Urteil vom 11. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verwirkung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 15. September 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. November 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm in der Folge mit Wirkung ab 1. November 2011 Ergänzungsleistungen zu. Diese wurden jeweils zum Jahreswechsel und teilweise auch während eines Kalenderjahres neu festgesetzt (vgl. Beleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 27, 32, 35). Seit August 2014 hält sich der Beschwerdeführer in einem Heim auf. Dies führte zu einer Neuberechnung. Zudem besteht ab 1. August 2014 auch ein EL-Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die jeweiligen Ansprüche wurden in der Folge periodisch überprüft und neu festgesetzt (AK-Nr. 61, 62, 84, 85, 89, 90). Ab 1. Dezember 2015 erfolgte eine Neuberechnung, weil die Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht hatte (AK-Nr. 101, 102).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 (AK-Nr. 131) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2013 neu fest. Den Grund für die Neuberechnung bildeten Anpassungen der Hypothekarschuld und des Vermögens. Im Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab sich eine Rückforderung von CHF 3‘934.00 respektive, nach Verrechnung mit einer Nachzahlung von CHF 135.00, von CHF 3‘799.00.
2.2 Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. Juni 2016 (AK-Nr. 132), setzte die Beschwerdegegnerin auch die Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Anspruchsbeginn am 1. August 2014 neu fest. Im Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab sich eine Rückforderung von CHF 8‘662.00.
3. Am 7. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 7. Juni 2016 Einsprache erheben (Ausgleichskasse, Einspracheakten [AK-E] Nr. 1). Sie stellten folgende Anträge:
1. Die Verfügungen vom 7. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. Von der Rückforderung von CHF 3‘799.00 von Herrn A.___ sowie von CHF 8‘662.00 von Frau B.___ sei abzusehen und auf die allfällige Verrechnung mit zukünftigen Leistungen sei zu verzichten.
3. Eventualiter: Sollte den Anträgen Ziff. 1 und 2 nicht stattgegeben werden, so sei dieses Schreiben als Erlassgesuch betreffend beide Rückforderungen entgegenzunehmen und der Erlass beider Rückforderungen aufgrund der erfüllten Voraussetzungen zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 (AK-E Nr. 4) wurde die Einsprache ergänzend begründet.
4. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (AK-E Nr. 7) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie gelangte zum Ergebnis, die Rückforderung sei verwirkt, soweit sie sich auf den Zeitraum bis 30. Juni 2015 beziehe. Die Rückforderung bestehe daher lediglich für den Zeitraum ab 1. Juli 2015. Gemäss den am 16. September 2016 erlassenen Verfügungen (AK-Nr. 163, 164), welche einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bilden, und dem von den Beschwerdeführern eingereichten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 (A.S. 1) reduzierten sich die Rückforderungen von CHF 8‘662.00 und CHF 3‘799.00, total CHF 12‘461.00, um «Nachzahlungen» von CHF 3‘831.00 und CHF 5‘178.00, total CHF 9‘009.00, auf CHF 3‘452.00.
5. Am 4. Oktober 2016 lassen die Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 15. September 2016 sei aufzuheben.
2. Von der Rückforderung und Verrechnung der Ergänzungsleistungen für die Periode vom 1. Juli 2015 bis 7. Juni 2016 sei abzusehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Oktober 2016 werden die Akten der Beschwerdegegnerin einverlangt. Eine Beschwerdeantwort wird nicht eingeholt.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die deutlich unter diesem Betrag liegt. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.
3.1 Mit den Verfügungen vom 7. Juni 2016 (AK-Nr. 131 und 132) wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 bzw. 1. August 2014 rückwirkend neu berechnet. Die rückwirkende Korrektur erfolgte in erster Linie deshalb, weil entdeckt worden war, dass sich die jährlichen Hypothekarzinsen nicht, wie in den Leistungsverfügungen angenommen worden war, auf CHF 9‘061.00 pro Jahr, sondern lediglich auf CHF 3‘835.00 (oder leicht abweichende Beträge) beliefen. Dieser Umstand war für die Beschwerdegegnerin seit 19. März 2014 erkennbar, als ihr der Bankauszug vom 23. September 2013 (AK-Nr. 40, S. 5), auf dem das Quartalsbetreffnis von CHF 958.75 erwähnt wird, zuging.
3.2 Mit dem Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass ihr der Rückforderungsgrund seit 19. März 2014 (oder kurz danach) bekannt war und die Rückforderungsverfügungen vom 7. Juni 2016 nach Ablauf der durch diese Kenntnis ausgelösten einjährigen Verwirkungsfrist (E. II. 2.2 hiervor) erlassen wurden. Sie gelangte zum Ergebnis, die Rückforderung sei verwirkt, soweit sie sich auf die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum bis 30. Juni 2015 bezieht. Ab 1. Juli 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt sei die Jahresfrist dagegen eingehalten worden, so dass die Rückforderung insoweit nicht verwirkt sei.
3.3 Im Beschwerdeverfahren ist einzig umstritten, ob die Verwirkung auch insoweit eingetreten ist, als Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführer bejahen dies mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass ihr die Elemente der Neuberechnung bereits am 19. März 2014 bekannt gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres die darauf basierende Rückforderung berechnen und verfügen müssen. Indem sie dies erst mit dem Verfügungen vom 7. Juni 2016 getan habe, seien die betreffenden Rückforderungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Rückforderungsansprüche bereits vor mehr als einem Jahr erloschen gewesen seien. Dies bedeute ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin auch keine Rückforderungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt vornehmen könne. Diese Ansprüche seien ebenso bereits verwirkt und könnten deshalb nicht mehr zurückgefordert werden.
3.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren. Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig ausgerichteten monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch nicht ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab Dezember 1993 und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen Rückforderungsverfügung vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht verwirkt war.
Die einjährige relative Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 7. Juni 2016. Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Juli 2015 monatlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen nicht verwirkt. Dies wurde im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten. Die Beschwerde, die einzig diese Rüge enthält, ist daher abzuweisen.
5. Da die Beschwerdeführer nicht obsiegen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger