Urteil vom 18. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___, vertreten durch Nermin Zulic, Bracher & Partner
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 2. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich am 16. Dezember 2003 (recte: 2013) wegen einer Gonarthrose im rechten Knie, bestehend seit 2003 (seither verschiedene Rückfälle), bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie war seit dem 13. August 2001 als Pflegehelferin in einem Pensum von 90 % im Kantonsspital [...] angestellt (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte zunächst die Akten der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin ein. Diese hatte – nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 aufgrund eines Unfalls eine Verletzung am rechten Knie erlitten hatte – während längerer Zeit Eingliederungsversuche am angestammten Arbeitsplatz unterstützt. Diese scheiterten jedoch in der Folge, der Beschwerdeführerin wurde die Stelle per 31. Januar 2016 krankheitsbedingt gekündigt (IV-Nr. 25).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte ihrerseits ab dem 15. Juli 2015 berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet und Kostengutsprache für ein Belastungstraining vom 15. Juli bis 16. Oktober 2015 im Alters- und Pflegeheim B.___ geleistet (IV-Nr. 14). Die Beschwerdeführerin sollte zunächst während zwei Tagen in der Woche je zwei Stunden arbeiten. Diese Massnahme wurde bis zum 31. Januar 2016 fortgeführt und der Beschwerdeführerin ein Taggeld ausbezahlt (IV-Nr. 20).
2.2 Parallel leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenprüfung ein und liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, am 20. Juni 2016 orthopädisch begutachten (IV-Nr. 38.1).
3. Mit Bericht vom 25. Juli 2016 (IV-Nr. 48) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil im Rahmen des Belastbarkeitstrainings keine Steigerung der Arbeitstätigkeit habe erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Kündigung beim RAV gemeldet und es erfolge nun via RAV eine Abklärung.
4. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 52 und 58) lehnte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (zurzeit) und auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 4. April 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. März 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Eventualiter sei eine Ergänzungsbegutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (A.S.18) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 (A.S. 21 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe seit dem 7. Juni 2013 (Operationsdatum Kniearthroskopie) nicht mehr zumutbar sei. Jedoch seien aus versicherungsmedizinischer Sicht leichte Tätigkeiten, mit häufigem Heben und Tragen bis maximal 5 kg, überwiegend sitzend, mit vermehrten Arbeitspausen von 15 - 20 Minuten alle zwei Stunden, in einem vollen Pensum (100 %) zumutbar. Durch die Arbeitspausen ergebe sich für angepasste Verweistätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % und somit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 90 %. Die Beschwerdeführerin werde durch das RAV plus begleitet. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung seien zurzeit nicht angezeigt. Der invaliditätsgrad betrage 21 %.
Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) lege nachvollziehbar dar, weshalb das eingeholte orthopädische / traumautologische Gutachten zu überzeugen vermöge und keine weiteren Abklärungen in anderen medizinischen Disziplinen angezeigt seien. Dem Gutachten könne einzig insoweit nicht gefolgt werden, als bei der Bestimmung der quantitativen Leistungseinschränkung aufgrund von vermehrt notwendigen Arbeitspausen ausser Acht gelassen werde, dass das Arbeitsgesetz bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden eine Pause von 30 Minuten vorschreibe. Bei einer Arbeitszeit von 8.34 Stunden täglich seien aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen vier Pausen zu je maximal 20 Minuten notwendig. Vom Pausenbedarf von 80 Minuten sei die für alle Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehene Ruhezeit von 30 Minuten in Abzug zu bringen. Beim Invalideneinkommen sei kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten seien, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen könnten. Der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen sei bereits mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen worden. Ferner lägen mit den bestehenden körperlichen Einschränkungen keine Umstände vor, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse hätte. Es sei ihr in der Vergangenheit möglich gewesen, ein branchenübliches Einkommen zu erzielen.
Die Beschwerdeführerin sei durch die berufliche Eingliederung unterstützt worden. Diese sei eingestellt worden, nachdem diese das anfängliche Pensum von 2 Stunden im Verlauf des Belastbarkeitstrainings nicht zu steigern vermocht habe. Die dabei ausgeübten Tätigkeiten hätten dem zumutbaren Anforderungsprofil entsprochen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selber nur zu 50 % als arbeitsfähig erachte, seien berufliche Massnahmen nicht zielführend. Ein Anspruch auf solche sei daher zurzeit zu verneinen. Sollte die Beschwerdeführerin bereit sein, ihr Leistungsvermögen im Umfang von 90 % erwerblich zu verwerten, könne sie bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen stellen.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde vom 4. April 2017 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, mit den bisherigen medizinischen Untersuchungen könne nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Rückenbeschwerden die Beschwerdeführerin einschränkten und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf die diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ könne nicht abgestellt werden. Vorliegend sei eine orthopädische / traumatologische Begutachtung angeordnet worden. Eine neurologische Begutachtung habe hingegen nicht stattgefunden. Vielmehr sei am 13. Juni 2016 lediglich ein neurologischer und elektrophysiologischer Bericht eingeholt worden, der sich aber ausschliesslich zu den Kniebeschwerden und den lageabhängigen Paresen der Hüftbeugung sowie Kniestreckung der Beschwerdeführerin äussere. Insbesondere sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass die Rückenbeschwerden neurologisch bedingt sein könnten, obwohl der Gutachter selbst festhalte, dass das LWS-Syndrom eine pseudoradikuläre Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel aufweise. Im Weiteren sei bezüglich der Rückenbeschwerden die Beurteilung eines Rheumatologen notwendig. Bei einem derart komplexen Beschwerdebild sei eine umfassende medizinische Abklärung durchzuführen, wobei einem Facharzt für Orthopädie / Traumatologie die fachliche Qualifikation fehle. Würde man der Argumentation des RAD folgen, müsste für die Beurteilung aus neurologischer Sicht nie ein Neurologe beigezogen werden. Zudem weise der Gutachter auf den Verdacht auf eine schwere depressive Störung (mittleren Schweregrads) und Schlafstörungen hin, die bisher nicht näher untersucht worden seien. Diese Beschwerden müssten von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht werden. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, dies zu tun. Schliesslich sei das orthopädische Gutachten widersprüchlich, berücksichtige nicht sämtliche geklagten Beschwerden und sei in seiner Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Der Gutachter führe das leichtgradige LWS-Syndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die Minderung der Leistungsfähigkeit werde dann aber gerade mit diesen LWS-Beschwerden begründet. Dass der Gutachter als Orthopäde eine psychiatrische Störung diagnostiziere, zeige auf, wie das Gutachten erstellt worden sei. Womöglich handle es sich dabei um copy/paste-Texte, die versehentlich nicht gelöscht worden seien. Auch der Hausarzt sei mit der Einschätzung des Gutachters nicht einverstanden und attestiere der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese sei zurzeit im J.__ wegen ihren Rückenschmerzen in Behandlung.
Bei ihren Ausführungen zu den Pausenzeiten verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Gutachter den vermehrten Pausenbedarf nicht nur mit der Länge der Arbeitspausen, sondern auch mit deren Regelmässigkeit begründe. Entsprechend könnten von den notwendigen zusätzlichen Pausen nicht einfach 30 Minuten abgezogen werden. Es könne lediglich eine der vier notwendigen Pausen in die ohnehin gemäss Arbeitsgesetz vorgeschriebene Pause fallen. Bei dieser handle es sich um die Mindestdauer einer Pause, welche nicht aufgeteilt werden könne. Entsprechend seien zusätzlich drei Pausen zu 20 Minuten, also 60 Minuten notwendig, was eine Leistungseinschränkung von 13 % ergebe.
Die einzig brauchbare Entscheidgrundlage betreffend Arbeitsunfähigkeit sei diejenige des Hausarztes, Dr. med. E.___. Diesem sei die Beschwerdeführerin aufgrund jahrelanger Betreuung bestens bekannt und er sei in der Lage, eine umfassende Beurteilung abzugeben. Die Arbeitsunfähigkeit betrage somit mindestens 50 %. Eventualiter seien weitere Abklärungen nötig. Es seien mindestens drei Fachdisziplinen betroffen, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei.
Sollte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei gewillt, zumutbare Massnahmen durchzuführen. Bisher sei aber keine der vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Eingliederung zumutbar gewesen. Aufgrund der Ausbildung zur Pflegeassistentin und der Tatsache, dass sie nunmehr überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ausüben müsse, sei eine Umschulung notwendig.
Zu guter Letzt sei beim Invalidenlohn ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Bundesgericht habe einen Abzug von 5 - 15 % für ein langsameres Arbeitstempo und den Bedarf von mehreren Pausen wegen Müdigkeit als angemessen erachtet. Weil die Beschwerdeführerin wegen ihrer qualitativen, aber auch quantitativen Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen Verdienst rechnen könne, rechtfertige sich ein Abzug von 20 %. Die Beschwerdeführerin sei kenianische Staatsangehörige und spreche nur unzureichend Deutsch. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei bei derartigen Einschränkungen auf dem reellen Arbeitsmarkt kaum zu finden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2003 (IV-Nr. 3 S. 5, Ziff. 6.3) bzw. eine Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2013 (IV-Nr. 8 S. 28, IV-Nr. 10 S. 2 Ziff. 2.7, IV-Nr. 25) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 16. Dezember 2003 [recte: 2013]), was hier im Juni 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2014 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1 Die Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der Unfallversicherung untersucht und am 11. April 2014 Bericht erstattet (IV-Nr. 12.1 S. 24 ff.). Sie diagnostiziert eine aktivierte posttraumatische Gonarthrose rechts. Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, im Rahmen der Pflegetätigkeiten sollten schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von zwei bis drei Stunden sei möglich und nach Massgabe der Beschwerden in Absprache mit dem Hausarzt gegebenenfalls zu steigern.
5.2 Dr. med. F.___, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Kantonsspital [...], berichtete am 2. Juni 2014 (IV-Nr. 12.1 S. 22 f.) über eine chronische vordere Kreuzbandinstabilität mit residueller Quadrizepsparese und beginnender posttraumatischer Gonarthrose rechts. Er halte die Beschwerde- resp. Schmerzsymptomatik eher nicht für arthrosebedingt, sondern mit der Kniegelenksinstabilität zusammenhängend und rate von einer Infiltration ab. Eventuell sei eine Kreuzbandrekonstruktion in Erwägung zu ziehen.
5.3 Gemäss Austrittsbericht Rehaklinik [...] vom 10. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 11 ff.) befand sich die Beschwerdeführerin vom 10. Februar bis 10. März 2015 in einem stationären Aufenthalt. Eine Tätigkeit als Pflegehelferin sei zurzeit nicht zumutbar, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Einem neurologischen Konsilium der Rehaklinik [...] vom 25. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass keine Hinweise für Denervierung bestünden. Bei fehlender Willkürinnervation sei neurologisch nicht erklärbar, wie sich die 2013 diagnostizierte axonale Läsion des Nervus femoralis massiv progredient verschlechtern könne.
5.4 Am 6. Februar 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Kreuzband-Rekonstruktion durchgeführt. (IV-Nr. 12.1 S. 7 f.). Am 19. Oktober 2015 erfolgte ein ambulanter Eingriff am Rücken. Dabei wurde ein Lipom entfernt (IV-Nr. 22).
5.5 Laut Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 2. Oktober 2015 (IV-Nr. 16 S. 1 ff.) leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen vorderen Kreuzbandinstabilität mit residueller Quadrizeps-Parese (M3 - 4) und beginnender posttraumatischer Gonarthrose rechts. Die Arbeitsunfähigkeit legte er für die Zeit vom 22. April 2013 bis 12. März 2014 (mit Unterbrüchen) auf 100 % fest, ab dem 13. März 2014 bis zum 5. Februar 2015 auf 70 % (ebenfalls mit Unterbrüchen). Die bisherige Tätigkeit erachtete er als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit, sei zumindest anfänglich kaum länger als vier Stunden täglich zumutbar, wobei zu Beginn eine um 10 - 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehen würde.
5.6 Im orthopädisches Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 38.1) werden folgende Befunde erhoben:
Es bestünden ein deutliches Schonhinken rechtsseitig und eine vermehrte Lendenlordose (IV-Nr. 38.1 S. 19 ff.). Die Brustkyphose sei aufgehoben. Im Becken linksseitig bestünden eine leicht vermehrte ventrale Kippung, eine leichte Dorsalrotation und Aussenrotation an der rechten Beckenschaufel. Beim aufrechten Stand zeige die Crista iliaca rechts bei Dorsalrotation eine leichte Kaudalisierung gegenüber links. Eine Rumpfbeugung mit durchgedrückten Knien könne die Beschwerdeführerin mit einem Fingerspitzen-Bodenabstand von 21 cm durchführen. Das Menell’sche Zeichen sei rechts angedeutet positiv. Es bestehe ein positiver Patrick-Kubis-Test rechtsseitig, das Joint-play des Iliosacralgelenks rechts sei behindert. Die Ventralisation sei vermindert. Die Prüfung der Becken-Kreuz-Beinbänder zeige leicht positive Tests für die Ligamenta iliosacralia und sacrotuberalia beidseits. Die iliolumbalen Bandverbindungen seien ebenfalls leichtgradig positiv auf Provokation rechtsseitig. Der Oblique-Test sei rechts positiv, ebenso der Federungstest für die untere Lendenwirbelsäule. Im Barfussgang führe die Beschwerdeführerin ein schwerfälliges, rechtsseitig hinkendes Gangbild (IV-Nr. 38.1 S. 23 f.) vor. Der Abrollvorgang rechts sei äusserst vorsichtig, der Fuss werde flach aufgesetzt. Der Rückwärts- und Seitwärtsgang seien eingeschränkt möglich. Insbesondere rechts sei der Gang deutlich verlangsamt. Der Zehenspitzengang und –stand sei rechts aufgrund der starken Kniesymptomatik mit Schmerzen und Instabilitätsgefühl nicht möglich. Die Hockstellung werde bis zu einer Kniebeugung von 100 Grad links und 80 Grad rechts eingenommen. Die Beinachsen seien beidseits valgisch ausgeprägt, links mit einem Valgus von 4 Grad, rechts mit einem solchen von 10 Grad. Die Muskulatur der unteren Extremitäten weise im Seitenvergleich rechts leicht- bis mittelgradige Defizite auf. Es bestehe eine signifikante Minderung der beinstabilisierenden Muskelkraft rechtsseitig. Die Kniegelenke seien beidseits inspektorisch verquollen, rechts mehr als links. Die Gelenkkonturen der Kniegelenke seien beidseits verstrichen. Es zeige sich insbesondere eine reduzierte Muskelkulisse des Vastus medialis. Über dem Kniegelenkspalt rechtsseitig zeige sich lateral und medial ein deutlicher Druckschmerz. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Bakerzyste rechts popliteal. Rechtsseitig bestehe allenfalls eine leichte Lockerung des medialen Kollateralbandes Grad I. Der Lachmann-Test und das Pivot-shift-Phänomen beim Test auf Kreuzbandstabilität seien rechtsseitig leichtgradig positiv mit einer Instabilität Grad I. Linksseitig bestehe ein deutliches Genu recurvatum mit 10 Grad Überstreckung, rechtsseitig leichtgradig mit 5 Grad. Rechts finde sich ein leicht- bis mittelgradiger Verschiebe- und Andruckschmerz der Kniescheibe. Auch hier bestehe ein retropatellares Reiben. Das Zohlen-Zeichen sei rechts positiv. Bei der Überprüfung der Meniskuszeichen könne linksseitig kein Schmerzphänomen ausgelöst werden, rechts hingegen schon.
Der neurologische Befund präsentiere sich folgendermassen (IV-Nr. 38.1, S. 26): Im Bereich des Dermatoms L4 am rechten Oberschenkel über dem Kniegelenk und am Unterschenkel medialseitig bestehe ein reduziertes Kälte- und Wärmeempfinden sowie eine Hypästhesie im Prick-Test und oberflächlichen Berührungstest. Gleichzeitig bestehe im Bereich des Kniegelenks eine Hyperalgesie, die durch vermehrten Druck in der Tiefe auslösbar sei. Die Streckung im rechten Kniegelenk weise hinsichtlich der groben Kraft des M. quadrizeps, insbesondere des Vastus rectus, eine Minderung auf Kraftgrad 3 - 4 / 5 auf.
Das Röntgen des rechten Kniegelenks vom 10. Februar 2015 im Kantonsspital [...] zeige eine fleckige Entkalkung an Tibia- und Femurkondülen, eine laterale und mediale Gelenkspaltminderung sowie eine Minderung retropatellar im Sinne einer beginnenden Pangonarthrose (IV-Nr. 38.1 S. 26). Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2016 im Röntgeninstitut [...] zeige im Wesentlichen keine Pathologie. Ersichtlich sei eine angedeutete Blackdisc L5 / S1 mit einem sogenannten Hyperintensitätszeichen.
Der Gutachter stellt folgende orthopädische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.1 S. 27):
Posttraumatische Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.3) nach initialem Sturz mit Kniedistorsion am 27.05.2003 mit vorderer Kreuzbandruptur und lateraler Meniskusläsion, konservativ therapiert
- bei Kniearthroskopie rechts mit Entfernung von freien Gelenkkörpern und Plica-Resektion am 07.06.2013
- bei beginnender Gonarthrose mit postoperativer Läsion (OP am 07.06.2013) des Nervus femoralis mit Quadrizepsparese
- bei Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandrekonstruktion Knie rechts vom 06.02.2015.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird aufgeführt:
Leichtgradiges LWS-Syndrom (ICD-10 M54.78) bei funktioneller Blockade des Iliosacralgelenks rechts mit Dorsalrotation sowie reaktivem muskulärem Hypertonus des Muskulus gluteus medius rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten lateralen Oberschenkel.
Die Konsistenzprüfung habe keine Anzeichen einer Aggravation hervorgebracht (IV-Nr. 38.1 S. 28).
5.7 Gemäss erneuter Suva-kreisärztlicher Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 26. August 2016 (IV-Nr. 49 S. 9 ff.) werde zur Erhaltung der Kniegelenksbeweglichkeit und Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur dringend empfohlen, die erlernten Kräftigungsübungen in eigener Regie weiterzuführen, bei Bedarf Analgetika einzunehmen und eine Wassertherapie mit Aquafit für weitere sechs bis zwölf Monate zu machen (IV-Nr. 49 S. 13 f.). Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin, demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Das Gehen auf ebenen Böden sei zu bevorzugen, kein repetitives Kauern oder Knien. Notwendig seien eine vorwiegend sitzende Tätigkeit und gelegentlich stehende oder gehende Tätigkeiten. Der Anteil der sitzenden Tätigkeiten habe zu überwiegen.
5.8 In seinem Bericht vom 13. Juli 2016 (IV-Nr. 43) nahm Dr. med. E.___ als Hausarzt zum orthopädischen Gutachten Stellung und führte aus, laut Aussagen der Beschwerdeführerin könne diese Lasten von 5 kg höchstens im Sitzen heben. Im Stehen träten schon beim Heben von 3 kg vermehrte Schmerzen im rechten Kniegelenk auf. Nach Beurteilung der Beschwerdeführerin erscheine die gutachterlich festgelegte Leistungsfähigkeit von 80 - 85 % unverständlich hoch. Sie selber schätze ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Aufgrund des langwierigen und schweren Krankheitsverlaufs sei auch aus hausärztlicher Sicht eine Leistungsfähigkeit von maximal 50 % realistisch.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 38.1) ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Hierzu kann zunächst gesagt werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse sowie einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
Inhaltlich legt Dr. med. C.___ nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin nach einer Verletzung des rechten Kniegelenks vom 6. Mai 2003 und einem Trauma am 18. August 2008 (wo man ein abgesplittertes Knorpelfragment diagnostiziert habe) ab Dezember 2012 zu vermehrten Beschwerden am rechten Kniegelenk gekommen sei (IV-Nr. 38.1 S. 28 f.). Ein MRI habe bereits damals osteophytäre Anbauten und deutliche Synovitiszeichen sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandruptur gezeigt. Aufgrund der Beschwerden habe man am 7. Juni 2013 eine Arthrsokopie mit Entfernung freier Gelenkkörper durchgeführt. Danach habe eine eindrückliche Femoralisschwäche bestanden. Die neurologische Untersuchung habe damals lediglich eine diskrete axonale Schädigung gezeigt. Nachdem am 6. Februar 2015 eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandrekonstruktion durchgeführt worden sei, habe die Femoralisparese rechts bei diskreter axonaler Läsion weiterhin bestanden. Die Anamnese der Beschwerdeführerin decke sich im Wesentlichen mit der Aktenlage. Ausserdem bestünden die von ihr geäusserten deutlichen Einschränkungen auch im Bereich des Haushalts (grössere Putzarbeiten und Tragen schwerer Gegenstände seien nicht möglich). Weiter beschreibt der Gutachter hinsichtlich der geklagten LWS-Beschwerden eine Auffälligkeit des rechten Iliosacralgelenks sowie der Beckenkreuzbeinbänder. Gleichzeitig sei insbesondere für den lumbosacralen Übergang eine Auffälligkeit der kleinen Wirbelgelenke gefunden worden. So zeigt denn auch das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2016 eine beginnende Degeneration der Bandscheibe L5 / S1 als sogenannte Blackdisc mit einem Hyperintenstitätszeichen, was mit den gutachterlichen Untersuchungsbefunden korrespondiert.
Zusammenfassend stellt der Gutachter in Übereinstimmung mit der Befundlage fest, dass hinsichtlich der Lendenwirbelsäule hauptsächlich funktionelle Aspekte der kleinen Wirbelgelenke im Vordergrund stünden, zusätzlich des rechten ISG’s und der stabilisierenden Muskulatur (IV-Nr. 38.1 S. 30 f.). Hier sieht er eine Überlastung bei Fehlbelastung der unteren Extremitäten zuungunsten von rechts. Seitens des rechten Kniegelenks wird eine Pangonarthrose diagnostiziert, die Dr. med. C.___ nachvollziehbar als aller Wahrscheinlichkeit nach durch die über Jahre persistierende Instabilität ausgelöst einschätzt. Die Bandführung betreffend die Kollateralbänder und das vordere Kreuzband sei ausreichend, hier bestehe allenfalls eine Instabilität Grad I. In der Untersuchung falle eine Minderung der groben Kraft des rechten Oberschenkels auf. In der Vorgeschichte lasse sich dafür weder neurologisch noch elektrophysiologisch ein richtiges Korrelat finden. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin hierdurch in der Stabilisation des rechten Kniegelenks behindert. Eine reflektorische Kraftminderung aufgrund der Retropatellararthrose sei möglich. Den Beginn der Einschränkung legt der Gutachter auf den Zustand nach der ersten Operation (Arthroskopie vom 7. Juni 2013) fest und er erachtet die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin seither als unzumutbar. Diese Einschätzung ist unbestritten geblieben und zu teilen.
Demgegenüber erachtet der Gutachter aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen als zu 100 % möglich (IV-Nr. 38.1 S. 31). Auch diese Beurteilung ist einleuchtend und sie deckt sich mit den Erkenntnissen der Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.___. Bei weitgehender Entlastung des betroffenen rechten Kniegelenks kann keine relevante Beeinträchtigung gesehen werden. Zu Recht weist Dr. med. C.___ aber darauf hin, dass bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit die funktionellen LWS-Beschwerden berücksichtigt werden müssen, für welche eine wechselbelastende Tätigkeit besser geeignet wäre. Daher ist seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin auf Arbeitspausen von ca. 15 - 20 Minuten alle zwei Stunden angewiesen sei, nachvollziehbar. Daraus resultiert eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um ca. 16 %. Der Gutachter schliesst damit folgerichtig auf eine Arbeitsfähigkeit von 85 % bzw. eine Leistungseinschränkung von 15 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das zumutbare Tätigkeitsprofil umschreibt der Gutachter wie folgt: Vermeiden von Heben schwerer Gegenstände über 10 kg, zeitweise mögliches Heben von Gegenständen zwischen 5 - 10 kg, wobei überwiegend nur das Heben von Lasten bis 5 kg erfolgen sollte. Das Steigen auf Leitern und Gerüste sollte vermieden werden, ebenso stark witterungsabhängige Einflüsse wie Kälte und Nässe. Auch diese Beurteilung soll aus gutachterlicher Sicht ab dem 7. Juni 2013 (erste Operation) gelten. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse ebenfalls nachvollziehbar.
6.2 Die Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich des Gutachtens verschiedene Rügen anbringen:
6.2.1 So lässt sie geltend machen, die Auswirkungen der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien ungeklärt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter die Rückenbeschwerden berücksichtigt hat. Er diagnostiziert in Übereinstimmung mit der Aktenlage (insbesondere dem MRI vom 18. Januar 2016) ein leichtgradiges LWS-Syndrom. Dieses führt er unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf und setzt sich damit auch nicht in Widerspruch, wenn er bei der Formulierung des Tätigkeitsprofils angibt, es seien aufgrund des LWS-Syndroms vermehrte Pausen notwendig. Das LWS-Syndrom wirkt sich lediglich bei einer rein sitzenden Tätigkeit aus, eine solche wäre wegen der bestehenden Knieproblematik aber eigentlich angezeigt. Die beiden Beeinträchtigungen stehen in diesem Sinne in einer Wechselwirkung zueinander. Eine rein sitzende Tätigkeit, die das Knie optimal entlasten würde, würde zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden führen. Daher sind die regelmässigen Pausen notwendig. Im Übrigen lässt sich den Akten, abgesehen von diesem Gutachten, keine Diagnose bezüglich des Rückens entnehmen. Insbesondere durch den Hausarzt ist nie eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Während des Aufenthalts in der Rehaklinik [...] waren Rückenbeschwerden ebenfalls kein Thema. Bei der am 19. Oktober 2015 durchgeführten Rückenoperation (vgl. IV-Nr. 22) handelte es sich um die Entfernung eines Lipoms und damit um einen ambulanten Eingriff, der zu keinen weiteren Behandlungsmassnahmen führte.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt rügen, es sei keine neurologische Begutachtung durchgeführt worden. Eine solche war auch nicht angezeigt. Bereits das neurologische Konsilium der Rehaklinik [...] vom 25. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 2 ff.) förderte keine Hinweise auf eine neurologische Ursache zu Tage. Die entsprechenden Beschwerden wurden als neurologisch nicht erklärbar bezeichnet. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine neurologische Begutachtung angezeigt sein sollte. Trotzdem hat der orthopädische Gutachter einen neurologischen Befund erhoben, wobei er die eruierten Ergebnisse in seiner Beurteilung mitberücksichtigt hat. Die erwähnte Ausstrahlung der Rückenschmerzen in den rechten Oberschenkel qualifiziert er als pseudoradikulär, diese haben also gemäss seiner schlüssigen Einschätzung gerade keine nervliche Ursache.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin lässt weiter monieren, die Rückenschmerzen hätten durch eine Fachperson der Rheumatologie abgeklärt werden müssen. Sowohl die Orthopädie wie auch die Rheumatologie beschäftigen sich mit dem Bewegungsapparat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen diese beiden medizinischen Disziplinen nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien. Vielmehr scheine sich – im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung – für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie eher im Zusammenhang mit Fragen der Therapie zuständig sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Unter Verweis auf diese Erwägungen kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Orthopäde durchaus in der Lage war, die in diesem Fall gegebenen Rückenbeschwerden zu beurteilen. Es drängt sich daher keine rheumatologische Begutachtung auf.
6.2.4 Es wird geltend gemacht, der vom Gutachter geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Störung sei nicht durch einen psychiatrischen Gutachter abgeklärt worden. Hierzu ist zu sagen, dass im Gegensatz zu Beschwerden am Bewegungsapparat die psychiatrische Einschätzung nicht in die Kompetenz eines Orthopäden fallen kann. Abgesehen von der Erwähnung im Gutachten, dass unter Zuhilfenahme des Patientenfragebogens PHQ-D eine depressive Erkrankung bestehen könnte, lassen sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin finden. Weder sie selber noch ihr langjähriger Hausarzt haben entsprechende Äusserungen gemacht und es hat nie eine entsprechende Behandlung stattgefunden. Auch unter der Maxime des Untersuchungsgrundsatzes kann es nicht die Aufgabe der den medizinischen Sachverhalt abklärenden Stelle sein, jegliche medizinischen Fachrichtungen abzuklären, ohne dass konkrete Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen. Dass die Beschwerdegegnerin auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden.
6.2.5 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die hausärztliche Einschätzung vom 13. Juli 2016 nichts an der Beweiskraft des versicherungsmedizinischen Gutachtens zu ändern. Abgesehen von den bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, beschränkt sich der Bericht darauf, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiederzugeben, ohne diese zu hinterfragen, in einen bestimmten Kontext zu setzen oder zu begründen, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur auf 50 % festgelegt werden könne.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20. Juni 2016 abgestellt hat. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe seit dem 7. Juni 2013 nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit besteht hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 85 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 85 %. Die Beschwerdeführerin ist bei einem vollen Pensum alle zwei Stunden auf eine Pause von 15 - 20 Minuten angewiesen. Was die Berücksichtigung der gemäss Arbeitsgesetz jedem Arbeitnehmer zustehende Pause von 30 Minuten anbelangt, so ist der Darlegung der Beschwerdeführerin zu folgen, dass diese bei vier notwendigen Pausen täglich (gerechnet auf ein Vollzeitpensum) nur einmal angerechnet werden kann, unabhängig von ihrer Dauer. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass Art. 15 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11, ArG) von einer zusammenhängenden Pause spricht. Damit ergibt sich, gemessen an einem 8-Stunden-Tag und zusätzlich notwendigen Pausen von dreimal 20 Minuten, eine Leistungseinschränkung von 12,5 %. Dies entspricht der gutachterlichen Einschätzung einer 85%igen Arbeitsfähigkeit. Darauf ist abzustellen.
8.
8.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Validen- und Invalideneinkommens nicht bestritten und auch nicht zu beanstanden. So ist diese zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht vom zuletzt erzielten Verdienst gemäss Arbeitgeberbericht der ehemaligen Arbeitgeberin (IV-Nr. 10) ausgegangen und hat diesen auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet (die Beschwerdeführerin war vor ihrer Kündigung in einem Pensum von 90 % tätig gewesen). Das Valideneinkommen beträgt damit CHF 61'581.00. Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Der angewendete Tabellenlohn (tirage_skill_level Total Niveau 1 Frauen) unter Aufrechnung der Wochenstunden erscheint angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils korrekt. Hingegen wurde lediglich von einer Leistungseinschränkung von 10 % ausgegangen, diese beträgt nach dem Gesagten aber 15 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf CHF 45'724.00.
8.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug gewährt.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Aus somatischer Sicht rechtfertigt sich ebenfalls kein zusätzlicher Abzug, denn wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird, würde eine Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs zu einer doppelten Anrechnung führen. Die gesundheitlich bedingten notwendigen Pausen führen bereits zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 15 %. Für das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeitsprofil kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten, wie sie in der angefochtenen Verfügung aufgelistet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kleinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.
8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von CHF 61'581.00 und des Invalideneinkommens von CHF 45'724.00 ein Invaliditätsgrad von 26 %. Damit besteht kein Rentenanspruch.
9. Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf solche in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich verneint, sondern der Beschwerdeführerin entsprechende Unterstützung angeboten hat, sofern diese sich in der Lage sieht, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Ein Anspruch auf Umschulung ist indessen nicht gegeben. Wohl kann die Beschwerdeführerin die von ihr in der Schweiz erlernte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Pflegehelferin) nicht mehr ausüben. Die Tätigkeiten gemäss dem hier herangezogenen Kompetenzniveau 1 bestehen aber in Hilfstätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 2. März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold