Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 28. Oktober 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1965, meldete sich am 11. Oktober 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Seit dem 2. Juli 2012 habe wegen «Unfall und Krankheit» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Der Beschwerdeführer war vom 1. August 2011 bis 30. September 2012 bei der B.___ in [...] als Chauffeur angestellt gewesen. Im Rahmen eines Unfalls am Daumen hatte man bei ihm eine schwere Form der Leukämie festgestellt (IV-Nr. 6).
1.2 Am 22. November 2012 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einige Arztberichte ein, so beim Hausarzt, Dr. med. C.___ (IV-Nr. 15), beim Spital D.___ (IV-Nr. 16) sowie bei Dr. med. E.___, leitende Ärztin Hämatologie im Spital F.___ (IV-Nr. 19).
2.2 Auf Wunsch des Beschwerdeführers (IV-Nr. 21) führte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen durch. Sie leitete eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der G.___ in die Wege, das vom 13. Januar bis 4. April 2014 hätte stattfinden sollen (IV-Nr. 26).
2.3 Im Dezember 2013 kam es beim Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Komplikationen (Thrombose) und er musste operiert werden. Die beruflichen Massnahmen wurden aufgrund seines Gesundheitszustands abgebrochen (IV-Nr. 27).
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin erneute medizinische Unterlagen eingeholt hatte, so von Dr. med. C.___ am 29. März 2014 (IV-Nr. 29) und von Dr. med. E.___ am 23. April 2014 (IV-Nr. 30), wurde das Belastbarkeitstraining bei der G.___ auf den Zeitraum 15. September bis 7. Dezember 2014 angesetzt (IV-Nr. 38).
3.2 Weil die beim Beschwerdeführer bestehenden Schmerzen bei der Arbeit in der G.___ zunahmen, musste das Belastbarkeitstraining abgebrochen werden und die berufliche Eingliederung wurde abgeschlossen (IV-Nr. 45).
4. Im Rahmen der Rentenprüfung holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle H.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Onkologie und Angiologie) ein. Dieses wurde am 4. August 2015 von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. M.___, Facharzt für Onkologie, und Dr. med. N.___, Fachärztin für Angiologie, erstattet (IV-Nr. 85.1).
5. Mit Vorbescheid vom 17. November 2015 (IV-Nr. 91) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 eine halbe Rente zuzusprechen. Ab dem 1. Oktober 2015 bestehe indessen kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 92). Eine weitere Eingabe erfolgten am 13. April 2016 (IV-Nr. 101).
6. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung 1. August 2013 eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. November 2014 eine halbe Rente, und mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 keine Rente zu.
7. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 5. Dezember 2016 (A.S. 11 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2016 sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2014 lediglich eine halbe und mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 keine Rente zugesprochen wird.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 eine angemessene höhere Rente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 eine angemessene Rente auszurichten.
4. Eventualiter sei die Sache zur Vorname weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 (A.S. 26) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 (A.S. 29 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012 gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. In der Zeit von August 2012 bis Juli 2014 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur wie auch für sämtliche anderen Tätigkeiten bestanden. Damit bestehe nach Ablauf des Wartejahres vorerst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Verlauf habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und ab August 2014 habe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Daher sei die ganze Invalidenrente per 1. November 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Erfreulicherweise habe sich die gesundheitliche Situation weiter verbessert und ab dem 24. Juni 2015 (Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur wie auch alle anderen Verweistätigkeiten seien wieder uneingeschränkt zumutbar. Daher sei die Rente per 31. Oktober 2015 aufzuheben.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 11 ff.) entgegenhalten, es seien im vorliegenden Fall zwei Rügepunkte gegeben:
insbesondere die Beinbeschwerden des Beschwerdeführers seien einschränkungsrelevant und das gegenläufige Ergebnis des neurologischen Teilgutachters des H.___ sei in sich und mit Bezug auf die übrigen Akten nicht überzeugungskräftig,
jedenfalls für die Zwischenphase vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2015 bestehe ein Invaliditätsgrad, der eine höhere Rente rechtfertige, da der Einkommensvergleich in dieser Phase von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit als Chauffeur ausgehe, was gar dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ und der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) widerspreche.
Heute und für die Zukunft vor allem von Bedeutung seien die seit 2013 diagnostizierte dystal symmetrische axonale Polyneuropathie sowie die Schmerz- und Empfindungsstörungen bei Schädigung des N. peronaeus superficialis und N. saphenus. Es bestünden regelmässige erhebliche Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels mit insbesondere bei Belastung zunehmenden Schwellungszuständen. Weiter bestünden gewisse Einschränkungen von Seiten des seit längerem bestehenden lumboradikulären Schmerzsyndroms und einer beginnenden hypertensiven Kardiopathie bei arterieller Hypertonie. Circa September / Oktober 2016 seien die zuvor schon mässig bestehenden Kniebeschwerde exazerbiert und Anfang Oktober 2016 habe in diesem Kontext radiologisch eine medial betonte Gonarthrose festgestellt werden müssen. Auch werde geprüft, ob die Beschwerden im rechten Knie in Zusammenhang mit einer neuerlichen Thrombose zu sehen seien.
Hinsichtlich des Gutachtens sei die neurologische Beurteilung zu rügen. Der Beschwerdeführer erklärte zum Begutachtungsvorgang, die im Vordergrund stehende neurologische Abklärung sei sehr knapp ausgefallen. Der Gutachter habe scheinbar keine Aktenkenntnis gehabt und offenbar erst bei der Untersuchung bemerkt, nicht über alle Unterlagen zu verfügen. Dies stimme mit der Aktenlage überein, wonach wesentliche Akten aus der neurologischen Behandlung bei der Erteilung des Gutachtensauftrages sich nicht im Dossier befunden hätten und dann durch das H.___ mit dem Gutachten an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden seien. Dies lege den Schluss nahe, dass diese Akten vor der Begutachtung nicht geprüft worden seien. Sie dürften zum Untersuchungszeitpunkt auch gar nicht vorgelegen haben, womit der Gutachter Aspekte, die nach einer näheren Prüfung sowie ggf. spezifischen Untersuchung gerufen hätten, gar nicht innerhalb der Untersuchung habe klären können. Der Abklärungsverlauf passe zur inhaltlich knappen neurologischen Beurteilung im Gutachten. Ebenso setze sich dieses nicht näher mit davor und seither in den Akten angesprochenen Ansätzen für eine neurologisch erklärbare Genese und eine damit eher diagnostische Fassbarkeit und Erklärbarkeit der subjektiv deutlich invalidisierenden Beschwerden auseinander, sondern ordne diese einfach als unspezifisch und objektiv nicht erklärbar ein. Anlass zu qualifizierten Erörterungen hätte bestanden, sei doch die Dysästhesie im Unterschenkel in einem Zusammenhang mit dem Logensyndrom bzw. der anschliessenden Fasziotomie gesehen worden. Bezüglich der Polyneuropathie wiederum werde seitens der Hämatologin von einer medikamentös-toxischen Reaktion auf die Chemotherapie ausgegangen, während andernorts weitere mögliche Entstehungsgründe angesprochen worden seien. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Hypothesen finde im Gutachten nicht statt. Ein neuropathischer Schmerz werde praktisch einzig mit dem Hinweis darauf, dass lediglich linksseitig Sensibilitätsstörungen festzustellen seien, verneint. Der Hinweis des Teilgutachters, wonach es sich bei der im Juni 2013 beschriebenen Störung um einen Residualzustand nach Chemotherapie handle, vermöge gegenüber der jüngst wieder erfolgten Bekräftigung der Diagnose einer Polyneuropathie nicht zu überzeugen. Im neurologischen Gutachten werde nicht versucht, der potentiell relevanten Vorgeschichte nachzugehen. Darüber hinaus erkläre der Beschwerdeführer, dass die Logenspaltung nach zweitägiger erheblicher und zunehmender Schmerzhaftigkeit wohl im letztmöglichen Zeitpunkt, in welchen sie noch habe erfolgreich sein können, stattgefunden habe. Eine ggf. dauerhafte Schädigung neuraler Strukturen werde nicht besprochen. Es werde ohne eigentliche Begründung einzig selbstreferentiell angegeben, ein relevantes Kompartimentsyndrom sei nicht nachgewiesen. Dies überzeuge umso weniger, als sich der Gutachter in klaren Widerspruch zu den echtzeitlich abgegebenen Hinweisen stelle. Die gutachterlich verworfene Diagnose einer Polyneuropathie sei im Bericht des Spitals F.___ vom 29. Oktober 2014 bestätigt worden. Der gutachterliche Erklärungsansatz einer unspezifischen Symptomausweitung werde zudem zusätzlich widerlegt durch die laut Bericht vom 29. März 2016 häufig anzutreffende Tatsache, dass bei chronifizierten neuropathischen Schmerzen eine Hypästhesie auch ausserhalb des Innervationsgebiets wahrgenommen werde. Wenig überzeugend wirke schliesslich der Hinweis, die Sensibilitätsstörungen hätten sich schon damals praktisch auf den Narbenbereich beschränkt. Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Juni 2013 hätten zusätzlich an der Fusssohle und -kante wie auch sonst verbreitete Miss- und Minderempfindungen bestanden. Schliesslich liefere das Gutachten keine Erklärung für den wiederholt als Hauptproblem bezeichneten auffälligen Schwellungszustand. In diesem Punkt bestehe auch ein Widerspruch zwischen dem angiologischen und dem onkologischen Teilgutachten. In der angiologischen Beurteilung werde eine Erklärbarkeit des Schwellungszustandes aus dieser Disziplin verneint, während das onkologische Teilgutachten wiederum von einem vermutlich postthrombotischen Syndrom ausgehe.
Allgemein bestünden zahlreiche Spannungen zwischen den Behandlungsakten und den gutachterlichen Einschätzungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten angeführt werde, es bestehe Übereinstimmung mit den Vorbeurteilungen der behandelnden Ärzte. Auch zur Folgenabschätzung bestünden eklatante Widersprüche. So habe zum Beispiel Dr. med. E.___ in ihren Berichten vom 31. Januar und 23. April 2014 klare Arbeitsunfähigkeiten auch für leichtere Verweistätigkeiten attestiert und einzig prognostisch von einer allenfalls denkbaren Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten gesprochen. Eine neue polydisziplinäre Begutachtung erscheine daher unumgänglich. Die Einschätzung des RAD vermöge die Widersprüche nicht zielführend zu lösen. Der Hinweis, eine weitere Begutachtung vermöge die unterschiedlichen Betrachtungen zur Herkunft der Beinbeschwerden nicht zu klären, könne allenfalls dann überzeugen, wenn zwei gleichwertig zuverlässige Einschätzungen zu Pathogenese und Aetiologie vorlägen. Hier aber bestehe eine allzu summarische und teilweise in sich widersprüchliche gutachterliche Beurteilung. In der Tat etwas fraglicher erscheine es aus laienhafter Sicht, ob ergänzende Abklärungen zu einer befriedigenden Erklärung der Genese der Polyneuropathie und der schmerzhaften Dysästhesie führten. Dies sei aber nicht ausschlaggebend. Es bestünden schon komplett verschiedene Auffassungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befundes und zur Frage, ob eine Diagnose gestellt werden könne. Gerade mit Blick auf die Neurographien, die offenbar die Diagnosen der Behandler stützten, sei eine Neubeurteilung angezeigt.
Zur zweiten Rüge sei festzuhalten, dass sich Dr. med. E.___ am 23. April 2014 klar zur Arbeitsfähigkeit geäussert und eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Verweistätigkeiten angegeben habe. Eine Arbeitsfähigkeit als Chauffeur werde auch langfristig ausgeschlossen. Der RAD habe eine zum Pensum gegenläufige Meinung vertreten, habe aber am 4. August 2014 eine Chauffeur-Tätigkeit als nicht mehr möglich erachtet. Es sei klar unrichtig, für die Phase ab August 2014 und damit die Phase mit halber Berentung von einer Arbeitsfähigkeit als Chauffeur auszugehen. Dies umso mehr, als im Gutachten aus internistischer Sicht erklärt worden sei, ab August 2014 habe maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit bestanden. Noch deutlicher sei das onkologische Teilgutachten, wonach ab August 2014 nur eine körperlich leichte Verweistätigkeit zu maximal 50 % möglich und circa bis zum Begutachtungszeitpunkt eine Tätigkeit als Chauffeur ausgeschlossen sei. Auch die Konsensbeurteilung spreche unmissverständlich erst ab dem Begutachtungszeitpunkt von letzterem. Dies ausgehend von der streitbaren Prämisse, dass diese angestammte Tätigkeit leicht und nur selten schwer sei. Beim für diese Phase angenommenen, auf einem Tabellenlohn beruhenden Invalideneinkommen wäre nicht auf die Ziff. 49 - 52 abzustellen, sondern es müsste der Totallohn Männer der Tabelle 1 bzw. eher ein einer leichten Tätigkeit entsprechender Lohn der Tabelle 17 verwendet werden. Trotz BGE 142 V 187 werde an den bisherigen Einwendungen festgehalten.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juli 2012 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juli 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22. November 2012), was hier im Juni 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juli 2013 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2013 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Rente ab dem 1. November 2015 ganz abgewiesen und für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 1. Oktober 2015 lediglich eine halbe Rente zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1 Gemäss Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 15) bestand beim Beschwerdeführer seit dem 7. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er diagnostizierte eine akute Promyelocytenleukämie und gab an, es müsse vorderhand der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden.
5.2 Im Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 18. Dezember 2012 (IV-Nr. 16 S. 6 ff.) wird über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. August bis 9. November 2012 berichtet. Diagnostiziert wird eine akute Promyelocytenleukämie, Erstdiagnose am 28. August 2012. Nachdem mit der Chemotherapie begonnen worden sei, sei es zu verschiedenen Komplikationen gekommen. Am 10. Oktober 2012 habe dann bei kompletter Remission der erste Konsolidations-Chemotherapiezyklus begonnen werden können. Am 18. Oktober 2012 sei eine Port-Einlage erfolgt. Nach Übernahme des Beschwerdeführers auf die Normalstation und initial gutem klinischen Verlauf nach Wechsel der Medikation habe am 23. September ein ausgeprägt druckdolenter, überwärmter und geschwollener linker Unterschenkel imponiert. Im MRT habe keine Abszessformation nachgewiesen werden können, jedoch hätten mehrere Thrombosen der tiefen Beinvenen mit Begleitödem imponiert, eindeutige Hinweise für eine infektiöse Ursache seien aber nicht objektivierbar gewesen. Auch intraoperativ hätten sich keine Hinweise für eine solche gefunden und in den Biopsaten sei kein Keimnachweis gelungen. Man habe die Beschwerden am ehesten auf eine Progredienz der bekannten Beinvenenthrombose DD Phlegmasia coerulea dolens bei paraneoplastisch deutlich angeregter Gerinnung unter LMHV zurückgeführt, sodass man auf intravenöses Bivalirudin gewechselt habe. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Abnahme der Beschwerden gekommen. Während der Hospitalisation habe sich eine deutliche Verschlechterung des lumbovertebralen Schmerzsyndroms gezeigt, konventionell-radiologisch habe man eine Spondylolyse und Meyerding Grad II mit Anterolisthesis nachweisen können. Unter intensiver Schmerz- und Physiotherapie hätten sich die Beschwerden deutlich regredient gezeigt. Hinweise für eine radikuläre Beteiligung hätten sich nicht gefunden. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. August 2012 bis 15. Januar 2013 angegeben.
5.3 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 19) sei beim Beschwerdeführer eine akute Promyelozytenleukämie mit kompliziert verlaufender Thrombose am linken Unterschenkel zu diagnostizieren. Des Weiteren bestehe eine hypertensive Kardiopathie. Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Dezember 2013 (recte: 2012) bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden persistierende Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Fuss. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dafür auf ein funktionierendes Bein angewiesen sei. Eine andere Tätigkeit sei zu einem späteren Zeitpunkt zumutbar, wenn er nicht Autofahren müsse.
5.4 Der neurologische Bericht von Dr. med. O.___, Spital F.___, vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 85.2) erwähnt als Hauptdiagnosen eine distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie, DD medikamentös bedingt, DD metabolisch-toxisch bedingt, DD idiopathisch sowie eine persistierende Dysästhesie am Unterschenkel bei Status nach Fasziotomie bei Logen-Syndrom am 26. September 2012 im Rahmen einer subtotalen Thrombose der Vena poplitea und der proximalen Unterschenkelvene. Im Rahmen der Befunderhebung wird erwähnt, Kopf- und Hirnnerven seien kursorisch unauffällig, ebenso sei die obere Extremität ohne Anhaltspunkte für sensomotorische Einbussen. Die Kraft und Sensibilität der unteren Extremitäten sei ohne Auffälligkeiten. Es bestehe eine Hypästhesie rechts distal der medialen Narben. Die Sensibilität über dem Fussrist sei erhalten. In der Fusssohle lateralseits bestehe eine Hyposensibilität. Die klinische und elektrophysiologische Untersuchung sei vereinbar mit einer axonalen, symmetrischen, sensibel akzentuierten Polyneuropathie, welche differentialdiagnostisch zum jetzigen Zeitpunkt offengelassen werden müsse. Eine mögliche medikamentöse Nebenwirkung im Rahmen der stattgehabten Chemotherapie sei denkbar. Hinweise auf eine schwere Nervenschädigung, welche isoliert durch die Fasziotomie aufgetreten wäre, lägen nicht vor. Die angegebene Hyposensibilität im Narbenbereich könne durch eine partielle Schädigung der N. peronaeus superficialis sowie des N. saphenus erklärt werden.
5.5 Dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 30. Dezember 2013 (IV-Nr. 28 S. 5 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 23. Dezember 2013 hospitalisiert war. Als Hauptdiagnose werden ein septischer Schock bei Mesenterialvenenthrombose (mit Multiorganversagen), eine akute Promyelozytenleukämie, in Remission, und eine Hospital acquired pneumonia diagnostiziert. Am 2. Dezember 2013 habe man eine diagnostische Laparaskopie, Laparotomie und Dünndarmresektion von 1.5 m ohne Anastomisierung vorgenommen. Nach Abschluss der antibiotischen Therapie habe der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden können.
5.6 Ein weiterer Arztbericht von Dr. med. E.___ datiert vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30). Als Diagnosen sind darin eine akute Promyelozytenleukämie, eine Thrombose am linken Bein mit Logensyndrom sowie eine Mesenterialvenenthrombose mit Multiorganversagen im Dezember 2013 festgehalten. Die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur betrage seit März 2013 bis August 2014 100 %. Ab dann sei eine stufenweise Wiedereingliederung machbar, jedoch in einer anderen Tätigkeit. Langfristig sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar. Das Bedienen von Pedalen sei nicht möglich und der Beschwerdeführer könne sich für lange Fahrten nicht genügend konzentrieren. Aktuell sei eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten eine Stunde täglich zumutbar.
In einem diesem Arztbericht beigelegten Bericht an eine Versicherungsgesellschaft vom 31. Januar 2014 (IV-Nr. 30 S. 5 f.) diagnostiziert Dr. med. E.___ unter anderem auch eine distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie, am ehesten medikamentös-toxisch im Rahmen der Chemotherapie. Weder aktuell noch in naher Zukunft sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Chauffeur zu rechnen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer anderen, ev. leichteren Tätigkeit sei im Moment aufgrund der im Dezember 2013 aufgetretenen Komplikationen nicht gegeben. Die Erholungsphase werde sicher noch einige Monate dauern.
5.7 Im Bericht von Dr. med. P.___, Spital F.___ vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 43) werden folgende Diagnosen genannt:
1. Exazerbation der Unterschenkelschmerzen links medial
- distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie, am ehesten Chemotherapie-induziert (Abklärung Neurologie Spital F.___ Juni 2013)
- bisher kein Ansprechen auf 3-wöchige Therapie mit Cymbalta
- sekundär psychosoziale Belastungssituation, exazerbiert am 10. Oktober 2014
- aktuell: nicht durch chronische Veneninsuffizienz / postthrombotisches Syndrom erklärbar
2. Akute Promyelozytenleukämie (Erstdiagnose August 2012)
- Chemotherapie (Induktion ab August 2012, Konsolidation Oktober bis Dezember 2012), komplette Remission morphologisch und molekular (Januar 2013)
- Erhaltungstherapie Vesanoid, Methotrexat, Puri-Nethol Februar bis Dezember 2013, pausiert nach Diagnose 3
- Paraneoplastische venöse Thrombembolie August 2012 (Lungenembolie rechter Unterlappen), tiefe 2-Etagen-Venenthrombose links, Fasziotomie bei Logensyndrom crural links September 2012
seither orale Antikoagulation mit Xarelto
- anhaltende hämatologische Remission (Oktober 2014)
3. Mesenterialvenenthrombose (V. mesenterica inferior Dezember 2013
- Dünndarmresektion bei ausgeprägter Darmischämie am 2. Dezember 2013
- Platzbauch, Revision: septischer Schock mit Multiorganversagen
4. Arterielle Hypertonie
- Endorganschaden: beginnende hypertensive Herzkrankheit (Echo Dezember 2012)
5. Adipositas III, BMI 43
Die Beschwerden im linken Unterschenkel bestünden seit mehr als einem Jahr. Neurologisch sei eine Polyneuropathie dokumentiert, welche eher durch die Chemotherapie denn durch eine Nervenschädigung aufgrund der Fasziotomie erklärt werde. Zwei Jahre nach der paraneoplatischen tiefen 2-Etagen-Venenthrombose links zeige sich eine vollständige Rekanalisation des Venensystems. Klinisch fehlten Stigmata eines relevanten postthrombotischen Syndroms. Diese Befunde könnten die fast invalidisierende Schmerzproblematik nicht erklären. Insgesamt scheine ihm aber ein neuropathischer und mittlerweile chronifizierter Schmerz vorzuliegen.
5.8 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Begutachtungsstelle H.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nr. 85.1). Dieses wurde am 4. August 2015 erstattet und es werden zusammenfassend folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. akute Promyelozytenleukämie, Erstdiagnose August 2012 (ICD-10 C92.4),
− Zustand nach Induktionstherapie beginnend am 28. August 2012 mit Vesanoid, Cytosar und Zavedos,
− Konsolidationstherapie vom 10. Oktober 2012 bis zum 15. Januar 2013 mit Zavedos und Trisenox
− Erhaltungstherapie mit Methotrexat, Purinethol und Vesanoid vom 11. Februar 2013 bis zum Dezember 2013,
− Mesenterialvenenthrombose im Dezember 2013,
− zurzeit anhaltende komplette Remission der Leukämie.
2. Belastungsabhängige Schmerzen am linken Unterschenkel unklarer Ursache (ICD-10 M79.66),
− keine Hinweise für eine angiologische oder neurologische Ursache.
3. Status nach 2-Etagen TVT links (subtotale Thrombose V. poplitea, Thrombose der proximalen Unterschenkelvenen 8. August 2012),
− Status nach Fasziotomie 26. September 2012,
− Lungenembolie Unterlappenarterie rechts 24.08.2012.
4. Status nach septischem Schock bei Mesenterialvenenthrombose 2. Dezember 2013 mit Multiorganversagen,
− Status nach diversen Operationen,
− anamnestisch Gerinnungsabklärung unauffällig.
5. Adipositas permagna (BMI 46 kg/m2) (ICD-10 E66.0),
6. arterielle Hypertonie (ICD-10 I10),
7. fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1),
8. Penicillin-Allergie.
5.8.1 Der internistische Gutachter legt zunächst die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers dar: Dieser leide unter einem konstant verspürten Druckgefühl und einer Schwellung im Unterschenkel links, welche nach einer Thrombose im September 2012 aufgetaucht seien. Die Beschwerden würden im Verlauf des Tages zunehmen und das Tragen von Kompressionsstrümpfen verschlimmere diese. Im Liegen gehe es etwas besser. Bei Kälte oder Gehen (maximal 1 km) komme es zu einer Zunahme der Beschwerden. Ausserdem habe er ein gestörtes Berührungsempfinden am linken Unterschenkel. Beim Heben von Lasten über 5 kg komme es zu Schmerzen im rechten Oberarm, nachdem er vor vier Jahren einen Bizepssehnenabriss gehabt habe. Seit einem Auffahrunfall im Jahr 2007 habe er rezidivierende Nackenschmerzen mit teilweise Ausstrahlung gegen die linke Schulter, die sich dank eigenständigen Gymnastikübungen jeweils besserten. Er fühle sich ständig kraftlos, habe keine Ausdauer mehr und sei vermehrt müde. Eine traurige Grundstimmung bestehe nicht.
In der allgemeininternistischen Beurteilung wird festgehalten, im Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer die Probleme von Seiten des linken Beines, eine allgemeine Kraftlosigkeit, fehlende Ausdauer und rezidivierende Nackenbeschwerden. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Weder die Adipositas noch die arterielle Hypertonie begründeten eine Einschränkung derselben.
5.8.2 Im psychiatrischen Teilgutachten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es als für ihn belastend dargestellt, seinen Beruf als Chauffeur nicht mehr ausüben zu können. Vom 23. bis 27. Mai 2013 sei er wegen familiären Problemen in der psychiatrischen Klinik in Langendorf gewesen (Selbsteinweisung). Nach vier Tagen habe man ihn ohne medikamentöse Behandlung entlassen. Er habe einen ambulanten Termin bei einer Psychiaterin vereinbart und gestern einen ersten Termin dort gehabt. Es seien auch Ehepaargespräche vorgesehen. Überdies sei er während seiner Leukämieerkrankung 2012 psychiatrisch behandelt worden. Der Appetit sei gut, der Schlaf unterschiedlich, wobei er keine Schlafmittel einnehme.
Der psychiatrische Befund wird als unauffällig dargestellt: Der Gedankengang sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Die kognitiven Funktionen erschienen in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit könnten während der ganzen Untersuchung aufrechterhalten werden ohne nachzulassen. Die höheren Ich-Funktionen seien intakt. Im Affekt zeige sich der Beschwerdeführer ausgeglichen und gefasst, gut gelaunt, er lächle immer wieder. Eine bedrückte Stimmungslage liege nicht vor. Hinweise für eine vitale Traurigkeit, eine Antriebsstörung oder für Suizidgedanken gebe es keine. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren. Auch die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Das Gespräch gestalte sich flüssig, der Beschwerdeführer könne unmittelbar auf alle Fragen eingehen. Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen fänden nicht statt. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Insgesamt wird keine psychiatrische Diagnose erhoben.
5.8.3 Im orthopädischen Teilgutachten wird ebenfalls ein unauffälliger Befund erhoben: keine Druckdolenzen im Bereich der Wirbelsäule, Finger-Boden-Abstand mit zügig durchgeführtem Manöver und anschliessender Angabe massiver stechender abdominaler Schmerzen. Im Bereich der Knie leichtgradige Überwärmung rechts, jedoch beidseits keine ersichtlichen Ergussbildungen. Im Bereich der Schulter bis auf die rechts abgeflachte Bizepskontur symmetrisches Relief. Folglich werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Beschwerdeführer beklage klar im Vordergrund stehende chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität nach einer 2012 erlittenen Venenthrombose. Seitens des Bewegungsapparates gebe er beim Heben schwerer Lasten auftretenden Beschwerden im Bereich des rechten Oberarms nach vor fünf Jahren erlittener Läsion der Bizepssehne an. Zusätzlich bestünden Nacken- und Schulterbeschwerden der linken Seite, welche er aber «im Griff» habe. Manchmal komme es noch zu einem Taubheitsgefühl der Finger. In der Untersuchung sei das Gangbild unauffällig und bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen Extremitäten. Inspektorisch bestehe eine Veränderung am Bizeps im Bereich des rechten Oberarmes, funktionell aber keinesfalls höhergradige Einschränkungen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch die klinischen und aktenanamnestisch radiologisch bestehenden Beschwerden durchaus nachvollziehen liessen, die daraus resultierenden Einschränkungen aber subjektiv und objektiv gegenüber der angiologischen Problematik nur gering ausgeprägt zu sein schienen. Für die Tätigkeit als Chauffeur bestehe ebenso wie für andere körperlich leichte bis selten schwere Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit).
5.8.4 Im neurologischen Teilgutachten werden folgende Befunde erhoben: An Kopf, Hals und Hirnnerven sei der Status unauffällig. An allen Extremitäten finde sich ein normaler Tonus. An den oberen Extremitäten seien die Muskeleigenreflexe symmetrisch schwach auslösbar. Die Sensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur mit Angabe einer sockenförmigen Verminderung ab Mitte Unterschenkel links, akzentuiert im Bereich der Unterschenkelaussenseite. Der Vibrationssinn sei normal. In der Beurteilung wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter einer belastungsabhängigen Schwellung und Schmerzen am linken Unterschenkel. Es würden ausgedehnte Sensibilitätsstörungen sockenförmig am linken Unterschenkel und Fuss beschrieben. Im Rahmen einer Chemotherapie bei Promyelozytenleukämie sei es als Komplikation während eines Spitalaufenthalts zur Entwicklung einer tiefen Venenthrombose am linken Unterschenkel gekommen. Am 26. September 2012 sei eine Fasziotomie mit Biopsieentnahme erfolgt. Intraoperativ hätten sich keine Hinweise auf eine infektiöse Ursache der Beschwerden gefunden. Es habe sich eine leichte Drucksteigerung innerhalb der Muskellogen gezeigt, ein eindeutiges Kompartmentsyndrom habe aber nicht diagnostiziert werden können. Seit dem Eingriff beklage sich der Beschwerdeführer über die genannten Beschwerden. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine sichtliche Schwellung des linken Unterschenkels. Ein Ödem im Bereich der Füsse bestehe jedoch nicht. Die angegebenen sensiblen Defizite könnten weder einem peripheren Nerven noch einem radikulären Verteilungsmuster zugeordnet werden. Sie passten auch nicht zum Bild einer Polyneuropathie, indem auf der rechten Seite die Sensibilität als völlig normal beschrieben werde. Ein neuropathischer Schmerz sei nicht vorhanden. Das Vorliegen einer relevanten Nervenschädigung im Rahmen der erlittenen Venenthrombose sei unwahrscheinlich. Gegen eine Nervenschädigung spreche auch die Tatsache, dass keine Paresen vorhanden seien. Eine elektrophysiologische Untersuchung am 28. Juni 2013 habe den Nachweis einer distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie erbracht. Dabei handle es sich um einen Residualzustand, wahrscheinlich bedingt durch die durchgeführten Chemotherapien. Ein klinisches Korrelat bestehe nicht. Anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer über ähnliche Beschwerden berichtet. Bei der klinischen Untersuchung seien die Sensibilitätsstörungen am linken Unterschenkel jedoch vorwiegend im Narbenbereich am linken Unterschenkel medial und lateral lokalisiert gewesen. Inzwischen sei es zu einer Symptomausweitung gekommen im Sinne der sockenförmigen Verteilung. Grundsätzlich sei es möglich, dass einzelne Hautäste durch den operativen Eingriff am 26. September 2012 verletzt worden seien. Eine höhergradige Nervenverletzung sei weder im Bericht des Spitals D.___ dokumentiert noch fänden sich diesbezüglich Hinweise in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 11. Juni 2013. Zusammengefasst könnten die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden am linken Unterschenkel aus neurologischer Sicht nicht ausreichend erklärt werden. Insbesondere die belastungsabhängige Schwellungszunahme, die als Hauptgrund für die Beschwerden angesehen werde, sei aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Es seien daher keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen.
5.8.5 Im angiologischen Teilgutachten wird ausgeführt, am 28. August 2012 sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer akuten Promyelozytenleukämie gestellt worden. Dieser sei bis am 9. November 2012 hospitalisiert gewesen und die Promyelozytenleukämie sei erfolgreich therapiert worden. Ca. ein Jahr später, am 1. Dezember 2013, sei bei kompletter Remission der Leukämie ein septischer Schock bei Mesenterialvenenthrombose mit Multiorganversagen aufgetreten. Seither sei es zu keinen thrombo-embolischen Ereignissen mehr gekommen. Seit der Thrombose und der Therapie der Promyelozytenleukämie klage der Beschwerdeführer über Schmerzen und ein Schwellungsgefühl im Bereich des linken Unterschenkels. Bei der letzten Kontrolle 2014 habe sich ein vollständig rekanalisiertes tiefes Venensystem im Bereich der Beckenbeinvenen ohne relevanten Reflux und keine relevante oberflächliche Veneninsuffizienz gefunden. Die Schmerzen und die ausgeprägten Schwellungen hätten nicht angiologisch im Sinne eines postthrombotischen Syndroms erklärt werden können. Damals sei ein neuropathischer und chronifizierter Schmerz postuliert worden. Als Befund sei ein mässiggradiges Knöchelödem links, jedoch keine relevanten Zeichen eines postthrombotischen Syndroms, zu erheben. Die Duplexsonographie zeige unauffällige Darstellungen, keine postthrombotischen Venenwandveränderungen oder Septenbildung und keinen relevanten Reflux.
Aufgrund der klinischen und apparativen Untersuchungsbefunde fänden sich beim Beschwerdeführer ein Status nach Promyelozytenleukämie in kompletter Remission und ein Status nach Mesenterialvenenthrombose mit septischem Schock und Multiorganversagen. Die Ursache der ersten Thrombose mit Logensyndrom sei zweifellos paraneoplatisch, da unmittelbar anschliessend die Diagnose der akuten Promyelozytenleukämie gestellt worden sei. Etwas unklarer sei die Ursache der Mesenterialvenenthrombose, da keine Gerinnungsstörung gefunden worden sei und der Beschwerdeführer in kompletter Remission von seiner Promyelozytenleukämie gewesen sei. Die von ihm geklagten Schmerzen seien rein angiologisch nicht zu erklären. Die 2-Etagen tiefe Venenthrombose habe sich vollständig normalisiert. Daher bestehe auch keine angiologisch begründete Arbeitsunfähigkeit.
5.8.6 Der onkologische Teilgutachter legt schliesslich dar, die im August 2012 diagnostizierte Promyelozytenleukämie sei nach der Entdeckung rasch therapiert worden und der Beschwerdeführer habe schnell darauf angesprochen. Bereits am 10. Oktober 2012 habe eine komplette Remission festgestellt werden können. Im Dezember 2013 sei dann in Zusammenhang mit einer Mesenterialvenenthrombose eine notfallmässige Hospitalisation notwendig gewesen. Danach habe man wieder eine Antikoagulation eingeleitet. Die letzten Blutbilduntersuchungen vor zwei Monaten hätten normale Werte ergeben. Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt ein Anschwellen des linken Unterschenkels. Die akute Promyelozytenleukämie sei eine seltene Form der akuten Leukämie, die seit einigen Jahren mit neuen Medikamenten sehr gut behandelt werden könne. Die Heilungsrate liege bei annähernd 100 %. Hauptkomplikationen der Erkrankung und ihrer Behandlung seien Blutungen, Thrombosen und Infektionen. Die beinahe zum Tode führende Mesenterialvenenthrombose im Dezember 2013 sei am ehesten eine Komplikation der Erhaltungschemotherapie. Die Leukämie schränke die Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht mehr ein. Spätestens ab Begutachtungszeitpunkt bestehe aus onkologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings beeinträchtigten wahrscheinlich die Folgen der Beinvenenthrombose und das bestehende postthrombotische Syndrom links sowie die in Zusammenhang mit der Erhaltungschemotherapie aufgetretene Mesenterialvenenthrombose die Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle H.___, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dieser wird vom Beschwerdeführer nicht global bestritten, sondern hauptsächlich in Bezug auf die neurologische Beurteilung für nicht nachvollziehbar befunden. Weiter werden widersprüchliche Aussagen der angiologischen und onkologischen Gutachter in Zusammenhang mit der Erklärbarkeit des Schwellungszustandes des Unterschenkels moniert, und es wird geltend gemacht, im Gutachten werde entgegen den Tatsachen festgehalten, dass die gutachterlichen Beurteilungen in Übereinstimmung mit den übrigen, sich in den Akten befindenden Einschätzungen befänden. In diagnostischer Hinsicht wird das Gutachten aber mit Ausnahme des neurologischen Bereichs nicht angezweifelt. Nachdem die Ausführungen und Einschätzungen in den übrigen Disziplinen auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse, einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden beruhen, von auf den entsprechenden Gebieten Fachärztinnen und Fachärzten wurden und inhaltlich auch schlüssig und nachvollziehbar sind, kann das polydisziplinäre Gutachten in dieser Hinsicht ohne weiteres als beweiswertig qualifiziert werden.
6.2 Bezüglich des neurologischen Teilgutachtens wird zunächst angeführt, die Untersuchung sei zu kurz ausgefallen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass es im Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch der Einwand, dass den Gutachtern nicht sämtliche Berichte vorgelegen hätten, geht fehl. Es ist zwar richtig, dass der Bericht von Dr. med. O.___ vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 85.1) offenbar zusätzlich angefordert wurde, da er im Rahmen der Aktenzusammenfassung im Gutachten nicht erwähnt wird und zusammen mit dem erstellten Gutachten an die Beschwerdegegnerin ging, jedoch fand auch dieser Bericht im Gutachten seine Würdigung, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die neurologische Begutachtung auf fehlender Aktenkenntnis beruhe. Selbst wenn der entsprechende Bericht dem neurologischen Gutachter erst nach der neurologischen Untersuchung zugegangen wäre (wovon nicht auszugehen ist, der Bericht wurde am 2. Juni 2015 um 15.15 Uhr per Fax versendet und die neurologische Untersuchung fand am 2. Juni 2015 um 15.30 Uhr statt, vgl. IV-Nrn. 79 S. 2 und 85.1), hätte der Gutachter eine Nachuntersuchung machen können. Eine solche hielt er aber offensichtlich nicht für notwendig, was im ärztlichen Ermessen liegt.
Die im neurologischen Teilgutachten erhobenen Befunde entsprechen denjenigen, die auch im Bericht von Dr. med. O.___, die den Beschwerdeführer 2013 untersucht hat, festgehalten werden. Dr. med. O.___ erwähnt eine Hypästhesie rechts distal der medialen Narben, wobei die Sensibilität über dem Fussrist erhalten sei. In der Fusssohle lateralseits bestehe eine Hyposensibilität. Der neurologische Gutachter erklärt, im Bereich der Sensibilität werde eine sockenförmige Verminderung ab Mitte Unterschenkel links (am Fuss eingeschlossen), akzentuiert im Bereich der Unterschenkelaussenseite, angegeben. Er schliesst nach dem klinischen Untersuchungsergebnis – wobei eine Schwellung am Unterschenkel sichtbar war, ein Ödem im Fussbereich jedoch nicht – das Vorliegen einer Polyneuropathie mit nachvollziehbarer Begründung aus: Die Sensibilität auf der rechten Seite werde völlig normal beschrieben, ein neuropathischer Schmerz sei nicht vorhanden. Eine relevante Schädigung von Nerven wird als unwahrscheinlich angegeben, da keine Paresen vorhanden sind. Der Gutachter nimmt im Anschluss Bezug auf die gemäss Bericht von Dr. med. O.___ am 28. Juni 2013 gestellte Diagnose einer distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie. Er definiert dies als einen Residualzustand, also einen nach den durchgeführten Chemotherapien zurückgebliebenen Zustand. Ein klinisches Korrelat kann er aber nicht sehen. Dr. med. O.___ ging in ihrem Bericht vom 28. Juni 2013 nicht über diese Feststellungen hinaus. Sie hielt fest, dass ihre Untersuchungsergebnisse zwar mit einer Polyneuropathie vereinbar seien, diese aber differentialdiagnostisch noch offengelassen werden müsse. Eine gesicherte Diagnose hat sie damit nicht gestellt. Weiter erklärte sie, wie auch im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung dargelegt, dass keine Hinweise auf eine schwere Nervenschädigung bestünden. Dies wird gutachterlich auch unter Berücksichtigung der Krankengeschichte stimmig begründet: Eine höhergradige Nervenverletzung sei weder durch das Spital D.___ dokumentiert noch fänden sich diesbezüglich Hinweise in der von Dr. med. O.___ durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung vom 11. Juni 2013. Zusammengefasst kommt der neurologische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden am linken Unterschenkel aus neurologischer Sicht nicht ausreichend erklärt sind. Folglich ist keine neurologische Diagnose zu stellen. Dass die mit Bericht vom 28. Juni 2013 erstmals in den Raum gestellte Diagnose einer distal symmetrischen anoxalen sensiblen Polyneuropathie, die wie erwähnt zum damaligen Zeitpunkt nicht als gesichert angesehen wurde, in der Folge von mehreren behandelnden Ärzten übernommen wurde, insbesondere von Dr. med. E.___, die diese Diagnose auch in ihrer Berichterstattung nach ergangener Begutachtung wiedergibt, widerlegt die gutachterliche Einschätzung ebenfalls nicht. Dies insbesondere deshalb nicht, weil es sich hier nicht um eine neurologisch-fachärztliche Beurteilung handelt. So beschränken sich denn die Berichte von Dr. med. E.___ vom 6. Januar 2016 (Beilage 3 zur Beschwerde) und 9. August 2016 (Beilage 4) darauf, die Diagnose aufzuführen, ohne in der Beurteilung darauf einzugehen. Genau gleich handelt es sich beim Bericht von Dr. med. P.___ (Spital F.___) vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 43), in welchem die Polyneuropathie als Diagnose aufgeführt wird (unter expliziter Bezugnahme auf die von Dr. med. O.___ im Juni 2013 durchgeführte Untersuchung und Berichterstattung), und dann in der Beurteilung ein neuropathischer Schmerz angenommen wird, um die Vermutung eines Angiologen, der eine Ursache für die Beschwerden aus Sicht seines Fachgebiets ausschliesst (keine Stigmata eines relevanten postthrombotischen Syndroms, vollständige Rekanalisation des Venensystems).
Zusammenfassend ist das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ auch in neurologischer Hinsicht als beweiskräftig anzusehen.
6.3 Zur Rüge, dass der angiologische und onkologische Gutachter in Zusammenhang mit der Erklärbarkeit des Schwellungszustandes des Unterschenkels widersprüchliche Aussagen machen würden, ist zu sagen, dass die angiologische Fachperson ein postthrombotisches Syndrom nachvollziehbar verneint (wie dies auch von behandelnden Ärzten bereits getan wurde). Auf diese fachärztliche Einschätzung ist abzustellen, auch wenn die onkologische Fachperson ein solches vermuten sollte, was nicht in ihren fachärztlichen Bereich fällt.
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Spannungen zwischen den Behandlungsakten und dem Gutachten sind nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sich auch im Rahmen der Berichterstattung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, dass eine sicher fassbare Ursache für die Beschwerden im linken Unterschenkel, die der Beschwerdeführer als invalidisierend erachtet, nicht gefunden werden kann und die Erklärungen dafür in anderen Fachgebieten gesucht werden, weil die Beschwerden im jeweils eigenen Fachgebiet nicht objektivierbar sind. So verweist zum Beispiel der Angiologe, Dr. med. P.___, in seinem Bericht vom 29. Oktober 2014 auf die Neurologie.
7. Zusammengefasst zeigen sich sowohl in der umfassenden polydisziplinären Begutachtung durch die Begutachtungsstelle H.___ wie auch in den medizinischen Vorakten, dass die Ursache für die Beschwerden im linken Unterschenkel ganz verschiedenartig begründet werden könnten, sich in keiner Disziplin aber tatsächlich objektivieren lassen. Auf das beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ kann abgestellt werden. Demgemäss bestehen beim Beschwerdeführer ein konstant verspürtes Druckgefühl sowie eine Schwellung im linken Unterschenkel mit Zunahme der Beschwerden über den Tag, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Oberarm beim Heben von Lasten über 5 kg, rezidivierende Nackenbeschwerden eher leichter Art seit einem Auffahrunfall im Mai 2007, eine ständig vorhandene Kraftlosigkeit, eine vermehrte Müdigkeit und eine anstrengungsabhängige Atemnot sowie häufige Stuhlentleerungen. Aus onkologischer Sicht befindet er sich in kompletter Remission der Leukämie. Die Beschwerden im Bereich des linken Beines sind weder aus neurologischer noch aus angiologischer Sicht auf ein objektivierbares Korrelat zurückzuführen. Die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates hingegen haben ein objektivierbares Korrelat, das aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine psychiatrische Komorbidität besteht nicht. Daher wird die angestammte Tätigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt als voll zumutbar erachtet, wie auch alle anderen körperlich leichten bis selten schweren Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin ist damit zurecht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer ab Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur besteht.
Was die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, wird im Gutachten festgehalten, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass ab August 2012 bis Ende Juli 2014 für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2014 sei eine körperlich leichte Verweistätigkeit zu maximal 50 % zumutbar gewesen. Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar und durch die Aktenlage untermauert: Sie entspricht der Einschätzung von Dr. med. E.___ gemäss Bericht vom 23. April 2014, wonach ab August 2014 in einer leichten Verweistätigkeit von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der angefochtenen Verfügung wird hingegen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, was weder im Gutachten noch in den übrigen Akten eine Stütze findet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ab August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestand, die bis August 2014 anhielt. Ab August 2014 war der Beschwerdeführer in einer leichten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Ab Begutachtungszeitpunkt bzw. Untersuchungszeitpunkt (24. Juni 2015) bestand eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, auch in der angestammten Tätigkeit-
8.
8.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheits-fall vermutungsweise fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.
8.2 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
8.3 Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der B.___ [...] wurde mit Schreiben vom 23. September 2012 ordentlich per 30. September 2012 gekündigt (IV-Nr. 10). Diese Kündigung erfolgte offenbar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch bei diesem Arbeitgeber tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Bemessung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn abgestellt, was nicht zu beanstanden ist. Auch der konkret herangezogene massgebende Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49 - 53 (recte: 49 - 52: Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei) von CHF 5'513.00 monatlich erscheint korrekt. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 27. November 2012 betrug der effektive Monatslohn des Beschwerdeführers in einem 100 % Pensum bei der B.___ CHF 5'200.00. Insofern ist der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn sicherlich nicht zu tief. Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin die Wochenstunden aufgerechnet (: 40 x 42.4) und den Lohn an die Teuerung 2012 - 2013 angepasst (: 101.5 x 102.1). Damit resultiert für die Zeit ab August 2013 (Ablauf des Wartejahres) ein Valideneinkommen von CHF 70'540.00. Weiter hat sie das Valideneinkommen für die Zeit ab dem 1. August 2014 an die Teuerung 2014 angepasst (: 101.5 x 101.7) was ebenfalls korrekt ist. Somit beträgt das Valideneinkommen ab August 2014 CHF 70'264.00.
Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig war, beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit CHF 00.00 und der Invaliditätsgrad damit 100 %. Ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 24. Juni 2015 (Zeitpunkt des Erlangens der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit) das Invalideneinkommen und Valideneinkommen gleichgesetzt hat. Der Invaliditätsgrad beträgt ab dieser Zeit damit 0 %.
Nicht korrekt ist indessen die Bemessung des Invalideneinkommens in der Zeit vom 1. August 2014 bis 24. Juni 2015. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig, sondern lediglich in einer leichten Verweistätigkeit. Der herangezogene Tabellenlohn erweist sich damit nicht als korrekt. Vielmehr ist aus der gleichen Tabelle (TA1_tirage_skill_level, 2012, da die Tabellen 2014 am 1. August 2014 noch nicht herausgegeben waren) der Totallohn Niveau 1 für Männer heranzuziehen. Der Beschwerdeführer lässt bezüglich dieses Totallohns zwar die Rüge vorbringen, es sei fraglich, ob bei einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf die LSE 2012 abgestützt werden dürfe, weil die Totalwerte im Kompetenzniveau 1 ungleich höher seien als die Totalwerte der LSE 2010. Zurückzuführen sei dies darauf, dass das Kompetenzniveau 1 der LSE viel weniger Stellen enthalte als das entsprechende Kompetenzniveau der LSE 2010 (IV-Nrn. 92 und 101). Diese Einwendungen hinsichtlich der Tabellenwerte der LSE 2012 mit Blick auf die von ihm selber erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung sind unbeachtlich. Das Bundesgericht qualifiziert die LSE 2012 im Allgemeinen und damit umfassend als für die Invaliditätsbemessung geeignet: Die Sozialversicherungen müssten mit den verfügbaren lohnstatistischen Angaben arbeiten können und die LSE 2012 bilde den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erhebung lohnstatistischer Daten ab. Dass sich zwischen LSE 2010 und LSE 2012 aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsart kleinere Veränderungen ergeben könnten, liege in der Natur der Sache (BGE 142 V 187 E. 2.5.5 S. 187). Die statistischen Daten der LSE 2012 sind damit anzuwenden. Der Totallohn Niveau 1 für Männer beträgt CHF 5'210.00 monatlich bzw. CHF 62'520.00 jährlich. Gerechnet auf ein 50 %-Pensum und mit Aufrechnung der Wochenstunden sowie der Anpassung an die Teuerung 2012 bis 2014 (: 101.5 x 101.7) errechnet sich im vorliegenden Fall ein Invalideneinkommen von CHF 33'200.00. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 53 %.
8.4 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei ihm mit Blick auf die echtzeitliche damalige Situation mit erheblicher Belastung durch die Serie gesundheitlicher Schicksalsschläge sowie auf die übrigen relevanten Faktoren ein leidensbedingter Abzug von 10 bis 15 % zu gewähren.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Der in der Zeit vom 1. August 2014 bis 23. Juni 2015 noch mögliche Beschäftigungsgrad von 50 % rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug, denn die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält keine Basis für einen Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern ohne Kaderfunktion mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine durch das Pensum bedingte Lohneinbusse feststellen. Schliesslich rechtfertigt sich auch aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug, denn die damals bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen führten bereits zur einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % in einer nur leichten Verweistätigkeit. Für das dem Beschwerdeführer damals zumutbare Tätigkeitsprofil kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten.
8.5 Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 besteht unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Oktober 2015 besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.6 Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch den Beschwerdeführer beantragten Erstellung eines neuen poldisziplinären Gutachtens (vgl. A.S. 18) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi