Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 07.03.2017 VSBES.2016.296

7 mars 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,058 mots·~10 min·3

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 7. März 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung

(Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 19. September 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. September 2016 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er sich im August 2016 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Beschwerdebeilage / BB S. 12 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 15. November 2016 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Einstellung sei abzusehen (A.S 5).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.2     Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 10. Januar 2017 folgende Rechtsbegehren (A.S. 19 ff.):

1.    Die Einstelltage seien zu widerrufen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. Februar 2017 an ihren Anträgen fest (A.S. 24 ff.).

2.3     Der Beschwerdeführer gibt am 16. Februar 2017 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 30 ff.), worin er begehrt, es sei die Einstellung rückgängig zu machen, der gestrichene Betrag auszuzahlen und eine Entschädigung von CHF 500.00 auszurichten. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei drei streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1  Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund dafür geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104). Weder Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, diese bildet vielmehr Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Versicherten und seinem Personalberater. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).

2.1.2  Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Reicht er für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweise für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen werden, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172). Voraussetzung für eine Einstellung ist ein Verschulden des Versicherten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 15).

2.2

2.2.1  Der Beschwerdeführer erwarb in der Schweiz das [...] und arbeitete zuletzt als [...] (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 6). Er meldete sich am 7. Juni 2016 per 1. August 2016 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei er angab, er suche eine Vollzeitstelle (AWA-Nr. 2). Zum Gespräch vom 16. Juni 2016 stellte die Personalberaterin fest, der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig; man habe vereinbart, dass er im Monat sechs Bewerbungen im [...] Bereich, d.h. im bisherigen Beruf als [...] mache, sobald er wieder arbeitsfähig sei (s. Protokolleintrag, unter AWA-Nr. 5).

Ab 1. August 2016 war der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Anlässlich des Gesprächs vom 22. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde im September ein Studium antreten und nun auch ausserhalb seiner Branche auf Stellensuche gehen. Er habe im August bereits vier Bewerbungen gemacht und werde bis Ende Monat auf die verlangte Anzahl von sechs Stück kommen (a.a.O.). Zum nächsten Gespräch vom 14. September 2016 hielt die Beraterin fest, der Beschwerdeführer sei wegen seines Studiums ab 1. September 2016 nur noch für ein Arbeitspensum von 60 % (Montag bis Mittwoch) angemeldet (a.a.O.).

Insgesamt tätigte der Beschwerdeführer vom 9. bis 22. August 2016 fünf Bewerbungen (BB S. 16).

2.2.2  Auf den Vorhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen im August 2016 erwiderte der Beschwerdeführer am 19. September 2016 (AWA-Nr. 4), die Anzahl Bewerbungen sei vereinbart worden, bevor er sich zu einem Studium entschlossen habe. Er sei nun bei der Arbeitssuche eingeschränkt, indem nur noch ein Pensum von 60 % in Frage komme und er lediglich von Montag bis Donnerstag einsetzbar sei. Der Arbeitsmarkt habe im August 2016 weniger Stellen als vereinbart geboten. Bei gewissen offenen Stellen habe er die Voraussetzungen (z.B. Französischkenntnisse) nicht erfüllt. Im Übrigen sei die Stellensuche im [...] Bereich Voraussetzung seines berufsbegleitenden Studiengangs.

In seiner Einsprache vom 16. Oktober 2016 (BB S. 10 f.) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, es gehe nicht an, dass die vereinbarte Anzahl Bewerbungen verbindlich bleibe, obwohl sich seine Situation verändert habe und es schwerer sei, eine Teilzeit- statt einer Vollzeitstelle zu finden. Als er beim Gespräch vom 22. August 2016 gefragt habe, ob er sich auch ausserhalb seines Profils bewerben dürfe, sei ihm beschieden worden, dass solche Bemühungen nicht berücksichtigt würden. Eine erste Bewerbung sei übrigens bereits im Juli 2016 erfolgt, obwohl er damals noch krank gewesen sei. Er habe sich zudem im August 2016 bei Xing und LinkedIn registriert, um Arbeit zu finden.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5) wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Beratungspflicht missachtet, als sie den Beschwerdeführer nicht darüber informiert habe, dass die vereinbarte Anzahl Bewerbungen trotz der neuen Vermittlungssituation unverändert bleibe. Er habe im August 2016 keine Unterstützung von der Arbeitslosenversicherung erhalten, um die Kontrollvorschriften erfüllen zu können, erst im Oktober habe er an einer Massnahme teilnehmen können. Die ausserordentlichen Umstände wie die Anmeldung bei Xing und LinkedIn seien als entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV zu werten.

In seiner Replik (A.S. 19 ff.) ergänzt der Beschwerdeführer, ein Profil auf Xing oder LinkedIn sei wirkungsvoller als eine Blindbewerbung. Er stelle in Frage, ob das am 22. August 2016 Besprochene vollständig und wahrheitsgemäss im Gesprächsprotokoll eingetragen worden sei.

