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Solothurn Versicherungsgericht 13.06.2017 VSBES.2016.251

13 juin 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,068 mots·~15 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung / Erlass

Texte intégral

Urteil vom 13. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung / Erlass

                        (Einspracheentscheid vom 16. August 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       A.___, geboren 1921, bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 auf CHF 2‘664.00 pro Monat fest (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.] 1). Die Verfügung enthielt den Hinweis, die jährliche Ergänzungsleistung werde wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2015 neu festgesetzt. Anpassungen aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen pendenten Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.

2.       Am 24. September 2015 wurde die Versicherte aufgefordert, ein Formular mit Angaben zu den finanziellen Verhältnissen auszufüllen und Belege einzureichen (AK-Nr. 8). Das Formular wurde mit Datum vom 14. Oktober 2015 unterzeichnet und ging bei der AHV-Zweigstelle am 11. November 2015 ein (AK-Nr. 15). Ihm lagen verschiedene Belege bei (AK-Nr. 17-21).

3.       Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 auf CHF 2‘683.00 pro Monat fest (AK-Nr. 24). Wiederum wurde vermerkt, die Verfügung ergehe wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2016. Anpassungen aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen pendenten Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.

4.       Am 22. April 2016 erliess die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung eine neue Verfügung. Sie setzte die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 neu auf CHF 2‘165.00 pro Monat und ab 1. Januar 2016 auf CHF 2‘184.00 pro Monat fest. Gleichzeitig forderte sie die Differenz gegenüber den zuvor festgesetzten Beträgen von CHF 499.00 pro Monat, total für die 16 Monate von Januar 2015 bis April 2016 CHF 7‘984.00, zurück (AK-Nr. 29). In der Begründung wurde erklärt, die Rückforderung resultiere aus einem starken Vermögenszuwachs.

5.       Am 21. Mai 2016 liess A.___, vertreten durch ihre Tochter B.___, gegen die Verfügung vom 22. April 2016 Einsprache erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung und die darin enthaltene Rückforderung seien aufzuheben, eventuell sei ihr die Rückforderung zu erlassen (AK-Nr. 36).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, soweit sie den Anspruch ab 1. Januar 2016 betraf, und wies sie im Übrigen ab. Der Anspruch ab 1. Januar 2016 wurde neu auf CHF 2‘251.00 pro Monat festgesetzt, was einer Erhöhung um CHF 67.00 pro Monat entspricht. Aufgrund des zusätzlichen Anspruchs von CHF 268.00 (für Januar bis April 2016) reduzierte sich die Rückforderung von CHF 7‘984.00 auf CHF 7‘716.00. Am 22. August 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin eine Abrechnung (AK-Nr. 47), laut welcher sich die Rückforderung durch die Berücksichtigung und Verrechnung des zusätzlichen Anspruchs für die Zeit von Mai 2016 bis August 2016 von CHF 67.00 pro Monat, total CHF 268.00, von CHF 7‘716.00 auf CHF 7‘448.00 verringerte.

7.       Am 26. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 16. August 2016 mit Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) anfechten. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe jederzeit die verlangten Angaben geliefert und verstehe daher nicht, warum die Rückforderung erfolge. Diese sei auch materiell nicht gerechtfertigt.

8.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde.

9.       Mit Replik vom 30. November 2016 (A.S. 14 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auch die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 14. Februar 2017 (A.S. 22 f.) ihren Antrag.

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Der Einspracheentscheid vom 16. August 2016 wurde gemäss Eingangsvermerk am 19. August 2016 entgegen genommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 19. September 2016 ab. Die Beschwerde vom 26. September 2016 wäre damit grundsätzlich verspätet. Den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. September 2016, also noch innerhalb der Beschwerdefrist, an die Beschwerdegegnerin wandte und erklärte, sie wolle gegen den Einspracheentscheid Einsprache erheben (Beschwerdebeilagen [BB] S. 23). Mit dieser Eingabe, welche die Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen (Art. 30 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), wurde die Frist gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Die hier umstrittene Rückforderung von CHF 7‘716.00 respektive CHF 7‘448.00 liegt deutlich unter dieser Grenze. Der Fall fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.      

