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Solothurn Versicherungsgericht 07.06.2017 VSBES.2016.331

7 juin 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,373 mots·~7 min·3

Résumé

Rückforderung Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 7. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung Invalidenrente (Verfügung vom 17. November 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Oktober 2010 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (IV-Nr. 70) per 1. Januar 2013 eine halbe IV-Rente sowie Kinderrenten für seine vier Kinder zu. Diese Rentenleistungen wurden mit Mitteilung vom 22. Mai 2015 (IV-Nr. 76) bestätigt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 78) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, es ergäben sich per 1. August 2016 im Zusammenhang mit seinen Kindern einige Änderungen: Sein Sohn B.___ schliesse die Ausbildung ab, zudem beende sein Sohn C.___ seine obligatorische Schulzeit und beginne seine Ausbildung. Hinsichtlich seiner Tochter D.___ sowie seines Sohnes E.___ gebe es dagegen keine Änderungen.

1.2     Mit Verfügungen vom 14. November 2016 (IV-Nr. 80) setzte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen für den Beschwerdeführer sowie dessen Kinder neu fest. Den Grund für die Neuberechnung bildeten einerseits die Veränderungen aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers sowie Änderungen hinsichtlich der Ausbildungen der Kinder. Im Vergleich zu den bereits ausbezahlten Beträgen ergab sich bezüglich der halben Rente des Beschwerdeführers eine Rückforderung von CHF 1‘703.00. Betreffend die Kinderrenten belief sich die Rückforderung auf CHF 6‘132.00

2.       Am 13. Dezember 2016 erhebt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. November 2016 betreffend die Rückforderung der Invalidenrente beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

1.      Die Verfügung der IV-Stelle sei insofern, als sie die Rückforderung betrifft, aufzuheben.

2.      Auf eine Rückforderung in der Höhe von CHF 1‘703.00 sei zu verzichten.

3.       Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 (A.S. 12) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2017 (A.S. 13 f.) ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Eingabe vom 14. März 2017 (A.S. 18) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5.       Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (A.S. 21) wird die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gebeten, Unterlagen einzureichen, die das Auszahlungsdatum der Invalidenrente für den Monat November 2015 belegen. Diese Unterlagen werden mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (A.S. 23) eingereicht.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung der Invalidenrente, die deutlich unter diesem Betrag liegt. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

2.2     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.

3.1     Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 wurden die Rentenzahlungen des Beschwerdeführers ab 1. November 2015 neu berechnet. Die rückwirkende Korrektur erfolgte, wie von der Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2017 (A.S. 13 f.) dargelegt, deshalb, weil aufgrund der rechtskräftigen Scheidung die Einkommensteilung im Scheidungsfall gemäss Art. 29 quinquies AHVG vorgenommen wurde. Dieser Umstand war für die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen seit Juni 2015 bekannt, als ihr das rechtskräftige Scheidungsurteil zuging.

3.2     In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Scheidungsurteil sei ihr im Juni 2015 zugestellt worden. Irrtümlicherweise sei die Neuberechnung der Invalidenrentesowie Kinderrenten nicht vorgenommen worden. Man verzichte deshalb auf eine rückwirkende Rückforderung ab 1. April 2015. Die Neuberechnung ab 1. November 2015 habe eine Rückforderung von CHF 1‘703.00 ergeben.

3.3     Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung lediglich auf den Umstand, dass er die Rentenleistungen im guten Glauben empfangen habe und die Rückzahlung für ihn eine grosse Härte darstellen würde. Demnach kann dies als Erlassgesuch angesehen werden, welches jedoch – nachdem die Beschwerdegegnerin noch nicht darüber entschieden hat – im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Akten werden deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

3.4     Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorbringt, was an der angefochtenen Verfügung mangelhaft sein soll, ist angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und der Beschwerdeführer die Aufhebung der Rückforderungsverfügung verlangt, die Verfügung dennoch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren. Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig ausgerichteten monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch nicht ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab Dezember 1993 und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen Rückforderungsverfügung vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht verwirkt war.

Die einjährige relative Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 14. November 2016. Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Dezember 2015 monatlich ausbezahlten Rentenleistungen nicht verwirkt. Dagegen sind die für den Monat November 2015 (gemäss den eingereichten Unterlagen überwiesen am 5. November 2015) ausbezahlten Rentenleistungen verwirkt und können von der Beschwerdegegnerin nicht mehr zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich demnach um CHF 131.00 auf CHF 1‘572.00. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

4.       Nachdem der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund der parallel geführten Verfahren – VSBES.2016.331 / VSBES.2016.334 – und des dadurch reduzierten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich, für beide Verfahren Verfahrenskosten von total CHF 600.00 bzw. CHF 300.00 je Verfahren zu erheben.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer Dreiviertel der gesamten Verfahrenskosten – somit CHF 225.00 – und die IV-Stelle einen Viertel der Verfahrenskosten – somit CHF 75.00 – zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer im Betrag von CHF 375.00 zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Rückforderung im Betrag von CHF 131.00 verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Rückforderung im Betrag von CHF 1‘572.00 bestätigt.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 225.00 zu bezahlen, welcher mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der restliche Betrag von CHF 375.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 75.00 zu bezahlen.

5.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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