In seiner abschliessenden Stellungnahme (A.S. 30 ff.) weist der Beschwerdeführer in erster Linie darauf hin, dass Blindbewerbungen gemäss dem Kurs «Stabe Stebe» erwünscht seien. Viele Versicherte würden in der Stadt die Geschäfte abklappern und nach einer Stelle fragen, wodurch sie ohne Bewerbungsdossier zu genügend Bewerbungen kämen. Seine Bewerbungen ausserhalb des bisherigen Berufs sowie die Anmeldung bei den sozialen Netzwerken habe er im Formular nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass sie nicht anerkannt würden. Eine für ihn passende Teilzeitstelle im angestammten Bereich [...] sei nicht vorhanden gewesen, während er im allgemeinen [...] Bereich wegen der Fremdsprachigkeit sowie mangels eines richtigen Lehrabschlusses nur geringe Chancen habe. Im Übrigen werde er seit zwei Jahren wegen Depressionen behandelt.

2.2.3  Die Beschwerdegegnerin geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die am 16. Juni 2016 vereinbarte Anzahl von monatlich sechs Bewerbungen im August 2016 nicht erreicht und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Was er dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

Die Vereinbarung über sechs Bewerbungen galt während des gesamten Monats August. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich wegen des bevorstehenden Studienantritts per 1. September 2016 neu nur noch für Teilzeitstellen bewerben wollte, ändert nichts an der Schadenminderungspflicht. Solange die Arbeitslosigkeit nicht beendet ist und die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 18; AVIG-Praxis ALE B317). Falls sich mit einem Teilzeitpensum die Aussichten auf eine Anstellung verringerten, so wären umso intensivere Anstrengungen geboten gewesen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 22), wobei es nicht auf den Erfolg, sondern einzig auf die ausreichende Intensität der Stellensuche ankommt (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durchaus bei der Arbeitssuche unterstützt worden, indem monatliche Beratungsgespräche erfolgten; entgegen seiner Auffassung besteht die Schadenminderungspflicht unabhängig davon, ob arbeitsmarktliche Massnahmen durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er sei von einer automatischen Anpassung der Vereinbarung an die neuen Verhältnisse ausgegangen. Der Protokolleintrag vom 22. August 2016 hält vielmehr fest, der Beschwerdeführer sei – trotz des bevorstehenden Studienantritts – damit einverstanden gewesen, bis Ende Monat noch die vorgesehenen sechs Bewerbungen zu erreichen. Es wurde also keineswegs eine tiefere Anzahl Bewerbungen abgemacht, sondern im Gegenteil die bestehende Vereinbarung bekräftigt. Von Schwierigkeiten bei der Stellensuche erwähnte der Beschwerdeführer damals nichts. Sein Einwand, es sei fraglich, ob die Protokollnotiz der Personalberaterin vom 22. August 2016 den wahren Inhalt des Gesprächs wiedergebe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer belässt es nämlich dabei, allgemein Zweifel an der Zuverlässigkeit der Notiz zu äussern, ohne darzulegen, was seiner Ansicht nach tatsächlich besprochen und abgemacht wurde. Namentlich bringt er nicht vor, man habe sich auf eine tiefere Anzahl Bewerbungen geeinigt. Die Behauptung wiederum, die Beraterin habe ihm beschieden, die Arbeitssuche ausserhalb der angestammten Branche zähle nicht als anrechenbare Bewerbung, weshalb er sie bei den Arbeitsbemühungen nicht erwähnt habe, ist ebenfalls unglaubwürdig. Einerseits steht im Protokoll nichts dergleichen. Andererseits findet sich für August 2016 auch eine Bewerbung ausserhalb des bisherigen Bereichs [...], nämlich am 22. August 2016 als Mitarbeiter in einer [...] (BB S. 16). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich überzeugt gewesen, dass nur Bewerbungen in der letzten Tätigkeit als [...] angerechnet würden, so hätte er diese Stelle im Formular für den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht aufgeführt; seine Behauptung, diese Stelle sei unter der Rubrik [...] inseriert worden (A.S. 32), findet im eingereichten Inserat (Beilage 4 zur Replik) keine Stütze.

Da die AVIV für die Überprüfung der Arbeitsbemühungen ausdrücklich monatliche Kontrollperioden vorsieht, dürfen die Bewerbungen vor und nach August 2016 hier nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldung bei den sozialen Netzwerken Xing und LinkedIn kann nicht als ausreichende Arbeitssuche gelten. Dabei handelt es sich nicht um Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, wie sie im Vordergrund stehen. Andererseits kommt der Präsenz in solchen Netzwerken noch nicht einmal das Gewicht einer Blindbewerbung zu (welche nota bene für sich allein nicht genügt, um die Schadenminderungspflicht zu erfüllen, vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 105). Bei dieser handelt es sich nämlich immerhin um eine individuelle Anfrage bei einem bestimmten Arbeitgeber mit potentiell geeigneten Stellen, was über die Präsenz in einem sozialen Netzwerk hinausgeht.

2.2.4  Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

2.3     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

·    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

·    schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

Die Beschwerdegegnerin blieb mit drei Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Sie stützte sich dabei auf die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der (monatlichen) Kontrollperiode eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.C). Besondere Gründe, welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.]

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2016.296 — Solothurn Versicherungsgericht 07.03.2017 VSBES.2016.296 — Swissrulings