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen. Der Kanton Solothurn hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr auf einen Fünftel festgelegt (§ 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] in Verbindung mit § 64 der kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

2.3     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. August 2016 zu Recht die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2016 neu festgesetzt und mit CHF 2‘165.00 pro Monat für das Jahr 2015 und CHF 2‘251.00 pro Monat für das Jahr 2016 beziffert hat sowie ob die Rückforderung von CHF 7‘716.00 rechtmässig ist.

4.       In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, mit der Verfügung vom 22. April 2016 den Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2015 rückwirkend neu zu beurteilen.

4.1     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

4.2     Nach der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49). 

4.3     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen  einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann  der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

4.4     Mit der Verfügung vom 22. April 2016 (AK-Nr. 29) wurde die Verfügung vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2) rückwirkend abgeändert. Anlass dazu bot die Erkenntnis, dass sich das Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften) per 31. Dezember 2014 nicht, wie damals angenommen (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 3), auf CHF 82‘620.00, sondern auf CHF 113‘440.00 belaufen hatte (Bankkonto Basellandschaftliche Kantonalbank CHF 8‘074.00, Bankkonto Raiffeisen CHF 62‘112.00, Bankkonto Postfinance CHF 43‘055.00, Anteilschein Raiffeisen CHF 200.00). Dies war den Kontoauszügen zu entnehmen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 24. September 2015 eingeleiteten periodischen Überprüfung (AK-Nr. 9) eingereicht hatte und die zusammen mit anderen Informationen und Belegen am 4. November 2015 bei der AHV-Zweigstelle eintrafen, welche sie am 25. November 2015 an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (vgl. AK-Nr. 15, 20).

4.5     Vor dem Eintreffen der Kontoauszüge per 31. Dezember 2014 war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich zu erkennen, dass sich das Vermögen gegenüber den Annahmen, welche der Leistungsausrichtung ab 1. Januar 2015 zugrunde lagen, erhöht hatte. Es handelt sich somit um eine neue erhebliche Tatsache, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die materiellen Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II. 4.3 hiervor) sind somit erfüllt. Es lässt sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2015 neu festgelegt und die resultierende Differenz zurückgefordert hat. Das Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe jederzeit alle verlangten Informationen geliefert, kann in einem Verfahren um Erlass der Rückforderung relevant sein, ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.

5.       In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung für das Jahr 2015 inhaltlich korrekt ist.

5.1     Die ursprüngliche Verfügung vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2), welche den Anspruch ab 1. Januar 2015 auf CHF 2‘266.00 festsetzte, basierte auf folgender Berechnung (vgl. AK-Nr. 3):

5.1.1  Als Auslagen berücksichtigt wurden die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von total CHF 71‘029.00, die persönlichen Auslagen von CHF 5‘076.00 sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4‘776.00. Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF 80‘881.00.

5.1.2  Bei den Einnahmen wurde ein Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 82‘620.00 berücksichtigt, das nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 ein anrechenbares Vermögen von CHF 45‘120.00 ergab. Der Vermögensverzehr belief sich daher auf CHF 9‘024.00, entsprechend einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens. Weitere Einnahmen waren die AHV-Rente von CHF 28‘200.00, Vermögenserträge von CHF 415.00 und die Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00. Die Einnahmen beliefen sich somit gesamthaft auf CHF 48‘919.00. Verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 80‘881.00 resultierte ein EL-Anspruch von CHF 31‘962.00 pro Jahr oder CHF 2‘664.00 pro Monat.

5.2     Der Rückforderungsverfügung vom 22. April 2016 (AK-Nr. 29) liegt für das Jahr 2015 folgende Berechnung zugrunde (vgl. AK-Nr. 33):

5.2.1  Die anerkannten Ausgaben von CHF 80‘881.00 blieben unverändert.

5.2.2  Den Angaben auf dem am 14. Oktober 2015 eingereichten Formular respektive den damit eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass sich das Vermögen aus Sparguthaben, Wertschriften usw. am 31. Dezember 2014 auf CHF 113‘440.00 belief (Bankkonto [...] CHF 8‘074.00, Bankkonto [...] CHF 62‘112.00, Bankkonto [...] CHF 43‘055.00, Anteilschein [...] CHF 200.00; vgl. AK-Nr. 18). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 verblieb ein Nettovermögen von CHF 75‘940.00, das einen Vermögensverzehr von CHF 15‘188.00 ergab. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 28‘200.00, dem auf CHF 233.00 korrigierten Vermögensertrag (vgl. AK-Nr. 18) und der Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00 resultierten Einnahmen von CHF 54‘901.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 80‘881.00 ergab sich neu ein EL-Anspruch von CHF 25‘980.00 pro Jahr oder CHF 2‘165.00 pro Monat.  

Diese Berechnung entspricht der durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Regelung und ist daher korrekt. Der in der Einsprache vom 21. Mai 2016 (AK-Nr. 36) erhobene Einwand, der Steuerwert der Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2014 habe sich nicht auf CHF 113‘440.00, sondern lediglich auf CHF 80‘021.00 belaufen, ändert daran nichts. Wie aus der eingereichten Steuererklärung (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) hervorgeht, belief sich die Summe der Vermögenswerte auf CHF 113‘441.00. Der Betrag von CHF 80‘021.00 ergab sich einzig aus der spezifisch steuerrechtlichen Regelung, wonach der Durchschnitt aus dem Steuerwert (von CHF 113‘441.00) und dem Ertragswert (von CHF 46‘600.00) massgebend ist, wenn er niedriger ist als der Steuerwert. Im Bereich der Ergänzungsleistungen existiert keine derartige Regelung. Massgebend ist die Summe der Vermögenswerte, die sich hier auf CHF 113‘440.00 beläuft. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, welches Vermögen in den Vorjahren berücksichtigt wurde, denn die Ergänzungsleistung ist, wie erwähnt (E. II. 4.1 hiervor), als Jahresleistung konzipiert.

5.3     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2015 zu Recht neu auf CHF 2‘165.00 pro Monat festgesetzt. Verglichen mit dem Betrag von CHF 2‘664.00 gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2) reduziert sich der Anspruch um CHF 499.00 pro Monat. Für das Jahr 2015 entspricht dies einer Summe  von CHF 5‘988.00 (12 x CHF 499.00), die zu Unrecht ausbezahlt wurde und zurückzufordern ist.

6.       Zu überprüfen bleibt die Neuberechnung und Rückforderung für die Zeit ab 1. Januar 2016.

6.1     Die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 25), welche den Anspruch ab 1. Januar 2016 auf CHF 2‘683.00 festsetzte, basierte auf folgender Berechnung (vgl. AK-Nr. 3):

6.1.1  Als Auslagen berücksichtigt wurden die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von total CHF 71‘029.00, die persönlichen Auslagen von CHF 5‘076.00 sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5‘004.00. Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF 81‘109.00.

6.1.2  Bei den Einnahmen wurde ein Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 82‘620.00 berücksichtigt, das nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 ein anrechenbares Vermögen von CHF 45‘120.00 ergab. Der Vermögensverzehr belief sich daher auf CHF 9‘024.00, entsprechend einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens. Weitere Einnahmen waren die AHV-Rente von CHF 28‘200.00, Vermögenserträge von CHF 415.00 und die Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00. Die Einnahmen beliefen sich somit gesamthaft auf CHF 48‘919.00. Verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 81‘109.00 resultierte ein EL-Anspruch von CHF 32‘190.00 pro Jahr oder CHF 2‘683.00 pro Monat.

6.2     Der Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung vom 22. April 2016 (AK-Nr. 29), korrigiert durch den Einspracheentscheid vom 16. August 2016, liegt für das Jahr 2016 folgende Berechnung zugrunde (vgl. das Berechnungsblatt zur einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügung vom 22. August 2016, AK-Nr. 46):

6.2.1  Die anerkannten Ausgaben von CHF 81‘109.00 blieben unverändert.

6.2.2  Mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. August 2016 wurde gestützt auf neu vorgelegte Unterlagen das Vermögen am 31. Dezember 2015 auf CHF 109‘925.00 festgesetzt (Bankkonto [...] CHF 39‘406.00, Bankkonto [...] CHF 62‘238.00, Bankkonto [...] CHF 8‘081.00, Anteilschein [...] CHF 200.00, vgl. AK-Nr. 37). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 verblieb ein anrechenbares Vermögen von CHF 72‘425.00. Ein Fünftel davon (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ergibt einen Vermögensverzehr von CHF 14‘485.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 28‘200.00, dem Vermögensertrag von CHF 143.00 (vgl. AK-Nr. 37) und der Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00 resultierten Einnahmen von CHF 54‘108.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 81‘109.00 ergab sich ein EL-Anspruch von CHF 27‘001.00 pro Jahr oder CHF 2‘251.00 pro Monat (zur Rundung vgl. Art. 26b ELV).

Auch diese Neuberechnung entspricht der Aktenlage, wie sie sich aufgrund der Unterlagen präsentiert, die im Rahmen der periodischen Überprüfung eingereicht wurden.

6.3     Der neu ermittelte monatliche Anspruch von CHF 2‘251.00 ab 1. Januar 2016 ist um CHF 432.00 niedriger als der Betrag von CHF 2‘683.00, der gestützt auf die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 24; E. I. 3 hiervor) ausbezahlt wurde. Für die vier Monate von Januar 2016 bis April 2016 beläuft sich der zuviel ausbezahlte Betrag auf CHF 1‘728.00.

7.      

7.1     Zusammenfassend erweisen sich die gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen über den Vermögensstand am 31. Dezember 2014 und am 31. Dezember 2015 vorgenommenen Neuberechnungen gemäss der Verfügung vom 22. April 2016 und dem diese teilweise modifizierenden Einspracheentscheid vom 16. August 2016 als korrekt. Die Rückforderung beläuft sich auf CHF 5‘988.00 für das Jahr 2015 und auf CHF 1‘728.00 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016, total somit CHF 7‘716.00. Die Beschwerdegegnerin hat hiervor in der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 22. August 2016 (BB 19) den zusätzlichen Anspruch von CHF 268.00 (4 x CHF 67.00) verrechnungsweise in Abzug gebracht (vgl. Art. 27 ELV), der sich durch den Einspracheentscheid vom 16. August 2016 (monatlicher Anspruch ab 1. Januar 2016 von CHF 2‘251.00) gegenüber der Verfügung vom 22. April 2016 (monatlicher Anspruch von CHF 2‘184.00) für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. August 2016 ergab. Dadurch reduziert sich die Rückforderung auf CHF 7‘448.00 (vgl. Abrechnung vom 22. August 2016, BB 22). Auch diese Berechnung ist korrekt. Die gegen die Rückforderung gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.2     Mit der Beschwerde wurde gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt. Der Entscheid über dieses Gesuch fällt in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Es ist zu behandeln, sobald rechtskräftig über die Rückforderung entschieden ist (vgl. Art. 4 ATSV). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Akten sind zur Behandlung des Erlassgesuchs (nach rechtskräftigem Entscheid über die Rückforderung) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

7.3     Soweit im Beschwerdeverfahren mit der Eingabe vom 30. November 2016 überdies angesprochene weitere Rückforderung wegen des Bezugs einer Hilflosenentschädigung bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. August 2016 und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit kann daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

8.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Akten werden zur Prüfung des Gesuchs um Erlass der mit der Verfügung vom 22. April 2016 und dem Einspracheentscheid vom 16. August 2016 festgelegten Rückforderung an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Der Erlass wird zu prüfen sein, sobald über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2016.251 — Solothurn Versicherungsgericht 13.06.2017 VSBES.2016.251 — Swissrulings