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Solothurn Versicherungsgericht 19.09.2017 VSBES.2017.157

19 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,767 mots·~14 min·5

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 19. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___  

Beschwerdeführerin

Gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 25. April 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.         

1.       Die 1935 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Juni 2015 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende Abklärungen. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2016 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil die anrechenbaren Einnahmen höher seien als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 23). Die Beschwerdeführerin erhob am 27. März 2016 Einsprache (AK-Nr. 27), welche am 8. Mai 2016 und 23. Juni 2016 ergänzend begründet wurde (AK-Nr. 31 und 38). Die Beschwerdegegnerin liess durch die Kantonale Katasterschätzung eine Verkehrswertschätzung des Grundstücks [...] (Stichtag 16. November 1987) vornehmen. Diese Schätzung datiert vom 27. Oktober 2016 (AK-Nr. 42).

2.       Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2017 (AK-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache sinngemäss ab. Einzelne Positionen wurden korrigiert, die Neuberechnung ergab aber immer noch einen Einnahmenüberschuss (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 57 f.).

3.       Mit an die Beschwerdegegnerin gerichteter Zuschrift vom 29. Mai 2017 (A.S. 5), welche zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Behandlung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2017 überwiesen wurde (A.S. 6), beantragt die Beschwerdeführerin, bestimmte als Einnahmen berücksichtigte Positionen seien zu streichen oder zu korrigieren und der EL-Anspruch sei entsprechend neu zu berechnen.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 14).

II.         

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind bei alleinstehenden Personen insbesondere ein Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00, der Mietzins der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13'200.00, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

2.3     Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.4     Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen).

2.5     Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher kann ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.4.2; Rz. 3443.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2017; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).

3.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie ab 1. Januar 2016. Die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene Anspruchsbeurteilung basiert auf folgenden Berechnungen (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 57, 60):

3.1     Als anerkannte Ausgaben im Jahr 2015 berücksichtigt wurden der Lebensbedarf von CHF 19'290.00, die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4'776.00, Liegenschaftsaufwände von CHF 7'314.00 (Hypothekarzinsen CHF 4'785.00, Gebäudeunterhalt CHF 2’529.00) sowie Einnahmen aus Wohneigentum von CHF 13'200.00 (Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale, unter Berücksichtigung des Maximalbetrags). Gesamthaft ergaben sich Ausgaben von CHF 44'580.00.

Als anrechenbare Einnahmen wurden folgende Positionen aufgeführt: Die Renten der AHV und der Pensionskasse von insgesamt CHF 33'204.00, Erträge aus Sparguthaben von CHF 6.00, der Eigenmietwert von CHF 12'645.00 sowie Einnahmen von CHF 5'331.00 unter dem Titel «Verzicht Nutzniessung». Total resultierte ein Betrag von CHF 51'186.00. Da dieser höher ist als die Ausgaben von CHF 44'580.00, wurde ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung verneint.

3.2     Für das Jahr 2016 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als anerkannte Ausgaben den Lebensbedarf von CHF 19'290.00, den Mietzins von CHF 13'200.00 und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00, total CHF 37'494.00.

Die anrechenbaren Einnahmen belaufen sich gemäss dem Einspracheentscheid und dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 60) auf CHF 38'541.00. Sie setzen sich zusammen aus den Renten der AHV und der Pensionskasse von total CHF 33'204.00 und Einnahmen von CHF 5'331.00 unter der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung». Da der Gesamtbetrag von CHF 38'541.00 die anerkannten Ausgaben von CHF 37'494.00 übersteigt, wurde ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung auch für diesen Zeitraum verneint.

4.      

4.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Einnahmen aus Sparguthaben von CHF 7'641.00. Sie macht in der Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2017 geltend, das Sparguthaben belaufe sich nur noch auf CHF 4'989.00. Diese Rüge ist nicht näher zu prüfen, da aufgrund des Freibetrags von CHF 37'500.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; E. II. 2.3 hiervor) ohnehin kein anrechenbares Vermögen resultiert und der Ertrag von CHF 6.00 pro Jahr nicht ins Gewicht fällt.

4.2     In Bezug auf die anerkannten Ausgaben bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die Spitex keine Berücksichtigung fanden. Der angefochtene Entscheid ist jedoch auch in diesem Punkt korrekt, denn die Spitexkosten fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben gem.s Art. 10 ELG. Denkbar ist allenfalls eine Vergütung im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. dazu das kantonale Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [RKEL, BGS 831.3]). Diese bilden jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.3     Die Beurteilung hat sich daher auf den Betrag von CHF 5'331.00 zu konzentrieren, der in der Berechnung als Einnahme unter der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung» figuriert.

5.       Nach dem Gesagten ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von CHF 5'331.00 unter der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung» als Einnahme berücksichtigt hat.

5.1     Der relevante Sachverhalt präsentiert sich diesbezüglich wie folgt:

5.1.1  Am 16. November 1987 (AK-Nr. 5) verkaufte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn B.___ das Grundstück [...] zu einem Kaufpreis von CHF 201'021.00. In Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen wurde festgehalten, der Käufer gewähre der Verkäuferin und ihrem Ehemann am veräusserten Grundstück ein lebenslängliches und unentgeltliches, im Grundbuch einzutragendes Nutzniessungsrecht. Dessen jährlicher Wert werde auf CHF 3'267.00 (kapitalisiert CHF 71'021.00) festgelegt, entsprechend dem Steuer- bzw. Mietwert der eigenen Wohnung. Der Kaufpreis von CHF 201'021.00 werde durch die Einräumung des Wohnrechts im Wert von CHF 71'021.00 und die Übernahme der Schulden von CHF 130'000.00 getilgt (vgl. AK-Nr. 5 S. 4 f.).

5.1.2  Am 13. Juni 1989 wurde eine Liegenschaftsparzellierung vorgenommen (AK-Nr. 46). Vom Grundstück [...], welches Gegenstand des Kaufs vom 16. November 1987 gebildet hatte, wurden drei Parzellen (neu [...], [...] und [...]) abgetrennt. Im öffentlich beurkundeten Vertrag wurde weiter festgehalten, der Grundstückeigentümer B.___ beabsichtige, auf der abgetrennten Parzelle, neu [...], zwei freistehende Wohnhäuser zu bauen. Das nördliche Haus solle u.a. den Nutzniessern dienen. Aus diesem Grund werde das Nutzniessungsrecht auf dem Restgrundstück [...] gelöscht und auf neu [...] übertragen. Das Nutzniessungsrecht umfasse neu das nördliche 4 1/2 Zimmer-Wohnhaus (ohne die Wohnung im Kellergeschoss). Im Übrigen blieben die im Vertrag vom 16. November 1987 (E. II. 5.1.1 hiervor) enthaltenen Bestimmungen unverändert bestehen (AK-Nr. 46 S. 4).

5.1.3  Mit Schreiben an das zuständige Grundbuchamt vom 27. März 2016 (AK-Nr. 55) erklärte die Beschwerdeführerin, sie bitte darum, das zu ihren Gunsten eingetragene Nutzniessungsrecht auf [...] zu löschen. Sie tue dies aus freien Stücken, ohne jegliche Verpflichtungen. Die im Vertrag enthaltenen Abgeltungen von 1987 seien in den letzten 29 Jahren erfüllt worden. Das Nutzniessungsrecht wurde in der Folge gelöscht (vgl. AK-Nr. 54, 31). Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2016 erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin, das Nutzniessungsrecht sei aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr Mieterin (AK-Nr. 31). In der Einsprachebegründung vom 23. Juni 2016 (AK-Nr. 38) wurde dies bestätigt und näher erläutert. Die Beschwerdeführerin liess ausserdem den Mietvertrag vom 10. Januar 2016, gültig ab 1. Januar 2016, einreichen (AK-Nr. 53).

5.2     Wie dargelegt (E. II. 2.4 hiervor), liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Schreiben vom 27. März 2016 (AK-Nr. 55) ausdrücklich fest, sie bitte um Löschung des Nutzniessungsrechts und tue dies «aus freien Stücken ohne jegliche Verpflichtungen». Damit ist hinreichend erstellt, dass dem Verzicht keine rechtliche Verpflichtung zugrunde lag. Es stellt sich noch die Frage, ob der Verzicht auch ohne adäquate Gegenleistung erfolgte. Die Beschwerdeführerin bringt dazu mehrere Argumente vor.

5.2.1  In der Einsprachebegründung vom 23. Juni 2016 (AK-Nr. 38) wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe nach der Einräumung des Nutzniessungsrechts weder die Kosten für die Gebäudeversicherung noch jene für Reparaturen und Service von Ölbrenner, Küchengeräten usw. noch die Entkalkungen des Warmwasserboilers oder den Ersatz von Waschbecken und Armaturen bezahlen müssen. Diese seien durch die Eigentümer übernommen worden. Diese hätten auch Unterhaltsarbeiten sowie die Bepflanzung der Garten- und Grünflächen erledigt. Zudem sei die Hypothek auf diesem Grundstück bewusst niedrig (und dafür diejenige auf der ebenfalls dem Sohn der Beschwerdeführerin gehörenden Nachbarliegenschaft sehr hoch) angesetzt worden.

Es trifft zu, dass die geschilderte Lastenverteilung von der gesetzlichen Regelung abweicht, welche vorsieht, die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Zinsen für die Kapitalschulden seien durch den Nutzniesser zu tragen (vgl. Art. 764 f. ZGB). Sie ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 27. März 2016 auf ihr unentgeltliches Nutzniessungsrecht verzichtet hat. Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt. Hätte die Beschwerdeführerin in früheren Jahren zusätzliche Kosten tragen müssen, wäre ihr Vermögen rascher reduziert worden, was sich aber auf die EL-Berechnung nicht auswirkt, da diese ohnehin keinen Vermögensverzehr berücksichtigt. Die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte Lastenregelung rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Verzicht auf das lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessungsrecht sei gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt.

5.2.2  Die Beschwerdeführerin liess in der Einsprachebegründung vom 23. Juni 2016 weiter ausführen, seit dem Verkauf der Liegenschaft seien 27 Jahre vergangen. Indem die Beschwerdeführerin das Nutzniessungsrecht, welches damals mit CHF 3'267.00 bewertet worden sei, während dieser Zeit ausgeübt habe, sei der damals an den Kaufpreis angerechnete Kapitalwert von CHF 71'021.00 bei weitem überschritten und somit «das Nutzniessungsrecht längstens erfüllt». Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn das Nutzniessungsrecht, welches der Beschwerdeführerin vertraglich eingeräumt wurde, beschränkte sich nicht auf die Dauer bis zum rechnerischen Erreichen des Kapitalwerts. Es handelte sich um ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzniessungsrecht (vgl. AK-Nr. 5 S. 4). Es liegt in der Natur einer solchen Berechtigung, dass sie länger dauern kann, als es der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde liegt.

5.2.3  Nicht stichhaltig ist auch das Argument, die Beschwerdeführerin könne die Wohnung nun zu einem Mietzins von CHF 900.00 pro Monat (ohne Nebenkosten) bewohnen, während sich der Markt-Mietzins auf mindestens CHF 1'450.00 (ohne Nebenkosten) belaufen würde. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Verzicht vorliegt, ist die aktuelle Situation nicht mit dem Marktmietzins zu vergleichen, sondern sie ist der Situation gegenüberzustellen, die sich präsentieren würde, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin das Nutzniessungsrecht hätte. Mit diesem Recht könnte sie die Wohnung unentgeltlich bewohnen, was verglichen mit dem Mietzins von CHF 900.00 (respektive, gemäss dem eingereichten Vertrag vom 10. Januar 2016 [IV-Nr. 53], CHF 1'150.00) pro Monat vorteilhafter wäre. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu beachten, dass das Nutzniessungsrecht auch die Befugnis umfasst, die Wohnung an Dritte zu vermieten (vgl. Max Baumann, Zürcher Kommentar, Art. 745 -778 ZGB, 1999, S. 181, Art. 758 N 12; Roland M. Müller, Basler Kommentar, ZGB II, 4. Auflage 2011, S. 1439, Art. 758 N 3; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2015, S. 1833 N 151 Fn. 629). Das Nutzniessungsrecht hätte somit – alternativ zur damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit – theoretisch auch eine mögliche Einkommensquelle gebildet. Ein allfälliger höherer Marktmietzins spricht deshalb nicht gegen die Annahme eines Verzichts auf Einkünfte. Theoretisch liesse sich stattdessen diskutieren, ob von einem höheren Verzichtseinkommen auszugehen wäre (vgl. Rz. 3482.12 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen [WEL] in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Dafür besteht im vorliegenden Fall allerdings kein Anlass.

5.2.4  Die Spitex-Kosten können, wie dargelegt, im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

5.3     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf ihr lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Wohnung auf dem Grundstück [...] verzichtet. Dies führt gemäss den oben erwähnten Grundsätzen dazu, dass der Mietwert (ermittelt nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer als (Verzichts-)Einkommen zu erfassen ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Der Eigenmietwert für die Staatssteuer beläuft sich gemäss dem bei den Akten befindlichen Einspracheentscheid betreffend die ordentliche Veranlagung 2013 (AK-Nr. 39 S. 5) auf CHF 12'645.00. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die Unterhaltskosten von pauschal 20 % (CHF 2'529.00) sowie den durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzins von CHF 4'785.00 in Abzug gebracht, so dass ein jährliches Verzichtseinkommen von CHF 5'331.00 resultierte. Dieses Vorgehen und die Berechnung sind korrekt (vgl. auch WEL Rz. 3482.12).

6.       Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensverzicht, der aus dem Verzicht auf die Nutzniessung resultiert, für die gesamte zu beurteilende Dauer ab 1. Juni 2015 in die Berechnung einbezogen. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, erfolgte der Wechsel von der unentgeltlichen Nutzniessung zur entgeltlichen Miete erst mit Wirkung ab 1. Januar 2016 (Beginn des Mietverhältnisses, vgl. AK-Nr. 53). Bis Ende 2015 war die Beschwerdeführerin Nutzniesserin und nicht Mieterin. Die Verzichtshandlung fand erst im Jahr 2016 statt. Daher rechtfertigt es sich für das Anspruchsjahr 2015 nicht, einen Einkommensverzicht von CHF 5'331.00 zu berücksichtigen. Diese Position ist daher zu streichen. Der Einnahmenüberschuss reduziert sich somit von CHF 6'606.00 auf CHF 1'275.00 (oder, wenn der Vermögensertrag von CHF 6.00 gestrichen wird, auf CHF 1'269.00). Diese Anpassung ändert nichts daran, dass für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht.

7.       Für die Zeit ab 1. Januar 2016 ist die Berücksichtigung des Verzichtseinkommens von CHF 5'331.00 korrekt, da die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung des Mietvertrags und dem mit dem Jahresbeginn erfolgten Antritt des Mietverhältnisses auf die Ausübung ihres dieselbe Wohnung betreffenden lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzniessungsrechts verzichtet hat.

8.       Zusammenfassend ist die Rüge, das in den Berechnungsblättern (AK-Nr. 57, 58) berücksichtigte Sparguthaben von CHF 7'641.00 sei zu hoch und belaufe sich auf CHF 4'989.00, nicht geeignet, die Beurteilung des EL-Anspruchs zu beeinflussen, da nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 ohnehin kein anrechenbares Vermögen resultiert. Die Berücksichtigung jährlicher Einnahmen von CHF 5'331.00 wegen des im Jahr 2016 erfolgten Verzichts auf das lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessungsrecht ist mit Wirkung ab 1. Januar 2016 korrekt. Für die Zeit bis Ende 2015 ist diese Einnahmeposition zu streichen, was aber nichts daran ändert, dass ein (relativ knapper) Einnahmenüberschuss verbleibt. Der als Einnahme angerechnete Vermögensertrag von CHF 6.00 pro Jahr wirkt sich nicht auf die Anspruchsbeurteilung aus. Die durch die Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten für die Spitex sind in der abschliessenden Aufzählung der anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) nicht enthalten und können daher bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich besteht allenfalls die Möglichkeit, ein Gesuch um Kostenübernahme unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu stellen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2017.157 — Solothurn Versicherungsgericht 19.09.2017 VSBES.2017.157 — Swissrulings