Urteil vom 22. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Alfred Dätwyler, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1936 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 24. Oktober 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichkasse Nr. [AK-Nr.] 1). Diese erliess am 28. April 2015 eine Verfügung, worin sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 und für die Zeit ab 1. Januar 2015 verneinte (AK-Nr. 25). Dem Berechnungsblatt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Einnahmen u.a. ein Vermögensverzicht von insgesamt CHF 226‘248.00 berücksichtigt wurde; für die Zeit ab 1. Januar 2015 belief sich der Vermögensverzicht noch auf CHF 216‘248.00 (AK-Nr. 23 f.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 Einsprache erheben und geltend machen, es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von einem Vermögensverzicht abzusehen (AK-Nr. 27). Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 14. August 2015 liess er im Wesentlichen darauf hinweisen, er habe sich im Jahr 2001 das Pensionskassenguthaben von CHF 237'000.00 auszahlen lassen. Nach Abzug der für die Kapitalzahlung fälligen Steuern seien ihm rund CHF 200'000.00 verblieben. Seine Ehefrau sei bereits im Jahr 1998 ins AHV-Rentenalter gekommen. Er habe von 2001 bis 2009 immer wieder kleinere Aufträge für Dritte erledigt. Im April 2010 sei dann seine Ehefrau verstorben. Im Inventar über den Vermögensnachlass sei ein Vorschlag von rund CHF 390'000.00 ermittelt worden, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen worden sei. In der Folge habe er nicht mehr von seiner AHV-Rente leben können und sei auf einen angemessenen Vermögensverzehr angewiesen gewesen. Zusätzlich hätten sich bei den Anlagen Kursveränderungen eingestellt. Im Jahr 2013 sei es zu einer weiteren Vermögensverminderung gekommen. Im Umfang von CHF 74'250.00 seien «Investitionen» in die B.___ GmbH mit Sitz in [...] erfolgt, d.h. dem Geschäftspartner C.___ seien Darlehen gewährt worden. Da die B.___ GmbH Konkurs habe anmelden müssen und C.___ offensichtlich überschuldet sei, müsse der Beschwerdeführer die Darlehen trotz Schuldanerkennung abschreiben. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, gegen C.___ und weitere Personen Strafanzeige wegen Betrugs einzureichen. Das Vermögen habe sich bis Ende 2013 auf CHF 169'000.00 und – nach weiteren Zahlungen des Beschwerdeführers von Euro 50'000.00 und CHF 50'000.00 an einen gewissen D.___, einer weiteren Wertverminderung der Fondsanteile im Jahr 2014 und infolge des Vermögensverzehrs – per 31. Dezember 2014 auf noch rund CHF 7'000.00 vermindert. Eine auf strafbare Handlungen wie Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung sei nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren (AK-Nr. 34).
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 21. Mai 2015 teilweise gut und reduzierte den Vermögensverzicht um CHF 42'677.00 von CHF 226‘248.00 auf CHF 183‘571.00 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 sowie von CHF 216‘248.00 auf CHF 172‘571.00 (recte: CHF 173‘571.00) für die Zeit ab 1. Januar 2015; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, aufgrund der nachgereichten Unterlagen könne das dem Beschwerdeführer bei der B.___ GmbH in Aussicht gestellte Erwerbseinkommen von CHF 42'000.00 ab 1. Oktober 2014 nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden, da es sich nicht um eine Vermögensreduktion handle; im Weiteren könne der Laptop im Wert von CHF 677.00 vom bisherigen Vermögensverzicht abgezogen werden. Die übrigen Positionen seien dagegen zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert worden. Eine rechtskräftige Verurteilung der Darlehensnehmer wegen Betrugs sei nicht erfolgt. Die Investitionen des Beschwerdeführers seien aus objektiver Sicht als mit hohem Risiko behaftet zu beurteilen. Die entsprechende neue Verfügung vom 20. Januar 2016, worin unter Berücksichtigung dieser neuen Faktoren angesichts eines Einnahmenüberschusses festgestellt wurde, es bestehe nach wie vor kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 47; vgl. entsprechende Berechnungsblätter [AK-Nr. 45 f.]), wurde zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs des vorerwähnten Einspracheentscheids erklärt (AK-Nr. 44).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 15. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2015 sowie ihr Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2014 von der Aufrechnung eines Vermögenverzichts zulasten des Beschwerdeführers abzusehen.
3. Die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, im Einspracheentscheid sei nicht dargelegt worden, wie das Verzichtsvermögen konkret berechnet worden sei. Sodann gehe aus dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2014 hervor, dass der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet habe. Der Gesamtwert des Bruttovermögens (inklusive Vermögensverzicht) belaufe sich laut der Berechnung der Beschwerdegegnerin auf CHF 395'137.00 und liege in der Nähe des Vermögens, wie es im Jahr 2010 vorhanden gewesen sein müsse. Hier sei aber der legitime Vermögensverzehr vollständig ausgeblendet worden, was zum Vornherein nicht sachgerecht sei. Per Ende 2012 habe das Wertschriftenvermögen noch rund CHF 260'000.00 betragen. Ferner sei es im Jahr 2013 auf natürliche und ausserordentliche Art und Weise zu einer weiteren Verminderung des Vermögens gekommen. Per 31. Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer noch ein Wertschriftenvermögen von CHF 168'795.00 deklariert. Somit sei es zu einem weiteren Vermögensrückgang im Umfang von rund CHF 91'000.00 gekommen. Im Umfang von CHF 16'750.00 erkläre sich der Schwund durch Kursveränderungen und durch Vermögensverzehr für den Lebensunterhalt. Im Umfang von CHF 74'250.00 sei es zu «Investitionen» in die B.___ GmbH bzw. zu Darlehen an den Geschäftspartner C.___ gekommen. Zusammen mit dem Lohn für ein Jahr Arbeit in Höhe von CHF 42'000.00 habe die B.___ GmbH erklärt, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 77'400.00 zu schulden. Natürlich sei der Beschwerdeführer naiv gewesen, C.___ und die mitbeteiligten Personen hätten es jedoch sehr gut verstanden, dem Beschwerdeführer Geld aus der Tasche zu ziehen. C.___ sei darüber hinaus in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer noch für seine privaten Schulden Geld aus der Tasche zu ziehen. Er habe Zahlungen im Gesamtwert von CHF 38'850.00 erhalten, die er dem Beschwerdeführer gegenüber als Schuld anerkannt habe. Um einen vermeintlichen Grossauftrag zu retten, sei der Beschwerdeführer dann noch bereit gewesen, D.___ am 14. Februar 2014 den Betrag von Euro 50'000.00 und am 27. Februar 2014 den Betrag von CHF 50'000.00 in bar zu übergeben. Das Schlussvermögen per 31. Dezember 2014 habe noch rund CHF 7'000.00 betragen. Auch die Hingabe von Euro 50'000.00 und CHF 50'000.00 an einen Geschäftspartner der B.___ GmbH erscheine natürlich naiv und riskant, sei aber aus subjektiver Sicht des Betrugsopfers verständlich und nachvollziehbar. Es sei nicht von einem Vermögensverzicht, sondern von einer naiven Vermögensverminderung auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschlossen, gegen die beiden Hauptakteure des Vermögensschwunds, C.___ und D.___, eine Strafanzeige wegen Betrugs und eventuell weiterer oder anderer Vermögensdelikte einzureichen. Das Ergebnis der Strafuntersuchung werde zeigen, dass der Beschwerdeführer Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden sei, weshalb kein vorwerfbarer Vermögensverzicht vorliege. Die Ergebnisse der Strafuntersuchung werde man zu gegebener Zeit dem Gericht mit entsprechenden Dokumenten belegen. Dementsprechend wird der Prozessantrag gestellt, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren gegen C.___ und D.___ zu sistieren (vgl. Beschwerde, S. 12; A.S. 18).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 ff.).
2.3 Mit Replik vom 17. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten und im Weiteren darauf hinweisen, in der Zwischenzeit sei eine Strafanzeige gegen C.___ und D.___ eingereicht worden (Strafanzeige vom 19. Februar 2016; A.S. 32 f.).
2.4 In ihrer Duplik vom 8. Juni 2016 weist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf hin, sie begrüsse die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen C.___ und D.___ (A.S. 35 f.).
2.5 Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit Strafanzeige vom 19. Februar 2016 gegen C.___ und D.___ anhängig gemachten Strafverfahrens sistiert (A.S. 37).
2.6 Am 23. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass der in der Strafanzeige als Hauptverdächtiger genannte D.___ am 22. Mai 2016 unter sehr unklaren Verhältnissen in [...] ums Leben gekommen sei (A.S. 40 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 22. November 2016 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er habe in der Zwischenzeit versucht, bei den Erben des verstorbenen D.___ die Darlehensschulden von Euro 50‘000.00 bzw. CHF 50‘000.00 nebst Zinsen einzutreiben. Die Erbschaft sei von den Erben offenbar ausgeschlagen worden, weshalb es zur konkursamtlichen Liquidation gekommen sei. Dieses Verfahren sei am 23. September 2016 mangels Aktiven eingestellt worden. Damit stehe fest, dass die Forderungen uneinbringlich seien und deshalb ein Totalverlust vorliege. Der zuständige Staatsanwalt habe mitgeteilt, es sei nicht abzusehen, wann das hängige Strafverfahren abgeschlossen werden könne, es könne mehrere Jahre dauern. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit völlig verarmt und könne nicht auf Jahre zuwarten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Sistierung sei aufzuheben und über die Beschwerde sei aufgrund der vorliegenden Fakten zu entscheiden (A.S. 43 f.).
2.8 In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2017 hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. Oktober 2016 nicht mehr Wohnsitz im Kanton Solothurn. Die Auszahlung einer allfälligen Ergänzungsleistung könnte demnach nur bis Ende September 2016 erfolgen. Demzufolge sei für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur jener Sachverhalt zu berücksichtigen, der auch einen Einfluss auf die EL-Berechnung bis und mit 30. September 2016 habe. Das Konkursverfahren des verstorbenen D.___ habe erst nach dem 17. Oktober 2016 definitiv eingestellt werden können. Demzufolge könne man die beiden Vermögensverzichte von EUR 50‘000.00 vom 14. Februar 2014 und CHF 50‘000.00 vom 27. Februar 2014 frühestens im Monat Oktober 2016 aus einer möglichen Ergänzungsleistungsberechnung herausnehmen. Im Weiteren sei sie – nachdem das Strafverfahren nach langem Zögern schliesslich eingeleitet worden sei und notwendige Untersuchungen seitens der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen worden seien – nicht einverstanden, dass die vom Gericht angeordnete Sistierung nun wieder aufgehoben werde. Denn es sei vorliegend entscheidend, ob Betrug oder ein anderes Vermögensdelikt vorliege oder nicht (A.S. 50 f.).
2.9 Mit Verfügung vom 20. April 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2016, die mit Verfügung vom 22. Juni 2016 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei aufzuheben und die Beschwerde sei aufgrund der aktuell vorliegenden Fakten zu beurteilen, abgewiesen (A.S. 54 f.).
2.10 Am 30. April 2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, das Strafverfahren sei am 3. April 2018 mit beigelegter Einstellungsverfügung (Teilerledigung) abgeschlossen worden. Demzufolge wird beantragt, das sistierte Verfahren wieder aufzunehmen (A.S. 57 ff.).
2.11 Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2018 wird die mit Verfügung vom 22. Juni 2016 angeordnete Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Den Parteien wird Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme gegeben (A.S. 62).
2.12 Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Opfer betrügerischer Machenschaften des D.___ und eines E.___ und allenfalls weiterer Personen geworden. Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 64 ff.).
2.13 Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine abschliessende Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 67).
2.14 Mit Eingabe vom 10. September 2018 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (A.S. 69 ff.).
2.15 Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2018 werden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten des eingestellten Strafverfahrens in Sachen C.___, [...], und des verstorbenen D.___, [...] (Einstellungsverfügung [Teil-Erledigung] vom 3. April 2018; Geschäftsnummer ) eingeholt (A.S. 77 f.).
2.16 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Januar 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet. Als Einnahmen werden auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Laut Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
2.5 Nach Rz. 3481.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der seit 1. April 2011 gültigen Fassung, Stand: 1. Januar 2016) sind als Einnahmen grundsätzlich auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist. Ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte ist in der Regel zu vermuten, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte, ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte, oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (WEL, Rz. 3481.02).
Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts massgebend (WEL, Rz. 3483.01). Der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, ist für die EL-Berechnung jährlich um CHF 10‘000.00 zu vermindern. Der ermittelte Vermögenswert wird unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert (WEL, Rz. 3483.06). Die Verminderung um CHF 10‘000.00 ist nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so werden diese nicht gesondert vermindert (WEL, Rz. 3483.07).
2.6 Nach der Rechtsprechung ist die Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (CHF 240‘000.00) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert. Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam. Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund CHF 115‘000.00 an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kauf einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte. Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren. Ebenso wenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall erreichte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 das ordentliche AHV-Rentenalter, wobei er sich gemäss seinen Angaben sein Pensionskassenguthaben von rund CHF 200'000.00 auszahlen liess (vgl. AK-Nr. 8; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 2). Daraufhin erledigte er in den Jahren 2001 bis 2009 immer wieder kleinere Aufträge für Dritte. Am 15. April 2010 verstarb seine Ehefrau. Im Inventar über den Vermögensnachlass vom 15. Juli 2010 wurde ein Vorschlag von CHF 389‘878.60 ermittelt, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen wurde (vgl. AK-Nr. 4). Infolge Vermögensverzehr und Kursveränderungen verringerte sich das Nachlassvermögen. Per 31. Dezember 2012 betrug es noch CHF 261‘120.00 (vgl. definitive Steuerveranlagung der Staats- und Bundessteuer 2012, AK-Nr. 10 S. 1; Beschwerde, S. 5 Ziff. 3).
Im Jahr 2013 kam es zu einer weiteren Verminderung des Vermögens. Nach den Angaben des Beschwerdeführers trat C.___, [...], an ihn heran und bat ihn um Erstellung eines Prospekts für sein eigenes Geschäft «F.___ GmbH». Da der Beschwerdeführer immer wieder versuchte, sein Renteneinkommen durch kleinere Aufträge aufzubessern, bot er C.___ seine Dienste an. Daraufhin kontaktierte dieser den Beschwerdeführer erneut und fragte ihn, ob er nicht Interesse hätte, sich an einem interessanten Geschäft zu beteiligen. Er, C.___, habe gute Beziehungen zu einem türkischen Geschäftsmann, der in G.___ Hochhäuser erstelle und ihm in Aussicht gestellt habe, mit seinem Schweizer Unternehmen grosse Aufträge für den Innenausbau zu akquirieren. Er habe dem Beschwerdeführer im Internet das Projekt «» für [...] (vgl. AK-Nr. 35 S. 4 und 40 S. 39 ff.) und einen Prospekt über die B.___ GmbH, [...], gezeigt (vgl. AK-Nr. 40 S. 3 f.). Wenn der Beschwerdeführer sich an diesem Geschäft beteiligen wolle, dann bezahle er ihm für seine Geschäftsführung monatlich CHF 3‘500.00 für einen Arbeitseinsatz von 50 % und eine Provision von 10 % auf dem Auftragsvolumen. Der Beschwerdeführer liess sich durch das seriöse Auftreten von C.___ beeindrucken und am 4. November 2013 als Einzelzeichnungsberechtigter der B.___ GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister des Kantons Solothurn eintragen (AK-Nr. 35 S. 8 f.; Beschwerde, S. 7 Ziff. 5).
3.2 C.___ bezeichnete einen gewissen E.___ als «Manager», mit welchem der Beschwerdeführer Reisen nach [...] und G.___ unternahm und Verhandlungen führte. Für Flugtickets, Hotelkosten, Büroeinrichtungen, weitere Geschäftspartner und vermeintliche Mitarbeiter der B.___ GmbH gab der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2013 einen Betrag von rund CHF 35‘400.00 aus. Zusammen mit dem Lohn für ein Jahr Arbeit in Höhe von CHF 42’000.00 erklärte die B.___ GmbH schriftlich, dem Beschwerdeführer den Betrag von rund CHF 77‘400.00 zu schulden («Geschäftsschulden an A.___», AK-Nr. 35 S. 10). Im Weiteren übernahm der Beschwerdeführer für C.___ weitere Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 38‘850.00 (vgl. «Privatschulden an A.___», AK-Nr. 35 S. 11). Per 31. Dezember 2013 belief sich der Steuerwert seiner Wertschriften und Guthaben auf CHF 168‘795.00 (AK-Nr. 11 S. 11; Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 5).
3.3 Am 7. Februar 2014 schloss die B.___ GmbH, vertreten durch C.___ (Gesellschafter), H.___ (Geschäftsführerin) und den Beschwerdeführer, einen Vorvertrag mit der I.___ GmbH, [...], vertreten durch D.___, J.___ (Manager) und K.___ ([...]-Manager), ab. Darin wurde vereinbart, die I.___ GmbH gebe der B.___ GmbH verschiedene Bauaufträge mit einem Auftragsvolumen von CHF 10‘600‘000.00 weiter. Als Gegenleistung sollte D.___ seitens der B.___ GmbH den Betrag von CHF 700‘000.00 erhalten, wobei ein Teil dieses Betrages (CHF 500‘000.00) bis zum 20. Februar 2014 an D.___ überwiesen werden müsse. Der restliche Betrag von CHF 200‘000.00 müsse bei der Fakturierung der Bauarbeiten jeweils in Raten von mindestens CHF 50‘000.00 überwiesen werden. Falls der vereinbarte Betrag von CHF 500‘000.00 nicht rechtzeitig überwiesen werde, hafteten die B.___ GmbH und der Gesellschafter C.___, die Geschäftsführerin H.___ und der Beschwerdeführer mit einem Betrag von CHF 210‘000.00 solidarisch. Danach werde dieser Vorvertrag aufgelöst. Bis zum 13. Februar 2014 werde ein Vertrag betreffend verschiedene Bauaufträge zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH abgeschlossen. Dieser Vorvertrag wurde von C.___, dem Beschwerdeführer, D.___, J.___ und K.___ unterzeichnet (AK-Nr. 3 S. 4). Die Echtheit der Unterschriften von J.___, K.___ sowie D.___ wurden am 7. Februar 2014 vom Notariat [...] amtlich beglaubigt (AK-Nr. 3 S. 3). In der Folge übergab der Beschwerdeführer D.___ am 14. Februar 2014 den Betrag von Euro 50‘000.00 (mit einem Kurs von CHF 1.20) und am 27. Februar 2014 den Betrag von CHF 50‘000.00 in bar, wovon CHF 25'000.00 Ende März 2014 zurückbezahlt werden mussten (vgl. entsprechende Bestätigungen von D.___, AK-Nr. 11 S. 13 und 14).
3.4 Am 13. November 2014 wurde über die I.___ GmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Zivilkreisgerichts [...] vom 20. März 2015 mangels Aktiven eingestellt (AK-Nr. 40 S. 13 ff.). Am 16. Dezember 2014 wurde auch über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten [...] vom 25. März 2015 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht (AK-Nr. 22; Beschwerdebeilage [BB] 6). Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der Darlehen an C.___ von CHF 38‘850.00 und derjenigen an D.___ von insgesamt CHF 110‘000.00 – per 31. Dezember 2014 auf CHF 155‘826.00. Ohne die vorerwähnten Darlehen betrug das Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2014 noch rund CHF 7‘000.00 (AK-Nr. 35 S. 16).
3.5 Wie erwähnt, lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für den vorliegend fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 mit Verfügung vom 28. April 2015 ab, wobei sie gemäss den entsprechenden Berechnungsblättern bei den Einnahmen einen Vermögensverzicht von CHF 226‘248.00 (1. Oktober bis 31. Dezember 2014) und einen solchen von CHF 216‘248.00 (ab 1. Januar 2015) berücksichtigte (vgl. AK-Nr. 23 bis 25). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht, indem sie das dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Erwerbseinkommen von CHF 42‘000.00 pro Jahr nicht als Vermögensverzicht anrechnete und vom bisher ermittelten Vermögensverzicht einen Laptop im Wert von CHF 677.00 abzog (A.S. 1 ff.). Diese (oben unter E. II. 3 hiervor erwähnten) Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.
4.
4.1 Zunächst ist dem Einwand des Beschwerdeführers, im angefochtenen Einspracheentscheid sei nicht dargelegt worden, wie das Verzichtsvermögen konkret berechnet worden sei (Beschwerde, S. 4; A.S. 10), entgegenzuhalten, dass die einzelnen Positionen dieses Vermögensverzichts ohne weiteres den Akten entnommen werden können. Das in der Verfügung vom 28. April 2015 angerechnete Verzichtsvermögen von CHF 226’248.00 (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014) bzw. CHF 216'248.00 (ab 1. Januar 2015; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 23 und 24) setzt sich aus den Geschäftsschulden der B.___ GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer von CHF 77‘398.00 (AK-Nr. 3 S. 1), den Privatschulden von C.___ gegenüber dem Beschwerdeführer von insgesamt CHF 38‘850.00 (AK-Nr. 11 S. 12) sowie den vom Beschwerdeführer an D.___ geleisteten Barzahlungen von CHF 60‘000.00 (Euro 50‘000.00 zu einem Kurs von CHF 1.20) vom 14. Februar 2014 und CHF 50'000.00 vom 27. Februar 2014 zusammen (vgl. von D.___ unterzeichnete Quittungen, AK-Nr. 11 S. 13 f.). Dies ergibt einen beim Vermögen anzurechnenden Betrag von CHF 226'248.00. Wie oben (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, ist der Vermögensverzicht gemäss Art. 17a ELV um CHF 10'000.00 pro Jahr zu reduzieren, weshalb sich der Vermögensverzicht ab 1. Januar 2015 auf CHF 216'248.00 beläuft. Mit den einzelnen, von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht angerechneten Positionen setzte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner ergänzenden Einsprachebegründung vom 14. August 2015 eingehend auseinander, als er bei der Zusammenfassung des Sachverhalts auf die «Geschäftschulden an A.___» von insgesamt rund CHF 77'400.00 (Einsprachebeilage 5; AK-Nr. 35 S. 10), die «Privatschulden an A.___» im Gesamtwert von CHF 38'850.00 (Einsprachebeilage 6, AK-Nr. 35 S. 11) und die an D.___ geleisteten Barzahlungen von insgesamt CHF 110'000.00 (AK-Nr. 35 S. 14 und 15) hinwies und geltend machte, von einem bewussten, offensichtlich risikobehafteten spekulativen Vorgehen könne hier nicht gesprochen werden. Er sei Opfer betrügerischer Machenschaften geworden (vgl. AK-Nr. 34 S. 3 ff Ziff. 3 bis 5). Sodann wurde im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht von CHF 226'248.0 bzw. CHF 216'248.00 um CHF 42'677.00 auf CHF 183'571.00 bzw. CHF 172'571.00 (recte: CHF 173'571.00) reduzierte (vgl. A.S. 3). Demnach kann dem Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der fehlenden Begründung bzw. Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des Verzichtsvermögens liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor, nicht gefolgt werden. Die Entscheidungsmotive der Beschwerdegegnerin wurden im Einspracheverfahren dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage war, eine substantiierte Kritik vorzubringen.
4.2 Der Rüge des Beschwerdeführers, der legitime Vermögensverzehr sei komplett ausgeblendet worden (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 3), kann ebenso wenig gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin rechnete beim Vermögen Sparguthaben/Wertschriften von CHF 168'889.00 und einen Vermögensverzicht von (zunächst) CHF 226'248.00 (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014) bzw. Sparguthaben/Wertschriften von CHF 6'975.00 und einen Vermögensverzicht von (zunächst) CHF 216'248.00 (für die Zeit ab 1. Januar 2015) an, was zu anrechenbaren Bruttovermögen von CHF 395'137.00 bzw. CHF 223'223.00 führte (AK-Nr. 23 S. 1 und 24 S. 1). Gemäss dem Inventar über den Vermögensnachlass vom 15. Juli 2010 wurden dem Beschwerdeführer gemäss Ehevertrag vom 5. Dezember 1997 CHF 389'878.60 zugewiesen (AK-Nr. 4 S. 8 ff.). Laut definitiver Veranlagung der Staatsund Bundessteuer belief sich das Wertschriften- und Sparguthaben des Beschwerdeführers im Jahr 2011 auf CHF 298'074.00 (AK-Nr. 40 S. 31) und im Jahr 2012 auf CHF 261'120.00. Andere nennenswerte Vermögenswerte wurden nicht versteuert (AK-Nr. 40 S. 33). Laut dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis betrug der Steuerwert der Wertschriften und Guthaben des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2013 CHF 168'795.00 (AK-Nr. 11 S. 11). Indem die Beschwerdegegnerin der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2014 zunächst ein Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften) von CHF 168'795.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 17. November 2014, AK-Nr. 2) und im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. April 2015 ein Vermögen von CHF 168'889.00 (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014) bzw. ein solches von CHF 6'975.00 (für die Zeit ab 1. Januar 2015) zu Grunde legte (AK-Nr. 23 und 24), berücksichtigte sie den Vermögensverzehr des Beschwerdeführers ausreichend. Angesichts einer Abnahme des Vermögens von rund CHF 390'000.00 im Jahr 2010 auf rund CHF 169'000.00 im Jahr 2013 kann keine Rede davon sein, dass der legitime Vermögensverzehr ausgeblendet worden wäre. Daran ändert die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung des Vermögensverzichts nichts.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und D.___ wegen Betrug, eventuell weiteren strafbaren Handlungen ein. In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, dass die B.___ GmbH und C.___ nie reelle Geschäfte getätigt, sondern die Aussichten auf solche dem Opfer nur vorgegaukelt hätten. Es sei C.___ nur darum gegangen, die Naivität und die zunehmende Verzweiflung des Beschwerdeführers auszunützen. Er habe ein Lügengebäude errichtet, welches das Opfer nicht durchschaut habe. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) seien erfüllt. Sodann habe der Beschwerdeführer zur Rettung der erlittenen Verluste «gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen». Er sei durch die beiden Beschuldigten unter Druck gesetzt worden, zwei Zahlungen zur terminlichen Rettung eines «Grossauftrags» vorzunehmen. Es werde sich zeigen, dass die I.___ GmbH nie Bauaufträge im Umfang von über CHF 20 Mio. hätte weitergeben können. Insgesamt sei ein Lügengebäude errichtet worden, um den Beschwerdeführer um Bares zu erleichtern (BB 4).
5.2 Der Einstellungsverfügung (Teil-Erledigung) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. April 2018 (A.S. 58 ff.) kann entnommen werden, dass das betreffend den Beschwerdeführer als Privatkläger gegen C.___ und den verstorbenen D.___ wegen Betrug eröffnete Strafverfahren (Strafanzeige vom 19. Februar 2016, BB 4) eingestellt werde (Ziff. 1). Aus der Begründung geht Folgendes hervor:
Der Privatkläger werfe dem Beschuldigten C.___ in der Strafanzeige vom 19. Februar 2016 vor, er sei von diesem im Hinblick auf den Aufbau einer Geschäftstätigkeit systematisch um eine Summe von CHF 75'000.00 betrogen worden. C.___ habe ihm erzählt, er habe gute Beziehungen zu einem türkischen Geschäftsmann, der in G.___ Hochhäuser erstelle und der ihm in Aussicht gestellt habe, mit Schweizer Unternehmen lukrative Aufträge zu akquirieren. Er, C.___, habe ihm einen Lohn von CHF 3'500.00 für ein 50%-Pensum in Aussicht gestellt und ihm 10 % vom Arbeitsvolumen versprochen. Der Privatkläger sei auf das Angebot eingegangen und in der Firma des Beschuldigten (B.___ GmbH) als einzelunterschriftsberechtigte Person eingestiegen. Um den vermeintlichen Aufbau der Geschäftstätigkeit voranzutreiben, habe der Privatkläger rund CHF 34'500.00 für Flugtickets, Hotelkosten, Büroeinrichtungen und vermeintliche Geschäftspartner und Mitarbeiter der B.___ GmbH ausgegeben. Eine Entschädigung für seine Arbeit habe er nicht erhalten. Der Beschuldigte C.___ habe anerkannt, dem Privatkläger aus der geschäftlichen Tätigkeit insgesamt CHF 77'400.00 zu schulden. Darüber hinaus habe der Privatkläger private Schulden des Beschuldigten von insgesamt CHF 38'850.00 bezahlt. Schliesslich habe der Privatkläger dem Beschuldigten D.___, welcher ebenfalls durch den Beschuldigten C.___ vermittelt worden sei, im Februar 2014 insgesamt CHF 50'000.00 und Euro 50'000.00 ausgehändigt.
Die Staatsanwaltschaft hielt fest, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs aus folgenden Gründen gegeben: Im Rahmen der Strafuntersuchung seien der Privatkläger wie auch der Beschuldigte C.___ nochmals detailliert befragt worden. Der Privatkläger habe in seiner Einvernahme vom 8. März 2017 ausgeführt, er habe den Beschuldigten C.___ und dessen Ehefrau im Jahr 2012 in einem Restaurant kennen gelernt. Der Beschuldigte C.___ und seine Ehefrau hätten ein Baugeschäft aufbauen wollen. Deswegen habe man die Firma B.___ GmbH gegründet. Das Gründungskapital hätten der Beschuldigte C.___ und seine Ehefrau zur Verfügung gestellt. Er, der Privatkläger, habe am Anfang nicht einsteigen wollen. Die beiden hätten ihm Prospekte über ein Bauprojekt in G.___ gezeigt, Hochhäuser, die dort neu durch eine türkische Firma «» hätten erstellt werden sollen. Die türkische Baufirma sei tatsächlich existent, man finde diese im Internet. Die Idee wäre gewesen, über eine [...] Firma bzw. später dann mit der Schweizer B.___ GmbH bei diesem Bauprojekt in G.___ Materialien für den Innenausbau zu liefern. Er habe einfach an das Projekt geglaubt, er sei blauäugig gewesen. E.___ sei die Person gewesen, welche das Geschäft zwischen ihnen und der türkischen Baufirma hätte einfädeln sollen. Seiner Meinung nach sei dieser Mann der Betrüger. Er, der Privatkläger, wisse heute noch nicht, ob das Ehepaar C.___ ebenfalls von diesem E.___ betrogen worden sei. Er gehe heute davon aus, dass dieser gar nie Kontakt mit der türkischen Baufirma gehabt habe. In der L.___ habe man sich mit Bankleuten getroffen, man habe sich darauf geeinigt, einen Kredit von 20 Millionen auf die B.___ GmbH aufzunehmen, damit die GmbH Waren für den Innenausbau der Hochhäuser in G.___ hätten bestellen können.
Der Beschuldigte selbst habe in der Einvernahme vom 23. August 2017 vorgetragen, er und seine Frau seien selber betrogen worden. Die Idee der eigenen Baufirma sei geboren worden, weil seine Schwägerin jemanden in G.___ kenne, welcher im Baugeschäft tätig sei. Sie hätten dann Schweizer Kunden an diese [...] Firma vermitteln sollen. Das Gründungskapital für die B.___ GmbH hätten er und seine Frau aus der Pensionskasse genommen. Er und seine Frau seien aber wenig geschäftserfahren, weshalb sie den Privatkläger um Unterstützung gebeten hätten. Der Beschuldigte habe auch bestätigt, dass man in G.___ E.___ kennen gelernt habe, welcher sie für das Geschäft mit der türkischen Baufirma habe einbinden wollen. Dieser Mann habe ihn und seine Frau auch betrogen. E.___ habe die [...]Bankleute an sie vermittelt, also Personen, die mit [...] Banken zusammenarbeiteten. Er habe auch das Gefühl, dass diese Leute Betrüger gewesen seien, damals aber habe er daran geglaubt.
Die Staatsanwaltschaft erwog, wenn man die finanziellen Ausgaben des Privatklägers analysiere, welche unter dem Titel «Geschäftsschulden» aufgelistet seien, dann falle auf, dass keine wirklich sachfremden Positionen aufgeführt seien. Alle Auslagen stünden mehr oder weniger in einem Zusammenhang mit dem geschäftlichen Aufbau der B.___ GmbH, so sicherlich die Bürokaution, EDV und Möbel für das Büro der B.___ GmbH. Diese Beträge seien dann auch tatsächlich dafür verwendet worden, eine Büroeinrichtung zu erwerben, wie die Kaufbelege der Konkursakten belegten. Teilweise seien die Gelder nicht an den Beschuldigten C.___ geflossen, sondern an andere Personen (M.___, N.___, O.___ und dann natürlich an E.___). Jedenfalls stehe die Art und Weise, wie die Beiträge verwendet worden seien, den Aussagen von C.___, selbst betrogen worden zu sein bzw. an die Geschäftsidee geglaubt zu haben, nicht entgegen. Unter dem Titel «Privatschulden» habe der Privatkläger eine erkleckliche Summe an den Beschuldigten bezahlt. Es sei nicht ersichtlich, dass er diese Gelder nur deshalb bezahlt habe, weil er arglistig getäuscht worden sei. Selbst der Privatkläger gehe nach Einsicht in die Akten davon aus, dass der Beschuldigte C.___ nicht betrügerisch gehandelt habe. Das Verfahren gegen C.___ sei deshalb einzustellen.
Anders sehe es bei den Machenschaften von D.___ aus. Bei ihm bestehe der dringende Tatverdacht, in betrügerische Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Da dieser aber am 3. Juni (recte: 22. Mai) 2016 verstorben sei, sei auch die Strafuntersuchung gegen ihn einzustellen. Bei den weiteren dubios in Erscheinung tretenden Personen, allen voran E.___, könne man sich weitere Abklärungen sparen. Zum einen seien die Identitäten mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch bzw. gar nicht gesichert. Zum anderen lebten diese Personen im Ausland. Es sei absehbar, dass Ermittlungen nicht zum Ziel führten, weil sich Angaben etc. nicht überprüfen liessen bzw. es für diese Personen ein leichtes sei, wiederum andere Personen vorzuschieben.
Abschliessend hielt die Staatsanwaltschaft fest, nach Rechtskraft dieser Verfügung werde das Verfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG) und Urkundenfälschung fortgeführt (A.S. 58 ff.).
5.3 Aufgrund der oben wiedergegebenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. April 2018 steht somit fest, dass das gegen C.___ und den verstorbenen D.___ eröffnete Strafverfahren betreffend Betrug eingestellt wurde. Die Vermögensverminderung, welche der Beschwerdeführer erlitten hat, kann somit nicht auf eine strafbare Handlung von C.___ zurückgeführt werden. Das gegen D.___ eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch deswegen eingestellt, weil dieser am 22. Mai 2016 verstorben war. Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2018 (S. 3 Ziff. 5) besteht – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen C.___ – bei ihm der dringende Tatverdacht, in betrügerische Machenschaften verwickelt gewesen zu sein (A.S. 60). Demnach ist zu prüfen, ob hier eine auf eine strafbare Handlung (Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer von D.___ arglistig getäuscht wurde. Wäre dies der Fall, könnten die vom Beschwerdeführer an D.___ geleisteten Barzahlungen von insgesamt CHF 110'000.00 nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Aus den vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingeholten Akten des Strafverfahrens (Geschäftsnummer STA.2016.737; vgl. E. I. 2.15 hiervor) ergibt sich Folgendes:
5.3.1 Der Vorvertrag vom 7. Februar 2014, welcher als Grundlage für die Zahlungen von Euro 50'000.00 (vom 14. Februar 2014) und CHF 50'000.00 (vom 27. Februar 2014) an D.___ anzusehen ist, wurde von C.___ und dem Beschwerdeführer (für die B.___ GmbH) und von D.___, J.___ sowie K.___ (für die I.___ GmbH) unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschriften dieser Personen wurde vom Notariat [...] amtlich beglaubigt (vgl. Ordner 1, Belege Nr. 14 und 15). Dem Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons [...] vom 26. Oktober 2015 kann aber entnommen werden, dass für die (konkursite) I.___ GmbH ausschliesslich der Gesellschafter und Geschäftsführer P.___, [...], mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt war (Ordner 1, Beleg Nr. 23). Demnach waren D.___, J.___ und K.___ gar nicht berechtigt, den erwähnten Vorvertrag für die I.___ GmbH abzuschliessen.
5.3.2 Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017 gab der Beschwerdeführer bezüglich des vorerwähnten Vorvertrags an, er habe sich dazu drängen lassen, den Vorvertrag zu unterschreiben. Die Idee dazu sei vom Ehepaar [...] gekommen. Sie hätten ihm gesagt, D.___, ein Bekannter von ihnen, habe sich bei ihnen gemeldet und wäre interessiert an einer Zusammenarbeit. Dass D.___, J.___ und K.___ im Handelsregister für die I.___ GmbH nicht eingetragen gewesen seien, habe er erst herausgefunden, als er sein Geld den [...] schon anvertraut habe. Er habe damals im Februar 2014 geglaubt bzw. daran glauben müssen, dass der Deal mit der I.___ GmbH die Rettung sein könnte. Der Name «D.___» habe in seinem Kopf einen guten Ruf gehabt, weil es im [...] ein Baugeschäft mit diesem Namen gebe. Er habe geglaubt, dass es sich bei diesem D.___ um einen Verwandten handeln könnte. Deswegen habe er sich auf diesen Vorvertrag eingelassen. Er habe keine diesbezüglichen Abklärungen im Handelsregister vorgenommen. Die im Vorvertrag genannte Summe von CHF 10.6 Millionen sei auch für ihn «mysteriös» gewesen, jedoch sei er mehr oder weniger zum Unterschreiben genötigt worden. Man habe ihm gesagt, er sei schuld, wenn die B.___ GmbH Pleite mache. Er habe all sein Geld in diese neue Firma gesteckt und alles tun wollen, um die Firma zu retten. Seines Wissens habe D.___ den Text für den Vorvertrag aufgesetzt. Er habe perfekt deutsch gesprochen und den Text vorgängig diktiert. Wer jedoch den Vorvertrag auf dem PC geschrieben habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Verhandlungen mit den im Vorvertrag genannten Personen sei in Deutsch geführt worden. Er habe zwischenzeitlich schon Zweifel an der Seriosität von C.___ & Co. gehabt, diese seien jedoch von diesem und auch E.___ immer wieder ausgeräumt worden. Sie hätten an ihn appelliert und seien fast böse geworden; sie hätten ihm mangelndes Vertrauen vorgeworfen (S. 10 f.).
5.3.3 Laut Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2017 gab der Beschuldigte 1, C.___, zur Frage nach seiner Beziehung zu D.___ an, er habe D.___ über Bekannte kennengelernt. Er solle ein sehr reicher Mann gewesen sein, welcher der B.___ GmbH Aufträge habe weitergeben wollen. Die Barzahlungen des Beschwerdeführers von Euro 50'000.00 und CHF 50'000.00 an D.___ seien hinter seinem Rücken abgelaufen. Er habe von diesem Geld nichts erhalten. Vom Tod D.___ habe er durch den Beschwerdeführer erfahren. Bezüglich des Vorvertrags sei festzuhalten, dass er, C.___, seine Ehefrau, der Beschwerdeführer, D.___, J.___ und K.___ sich deswegen im Hotel Q.___, [...], getroffen hätten. Im Moment sage ihm die I.___ GmbH nichts; damals habe diese Firma ihm wohl etwas gesagt. Er wisse nicht, wer die Idee gehabt habe, einen solchen Vorvertrag abzuschliessen. Seine Ehefrau habe den Text geschrieben. Darin entspreche Nichts der Realität; es habe nichts stattgefunden. Über die Personen, welche für die I.___ GmbH unterzeichnet hätten, wisse er nichts. D.___ habe die Beglaubigung der Unterschriften organisiert. Wer die Gebühr bezahlt habe und die Anmeldung beim Notariat in [...] vorgenommen habe, wisse er jedoch nicht (S. 9 ff.).
5.3.4 Aus dem Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. September 2017 geht hervor, dass dem Beschuldigten 1, C.___, Rechtsanwalt R.___, [...], als Pflichtverteidiger zugewiesen wurde (S. 4). In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 hinsichtlich des vorgehaltenen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers führte der amtliche Verteidiger unter Verweis auf die Akten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Beruf des Decollteurs erlernt. Danach habe er sich in Management, Einkauf/Verkauf und Kalkulation weiter ausgebildet und den beruflichen Stand des technischen Kaufmanns erreicht. Bei der S.___ und T.___ habe er als Betriebsleiter gearbeitet. In Letzterer habe er über die Prokura verfügt und sei sogar Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Nach seiner Rückkehr von der T.___ zur S.___ habe er bis zu seiner Pensionierung als Betriebsleiter gearbeitet und zwei Proficenters der U.___ geleitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017, S. 3). Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass A.___ über fundierte kaufmännische Kenntnisse verfügt habe. Damit habe er um die Bedeutung von Einträgen im Handelsregister, insbesondere auch seines eigenen in der B.___ GmbH, wo er sich als Gesellschafter ohne Funktion, aber mit Einzelzeichnungsberechtigung habe eintragen lassen, gewusst. Davon ausgehend sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht einfach stiller Teilhaber (sprich Geldgeber) der B.___ GmbH habe sein wollen, sondern seinen Einfluss in der Gesellschaft auch habe geltend machen und deren Geschicke habe mitbestimmen wollen, was angesichts seiner Investitionen in die B.___ GmbH nachvollziehbar sei.
Im Weiteren führte der amtliche Verteidiger aus, den Akten zufolge habe sich A.___ verschiedentlich aktiv an geschäftlichen Entscheiden der B.___ GmbH beteiligt und sei gegen aussen als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten. So sei er Mitunterzeichner des Vorvertrages zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH vom 7. Februar 2014 gewesen. Zudem sei er Adressat für die Eidgenössische Steuerverwaltung MwSt gewesen. Er habe im Namen der B.___ GmbH auch finanzielle Zusicherungen gegenüber Drittpersonen abgegeben. Diese wenigen Beispiele zeigten, dass A.___ in der Gesellschaft über weit mehr Kompetenzen verfügt habe, als er selbst wahrhaben wolle. Er sei nicht nur Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung aber ohne Funktion, sondern vielmehr faktischer Geschäftsführer gewesen, welcher die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich auch mitgelenkt habe. Im Rahmen des Vorvertrages vom 7. Februar 2014 habe die I.___ GmbH der B.___ GmbH diverse Bauaufträge von D.___ im Umfang von CHF 10.6 Millionen zugesichert. Als Gegenleistung für die Weitergabe dieser Bauaufträge an die B.___ GmbH sollte D.___ eine Entschädigung von CHF 700'000.00 erhalten. Gleichzeitig seien die Zahlungsmodalitäten für diese Entschädigung vereinbart worden. Eine erste Rate an D.___ über CHF 500'000.00 sei innerhalb weniger Tage geschuldet gewesen. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung dieser ersten Rate sei eine Konventionalstrafe über CHF 210'000.00 vereinbart worden, für welche nebst der B.___ GmbH auch deren Gesellschafter und insbesondere auch A.___ solidarisch gehaftet hätten. Trotz dieser unglaublichen Summen, über welche im Zusammenhang mit dem Vorvertrag vom 7. Februar 2014 verhandelt worden sei und mit welchem sich A.___ letztendlich sogar noch persönlich verpflichtet habe, habe dieser die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH offenbar nicht geprüft. Ein kurzer Blick in das Handelsregister hätte genügt, um zu wissen, dass die Herren D.___, J.___ und K.___ nicht Gesellschafter der I.___ GmbH gewesen seien (S. 2 f.).
5.3.5 Der amtliche Verteidiger von C.___ legt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 zutreffend dar, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist im vorliegenden Fall entfällt, da der Irrtum des Beschwerdeführers, die B.___ GmbH mit den fraglichen Zahlungen an D.___ von insgesamt CHF 110'000.00 noch retten zu können, mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Trotz der höchst auffällig hohen Summen, über welche im Zusammenhang mit dem Vorvertrag vom 7. Februar 2014 verhandelt worden war und mit welchem sich der Beschwerdeführer auch noch persönlich verpflichtete, prüfte dieser die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017, S. 10 Ziff. 41 f.). Ein kurzer Blick in das Handelsregister (was per Internet schnell erledigt werden kann) hätte genügt, um zu erfahren, dass D.___, J.___ und K.___ nicht berechtigt waren, den Vorvertrag für die I.___ GmbH abzuschliessen. Der Beschwerdeführer wurde zwar zeitlich unter Druck gesetzt, ein Hinweis für eine besondere Schutzbedürftigkeit ist jedoch nicht ersichtlich, verfügte der Beschwerdeführer doch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten über fundierte kaufmännische Kenntnisse. Daran ändert auch das Alter von 78 Jahren im Zeitpunkt der Übergabe des Geldes an D.___ nichts. Hinweise für gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Er stand auch nicht in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis; aufgrund der Unerfahrenheit des Ehepaares [...] ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Geschäftsführung massgeblich mitbeteiligt war. Im Weiteren war ein Misstrauen seitens des Beschwerdeführers vorhanden. Er gab selber zu Protokoll, die im Vorvertrag erwähnte Summe von 10.6 Millionen sei auch für ihn «mysteriös» gewesen. Die Begründung, weshalb er sich auf den Vorvertrag einliess und D.___ schliesslich die fraglichen CHF 110'000.00 übergab, kann nicht nachvollzogen werden. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Name «D.___» habe in seinem Kopf einen guten Ruf gehabt, weil es im Tessin ein Baugeschäft mit diesem Namen gebe. Er habe geglaubt, dass es sich bei diesem D.___ um einen Verwandten handeln könnte. Deswegen habe er sich auf diesen Vorvertrag eingelassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017, S. 10 f. Ziff. 40 und 43). Dementsprechend wird auch in der vorliegenden Beschwerde darauf hingewiesen, die Hingabe von Euro 50'000.00 und CHF 50'000.00 an D.___ erscheine naiv und riskant. Ein gewisser Leichtsinn könne dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden. Er habe «gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen» (S. 10). Indem der Beschwerdeführer – nachdem er schon als «Geldonkel» von C.___ viel Geld verloren hatte (CHF 38'850.00 Privatschulden von C.___, CHF 77'398.75 Geschäftsschulden der B.___ GmbH) – die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH nicht prüfte, sich auf diesen für die B.___ GmbH und ihn persönlich unvorteilhaften und äusserst riskanten Vorvertrag einliess und D.___, über dessen Vorleben und Verhältnisse er zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung hatte, ohne irgendeine Sicherheit und ohne weitere Abklärungen insgesamt CHF 110'000.00 in Bar übergab, missachtete er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, was angesichts seiner kaufmännischen Kenntnisse und bisherigen beruflichen Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden kann. Eine halbwegs kritische Person hätte – auch unter den gegebenen Umständen und unter Zeitdruck – einen solchen Vorvertrag nicht abgeschlossen, zumal unwahrscheinlich war, dass der Vorvertrag überhaupt eingehalten werden konnte (vgl. E. II. 7.2 hiernach). Er konnte auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass der darin in Aussicht gestellte Vertrag zwischen der B.___ GmbH und der I.___ GmbH betreffend diverse Bauaufträge innert so kurzer Frist (bis 13. Februar 2014) zustande kommen würde.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers kam die Idee für den Vorvertrag vom Ehepaar [...]. Es sei ihm gesagt worden, D.___ sei ein Bekannter von ihnen und habe sich gemeldet, weil er an einer Zusammenarbeit interessiert sei. Seines Wissens habe D.___ den Text für den Vorvertrag aufgesetzt. Er habe perfekt Deutsch gesprochen und den Text vorgängig diktiert. Die Verhandlungen mit den im Vorvertrag genannten Personen (inkl. Beschwerdeführer) seien in deutscher Sprache geführt worden. Der Beschwerdeführer räumt ein, er habe zwischenzeitlich schon Zweifel an der Seriosität von C.___ & Co. gehabt, diese seien jedoch von diesem und auch von E.___ immer wieder ausgeräumt worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 8. März 2017, S. 10 f. Ziff. 39, 44, 45 und 47). C.___ gab zu Protokoll, seine Ehefrau habe den Text des Vorvertrages geschrieben. Die Beglaubigung der Unterschriften habe D.___ organisiert, wer die Notariatsgebühren bezahlt und die Anmeldung vorgenommen habe, wisse er jedoch nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2017, S. 10 ff., Ziff. 48, 58 und 61). Der oben dargelegte Tatbeitrag von D.___ genügt nicht, um von einer von D.___ begangenen arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers ausgehen zu können, zumal auch das Ehepaar [...] und der Beschwerdeführer selber an den Verhandlungen hinsichtlich des fraglichen Vorvertrages mitwirkten und das Strafverfahren gegen C.___ betreffend Betrug eingestellt wurde. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass D.___ in betrügerische Machenschaften verwickelt war (vgl. auch Zeitungsartikel über die Umstände des Todes von D.___; vgl. A.S. 40), wie dies in der Teileinstellungsverfügung vom 3. April 2018 (S. 3 Ziff. 5; A.S. 60) denn auch so formuliert wurde. Eine arglistige Täuschung des Geschädigten durch D.___, wie sie beim Betrug vorausgesetzt wird, liegt jedoch bezüglich der Zahlung der fraglichen CHF 110’000.00 nicht vor. Der strafrechtliche Schutz entfällt zwar nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.). Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, die Vertretungsverhältnisse der I.___ GmbH zu überprüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass die angeblichen Vertreter der I.___ GmbH zur Unterzeichnung des Vorvertrags nicht berechtigt waren. Dieser zusätzliche Aufwand kann angesichts der hohen Summen im Vorvertrag und auch der eingegangenen persönlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet werden. Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch den Beschwerdeführer lässt das Verhalten von D.___ ausnahmsweise in den Hintergrund rücken. Es liegt somit kein strafbares Verhalten vor, welches zur Verneinung einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG führen würde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers einem Vabanque-Spiel im Sinne der Rechtsprechung gleichkommt und damit als Vermögenverzicht zu qualifizieren ist (vgl. E. II. 2.6 hiervor).
6. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 17. September 2015 auf, detaillierte Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 39). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 nach und reichte der Beschwerdegegnerin die Beilagen Nr. 12 bis 30 ein (AK-Nr. 40). Im Weiteren teilte er mit, ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B.___ GmbH liege nicht vor. Es gebe keine Lohnabrechnungen, zumal auch deshalb, weil nie eine Zahlung erfolgt sei (AK-Nr. 41 S. 1). Zu den Geschäftsschulden der B.___ GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt CHF 77'398.73 (AK-Nr. 35 S. 10) wurde Folgendes angegeben:
6.1 Die Firma N.___ wäre als Unterakkordant (Gipser Geschäft) vorgesehen gewesen; C.___ habe kein Geld gehabt, weshalb der Beschwerdeführer bei einem Treffen CHF 200.00 an die N.___ bezahlt habe, welche von dieser gefordert worden seien. E.___ habe eine Filiale in G.___ für die B.___ GmbH eingerichtet. Er habe als «Manager» für die L.___ und G.___ gegolten. Im Hinblick auf die Geschäftsanbahnung habe der Beschwerdeführer E.___ in der Schweiz CHF 3'000.00 in bar (eine Quittung befinde sich eventuell bei der konkursiten B.___ GmbH) übergeben. M.___, der Bruder der Ehefrau von C.___, sei in G.___ für das Sammeln von Informationen über die lokalen Preise zuständig gewesen. Ihm seien CHF 2'000.00 in bar in der Schweiz als Lohn übergeben worden. Eine Quittung habe der Beschwerdeführer nicht, eventuell finde sich eine solche bei den Akten der konkursiten B.___ GmbH. Der Beschwerdeführer habe aus eigenen Beständen vier Personal Computer inklusive Software und Bildschirme der B.___ GmbH als Büroeinrichtung zur Verfügung gestellt, wofür er CHF 5'000.00 hätte erhalten sollen. Zu einer Bezahlung sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer und C.___ hätten bei der Firma [...] einen Laptop für CHF 1'500.00 gekauft. Der Beschwerdeführer habe bezahlt, C.___ habe den Laptop übernommen. Ein Beleg könnte sich ebenfalls bei der konkursiten B.___ GmbH befinden. Der Beschwerdeführer habe den Beleg nicht. Für die Mietkaution des Büros habe der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 6'440.00 bar im Büro von V.___ bezahlt. Die Quittung habe erneut C.___ behändigt. Damals sei man mit dem Anmieten eines Büros in Eile gewesen, weil sich Bauherrschaft aus der L.___ zu Besuch angekündigt habe. Der Beleg müsste sich bei der B.___ GmbH befinden.
Der Betrag für das Flugticket sei E.___ im Büro der B.___ GmbH übergeben worden. Eine Quittung habe der Beschwerdeführer nicht. Am 23. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer C.___ den Betrag von CHF 8'000.00 überwiesen; in der Auflistung der Geschäftsschulden sei dann irrtümlich der Betrag von CHF 9'000.00 angegeben worden. Im Weiteren wurde zum Lohn des Beschwerdeführers ausgeführt, hier gebe es keinen Beleg. Dem Beschwerdeführer sei ja ein Lohn von CHF 3'500.00 pro Monat in Aussicht gestellt worden. Deshalb sei die Position von CHF 42'000.00 pro Jahr in die Liste der Geschäftsschulden aufgenommen worden. Ferner habe der Beschwerdeführer den Hotelaufenthalt für fünf Tage anlässlich einer Geschäftsreise in die L.___ bezahlt. Der Beleg für die Hotelunterkunft dürfte sich bei C.___ bzw. der B.___ GmbH befinden. O.___ habe Werbung für die B.___ GmbH betrieben. Er habe Fahrzeuge mit dem Firmenlogo dekoriert, wofür er CHF 2'430.60 verlangt habe, die der Beschwerdeführer bezahlt habe; C.___ sei mittellos gewesen. Sodann seien auf der Liste Beträge betreffend «» von CHF 605.38 und CHF 300.00 aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe für diese Einzelbeträge keine Belege. Er habe jedoch noch einen Beleg über die Bezahlung von Euro 2'000.00 an W.___ (eine lokale Partnerin der B.___ GmbH) vom 1. Februar 2014 gefunden. Zum Vermerk «Bargeld L.___» sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf einer Geschäftsreise CHF 400.00 an C.___ übergeben habe. Einen Beleg dafür habe er nicht, eventuell wäre dieser bei der konkursiten B.___ GmbH. Zum Vermerk «verschiedene Ausgaben Büro» sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Ordner gekauft und aus eigenen Beständen geliefert habe; sodann habe er Visitenkarten drucken lassen, Papier und weiteres Büromaterial zur Verfügung gestellt etc., wofür er den Betrag von CHF 1'000.00 hätte erhalten sollen. Dementsprechend sei dieser Betrag auf die Liste gesetzt worden. Zu einer Bezahlung sei es nicht gekommen.
6.2 Zu den Privatschulden von C.___ gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt CHF 38'850.00 (AK-Nr. 35 S. 11) wurde beim Vermerk «Rechnungen» festgehalten, der Beschwerdeführer habe C.___ CHF 18'000.00 überwiesen, da dieser ihm vorgejammert habe, er habe kein Geld, um persönliche Rechnungen zu bezahlen. Die Überweisung sei am 16. September 2013 erfolgt. Für die Reise nach [...] habe der Beschwerdeführer C.___ CHF 3'000.00 für Flug, Hotelunterkunft (inkl. seiner Partnerin) übergeben. Es gebe keinen Einzelbeleg für diese Geldübergabe. Für «Privat» und «Essen» habe der Beschwerdeführer C.___ des Weiteren den Betrag von CHF 1'000.00, von 2 x CHF 200.00 und von CHF 50.00 übergeben, damit er für sich und die Familie habe Essen einkaufen können. Der Beschwerdeführer sei zum «Geldonkel» für C.___ geworden; er sei von diesem ausgenützt worden. Zum Vermerk « Autoversicherung» sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer C.___ erneut ohne Quittung CHF 800.00 gegeben habe, damit er die Motorfahrzeugversicherung habe bezahlen können. Gegen C.___ sei eine Betreibung gelaufen, die er habe abwenden wollen, weshalb er den Beschwerdeführer um CHF 2’000.00 angegangen habe. Er habe ihm das Geld übergeben, erneut ohne Quittung. Der Beschwerdeführer habe C.___ für X.___ CHF 1'500.00 übergeben; den Grund für die Schuld von C.___ gegenüber Letzterem wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Zum Vermerk «Bank » sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Erinnerung CHF 700.00 auf eine Bank in Skopje via Y.___ überwiesen habe, damit Metin C.___ dort das Geld habe abholen können. «Für nach G.___» bedeute, dass der Beschwerdeführer C.___ in der Schweiz CHF 1'000.00 in bar für die Reise von ihm und seiner Partnerin nach G.___ gegeben habe. Für «Essen» habe der Beschwerdeführer CHF 100.00 an C.___ übergeben, damit dieser Einkäufe für seine Familie habe erledigen können. Es sei kein Beleg vorhanden. Für die Einzelüberweisung «Per Y.___ nach G.___» habe der Beschwerdeführer keinen Beleg mehr. Zum Vermerk «Für Rechnungen» sei schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 per E-Banking CH 600.00 und am 6. Dezember 2013 per E-Banking CHF 20'000.00 an C.___ überwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Instruktionen gemerkt, dass die Listen «Geschäftsschulden» und «Privatschulden» zum Teil zu tiefe Beträge enthalten hätten. Auf eine korrigierte Fassung einer Schuldanerkennung sei verzichtet worden, da bei C.___ ohnehin nichts zu holen sei. Indessen sei der Beweis erbracht worden, dass an C.___ mehr geflossen sei, als was die Liste gemäss Urkunde Nr. 6 (AK-Nr. 35 S. 11) enthalte.
6.3 Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch fest, C.___ weise Betreibungen von über CHF 90'000.00 und Verlustscheine aus Pfändungen von über CHF 70'000.00 aus. Einen definitiven Vertag als Folgevertrag des Vorvertrages vom 7. Februar 2014 (vgl. AK-Nr. 35 S. 12) habe es nicht gegeben. Zu den Bankauszahlungsbelegen für Euro 50'000.00 und CHF 50'000.00 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Wertschriften verkauft habe, um diese Zahlungen zu tätigen. Zunächst habe er Anteile im Wert von CHF 18'000.00 und im Wert von CHF 30'000.00 verkauft. Das verflüssigte Kapital sei auf einem Konto der Z.___ gesammelt worden. Dort sei am 11. Februar 2014 ein Betrag von Euro 50'000.00 abgehoben worden. Am 7. Februar 2014 seien erneut CHF 65'000.00 aus dem Depot der AA.___ verkauft und auf das Konto der Z.___ überwiesen worden. Die Gutschrift sei am 27. Februar 2014 erfolgt. Am 27. Februar 2014 sei ein Betrag von CHF 50'062.50 in bar bei der Z.___ in [...] abgezogen worden. Damit seien die Bezüge gemäss Urkunde 9 und 10 belegt (vgl. AK-Nr. 35 S. 14 und 15). Wie in der Einsprachebegründung vom 14. August 2015 (AK-Nr. 34) ausgeführt worden sei, sei dem Beschwerdeführer vorgegaukelt worden, dass die I.___ GmbH, vertreten durch D.___, der B.___ GmbH Bauaufträge in der Höhe von CHF 10,6 Millionen weitergebe. Als Provision hätte D.___ von der B.___ GmbH CHF 700'000.00 erhalten sollen. Bis zum 20. Februar 2014 hätte der Betrag von CHF 500'000.00 überwiesen werden müssen. Die Zahlungen des Beschwerdeführers seien Anzahlungen an die Provision gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass die B.___ GmbH Bauaufträge hätte erhalten sollen, womit sie später in der Lage gewesen wäre, die ganze Provision an D.___ zu bezahlen. Alsdann hätte D.___ CHF 25'000.00 Ende März 2014 an den Beschwerdeführer zurückzahlen können bzw. sollen. Zu einer Rückzahlung sei es jedoch nie gekommen (AK-Nr. 41).
7.
7.1 Aufgrund der oben (unter E. II. 6. hiervor) dargelegten Vorgänge handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer an die B.___ GmbH, an C.___ und an D.___ gewährten Darlehen bzw. geleisteten Zahlungen von CHF 77'398.00 (AK-Nr. 35 S. 10), CHF 38'850.00 (AK-Nr. 35 S. 11) sowie CHF 60'000.00 (Euro 50'000.00 zu einem Kurs von CHF 1.20) und CHF 50'000.00 (AK-Nr. 35 S. 14 und 15), somit von insgesamt CHF 226’248.00 bzw. – nach Abzug des in Aussicht gestellten Erwerbseinkommens von CHF 42'000.00 und des Laptops für M.___ von CHF 677.00 (AK-Nr. 40 S. 5) gemäss vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid – von CHF 183'571.00 um riskante «Investitionen», da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen von Anfang an mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass die gewährten Darlehen von den Empfängern nicht zurückbezahlt werden können. Wie (unter E. II. 2.6 hiervor) erwähnt, liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn ein EL-Ansprecher ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen gewährt hat und dabei vollumfänglich zu Verlust kommt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 226 Rz. 626 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier vor. So gewährte der Beschwerdeführer dem Gesellschafter und vorsitzenden Geschäftsführer C.___ bzw. der B.___ GmbH im Jahr 2013 immer wieder Darlehen und leistete zum Teil grössere Vorauszahlungen, obwohl als Gegenleistung kein schriftlicher Arbeitsvertrag für das in Aussicht gestellte Arbeitsverhältnis (Geschäftsführung im Rahmen eines Pensums von 50 %) vorlag und auch der vereinbarte Lohn (von CHF 3'500.00 pro Monat) nie bezahlt wurde; ebenso wenig wurden die gewährten Darlehen zurückbezahlt. Gemäss seinen eigenen Angaben liess sich der Beschwerdeführer vom seriösen Auftreten von C.___ beeindrucken und bei der am 4. November 2013 neu gegründeten B.___ GmbH als einzelzeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eintragen (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn vom 5. August 2015; AK-Nr. 35 S. 8 f.; vgl. auch BB 6). Dem Beschwerdeführer war jedoch bereits im Jahr 2013 bekannt, dass C.___ mittellos war. So überwies er C.___ u.a. am 16. September 2013 den Betrag von CHF 18'000.00, da dieser ihm vorgejammert habe, er habe kein Geld für persönliche Rechnungen (AK-Nr. 40 S. 8). Im Weiteren übernahm der Beschwerdeführer auch die Lebensmittelkosten für dessen Familie und äusserte sich dahingehend, er sei zum «Geldonkel» für C.___ geworden; dieser habe ihn ausgenützt (vgl. AK-Nr. 41 S. 3; Beschwerde, S. 8); dennoch gewährte er ihm grössere Darlehen und leistete an ihn und andere, ihm nicht bekannte Personen erhebliche Zahlungen, ohne in den Besitz entsprechender Zahlungsbelege zu gelangen (vgl. E. II. 6. hiervor). Auch für die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Büroeinrichtung (vier Personal-Computer inkl. Software und Bildschirme) erhielt er den dafür vereinbarten Betrag von CHF 5'000.00 nicht. Wie erwähnt, stand der Beschwerdeführer auch für Privatschulden von C.___ ein, nachdem dieser ihm vorgejammert hatte, er habe kein Geld (AK-Nr. 41 S. 3 f.). Nach den am 16. Oktober und 6. Dezember 2013 an C.___ erfolgten Zahlungen von CHF 600.00 und CHF 20'000.00 (vgl. AK-Nr. 40 S. 9 f.) wurde auf eine korrigierte Fassung einer Schuldanerkennung – nachdem der Beschwerdeführer in den Listen «Geschäftsschulden» und «Privatschulden» zum Teil zu tiefe Beträge festgestellt hatte – verzichtet, «da bei C.___ ohnehin nichts zu holen» sei (AK-Nr. 41 S. 4). C.___ ist unbestrittenermassen überschuldet (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Region Solothurn vom 29. September 2015, AK-Nr. 40 S. 11 f.) und daher nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Über die die B.___ GmbH wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten [...] vom 16. Dezember 2014 der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der Folge mangels Aktiven eingestellt wurde (BB 6). Demnach kam der Beschwerdeführer mit seiner Vermögensanlage zu vollständigem Verlust. Er räumt denn auch ein, naiv gewesen zu sein. Mit dem möglichen Zusatzeinkommen und den in Aussicht gestellten Provisionen (von 10 % auf dem Auftragsvolumen) habe er sich «ködern» lassen (Beschwerde, S. 7 Ziff. 5). Mit Blick auf die oben (unter E. II. 2.6 hiervor) wiedergegebenen Beispiele eines Vermögensverzichts sind die Investitionen bzw. Vermögensanlage des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als Vabanque-Spiel zu qualifizieren.
7.2 Zu den Zahlungen an D.___ ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist die Anlage eines Vermögens trotz des auch hier bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1, 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch mit dem Verlust seiner von ihm an D.___ geleisteten Barzahlungen vom 14. und 27. Februar 2014 in Höhe von insgesamt CHF 110'000.00 (vgl. AK-Nr. 35 S. 14 f.) rechnen. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich unter den gegebenen Umständen auch noch dazu hinreissen liess, als Vertreter der B.___ GmbH den Vorvertrag mit der I.___ GmbH vom 7. Februar 2014 zu unterzeichnen, worin sich die B.___ GmbH verpflichtete, D.___ als Gegenleistung für in Aussicht gestellte Bauaufträge CHF 700'000.00 zu überweisen (vgl. AK-Nr. 35 S. 12). Nachdem sich der geschäftliche Erfolg bei der B.___ GmbH nicht eingestellt hatte (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 6), hätte ein vernünftiger Mensch unter den gegebenen Umständen keine weiteren Investitionen (und schon gar nicht in der Höhe von insgesamt CHF 110'000.00, vgl. AK-Nr. 35 S. 14 und 15) in dieses unsichere Bauprojekt getätigt. Die eingegangene Verpflichtung, dem unbekannten D.___ derart hohe Beträge als Anzahlung für die vereinbarte Provision innert so kurzer Frist überweisen zu müssen, ist angesichts des hohen Verlustrisikos als grobfahrlässig anzusehen und kann von einem vernünftigen Menschen bzw. Anleger nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, die Sache vorher eingehend zu prüfen und er konnte auch nicht davon ausgehen, mit den fraglichen Barzahlungen den vermeintlichen Grossauftrag retten zu können, war doch zu diesem Zeitpunkt völlig unklar, ob und wie die B.___ GmbH noch den restlichen Betrag von CHF 390'000.00 bis zum 20. Februar 2014 an D.___ bezahlen könnte. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der zweiten Barzahlung des Beschwerdeführers von CHF 50'000.00 am 27. Februar 2014 die vorerwähnte, bis zum 20. Februar 2014 laufende Frist gemäss Vorvertrag bereits abgelaufen. Ein (definitiver) Vertrag als Folgevertrag dieses Vorvertrages kam denn auch nie zustande (vgl. AK-Nr. 41 S. 4). Über die I.___ GmbH wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts [...] vom 13. November 2014 der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der Folge am 20. März 2015 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. AK-Nr. 40 S. 14 ff.). Die konkursamtliche Erbschaftsliquidation betreffend den am 22. Mai 2016 verstorbenen D.___ wurde am 23. September 2016 durch das Präsidium des Zivilgerichts [...] mangels Aktiven eingestellt (vgl. BB 9). Auch die aufgrund der vorerwähnten, an D.___ erfolgten Zahlungen entstandene erhebliche Vermögensverminderung ist auf das leichtsinnige und naive Vorgehen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Demnach liegt auch bezüglich dieser Zahlungen ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor. Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch selbst, «gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen» zu haben (Beschwerde, S. 10).
7.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, liegt hier kein Sachverhalt vor, wie er einem «Enkeltrickfall» zu Grunde liegt. Dabei wird typischerweise eine Geldüberweisung von den Betrogenen veranlasst, wobei die Betrüger ihre Opfer dermassen emotional und zeitlich unter Druck setzen, dass diese sich nicht in der Lage sehen, vorher entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
8. Nach dem Gesagten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016, worin der Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 183'571.00 und ab 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 173'571.00 abgewiesen wurde (A.S. 1 ff.; vgl. auch Verfügung vom 20. Januar 2016, AK-Nr. 47 [samt Berechnungsblättern, AK-Nr. 45 ff.], welche im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs erklärt wurde, A.S. 5 Ziff. 6.), nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Das Verfahrens ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser