Urteil vom 20. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1916 geborene C.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 1. November 2012 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (AK-Nr. 19) lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die Berechnung einen deutlichen Einnahmenüberschuss ergeben hatte. Ausschlaggebend war die Annahme, die Versicherte habe im Zusammenhang mit der Erbschaft ihres verstorbenen Ehemanns im Jahr 1994 auf Vermögen im Umfang von CHF 593'199.00 verzichtet und dieser Verzicht sei noch mit CHF 423’199.00 im Jahr 2012 respektive CHF 413'199.00 im Jahr 2013 zu berücksichtigen (vgl. AK-Nr. 10 S. 1). Die gegen die Verfügung vom 7. März 2013 erhobene Einsprache (AK-Nr. 21) wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014, AK-Nr. 28).
2.
2.1 Am 19. Januar 2017 erfolgte eine neue Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 36). Die entsprechenden Angaben wurden am 13. Februar 2017 eingereicht (AK-Nr. 41).
2.2 Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde das Gesuch wiederum abgewiesen (AK-Nr. 58). Die Berechnung hatte einen Einnahmenüberschuss ergeben, weil immer noch ein Verzichtsvermögen von CHF 373'199.00 berücksichtigt worden war (vgl. AK-Nr. 59).
2.3 Am 5. April 2017 erhob B.___, der Sohn der Versicherten, in deren Namen Einsprache (AK-Nr. 60).
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Ausgleichskasse an der Verfügung vom 10. März 2017 fest und wies die Einsprache ab.
3. Mit Zuschrift vom 14. Juni 2017 (A.S. 5 ff.) lässt die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Diese wird am 7. Juli 2017 ergänzt (A.S. 18 ff.). Die Versicherte stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien für das Jahr 2017 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 764.00 pro Monat auszurichten.
3. Die Ergänzungsleistungen seien für die Folgejahre jeweils neu zu berechnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 (A.S. 31 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Die Versicherte hält mit Replik vom 3. November 2017 (A.S. 41 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reicht sie weitere Unterlagen ein (Urkunden 22 - 27). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 46 f.). Der Vertreter der Versicherten reicht am 13. Dezember 2017 seine Kostennote ein (A.S. 40 f.).
6. Am 27. März 2018 teilt Rechtsanwalt Glättli dem Gericht mit, die Versicherte sei verstorben (A.S. 52). Das Verfahren wird in der Folge sistiert (A.S. 53). Gestützt auf inzwischen eingegangene Unterlagen (A.S. 56 ff.) wird mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2018 (A.S. 60) festgestellt, dass die Erben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Erbschaft der Versicherten angetreten haben und an deren Stelle in den Prozess eintreten. Rechtsanwalt Glättli reicht am 7. August 2018 eine von beiden Erben unterzeichnete Vollmacht ein (A.S. 64 f.).
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2017 (vgl. Replik S. 1, A.S. 41) bis zum Tod der Versicherten am 17. März 2018 (A.S. 53).
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, welche in einem Heim wohnen, wird unter anderem ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG; § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).
2.3 Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).
2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
2.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens». Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).
3.
3.1 Die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 58) basiert auf der folgenden, ab 1. Februar 2017 geltenden Berechnung (AK-Nr. 59):
3.1.1 Als Ausgaben wurden anerkannt die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von CHF 191.60, entsprechend CHF 69'934.00 pro Jahr (vgl. 10 Abs. 2 lit. a ELG und AK-Nr. 55), der Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, § 82 SG, § 63 SV), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'292.00 (vgl. die für das Jahr 2017 gültig gewesene Verordnung des EDI, SR 831.309.1) sowie ein Betrag von CHF 2'176.00 für Gebäudeunterhalt (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Es resultierte ein Totalbetrag von CHF 82'478.00.
3.1.2 Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich gemäss dem Berechnungsblatt zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 68'482.00, der AHV-Rente von CHF 28'200.00, der Hilflosenentschädigung von CHF 7'056.00, Vermögenserträgen von CHF 385.00 (davon CHF 373.00 aus Vermögensverzicht) und Liegenschaftserträgen von CHF 11'720.00. Insgesamt belaufen sich die Einnahmen auf CHF 115'843.00, so dass im Vergleich zu den anerkannten Ausgaben von CHF 82'478.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 33'365.00 resultiert.
Der Vermögensverzehr von CHF 68'482.090 entspricht einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens von CHF 342'414.00. Dieses setzt sich zusammen aus einem Vermögensverzicht von CHF 373'199.00 sowie Sparguthaben / Wertschriften von CHF 6'715.00, abzüglich den Freibetrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) von CHF 37'500.00. Zur Begründung der Anrechnung und Höhe des Vermögensverzichts führt die Beschwerdegegnerin aus, die Versicherte habe im Jahr 1994, bei der Teilung des Vermögensnachlasses ihres verstorbenen Ehemanns, auf einen Betrag von CHF 593'199.00 verzichtet. Die Ermittlung dieses Betrags wurde im Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 (AK-Nr. 28), S. 5, ausführlich dargestellt. Gemäss Art. 17a ELV sei die Verzichtssumme von CHF 593'199.00 erstmals per 1. Januar 1996 und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Damit verbleibe im Jahr 2017 ein Betrag von CHF 373'199.00.
3.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird eingewendet, die Versicherte sei per 30. Oktober 2012 in das Heim D.___ übergetreten. Die Heimkosten beliefen sich pro Jahr auf CHF 111'280.00. Die Versicherte werde seit ihrem Heimeintritt von ihren Söhnen A.___ und B.___ finanziell unterstützt. Diese hätten die Liegenschaft in [...] zwischenzeitlich verkauft, um die Heimkosten bezahlen zu können. Das Sparguthaben der Versicherten sei aufgezehrt. Die Beschwerdegegnerin habe die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu Unrecht abgelehnt. Korrekterweise hätte der Vermögensverzehr gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV (E. II. 2.5 hiervor) bei der jährlichen Neuberechnung in Abzug gebracht werden müssen. Es könne nicht sein, dass der Vermögensverzehr, der zur Verweigerung der Ergänzungsleistung führe, beim anrechenbaren Vermögen im Folgejahr nicht berücksichtigt werde, da die Versicherte ja ihre Vermögenswerte zur Bezahlung der Heimkosten und des Lebensunterhalts verwenden müsse, wenn sie keine Ergänzungsleistungen erhalte. Im vorliegenden Fall sei es jedoch so, dass die Versicherte keine liquiden Vermögenswerte habe, die sie für die Bezahlung ihrer Heimkosten verwenden könnte, sondern auf Darlehen ihrer Söhne angewiesen sei. Wenn der Vermögensverzicht ab 1. Januar 2013, ausgehend vom damaligen Betrag von CHF 413'199.00, pro Jahr nicht nur um CHF 10'000.00 (Art. 17a ELV, E. II. 2.4 hiervor), sondern gestützt auf Art. 25 Abs. 3 ELV zusätzlich auch um den jährlichen Vermögensverzehr von einem Fünftel (Beschwerde, S. 5 ff. [A.S. 9 ff.]) bzw. um den hypothetisch aufzurechnenden Vermögensverzehr entsprechend den von den Beschwerdeführern eingeschossenen Beträgen (Replik, S. 2 [A.S. 42], mit Verweis auf die Berechnung gemäss Beschwerdeergänzung, S. 2 ff. [A.S. 19 ff.]) reduziert werde, ergebe sich für das Jahr 2017 ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 764.00 pro Monat. In der Replik vom 3. November 2017 wird dieser Standpunkt bekräftigt.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist unter den Parteien einzig umstritten, wie der Vermögensverzicht zu bestimmen ist. Es besteht insoweit Einigkeit, als sich der Verzichtsbetrag von CHF 593'199.00 zunächst aufgrund von Art. 17a ELV ab 1996 jährlich um CHF 10'000.00 reduziert hat, sodass er sich am 1. Januar 2013 noch auf CHF 413'199.00 belief. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, auch in den Folgejahren bleibe es bei dieser jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00. Die Versicherte bzw. die Beschwerdeführer vertreten dagegen die Auffassung, der Vermögensverzicht sei jedes Jahr zusätzlich um den Vermögensverzehr von einem Fünftel, der bei der jährlichen EL-Berechnung angerechnet werde, bzw. um den hypothetisch aufzurechnenden Vermögensverzehr («Schulden/Darlehen Söhne») zu reduzieren. Dies ergebe sich aus Art. 25 Abs. 3 ELV.
4.2 Das Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018, E. 6, ausführlich mit einer Argumentation befasst, welche mit derjenigen der Versicherten im vorliegenden Verfahren weitgehend identisch ist. Im Unterschied zu hier ging es dort um den Vermögensverzehr von einem Zehntel, der für zu Hause wohnende Personen gilt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), was aber an der grundsätzlichen Fragestellung nichts ändert. Das Bundesgericht erwog Folgendes:
«6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG müsse im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG jährlich um einen Zehntel vermindert werden. Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher einen Betrag von 10'000 Franken vorsehe, sei gesetzeswidrig, "weil er EL-Bezüger, die ihr Vermögen behalten haben, nicht gleich behandelt wie EL-Bezüger, die auf ihr Vermögen verzichtet haben". Daraus ergebe sich ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 149'467.- (2015) und Fr. 134'520.- (2016).
6.1.1. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder (vgl. dazu BGE 131 V 329 E. 4.4 in fine S. 336) ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). In BGE 118 V 150 erkannte das damalige Eidg. Versicherungsgericht, dass Art. 17a Abs. 1 ELV, wonach der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert wird, weder dem Grundsatz der (vollen) Anrechenbarkeit von Verzichtsvermögen nach Art. 3 Abs. 1 lit. f a ELG (heute: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) widerspricht noch rechtsungleich oder willkürlich ist. Darauf wies bereits das kantonale Gericht hin. Die Verordnungsbestimmung trägt dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Versicherten – jener, die verzichtet haben, und jener, die nicht verzichtet haben – Rechnung, indem Verzichts- wie effektives Vermögen grundsätzlich verringert werden kann (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 156). Daran ist festzuhalten.
6.1.2. Aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik kann gefolgert werden, dass Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, grundsätzlich ungeschmälert zum tatsächlichen Vermögen dazu zu zählen und bei der Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind. Nichts weist darauf hin, der Gesetzgeber habe darüber hinaus Verzichtsvermögen jährlich um einen Zehntel (bezogen auf den jeweiligen alten Vermögensstand) vermindern wollen, oder das Gesetz enthalte eine in diesem Sinne zu füllende echte Lücke. Mit Art. 17a Abs. 1 ELV wollte der Verordnungsgeber aus sozialpolitischen Überlegungen die Amortisation von Verzichtsvermögen zulassen (BGE 118 V 150 E. 3a und 3c/bb S. 153 ff.). Soweit die getroffene Regelung nach Auffassung des Beschwerdeführers EL-Bezüger, die ihr Vermögen noch haben und verbrauchen können, gegenüber solchen, die nur noch hypothetisch über Vermögen verfügen, welches sie nicht "verzehren" können, verschieden behandelt, ist diese Ungleichbehandlung im Gesetz angelegt, welches für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist (Art. 190 BV).
6.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ein Widerspruch, auf der einen Seite hypothetisches Vermögen anzurechnen, wie wenn er nicht darauf verzichtet hätte, auf der anderen Seite Schulden mit der Begründung nicht zu berücksichtigen, sie würden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens, das effektiv nicht vorhanden sei, nicht belasten. Würden die Gläubiger für den hypothetischen Fall, dass er immer noch Miteigentümer der Liegenschaft sei, versuchen, die bestehenden Forderungen durchzusetzen, wie die Vorinstanz festgestellt habe (E. 5 am Ende), sei die Rechtsfolge daraus zwingend, dass diese Schulden im Rahmen der Vermögensberechnung abzuziehen seien.
Mit dem beantragten Abzug der Schulden (Fr. 234'909.65) vom Verzichtsvermögen (Fr. 221'250.- [2015] bzw. Fr. 211'250.- [2016]; E. 5) würde der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn er 2008 seinen Miteigentumsanteil im Wert von (netto) Fr. 281'250.nicht verschenkt und er diese Summe dazu verwendet hätte, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Damit erfolgte nie eine Anrechnung von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet worden ist. Mit anderen Worten bliebe diese Bestimmung in Konstellationen wie der vorliegenden toter Buchstabe. Ein solches Ergebnis kann schon deshalb nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen, weil es dem Grundsatz der Anrechenbarkeit von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (E. 6.1.1), widerspricht und der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür ist, dass aus Sicht der EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst (E. 4.2). Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, die ihr Vermögen behalten haben.»
4.3 Das Bundesgericht hat mit diesen Erwägungen den Standpunkt, der auch hier von der Versicherten bzw. den Beschwerdeführern vertreten wird, verworfen. Es erkannte, der Vermögensverzicht sei gemäss Art. 17a ELV jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Es bestehe keine Grundlage, um von dieser Regel abzuweichen und stattdessen den bei der jährlichen EL-Berechnung berücksichtigten Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Ebenso wenig bestehe die Möglichkeit, Darlehen Dritter, welche der betroffenen Person quasi als Ersatz für die wegen des Vermögensverzichts entgehenden Ergänzungsleistungen gewährt werden, als Schulden vom anrechenbaren Vermögen abzuziehen. Die Erwägungen des Bundesgerichts sind unmissverständlich. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht in der EL-Berechnung für das Jahr 2017 (AK-Nr. 59) ein Verzichtsvermögen von CHF 373'199.00 berücksichtigt. Den dagegen erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden.
4.4 Mit dem Verzichtsvermögen von CHF 373'199.00 resultiert ein Einnahmenüberschuss von CHF 33'365.00. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sachlich gerechtfertigt war, der Beschwerdeführerin nach dem am 8. Juni 2015 erklärten entschädigungslosen Verzicht auf das Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft GB [...] (vgl. AK-Nr. 32) weiterhin – im Sinne von Einnahmen, auf die verzichtet worden ist – einen aus der Nutzniessung resultierenden Liegenschaftsertrag von CHF 11'720.00 (abzüglich CHF 2'176.00) anzurechnen. Auch mit der Streichung des Liegenschaftsertrags verbliebe sowohl für das Jahr 2017 als auch ab 1. Januar 2018 ein Einnahmenüberschuss.
5. Zusammenfassend lässt sich der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017, mit dem die Verfügung vom 10. März 2017 bestätigt wurde, nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer