Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 14.11.2017 VSBES.2016.291

14 novembre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,337 mots·~17 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen IV

Texte intégral

Urteil vom 14. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV

                     (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1962, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und entsprechende Ergänzungsleistungen. Nach einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren, das mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.59; Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 52) abgeschlossen wurde, setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (AK-Nr. 45) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2011 neu fest.

2.       Am 22. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 erheben (AK-Nr. 19). Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 23. Mai 2016 sei aufzuheben, die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 seien neu festzusetzen und der anrechenbare Mietzins sei von CHF 10'200.00 pro Jahr auf den Maximalbetrag von CHF 13'200.00 zu erhöhen.

3.       Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (AK-Nr. 13; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 8. November 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

2.  Es sei ab dem Jahre 2014 der maximale Mietzinsabzug von CHF 13'200.00 zu gewähren.

3.  Es seien ab dem Jahre 2014 dementsprechend höhere Ergänzungsleistungen auszurichten.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 16 ff.).

6.       Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Eingabe (A.S. 22). Ihre Vertretung reicht am 27. Januar 2017 eine Kostennote ein.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016. Dieser bestätigt die Verfügung vom 23. Mai 2016, mit welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 neu festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt höhere Ergänzungsleistungen «ab dem Jahre 2014». Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014.

2.2     Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2014 und die dieser zugrundeliegenden Berechnungen (vgl. AK-Nr. 32, 30, 36) einzig in einem Punkt: Sie verlangt, der bei den anerkannten Ausgaben berücksichtigte Betrag für Mietzinsen von CHF 10'200.00 sei auf den Höchstbetrag von CHF 13'200.00 zu erhöhen. Da in den übrigen Punkten keine Fehler erkennbar sind, hat sich die gerichtliche Prüfung praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken.

2.3     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die strittige Frage habe bereits Gegenstand des Urteils des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 52) gebildet. Es handle sich daher um eine res iudicata. Dem kann so nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden: Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann daher in zeitlicher Hinsicht nur für das jeweilige Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Es trifft daher nicht zu, dass die Frage der Mietzinshöhe durch das Urteil vom 23. Februar 2016 ein für allemal beantwortet wäre. Ein verbindlicher gerichtlicher Entscheid liegt allerdings für denjenigen Zeitraum vor, der Gegenstand des Urteils vom 23. Februar 2016 bildete. Zu beurteilen war damals der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015, mit dem die Verfügung vom 11. April 2014 bestätigt worden war. Diese Verfügung legte den Anspruch für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2014 betragsmässig fest. Insoweit ist die Frage nach der Höhe des in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Mietzinses verbindlich geklärt und einer erneuten Prüfung nicht mehr zugänglich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 bezieht. Zu beurteilen ist dagegen der Anspruch ab 1. Mai 2014. Sollte es zu einer abweichenden Beurteilung kommen, wäre in Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2014 zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ergänzungsleistung während des Kalenderjahres (Art. 25 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) erfüllt sind.

3.

3.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

3.2     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a.  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

1.  bei alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,

2.  (…)

3.  (...)

b.  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1.  bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.  (…)

3.  (...)

3.3     Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 12 ELV).

3.4     Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

3.5     Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden (BGE 127 V 16 E. 5d). Nach der Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht, so dass kein Mietzins an Dritte zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2 Ingress).

3.6     Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart worden ist, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1).

3.7     Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Hausoder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Andernfalls gelten die Grundsätze gemäss E. II. 3.6 hiervor (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2017 vom 17. April 2017).

4.       Das Versicherungsgericht hat sich im Urteil VSBES.2015.59 vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.59) bereits – bezogen auf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2014 – mit der Frage befasst, welche Ausgaben unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) zu berücksichtigen sind.

4.1     Im erwähnten Urteil wurde ausgeführt, der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, Herr B.___, sei Eigentümer der von den beiden Personen bewohnten Liegenschaft. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen ihm als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin bestehe nicht. Ein Mietvertrag könne aber auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände sei von einem solchen mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrag auszugehen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass die Beschwerdeführerin und B.___ das gemeinsam bewohnte Haus zunächst (ab Januar 2011) gemietet hatten, wobei sie den Mietzins von CHF 2'500.00 pro Monat hälftig teilten (die Beschwerdeführerin zahlte jeweils CHF 1'250.00 an B.___, der den Gesamtbetrag von CHF 2'500.00 an die Vermieterschaft überwies). Gestützt auf die vorgelegten Belege erachtete es das Gericht als hinreichend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch seit dem Kauf des Hauses durch B.___ per 1. April 2011 weiterhin jeweils monatlich CHF 1'250.00 an diesen überwiesen hatte. Diese regelmässigen Zahlungen liessen es gemäss der damaligen gerichtlichen Beurteilung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ eine entsprechende mündliche Vereinbarung bestand. Das Gericht erwog weiter, wenn B.___ diese Einnahmen nicht oder nur teilweise versteuert habe, beschlage dies nicht den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin und spreche nicht zwingend gegen das Bestehen einer Vereinbarung (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 2b). Es sei somit in Würdigung aller bekannten Umstände davon auszugehen, dass eine mündliche Vereinbarung bestehe, wonach die Beschwerdeführerin B.___ monatlich einen Betrag von CHF 1‘250.00 als Miete für Räumlichkeiten im 7 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in [...] zu überweisen hatte. Die entsprechenden Zahlungen seien nachgewiesen.

4.2     Wie das Gericht weiter festhielt, ging aus den Akten hervor, dass der Betrag von CHF 1'250.00 auch die Miete für Arbeitsräume enthielt, welche die Beschwerdeführerin für eine selbständige Erwerbstätigkeit als Erwachsenenbildnerin nutzte. Gegenüber der Veranlagungsbehörde hatte die Beschwerdeführerin erklärt, von den CHF 1'250.00 Mietkosten bringe sie CHF 500.00 in Abzug. Es handle sich um zwei der sieben Räume des Hauses, die sie für ihre Arbeit nutze. Die Erfolgsrechnung 2011 enthielt dementsprechend einen Aufwandposten «Miete» von CHF 6'000.00, zuzüglich Nebenkosten von CHF 1'200.00. Die Steuerverwaltung führte eine Revision durch und reduzierte diese Beträge auf CHF 350.00 (Miete für das Büro) und CHF 50.00 (Nebenkosten). Die Erfolgsrechnung pro 2012 enthielt die Aufwandposten «Miete» über CHF 4'800.00 sowie «Nebenkosten» über CHF 1'200.00. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 wies die Beschwerdeführerin bei der Position «Miete» den Betrag von CHF 1.00, bei den «Nebenkosten» CHF 1'200.00 aus.

4.3     Im Urteil vom 23. Februar 2016 wurde weiter erwogen, nach der Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen seien Mietausgaben für Geschäftsräume nicht als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7 mit Hinweis). Die unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG anrechenbaren Kosten reduzierten sich somit von CHF 1'250.00 um den auf die Arbeitsräume entfallenden Betrag. Im Revisorenbericht der Veranlagungsbehörde [...] vom 5. Dezember 2012 sei der Mietwert für die Geschäftsräume ermessensweise auf CHF 350.00 plus Nebenkosten CHF 50.00 festgelegt worden. Der Gesamtbetrag von CHF 400.00 sei auch für die EL-Berechnung zu übernehmen, auch wenn in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 und 2013 andere Zahlen figurierten. Da somit von der Mietzinszahlung von CHF 1'250.00 pro Monat ein Teilbetrag von CHF 400.00 auf die Geschäftsräume entfalle, sei als Miete für die Ergänzungsleistungen der verbleibende Betrag von CHF 850.00 zu berücksichtigen.

5.      

5.1     Die Beschwerdeführerin liess am 31. März 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen, ihre selbständige Erwerbstätigkeit habe unter der gesundheitlichen Verschlechterung gelitten. Sie habe daher seit dem Jahr 2014 keine steuerlichen Abzüge für Geschäftsräume mehr vorgenommen und ersuche darum, dies bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs ab dem Jahr 2014 zu berücksichtigen (AK-Nr. 48).

5.2     Die Beschwerdegegnerin antwortete am 26. April 2016, die Beschwerdeführerin sei weiterhin bei ihr als Selbständigerwerbende angemeldet und daher bleibe die durch das Versicherungsgericht festgesetzte Mietzinshöhe auch künftig unverändert bestehen.

5.3     In der Einsprache vom 22. Juni 2016 (AK-Nr. 19) liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, das Versicherungsgericht habe im Urteil vom 23. Februar 2016 lediglich festgehalten, dass sich die unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» anrechenbaren Kosten um den auf die Arbeitsräume entfallenden Betrag verringerten. Das Gericht habe auf den Revisorenbericht der Veranlagungsbehörde abgestellt, in welchem ab dem Jahr 2011 ein Abzug der Mietkosten für Geschäftsräume von jährlich CHF 4'800.00 gewährt worden sei. Aus dem Urteil gehe hervor, dass auf die Steuerveranlagung abgestellt worden sei. Es sei nirgends erwähnt worden, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Status bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende massgebend sei. Die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit hätten seit dem Jahr 2014 unter der gesundheitlichen Verschlechterung gelitten. Die Beschwerdeführerin habe kaum mehr ein Einkommen erwirtschaften können und das Geschäftsjahr 2014 mit einem Verlust abschliessen müssen. Aus diesem Grund habe sie sich auch entschieden, sich beruflich neu zu orientieren und sich um eine Anstellung im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten bemüht. Leider sei es ihr trotz regelmässiger Stellensuchbemühungen seit über einem Jahr nicht gelungen, eine ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Stelle zu finden. Aus den Unterlagen und den gegebenen Umständen gehe hervor, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Mietzins von monatlich CHF 1'250.00, welchen die Beschwerdeführerin an ihren Lebenspartner überweise, seit dem Jahr 2014 nur noch für die Wohnungsräume entrichtet werde und keinen Anteil für Geschäftsräumlichkeiten mehr enthalte. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch in der EL-Berechnung ab 2014 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt.

5.4     Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leiste Akontozahlungen für ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 17'000.00. Gemäss den eingereichten Stellenbewerbungsschreiben suche die Beschwerdeführerin klar ein Standbein neben der selbständigen Erwerbstätigkeit. Es werde in keiner Weise erwähnt, dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Deshalb könne die Darstellung, wonach die selbständige Tätigkeit kaum mehr als existent bezeichnet werden könne, nicht nachvollzogen werden. Auch hebe die Beschwerdeführerin in den Bewerbungsschreiben hervor, dass eine Home-Office-Tätigkeit ihren Vorstellungen optimal entsprechen würde. Die Räumlichkeiten seien demnach für die berufliche Tätigkeit, ob selbständig oder unselbständig, in die Planung der Beschwerdeführerin einbezogen. Ob dabei steuerliche Abzüge für die Geschäftsräume gemacht würden oder ein steuerbares Einkommen erzielt werde, sei nicht relevant. Zurzeit sei somit weiterhin von einer geschäftlichen Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten auszugehen. Wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben werde, sei der Betrag trotzdem nicht zu erhöhen, da ein monatlicher Mietzins von CHF 1'250.00 offensichtlich übersetzt sei.

5.5     In der Beschwerdeschrift lässt die Beschwerdeführerin ergänzend darlegen, aus den zahlreichen Bewerbungsschreiben gehe hervor, dass sie trotz anderthalbjähriger Stellensuche keine Anstellung habe finden können, welche mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar sei. Dementsprechend habe sie bis anhin auch keinen Anlass gesehen, ihren Status bei der Ausgleichskasse zu wechseln. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man hieraus – entgegen den Steuer- und Geschäftsunterlagen – schliessen könne, ein Teil des monatlichen Mietzinses von CHF 1'250.00 entfalle ab dem Jahr 2014 weiterhin auf die Geschäftsräume. Bei der Formulierung, die Beschwerdeführerin suche neben ihrer selbständigen Tätigkeit eine Anstellung, handle es sich um eine arbeitsmarktliche Strategie, da es für gesundheitlich eingeschränkte Personen schwierig sei, eine Anstellung in einem Teilzeitpensum zu finden. Die Formulierung bilde kein Indiz dafür, dass der Mietzins von CHF 1'250.00 nach wie vor auch die Miete von Büroräumlichkeiten beinhalte. Die Möglichkeit von Home-Office habe die Beschwerdeführerin lediglich in einer einzigen Bewerbung erwähnt, wo der Arbeitgeber selbst dieses Stichwort zur Sprache gebracht habe. Schliesslich könne der Mietzins von CHF 1'250.00 auch nicht als unangemessen bezeichnet werden.

6.      

6.1     Das Versicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 23. Februar 2016 auf den Grundsatz, dass Miete, welche auf geschäftlich genutzte Räume entfällt, im Rahmen des für die jährliche Ergänzungsleistung massgebenden Mietzinses nicht berücksichtigt werden kann. Massgebend war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit betrieb und gegenüber den Steuerbehörden angegeben hatte, zwei der Räume im ihrem Lebenspartner gehörenden und von ihr mit diesem zusammen bewohnten Haus dienten der Ausübung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit. In Bezug auf die Höhe des auf diese Räume entfallenden Mietanteils wurde die Beurteilung der Steuerrevision herangezogen, welche den durch die Beschwerdeführerin angegebenen Betrag von CHF 600.00 pro Monat (CHF 500.00 Miete plus CHF 100.00 Nebenkosten) auf CHF 400.00 pro Monat (CHF 350.00 Miete plus CHF 50.00 Nebenkosten) reduziert hatte. Das Versicherungsgericht ging für den gesamten damals zu beurteilenden Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2014 von diesen geschäftlich bedingten Mietkosten aus. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung 2012 höhere und in der Erfolgsrechnung 2013 tiefere (Miete CHF 1.00 plus Nebenkosten CHF 1'200.00 pro Jahr respektive CHF 100.00 pro Monat) Mietkosten angegeben hatte, mass es keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend war, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr und ihrem Lebenspartner bewohnten Haus auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und einzelne Räumlichkeiten zu diesem Zweck nutzte.

6.2     Wie aus den Vorbringen der Parteien hervorgeht, war die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2016 weiterhin als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angemeldet. Die Internetseite [...] weist ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausübt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nun nicht mehr im Wohnhaus an der [...] in [...], sondern anderswo stattfinden würde. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung habe sie diese Tätigkeit reduzieren müssen. Aus dieser resultiere nun kein nennenswertes Einkommen mehr. Sie habe in der Erfolgsrechnung denn auch keine Ausgaben für Mietkosten mehr aufgenommen. Ausserdem habe sie sich um eine Anstellung beworben.

6.3     Diese Argumente rechtfertigen es nicht, von der Berücksichtigung respektive Ausscheidung geschäftlich bedingter Mietkosten abzusehen: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Für diese Tätigkeit nahm sie während des hier zu prüfenden Zeitraums auch weiterhin Räumlichkeiten im Wohnhaus in Anspruch. Über andere Räumlichkeiten verfügte sie nach Lage der Akten nicht. Der Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit und die daraus erzielten Einnahmen mögen sich reduziert haben. Die Räumlichkeiten wurden aber weiterhin für diesen Zweck genutzt. Dies ergibt sich auch aus der Erfolgsrechnungen für die Jahre 2014 und 2015, denn diese enthalten zwar unter der Aufwandposition «Miete» wie bereits im Jahr 2013 lediglich einen pro memoria-Betrag von CHF 1.00, führen aber gleich anschliessend weiterhin Nebenkosten von CHF 1'200.00 pro Jahr auf, entsprechend CHF 100.00 pro Monat. Diese Nebenkosten konnten nur anfallen, wenn eine geschäftliche Nutzung stattfand. Trifft dies zu, entfällt auch von der bezahlten Miete von CHF 1'250.00 (inkl. Nebenkosten) weiterhin ein Teilbetrag auf die geschäftliche Nutzung. Was die Höhe dieses Teilbetrags anbelangt, erscheint der Betrag von CHF 400.00 (Miete CHF 350.00 plus Nebenkosten CHF 50.00) nach wie vor als angemessen. Müsste die Beschwerdeführerin bei Dritten Räumlichkeiten für ihre selbständige Erwerbstätigkeit mieten, würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls Kosten in mindestens dieser Höhe anfallen.

6.4     Zusammenfassend erscheint der im Urteil des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 auf CHF 850.00 bezifferte Mietzins für das Wohnen für den nunmehr zu prüfenden Zeitraum weiterhin als korrekt und angemessen. Da es kaum möglich wäre, für eine zwar in geringem Ausmass, aber kontinuierlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeiten Räumlichkeiten zu einem Preis von weniger als CHF 400.00 (inkl. Nebenkosten) zu finden, ist von diesem Betrag auszugehen, solange die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Sollte sie diese aufgeben, bestünde allerdings keine Grundlage mehr für eine Aufteilung des Mietzinses, den die Beschwerdeführerin an B.___ bezahlt, in einen privaten und einen geschäftlichen Anteil. Diesfalls wäre vom gesamten Mietzins auszugehen, soweit dieser nachweislich bezahlt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich der Betrag von CHF 1'250.00 (inkl. Nebenkosten) nicht als offensichtlich übersetzt bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin könnte allerdings die Frage, ob weiterhin ein Mietzins vereinbart ist und bezahlt wird, neu prüfen und dabei im Sinne eines Indizes auch berücksichtigen, ob und inwieweit B.___ die Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuert.

7.       Nach dem Gesagten lässt es sich für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2016 nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den in die EL-Berechnung einzubeziehenden «Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten» (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) auf CHF 850.00 pro Monat respektive CHF 10'200.00 pro Jahr festgelegt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.      

8.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2016.291 — Solothurn Versicherungsgericht 14.11.2017 VSBES.2016.291 — Swissrulings