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Solothurn Versicherungsgericht 03.01.2019 VSBES.2016.257

3 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·11,958 mots·~1h·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

L.___

Urteil vom 3. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

Gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 29. August 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1975, meldete sich am 19. Oktober 1994 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 1.3).

1.2     Die Beschwerdegegnerin holte ein rheumatologisches Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ ein (IV-Nr. 1.2). Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Februar 1997 (IV-Nr. 1.10) die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 1995 in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16 S. 6 ff.) wurde in diesem Sinn entschieden.

2.

2.1     Am 10. Februar 1999 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (sie trägt seit 4. Juli 1997 zufolge Heirat den Namen A.___, vgl. IV-Nr. 1.5) mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (IV-Nr. 1.16).

2.2     Am 30. September 2000 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die halbe Rente sei auf eine ganze Rente zu erhöhen (IV-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte von Dr. med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. November 2000 (IV-Nr. 8) und von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. Januar 2001 (IV-Nr. 10) ein. Weiter nahm sie Berichte der Abteilung Psychosomatik des Spitals E.___ vom 3. Oktober 2001 und 1. Februar 2002 (IV-Nr. 16) sowie von Dr. med. F.___, Allgemeinarzt, spez. Psychosomatik APPM und manuelle Medizin SAMM, vom 17. Januar 2002 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) zu den Akten. Mit Verfügung vom 8. Februar 2002 wurde die laufende halbe Rente bestätigt (IV-Nr. 17).

2.3     Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. F.___ vom 11. Juli 2005 (IV-Nr. 23) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 30. November 2005 (IV-Nr. 25) ein. Die halbe Rente wurde bestätigt (Mitteilung vom 25. April 2006, IV-Nr. 29).

3.

3.1     Am 10. Februar 2014 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 33). Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (IV-Nr. 33 S. 1). Die Beschwerdegegnerin holt einen Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. März 2014 (IV-Nr. 34 S. 5, mit Beilagen) ein. Der Psychiater Dr. med. G.___ erklärte, die Beschwerdeführerin stehe seit 2006 nicht mehr bei ihm in Behandlung (IV-Nr. 35 S. 1). Am 12. August 2014 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 42). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 47.1) und ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 48.1) ein.

3.2     Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die Rente aufzuheben (IV-Nr. 53). Die Beschwerdeführerin liess am 10. Juli 2015 Einwände erheben und ärztliche Berichte einreichen (IV-Nr. 68). Die Beschwerdegegnerin liess den rheumatologischen Gutachter Dr. med. I.___ am 21. August 2015 zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen (IV-Nr. 73 S. 3 ff.). Auf Empfehlung von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 76) liess die Beschwerdegegnerin am 19. November 2015 im Spital K.___ eine 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie, Spect/CT der Kniegelenke und Röntgenaufnahmen der Hände durchführen (IV-Nr. 78). Die Beschwerdeführerin liess am 4. April 2016 und 4. Mai 2016 weitere Arztberichte auflegen (IV-Nrn. 80, 81). Dr. med. F.___ reichte mit Schreiben vom 29. Mai 2016 (IV-Nr. 82) weitere Unterlagen ein, darunter einen Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des Medizinischen Zentrums L.___ vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 82 S. 16 ff.). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 wurden zusätzliche medizinische Stellungnahmen eingereicht (IV-Nr. 83). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (IV-Nr. 88) folgte ein weiterer Arztbericht (IV-Nr. 87). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 10. August 2016 ein (IV-Nr. 89).

3.3     Mit Verfügung vom 29. August 2016 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 90; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 29. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. August 2016 sei aufzuheben.

2.    a)   Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b)   Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung per Ende September 2016 und weiterhin zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c)   Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Vornahme von ergänzenden beruflich-konkreten Abklärungen (inkl. beruflicher Integrationsmassnahmen) und weiterer medizinischer Abklärungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter Weisung an die IV-Stelle, die Rente während der Zeit der beruflichen Eingliederungsmassnahmen weiter auszurichten.

d)   Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Versicherten die bisherigen Rentenleistungen während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiter auszurichten.

4.    Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei wegen kurzfristigem Aktenerhalt (19. September 2016) eine Frist von 14 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

5.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5.         Am 6. Dezember 2016 lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht einreichen (A.S. 28 f.).

6.       Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (A.S. 32 f.) wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.  

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2017 (A.S. 39) auf Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.

8.       Mit Schreiben vom 2. März 2017 (A.S. 42) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 43 f.).

9.       In der Folge holt das Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle M.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Orthopädie) ein, welches am 20. September 2018 erstattet wird (A.S. 62 ff). Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu am 19. November 2018 (A.S. 166 ff.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. A.S. 169).

10.     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2018 eine ergänzte Kostennote ein. Gleichzeitig erklärt er auf entsprechende Anfrage des Gerichts, an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung werde nicht festgehalten (A.S. 171 ff.).

11.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Rente zu Recht auf den 30. September 2016 (Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 30. August 2016, vgl. Beschwerde A.S. 9) aufgehoben hat.

2.      

2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (respektive, bei Rentenrevisionen, der Zeitpunkt einer allfälligen Rentenanpassung) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor-aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5     Der Versicherungsträger und das Gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.6     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

3.

3.1     In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, in medizinischer Hinsicht sei auf das bidisziplinäre (rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ vom 4. November 2014 (E. I. 3.1 hiervor) abzustellen. Die durch den rheumatologischen Gutachter angeregten zusätzlichen Untersuchungen hätten in der Zwischenzeit stattgefunden und keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ein Vergleich der Ergebnisse der rheumatologischen Begutachtung mit denjenigen, welche seinerzeit zur Rentenzusprechung geführt hätten, ergebe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Handgelenk links, Lendenwirbelsäule). Auf der Basis des bidisziplinären Gutachtens ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit.

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vom 29. September 2016 zunächst rügen, es seien ihr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht alle als beweisrechtlich relevant qualifizierten Unterlagen zugestellt worden. Damit seien die Vorschriften über das Vorbescheidverfahren und das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem sei in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise ein möglichst früher Revisionszeitpunkt geschaffen worden. Weiter sei das rheumatologische Gutachten von Dr. med. I.___ nicht beweiskräftig. Zudem sei eine Verbesserung nicht ausgewiesen. Die IV-Stelle habe es auch unterlassen, neue Beschwerden aus dem orthopädischen Bereich (beidseitige Pangonarthrose; Kiefergelenksbeschwerden) abzuklären. Schliesslich habe das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ die mit dem später ergangenen Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 statuierten Grundsätze noch nicht berücksichtigt. Ferner liege mit dem Bericht des Medizinischen Zentrums L.___ vom 24. November 2016 nunmehr eine ärztliche Stellungnahme vor, welche den Ergebnissen des bidisziplinären Administrativgutachtens widerspreche.

4.       Den Akten lassen sich insbesondere die folgenden Angaben entnehmen:

4.1     Der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16 S. 6 ff.) lag das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___  (IV-Nr. 1.2) zugrunde. Es umfasst ein rheumatologisches Gutachten mit Datum vom 20. November 1996 (IV-Nr. 1.2 S. 9 ff.), das am 25. November 1996 bei der IV-Stelle einging (IV-Nr. 1.2 S. 9), und ein psychosomatisches Teilgutachten mit Datum vom 22. Juli 1996 (das Datum kann nicht richtig sein, denn die Begutachtung erfolgte erst am 22. Januar 1997, IV-Nr. 1.2 S. 1).

4.1.1  Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Nr. 1.2 S. 9 ff.) wurde eine rheumatoide Arthritis, bestehend seit 1993, diagnostiziert. In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der Beschwerdeführerin sei 1994 die Diagnose einer seronegativen Polyarthritis gestellt worden. Sie habe sich erstmals im letzten Quartal 1993 mit Handgelenkschmerzen und Schwellungen links manifestiert. Vor der Diagnosestellung habe sich die Patientin in einem schlechten Allgemeinzustand befunden und sowohl klinisch als auch humoral eine hohe Entzündungsaktivität aufgewiesen. Unter einer Basismedikation mit Methotrexat habe sich die Krankheit vollständig stabilisiert. Im Sommer 1996 sei die Basismedikation auf Salazopyrin umgestellt worden. Im Rahmen dieses Medikamentenwechsels habe sich anamnestisch ein Schub ereignet, weshalb die Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung hätten abgebrochen werden müssen. Ebenfalls in diesen Zeitraum falle eine Skelettszintigraphie, welche mehrere Gelenkanreicherungen gezeigt habe. Nach installierter Basismedikation mit Salazopyrin seien keine weiteren Schübe mehr aufgetreten. Zur Zeit der klinischen Untersuchung zeige die Patientin keine Synovitiden oder Tendovaginitiden und keine Bewegungseinschränkungen, ausser am linken Handgelenk. Sie könne den Untersuchungsübungen gut folgen. Humoral finde sich keine Aktivität der rheumatoiden Arthritis mit normaler Senkung, normalem CRP und normalem Blutbild. Radiologisch liessen sich ausser der bekannten Lunatummalazie und den Knorpelraumverschmälerungen im Carpus links keine weiteren Pathologien feststellen, insbesondere keine juxta-artikulären Osteopenien und keine Knorpelerosionen. Somit sei die Leistungsintoleranz der Patientin bei genereller Müdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit nicht nachvollziehbar. Die geschilderten Bewegungen seien diffus und wiesen insbesondere keinen entzündlichen Charakter auf. Aufgrund der Gesamtsituation müsse eine Krankheitsverarbeitungsstörung angenommen werden. Zur Bestätigung dieser Hypothese sei ein Zusatzgutachten in der psychosomatischen Sprechstunde des E.___, veranlasst worden. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte und zu 50 % für mittelschwere körperliche Arbeiten. Für schwere körperliche Arbeiten sei sie zu 0 % arbeitsfähig. Die aktuell gegebene Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht gebessert werden. Die Patientin leide an einer chronischen, potenziell invalidisierenden Erkrankung, deshalb seien regelmässige medizinische Massnahmen zur Bekämpfung der Entzündungsaktivität der rheumatoiden Arthritis notwendig, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Ausserdem könne die Arbeitsfähigkeit durch eine Gelenkergonomie mit fehlender körperlicher Überlastung am Arbeitsplatz (Heben, Tragen, langes Stehen in ungünstiger Position) erhalten werden.

4.1.2  Die psychosomatische Teilbegutachtung (IV-Nr. 1.2 S. 1 ff.; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 1997) ergab als Diagnose eine seronegative Polyarthritis (Erstdiagnose 1993), aktuell ohne Entzündungsaktivität unter Salazopyrin-Therapie, sowie eine reaktive depressive Verstimmung mit/bei Verdacht auf frühkindliche Verlustangst bei frühzeitiger Trennung der Eltern sowie ausgeprägtem interkulturellem Konflikt in Familie und Frauenrolle (IV-Nr. 1.2 S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit wurde erklärt, man schliesse sich der Ansicht des rheumatologischen Gutachtens an. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % für leichte und 50 % für mittelschwere körperliche Arbeiten (IV-Nr. 1.2 S. 6).

4.1.3  Nach Eingang des Gutachtens wurde IV-intern festgehalten, gemäss dem rheumatologischen Gutachten «sollte die Versicherte für leichte bis mittelschwere Arbeiten 50 % arbeitsfähig sein» (IV-Nr. 1.17 S. 1). Auf dieser Grundlage erging in der Folge die Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16 S. 6 ff.), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine halbe Rente zusprach.

4.2     Am 30. September 2000 beantragte die Beschwerdeführerin, die laufende halbe Rente sei auf eine ganze Rente zu erhöhen, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-Nr. 3).

Dr. med. C.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 15. November 2000 (IV-Nr. 8) den Gesundheitszustand als stationär. Zu diagnostizieren seien eine seronegative Polyarthritis und eine reaktive depressive Stimmung. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle wegen zunehmender Müdigkeit gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben, IV-Nr. 9 S. 4). Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen. Die IV-Stelle möge bei Dr. med. D.___ ergänzende Auskünfte einholen.

Dr. med. D.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Januar 2001 (IV-Nr. 10) als Diagnosen eine in Regredienz befindliche, seronegative, anoduläre, ANAK-negative, Immunkomplex-negative chronische Polyarthritis, ein chronisch-rezidivierendes, myo-fasziales Panvertebral-Syndrom, ein maximales Deconditioning-Syndrom, eine beginnende, primäre Pangonarthrose beidseits, eine primäre Kiefergelenksarthrose beidseits sowie ein chronisches depressives Syndrom bei/mit depressiver Überlastungssituation. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Im Rahmen der laufenden halben Rente bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Hausarbeiten sowie für sämtliche leichten bis mittelschweren ausserhäuslichen Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe, langen Sitzens / Stehens und repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 10 kg.

Im Bericht des Spitals E.___ vom 3. Oktober 2001 (IV-Nr. 15 S. 4 ff.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom 6. August 2001 bis 7. September 2001 stationär hospitalisiert gewesen. Die Zuweisung sei bei Erschöpfungszustand, Müdigkeit, depressiver Entwicklung und chronischer Polyarthritis erfolgt. Zu diagnostizieren seien ein Erschöpfungszustand und eine depressive Verstimmung mit Rückzug-Konservierungs-Reaktion, eine Euthyreote Struma uninodosa, eine seronegative Polyarthritis und eine Adipositas (BMI 38). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Müdigkeit, Morgentief, Lustlosigkeit, Traurigkeit und depressiver Verstimmung, welche zu einer Rückzugs- / Konservierungsreaktion geführt habe. Die chronische Polyarthritis, welche zur Zusprechung der halben IV-Rente geführt habe, stehe zurzeit nicht im Vordergrund, werde aber in der Angst um die Zukunft immer wieder thematisiert. Empfohlen würden eine weitere Behandlung mit Fluctine, psychosomatische Betreuung (durch Dr. med. F.___) und regelmässige Kontrollen durch den Hausarzt sowie eine jährliche sonographische Kontrolle der Schilddrüse. Am 1. Februar 2002 berichtete das Spital, seit 7. September 2001 sei keine Kontrolle mehr erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für mittelschwere Arbeiten schätze man unverändert auf 50 %. Eine körperlich leichte Tätigkeit wäre im Rahmen von circa 50 % denkbar, allerdings nur, wenn die gesamte berufliche Belastung als Hausfrau und in einer Erwerbstätigkeit 50 % nicht überschreite. Der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als die Beschwerdeführerin 2001 einen Erschöpfungszustand entwickelt und kontinuierlich an Gewicht zugenommen habe. Insgesamt unverändert seien die Schmerzen. Inaktiv sei die seronegative Polyarthritis (IV-Nr. 16).

Dr. med. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 17. Januar 2002 (IV-Nr. 15), die Beschwerdeführerin stehe seit September 2001 in seiner Behandlung. Der Gesundheitszustand sei seither stationär. Zu diagnostizieren seien ein Erschöpfungszustand, Müdigkeit, depressive Entwicklung und chronische Polyarthritis. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, wenn nicht schon früher.

4.3     Im Rahmen der im Juni 2005 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, ihr Zustand habe sich verschlimmert, dies seit Herbst 2004. Sie leide unter psychischen Problemen und sei kraftlos (IV-Nr. 21).

Dr. med. F.___ bestätigte in seinem Verlaufsbericht vom 11. Juli 2005 (IV-Nr. 23 S. 3 f.), seit Herbst 2004 sei eine allgemeine Verschlechterung eingetreten mit Zunahme der Depression und der weichteilrheumatischen Schmerzen. Die Diagnose laute nun auf mittelschwere bis schwere Depression mit weichteilrheumatischen generalisierten Schmerzen. Seit Oktober 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nun bei Dr. med. G.___ in psychiatrischer Behandlung.

Dr. med. G.___ stellt in seinem Bericht vom 30. November 2005 (IV-Nr. 25) folgende Diagnosen: Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) seit 1999, seronegative Polyarthritis seit 1993, Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 24. Juni 2005 in Behandlung. Sie spreche von Schmerzen im Bereich der Extremitäten und beklage vielfältige somatische Beschwerden. Sie weise eine Verhaltensstörung auf. Leider könne keine regelmässige therapeutische Begleitung stattfinden. Die Beschwerdeführerin bleibe zu Hause, nach Einschätzung des Arztes schliesse sie sich wegen ihrer Gewichtsprobleme ein. Die bisherige Tätigkeit sei grundsätzlich noch zumutbar, in welchem Mass, müsse der Hausarzt beurteilen.

4.4     Am 10. Februar 2014 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert. Die psychischen Probleme und die Gelenkbeschwerden seien stärker geworden.

4.4.1  Dr. med. F.___ führte am 20. März 2014 aus (IV-Nr. 34 S. 5), es bestünden unveränderte Grundkrankheiten und eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit. Relevant sei die Gastroplikatio vom 28. Juni 2013, welche zu einer wesentlichen Gewichtsreduktion (von 123 auf 109 kg, BMI von 45 auf 40) geführt habe. Dies habe zu einer Verbesserung der Lebensqualität, nicht jedoch der Arbeitsfähigkeit geführt. Dem Bericht wurden verschiedene weitere Berichte beigelegt. Beim Revisionsgespräch vom 12. August 2014 bezeichnete die Beschwerdeführerin Dr. med. F.___ als ihren zurzeit einzigen Arzt (IV-Nr. 42 S. 2).

4.4.2  Der Psychiater Dr. med. G.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 29. April 2014 mit, die Beschwerdeführerin stehe seit 2006 nicht mehr in seiner Behandlung (IV-Nr. 35 S. 1).

4.4.3  Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 4. November 2014 (IV-Nr. 47.1) lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei 1975 in der Schweiz geboren. Im 6. Lebensmonat sei sie zu Verwandten in die Türkei gebracht worden. Dort sei sie zur Schule gegangen, bis sie 1989 wieder in die Schweiz gekommen sei. Eine Berufsausbildung habe sie nicht absolviert. Von 1991 bis 1993 sei sie als Allrounderin (Hausangestellte im Bereich Lingerie, Zimmerdienst, Service etc.) mit einem 100 % Arbeitspensum im Bildungszentrum N.___, [...], angestellt gewesen. Sie sei 1993 an Rheuma erkrankt und habe rückwirkend ab 1995 die halbe IV-Rente zugesprochen erhalten. Zwischen 1997 und 1999 habe sie erneut in der Türkei gelebt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sei sie 1999 / 2000 nochmals in einem Hotel beruflich tätig gewesen. Danach sei sie bis heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. 1997 habe sie geheiratet. Der Ehemann (1973 in der Türkei geboren) sei mit einem 100 % Anstellungspensum als Elektromechaniker tätig. Das Paar habe ein Kind (geboren 1998). Die Beschwerdeführerin lebe mit dem Ehemann und der Tochter in einer Dreizimmerwohnung. Die hausärztliche Betreuung durch Dr. med. F.___ nehme sie unregelmässig (bei Bedarf) in Anspruch. Im Juni 2013 sei der Magen operativ verkleinert worden, das Körpergewicht habe sich in der Folge von 132 kg auf 97 kg reduziert (S. 5 f.).

Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden körperliche Schmerzen. Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen in allen Gelenken an, insbesondere im Bereich der Hände, Finger, Knie und des Rückens. Immer wieder leide sie auch an Schmerzen im Bereich des Brustkorbs. Am Morgen benötige sie bis zu 4 Stunden, um beweglich zu werden. Sie sei kraftlos. Die Schmerzen seien wechselhaft ausgeprägt. Auf einer Skala von 0 (keine Schmerzen) bis 10 (maximale Schmerzen) seien sie anlässlich der aktuellen Untersuchung bei 4 bis 5. Im Durchschnitt liege der Wert bei 5, Schmerzspitzen von 8 bis «über 10» kämen vor. Dann seien die Gelenke geschwollen und überwärmt. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr laufen und ihre Leistungsfähigkeit sei stark vermindert. Sie benötige Pausen, lege sich ab und nutze eine Schiene zur Ruhigstellung der Gelenke. Das türkische Schmerzmedikament Majezik (Flurbiprofen, Froben) sei hilfreich. Den Tag verbringe die Beschwerdeführerin je nach Befinden. Sie schlafe schlecht und stehe deshalb am Morgen spät auf. Sie treffe sich mit einer Kollegin und / oder der Schwester zum Kaffee. Den Haushalt besorge sie selbständig mit Hilfe der Tochter und der Schwester. In die Türkei reise die Beschwerdeführerin regelmässig jedes Jahr. Zuletzt sei sie mit dem Flugzeug im September 2014 mit Ehemann und Tochter für drei Wochen dort gewesen. Ab und zu fahre sie auch nach Deutschland. Eine erst- und einmalige stationäre psychosomatische Behandlung habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 im Spital E.___ wahrgenommen. 2005/2006 habe eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.___ stattgefunden. Seither werde die Beschwerdeführerin hauptsächlich vom Hausarzt betreut. In den Ferien gehe sie ab und zu in der Türkei zu einem Psychiater. Eine (teil- / voll-) stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe sie nie in Anspruch genommen (S. 9 f.).

Zum Psychostatus führt der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei von mittelgrosser und adipöser Gestalt, gepflegt. Der Allgemeinzustand sei gut, die Psychomotorik (inkl. Mimik und Gestik) flexibel und lebendig. Der Antrieb sei angemessen. Hinweise auf quälende, dauerhafte Schmerzen und / oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht objektivierbar. Im Bewusstsein sei die Beschwerdeführerin wach und zu allen Qualitäten orientiert. Sie berichte aktiv, engagiert, sehr flüssig bis weitschweifig, strukturiert und differenziert. Auf direkte Fragen antworte sie meist zögerlich und ausweichend. In der Interaktion sei sie narzisstisch (ichbezogen, fordernd) und sthenisch, im formalen Denken logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang). Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Das Gedächtnis sei intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- und / oder Ich-Störungen fänden sich ebenfalls keine. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin klagsam, jammerig, dysphorisch, dysthym und sehr gut moduliert. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Im MADRS (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale) ergebe sich ein Wert von 6 Punkten, ein klinisch relevantes depressives Syndrom könne somit nicht objektiviert werden. Als Diagnose nennt Dr. med. H.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei rheumatoider Arthritis und Gonarthrose (S. 12 f.).

In der Beurteilung führt der Gutachter aus, in den Akten stehe seit Mitte der 1990er Jahre die somatische Grunderkrankung (rheumatoide Arthritis) im Zentrum. Bereits mit dem Bericht zur beruflichen Abklärung vom 18. September 1996 von lic. phil. O.___, IV-Stelle Solothurn (vgl. IV-Nr. 1.11 S. 13 f.), werde aber darauf hingewiesen, dass mit dem somatischen Befund ein psycho-dynamischer Anteil interagiere. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Jahr 2005 habe Dr. med. F.___ eine mittelschwere bis schwere Depression vermutet, der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ habe jedoch eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Im Arztbericht vom 20. März 2014 halte Dr. med. F.___ fest, der Gesundheitszustand sei unverändert. Weitere versicherungsmedizinisch relevante Angaben würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht formuliert. Anlässlich der aktuellen Untersuchung am 21. Oktober 2014 seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin berichte weitschweifig. Auf direkte Fragen antworte sie meist nur zögerlich und ausweichend. In der Interaktion sei sie narzisstisch (ichbezogen, fordernd) und sthenisch, im Affekt klagsam, jammerig, dysphorisch und dysthym. Eine erhöhte Lakrimosität trete auf. Auch mit Hilfe der MADRS könne jedoch kein klinisch relevantes depressives Syndrom objektiv erkannt werden. Aufgrund der ab Anfang der 1990er Jahre angegebenen körperlichen Schmerzen sowie der nicht vollständig ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiv erlebten Leistungsminderung durch ein somatisches Korrelat (gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___) sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine anhaltende Schmerzstörung zu diskutieren (entsprechend dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 30. November 2005, S. 14 f.).

Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) seien nur teilweise erfüllt: Die Beschwerden seien teilweise, aber nicht vollständig organisch begründbar. Die anlässlich der aktuellen Untersuchung geklagten Schmerzen seien nicht als andauernd, schwer und quälend erkennbar, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorakten. Bei «Schmerzbeginn» hätten zwar schwerwiegende emotionale Belastungen vorgelegen, diese seien aber nicht entscheidend ursächlich. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss lCD-10 F45.41 könne hingegen gut begründet werden. Die bekannten organischen Befunde (rheumatoide Arthritis) sowie die damit verbundenen subjektiven körperlichen Missempfindungen könnten als Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung angenommen werden. Die Ausprägung der Störung sei aber im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv maximal sehr leicht einzustufen. Diese Einstufung rechtfertige sich beispielsweise angesichts der erhaltenen bzw. wiedergewonnenen Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, soziale Kontakte zu pflegen. Eine langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit (zusätzlich zu den somatischen Defiziten) lasse sich dadurch aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht begründen. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt; der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es bestünden objektiv keine der kennzeichnenden Symptome in ausreichender Schwere oder Länge und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die depressive Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge des Schmerzsyndroms und (psycho-)sozialer Faktoren und begründe allein nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss lCD-10 F32/F33. Von der Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung sei nicht auszugehen, denn die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt: Es liege keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität vor. Es bestehe eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben (auf Reisen gehen, fernsehen, soziale Kontakte pflegen), auch wenn diese subjektiv beeinträchtigt sei. Ein sogenannter primärer Krankheitsgewinn lasse sich nicht herleiten. Zusammenfassend begründeten die objektiven Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.41) aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten, beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte. Im Gegenteil könnten die von der Beschwerdeführerin erwähnte vollständige Abstinenz bezüglich Alkohol und Drogen sowie der sehr geringe Konsum von Tabak als Beleg für zumindest angemessene innerseelische Ressourcen gewertet werden. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige (psycho-) soziale Faktoren bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.).

In der Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen erklärt Dr. med. H.___, der Gesundheitszustand habe sich seit der Zusprache der Rente (1995) aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht verändert. Die objektiven Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss lCD-10 F45.41 hätten zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit begründet, die zu einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre (S. 20 f.).

4.4.4  Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 4. November 2014 (IV-Nr. 48.1) nennt als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumatoide Arthritis (aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität) und eine Gonarthrose rechts (S. 8). In der Beurteilung führt Dr. med. I.___ aus, im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 sei auf eine klinisch und humoral nicht aktive rheumatoide Arthritis und auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzen, die «keinen Fahrplan» aufwiesen, hingewiesen worden. Auch in denjenigen Berichten, die nach dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 datiert seien, werde keine relevante Entzündungsaktivität mehr erwähnt. Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begutachtung seien weder anamnestisch, klinisch noch humoral Hinweise auf eine Aktivität der rheumatoiden Arthritis objektivierbar (S. 9). Zu diagnostizieren sei ein primäres Fibromyalgie-Syndrom, wobei diese Diagnose, retrospektiv beurteilt, bereits seit den 90er Jahren zutreffen dürfte. Die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms werde gemäss den ACR-Diagnosekriterien auf die Angaben einer Patientin abgestützt. In den anlässlich dieser aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten Abklärungen habe der Gutachter keinen Hinweis auf ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom gefunden (S. 10 f.).

In der vorliegenden Dokumentation werde auf die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis hingewiesen. Anfang der 90er Jahre müsse gemäss der Dokumentation eine beträchtliche Entzündungsaktivität bestanden haben. Die entzündlichen Veränderungen hätten damals offensichtlich betont die oberen Extremitäten, vor allem das linke Handgelenk, betroffen. Im rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 6. Oktober 2014 [recte: 1994, vgl. IV-Nr. 1.1 S. 11 ff.] sei auf eine Lunatummalazie links hingewiesen worden. Auch wenn diese Lunatummalazie in später datierten Berichten, wie dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996, als Diagnose erneut erwähnt werde, sei diesbezüglich in den Röntgenaufnahmen aus der Zeit vom 20. September 2006 bis 18. Juni 2009, welche die Beschwerdeführerin zur aktuellen Begutachtung mitgebracht habe, kein pathologischer Befund dokumentiert. Offensichtlich sei die Entzündungsaktivität dieser rheumatoiden Arthritis mit der Anfangs der 90er Jahre eingeleiteten entzündungshemmend-immunmodulatorischen Medikation adäquat supprimiert worden. Insofern seien die anlässlich der aktuellen Begutachtung von der Versicherten gemachten Angaben, dass sich die Gelenksschwellungen zurückgebildet hätten, plausibel. Die durchgeführte antiphlogistisch-immunmodulatorische Therapie habe gemäss der Versicherten die Schmerzen nicht lindern können. Auch in späteren Jahren, in denen «modernere Wirkstoffe» zum Einsatz gelangt seien, habe keine Schmerzlinderung erreicht werden können. Diesen von der Versicherten beschriebenen fehlenden schmerzlindernden Effekt der seit Mitte der 90er Jahre eingenommenen verschiedenen Wirkstoffe beurteile der Gutachter retrospektiv nicht als ein «Therapieversagen». Bei vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden, die seit spätestens Mitte der 90er Jahre anzunehmen seien, könne mit somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen keine Beschwerdelinderung erreicht werden. In der vorliegenden Dokumentation werde nach Mitte der 90er Jahre keine relevante Entzündungsaktivität mehr erwähnt. Bereits zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung vom 20. November 1996 sei klinisch und humoral keine Entzündungsaktivität dokumentiert worden. Der Gutachter Dr. med. I.___ habe anlässlich der aktuellen Begutachtung die rheumatologischen Konsiliumsberichte des Spitals P.___ eingefordert und dabei erfahren, dass die Versicherte in dieser Klinik seit 2010 nicht mehr behandelt werde (S. 11 f.).

Im rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 24. April 2010 werde erwähnt, dass die durch die Gonarthrose bedingten Beschwerden im Vordergrund stünden, die Schmerzen unverändert anhielten und keine Hinweise auf eine entzündliche Veränderung oder auf eine Erosion objektivierbar seien. Die Durchsicht der mitgebrachten konventionell-radiologischen Abklärungen dokumentiere keine erosiven Veränderungen, was mit einem, summarisch beurteilt, höchstens milden Verlauf einer rheumatoiden Arthritis vereinbar sei. Offensichtlich sei die Entzündungsaktivität dieser rheumatoiden Arthritis zu Beginn der Erkrankung adäquat supprimiert worden. Auch anlässlich der aktuellen Begutachtung hätten weder anamnestisch, klinisch noch humoral Hinweise auf eine Entzündungsaktivität bestanden. Als Residuen der rheumatoiden Arthritis interpretiere der Gutachter die konventionell-radiologisch dokumentierte Ieichtgradige radiokarpale Arthrose, die in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Hände in einem circa unveränderten Ausmass zwischen dem 20. September 2006 und dem 18. Juni 2009 zur Darstellung gelange, sowie die leichtgradige Gonarthrose rechts. Diese kommt ausschliesslich in der «supersensitiven» MRI Abklärung vom 31. März 2010 zur Darstellung. Hingegen dokumentierten die konventionell-radiologischen Aufnahmen des rechten Kniegelenkes vom 20. Juni 2008 und vom 31. März 2010 normale Befunde. Es handle sich entsprechend um eine sehr diskret ausgeprägte Gonarthrose rechts (S. 11 f.).

Um entzündlich-bedingte Beschwerden diagnostizieren zu können, müssten Schmerzmechanismen geschildert werden, die typisch für somatisch abstützbare Beschwerden respektive die typisch für entzündlich abstützbare Beschwerden seien. Derartige Beschwerden würden von der Beschwerdeführerin seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr geschildert. Die seither geschilderten Beschwerden seien dem primären Fibromyalgie-Syndrom und damit vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden zuzuordnen, die insbesondere auch nicht korrelierten mit einer Entzündungserkrankung. Aufgrund dieser Überlegungen stünden die Beschwerden des primären Fibromyalgie Syndroms im Vergleich zu denjenigen Beschwerden, die von der rheumatoiden Arthritis verursacht sein könnten, deutlich im Vordergrund (S. 12).

Am 14. Oktober 2014 habe die Versicherte erfahren, dass sie in der 3. Woche schwanger sei. Deshalb sei es anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht möglich gewesen, eine ergänzende radiologische Abklärung durchzuführen (S. 13 oben).

An den oberen Extremitäten könne der Gutachter, abgestützt auf objektivierbare Befunde, keinen relevanten klinisch-pathologischen Befund objektivieren. In den mitgebrachten konventionell-radiologischen Aufnahmen der Hände im Zeitraum vom 20. September 2006 bis zum 18. Juni 2009 sei eine im Ausmass als circa stationär einzustufende leichtgradige Arthrose radiokarpal linksseitig dokumentiert. Dieser radiologisch-pathologische Befund gehe nicht mit einem klinisch-pathologischen Befund, wie einer Bewegungseinschränkung, einher. Hinweise auf Erosionen bestünden radiologisch keine. Der Vergleich der objektivierbaren Befunde im Bereich der oberen Extremitäten ergebe gegenüber dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. So habe sich die Handgelenksbeweglichkeit links normalisiert, sie sei nun symmetrisch im Vergleich zur rechten Seite. Die Überstreckbarkeit, die im Ellbogen beschrieben worden sei, könne unterdessen nicht mehr bestätigt werden (S. 13).

Die anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivierbaren Befunde im Bereich der unteren Extremitäten ergäben keine relevante Veränderung gegenüber dem Gutachten vom 20. November 1996. Mit der MRI-Abklärung vom 31. März 2010 sei eine leichtgradige trikompartimentäre Gonarthrose dokumentiert worden. Dieser MRI-Befund ist als altersentsprechend einzustufen. Entsprechend werde plausibel, dass zeitgleich die konventionell-radiologischen Aufnahmen normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten des rechten Kniegelenkes dokumentiert hätten (S. 15).

Seit dem Gutachten vom 20. November 1996 habe sich, summarisch beurteilt und wie oben diskutiert, der Gesundheitszustand verbessert. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige der Gutachter unter anderem auch, dass in den letzten Jahren operative Behandlungen durchgeführt worden seien, wie zum Beispiel im Bereich der Schilddrüse oder wegen der Entwicklung einer Adipositas der bariatrische Eingriff am 28. Juni 2013. Was den Zeitpunkt der Verbesserung anbelange, werde im rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 14. Januar 2001 erwähnt, dass sämtliche Hausarbeiten und sämtliche leichtgradig körperlich belastenden Arbeiten vollumfänglich zumutbar seien. Die damals erwähnte Gonarthrose müsse ein sehr geringgradiges Ausmass aufgewiesen haben. Damals sei eine leichtgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit links erwähnt worden, die der Gutachter nunmehr nicht mehr bestätigen könne. Somit habe sich diesbezüglich der Gesundheitszustand seit dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 bis zum Datum des Konsiliumsberichts vom 14. Januar 2001 verbessert. In diesem Arztbericht werde auch keine Bewegungseinschränkung lumbal mehr beschrieben, so dass sich auch diesbezüglich die Situation im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 verbessert habe.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. I.___ aus, diese sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Versicherten zwischen 1990 und 1993 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für die zwischen 1999 und 2000 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Reinigungsbereich seit dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 zu maximal 40 % eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne der Gutachter, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, wie bereits im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 erwähnt, zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Körperlich schwergradig belastende Arbeiten seien, wie bereits im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 erwähnt, weiterhin nicht mehr zumutbar. Die Beschwerden könnten, mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen, möglicherweise günstig beeinflusst werden. Für die früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten könnte im optimalen Fall, und nach Umsetzung der weiter unten erwähnten beschwerdelindernden respektive therapeutischen Massnahmen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 30 % persistieren. Für eine angepasste Verweistätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die angepasste Verweistätigkeit für die Beschwerdeführerin liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf Ieichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Diesbezüglich sei es wichtig, darauf hinzuweisen, dass es der Versicherten mit ihrem derzeitigen Ausmass des Übergewichtes nicht immer möglich sei, die Regeln der Rückenergonomie einzuhalten. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7,5 kg sein (S. 18 f.).

4.4.5  Eine MRT-Untersuchung der Kniegelenke beidseits nativ vom 24. Februar 2015 ergab gemäss Bericht von Dr. med. Q.___, FMH Radiologie (IV-Nr. 63 S. 6 f.), rechts eine erhebliche, aktivierte Valgusgonarthrose und eine laterale Retropatellararthrose bei retropatellarer Dysplasie mit begleitendem erheblichem Gelenkerguss und poplitealer Baker-Zyste sowie erheblichen Substanzalterationen des Aussenmeniskuskorpus und eine geringgradige intramurale Degeneration des Innenmeniskushinterhorns rechts. Weiter wird ein begleitender umfangreicher subkutaner Reizzustand des adipösen Weichteilmantels präpatellar / prätibial erwähnt. Zudem wurde eine schwere, aktivierte Retropatellararthrose bei retropatellarer Dyplasie links mit Nachweis mehrerer freier Gelenkkörper und eines umfangreichen Gelenkergusses sowie einer geklammerten poplitealen Baker-Zyste festgestellt. Weiter beschreibt Dr. med. Q.___ begleitende umfangreiche Substanzalterationen im Innen- und Aussenmeniskus bei Verdacht auf nicht dislozierte kleine Oberflächeneinrisse. Zudem bestehe auch hier ein umfangreicher subkutaner Reizzustand des adipösen Weichteilmangels präpatellar / prätibial. Eine präzise Beurteilung der exakten ossären Strukturen bleibe einer ergänzenden CT vorbehalten.

4.4.6  Dr. med. R.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Spital S.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 68 S. 10 f.) eine fortgeschrittene lateral und femoro-patellär betonte Pangonarthrose rechts, eine schwere femoro-patellär betonte Pangonarthrose links, Hüftschmerzen beidseits, rechtsbetont bei beginnender medialer Coxarthrose, eine multietagère Facettengelenks-Arthrose lumbal sowie eine Kiefergelenks-Arthrose. Man habe der Patientin für die kommende Woche eine Infiltration beider Kniegelenke angeboten, um hier temporär eine Linderung zu verschaffen.

4.4.7  Die Beschwerdegegnerin liess den rheumatologischen Gutachter Dr. med. I.___ am 21. August 2015 zu den neu eingereichten Unterlagen Stellung nehmen (IV-Nr. 73). Dr. med. I.___ weist darauf hin (S. 3 ff.), dass er anlässlich seiner Untersuchung in der klinischen Untersuchung der Kniegelenke abgesehen von einer leichtgradigen Genu-valgum-Komponente keinen klinisch-pathologischen Befund habe objektivieren können, der an die Entwicklung einer Gonarthrose hätte denken lassen müssen. Die damals auch im Bereich der Kniegelenke geschilderten Beschwerden seien nicht typisch gewesen für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden, wie sie bei einer symptomatischen Gonarthrose zu erwarten seien. Wenn die Wortwahl im Befundungsbericht der MRI-Abklärung der Kniegelenke vom 24. Februar 2015 (vgl. E. II. 4.4.5 hiervor) bezüglich der Quantifizierung der Gonarthrosen zutreffend sei, müsste im Anschluss an die Begutachtung vom 4. November 2014 eine rasch progrediente Entwicklung einer Gonarthrose eingesetzt haben. Dann müssten auch relevante klinisch-pathologische Befunde dokumentierbar sein. Es liege kein Dokument vor, in dem zu den klinischen Befunden der Knie Stellung bezogen werde. Wenn das im MRI-Befundsbericht vom 24. Februar 2015 erwähnte Ausmass der Gonarthrosen zutreffe, sei es irritierend, dass erst am 15. Juni 2015 eine Kniegelenksinfiltration durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er Mühe, vom Inhalt seines Gutachtens vom 4. November 2014 abzuweichen. Falls eine Nachbegutachtung durchgeführt werde, müsse sichergestellt sein, dass nicht – wie bei der durch ihn vorgenommenen Begutachtung – eine Schwangerschaft vorliege, so dass bildgebende Abklärungen möglich seien. Die von der Beschwerdeführerin überdies eingereichte Skelettszintigraphie (2-Phasen-Technik; Bericht vom 12. Juni 2015, IV-Nr. 68 S. 8 f.) sei nicht geeignet, relevante Erkenntnisse zu liefern. Hierzu bedürfe es einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie.

4.4.8  Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ empfahl am 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 76), es seien eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie durchzuführen und – mit Blick auf das inzwischen ergangene Urteil BGE 141 V 281 – eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ einzuholen. Auf eine solche Ergänzung wurde in der Folge jedoch verzichtet (Protokolleintrag vom 26. Oktober 2015).

4.4.9  Am 20. November 2015 berichtete das Spital K.___ über eine am Vortag durchgeführte 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie und SPECT/CT der Kniegelenke / Röntgenaufnahme der Hände a.p. / schräg (IV-Nr. 78). Die Beurteilung lautete wie folgt:

1.    Aktivierte laterale patellofemorale Arthrose beidseits, links akzentuiert, bei lateraler patellarer Subluxation beidseits mit deutlicher lateraler patellofemoraler Gelenkspaltverschmälerung, subcorticalen Geröllzysten entlang der lateralen Patellafacette beidseits und deutlicher ossärer Stressreaktion, links akzentuiert. Konsekutiv ein leicht bis mässiggradiger Kniegelenkserguss beidseits und eine mässiggradige Synovitis. Ansonsten kein Hinweis auf eine weitere Patellazentrierungsstörung, IS ratio und TTTG normal. Keine Erosionen. Verdacht auf freie Gelenkkörper linkes Kniegelenk.

2.    Leichtgradige laterale femorotibiale Gonarthrose beidseits mit diskreter Aktivierung.

3.    Disseminierte, leichtgradig aktivierte karpale und carpometacarpale Arthrose links ohne Erosionen im Röntgenbild.

4.    Leichte lumbale Fehlhaltungen mit Zeichen einer leichten Überbelastung im Bandscheibenfach L4/5.

Dr. med. J.___ vom RAD hielt nach Durchsicht dieses Berichts in seiner Stellungnahme vom 10. August 2016 (IV-Nr. 89) fest, im Rahmen der 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie und Spect/CT der Kniegelenke und Röntgenaufnahmen der Hände vom 20. November 2015 hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Polyarthritis gezeigt. Damit werde die Beurteilung von Dr. med. I.___ in seinem Gutachten vom 4. November 2014 bestätigt. An der Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ könne weiterhin festgehalten werden.

4.4.10  Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf den 28. August 2015 für eine ambulante Operation im Spital S.___ aufgeboten (IV-Nr. 74 S. 2). Einem Verlaufsbericht von Dr.med. R.___, Leitender Arzt Orthopädische Klinik, vom 24. März 2016 (IV-Nr. 81 S. 2 f.) lässt sich entnehmen, dass der Eingriff in der Zwischenzeit stattgefunden hatte (Kniegelenksarthroskopie rechts mit Plicaresektion sowie laterale Teilmeniscectomie und Mikrofrakturierung tibial und Infiltration). Weiter wird u.a. ein Status nach Patellaluxation diagnostiziert (zu dieser war es am gleichen Tag gekommen, an dem die Operation durchgeführt wurde).

4.4.11  Am 24. Mai 2016 erstattete das Medizinische Zentrum L.___ dem Hausarzt Dr. med. F.___ einen Bericht über eine Einschätzung / Beurteilung (IV-Nr. 82 S. 16 ff.). Die Ärzte gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

4.5     Eine Würdigung der medizinischen Aktenlage führte zum Ergebnis, die vorhandenen Stellungnahmen bildeten keine genügende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ enthielt keine hinreichenden Angaben für die Beurteilung der Indikatoren gemäss dem erst später ergangenen Urteil BGE 141 V 281 (was auch durch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 [IV-Nr. 76] feststellte). Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. I.___ ist umfassend und grundsätzlich überzeugend abgefasst; der Gutachter selbst hielt aber fest, wegen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätten «eigentlich» notwendige bildgebende Abklärungen nicht stattfinden können. Die später durchgeführten bildgebenden Untersuchungen führten gemäss dem entsprechenden Bericht vom 24. Februar 2015 (vgl. E. II. 4.4.5 hiervor) zu Ergebnissen, welche sich kaum mit den klinischen Befunden vereinbaren liessen, welche der Gutachter Dr. med. I.___ erhoben hatte. Dessen Ausführungen vom 21. August 2015 (vgl. E. II. 4.4.7 hiervor) weisen zwar zu Recht hat darauf hin, dass die MRT-Untersuchungen für sich alleine keinen Beweis liefern und durch klinische Untersuchungen ergänzt werden müssten. Sie erlauben aber ihrerseits keine abschliessende Beurteilung. Vielmehr verhält es sich so, dass die Abklärungen, welche Dr. med. I.___ wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht durchführen konnte und die deshalb «nachgeholt» wurden, zu Ergebnissen führten, welche der Gutachter nicht erwartet hatte. Seine Einschätzung ist zwar grundsätzlich plausibel, sie müsste aber, wie er sinngemäss selbst festhält, durch ergänzende klinische Untersuchungen bestätigt werden. Damit erwiesen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen als nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die wenig substantiierte Stellungnahme des Medizinischen Zentrums L.___ (vgl. E. II. 4.4.11 hiervor) genügende Hinweise für eine nach der bidisziplinären Begutachtung eingetretene Verschlechterung enthalten hätte, um eine antizipierte Beweiswürdigung auszuschliessen und ergänzende Abklärungen erforderlich zu machen.

5.       Weil die medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung zuliessen, holte das Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten ein. Dieses wurde durch die Begutachtungsstelle M.___ verfasst und datiert vom 20. September 2018 (A.S. 62 ff.).

5.1     Das internistische Teilgutachten von Dr. med. T.___, FMH Innere Medizin, gelangt zum Ergebnis, aus allgemein-medizinischer und internistischer Sicht bestünden keine Erkrankungen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden das rheumatologische / orthopädische bzw. das psychiatrische Leiden (A.S. 113).

5.2     Dr. med. U.___, FMH Rheumatologie, hält im rheumatologischen Teilgutachten (A.S. 115 ff.) eingangs fest, nach Absprache mit dem Orthopäden beschränke er sich auf die Beurteilung der seronegativen rheumatoiden Arthritis, während die degenerativen Gelenksveränderungen sowie die Beschwerden an der Wirbelsäule Gegenstand des orthopädischen Teilgutachtens bildeten. Als Diagnosen nennt Dr. med. U.___ eine seronegative rheumatoide Arthritis (Diagnose 1993; sekundäre Arthrose, Status nach postentzündlicher, DD: posttraumatischer Lunatummalazie links; sekundäre Kiefergelenksarthrosen), eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und positiven Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, sowie Spreizfüsse. In seiner Beurteilung führt der rheumatologische Gutachter aus, bei der Versicherten sei im Jahr 1993 durch Dr. med. D.___ die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Anlässlich der aktuellen rheumatologischen Betreuung im Spital P.___ seien weiterhin keine positiven Rheumafaktoren gemessen worden. Aus Laborkontrollen des Hausarztes sei ersichtlich, dass die Blutsenkung und das CRP anlässlich von Kontrollen zwischen November 2013 und Februar 2016 jeweils tiefnorm gelegen seien (z.B. Blutsenkung zwischen 6-10 mm/Std.). Auch in den Berichten aus dem Spital P.___ seien keine relevanten klinischen Entzündungsaktivitäten beschrieben. Die Röntgenbilder von Juni 2015 hätten im Bereich der Hände und Füsse keine eindeutigen entzündlichen Veränderungen dargestellt, trotz des jahrelangen Krankheitsverlaufes. Auch in der Skelettszintigraphie von Juni 2015 seien degenerative Veränderungen erwähnt worden, teils mit Aktivierung, jedoch keine eigentlichen Entzündungen. Diese Aktenangaben korrelierten auch mit der aktuellen klinischen Untersuchung. Einzig im Bereiche der Zehengrundgelenke seien Druckdolenzen angegeben worden. Sichere klinische Zeichen einer Entzündung hätten jedoch nicht vorgelegen. Im Gegensatz zum rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 4. November 2014 seien keine ubiquitären Druckdolenzen mehr vorhanden gewesen. So seien 13, aber nicht alle 18 Druckpunkte bezüglich Fibromyalgie positiv gewesen. Trotzdem seien diese als Hinweis auf eine Schmerzfehlverarbeitung zu werten, da auch die Kontrollpunkte positiv gewesen seien. Auch das von Dr. med. I.___ beschriebene ausgeprägte Schmerzgebaren sei in der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe kooperativ mitgewirkt und sei ruhig und sachlich geblieben.

Insgesamt bestehe die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis mit initial entzündlichen Befunden, auch systemischer Entzündungsaktivität. Im Verlauf sei es aber offenbar zu einer deutlichen Abnahme der Entzündungsaktivität gekommen. Aufgrund der Angaben in den Akten sei nicht ersichtlich, ob die wiederaufgenommenen Basistherapien seit 2015 effektiv eine Wirkung gezeigt hätten. Aktuell bestehe keine Basistherapie, trotzdem fänden sich klinisch keine sicheren Entzündungszeichen. Demnächst würden MRT-Abklärungen der Hände durchgeführt. Diese Befunde würden im Gutachten mitberücksichtigt, sofern sie der Begutachtungsstelle zugestellt würden, was bisher trotz Bestellung nicht geschehen sei. Diese Untersuchungsbefunde würden auch Rückschlüsse über die frühere Entzündungsaktivität erlauben im Sinne von allenfalls vorliegenden Erosionen oder nicht, die durchaus das Resultat langjähriger Entzündungsaktivität darstellen würden.

5.3     Dr. med. V.___, Orthopädische Chirurgie FMH, verfasste das orthopädische Teilgutachten (A.S. 122 ff.). Er legt in seiner Beurteilung dar, aus orthopädischer Sicht leide die Versicherte bereits seit 1994 unter Kniebeschwerden beidseits, eine Punktion des linken Kniegelenkes 1994 habe 27'000 Leukozyten ergeben. Seit circa 2000 leide sie unter Beschwerden von Seiten zunehmender Femoropatellar-Arthrosen bei Patella-und Trochlea-Dysplasie. Dies habe ab 2012 / 2013 zu rezidivierenden Patellasubluxationen geführt. Eine eigentliche Patellaluxation rechts sei direkt im Anschluss an die arthroskopische Operation im August 2015 erfolgt, die Patella habe im Spital reponiert werden müssen. Seither bestünden rezidivierende Subluxationen beidseits. Zusätzlich hätten sich über die Jahre eine zunehmende Valgus-Gonarthrose rechts und eine moderate Varusgonarthrose links entwickelt, bereits in einem MRI vom März 2010 des rechten Knies werde eine beginnende Chondromalazie Grad II lateral beschrieben mit Degeneration des lateralen Meniscus. Über die Jahre hätten die Kniebeschwerden zugenommen mit Exazerbation rechts Anfang 2015, sodass ein MRI im Februar 2015 eine aktivierte Valgusgonarthrose rechts mit Retropatellararthrose und Meniskusläsion lateral gezeigt habe. Deshalb sei am 28. August 2015 eine arthroskopische Gelenkstoilette rechts mit Plicaresektion, arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie und Microfracturing vorgenommen worden. Im weiteren Verlauf sei eine Zunahme der Knieschmerzen beidseits rechtsbetont zu verzeichnen. Klinisch zeige das rechte Knie eine deutliche Valgusfehlstellung, links eine physiologische Beinachse bei sehr guter Beweglichkeit, mit deutlich lateralisierten Patellae, welche einen erheblichen Patellaverschiebeschmerz zeigten. Neue Röntgenbilder der Kniegelenke zeigten eine mässiggradige Valgusgonarthrose rechts sowie eine moderate Varusgonarthrose links sowie beidseits Femoropatellar-Arthrosen.

Von Seiten der Wirbelsäule würden lumbale Schmerzen ebenfalls seit vielen Jahren beklagt, aktenkundig werde ein chronisch rezidivierendes myofasziales Panvertebralsyndrom bereits im Januar 2001 festgehalten. Zunächst seien die Beschwerden bis circa 2012 / 2013 gleich geblieben, dann seien zunehmende Schmerzen lumbal ohne radikuläre Ausstrahlung aufgetreten. Klinisch finde sich eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit Finger-Bodenabstand von 0 cm, leichtem paravertebralem Hartspann. Es bestünden keine radikulären Ausfälle. Neue Röntgenbilder der LWS zeigten moderate degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen sowie tieflumbalen bilateralen Spondylarthrosen. Im Bereiche der Halswirbelsäule würden ebenfalls seit langen Jahren Beschwerden beklagt, im Wesentlichen gleichbleibend ohne radikuläre Ausstrahlung. Klinisch finde sich kein paravertebraler Hartspann, es bestehe eine freie Beweglichkeit der HWS. Neue Röntgenbilder der HWS zeigten moderate degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen C4-C7.

Hüftbeschwerden würden beidseits seit circa 5 Jahren beklagt. Eine Skelettszintigrafie von Juni 2015 zeige eine Mehranreicherung im Bereiche der Hüftgelenke. Klinisch würden Schmerzen rund um beide Hüften beklagt ohne wesentliche Abhängigkeit von der Belastung. Klinisch bestehe eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit. Neue Röntgenbilder des Beckens zeigten unauffällige ISG beidseits. Beidseits bestehe eine rechtsbetonte abnorme femoro-acetabuläre Überdachung im Sinne eines leichten femoro-acetabulären lmpingements. Keine arthrotischen Veränderungen.

Bezüglich der funktionellen Behinderung dürfte, so Dr. med. V.___ weiter, im Vordergrund das Knieleiden beidseits stehen mit einer Valgusgonarthrose rechts und einer moderaten Varusgonarthrose links in Kombination mit Femoropatellar-Arthrosen bei Patelladysplasie mit rezidivierenden Subluxationen. Wegen dieses Knieleidens könne die Beschwerdeführerin nicht mehr in der ursprünglichen Tätigkeit als Putzfrau / Zimmermädchen eingesetzt werden. Aufgrund der Aktenlage sei die femoropatelläre Dysplasie mit anfangs nur beginnenden arthrotischen Veränderungen sowohl retropatellär sowie im lateralen Kniekompartiment rechts seit März 2010 (MRI) aktenkundig. Nach Angaben der Versicherten sei es dann Anfang 2015 zu einer Exazerbation der Kniebeschwerden gekommen, sodass im Februar 2015 eine neue MRI rechts durchgeführt worden sei. Diese habe nun eine Zunahme der Valgusgonarthrose sowie Retropatellararthrose gezeigt, es sei dann auch am 28. August 2015 eine arthroskopische Gelenkstoilette durchgeführt worden. Somit müsse der Beginn der Exazerbation der Kniebeschwerden vor allem rechts auf Anfang 2015 festgelegt werden.

Aufgrund des Knieleidens könne die Beschwerdeführerin nur noch in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eingesetzt werden mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzulaufen, dies beginnend ab Januar 2015 mit ganztägiger Arbeitsleistung. Aufgrund des Rückenleidens bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Weiter hält der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht sei vor allem in Bezug auf das Knieleiden eine korrekte zeitnahe Handlung (gemeint wohl: Behandlung) angezeigt. Zur Konsistenz und Plausibilität führt er aus, in der Untersuchungssituation finde sich eine Verdeutlichungstendenz. Die Konsistenzprüfung habe keine Inkonsistenzen ergeben.

Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. V.___ fest, in der ursprünglichen Tätigkeit als Küchengehilfin, die verbunden sei mit mehrheitlich stehender Tätigkeit, dem Tragen von Lasten, Tätigkeiten z.T. in der Hocke, sei die Versicherte ab Januar 2015, also seit der Exazerbation der Knieschmerzen rechts, zu 100 % arbeitsunfähig. Dasselbe gelte für die Tätigkeit als Zimmermädchen. In einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit könne die Versicherte ab Januar 2015 mehrheitlich sitzend, mit kurzen Gehstrecken, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten ganztags vollschichtig eingesetzt werden.

5.4     Das psychiatrische Teilgutachten wurde von Dr. med. W.___, Psychiatrie FMH, verfasst (Untersuchung vom 6. Juni 2018, A.S. 136 ff.). Der Gutachter nennt als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), akzentuierte Persönlichkeitszüge (dependent / ängstlich; ICD-10 Z73.1) und einen Status nach rezidivierenden depressiven Dekompensationen, aktuell leichte bis höchstens mittelgradige ängstliche depressive Episode bei aber schwerer Chronifizierung (ICD-10 F33.0/1).

In seiner Beurteilung führt Dr. med. W.___ aus, die Beschwerdeführerin sei als zweites von insgesamt vier Kindern eines in der Schweiz lebenden Türken und seiner Gattin geboren. Im Alter von 6 Monaten bis zum Alter von 14 Jahren sei sie bei insgesamt drei verschiedenen Bezugsfamilien in der Türkei aufgewachsen, die Eltern seien in der Schweiz verblieben. Die Beschwerdeführerin habe eine um ein Jahr ältere Schwester, die beiden jüngeren Schwestern seien in der Schweiz aufgewachsen. Für die damalige weitere Entwicklung entscheidend sei, dass die Versicherte gegenüber der um ein Jahr älteren Schwester sowohl von ihren Eltern als offenbar auch von ihrer Grossmutter, welche die wesentlichste Bezugsperson gewesen sei, als schwächer, introvertierter, «weniger gut» bezeichnet worden sei. Die Herabsetzung gegenüber der Schwester sei so weit gegangen, dass die Beschwerdeführerin sich selbst ebenfalls als ängstlich, unsicher, mit wenig Selbstwert erlebt habe. Nach ihren Schilderungen könnte neben einer sich entwickelnden Ängstlichkeit, Verunsicherung und Dependenz fast von einer Adaptation der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne eines «falschen Selbst» (Winnicot) gesprochen werden, das heisse die Beschwerdeführerin habe sich den Vorstellungen der Bezugspersonen derart angepasst, dass die eigene innere Lebendigkeit gegenüber dem Erwarteten zurückgestellt worden sei. Im Gegensatz zum Konzept des «falschen Selbst» seien die Vorgänge der Versicherten aber nicht weitestgehend unbewusst abgelaufen, vielmehr habe sie versucht, sich der Rigidität des Elternhauses zu entziehen (Flucht in eine Ehe). Ab 1996, also bereits im Alter von 21 Jahren, sei es zum Auftreten einer rheumatoiden Arthritis mit seither frustranem Verlauf gekommen, sowohl im somatischen Bereich mit zusätzlichen arthrotischen Veränderungen als auch im psychischen Bereich mit rezidivierenden depressiven Dekompensationen und psychiatrischen Hospitalisationen. Daneben mehrfach Aborte bei Ambivalenz bezüglich eines Kinderwunsches, Adipositas mit bariatrischer Operation und aktuell einem Gewicht von 104 kg. Bereits 1995, im Rahmen der beruflichen Abklärung, werde berichtet, dass die Versicherte infolge der Migration ihr vorhandenes grosses kognitives Potenzial nicht habe in Bildung ummünzen können. Die Versicherte sei konfrontiert mit dem auch von ihr gewünschten hier (in der Schweiz) «normalen Leben einer jungen Frau» und den ihrer Herkunfts-Tradition verpflichteten Erwartungen ihrer Eltern. In dieser Situation biete die Krankheit sowohl vor der einen als auch vor der anderen sie überfordernden Konstellation Schutz. Es werde von einem regressiven Verhalten gesprochen. Diese Diskrepanz zwischen Potenzial und Lebbarem sei für die Versicherte nur in Regression auflösbar gewesen. Diese Ausführungen gälten bis zum heutigen Tag. Sie müssten durch oben erwähnte erschwerte Entwicklungsbedingungen im Sinne dieses überaus ausgeprägten Adaptationsprozesses ergänzt werden ebenso wie mit den mehrfachen, durchaus einschneidenden (somatischen) Lebensereignissen / Erkrankungen, welche die Versicherte bis dato durchgemacht habe.

Nach einer Wiedergabe der Diagnosen, welche in den Berichten von 2001 bis 2008 genannt werden, hält der psychiatrische Teilgutachter fest, zwischen 2008 und 2014 bestünden keine psychiatrischen Akten. Die Jahre seien gekennzeichnet gewesen durch Zunahme der somatischen Beschwerden (Gonalgie), Aborte 2010, 2012, Anfang 2014 bei EUG und erneuten Abort im Dezember 2014, Zunahme der Adipositas und Hemithyreoidektomie. Weiter gibt Dr. med. W.___ den zusammengefassten Inhalt des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 4.4.3 hiervor) wieder. Er fährt fort, auch im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung müsse die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge gestellt werden. Die sich herausbildende charakterähnliche Disposition der Versicherten mit ängstlich-dependentem Erleben habe sich weitestgehend chronifiziert, klinisch symptomatisch zeige sich das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wobei dieser somatoformen Störung zweifellos auch ein somatisches Korrelat zugeordnet werden könne (Polyarthritis / Arthrosen), sodass auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden könne, wobei diese Diagnose aufgrund ihrer wenig scharfen Abgrenzbarkeit zur somatoformen Störung aber im Grunde genommen nicht mehr gestellt werde. Das somatoforme Leiden zeigt sich schwerst chronifiziert. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin wie auch im Gespräch mit der Tochter sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin über schwere gerichtete Ängste verfüge (Zukunftsängste und so weiter), welche ebenfalls im Sinne dieser akzentuierten Persönlichkeitszüge zu sehen seien. Eine generalisierte Angststörung per se bestehe nicht, da es sich um gerichtete Ängste handle.

Zusammenfassend bestehe aufgrund einer charakterlichen Entwicklung bei zusätzlichem Auftreten (schwerer) somatischer Erkrankungen eine somatoforme Entwicklung, welche ein bestehendes somatisches Leiden überlagere, sich zwischenzeitlich verselbstständigt habe und Krankheitswert besitze. Daneben komme es rezidivierend zu affektiven (ängstlich-depressiven) Dekompensationen, welche in den Akten in der Wertung unterschiedlich beurteilt worden seien (mittelgradig-schwer vs. leicht, ohne Krankheitswert). Gesamthaft erscheine der Gesundheitszustand 2016 gegenüber 2002 aus psychiatrischer Sicht nicht verbessert, sondern eher verschlechtert: Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich aus dieser (neurotischen) Entwicklung zu lösen, vielmehr sei das somatische Leiden (rheumatoide Arthritis, später auch Knieproblematik) auf vulnerable, unsichere Persönlichkeitszüge gestossen. Dabei seien zu Beginn der Erkrankung (in der Adoleszenz) zweifellos auch psychosoziale Umstände mit beteiligt gewesen; im Grunde könne man auch sagen, psychosoziale Umstände im Sinne des Kulturellen, der Migrationssituation der Eltern etc. seien von Anbeginn für diese Versicherte ein schädigendes Agens gewesen. Diese seien mit den Lebensumständen der Versicherten derart verwoben, dass sie (heute und damals) nicht als zu separierende psychosoziale Belastungsfaktoren abgetrennt und isoliert betrachtet werden könnten. Heute bestehe eine verminderte Willensbildung, was die Überwindbarkeit des Schmerzerlebens betreffe; insofern ergebe sich eine Diskrepanz zur Einschätzung der Begutachtung im Jahre 2016. Bereits damals, das heisst vor 2 Jahren, habe dieses jahrelange Schmerzleiden bestanden, es hätten verschiedene depressive Dekompensationen zwischenzeitlich stattgefunden. Das Leiden sei auch 2016 wesentlich chronifiziert gewesen, nicht nur durch psychosoziale Faktoren verkompliziert. Mindestens ein Teil der damals zur Beurteilung herangezogenen Förster-Kriterien sei aus heutiger Sicht bereits damals erfüllt gewesen.

Unter dem Aspekt der Konsistenz und Plausibilität führt Dr. med. W.___ aus, gegenüber dem Gesagten (verminderte Willensbildung, langjährige Chronifizierung) bestehe eine Diskrepanz in der wahrscheinlichen Malcompliance der Beschwerdeführerin: Sämtliche von der Begutachtungsstelle getesteten Medikamente, welche die Versicherte angeblich regelmässig einnehme, seien im Serum nicht oder nur in ungenügender Konzentration nachweisbar gewesen. Es handle sich auch um ein chronifiziertes Leiden, die Versicherte habe sich in diesem Leiden eingerichtet, was als nur teilweise krankheitsbedingt zu werten sei. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben zu nichts mehr fähig, demgegenüber bestehe aber nach wie vor eine mindestens teilweise Teilhabe am sozialen Leben. Die Beschwerdeführerin fahre Auto etc. so dass durchaus Ressourcen zur Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit vorhanden seien. Von Seiten der Familie werde die Beschwerdeführerin in ihrem Krankheitserleben bestärkt, indem sie auch von ihrer Familie als schwer krank eingeschätzt werde.

Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus psychiatrischer Sicht nur situativ geändert. Es sei weiterhin von einer Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die somatoforme Störung habe sich zwar chronifiziert, in ihrem Charakter resp. der Schwere der Symptombildung aber nicht wesentlich verändert. Allerdings kann auch nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden: Eine teilweise Überwindung der Beschwerden mit Verwertung der Rest-Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin zumutbar. Eine über dieses Ausmass hinausgehende Arbeitsfähigkeit könne aber nicht konstatiert werden. Entsprechende Versuche würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Beschwerden führen. Hinzuweisen bleibe auf verschiedene kurzzeitige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der übrigen, somatischen Leiden (Hemithyreoidektomie, Aborte, bariatrische Operation). Das Gesagte gelte auch für eine adaptierte Tätigkeit, da sich das psychische Leiden tätigkeitsunabhängig auswirken werde. Es könnten keine Therapiemassnahmen angegeben werden, welche den Gesundheitszustand der versicherten Person wesentlich verbessern würden: Die heute vermutete Mal-Compliance sollte immerhin überprüft beziehungsweise kontrolliert werden. Aufgrund der psychogenen Grundlage des Leidens und der Chronifizierung sei aber nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

5.5     In ihrer Gesamtbeurteilung führen die Gutachter aus, im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2002 habe sich der Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht objektiv verschlechtert. Im rheumatologischen Bereich sei der Verlauf schwierig zu beurteilen, insgesamt könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. Psychiatrischerseits sei von einer weiteren Chronifizierung des somatoformen Schmerzsyndroms, aber von keiner relevanten, objektivierbaren Verschlechterung auszugehen. Die wesentlichste Veränderung des Gesundheitszustandes ergebe sich aus der neu hinzugetretenen Pathologie der Kniegelenke. Damit habe sich der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2015 verändert (A.S. 76 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, aufgrund des orthopädischen Leidens könne die Beschwerdeführerin heute lediglich in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eingesetzt werden. Möglich seien kurze Gehstrecken sowie kurzes Stehen an Ort ohne repetitives Treppensteigen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern. In einer solchen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin, so die Gutachter, ab Januar 2015 ganztags arbeitsfähig. Aufgrund der übrigen orthopädischen Leiden ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese letztere Aussage ist im Gesamtkontext so zu verstehen, dass die Einschränkung aus der Knieproblematik resultiert. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine über das orthopädische Leiden hinausgehenden, zusätzlichen Einschränkungen, dies bei nicht relevanter Entzündungsaktivität. Nur während – derzeit nicht gegebener – erhöhter Entzündungsaktivität seien relevante funktionelle Einschränkungen zu erwarten. In einer derartigen Situation könnte die Beschwerdeführerin keine Gewichte bewältigen und auch nicht manuell tätig sein, sofern die Fingergelenke betroffen wären. Aufgrund des psychischen Leidens sei die Überwindbarkeit des Schmerzerlebens vermindert. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin zunächst und wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt sei. Sie werde also bei Verwertung über die psychiatrisch theoretisch mögliche Arbeitsfähigkeit hinaus mit einer Zunahme der psychischen (somatoformen, affektiven und vegetativen) Beschwerden und somit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes reagieren. Hinzu trete der Effekt der Chronifizierung. Aufgrund dieser Umstände resultiere ein vermindertes Rendement in jeder Tätigkeit von 50 %. Gesamthaft betrachtet sei die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 als Raumpflegerin nicht mehr einsetzbar. In einer überwiegend sitzenden, körperlich nicht belastenden Tätigkeit, mit kurzen Gehstrecken, mit kurzem Stehen ohne repetitives Treppensteigen, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, in einer den intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit ohne hohe Arbeitsspitzen wäre die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ganztags mit einem verminderten Rendement von 50 % einsetzbar. Rein rheumatologisch sei dabei in einer Phase ohne relevante Entzündungsaktivität eine leichte Tätigkeit bezogen auf die seronegative rheumatoide Arthritis zumutbar (A.S. 78 f.).

Abschliessend wird erklärt, weder somatisch noch psychiatrisch könnten Therapiemassnahmen angegeben werden, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessern würden. Mittelfristig benötige das rechte Kniegelenk einen Kniegelenksersatz; aufgrund der Chronifizierung des Schmerzleidens werde diese somatisch mögliche Therapieoption aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergeben (A.S. 80).

6.       Das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 20. September 2018 basiert auf den vollständigen Vorakten und eigenen, spezialärztlichen Untersuchungen in den relevanten Disziplinen Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin. Die einzelnen Teilgutachten berücksichtigen neben den Untersuchungsbefunden die für die jeweilige Disziplin relevanten Angaben der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Ausführungen in den früheren medizinischen Stellungnahmen. Auf dieser Grundlage gelangen die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar und plausibel hergeleitet werden. Die Resultate der Teilgutachten finden schliesslich Eingang in die gesamthafte Beurteilung, welche auf einer gemeinsamen Sitzung des psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Gutachters basiert, mit jener der einzelnen Experten vereinbar ist und durch alle vier beteiligten Ärzte unterzeichnet wurde. Das Gutachten wird damit sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 2.5 hiervor) gerecht. Von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens wäre somit nur dann abzuweichen, wenn zwingende Gründe bestünden (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Solche Gründe sind nicht ersichtlich: Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen Akten lagen den Experten vor und wurden durch sie berücksichtigt und in einer plausiblen Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der Begutachtung wurden, soweit bekannt, keine Arztberichte erstellt, welche geeignet sein könnten, die Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens ist daher bei der Anspruchsbeurteilung abzustellen.

7.       Mit der angefochtenen Verfügung wurde die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin auf Ende September 2016 aufgehoben. Aufgrund des Gerichtsgutachtens ist zwar fraglich, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur seinerzeitigen Rentenzusprechung ausgewiesen ist – gewisse Veränderungen sind zwar dokumentiert, eine Gesamtbetrachtung könnte allerdings zur Verneinung einer erheblichen Veränderung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2). Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, denn wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, wären die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt: Gemäss der damaligen medizinischen Aktenlage war eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. E. II. 4.1 hiervor), was die Zusprechung einer halben Rente – namentlich auch vor dem Hintergrund des niedrigen Valideneinkommens – als zweifellos unrichtig erscheinen lässt. Dies führt dazu, dass der Rentenanspruch für die Zukunft umfassend zu beurteilen ist. Dabei wird wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108 mit Hinweisen).

8.       Nach dem Gesagten ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, der sich auf den Zeitpunkt der (allfälligen) revisionsweisen Anpassung im Jahr 2016 zu beziehen hat.

8.1     Einzugehen ist zunächst auf das Valideneinkommen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

8.1.1  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das die Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen könnte (Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den sie nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Sind die entsprechenden Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

8.1.2  Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von demjenigen Einkommen aus, das die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung als Hausangestellte (Aushilfe im Service, Lingerie) bei der Arbeitgeberin N.___, [...], von November 1991 bis November 1993 erzielt hatte (13 x CHF 1'900.00; vgl. Arbeitgeberbericht vom 11. November 1994, IV-Nr. 1.8), und passte diesen Verdienst der Nominallohnentwicklung bis 2013 an. Damit ergab sich ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen von CHF 31'756.00. Das Invalideneinkommen legte sie dagegen auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2012 auf 2013, fest. Bei einem auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommen von CHF 51'845.00 resultierte ein negativer Invaliditätsgrad.

8.1.3  Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden: Den erwähnten Lohn von zuletzt CHF 1'900.00 pro Monat erzielte die 1975 geborene Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1993. Sie war also 16 bis 18 Jahre alt. Zwei Jahre zuvor war sie aus der Türkei, wo sie sechs Jahre lang die Schule besucht hatte, in die Schweiz gekommen und hatte anschliessend eine Einführungsschule besucht (vgl. IV-Nr. 1.11 S. 1). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verdienst durch invaliditätsfremde Gründe, wie das noch sehr junge Lebensalter, die Herkunft und die schulische Laufbahn entscheidend (im Sinne einer Reduktion) beeinflusst wurde. Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat, ist diesem Umstand im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen, sofern wie hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Nach der Rechtsprechung ist eine Abweichung erheblich, wenn sie mehr als 5 % beträgt, und es hat eine Parallelisierung stattzufinden, soweit die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297).

8.2     Im vorliegenden Fall kann allerdings eine Parallelisierung unterbleiben, denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall früher    oder später die Stelle gewechselt hätte. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine konkrete Tätigkeit muss das Valideneinkommen im Revisionszeitpunkt gestützt auf einen branchenunspezifischen («Total») Tabellenwert bestimmt werden, wobei angesichts der fehlenden Ausbildung nur das Kompetenzniveau 1 infrage kommt. Eben diesen Tabellenwert hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde gelegt. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen «Prozentvergleich» (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137), sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Arbeitsunfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Abzug angezeigt ist, kann allerdings ebenfalls offenbleiben: Falls kein Abzug vorgenommen wird, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente. Falls der von der Beschwerdeführerin der Eingabe vom 19. November 2018 verlangte Abzug von 15 % erfolgt – was mit Blick auf den konkreten Sachverhalt und die Praxis zu hoch sein dürfte –, führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 58 %, der ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet (worauf die Beschwerdeführerin ihre These stützt, mit den erwähnten Werten resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, bleibt unklar).

9.       Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin auch über die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 und den darin festgestelllten Aufhebungszeitpunkt hinaus Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird den Rentenanspruch betragsmässig festzulegen und dabei auch über den geltend gemachten Verzugszins zu befinden haben.

10.     Bei diesem Verfahrensausgang – teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.1   Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen in der Regel eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Zünd / Pfiffner Rauber [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, obwohl ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente nicht entsprochen wird. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

10.2   Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 2. März 2017 eine Kostennote für den Zeitraum vom 16. September 2016 bis 2. März 2017 eingereicht (A.S. 43 f.). Diese lautet auf einen Zeitaufwand von 9,18 Stunden und Auslagen von CHF 82.20. Am 5. Dezember 2018 wurde eine zweite Kostennote zu den Akten gegeben, welche sich auf den Zeitaufwand vom 11. Oktober 2016 bis 5. Dezember 2018 bezieht (A.S. 172 ff.). Diese lautet auf einen Zeitaufwand von 11,5 Stunden und Auslagen von CHF 175.50.

Der zu entschädigende Zeitaufwand ist wie folgt zu reduzieren: In beiden Kostennoten wird ein nachprozessualer Aufwand von einer Stunde geltend gemacht; dieser ist angesichts des weitgehenden Obsiegens und mit Blick auf die Umstände auf gesamthaft eine halbe Stunde zu reduzieren, welche bei der zweiten Kostennote zu berücksichtigen ist. Weiter sind diejenigen Positionen zu streichen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Dies betrifft insbesondere die Positionen «Brief an Klientin», welche mangels anderweitiger Bezeichnung als Orientierungskopien zu interpretieren sind, sowie für Fristerstreckungsgesuche an das Gericht. Für Orientierungskopien enthält die Kostennote vom 2. März 2017 einen Aufwand von 0,68 Stunden (4 x 0,17 Stunden), für Fristerstreckungsgesuche einen solchen von 0,25 Stunden, dazu 0,17 Stunden für die Adressänderungsanzeige vom 23. Dezember 2017. Gesamthaft reduziert sich der Aufwand von 9,18 Stunden um 2,10 Stunden (1,00 Std. nachprozessualer Aufwand, 0,68 Std. Orientierungskopien, 0,25 Std. Fristerstreckungsgesuch, 0,17 Std. Adressänderung) auf 7,08 Stunden.

Die zweite Kostennote enthält ein periodenfremdes Telefonat vom 11. Oktober 2016 von 0,17 Stunden, Orientierungskopien von total 1,36 Stunden (8 x 0,17 Std.), ein nicht aktenkundiges Schreiben an die Begutachtungsstelle vom 15. Mai 2018 (0,33 Stunden), zwei Fristerstreckungsgesuche (0,66 Stunden) und einen nachprozessualen Aufwand, der um eine halbe Stunde zu reduzieren ist. Damit reduziert sich der Zeitaufwand von 11,50 Stunden um 3,02 Stunden auf 8,48 Stunden. Gesamthaft resultiert ein Aufwand von 15,56 Stunden.

Davon entfallen 7.25 Stunden auf das Jahr 2017 und die verbleibenden 8,31 Stunden auf das Jahr 2018. Das Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich somit auf CHF 1'957.50 (inkl. 8 % MwSt.) für das Jahr 2017 und auf CHF 2'237.45 (inkl. 7,7 % MwSt.) für das Jahr 2018, total demnach auf CHF 4'194.95.

Bei den Auslagen sind die Fotokopien mit CHF 0.50 zu entschädigen und nicht wie geltend gemacht mit CHF 1.00. In der ersten Kostennote betrifft die 55 Kopien, in der zweiten 131. Die Auslagen gemäss Kostennote vom 2. März 2017 reduzieren sich von CHF 82.20 um CHF 27.50 auf CHF 54.70, diejenigen gemäss Kostennote vom 5. Dezember 2018 von CHF 175.50 um CHF 65.50 auf CHF 110.00. CHF 55.70 entfallen auf das Jahr 2017 (MwSt. somit CHF 4.45), CHF 109.00 auf das Jahr 2018 (MwSt. somit CHF 8. 0). Insgesamt belaufen sich die Auslagen auf CHF 177.55 (inkl. MwSt.). Mit dem Honorar von CHF 4'194.95 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'372.50.

10.3   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

10.4   Das Gerichtsgutachten wurde erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 29. August 2016 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte, weil das von ihr eingeholte Administrativgutachten nicht vollumfänglich beweiskräftig war. Namentlich wurde das rheumatologische Teilgutachten durch die anschliessend erstellten bildgebenden Aufnahmen, welche der Gutachter wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht hatte durchführen können, infrage gestellt, und das psychiatrische Gutachten erlaubte keine zuverlässige Beurteilung der mit dem (nach dem Gutachten ergangenen) Urteil BGE 141 V 281 statuierten Grundsätze. Der Beschwerdegegnerin sind daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 22'940.60 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und 8 S. 271 f. und S. 285).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 29. August 2016 wird aufgehoben.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'372.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

4.    Die Kosten für das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 20. September 2018 von CHF 22'940.60 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

5.    Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

VSBES.2016.257 — Solothurn Versicherungsgericht 03.01.2019 VSBES.2016.257 — Swissrulings