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Solothurn Versicherungsgericht 14.02.2018 VSBES.2017.136

14 février 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,438 mots·~17 min·5

Résumé

Ergänzungsleistungen IV

Texte intégral

Urteil vom 14. Februar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

Betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente; hypothetisches Erwerbseinkommen als Teilinvalide (Einspracheentscheid vom 3. April 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.         

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), 1971, [...], ist Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4, 8, 14, 31, 51, 64, 67).

2.       Am 22. Dezember 2016 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beiständin der Beschwerdeführerin auf, der zuständigen AHV-Zweigstelle ab sofort sechs Bewerbungen pro Monat einzureichen, widrigenfalls ab März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 19'290.00 als anerkannte Einnahmen berücksichtigt werde (AK-Nr. 66).

3.

3.1     Mit Verfügung vom 2. März 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen auf CHF 556.00 pro Monat fest (AK-Nr. 75). Dabei berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von netto CHF 12’193.00 (AK-Nr. 76).

3.2     Die dagegen erhobene Einsprache der Beiständin vom 24. März 2017 (AK-Nr. 80) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. April 2017 ab (AK-Nr. 81).

4.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 erhebt die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihre Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017 und die Verfügung vom 2. März 2017 seien aufzuheben.

2.  Der Beschwerdeführerin seien Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, mithin monatlich CHF 1'572.00 zuzusprechen.

3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerde fügt die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Gesuch um entgeltliche Rechtspflege bei (A.S 13 ff.).

5.       In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26 ff.).

6.       Mit Verfügung vom 14. August 2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 32).

7.       Am 5. September 2017 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort (A.S. 34 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 14. September 2017 mit, auf die Abgabe einer ergänzenden Beschwerdeantwort zu verzichten (A.S. 40).

8.       Schliesslich reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 29. September 2017 ihre Kostennote ein (A.S. 43 f.).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2     Bestritten und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 19'290.00 (./. CHF 1'000.00 Freibetrag, davon 2/3) bzw. ein solches von CHF 12'193.00 pro Jahr anzurechnen ist oder nicht.

2.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 3. April 2017) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00 übersteigen. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist.

3.3     Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

4.

4.1     Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 2. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 19‘290.00 eingesetzt, davon den Freibetrag von CHF 1‘000.00 abgezogen und zwei Drittel (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) d.h. CHF 12’193.00 als Einnahmen berücksichtigt (AK-Nr. 76). Zur Begründung stützt sie sich – so lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen – auf Art. 14a Abs. 2 ELV sowie die Umstände, dass der Invaliditätsgrad von 50 % massgebend und aufgrund der Abmeldung der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 3. Februar 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufzurechnen sei. Weigere sich jemand, die eigene Leistungsfähigkeit auszunutzen, liege eine Verzichtsverhandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor. Ferner weist die Beschwerdegegnerin auf die Voraussetzungen hin, damit künftig auf die Aufrechnung des hypothetischen Erwerbsweinkommens verzichtet werden könnte. Falls sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben sollte, könne diese die Rente mittels Revision überprüfen lassen (AK-Nr. 81). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin u.a. an, durch die beiden Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin könne nicht ausreichend bewiesen werden, dass es ihr unmöglich sei, die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Folglich müsse ein hypothetisches Einkommen einberechnet werden (A.S. 27 f.).

4.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es ihr aus invaliditätsfremden Gründen nicht möglich sei, die ihr durch die IV attestierte theoretische Resterwerbsfähigkeit zu realisieren; deshalb sei ihr bei der EL-Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Briefe und Berichte der verschiedenen involvierten Stellen belegten, dass sie kein Erwerbseinkommen realisieren könne. Auch das RAV habe in der Abmeldebestätigung festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Verfassung keine Vermittlungsfähigkeit gegeben sei; dies könne allerdings nicht so interpretiert werden, dass sie sich renitent gezeigt, zumutbare Anstrengungen unterlassen und deshalb auf ein hypothetisch mögliches Erwerbseinkommen verzichtet hätte. Ihr sei es nicht mehr gelungen, ein Erwerbseinkommen zu generieren. Diverse Arbeitsversuche habe sie abbrechen müssen (A.S. 8 ff.). Der Interpretation des zitierten Bundesgerichtsentscheids (BGE 115 V 88 E. 2) durch die Beschwerdegegnerin müsse widersprochen werden. Vereinfacht gesagt gelte es zu unterscheiden zwischen Versicherten, die arbeiten könnten, wenn sie wollten; ihnen sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Demgegenüber gebe es Versicherte – wie die Beschwerdeführerin –, die nicht arbeiten könnten, selbst wenn sie wollten; ihnen sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das entscheidende Kriterium sei, ob die theoretische Restarbeitsfähigkeit gemäss IV überhaupt verwertet werden könne; dies könne die Beschwerdeführerin nicht, was ausreichend belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage, in einem geschützten Rahmen wie der Tagesstätte Atelier der Stiftung C.___ zu arbeiten, was ebenfalls belegt sei. Auch bei der Heimarbeit habe sich schnell gezeigt, dass die Beschwerdeführerin völlig überfordert sei. Jedoch mangle es der Beschwerdeführerin nicht am Willen, die theoretische Restarbeitsfähigkeit gemäss IV-Entscheid umzusetzen. Vielmehr sei sie aus den in der Beschwerde dargelegten, invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung, dass die durch die IV anerkannte Erwerbsfähigkeit verwertet werden könne, werde durch die eingereichten Beweismittel umgestossen (A.S. 35 ff.).

5.       Mit den Bestimmungen in Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. II 3.3 hiervor) wird im Falle von Teilinvaliden bei Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, indem der Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (117 V 156; 115 V 92 f. E. 2; ZAK 1989 571 E. 3b), ferner, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 270 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_19012009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2; vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1; Urteil P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 2; 117 V 156; ZAK 1989 571 f. E. 2b und 3c, vgl. auch 131 II 662 E. 5.2). Aufgrund der gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.2; z.G.: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Hrsg. Hans Ulrich Stauffer und Basile Cardinaux, 3. Aufl., Schulthess 2015, Art. 11, Rz 546 f.).

6.

6.1     Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unmöglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten, auf die Bestätigung verschiedener Stellen (A.S. 9 f.); dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

6.1.1  Die Beschwerdeführerin hat den Austrittsbericht der Stiftung C.___, [...], vom 12. Dezember 2016 eingereicht; darin führt deren Leiterin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei Mitte Juni 2016 durch ihre Beiständin in der «Tagesstätte Atelier» angemeldet worden. Grund für die Aufnahme sei die Installation einer Tagesstruktur aufgrund von IV-/EL-Vorgaben gewesen. Der Eintritt sei per 28. Juni 2016 geplant worden. Die Beschäftigungszeiten seien auf drei Vormittage zu je vier Stunden (35 %) festgelegt worden. Im Verlaufe der ersten Wochen habe sich rasch gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die vereinbarten Zeiten habe halten können, wobei sie sich jeweils mindestens einen Tag pro Woche aus diversen Gründen abgemeldet habe und ab Ende Juli gar nicht mehr erschienen sei. Sie sei aufgrund ihrer Polytoxikomanie und Methadonsubstitution im Allgemeinzustand sehr schwankend. Sowohl ihr physischer als auch psychischer Zustand seien äussert instabil. So habe sich rasch gezeigt, dass sie im Rahmen einer Tagesstruktur schnell überfordert sei. Aufgrund ihrer geringen Frustrationstoleranz und mangelnden Fähigkeit, sich im sozialen Kontakt abzugrenzen, und wegen der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei das Gruppensetting der Tagesstruktur nicht sinnvoll. Nach Absprache mit der Beiständin und der lnstitutionsleitung sei es anfangs Oktober möglich gewesen, das Tagesstrukturangebot so an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin anzupassen, dass sie einfache Arbeiten von zu Hause aus habe machen können. Dabei sei vereinbart worden, dass sie einmal wöchentlich die gemachte Arbeit in die Tagesstätte bringe. Anfänglich habe sie sich gut auf das Angebot einlassen und an den wöchentlichen Termin halten können. Bereits Mitte November habe sich aber gezeigt, dass auch diese Form der Tagesstruktur nicht realistisch sei. Abschliessend könne aus Sicht der Betreuung der Tagesstätte festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen, psychischen und sozialen Einschränkungen auch von äusserst niederschwelligen Beschäftigungsangeboten rasch überfordert gewesen sei und weitere Beschäftigungsversuche nicht als sinnvoll erachtet würden. Aus diesem Grund sei der Tagesstrukturplatz per Ende November gekündigt worden (BB-Nr. 6).

6.1.2  Die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], hat im Bericht vom 11. November 2016 an die Beschwerdeführerin bestätigt, dass «sie nicht in arbeitsfähig sind, da ihre psychische Struktur zu sehr schneller Anspannung führt. Ausserdem besteht regelmässiger Drogenmissbrauch. Ihr Sozialverhalten ist gesellschaftlich nicht integrierbar. Diverse Arbeitsversuche mussten bereits abgebrochen werden. » (Beschwerdebeilage [BB]-Nr. 9); weitere Angaben wie Diagnosen, Anamnese etc. hat Dr. med. D.___ dabei nicht gemacht. Bereits drei Monate zuvor bzw. am 12. August 2016 hat Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin bestätigt, dass «Sie aufgrund psychischer Störungen nicht fähig sind zu arbeiten. Arbeiten überfordern Sie schnell. Ein spezielles Umfeld macht sie aggressiv. Ihr psychischer Zustand eskaliert dann rasch. Ich schreibe Sie daher krank für die Arbeit im Atelier, vom ersten Tag an. Ich würde es jedoch begrüssen, wenn Sie in irgendeiner Form irgendwann eine Tagesstruktur erreichen könnten. » (BB-Nr. 12). Diese Arztberichte sind zwar sehr knapp ausgefallen und deshalb wenig aussagekräftig. Dazu kommt, dass die Psychiatrie nicht zu den Fachgebieten von Dr. med. D.___ gehört, weshalb ihren Berichten eine diesbezügliche fachärztliche Beurteilung abgeht und in ihrem Beweiswert geschmälert sind. Immerhin geht aus den Berichten aber hervor, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen grösste Mühe bekunde bzw. gar unfähig sei, sich in einen geordneten Arbeitsprozess einzugliedern, ohne sich dabei zu überfordern und ein aggressives Verhalten zu entwickeln. Damit weisen auch diese Berichte – wie der Austrittsbericht der Stiftung C.___ vom 12. Dezember 2016 – auf psychische Probleme und ein Sozialverhalten hin, die den Antritt einer Stelle sowie einer Arbeitstätigkeit erheblich erschweren.

6.1.3  Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf RAD-Berichte vom 15. und 21. Dezember 2009 (A.S. 7); dazu ist vorab festzustellen, dass es sich beim angegebenen «RAD-Bericht vom 21. Dezember 2009» offensichtlich um den Vorbescheid der IV-Stelle handelt (vgl. BB-Nr. 5, S. 3). In der Stellungnahme vom 2. November 2011 hat der RAD-Arzt Dr. med. E.___ festgehalten, dass die Einschätzung des RAD vom 15. Dezember 2009 nach wie vor Gültigkeit habe. So würden die Berichte des Psychiaters Dr. F.___ vom 24. Februar 2010, med. pract. G.___ vom 23. März 2010 sowie Dr. med. D.___ vom 13. Dezember 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch die Psychiaterin Dr. H.___, RAD Bern, vom 25. August 2009 belegen. Vielmehr sei lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustands auszugehen (BB-Nr. 5, S. 4). Der durch die Beschwerdeführerin im Weiteren eingereichten Stellungnahme und Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 15. Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass dieser bezüglich Beurteilung der medizinischen Situation auf den ausführlichen Untersuchungsbericht der Psychiaterin Dr. H.___ vom 24. September 2009 verweist. Darin sei die Fachärztin – so Dr. med. E.___ – zum Schluss gekommen, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands nachweisbar sei, hingegen medizinische Massnahmen indiziert wären. Solche medizinischen Massnahmen (in erster Linie eine stationäre Entzugsbehandlung in einer Fachklinik) wären aber bei einer schon bald 40-jährigen Patientin mit rund 20-jähriger Suchtanamnese mittels Auflage der IV allein kaum erfolgversprechend umsetzbar. Die Psychiaterin – so Dr. med. E.___ – vertrete die Meinung, dass eine solche Massnahme nur bei enger Zusammenarbeit von Beistand, Behörden und behandelndem Psychiater erfolgversprechend sein könne. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ halte aber medizinische Massnahmen mit Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht für möglich (BB-Nr. 5, S. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin mit einer jahrzehntelangen Polytoxikomanie ohne Entzugsversuche kaum eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist; jedenfalls fehlen nach Lage der Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Arbeitsversuch der Stiftung C.___ im Jahr 2016 gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit nach wie vor nicht verwerten kann (vgl. E. II 6.1.1 hiervor), was sich im Übrigen – wie vorstehend angeführt – mit der Einschätzung von Dr. med. D.___ deckt.

Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort zwar zutreffend fest, dass der Arbeitsversuch in der Tagesstätte C.___ von kurzer Dauer (insgesamt knapp zweieinhalb Monate) gewesen sei. Immerhin habe es – so geht aus dem Bericht hervor – mit der Heimarbeit anfänglich gut geklappt. Gescheitert sei das Projekt schliesslich – wie vorstehend angeführt – aus Gründen der mehrfachen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die hierfür invaliditätsfremde Gründe geltend macht. Die Sucht sei – so die Beschwerdeführerin – für die IV nicht rentenbegründend, habe aber in ihrem Fall trotzdem eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge (A.S. 10); dies ist einerseits mit Blick auf den besagten Austrittsbericht vom 12. Dezember 2016 über den Arbeitsversuch und andererseits gestützt auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt: So hätten die Bemühungen der Beschwerdeführerin, zwischenzeitlich bei der VEBO ein Schnupperpraktikum aufzunehmen, nicht gefruchtet, sei dies doch bereits wegen der Unmöglichkeit einer verbindlichen Bewerbung gescheitert (A.S 36). Dazu kommt, dass das RAV am 3. Februar 2017 die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung momentan verneint hat (A.S. 37; BB-Nr. 7, 13). Wird der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 m.H.a. Carigiet, a.a.O., S. 156; Lendfers, a.a.O., S. 119; vgl. auch Rz. 3424.05 ff. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Von dieser Konstellation ist im vorliegenden Fall, insbesondere in Beachtung des misslungenen, niederschwellig angesetzten Arbeitsversuchs in der , auszugehen.

6.1.4  Folglich steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es der Beschwerdeführerin derzeit unmöglich ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2017 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese die der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen berechne und festsetze.

8.

8.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Praxisgemäss gilt es unter dem Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

8.3     Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat am 29. September 2017 eine Kostennote eingereicht, worin sie bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 einen Kostenersatz – inklusive Barauslagen – von insgesamt CHF 2'960.39 geltend macht (A.S. 43 f.). Allerdings enthält der geltend gemachte Aufwand von 14:45 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Psychiater]) zu qualifizieren sind, insgesamt eineinhalb Stunden. Für das Ausarbeiten der Rechtsschriften werden in der Kostennote insgesamt rund achtdreiviertel Stunden angeführt, die in Beachtung des Aufwands in vergleichbaren Fällen und insbesondere der sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen um dreieinviertel Stunden zu kürzen sind. Folglich ist ein Zeitaufwand von zehn Stunden zu entschädigen, und zwar zum Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif [GT]). Dazu kommen die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 86.10.

Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2’577.00 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt).

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2017 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese die der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen berechne und festsetze.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'577.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                          Häfliger

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