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Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2016.301

6 juin 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,093 mots·~20 min·3

Résumé

Erlass Rückforderung Ergänzungsleistungen zur Witwerrente etc.

Texte intégral

Urteil vom 6. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Erlass Rückforderung Ergänzungsleistungen zur Witwerrente; unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, war bis 31. Mai 2016 Bezüger einer Witwerrente (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4, 62, 113) und von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (AK-Nr. 93) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 auf CHF 2‘557.00 pro Monat fest. Mit Verfügung vom 14. September 2015 (AK-Nr. 103) wurde der Anspruch ab 1. August 2015 auf CHF 2‘052.00 pro Monat festgelegt. Ab 1. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung von CHF 2‘365.00 pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 28. Dezember 2015, AK-Nr. 112). Als Einnahmen figurierten in den jeweiligen Berechnungsblättern die Witwerrente des Beschwerdeführers, die Waisenrenten der Söhne B.___ und C.___ sowie das Erwerbseinkommen (Lehrlingslohn) der im gleichen Haushalt wohnenden Söhne B.___ und (ab 1. August 2015) C.___ (AK-Nr. 92, 102, 111).

2.       Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend neu auf CHF 2‘253.00 pro Monat vom 1. März bis 31. Juli 2015, auf CHF 1‘495.00 pro Monat vom 1. August bis 31. Dezember 2015 sowie auf CHF 1‘517.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 fest (AK-Nr. 143). Gleichzeitig forderte sie zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. April 2016 in der Höhe von insgesamt CHF 5‘263.00 zurück, wobei sich die Rückforderung nach Verrechnung mit einer Nachzahlung für Mai 2016 um CHF 248.00 auf CHF 5‘015.00 reduzierte. Im Weiteren verlangte die Beschwerdegegnerin mit separater Verfügung vom 9. Mai 2016 die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten für den Sohn B.___ im Betrag von CHF 80.50 (AK-Nr. 144). Zur Begründung der rückwirkenden Korrektur wurde erklärt, der Sohn B.___ habe während des genannten Zeitraums ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen, welches bei der Anspruchsberechnung unberücksichtigt geblieben sei. Die Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass der EL-Anspruch unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von B.___ geringer als ausfalle als ohne B.___. Deshalb sei der EL-Anspruch ab 1. März 2015 neu nur noch für den Beschwerdeführer und den Sohn C.___ zu berechnen; dies ergebe die erwähnte Rückforderung.

3.       Am 20. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, ihm seien die Rückforderungen von CHF 5‘015.00 und 80.50 zu erlassen (AK-Nr. 148). Mit Verfügung vom 26. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (AK-Nr. 157). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 21. September 2016 Einsprache erheben. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren (AK-Nr. 159). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2016 (AK-Nr. 162) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Ziffer 1). Ebenfalls abgelehnt wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Ziffer 3).

4.       Am 18. November 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016 erheben; dabei werden folgende Rechtsbegehren gestellt und begründet (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

          1.  Es seien die Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und die Rückforderung in Höhe von CHF 5‘095.50 zu erlassen.

          2.  Es sei dem Beschwerdeführer sowohl für das Einspracheverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

          3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.       Am 7. Dezember 2016 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die dazugehörenden Unterlagen ein (A.S. 17 ff.).

6.       In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25 ff.).

7.       Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 28). Sie reicht am 16. März 2017 ihre Kostennote ein (A.S. 31).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016; darin hat diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016, ihm seien die Rückforderungen von CHF 5‘015.00 und 80.50 (insgesamt CHF 5‘095.80) zu erlassen, abgewiesen (AK-Nr. 148, 162). Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (AK-Nr. 159), zu Recht abgewiesen hat (AK-Nr. 162).

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen – mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Die Summe, über deren Erlass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden wurde, liegt deutlich unter CHF 30‘000.00. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung betrifft eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Materiell ist streitig, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Rückforderung von CHF 5‘015.00 und CHF 80.50, insgesamt CHF 5‘095.80, zu erlassen.

2.1     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2     Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2, 8C_1/2007).

2.3     Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person.

3.       Die mit der Verfügung vom 9. Mai 2016 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass der Sohn B.___ seit 1. März 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen hatte. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, welche ohne Berücksichtigung dieses Taggeldes erfolgten und daher zu hoch ausfielen, gutgläubig bezogen hatte oder nicht.

3.1     In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über die zuständige AHV-Zweigstelle den Lehrvertrag von B.___ zukommen liess (AK-Nr. 55); dieser datiert vom 9. Mai 2014 (vom Amt für Berufsbildung genehmigt am 4. Juli 2014) und bezieht sich auf eine Lehre als [...] bei der [...] mit Bildungsdauer vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016. Die Entschädigung wurde im ersten Bildungsjahr auf CHF 850.00 pro Monat (13 Monatslöhne) beziffert. Unter der Rubrik «Zulagen» wurde angegeben: «bezieht IV-Taggeld ab Februar 2015». Weitere in diesem Zusammenhang relevante Informationen lieferte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht, bis die Beschwerdegegnerin Ende April 2016 den Fehler entdeckte (vgl. AK-Nr. 132).

3.2     Dem Beschwerdeführer kann nicht unterstellt werden, er habe der Beschwerdegegnerin das von B.___ bezogene IV-Taggeld bewusst verheimlicht. Nicht zuletzt mit Blick auf den soeben erwähnten Lehrvertrag, der rechtzeitig eingereicht wurde und das IV-Taggeld (wenn auch nur im Sinne einer künftigen Zulage) erwähnt, ist vom Fehlen eines Unrechtsbewusstseins auszugehen. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen vorliegt; davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontroll- und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.

3.3     Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, die Meldepflicht bezüglich Anzeige des IV-Taggelds verletzt zu haben. So hätten aufgrund des seit 24. November 2014 bei den Akten befindlichen Lehrvertrags von B.___ Hinweise bestanden, dass dieser (ab Februar 2015) ein IV-Taggeld erhalten werde. Hingegen wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, er habe grobfahrlässig gehandelt, weil er das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und einen für ihn leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet habe (AK-Nr. 162).

3.4

3.4.1  Von einem EL-Bezüger kann nicht erwartet werden, dass er die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass er die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

3.4.2  Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Aufbau derartiger Berechnungsblätter sei gerichtsnotorisch. Es scheine keine kühne Behauptung, dass diese Berechnungsblätter für einen Laien nur schwer durchschaubar seien; darin sei die Rede von Prämienpauschalen, anteilmässigen Freibeträgen, von Renten und von Taggeldern. Im konkreten Fall gelte es ferner zu berücksichtigen, dass sich das Berechnungsblatt nicht nur auf eine Person beziehe, sondern eben auch auf die Kinder des Beschwerdeführers erstrecke. Betrachte man etwa die dem Beschwerdeführer zugestellte Verfügung vom 28. Dezember 2015, so falle auf, dass auf Seite 2 unter dem Titel «Renten AHV/IV» auch eine Rente für B.___ aufgeführt sei. Unter dem Titel «Taggelder» finde sich dann kein Eintrag. Der Beschwerdeführer hätte also zusätzlich noch den Unterschied zwischen IV-Rente und IV-Taggeld und deren Einfluss auf die konkrete Berechnung des EL-Anspruchs erkennen müssen. Dass der Beschwerdeführer ausländischer Herkunft sei, keine Ausbildung abgeschlossen habe und der Schriftsprache nur bedingt mächtig sei, erleichtere das Verständnis solcher Verfügungen nicht. Es dürfe daher keinesfalls als grobfahrlässiges Verhalten bezeichnet werden, wenn dem Beschwerdeführer entgangen sei, dass die IV-Rente seines Sohns nicht in den Zahlenkolonnen auftauche. Er sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Auswirkungen des neuen Einkommens von B.___ auf die Höhe der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung davon, wie sich der EL-Anspruch berechne. Ihm sei nur eins bewusst gewesen, nämlich, dass das neue Einkommen seines Sohns B.___, welches dieser bei der [...] erzielen würde, Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen haben dürfte. Aus diesem Grund habe er auch umgehend die Behörden von dieser Neuerung in Kenntnis gesetzt (A.S. 10 f.).

3.4.3  Für den Erlass entscheidend ist die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember 2016 E. 5.2). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. April 2016, bestanden haben. Den während dieser Zeitspanne und in den Monaten davor erstellten Berechnungsblättern sowie den Angaben in den Verfügungen liessen sich zu den Einnahmen des Sohnes B.___ folgende Angaben entnehmen:

Im Berechnungsblatt (AK-Nr. 60) zur Verfügung vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 61) über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2015 wird als einzige Einnahme von B.___ eine «Rente AHV/IV» von CHF 5‘484.00 pro Jahr erwähnt. Es handelt sich offensichtlich um die Waisenrente.

Die Berechnungsblätter zur Verfügung vom 25. April 2015 (AK-Nr. 76), welche den EL-Anspruch wegen der begonnenen Lehre von B.___ rückwirkend ab 1. August 2014 neu festlegte, enthalten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 die Waisenrente von [damals] CHF 5‘460.00, plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00 (13 x CHF 850.00) ohne Sozialabzüge (AK-Nr. 74), für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 die Rente von [nunmehr] CHF 5‘484.00, plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00 ohne Sozialabzüge (AK-Nr. 72) und ab 1. März 2015 die Rente von CHF 5‘484.00, plus den Lehrlingslohn von CHF 11‘050.00, minus Sozialabzüge (AK-Nr. 73). In der Begründung der Verfügung (AK-Nr. 76) wird die Berücksichtigung der Sozialabzüge ab 1. März 2015 erwähnt und begründet. Unter der Rubrik «Taggeld IV» figuriert ein Betrag von CHF 0.00.

Analoge Angaben zu den Einnahmen von B.___ finden sich in den Berechnungsblättern für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 (AK-Nr. 91) sowie ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 92) zur Verfügung vom 16. Juni 2015 (AK-Nr. 93), mit welcher aus anderen Gründen eine erneute rückwirkende Anspruchsbeurteilung ab 1. Februar 2014 erfolgt ist. In der Verfügung wird wiederum darauf hingewiesen, dass ab 1. August 2014 der Lehrlingslohn von B.___ berücksichtigt werde. Unter der Rubrik «Taggeld IV» sind keine Einnahmen verzeichnet.

Mit Verfügung vom 14. September 2015 (AK-Nr. 103) wurde der EL-Anspruch ab 1. August 2015 neu festgelegt, weil der andere Sohn C.___ an diesem Datum ebenfalls eine Lehre begonnen hatte. Das entsprechende Berechnungsblatt (AK-Nr. 102) erwähnt in Bezug auf B.___ weiterhin das Erwerbseinkommen von CHF 11‘050.00 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) und die Waisenrente von CHF 5‘484.00 sowie keine Taggelder. Dasselbe gilt für das Berechnungsblatt (AK-Nr. 111) zur Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 112) betreffend den Anspruch ab 1. Januar 2016.

3.4.4  Der 1963 geborene Beschwerdeführer stammt aus Somalia. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift hat er keine Ausbildung absolviert und ist der Schriftsprache nur bedingt mächtig. Er reiste 1993 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. In der Schweiz kamen vier Kinder zur Welt (Jg. 1993 - 1998). 2007 verstarb die Ehefrau. Der Beschwerdeführer lebte in der Folge von den Witwer- und Waisenrenten sowie Ergänzungsleistungen. Angesichts seiner geringen Schulbildung ist davon auszugehen, dass er im Umgang mit Behörden und im Verständnis von Schriftstücken überdurchschnittliche Mühe bekundet. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Frage, ob er seinen Mitwirkungspflichten gerecht wurde, Rechnung zu tragen. Er führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer vollständig von der Verpflichtung entbunden wäre, die Verfügungen und Berechnungsblätter mit der Sorgfalt, die von ihm – mit angemessener Unterstützung seines Umfelds, namentlich der in der Schweiz aufgewachsenen Kinder (vgl. Art. 272 ZGB) – verlangt werden kann, zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten nachzufragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren Ergänzungsleistungen bezieht und somit die Berechnungsblätter mindestens dem Grundsatz nach kennt.

Die verschiedenen Einnahmepositionen sind in den Berechnungsblättern klar bezeichnet und gegliedert. Die Renteneinnahmen (Witwerrente, Waisenrenten) wurden seit längerer Zeit bezogen und können daher bei Anwendung auch nur minimaler Sorgfalt nicht zu Missverständnissen führen. Dass keine Einnahmen aus Taggeld der IV berücksichtigt wurden, obwohl dem Sohn B.___ des Beschwerdeführers ab 1. März 2015 Taggelder ausbezahlt wurden (vgl. IV-Nr. 131 S. 5 f.), lässt sich den Berechnungsblättern klar entnehmen. Falls der Beschwerdeführer die Berechnungen selbst nicht nachzuvollziehen vermochte, hätte er sich an eine Drittperson wenden müssen. Die vier Kinder, die in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen sind, wären zweifellos in der Lage gewesen, die Berechnungsblätter zu prüfen. Der Beschwerdeführer lässt denn auch vorbringen (A.S. 10), er habe das Erlassgesuch vom 20. Mai 2016 (AK-Nr. 148), das durchaus sachgerecht formuliert ist, mit Hilfe seiner Tochter gestellt.

Dass der Beschwerdeführer das vollständige Fehlen der Einnahmenposition «Taggeld IV» nicht bemerkt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr liegt eine grobfahrlässige Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht vor, die den guten Glauben ausschliesst. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob die Durchführungsstelle nach Erhalt des Lehrvertrags vom 9. Mai 2014 hätte vormerken müssen, dass darin als künftige «Zulage» ein IV-Taggeld erwähnt wurde, das ab Februar 2015 fliessen werde (vgl. IV-Nr. 56 S. 2) und eine für den EL-Anspruch relevante Einnahme darstellen könnte. Selbst wenn man darin einen Fehler der Beschwerdegegnerin erblicken wollte, vermöchte dieser die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zufolge des leicht erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1). Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe angenommen, es bestehe eine enge Zusammenarbeit zwischen IV-Stelle und Beschwerdegegnerin mit der Folge, dass dieser die IV-Leistungen bekannt würden, ist im vorliegenden Kontext unbehelflich. Es ändert nichts daran, dass die Berechnungsblätter unter der Rubrik IV-Taggeld keine Einnahmen auswiesen, was sich auch nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht als Fehler erkennbar gewesen wäre.

3.5     Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, womit jenes der grossen Härte nicht geprüft zu werden braucht. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Schliesslich bestehen auch keine Gründe, die einen teilweisen Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.       Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verweigert hat.

4.1     Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1 und 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2     Bezüglich der sachlichen Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen Unterschied zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 Bst. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es «erfordern» – enger gefasst als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz. 2024; vgl. auch Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 ff.). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Verweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E. 5.1).

4.3     Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

5.

5.1     Der Beschwerdeführer lässt dazu in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, er sei vollkommen rechtsunkundig und überdies der deutschen Sprache nur in Alltagssituationen, nicht aber bezüglich Behördenkorrespondenz mächtig. Er sei daher auf die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt angewiesen (A.S. 12).

5.2     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid auf Randziffer 2056 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, IV, EO und bei den EL verwiesen; gestützt darauf seien die Voraussetzungen zur Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verneinen. Das Verfahren bei den Durchführungsstellen für die Leistungszusprache sei nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich sei, um eine Einsprache zu erheben (AK-Nr. 162).

5.3     Im Einspracheverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ging es einzig um die in der Verfügung vom 26. August 2016 verneinten Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen, mithin um die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Bezug derselben gutgläubig gewesen ist oder nicht. Von komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen kann daher nicht gesprochen werden. Im Zeitpunkt der Einspracheerhebung ging es im Wesentlichen darum, Gründe zu benennen, warum nach Meinung des Beschwerdeführers der gute Glaube zu bejahen sei. Die durch seine Vertreterin am 21. September 2016 eingereichte Einsprache enthält bezüglich des guten Glaubens im Wesentlichen die Erklärung, der Beschwerdeführer sei – insbesondere durch das frühzeitige Einreichen des Lehrvertrags – seiner Meldepflicht nachgekommen und habe sich korrekt verhalten (AK-Nr. 159). Der Beschwerdeführer war (mit Unterstützung aus dem engsten persönlichen Umfeld) bereits zuvor in der Lage, sich in einer den Anforderungen des Verwaltungsverfahrens genügenden Weise zu artikulieren; dies widerspiegelt sich insbesondere im Erlassgesuch vom 20. Mai 2016, worin sein Antrag, die Rückforderung sei zu erlassen, klar zum Ausdruck gelangt ist. Weiter ist aktenkundig, dass die Familie des Beschwerdeführers in anderem Zusammenhang (Rente einer Tochter) aktiv und erfolgreich durch die Sozialen Dienste [...] unterstützt wurde (vgl. AK-Nr. 49, 52, 53). Es bleibt daher unklar und ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass und warum eine Unterstützung durch Fachleute sozialer Institutionen im Zusammenhang mit dem Erlass der Rückforderung nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren der Offizialmaxime unterliegt und Fragen sowie Anträge des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu klären und zu beantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren insgesamt als sachlich nicht geboten zu bezeichnen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Verbeiständung zu verneinen (s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3).

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 28). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

6.3     Rechtsanwältin Selig hat am 16. März 2017 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 31). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 8,08 Stunden erscheint als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT; BGS 615.11]) ergibt sich wie geltend gemacht ein Honorar von CHF 1‘454.40. Mit den Auslagen von CHF 67.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 121.70 beläuft sich die Kostenforderung auf CHF 1‘643.10, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF 1‘643.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2016.301 — Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2016.301 — Swissrulings