Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 11.09.2018 VSBES.2017.118

11 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·11,716 mots·~59 min·3

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

AQ.___AQ.___

Urteil vom 11. September 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. März 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Oktober 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 21. November 2013 (IV-Nr. 6) meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 (Eingang: 7. April 2014, IV-Nr. 15) bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Gelenk- und Rückenschmerzen, Rheuma – erymathodes Lupus, ein HWS- und LWS-Syndrom, psychische Belastung und eine Senkblase zum Leistungsbezug an.

1.2     Nach dem Einholen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, eines medizinischen Berichts und des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 18 ff.), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. April 2014 (IV-Nr. 21) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen in Aussicht. So sei ihr gesundheitliches Leiden behandel- und besserbar. Es bestehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Verdacht auf ein invalidisierendes Leiden.

1.3     Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 Einwände (IV-Nr. 24). Zu den sowohl durch die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 12. Mai 2014 und 12. August 2014 eingereichten (IV-Nrn. 26, 34) als auch durch die Beschwerdegegnerin selbst eingeholten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 32 f., 35, 37 f.) nahm Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 39 S. 2 ff.) Stellung. Er äusserte sich sodann mit Stellungnahmen vom 30. März 2015 (IV-Nr. 59 S. 2) und 27. Mai 2015 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) auch zu den weiter eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 41 f., 46 ff., 53 f., sowie 60 f. und 63 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 29. Mai 2015 (IV-Nr. 68) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Abklärung (voraussichtlich: Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei. Mit Rentenbescheid vom 25. September 2015 (IV-Nr. 78) wurde der Beschwerdeführerin von der C.___ vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 eine befristete Rente zugesprochen. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in der Folge von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt i.R. Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Begutachtungsinstitut F.___, G.___, am 15. Oktober 2015 erstattet (IV-Nrn. 79.1 - 79.4). Zu diesem liessen sich die Beschwerdeführerin am 10. November 2015 (IV-Nr. 81 S. 3) und der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 4. Dezember 2015 (IV-Nr. 83 S. 2 f.) vernehmen. Letzterer äusserte sich am 18. Mai 2016 (IV-Nr. 95) auch zu dem durch die C.___, in Auftrag gegebenen «nervenärztlichen und sozialmedizinischen Gutachten» von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom 13. August 2015 (IV-Nr. 86 S. 3 ff.) sowie zu weiter eingereichten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 88 f., 91). Zum Arztbericht der Hausärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2016 (IV-Nr. 91) nahm die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 Stellung (IV-Nr. 96). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 (IV-Nr. 97) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 5 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 24. August 2016 und 23. September 2016 (IV-Nrn. 101, 103) Einwände erheben. Zum Bericht von Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 8. November 2016 (IV-Nr. 104 S. 2 ff.) nahm Dr. med. B.___, RAD, am 31. Januar 2017 Stellung (IV-Nr. 106). Mit Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 27. April 2017 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

2.    a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuwiesen.

3.    Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien aufgrund kurzfristiger Mandatierung und Aktenzustellung, des vielschichtigen Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Pressenanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5.    Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3.       Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2017 (A.S. 17 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 27. April 2017 vollumfänglich festhalten und folgende Anträge stellen:

1.    Es sei der beiliegende Bericht von Dr. med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Gelenkchirurgie, [...], vom 10. März 2017 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2.    Es sei der beiliegende Befundbericht der Radiologie Spital M.___ über die am 29. März 2017 durchgeführte MR-Untersuchung der LWS als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3.    Es sei das beiliegende Fachreferat «Schmerzsyndrome und Breitensport – biomechanische und neurophysiologische Aspekte» als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (A.S. 40 f.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge stellen:

1.    Es sei der beiliegende Bericht von Dr. med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Gelenkchirurgie, [...], vom 1. Juli 2017 in Kopie als Urkunde 7 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2.    Es sei der beiliegende Bericht von Dr. med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Gelenkchirurgie, [...], vom 21. April 2017 in Kopie als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3.    Es sei der beiliegende Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 11. Juli 2017 in Kopie als Urkunde 9 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 (A.S. 47) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben. Sie nimmt indes zu den mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 eingereichten Unterlagen (vgl. E. I. 4 hiervor) Stellung.

6.       Mit Verfügung vom 7. September 2017 (A.S. 48 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7.       Mit Replik vom 12. September 2017 (A.S. 51 f.) lässt die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 vollumfänglich bestreiten und darauf hinweisen, dass sie aufgrund des Rentenbescheids der C.___ vom 16. August 2017 wegen voller Erwerbsminderung eine Dauerrente erhalte. Die ebenfalls eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 13. September 2017 (A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.

8.1     Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (A.S. 57 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 11. September 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen.

8.2     Die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 60 ff.) gestellten Beweisanträge, wonach die Urkunden 11 bis 17 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen seien, werden gutgeheissen. Die beantragten Erkundigungen betreffend die Berufsausübungsbewilligung von Prof. Dr. med. D.___ werden abgewiesen. Auch der Beweisantrag, wonach die Beschwerdegegnerin aufzufordern sei, dem Gericht mitzuteilen, wie oft Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ mit einem Gutachten betraut worden seien und wie oft sie eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen hätten, wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lässt ihre bisherigen Rechtsbegehren wie folgt modifizieren:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

2.    a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch, orthopädisch, rheumatologisch, neurologisch, schlafmedizinisch, pneumologisch, psychiatrisch) einzuholen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Schliesslich hält der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 63 f.).

9.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.       Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. März 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

3.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

3.4     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

4.

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1     Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, hielt im Bericht vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 32 S. 28 f.) folgende Diagnosen fest:

−     Fibromyalgie (Chronic Central Pain Syndrome)

−     Hohlrundrücken

−    Konventionell radiologisch Spondylarthrosen L3-S1, Chondrosen thorakal, Hyperkyphose thorakal und Spondylosen thorakal anterior bei leichter Skoliose, Sacrum acutum

−     Abortive Hypermotilität (Ellbogen, Kniegelenke)

−     Zystische Mastopathie

−    Zystenentfernungen 1974 und 2001 links

−     Status nach Hysterektomie

−     Adipositas Grad I (BMI 33,6)

Die konventionell radiologische Untersuchung zeige die obengenannten Befunde. Das Gesamtbeschwerdebild sei gekennzeichnet vom Bild einer Fibromyalgie im Sinne eines Central Pain Syndroms. Der Beschwerdeführerin sei das Krankheitsbild erklärt und aufgrund des Hohlrundrückens mit Fehlhaltung bzw. auch Fehlstellung mit Sacrum acutum eine Physiotherapie verschrieben worden. Dies vor dem Hintergrund der Hypermotilität mit dem Ziel, die muskuläre Stabilisation der Wirbelsäule zu verbessern, ebenso die Haltung.

Sicherlich wäre auch eine Therapie im Bad sinnvoll. Es stelle sich angesichts der langjährigen Beschwerden und der Fehlstellung der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen die Frage nach einer Kur. Dies sei indiziert, falls die ambulanten Therapien ungenügend wirkten. Eine Laborwertkontrolle (Vorschlag: BSR, Hb, Leukozyten, Thrombozyten, alkalische Phosphatase, Kalzium, Albumin, anorganisches Phosphat, Kreatinin, TSH basal, CRP und Vitamin D3) sei angesichts der chronischen Beschwerden anlässlich eines Checkup indiziert. Da intermittierend auch in der Sprechstunde Laboruntersuchungen durchgeführt würden, sei aktuell darauf verzichtet worden.

5.2     Aufgrund der MR-Halswirbelsäule vom 9. Oktober 2013 stellte Dr. med. O.___, FMH für Radiologie, P.___, im Befundbericht vom 9. Oktober 2013 folgende Beurteilung (IV-Nr. 32 S. 26): Diskrete Chondrose C5/6. Kein Hinweis auf eine neurale Beeinträchtigung. Wahrscheinlich kleine Schilddrüsen Zysten.

5.3     Anlässlich der MR-Lendenwirbelsäule vom 22. Oktober 2013 hielt Dr. med. Q.___, FMH für Radiologie, P.___, im Bericht vom 22. Oktober 2013 folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 2): Leichte Mehretagendiscopathien. Ubiquitäre Fazettengelenksarthrose leicht- bis mässiggradig meist ausgeprägt L4/5. Verdacht auf eine Isthmuslyse L5 rechts und hypoplastischer Isthmus L5 links. Keine Listhesis in Rückenlage, normal weiter Spinalkanal und Neuroforamina.

5.4     Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2013 (IV-Nr. 32 S. 23 f., Urkunde 12) aufgrund der Untersuchungen vom 4., 18. und 28. Oktober 2013 folgende Diagnosen:

−     Statisch-Muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose

−     Osteochondrose C5/C6 mit Fazettengelenksarthrose

−     Mehretagendiscopathien der LWS mit Fazettenarthrose am stärksten L4/L5

−     Impingement rechte Schulter durch Tendinosis calcarea

−     Tendovaginitis stenosans de Quervain linkes Handgelenk und Verdacht auf CTS rechts

−     Impingement rechte Hüfte

Es werde eine konservative Therapie durchgeführt. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an HWS- und LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in die Arme und Beine. Aktuell auch Schwäche und Schmerzen in beiden Händen, besonders links. Ausserdem Schmerzen in den ersten drei Fingern der rechten Hand. Beim Heben des rechten Oberarms Schmerzen der Schulter mit Ausstrahlung in den Oberarm. Zusätzlich Schmerzen und Schwäche in beiden Beinen beim Treppensteigen und nach circa 15 Minuten Gehen. Dann müsse sie sich hinsetzen und circa 20 Minuten warten. Besonders im Sitzen und beim Treppensteigen Schmerzen des rechten Hüftgelenks. Wegen des Verdachts auf eine rheumatische Grunderkrankung würden noch Laboruntersuchungen laufen.

Bei der klinischen Untersuchung Verspannung der Schulter-, Nackenmuskulatur. Endgradige Bewegungseinschränkung der HWS. Impingement Symptomatik rechte Schulter mit isometrischer Schwäche des Supraspinatus. Am rechten Handgelenk positives Hoffmann-Tinel-Zeichen und auslösbares Phalen-Zeichen. Keine Atrophie des Daumenballens. Am linken Handgelenk Druckschmerz des 1. Strecksehnenfaches und Schmerzen beim Finkelstein-Test. Druckschmerz und Verspannung der Muskulatur an HWS und LWS bei Kyphose der BWS mit Hyperlordose der LWS. Bei passiver Beseitigung der sternosymphysalen Belastungshaltung Schmerzangabe im Pectoralis beidseits als Ausdruck der schmerzhaften Verkürzung. Beckengeradstand mit äusserlich geraden Beinachsen. Am rechten Hüftgelenk Impingement bei Beugung und Innenrotation ohne Anhalt für Piriformissyndrom. Knie unauffällig. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.

Die Befunde des Röntgens der rechten Schulter in drei Ebenen, einer Beckenübersicht und der rechten Hüfte axial, der MRI HWS vom 9. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) und der MRI LWS vom 22. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) seien der Beschwerdeführerin demonstriert und ausführlich mit ihr besprochen worden. Bezüglich der Wirbelsäulenproblematik bestehe die Indikation zu einer stationären Rehabilitation mit Rumpf- und Rückenkräftigung sowie einer Rückenschule. Eine Instruktion zu eigenen Übungen sei unerlässlich. An der rechten Schulter lasse sich ein Impingement-Syndrom nachweisen. Sollte die Physiotherapie nicht zum Erfolg führen, sei eine Abklärung mittels MRI und eventuell eine subakromiale Dekompression vorzunehmen. Die Schmerzen in der rechten Hand sollten durch eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit abgeklärt werden. Bei einem bestätigten CTS (Carpaltunnelsyndrom) solle primär eine konservative Behandlung und sekundär eine Spaltung des Ligamentums carpi transversum volare erfolgen. In der linken Hand liege eine eindeutig nachweisbare Tendovaginitis de Quervain vor. Eine Cortisoninjektion könne schnell zur Linderung führen. Dies wolle sich die Beschwerdeführerin überlegen. Das milde CAM-Impingement der rechten Hüfte sei einer Physiotherapie zugänglich. Bei anhaltenden Beschwerden sollten ein MRI und ein weiteres Vorgehen nach dem Befund vorgenommen werden. Bei einer Labrumläsion bestehe die Indikation zur arthroskopischen Besserung der Situation.

5.5     Dr. med. R.___, Leitender Arzt, K.___, Institut für Medizinische Radiologie, hielt im Bericht vom 14. November 2013 (IV-Nr. 48 S. 21 f.) aufgrund der durchgeführten 2-Phasen-Ganzkörper-Skelettszintigrafie mit 696 MBq Tc-99m DDP folgende Beurteilung fest: Skelettszintigraphisch zeigten sich keine entzündlich bedingten Mehranreicherungen bzw. Hinweise auf eine aktivierte Arthrose bzw. Arthritis. Geringe degenerative Veränderungen im rechten Handwurzelbereich sowie im Schultergürtelbereich beidseits. Initiale bilaterale Femoropatellararthrose. Wohl chronische Sinusitis maxillaris beidseits.

5.6     Dr. med. J.___ hielt im Bericht vom 28. März 2014 betreffend die ambulante Untersuchung vom 25. März 2014 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 19 S. 1 ff.):

−     Hochgradiger Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes

−       DD: undifferenzierte Konnektivitis

−       Krankheitsbeginn Herbst 2012 mit entzündlichen Arthralgien

−       ANA-Positivität niedrigtitrig, Anti-dsDNA-Positivität, Rheumafaktor- und Anti-CCP-Negativität

−       Handgelenksarthritiden rechtsbetont

−       humorale Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013

−       Glukokortikoid-Therapie mit deutlicher Beschwerdelinderung

−       Antimalarikum-Therapie seit Februar 2014

−       aktuell: Arthralgien Handgelenk links, Schmerzen Rücken, Knie mit gleichzeitiger Fatigue (im Rahmen des Chronic Central pain-Syndroms)

−     Vitamin D3-Mangel November 2013

−     Fibromyalgie (Chronic Central pain-Syndrome)

−     Hohlrundrücken

−     Abortive Hypermotilität (Ellbogen, Kniegelenke)

−     Zystische Mastopathie

−    Zystenentfernungen 1974 und 2001 links

−     Status nach Hysterektomie

−     Adipositas Grad I (BMI 33,6)

In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin die Antimalarikum-Therapie durchgeführt. Eine ophthalmologische Kontrolle habe in der Klinik S.___ stattgefunden. Es zeigten sich keine Kontraindikationen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich bis zum 26. März 2014 krankgeschrieben. Sie klage über Rücken-, Knie-, Handgelenksschmerzen über Tage dauernd, plötzlich auftretend ohne Trauma mit guttuender Wärme. Der Beschwerdeführerin sei eine Physiotherapie in [...] verschrieben worden. Dabei könne auch eine Balneo-Therapie eingesetzt werden.

Der Beschwerdeführerin sei nochmals dargelegt worden, dass sie längerfristig für eine leichte bis maximal leicht bis mittelschwere Arbeit arbeitsfähig sei. Die Situation zeige heute einen Hohlrundrücken mit Hyperlordose lumbal und Extensionsschmerz und myofaszialen Befunden im Becken. Deswegen sei die Physiotherapie indiziert. Zentralschmerzmodulierend sei der Beschwerdeführerin eine Johanniskraut-Therapie vorgeschlagen und verordnet worden. Zudem seien ihr Assan Thermo lokal und Soufrolbäder verschrieben worden. Regelmässig sollte eine körperliche Aktivität durchgeführt werden.

Eine stationäre Rehabilitation sei nicht gutgeheissen worden. Eine ambulante Behandlung werde durchgeführt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unbedingt durchzuführen. Dies sei wichtig, um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit verlässlich und objektiviert beurteilen zu können.

5.7     Im Untersuchungsbericht vom 15. April 2014 (IV-Nr. 24 S. 8, Urkunde 13) stellte Dr. med. L.___ die Diagnose «akutes HWS-Syndrom bei Osteochondrose C5/C6 mit Facettengelenksarthrose und statischer Überbelastung der HWS durch vermehrte BWS Kyphose». Die Beschwerdeführerin berichte über eine heftige Beschwerdezunahme der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen und Ausstrahlung in die Schultern, besonders links. Bei der klinischen Untersuchung Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei einer Beweglichkeit für Drehen rechts / links 50/0/40°, Seitneigung rechts / links 45/0/30° und einem Kinn Jugulum Abstand von 2 cm sowie einem Kinn- Schulterabstand rechts / links 2/5 cm. Heftiger Druckschmerz der Wirbelsäulenlängsmuskulatur sowie der Ansätze am Hinterhaupt. Myogelosen der HWS und Schultermuskulatur. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.

Röntgen HWS in 2 Ebenen: Seitverbiegung nach links. Beidseits Stummelrippe am 7. Halswirbelkörper. Unkovertebralarthrose der unteren Segmente der Halswirbelsäule mit Osteochondrosis intervertebralis zwischen C5/C6/C7. Die restlichen Zwischenabstände der Wirbelkörper seien unauffällig. Es sei Physiotherapie verordnet worden.

5.8     Dr. med. T.___, FMH Radiologie, Klinik U.___, Institut für Radiologie, hielt aufgrund der MR HWS vom 23. April 2014 (IV-Nr. 32 S. 10 f.) folgende Beurteilung fest: Leichte degenerative Diskopathie HWK5/6 mit breitbasiger dorsaler Diskusprotrusion und kleinen Hernien rezessaI beidseits; links mehr als rechts. Vor allem der Befund rezessal links könne zusammen mit den klinischen Angaben durchaus zu einer Reizung des weiter kaudal austretenden Spinalnervs C6 links Anlass geben.

5.9     Dr. med. J.___ bestätigte im Bericht vom 7. Mai 2014 (IV-Nr. 26 S. 2 ff.) die bereits im Bericht vom 28. März 2014 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, wobei er bei der Hauptdiagnose des «hochgradigen Verdachts auf systemischen Lupus erythematodes hinzufügte «aktuell: im Vordergrund stehendes Central pain-Syndrome». Ausserdem stellte er neu die Hauptdiagnose «radiologisch Osteochondrose C5/6 mit Fazettenarthrose April 2014» und hielt bei der Hauptdiagnose «Vitamin D3-Mangel» fest: «aktuell: Mangel Mai 2014». Die Hauptdiagnose der Adipositas Grad II ergänzte er zudem wie folgt: «(BMI 35,9 Mai 2014)».

Von Seiten des systemischen Lupus erythematodes bestehe klinisch eine Remission, wobei die Beschwerdeführerin heute eine humorale Aktivität aufweise, im Vordergrund stünden jedoch myalgische Beschwerden und eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper bei normalem CK-Wert (Creatinkinase-Wert) und normalem TSH basal-Wert. Auch fehle eine Anämie, Leukopenie oder Thrombopenie, wie sie bei systemischem Lupus erythematodes gesehen werden könne. Auch fehle eine nephritische Aktivität im Urinstatus.

Es fehlten typische Symptome für eine Konnektivitis bis auf die Arthralgien, ohne dass aber heute Synovialitiden getastet werden könnten. Die Beschwerdeführerin werde am 23. Juni 2014 angesichts der komplexen Situation mit Central pain-Syndrome, Konnektivitis eine Rehabilitation in V.___ beginnen.

Die Plaquenil-Medikation werde weitergeführt und bei Persistenz der Entzündung gesteigert und allenfalls durch eine weitere Basistherapie ergänzt. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin selbstständig noch Dr. med. L.___ aufgesucht, der sie am 11. April 2014 untersucht habe (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dabei hätten sich degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule C5-7 feststellen lassen. Das Gesamtbeschwerdebild sei jedoch durch diese Veränderungen nicht erklärt. Auch Dr. med. L.___ habe eine physiotherapeutische Behandlung favorisiert.

Die gelernte Betriebsschlosserin und gelernte Bürokraft (Diplome aus [...]) sei trotz eines SRK-Kurses mit Ausbildung zur Pflegehelferin aktuell nicht berufstätig. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit als Betriebsschlosserin nicht gegeben. Als Kauffrau dürfe die Beschwerdeführerin jedoch im Verlauf aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit haben. Als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin ebenfalls aktuell nicht arbeitsfähig. Es werde dem RAD empfohlen, den Entscheid bis nach den rehabilitativen Massnahmen im Juni 2014 hinauszuzögern. Sollte im Verlauf eine realistische / überprüfte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen, werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen. Arbiträr lägen die Gewichte aktuell höchstens bei 5 - 10 kg, was einer leichten Tätigkeit entspreche. Ungünstig sei die Gewichtszunahme von 6 kg seit Januar 2013. Dieser Punkt sei anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts mit einer Ernährungsberatung und entsprechendem Erlernen eines Verhaltens anzugehen. Weiterhin werde die Beschwerdeführerin die Schulungsinhalte der Psychologie, die sie im April 2014 am Rehabilitations- und Rheumazentrum gehabt habe inkl. progressiver Muskelrelaxation weiterführen.

5.10   Aufgrund der MR-Schultergelenk links (Arthro) vom 30. Mai 2014 hielt Dr. med. W.___, FMH für Radiologie, P.___, folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 32 S. 9): Leichtgradige AC-Gelenksarthrose. Einriss an der Basis des Labrums von anterosuperior 11.30 Uhr nach anterior 08.00 Uhr mit begleitendem Knorpelschaden bandförmig am Glenoidrand. PHS calcarea mit Kalkdepot im Ansatz der der Infraspinatussehne.

5.11   Dr. med. J.___ wies im mit Schreiben vom 5. Juni 2014 folgende «Beurteilung / Procedere» aus (IV-Nr. 48 S. 19 f.): Nachdem die Beschwerdeführerin, wie im Brief vom 7. Mai 2014 erwähnt (vgl. E. II. 5.9 hiervor), eine humorale Entzündungsaktivität aufgewiesen habe, habe er am 30. Mai 2014 nochmals eine klinische Kontrolle vorgenommen. Auch habe er eine Laboruntersuchung durchgeführt. Diese bestätige eine grenzwertige, minim erhöhte CRP-Erhöhung bei unveränderten Arthralgien und Myalgien leichten Grades bei allerdings Überlappung durch ein Chronic Central Pain-Syndrome. Angesichts auch einer diskreten Alpha-Dysproteinämie in der Eiweisselektrophorese vom 6. Mai 2014 und der Dolenz insbesondere der Handgelenke vor allem radial palmar habe er bei der Beschwerdeführerin eine Sonographie durchgeführt. Diese zeige ein Sehnenscheidenganglion der Sehne des Musculus flexor pollicis longus etwas proximal des Os trapezium. Der Durchmesser betrage circa 4 mm und sei septiert. Dieser Befund sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt und ihr empfohlen worden, weiterhin nichtsteroidale Entzündungshemmer lokal anzuwenden. Auf eine Punktion der Sehnenscheide werde aktuell verzichtet. Möglicherweise könne im Rahmen der Rehabilitation auch eine vermehrte antientzündliche Behandlung des Sehnenscheidenganglions vorgenommen werden. Rechtsseitig liege kein Sehnenscheidenganglion im Bereich dieser Sehne vor. Im Vordergrund stehe jedoch das Central Pain-Syndrome. Eine Besprechung der Situation sei mit der Beschwerdeführerin im August 2014 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin werde die Antimalarikum-Therapie leicht erhöhen und sich wiederum zur opthalmologischen Kontrolle melden.

5.12   Dr. med. L.___ hielt in seinem Arztbericht vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 32 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Statisch muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose

−     Osteochondrose C5/C6 mit Facettengelenksarthrose und rezidivierenden Schmerz-Syndromen

−     Mehretagendiskopathie der LWS mit Facettenarthrose am stärksten L4/L5 und chronisch rezidivierenden LWS-Syndromen

−     Impingement rechte Schulter durch Tendinosis calcarea

−     Tendovaginitis stenosans de Quervain linke Hand und Verdacht auf CTS rechts

−     Impingement rechte Hüfte

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Bei der bisherigen Tätigkeit bestünden aufgrund der gesundheitlichen Störung eine Schwäche und Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und könne auch nicht durch mögliche Eingliederungsmassnahmen verbessert werden.

5.13   Dr. med. L.___ hielt im Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2014 (IV-Nr. 61 S. 11) betreffend die Untersuchungen vom 14. Mai und 23. Juli 2014 folgende Diagnose fest: «Impingement linke Schulter und Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne bei AC-Arthrose». Es erfolge eine konservative Therapie. Die Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Beschwerden an der linken Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung durch die Behandlung in V.___. Bei der Untersuchung typisches Impingement der linken Schulter mit isometrischer Schwäche für den Supraspinatus. Die periphere Sensibilität und Durchblutung seien ungestört gewesen. Die in der MRI der linken Schulter vom 30. Mai 2014 (P.___, vgl. E. II. 5.10 hiervor) festgestellten Befunde seien der Beschwerdeführerin demonstriert und ausführlich mit ihr besprochen worden. Aktuell sei sie nach den Anwendungen in der Reha-Klinik V.___ nahezu beschwerdefrei. Aus diesem Grund sei aktuell keine spezifische Therapie erforderlich.

5.14   Aufgrund der Abklärung und Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik X.___, V.___, hielten die Fachärztin für Innere Medizin FMH und Pneumologie FMH Y.___, und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH Z.___, im Arztbericht vom 31. Juli 2014 die folgenden Diagnosen fest (IV-Nr. 42 S. 3 ff.):

1. Geringgradiges obstruktives Schlafhypopnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31)

lautes Schnarchen in allen Lagen fremdanamnestisch, jede Nacht

häufige Nykturie

2. PLMS und möglicherweise RLS

3. Lupus erythematodes (Erstdiagnose Februar 2014, Dr. med. J.___ in [...])

4. Harninkontinenz bei Senkblase

5. Hysterektomie bei Zysten

6. HWS- und LWS-Schmerzsyndrom, DD: im Rahmen von Lupus erythematodes

7. Rezidivierende Bronchitiden

Beurteilung: Schwierigkeiten mit dem Einschlafen. Phasenweise Schnarchen, im Vordergrund Flattening, wenige Hypopnoen mit Aufwachreaktionen, im REM / Rückenlage auch tiefe zyklische Entsättigungen. Vermehrte Aufwachreaktionen aufgrund von alleinigem Schnarchen und Flattening. Drei Phasen der periodischen Beinbewegungen. Abends berichte die Beschwerdeführerin über Muskelspannung in den Beinen, die einer RLS-Symptomatik entsprechen könne. Bei fast durchgehendem Flattening sei es schwierig gewesen, bei den Arousals zwischen den bewegungsbedingten und atmungsbedingten Phasen zu differenzieren. Es sei zunächst eine HNO-Untersuchung zur Beurteilung der oberen Atemwege und Beratung über Alternativen zum CPAP vorgeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin rufe an, wenn sie sich zur CPAP-Therapie entscheide, um eine Einstellungsnacht zu vereinbaren. Aufgrund der Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen usw. sei die CPAP-Therapie, wenn auch probatorisch, sehr empfehlenswert. Auch die Differenzierung zwischen möglicherweise noch vorhandenen phasischen Sauerstoffabfällen wäre dadurch gut möglich. Im zweiten Schritt, nach der CPAP Einstellung, würden auch die periodischen Beinbewegungen noch besser beurteilt und behandelt werden können.

5.15   Im Arztbericht vom 8. August 2014 (IV-Nr. 33 S. 5 ff.) bestätigte Dr. med. J.___ aufgrund der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 die bereits im Bericht vom 7. Mai 2014 festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.9 hiervor), welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukämen. Dabei präzisierte er bei der unter die Hauptdiagnose des «hochgradigen Verdachts auf systemischen Lupus erythematodes» aufgeführten Diagnose einer «humoralen Entzündungsaktivität August 2013, November 2013 und Mai 2014» und hielt in Bezug auf diese Hauptdiagnose fest: «aktuell: Alpha-Dysproteinämie sowie Sehnenscheidenganglion M. flexor pollicis longus links, Erhöhung der Antimalarikum-Therapie».

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit wie folgt aus: Von Seiten des Lupus erythematodes bestünden entzündliche Veränderungen mit Arthritiden und Arthralgien, welche eine manuelle Belastung ungünstig erscheinen liessen. Von Seiten des Hohlrundrückens bestehe eine verminderte Belastbarkeit ebenfalls im Rahmen einer generalisierten Dekonditionierung bei auch Adipositas. Zudem bestehe bei Hypermotilität im Bereich der Ellbogen und der Kniegelenke die Gefahr von Überlastungen bei übermässigem Gewichtseinsatz. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Sie sei als Betriebsschlosserin (Diplom aus [...]) und Pflegehelferin nicht arbeitsfähig. Als Kauffrau (Diplom aus [...]) sei eine zumindest teilweise Tätigkeit vorstellbar. Längerfristig solle die Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Rehabilitation, Schulung und der entsprechenden Medikation wieder zumindest zu 75 % arbeitsfähig sein können. Dabei bestehe wahrscheinlich nur eine unwesentlich verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies mit medizinischen Massnahmen, die eine multimodale Rehabilitation, wie sie bereits eingeleitet worden sei, umfasse. Zudem mit einer Intensivierung der antientzündlichen Behandlung und der zentralschmerzmodulierenden Behandlung. Begleitende Massnahmen im Sinne einer Unterstützung durch ein Case-Management seien bereits eingeleitet worden. Die Arbeitsfähigkeit sollte durch Anpassungen der statischen Belastungen und der Gewichtsbelastungen in zumindest 75%igem Umfang wieder möglich sein. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass diese keine gelenkbelastenden Tätigkeiten mit Verminderung von hohen Belastungen für Hände, Schultern, Ellbogen, Knie und Rücken, beinhalteten.

5.16   Im korrigierten Austrittsbericht vom 25. August 2014 (IV-Nr. 37) bestätigten prakt. med. AA.___, Oberarzt, prakt. med. AB.___, Assistenzarzt, und lic. phil. AC.___, Leitung Schmerzzentrum / Psychosomatik, AD.___, betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 23. Juni bis 21. Juli 2014 die bereits durch Dr. med. J.___ im Bericht vom 7. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) festgestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Juni 2014 zur stationären Rehabilitation im Rahmen des [...]-Programms (Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen) zugewiesen worden. Sie leide seit vielen Jahren an HWS- und LWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen in die Arme und Beine. Des Weiteren habe sie über Gelenkbeschwerden fast von allen Gelenken sowie allgemeine Kraftlosigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit geklagt. Beim Eintritt sei die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel klinikmobil gewesen. Es hätten myalgische Beschwerden sowie diffuse Druckdolenz am ganzen Körper bestanden. Die durchschnittliche Schmerzintensität habe sie mit VAS 8/10 angegeben. Die Beschwerden persistierten bis heute in unverändertem Ausmass, so dass die Beschwerdeführerin nur leichteste Tätigkeiten übernehmen könne, es bestehe seit September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin.

Die Rehabilitationsziele seien die Verbesserung der Schmerzsymptomatik, die Steigerung der Belastbarkeit sowie die muskuläre Rekonditionierung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ins multimodale Therapieprogramm eingegliedert worden. Im Rahmen des interdisziplinär ausgelegten Schmerzprogramms sei ein besonderes Augenmerk der Rehabilitation auf eine Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf die Mobilisation und den Aufbau der rumpfstabilisierenden Muskulatur gelegt worden. Daneben seien eine begleitende psychologische Betreuung mit Vermittlung von Schmerz-Copingstrategien sowie entspannenden Übungen, eine individuell angepasste Einzelphysiotherapie, progressive Muskelrelaxation, Qi-Gong, Tai-Chi, Moor, Herz-Kreislauftraining und Gespräche bei der klinischen Psychologin, erfolgt. Die Heublumenwickel seien wegen Unverträglichkeit abgesetzt worden. Innerhalb der Therapie seien isometrische Übungen zur Kräftigung der Rumpf- sowie der Rückenmuskulatur im MTT durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei allen angebotenen Therapien gegenüber aufgeschlossen und motiviert gewesen. Sie habe ihr Therapieprogramm sehr ernst genommen und gute Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung der Schmerzsymptomatik bis auf VAS 4-3/10 und einer Gewichtsabnahme erreichen können. Im Verlauf sei es zu einer ersten Veränderung des Verhaltens gegenüber sich selbst gekommen, vor allem in Bezug auf die Akzeptanz ihrer eigenen Grenzen. Sie habe sich Grenzen gesetzt und sich Pausen eingeteilt. Dazu sei sie auch mobiler und belastbarer geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich während ihres stationären Aufenthalts stets kardiopulmonal stabil und internistisch sowie laborchemisch unauffällig gezeigt. Sie hätten die Beschwerdeführerin bei einem reduzierten Schmerzniveau in gutem Allgemeinzustand am 21. Juli 2014 wieder nach Hause entlassen können (S. 2 f.). In einer leichten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4).

5.17   Im Bericht vom 1. September 2014 (IV-Nr. 61 S. 8 ff.) bestätigte Dr. med. J.___ aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 die bereits im Bericht vom 8. August 2014 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gestellten Diagnosen, wobei er betreffend die Hauptdiagnose eines «hochgradigen Verdachts auf systemischen Lupus erythematodes» hinzufügte: «aktuell: Fatigue, generalisierte Beschwerden im Rahmen auch eines Central pain syndroms, humorale Entzündungsaktivität August 2014». Im Weiteren wurde neu die Hauptdiagnose: «Impingement Schulter links bei Tendinitis calcarea Supraspinatussehne» mit den Unterdiagnosen «MRI Schulter links Mai 2014: Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani mit geringer AC-Gelenksarthrose» und «konservative Therapie» ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei in der Rehabilitationsklinik V.___ zur Behandlung gewesen, wobei es ihr während des Aufenthalts etwas besser gegangen sei. Aktuell bestünden jedoch wieder unveränderte Beschwerden wie vor dem Rehabilitationsaufenthalt im Sinne einer Fatigue, einer Leistungsminderung sowie generalisierten Beschwerden nicht nur im Schultergürtel-Nackenbereich, wo degenerative Veränderungen bestünden, sondern auch im Becken-Beinbereich. Auch klage die Beschwerdeführerin über intermittierende lnkontinenz, weshalb am 10. September 2014 eine urodynamische Untersuchung geplant sei. Aktuell sei auch noch eine Abklärung im Schlaflabor in V.___ vorgesehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in Betreuung bei Dr. med. AD.___. Aktuell zeige sich von Seiten des systemischen Lupus erythematodes eine leichte humorale Entzündungsaktivität ohne Hinweise für einen renalen Befall. Auch hämatologisch bestünden keine Auffälligkeiten im Blutbild. Die Schilddrüse sei im Normbereich. Zur Bestätigung seien nochmals Anti-ds-DNA-Antikörper bestimmt worden. Diese seien nach wie vor, wie bereits November 2013, positiv. In diesem Sinne sei eine Steigerung der Plaquenil-Medikation indiziert, was der Beschwerdeführerin auch so dargelegt worden sei.

Eine zentral schmerzmodulierende Behandlung sei wünschenswert und sinnvoll. Es sei der Beschwerdeführerin geraten worden, Solevita, Venlafaxin oder Citalopram einzusetzen. Die jährliche ophthalmologische Kontrolle bei Dr. med. AD.___ unter Antimalarika sei am 5. September 2014 geplant. Bei fehlendem Effekt von Seiten des Antimalarikums bzw. nach wie vor humoraler Entzündungsaktivität und bestehenden Beschwerden sei eine Intensivierung der lmmunsuppression überlegenswert. Die Beschwerdeführerin habe noch Fotografien der Haut vom 19. August 2014 zukommen lassen. Dabei zeige sich eine Rötung vor allem im oberen Thoraxbereich, möglicherweise verstärkt durch vermehrte Sonnenexposition auch im Gesichtsbereich. Heute sei jedoch die Hautveränderung nicht nachweisbar.

5.18   Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 39 S. 2 ff.) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei das Fibromyalgiesyndrom mit Fatigue. Wie der letzte Bericht von Dr. med. J.___ zeige (vgl. E. II. 5.17 hiervor), habe auch der stationäre Aufenthalt in V.___ keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Die Fibromyalgie könne jedoch versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Arbeitsfähigkeit sei aber für mittelschwere bis schwere Arbeiten durch den Lupus erythematodes eingeschränkt. Leichte und leicht-mittelschwere Tätigkeiten seien gemäss Dr. med. J.___ zu mindestens 75 % zumutbar. Doch beziehe er wohl das chronische Schmerzsyndrom in seine Beurteilung mit ein. Rein bezogen auf den remittierten Lupus gebe es keinen Grund, warum eine leichte Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein sollte. Eine solche Tätigkeit sei auch unter Berücksichtigung der Schulterschmerzen links und der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (s. Dr. med. L.___) vollumfänglich zumutbar (S. 3). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wie Büroarbeit, sei immer gegeben gewesen, dies bis auf eine leichte vorübergehende Einschränkung von November 2013 - April 2014, d.h. bis die Krankheit auf das Antimalarikum angesprochen habe. Hingegen bestehe für mittelschwere und schwere Arbeiten, also auch als Pflegehelferin, aktenkundig ab dem 17. Februar 2014 (Arztzeugnis Dr. med. I.___, Dossier 9.5.14 S. 4) eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Doch aufgrund des Intake-Gesprächs vom 22. November 2013 und dem rheumatologischen Bericht vom 19. November 2013 (Dossier 14.6.14 S. 16) mit der erstmaligen Verdachtsdiagnose des Lupus, müsse der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf November 2013 festgelegt werden.

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Hochgradiger Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes

−    DD undifferenzierte Konnektivitis

−    Krankheitsbeginn Herbst 2012 mit entzündlichen Arthralgien

−    ANA-Positivität niedrigtitrig, Anti-DNA-Positivität, Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität

−    Handgelenksarthritiden rechtsbetont

−    humorale Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013

−    Glukokortikoid-Therapie mit deutlicher Beschwerdelinderung

−    Remission unter Antimalarikum-Therapie seit Februar 2014

−    aktuell: im Vordergrund stehendes Central pain Syndrome

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Periarthropathia humeroscapularis calcarea links

−     Radiologisch Osteochondrose C5/6 mit Facettenarthrose April 2014

−     Vitamin D3 Mangel

−     Fibromyalgie (Chronic Central pain Syndrome)

−     Hohlrundrücken

−     Abortive Hypermobilität (Ellbogen, Kniegelenke)

−     Zystische Mastopathie

−     Status nach Hysterektomie

−     Adipositas Grad II (BMI 39,5)

In der angestammten Tätigkeit als Pflegerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ab November 2013. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es sei keine zusätzliche Leistungseinschränkung zu berücksichtigen. Es sei eine länger als ein Jahr andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr ausgewiesen. Es könnten berufliche Massnahmen erfolgsversprechend durchgeführt werden. Die Fibromyalgie habe sich als therapierbar erwiesen. Der Lupus sei erfolgreich behandelt.

5.19   Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im «ausführlichen ärztlichen Bericht» vom 30. November 2014 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.) zur medizinischen Anamnese wiederkehrende Rückenschmerzen und eine Schwellung am Handgelenk fest. Zurzeit seien Handgelenksschmerzen vorhanden. Seit dem 17. Februar 2014 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: «Hochgradiger Verdacht auf Lupus erythematodes; Fibromyalgie; Hohlrundrücken; Impingement Schulter links bei Tendinitis calcarea». 2014 seien teigige Schwellungen der Handgelenke vorhanden gewesen, wobei die Beweglichkeit der Handgelenke in alle Richtungen eingeschränkt gewesen sei. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Frühjahr 2014 habe sich der Zustand gebessert. Die Beschwerdeführerin könne mittelschwere und leichte Tätigkeiten noch regelmässig verrichten (S. 9). Diese dürften keine Nässe, Kälte, kein Bücken / Heben / Tragen von Lasten enthalten und kein Klettern oder Steigen. Die Arbeitsleistung sei herabgesetzt, weil die Beschwerdeführerin in der Gebrauchsfähigkeit der Hände und des Rückens eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin könne indes eine Bildschirmarbeit und Arbeiten am Arbeitsplatz ohne Hilfe einer anderen Person verrichten. Zu Hause könne die Beschwerdeführerin die Arbeit ebenfalls ohne Hilfe einer anderen Person ausführen (S. 10). Die letzte Tätigkeit in der Pflege könne die Beschwerdeführerin nicht vollschichtig verrichten. Diese sei der Beschwerdeführerin höchstens für 4 - 5 Stunden täglich zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin indes vollschichtig ausüben. Die festgestellten Einsatzbeschränkungen bestünden auf Dauer seit 2014. Der derzeitige Gesundheitszustand könne durch Medikamente verbessert werden (S. 11). Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne durch berufliche Rehabilitation bewirkt werden. Es sei keine Nachuntersuchung erforderlich (S. 12).

5.20   Dr. med. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2015 (IV-Nr. 59 S. 2) Folgendes fest: Der kleine gynäkologische Eingriff wegen der Blaseninkontinenz habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 3. November 2014, IV-Nr. 53 S. 5). Dasselbe gelte für das leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom (Bericht Schlafmedizin vom 31. Juli 2014, vgl. E. II. 5.14 hiervor). Eine Änderung des Gesundheitszustands sei jedoch offensichtlich dadurch entstanden, als es wegen des Absetzens von Plaquenil zu einer Verschlechterung des Lupus erythematodes gekommen sein könne (s. Mitteilung von Dr. med. I.___ vom 22. Januar 2015, IV-Nr. 54 S. 2). Plaquenil habe gemäss dem augenärztlichen Bericht der Klinik S.___ vom 15. Oktober 2014 wegen den Nebenwirkung einer Gesichtsfeldveränderung sistiert werden müssen. Die Untersuchung in der Augenklinik des AE.___ vom 12. Dezember 2014 (vgl. IV-Nr. 53 S. 3 f.) habe Befunde ergeben, die gegen eine medikamentös toxische Maculopathie sprächen und die Wiederaufnahme der Plaqueniltherapie sei wieder gestattet worden. Ob diese nun wieder aufgenommen oder eine Ersatztherapie installiert worden sei, sei unbekannt. Anhand eines Verlaufsberichts müsse nun man von Dr. med. I.___ und nach Möglichkeit auch vom Rheumatologen des K.___ Dr. med. J.___ wissen, ob Beschwerdeführerin nun wieder eine sog. Basistherapie erhalte und ob sich damit der Zustand bezüglich des Lupus erythematodes wieder gebessert habe.

5.21   Dr. med. I.___ bestätigte im Bericht vom 8. April 2015 (IV-Nr. 60) folgende Diagnosen: «Lupus erythematodes, Haltungsinsuffizienz (fixierte Brustkyphose), Arterieller Hypertonus, Dyslipidämie, Tendinitis calcarea, Inkontinenz, Depression». Betreffend des muskulo-skelettalen Systems bestünden diese Krankheiten. Insbesondere der Lupus führe zu Schwellungen an den Handgelenken. Zudem habe sich nun auch eine recht ausgeprägte Depression entwickelt. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Unter intensiver Therapie sei es jedoch möglich, dass sich wieder eine Teilarbeitsfähigkeit entwickle.

5.22   Dr. med. J.___ hielt im Arztbericht vom 21. April 2015 (IV-Nr. 63 S. 3 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Systemischer Lupus erythematodes

− DD: undifferenzierte Konnektivitis

− Krankheitsbeginn Herbst 2012 mit entzündlichen Arthralgien

− ANA-Positivität niedrigtitrig, Anti-dsDNA-Positivität (November 2013, Mai 2014), Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität

− Handgelenksarthritiden rechtsbetont

− humorale Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013

− Glukokortikoid-Therapie mit deutlicher Beschwerdelinderung

− keine Hinweise für toxische Makulopathie, Wiederaufnahme der Plaquenil-Behandlung März 2015

− humorale Entzündungsaktivität seit November 2013

− Plaquenil-Therapie Februar 2014 - September 2014, Wiederbeginn April 2014

− aktuell: Wiedereinleiten der Plaquenil-Behandlung bei humoraler Entzündungsaktivität, Chronic central pain-Syndrome

−     Fibromyalgie (Chronic central pain-Syndrome)

−     Mittelschwere Depression

−     Adipositas Grad III (BMI 36,61 kg/m2 März 2015)

−     Impingement Schulter links bei Tendinitis calcarea

− MRI Schulter links Mai 2014: Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis anterior / superior

− konservative Therapie

−     MRI HWS April 2014 ([...]): Chondrose C5/6 mit Diskusherniation ohne neurale Affektion

−     Hohlrundrücken

− MRI LWS Oktober 2013: leichte Diskopathie L3-S1, Fazettenarthrosen L2-S1, Verdacht auf Spondylolyse L5 rechts, keine Listhesis, keine Spinalstenose

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Vitamin D3-Mangel November 2013

− aktuell: Mangel Mai 2014

−     Leichtes obstruktives Schlaf-Hypopnoe-Syndrom, Diagnose Juli 2014

−     Abortive Hypermotilität (Ellbogen, Kniegelenke)

−     Zystische Mastopathie

−  Zystenentfernungen 1974 und 2001 links

−     Status nach Zystopexie bei Blasensenkung

−  vermehrte Belastungs-Inkontinenz

−  Inkontinenz-Schlingen-Einlage November 2014

−     Tendovaginitis stenosans de Quervain links und Verdacht auf CTS rechts

−     Dyslipidämie

−     Arterielle Hypertonie

Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsschlosserin 100 %, als gelernte Bürokraft (Diplom aus [...]) 25 % und als Pflegehelferin (SRK-Kurs) 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei aktuell sich verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen und ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne einer Begutachtung notwendig.

Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch intermittierend bestehende entzündliche Veränderungen mit Arthritiden und Arthralgien von Seiten des systemischen Lupus erythematodes aus. Zudem bestünden degenerative Veränderungen und eine Adipositas, welche erhebliche Belastungen auch vor dem Hintergrund der generalisierten Dekonditionierung ungünstig erscheinen liessen. Eine mittelschwere oder sogar schwere Arbeit sei aufgrund dieser Situation sicherlich nicht zumutbar. Inwieweit die chronische Schmerzproblematik aus psychologischer / psychiatrischer Sicht überwindbar sei, könne nicht beurteilt werden. Die bisherige Tätigkeit im Sinne der Arbeit als Betriebsschlosserin und Pflegehelferin sei nicht mehr zumutbar. Als gelernte Bürokraft bestehe eine sicherlich verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei bestehe nur eine unwesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies mit dem Weiterführen der immunsuppressiven Behandlung sowie Durchführung einer Psychotherapie sowie unterstützenden Massnahmen im Sinne eines Case-Managements, das die Beschwerdeführerin von der Case-Management-Stelle [...] erhalten sollte. Diese sei bisher involviert gewesen.

Aus rheumatologischer Sicht sollten mit der Basistherapie und den zentral schmerzmodulierenden Massnahmen sowie der psychotherapeutischen Begleitung einerseits die Arthritisschübe und die Müdigkeit positiv beeinflusst werden, ebenso sollten sich die Schmerzen durch die letztgenannten Tätigkeiten mindern. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei sollte es sich um eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit ausserhäuslich handeln. Die Haushaltführung sei für eine maximal mittelschwere Tätigkeit zumutbar, da die Arbeitsabläufe eingeteilt werden könnten. Bei den Tätigkeiten sollten das Hantieren von schweren Lasten sowie das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden. Dabei bestehe eine unwesentlich verminderte Leistungsfähigkeit.

5.23   Der die Beschwerdeführerin seit 4. Oktober 2013 behandelnde Dr. med. L.___ hielt aufgrund der letzten Untersuchung vom 10. September 2014 im Arztbericht vom 26. April 2015 (IV-Nr. 61 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Statisch muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose

−     Osteochondrose C5/C6 mit Facettengelenksarthrose und rezidivierenden Schmerzsyndromen

−     Mehretagendiskopathie der LWS mit Facettenarthrose am stärksten L4/L5 und chronisch rezidivierendem LES-Syndrom

−     Impingement rechte Schulter durch Tendinosis calcarea

−     Impingement linke Schulter und Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne bei AC-Arthrose

−     Tendovaginitis stenosans de Quervain linke Hand und Verdacht auf CTS rechts

−     Impingement rechte Hüfte mit initialer Koxarthrose

−     Systemischer Lupus erythematosus (Herbst 2012)

−     Vitamin D3-Mangel

−     Fibromyalgie

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Zystische Mastopathie

−     Adipositas

−     Status nach Hysterektomie

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin von 1. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer bestehenden Schwäche und Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten aus. Damit sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine umfassende Belastungsinsuffizienz des gesamten Bewegungsapparats.

5.24   Der die Beschwerdeführerin seit dem 23. Januar 2015 behandelnde Dr. med. AF.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Arztbericht vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 64) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10), zumindest seit Januar 2015

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin seit dem 1. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Ein Versuch einer Wiedereingliederung in eine körperlich nicht belastende Tätigkeit wäre nach Stabilisierung der derzeit vorliegenden Symptomatik vorstellbar. Dies zu 2 - 4 Stunden täglich. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 - 50 % aufgrund der chronischen Schmerzen.

5.25   Dr. med. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) die folgende versicherungsmedizinische Verlaufsbeurteilung fest: Aus den zitierten Berichten ergebe sich ein widersprüchliches Bild der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit. Während der Bericht von Dr. med. J.___ vom 21. April 2015 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) ausführliche Befunde enthalte und seine Beurteilung nachvollziehbar begründet werde, treffe dies auf den psychiatrischen Bericht von Dr. med. AF.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) nicht zu. Dr. med. L.___s Bericht vom 26. April 2015 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) sei nicht aktuell und entspreche seiner bereits bekannten Stellungnahme mit nicht nachvollziehbarer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Entsprechend der Empfehlung von Dr. med. J.___ und aufgrund der neu gestellten möglichen Diagnose einer Depression müsse die Beschwerdeführerin nun bidisziplinär rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet werden.

5.26   Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem nervenärztlichen und sozialmedizinischen Gutachten vom 13. August 2015 (IV-Nr. 86 S. 3 ff.) zuhanden der C.___ welches der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2016 zugestellt wurde (vgl. IV-Nr. 86 S. 1), folgende Diagnosen fest (S. 20):

−     Dringender Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (lCD-10 M32)

−     DD: Undifferenzierte Konnektivitis / Kollagenose (lCD-10 M35.9)

−     Erschöpfungssyndrom / Fatigue-Syndrom / depressive Störung (lCD-10 F43.2 / G93.3)

−     Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, emotional instabilen und abhängigen Anteilen (lCD-10 F61)

−     Adipositas per magna (lCD-10 E66.99)

−     Verdacht auf Polyneuropathie-Syndrom (im Rahmen der Kollagenose?) (lCD-10 G62.9)

−     Intelligenz im unteren Normbereich

Zusammenfassung und Beurteilung (S. 20 ff.): Die Beschwerdeführerin beklage eine Kombination aus polytoper Schmerz- und Erschöpfungs- bzw. depressiver Symptomatik. Seit 2013 hätten sich diese Beschwerden zugespitzt: Die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, der Hüftgelenke, der Hände und Füsse – «eigentlich überall». Internistischerseits sei im Jahr 2013 der dringende Verdacht auf das Vorliegen eines Lupus erythematodes gestellt worden (diese Diagnose werde letztlich serologisch gestellt, die Befundkonstellation sei, soweit diesbezüglich Informationen vorgelegen hätten, nicht eindeutig, weise aber durchaus in diese Richtung). Die Beschwerdeführerin werde deswegen auch medikamentös behandelt. Sie befinde sich in fachrheumatologischer Behandlung, sollte auch weiterhin in engmaschiger Behandlung verbleiben. Sie werde dagegen nicht von nervenärztlicher Seite behandelt, eine Psychotherapie habe sie nach wenigen Sitzungen abgebrochen, da sie diese Versuche als wenig aussichtsreich beurteilt habe. Psychopathologisch schildere die Beschwerdeführerin eine Kombination aus depressiver und Erschöpfungssymptomatik. Ein Erschöpfungssyndrom bzw. Fatigue-Syndrom komme durchaus gehäuft im Rahmen einer Kollagenose wie eines Lupus erythematodes vor, auch ZNS Komplikationen könnten auftreten. Bisher sei, so die Beschwerdeführerin, keine cMRT Serie angefertigt worden. Auch cerebrale Komplikationen seien im Rahmen einer Kollagenose / eines Lupus erythematodes durchaus zu befürchten.

Die Beschwerdeführerin beschreibe ein Störungsbild mit Herabgestimmtheit, Antriebsminderung und partieller Anhedonie. Neben diesen Kardinalsymptomen schildere sie Durchschlafstörungen, eine negative Zukunftsperspektive, eine reduzierte Selbstwertzuschreibung, Gedanken von Lebensüberdruss, Konzentrationsstörungen, fraglich auch Merkfähigkeitsstörungen. Die Symptomatik überlagere sich mit dem Erschöpfungssyndrom. Übergänge zum sog. Fibromyalgie-Syndrom lägen nahe, liessen sich beim gegenwärtigen Stand medizinischen Wissens aber nicht absichern. Möglicherweise habe die rigide Ordnung des real existierenden sozialistischen Systems der ehemaligen DDR für die Beschwerdeführerin auch Stabilität und Sicherheit bedeutet, eine Unterstützung, die nach dem Zusammenbruch dieses Systems 1989 weggefallen sei. Die Biografie der Beschwerdeführerin sei seither von Ungerichtetheit, Instabilität, ja Chaos gekennzeichnet. In den letzten zwei Jahren sei die Situation zunehmend dekompensiert. Es sei ursächlich in der Kombination aus komplexer Persönlichkeitsstörung, depressiver Entwicklung, Erschöpfungssyndrom zu suchen.

Die Beschwerdeführerin benötige wahrscheinlich eher soziotherapeutische / sozialpädagogische Hilfe denn psychotherapeutische Unterstützung. Auch ihr Tagesablauf habe an Struktur verloren, die Aufrechterhaltung ihres Haushalts gelinge ihr nur noch schwer.

Bezüglich des qualitativen Leistungsvermögens wurde folgendes festgehalten: Möglich seien noch körperlich leicht belastende Tätigkeiten unter Ausschluss von Arbeiten in Nacht- bzw. Wechselschichtrhythmus und unter Zeitdruck. Hintergrund für diese Einschätzung bilde das oben kurz skizzierte komplexe Störungsbild. Zum quantitativen Leistungsvermögen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kaum noch in der Lage, ihren Haushalt und ihren Alltag zu bewältigen. Dass vor diesem Hintergrund eine regelmässige Erwerbstätigkeit dauerhaft durchführbar wäre, sei wenig wahrscheinlich und wenig plausibel. Die letzten Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin lägen Jahre zurück und seien jeweils kurzfristig gescheitert. Zur Zweckmässigkeit einer stationären Rehabilitationsmassnahme wurde festgehalten, dass sich durch die Behandlung in einer psychosomatisch / psychotherapeutisch ausgerichteten Rehabilitationsklinik wesentliche Verbesserungen des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin erreichen liessen, müsse eher skeptisch gesehen werden. Kollagenosen hätten die Tendenz, im Verlauf weitere Beschwerden mit sich zu ziehen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei also durchaus mit weiteren Einschränkungen, Komplikationen zu rechnen. Eine Reevaluation des Beschwerdebildes in zwei Jahren solle deswegen an dieser Stelle angeregt werden (S. 23 f.).

5.27   Im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 15. Oktober 2015 (IV-Nrn. 79.1 - 79.4) hielten Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt i.R., Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, G.___, Begutachtungsstelle F.___, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.    Spondylose des Axialskeletts, am meisten LWS (ICD-10 M47.817), aber auch an BWS (ICD-10 M47.814) und HWS (ICD-10 M47.812)

2.    Tendinitis calcarea der linken Schulter Infraspinatus mit leichtgradiger AC-Gelenkarthrose

3.    Verdacht auf atypische und undifferenzierte Kollagenosen

Folgende Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Achse I (klinische Störungen)

−    Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), Beginn im Mai / Juni 2013 in Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), mittlerweile weitgehend rekompensiert, klinisch noch wirksam als leichte depressive Episode

2.    Achse II (deskriptive Strukturdiagnose)

−    Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik (ICD-10 Z73)

3.    Achse III (medizinische Krankheitsfaktoren)

−    siehe somatische Diagnosen im rheumatologischen Teilgutachten Prof. Dr. med. D.___

4.    Achse IV (psychosoziale und umgebungsbedingte Belastungen)

−    Bei der Beschwerdeführerin bestünden berufliche Probleme (nach der Kündigung durch den Arbeitgeber auf Oktober 2013 sei sie arbeitslos, die berufliche Perspektive sei noch nicht geklärt); des Weiteren bestünden in diesem Kontext Probleme mit dem sozialen Umfeld, wirtschaftliche Probleme und, länger zurückliegend, Probleme mit der Hauptbezugsgruppe (ihrer Familie, Kontaktabbruch mit dem Ex-Ehemann und den beiden Kindern).

5.    Achse V (globale Erfassung des Funktionsniveaus GAF)

−    Der Score für GAF (= Global Assessment of Functioning) liege bei 61 - 70, was bedeute: es bestünden einige, krankheitsbedingte, leichtere Symptome (eine depressive Stimmungslage, die Schlafstörungen usw.), welche die soziale und berufliche Leistungsfähigkeit jedoch nur minim beeinträchtigten, diese Funktionen seien ansonsten im Allgemeinen verfügbar und relativ gut abrufbar, zudem handle es sich hier um ein kurativ angehbares Leiden (die laufende Behandlung könne dementsprechend noch verbessert werden).

6.    Bilaterale patellofemorale beginnende Arthrose

7.    Beginnende Arthrose am rechten Handgelenk

Weitere siehe PA

Als Pflegerin oder Betriebsschlosserin sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig für schweres Heben oder längeres Stehen und Drehen. Dies wegen mechanischen Rückenbeschwerden und der Schulter-Tendinitis. Zum «Beginn der Arbeitsunfähigkeit» wurde festgehalten, dass schon am 11. April 2014 ein ablehnender Vorbescheid ergangen sei. Es seien mit Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2014 weitere medizinische Abklärungen und die Rentenprüfung verlangt worden. Gemäss RAD-Bericht vom 2. Oktober 2014 (vgl. E. II. 5.18 hiervor) wäre die angestammte Tätigkeit als Pflegerin seit November 2013 nicht mehr zumutbar, eine Verweistätigkeit sei jedoch zumutbar. Dieser Einschätzung werde vollumfänglich zugestimmt. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere wenn die Arbeitsabläufe eingeteilt werden könnten und das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden könne (S. 6).

Aus rheumatologischer Sicht wurde betreffend die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit festgehalten, dass die erhöhten Akutphasen (Blutsenkung, CRP, C3 und C4) in diesem Fall etwas unerklärt blieben. Die grenzwertigen Autoantikörper gegen ANA und dsDNA seien auch nicht diagnostisch. Eine Wiederholung der Serumelektrophorese, die am 19. November 2013 gemacht worden sei, werde empfohlen, zusammen mit einer Urin-Eiweisselektrophorese und quantitativer lgG- (inkl. lgG 4), lgM- und IgA-Messung. Eine CT des Thorax und Abdomens sei wegen der unklaren Axialskelettschmerzen-Komponente auch empfohlen, um eine retroperitoneale Fibrosis (Morbus Ormond) oder andere entzündliche Prozesse auszuschliessen. Diese seien unwahrscheinlich, aber nicht vollständig ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang des Jahres 2014 in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ausser den dort durchgeführten psychotherapeutisch stützenden Gesprächen sei eine milde antidepressive Pharmakotherapie mit einem pflanzlichen Arzneimittel für depressive Verstimmungszustände (ein Johanniskraut-Extrakt) gestartet worden, wobei jedoch genauere Dosisangaben für das verordnete Solevita forte fehlten (entsprechende Studien mit solchen Präparaten verwiesen darauf, dass diese bei leichten und mittelschweren depressiven Episoden nur dann eine Wirkung zeigen könnten, wenn ausreichend, d.h. mit mindestens 800 mg / Tag dosiert werde, was also als Mindestkriterium zu fordern sei). Mittlerweile sei es, jedenfalls nach dem Bericht der Beschwerdeführerin, zu Unstimmigkeiten in dieser psychiatrischen Fachbehandlung gekommen, es werde aktuell ein neuer Fachbetreuer gesucht, wozu zu raten sei, ebenso zu einer Verbesserung bzw. Überwachung der laufenden Therapie (ausreichende Dosierung und regelhafte Einnahme). Massnahmen dieser Art seien dann ausreichend und geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, auch bei den Belastungen durch die berufliche Wiedereingliederung, die prinzipiell möglich sei und sofort begonnen werden könne, zu begleiten und zu stützen. Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin durch eine Berufsberatung seitens der AG.___ und / oder der zuständigen IV-Stelle einen Benefit haben, wobei, jedenfalls aus psychiatrischer Sicht, dieses Prozedere von der Beschwerdeführerin auch alleine in Eigenregie eingeleitet und durchgeführt werden könne. Wenn diese Kautelen beachtet und das angesprochene Prozedere konsequent und alsbald umgesetzt werde, seien sowohl die medizinische wie auch die damit zusammenhängende Erwerbs- und Sozialprognose aus psychiatrischer Sicht als gut einzuschätzen. Diese Vorgehensweise sei mit einem äusserst geringen Nebenwirkungsspektrum behaftet und somit der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch seien die üblichen, für eine Behandlung zu fordernden WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllt; gegebenenfalls spreche ausserdem nichts dagegen, für die Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht SMP zu formulieren, da eine versicherte Person ja alles ihr zumutbare zu unternehmen habe, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern bzw. wie im Falle der Beschwerdeführerin, wenn die Arbeitsfähigkeit von 100 % schon wieder erreicht sei, dieses Niveau auch künftig dauerhaft zu erhalten (S. 6 f.).

5.28   Dr. med. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (IV-Nr. 83 S. 2 f.) betreffend das bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) Folgendes fest: Das Gutachten sei insgesamt schlüssig, ausführlich, klar begründend und demzufolge nachvollziehbar. Die sehr ausführliche Diagnoseliste könne dem Gutachten (S. 4) entnommen werden. Zu beachten sei, dass die zuvor gestellte Diagnose eines Lupus erythematodes nicht gesichert sei und stattdessen die Verdachtsdiagnose einer atypischen, undifferenzierten Kollagenose gestellt werde. Auch die früher gestellte Diagnose der Fibromyalgie werde widerlegt. Ferner könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Gemäss der neuen Rechtsprechung würden die Standartindikatoren (S. 7) zusammenfassend abgehandelt.

Die Arbeitsfähigkeit werde analog der RAD-Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (vgl. E. II. 5.18 hiervor) beurteilt: 0 % in der angestammten Tätigkeit ab November 2013, dies besonders wegen der arbeitseinschränkenden Spondylose der Wirbelsäule, dem Verdacht auf Kollagenose und der Schulterproblematik links. Eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit ohne Verharren in monotonen Körperpositionen sei zu 100 % zumutbar. Dies gelte durchgehend mit Unterbrüchen von beschränkter Dauer, da sich eine längere Arbeitsunfähigkeit im Verlauf nicht begründen lasse (s. S. 5). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei im Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aufgeführt. Es sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands (Verbesserung / Verschlechterung) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, entsprechend den bereits in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 gemachten Feststellungen. In einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit durchgehend 100 %. In Bezug auf die Frage, ob Försterkriterien ausgewiesen würden, hielt Dr. med. B.___ fest, diese würden nicht mehr angewandt. Berufliche Massnahmen könnten erfolgversprechend durchgeführt werden, sie seien von den Gutachtern auch dringend empfohlen worden. Der aktuelle Gesundheitszustand werde sich kaum mehr sehr verändern.

5.29   Die die Beschwerdeführerin seit 7. September 2015 behandelnde Dr. med. AH.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, AI.___, wies im Arztbericht vom 18. März 2016 (IV-Nr. 89) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gemäss Beschwerdeführerin seit circa Anfang 2015

Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin von 7. September 2015 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne ihr Gesundheitszustand verbessert werden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch Einschränkungen im Rahmen des depressiven Syndroms aus: verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierte Ausdauer / Belastbarkeit in Kombination mit erhöhter Ermüdbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdegegnerin noch zumutbar. Bei einer Verbesserung des depressiven Syndroms könne mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Wann dies genau der Fall sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Inwieweit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Vorerkrankungen gegeben sei, könne durch die Unterzeichnende nicht beurteilt werden. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Sinne einer verminderten Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierter Ausdauer / Belastbarkeit in Kombination mit erhöhter Ermüdbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. So könne es durch eine integrierte ambulante psychiatrische Behandlung zu einer Verbesserung des depressiven Syndroms kommen, was wiederum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Die genannten Defizite seien globale Einschränkungen und beeinflussten damit alle relevanten Arbeitsaktivitäten.

5.30   Im Arztbericht vom 4. April 2016 (IV-Nr. 91) hielt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−  Lupus erythematodes

−  Haltungsinsuffizienz

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

−  arterieller Hypertonus und Dyslipidämie

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. In der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin würden sich die gesundheitlichen Störungen durch Antriebslosigkeit, Schmerzen, Traurigkeit und Überforderung auswirken. Die Beschwerdeführerin könne leichte Arbeiten, z.B. Büro, zu 60 - 80 % machen. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin mehr Pausen benötige. Eine berufliche Integration über die Beschwerdegegnerin wäre sinnvoll. Es wären der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zu 60 - 80 % zumutbar, z.B. Büroarbeiten. Unter «Vorschläge, weitere Fragen» wurde festgehalten: schwierige soziale Situation, kein soziales Netz, wenig Motivation, depressiv, traurig, hilflos, passiv, ängstlich, überfordert.

5.31   Dr. med. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 95) bezüglich des Gutachtens von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ vom 13. August 2015 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) fest, dessen Fachrichtung sei auf der Titelseite des Gutachtens nicht lesbar. Da es sich um ein Rehabilitationszentrum für psychisch Kranke handle, könne es sich bei ihm um einen Psychiater handeln. Doch werde das Gutachten als nervenärztlich und sozialmedizinisch bezeichnet, also sei er vielleicht auch Neurologe. Als psychiatrische Diagnose stelle er den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ohne diese zu begründen. Ferner vermische er ein Fatigue-Syndrom, Erschöpfungssyndrom und eine depressive Störung. Zudem stelle er rheumatologische Diagnosen und äussere den Verdacht auf eine Polyneuropathie. Aus den Beurteilungen auf S. 23 sei zu schliessen, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin eigentlich nicht mehr für arbeitsfähig halte. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da vage oder nicht bzw. schlecht begründend. Es vermöge die ausführlichen Erhebungen, Diskussionen und Begründungen im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage zu stellen.

Zum psychiatrischen Bericht von Dr. med. AH.___ des AI.___ vom 18. März 2016 (vgl. E. II. 5.29 hiervor) wurde festgehalten, dass durch den Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden sei und Dr. med. AH.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger Episode stelle. Die am 7. September 2015 und 14. März 2016 erhobenen psychopathologischen Befunde seien jedoch nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar. Sie deckten sich weitgehend mit den Befunden des psychiatrischen Gutachters (S. 8), wobei dessen Befunderhebung weitaus gründlicher erfolgt sei. Unverständlich sei, wie Dr. med. AH.___ aufgrund der genannten Symptome zur Einschätzung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit gelangte. Insgesamt müsse man annehmen, dass ihre Beurteilung einer anderen Wahrnehmung des gleichen Zustands (Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ und Erstbeurteilung Dr. med. AH.___ im gleichen Zeitraum erfolgt) entspreche. Sie könne jedoch die Beurteilung des Gutachters der Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage stellen.

Betreffend den Kurzbericht der Hausärztin Dr. med. I.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.30 hiervor) sei aus den Angaben insbesondere ein psychosoziales Fehlverhalten erkennbar. Die Hausärztin halte die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten zu 60 - 80 % arbeitsfähig. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht, welche berücksichtigt werden müssten. Es könne an der RAD-Beurteilung vom 4. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.28 hiervor) festgehalten werden.

5.32   Dr. med. J.___ hielt aufgrund der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2016 im Bericht vom 8. November 2016 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 104 S. 2 ff.):

−     Systemischer Lupus erythematodes

− DD: undifferenzierte Konnektivitis

− Krankheitsbeginn Herbst 2012 mit entzündlichen Arthralgien

− ANA-Positivität niedrigtitrig, Anti-dsDNA-Positivität (November 2013, Mai 2014), Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität

− Handgelenksarthritiden rechtsbetont

− humorale Entzündungsaktivität August 2013 und seit November 2013

− Glukokortikoid-Therapie mit deutlicher Beschwerdelinderung

− Plaquenil-Therapie Februar 2014 - September 2014 (keine Hinweise für toxische Makulopathie Dezember 2014 und Januar 2016), seit Mai 2016

− April 2016 und Mai 2016 persistierende humorale Entzündungsaktivität

− aktuell: weiterhin leichte humorale Entzündungsaktivität, kein nephritisches Urinsediment, Myalgien und Arthralgien wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose 2

−     Fibromyalgie (chronic central pain syndrome)

−     Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode

−     Adipositas Grad III (BMI 37,54 kg/m2 Mai 2016)

−     Impingement Schulter links bei Tendinitis calcarea

− MRI Schulter links Mai 2014: Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis anterior / superior

− konservative Therapie

− aktuell: keine Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion oder Impingement bei periarthropathischen Beschwerden Schulter links

−     Cholezystolithiasis

− laparoskopische Cholezystektomie 13. September 2016

−     August 2016 Koronarangiographie ohne relevante Pathologie

− RF: familiär, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie (AGLA Risk Score 8,6 %), Adipositas

−     MRI HWS April 2014 ([...]): Chondrose C5/6 mit Diskusherniation ohne neurale Affektion

−     Vitamin D3-Mangel November 2013 und Mai 2014

−     Leichtes obstruktives Schlaf-Hypopnoe-Syndrom, Diagnose Juli 2014

−     Hohlrundrücken

−  MRI LWS Oktober 2013: leichte Diskopathie L3-S1, Fazettenarthrosen L2-S1, Verdacht auf Spondylolyse L5 rechts, keine Listhesis, keine Spinalstenose

−     Abortive Hypermotilität (Ellbogen, Kniegelenke)

−     Zystische Mastopathie

−  Zystenentfernungen 1974 und 2001 links

−     Status nach Zystopexie bei Blasensenkung

−  vermehrte Belastungsinkontinenz

−  lnkontinenzschlingen-Einlage November 2014

−     Tendovaginitis stenosans de Quervain links und Verdacht auf CTS rechts

Beurteilung: Nach wie vor klage die Beschwerdeführerin über vielfältige Beschwerden, so über Ganzkörperschmerzen, insbesondere vom 23. zum 24. Oktober 2016 ohne Fieber bei oftmals auftretenden Kopf- und Rückenschmerzen sowie Kältegefühl und Schwitzen im Wechsel, bei gut verlaufener Cholezystektomie im September 2016. Die Laboruntersuchung am 18. Oktober 2016 habe eine leichte humorale Entzündungsaktivität gezeigt, die auch im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes gesehen werden könne, aber auch im Rahmen der Adipositas. An einen Zusammenhang mit einer noch residuellen Entzündung im Bereich des Operationssitus denke Dr. med. J.___ nicht, da sich der Entzündungswert im Bereich der früheren Entzündungen halte und die Beschwerdeführerin abdominal nicht über Beschwerden klage. Angesichts der Entzündung wäre eine Basistherapie mit z.B. Methotrexat möglich und sinnvoll. Für eine Belimumab-Medikation qualifiziere sich die Beschwerdeführerin nicht. Dabei stelle sich die von Dr. med. I.___, insbesondere auch mit dem Mail vom 23. September 2016 (?), gestellte Frage nach der Compliance hinsichtlich der Antimalarikum-Einnahme.

Die Beschwerdeführerin habe Dr. med. J.___ im Verlaufe der Jahre wiederholt um Rezeptausstellungen gebeten. Er habe diese aber nicht immer kopiert, so dass er über die Gesamtmenge der allenfalls bezogenen Antimalarikum-Medikamente nicht Auskunft geben könne. Die Fibromyalgie sei jedoch im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe sowohl Surmontil wie offensichtlich auch Saroten sistiert und auch Duloxetin nicht eingenommen, da sie über Diarrhö geklagt habe.

5.33   Dr. med. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 106) zum Bericht der Rheumatologie des K.___ vom 8. November 2016 (vgl. E. II. 5.32 hiervor) fest, es würden bis auf den Zustand nach Cholecystektomie, was keine längere Arbeitsunfähigkeit begründe, keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. Hervorzuheben sei, dass Dr. med. J.___ das Hauptproblem der Schmerzsymptomatik in der Fibromyalgie sehe. Diese sei im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ von Prof. Dr. med. D.___ verneint und die allgemeinen Bewegungsapparatschmerzen durch Weichteil- und beginnende Arthrosesymptome erklärt worden, für die Fibromyalgie fehlten einige Kriterien. Doch ungeachtet leicht unterschiedlicher diagnostischer Interpretationen sei versicherungsmedizinisch entscheidend, dass sich am klinischen Zustand nichts geändert habe. Es könne an der RAD-Beurteilung vom 4. Dezember 2015 bzw. 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.29 und 5.31 hiervor) festgehalten werden.

5.34   Im Konsultationsbericht vom 10. März 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 4) hielt Dr. med. L.___ folgende Diagnosen fest: «Statisch-Muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose». Es bestehe eine Kombination aus einer sternosymphysalen Belastungshaltung nach Brügger mit Schmerzen der gesamten Wirbelsäule und Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur und Verschleisserscheinungen der LWS bei Spondylose und Spondylarthrose besonders L4/L5. Neu fortgeleiteter Schmerz in den rechten Oberschenkel. Zum Ausschluss einer Wurzelkompression Überweisung zum MRI der LWS mit anschliessender Wiedervorstellung zur Besprechung der Befunde und des weiteren Vorgehens.

5.35   Aufgrund der am 29. März 2017 durchgeführten MR der Lendenwirbelsäule hielt Dr. med. AJ.___, FMH Radiologie, AK.___, im Bericht vom 29. März 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 5) folgende Beurteilung fest: Hyperlordose der LWS mit neu Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 4/5 paramedian links ohne allerdings ersichtliche Tangierung der Nervenwurzel L5 am rezessalen Abgang in Rückenlage. Progression der Bandscheibenprotrusion in stehender Position? Versuch einer PRT? Im Segment LWK 4/5 betonte Facettengelenksarthrose.

5.36   Im Konsultationsbericht vom 21. April 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 8) hielt Dr. med. L.___ folgende Diagnose fest:

Statisch-Muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose mit rezidivierendem L5 Syndrom bei Protrusion L4/L5 links

Prozedere / Beurteilung: Im MRI Protrusion L4/L5 links mit rezessaler Enge. Unter Belastung wäre eine Reizung der Wurzel L5 in diesem Bereich denkbar und würde die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären. Bei anhaltenden Problemen oder Verschlechterung Indikation zur PRT (periradikuläre Therapie) der Wurzel L5 links zwischen L4/L5. Die Beschwerdeführerin absolviere aktuell eine Behandlung im Thermalbad in Verbindung mit einer Triggerpunkttherapie, welche fortgesetzt werden solle.

5.37   Dr. med. L.___ hielt in seinem fachärztlichen Bericht vom 1. Juli 2017 folgende Diagnosen fest (Beschwerdebeilage Nr. 7):

−     Rezidivierendes L5 Syndrom bei Protrusion L4/L5 links

−     Statisch-Muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose

−     Impingement beide Schultern und Tendinosis calcarea Supraspinatussehne links bei AC-Arthrose

−     Impingement rechte Hüfte

−     Systemischer Lupus erythematodes (Herbst / 2012)

−     Status nach Tendovaginitis stenosans de Quervain links

Die Behandlung habe vom 4. Oktober 2013 bis zum 21. April 2017 gedauert. Aktuell fänden monatliche Konsultationen statt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 % bei einer Leistungseinschränkung von 50 %.

5.38   Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, führte im Bericht vom 11. Juli 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 9) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 17. Mai 2017 und 6. Juni 2017 in Behandlung befunden. Sie habe über einen chronischen Reizhusten, der nach einer Grippe im Februar begonnen habe, sowie über eine chronische Müdigkeit und Kopfschmerzen bei seit 2014 bekannter Schlafapnoe geklagt. Lungenfunktionell habe sie eine mittelschwere bronchiale Hyperreaktivität bei normalem exhalierten NO und negativem Methacholintest aufgewiesen. Die respiratorische Polygraphie vom 31. Mai 2017 habe die bekannte mittelschwere obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe- / Hypopnoeindex von 25,8/h und einem Desaturationsindex von 25,6/h bestätigt. Es wurde die Diagnose «mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom» und «chronischer Husten, DD: Postinfektiös» festgestellt. Die Hustensymptomatik sei inzwischen unter einer vorübergehenden Inhalationsbehandlung mit Axotide abgeklungen, was einen postinfektiösen Husten bestätige. Bezüglich dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom sei die Anpassung einer nächtlichen CPAP-Therapie im Schlaflabor der AL.___ in [...] vorgesehen. Sowohl der inzwischen abgeklungene Husten als auch das Schlafapnoesyndrom hätten keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge.

5.39   Im Konsultationsbericht vom 16. Mai 2018 (Urkunde 14) hielt Dr. med. L.___ die Diagnose eines «rezidivierenden L5 Syndroms bei Protrusion L4/5 links» fest. Es erfolge eine konservative Therapie. Prozedere / Beurteilung: Die von der Beschwerdeführerin in das linke Hüftgelenk projizierten Schmerzen seien vertebrogenen Ursprungs. Es bestehe eine Protrusion des Bandscheibenfaches L4/L5 mit Reizung der L5 Wurzel unter Belastung. Obwohl radikuläre Symptome im linken Bein fehlten, könne das Hüftgelenk als Schmerzursache ausgeschlossen werden. Radiologisch bestehe allenfalls eine diskrete zentrale Gelenkspaltverschmälerung ohne osteophytäre Randanbauten bei ansonsten gut abgrenzbarem Gelenkspalt. Bei der klinischen Untersuchung sei die Hüfte ohne jeglichen Schmerz. Die Befunde seien der Beschwerdeführerin demonstriert und ausführlich mit ihr besprochen worden. Ihr sei eine periradikuläre Therapie vorgeschlagen worden. Zu dieser Massnahme habe sie sich aktuell nicht entschliessen können. Verordnung von Physiotherapie. Gegen die Schmerzen sei Tilur retard verordnet worden.

5.40   Mit Schreiben vom 16. August 2018 (Urkunde 11) bestätigte Dr. med. AM.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, AI.___, die Beschwerdeführerin habe sich vom 7. September 2015 bis 1. Mai 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Eine erneute ambulante psychiatrische Behandlung im AI.___ bestehe seit dem 14. August 2018. Es wurde die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.19)» festgehalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt auf dem Schreiben handschriftlich fest, der Unterbruch der Behandlung ab dem 1. Mai 2018 sei aufgrund der Schwangerschaft von Dr. med. AH.___ erfolgt.

6.       Es ist zunächst auf das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten bei der Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat (A.S. 3).

6.1     Das von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt i.R., Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte bidisziplinäre Gutachten (IV-Nrn. 79.1 - 79.4) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen rheumatologischen und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nrn. 79.3 S. 1 ff. und 79.4 S. 2 ff.). Damit sind auch ihre geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden eine labormedizinische Untersuchung / Immunologie (IV-Nr. 79.2) und eine klinische rheumatologische Untersuchung inkl. Zusatzuntersuchungen (IV-Nr. 79.3 S. 4 f.) durchgeführt und zudem wurde der psychische Befund nach AMDP (IV-Nr. 79.4 S. 7 ff.) erhoben. Durch das Aufführen der medizinischen Vorakten ab dem 7. Februar 2013 in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 79.1 S. 10 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So führte der rheumatologische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe klar degenerative mechanische Axialskelettschmerzen, am meisten im BWS- und LWS-Bereich, welche mit ausstrahlenden pseudoradikulären Schmerzen verbunden seien, ohne Hinweise klinisch oder bildgebend für neurologische Involvierung (IV-Nr. 79.3 S. 5). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der an der BWS und LWS erhobenen rheumatologischen Befunde. So befinde sich wegen den Schmerzen der Endpunkt bei der Rotation der BWS rechts bei 45 ° und links bei 60 °. Zudem seien an der LWS diffuse Bewegungseinschränkungen wegen Schmerzen, insbesondere lateral, vorhanden (IV-Nr. 79.3 S. 4). Aufgrund der beschriebenen rheumatologischen Untersuchungsbefunde leuchtet zudem ein, wenn der Gutachter von einem Missverhältnis zwischen stark behindernden Schmerzen und minim objektiven Befunden ausging, welches er auf eine gewisse emotionale Überlagerung zurückführte (IV-Nr. 79.3 S. 5). Denn bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin überwog das Schmerzverhalten: So habe die Beschwerdeführerin über seit Jahren bestehende Schmerzen im Knie, in der Schulter, in der Hüfte, am Axialskelett HWS, der BWS und LWS sowie über Rücken- und Gesässchmerzen geklagt (IV-Nr. 79.3 S. 2 f.). Im Vergleich dazu wurden bei der rheumatologischen Untersuchung u.a. folgende Befunde festgestellt: Keine Weichteilschwellungen oder objektive Synovialitis, beidseitig negativer Finkelstein-Test für de Quervain Tenosynovitis, patellofermorale Schmerzen mit positivem Clark-Test beidseits mit Crepitus ohne Erguss oder Entzündung, suggestiver abduktionsabhängiger Schmerz aktiv und passiv, keine Leistenschmerzen, negativer Mennell-Test, inkonsistent reduzierte Bewegungen der Schulter und am Axialskelett HWS, keine Auslösung einer Wurzelsymptomatik, diffuse Bewegungseinschränkungen der LWS. Somit ist eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und den erhobenen gutachterlichen Befunden plausibel. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration führte der psychiatrische Gutachter diesbezüglich aus, die Beschwerdeschilderung sei weitgehend adäquat, leichte Verdeutlichungstendenzen seien spürbar, wie häufig in solchen Untersuchungssituationen (IV-Nr. 79.4 S. 9). Es gebe indes keine Anhalte für Simulation oder Aggravation, auch nicht umgekehrt für ein dissimulatives Verhalten. Aufgrund der anlässlich der psychiatrischen Exploration festgestellten Befunde ist die Darlegung des psychiatrischen Gutachters nachvollziehbar, wonach gemäss den operationell definierten Leitlinien der ICD-10 derzeit noch das klinische Bild einer «leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom» vorliege (IV-Nr. 79.4 S. 11). So wurde die Beschwerdeführerin bei der Exploration u.a. als wach, bewusstseinskl

VSBES.2017.118 — Solothurn Versicherungsgericht 11.09.2018 VSBES.2017.118 — Swissrulings