Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 08.03.2017 VSBES.2016.247

8 mars 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,217 mots·~26 min·3

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Versicherungsgericht    

Urteil vom 8. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 18. August 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte eine Lehre als Betriebsassistentin bei der B.___, die sie im Jahr 1992 abschloss. In der Folge war sie in dieser Funktion tätig. Am 16. Oktober 2000 erlitt sie einen Berufsunfall (Kontusion des rechten Ellenbogens; vgl. Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 8, 9, 10). Wegen fortbestehender Beschwerden nahm die Arbeitgeberin schliesslich per 1. Februar 2003 eine Teilpensionierung im Umfang von 20 % vor (IV-Nr. 18). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva als obligatorischer Unfallversicherer sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 (IV-Nr. 16) ab 1. November 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % zu. Das Arbeitsverhältnis bei der B.___ endete am 31. Juli 2004 (vgl. IV-Nr. 19).

2.      

2.1     Am 18. August 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 6). Diese zog Akten der Suva und der Arbeitgeberin bei. Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-Nr. 38) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.

2.2     Am 3. November 2005 bat die Suva die Beschwerdegegnerin, neuerlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der veränderten Erwerbssituation Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-Nr. 40). In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Leistungen in Form von Berufsberatung zugesprochen (Verfügung vom 6. Dezember 2015, IV-Nr. 44). Vom 23. Januar 2006 bis 7. Februar 2006 (vorzeitiger Abbruch) fand in der Beruflichen Abklärungsstelle (C.___) [...] eine Abklärung statt (Bericht vom 18. April 2006, IV-Nr. 61). Die Beschwerdegegnerin holte zudem beim Psychiater Dr. med. D.___, [...], einen Bericht vom 7. April 2006 ein (IV-Nr. 60) und zog weitere Unterlagen der Suva bei (IV-Nr. 65, 68). Mit Verfügung vom 22. September 2006 (IV-Nr. 71) wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneint. Grund war der vorzeitige Abbruch der Abklärung bei der C.___.

3.      

3.1     Am 6. November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit Januar 2012 bestehende, dauernde Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 74). Am 5. Dezember 2014 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 83). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 84, mit Beilagen) und von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember 2014 (IV-Nr. 85, mit Beilagen) ein. Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfahl am 25. Februar 2015, es sei ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 87). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, von der Begutachtungsstelle [...] ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 19. Mai 2015 erstattet (IV-Nr. 94.1). Die Beschwerdeführerin liess eine Stellungnahme einreichen, welcher neue Akten beigelegt wurden (IV-Nr. 100). Die Beschwerdegegnerin holte dazu eine Stellungnahme der Gutachter vom 8. September 2015 ein (IV-Nr. 104). Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 (IV-Nr. 108) in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu verneinen.

3.2     Die Beschwerdeführerin liess am 22. Januar 2016 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 111). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vom 22. März 2016 (IV-Nr. 114) ein. Anschliessend entschied sie mit Verfügung vom 18. August 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und lehnte es ab, Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente zu erbringen.

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 20. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei die Verfügung vom 18. August 2016 aufzuheben.

2.    Es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten.

4.    Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik. Ihre Vertretung reicht am 9. Dezember 2016 eine Kostennote ein.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der gerichtlichen Beurteilung ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Der in der Beschwerdeschrift vertretenen These, massgebend sei der Sachverhalt bis zum Erlass des Urteils, kann nicht gefolgt werden.

2.

2.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Sozialversicherungsgericht, ohne an förmliche Beweisregeln gebunden zu sein, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3). Der Beweiswert eines Arztberichtes hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 2.1.1).

3.3     Nach der Rechtsprechung ist einem Gutachten externer Spezialärzte, welches durch den Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und den allgemeinen Anforderungen (vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht wird, voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3).

4.       Aus den Akten ergeben sich insbesondere die folgenden Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:

4.1     Dr. med. E.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 84 S. 1 ff.) ein chronisches, persistierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechtsbetont, bestehend seit September 2011, bei Status nach Fenestrationsoperation (Klinik [...], 5. Oktober 2012). Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Imbiss-Wirtin sei ihm nicht bekannt und müsse beim zuständigen behandelnden Arzt der Klinik [...] erfragt werden. Die Patientin sei hauptsächlich in dieser Klinik behandelt worden. In der bisherigen Tätigkeit als Imbiss-Wirtin werde die Beschwerdeführerin durch starke Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine beim Lastenheben beeinträchtigt. Die geschätzte Maximal-Last betrage 7.5 kg. Büro-Arbeiten wären der Beschwerdeführerin wahrscheinlich ohne Leistungseinschränkung während acht Stunden pro Tag zumutbar.

4.2     Den Berichten der Ärzte der Klinik [...] lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1  Dr. med. F.___ von der Klinik [...] diagnostiziert in seinem Bericht vom 28. Dezember 2011 (IV-Nr. 84 S. 7 f.) eine Diskushernie L5/S1 rechts (persistierende rechtsseitige radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik vom Typ S1) und den Verdacht auf ein thorakales Lipom rechts. Anfang Oktober 2010 sei es zu einer Exazerbation einer damals seit etwa drei Wochen bestehenden rechtsseitigen Lumboischialgie gekommen. Die Abklärungen hätten eine mediolaterale lumbosakrale Diskushernie mit Beeinträchtigung der Wurzel S1 rechts gezeigt. Aufgrund der lediglich leichtgradigen sensiblen Ausfallsymptomatik und des Alters der Patientin sei primär ein konservatives Vorgehen gewählt worden. Zwischenzeitlich sei die Patientin aber nie ganz beschwerdefrei gewesen und berichte, im Moment gehe es ihr sogar etwas schlechter als im Herbst 2010. Klinisch finde sich immer noch eine Hypästhesie, etwas diffus am lateralen rechten Ober- und Unterschenkel. Motorische Ausfälle liessen sich nicht objektivieren, die Untersuchung sei aber bei Verletzung im rechten Fussgelenk erschwert. Wahrscheinlich komme man angesichts der persistierenden Schmerzsymptomatik nicht um eine Operation des Bandscheibenvorfalls herum.

4.2.2  Am 21. Dezember 2013 berichtet Dr. med. J.___ von der Klinik [...] über einen stationären Aufenthalt vom 13. bis 16. Dezember 2013 (IV-Nr. 84 S. 6). Als Diagnosen nennt der Arzt ein therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom links bei deutlicher Osteochondrose und Spondylarthrose L4/L5, eine beginnende Spinalkanalstenose L4/L5, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 2012 sowie eine Osteochondrose L5/S1. Am 13. Dezember 2013 habe ein operativer Eingriff stattgefunden (Implantation eines Verweilkatheters im Bereich L4/L5 links für die Durchführung der kontinuierlichen Schmerztherapie und selektiven Steroidabgabe). Die kontinuierliche Analgesie sei direkt nach Implantation des Katheters eingeleitet worden. Trotz Steigerung der Konzentration habe keine wesentliche Schmerzreduktion erreicht werden können. Der Katheter sei wieder entfernt worden.

4.2.3  Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, von der Klinik [...] hält im Bericht über die Untersuchung vom 8. September 2014 (IV-Nr. 85 S. 7) fest, zu diagnostizieren seien ein S1-Syndrom rechts und eine Meralgia parästhetica links. Er habe die Beschwerdeführerin am 23. September 2013 erstmals untersucht. Sie habe über Sensibilitätsstörungen im rechten Bein, vor allem im Unterschenkel, und Krämpfe im Fuss sowie ziehende und brennende Schmerzen links am Oberschenkel geklagt. Aktuell klage sie weiterhin über ein Ziehen und eine Verkrampfung im rechten Unterschenkel und Fuss, links am Oberschenkel lateral Brennen und ein Stechen. In der Beurteilung führt Dr. med. K.___ aus, auch wenn die Infiltration vom Nervus cutaneus femoris erfolglos gewesen sei, müsse man die Sensibilitätsstörung am linken Oberschenkel als Meralgia parästhetica ansehen. Das scharf begrenzte Areal passe gut zur Ausbreitung des entsprechenden Nervs. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik auf der linken Seite ergäben sich nicht. Rechts gehe er, Dr. med. K.___, dagegen von einer S1-Symptomatik aus. Der H-Reflex, das neurophysiologische Korrelat vom ASR, sei rechts schwächer auslösbar als links. Darüber hinaus seien jedoch keine relevanten Ausfälle zu dokumentieren.

4.2.4  In seinem Eintrag über die Konsultation vom 12. September 2014 (IV-Nr. 85 S. 6) führt Dr. med. F.___ von der Klinik [...] aus, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über ein brennendes Schmerzgefühl im linken Oberschenkel aussen. Dieses sei permanent vorhanden. Zudem bestehe ein Ziehen und eine Verkrampfung im rechten Unterschenkel und im Fuss. Die Beschwerdeführerin sei nun auch neurologisch evaluiert worden. Eine Dekompression von L4/L5 sei nicht indiziert, da die Chance auf eine Verbesserung der S1-Symptomatik nur 50 % betrage. In Bezug auf die Meralgia parästhetica werde die Beschwerdeführerin Dr. med. L.___ von der plastischen Chirurgie vorgestellt.

4.2.5  Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Klinik [...], berichtet am 4. November 2014 an Dr. med. F.___ (IV-Nr. 85 S. 4). Er hält fest, klinisch bestehe der Verdacht auf eine Meralgia parästhetica links. Die Beschwerdeführerin schildere, dass seit über zwei Jahren Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels bestünden, vor allem seitlich. Sie beschreibe ein Brennen, teils Stechen, sowie unangenehme Empfindung bei leichter Berührung, auch durch Kleidungsstücke. Sobald er im Besitz der Unterlagen sei, werde er die Beschwerdeführerin nochmals aufbieten, voraussichtlich zur konkreten OP-Planung.

4.2.6  Am 12. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. L.___ operiert. Laut dem Operationsbericht vom 31. März 2015 (IV-Nr. 100 S. 4) wurde wegen der diagnostizierten Meralgia parästhetica links eine Dekompression und Neurolyse des Nervus cutaneus femoris lateralis links vorgenommen. Zur Indikation führt der Arzt aus, die Beschwerdeführerin schildere Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels, vor allem seitlich, die seit über zwei Jahren bestünden. Sie beschreibe die Schmerzen als ein Brennen, teils Stechen, sowie unangenehme Empfindungen bei leichter Berührung, auch durch Kleidungsstücke. Das klinische Bild entspreche einer Meralgia parästhetica links, unabhängig von der parallel dazu bestehenden Problematik des Spinalkanals Höhe L4/5 und L5/S1.

4.3     Das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 19. Mai 2015 führte zu folgenden Ergebnissen:

4.3.1  Der rheumatologische Gutachter Dr. med. H.___ führt in seiner Beurteilung aus (IV-Nr. 94.1 S. 11 ff.), im Oktober 2010 sei es zu einer Exazerbation einer damals seit September 2010 bestehenden rechtsseitigen Lumboischialgie gekommen. Die bildgebenden Abklärungen hätten eine massive lumbosakrale Diskushernie mit Beeinträchtigung der Wurzel S1 rechts ergeben. Bei primär vor allem sensibler Ausfallsymptomatik sei ein konservatives Therapievorgehen eingeleitet worden, was zu keinem Zeitpunkt zu einer relevanten Schmerzlinderung geführt habe. Konsekutiv habe Dr. med. F.___ Anfang 2012 eine Diskushernienoperation LWK5/SWK1 vorgenommen. Im Verlauf habe jedoch gemäss Aktenlage ein therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom links bei Osteochondrose, Spondylarthrose und Spinalkanalstenose im Segment LWK4/5 bestanden. Die Implantation eines Verweilkatheters im Dezember 2013 (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) sei ineffizient gewesen. Weitere durchgeführte schmerzinterventionelle Massnahmen lumbal hätten die lumboischialgiformen Beschwerden nicht beeinflussen können, ebenso wenig die anhaltenden Dysästhesien im ventralen Oberschenkel links. Diese Dysästhesien seien nur im Herbst 2014 erstmalig als eine Meralgia parästhetica aus neurochirurgischer und neurologischer Sicht interpretiert worden. Inzwischen sei die Meralgia parästhetica am 12. März 2015 durch den plastischen Chirurgen Dr. med. L.___ operativ saniert worden, im Sinne einer Dekompression des Nervus cutaneus femoris lateralis links. Diesbezüglich sei bis dahin, zwei Monate postoperativ, keine Änderung der Dysästhesien eingetreten. Im Vordergrund stünden für die Beschwerdeführerin chronische, täglich vorhandene lumbogluteale Schmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen bis in den rechten Fuss, verbunden mit zum Teil krampfartigen Schmerzen. Zum Teil bestünden reaktive Verspannungen bis in den Nackenbereich. Insgesamt bestünden klar objektivierbare pathoanatomische Befunde lumbal, welche die chronische Schmerzsymptomatik im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts gut erklärten.

Zur Arbeitsfähigkeit erklärt der rheumatologische Gutachter, aufgrund der klaren pathoanatomischen Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule seien generell jegliche regelmässig körperlich mittel- bis schwerbelastenden beruflichen Tätigkeiten nicht geeignet. Grundsätzlich wären auch stets stehende berufliche Tätigkeiten ungünstig. Ideal wären Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Sitzen und Gehen. Die momentane berufliche Tätigkeit an einem Imbissstand (in den warmen Sommermonaten ca. 12 Stunden pro Tag, im Jahresdurchschnitt ca. 40 Stunden pro Woche, weitgehend stehend) sei sicherlich absolut nicht ideal. Aus rheumatologisch-theoretischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere und wegweisend wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit zusätzlichen Pausen). Die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder das repetitive Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg (bis zur Taille) respektive 10 kg (über Taille). Aufgrund der subjektiven leichten Unsicherheit beim Gehen seien z.B. Überwachungsfunktionen mit Gehstrecken auf maximal eine Stunde zu limitieren. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ab Mai 2012. Zuvor habe nach der Diskushernienoperation von Januar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

4.3.2  Der neurologische Gutachter Dr. med. I.___ führt in seiner Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin klage über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Knie und eine ausgeprägte Pelzigkeit an der Aussenseite des linken Beines. Am rechten Bein sei ein residuelles radikuläres Syndrom S1 anzunehmen (IV-Nr. 94.1 S. 17). Hierfür sei 2012 eine Diskektomie durchgeführt worden, wobei sich allerdings schon damals keine motorischen Ausfälle hätten feststellen lassen. An der abgelaufenen radikulären Läsion bestehe bei Minderung des ASR rechts aber kein Zweifel, worauf bereits Dr. med. K.___ in seinem Bericht hingewiesen habe. Ergänzend habe Dr. med. K.___ noch einen verminderten H-Reflex angeführt und zu Recht ergänzt, dass sich hiervon keine wesentliche funktionelle Auswirkung ergebe. Aktuell stehe für die Beschwerdeführerin eine Hyp- bis Anästhesie verbunden mit Schmerzen an der Aussenseite des linken Oberschenkels im Vordergrund. Dies entspreche am ehesten einer Meralgia parästhetica, wie dies auch schon Dr. med. K.___ festgehalten habe. Hierbei handle es sich üblicherweise um ein gutartiges und selbstlimitierendes Krankheitsbild. Dass offenbar trotzdem ein so weit gehender Eingriff an der linken Leiste durchgeführt worden sei, lasse sich von diesem Krankheitsbild alleine her nicht nachvollziehen. Hier sei ein wiederholtes Insistieren der Beschwerdeführerin bei gestörter Schmerzverarbeitung wahrscheinlich. Ein objektives neurologisches Defizit ergebe sich diesbezüglich wiederum nicht. Zur Arbeitsfähigkeit legt der neurologische Gutachter dar, rückenbelastende Arbeiten könnten nur eingeschränkt verrichtet werden, dies falle vor allem in das rheumatologische Fachgebiet. Hierunter dürfte auch die gegenwärtige Tätigkeit mit Führen eines Imbissstandes fallen. Für alle übrigen, körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Frauenarbeiten bestehe entsprechend dem Ausbildungsstand eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch retrospektiv finde sich keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet. Mit dem Bericht von Dr. med. K.___ stimme er, der neurologische Gutachter, überein, zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. med. K.___ nicht detailliert Stellung genommen.

4.3.3  In der bidisziplinären Beurteilung halten die Gutachter fest, im Vordergrund stünden die Rückenbeschwerden, welche rheumatologisch und neurologisch validiert worden seien (IV-Nr. 94.1 S. 18 f.). Übereinstimmend lasse sich das residuelle radikuläre Syndrom S1 rechts feststellen bei Status nach Diskushernienoperation im Jahr 2012. Es hätten noch verschiedene Schmerzbehandlungen und auch Interventionen mit Katheter stattgefunden. Klinisch zeige sich eine deutliche muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Die Arbeitsfähigkeit sei auf körperlich vor allem leichte bis nur selten mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Dementsprechend sei die aktuell durchgeführte Arbeit partiell bis deutlich ungeeignet. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, vor allem wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Rotationsbewegungen der LWS, ohne Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition, ohne wiederholtes Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg bis zur Taille und darüber mit 10 kg bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerdesymptomatik bei den doch gravierenden objektiven Befunden sei von einer Leistungseinbusse, pausenbedingt, von 10 % auszugehen. Diese interdisziplinäre Einschätzung sei mit Sicherheit ab Mai 2015 zu bestätigen, habe wahrscheinlich über die Zeit gemittelt seit Mai 2012 vorgelegen, nach vorangehend voller Arbeitsunfähigkeit von Januar bis April 2012.

4.4     Zur Kritik, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 100) hatte vorbringen lassen, nehmen die Gutachter am 8. September 2015 Stellung (AK-Nr. 104). Sie führen aus, der Widerspruch zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit von 20 % (E. II. 4.3.1 hiervor) und 10 % (E. II. 4.3.3) beruhe auf einem Schreibfehler. Korrekt sei der Wert von 20 %, entsprechend dem rheumatologischen Teilgutachten. Die im Gutachten enthaltene Aussage, die Beschwerdeführerin übe ihre derzeitige Tätigkeit (Betrieb eines Imbissstands) über das Jahr gemittelt mit einem Pensum von mindestens 100 % aus, beruhe auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung. Weiter gehen die Gutachter auf einzelne Kritikpunkte ein.

5.       Umstritten ist in erster Linie, ob das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 94.1) beweiskräftig ist.

5.1     Das Gutachten beruht auf den Vorakten sowie auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Rheumatologie und Neurologie. Angesichts der zur Diskussion stehenden Beschwerdebilder erscheinen diese Abklärungen, was die Disziplinen anbelangt, als ausreichend. Die Gutachter haben in Bezug auf ihr jeweiliges Fachgebiet umfassende Untersuchungen vorgenommen. Die aus den Vorakten ersichtliche Anamnese wurde in die Beurteilung einbezogen. Die Ergebnisse des Gutachtens stehen auch nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zu den Aussagen der behandelnden Ärzte.

Allerdings lag den Experten, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, der Operationsbericht von Dr. med. L.___ (IV-Nr. 100 S. 4), der am 31. März 2015, also nach der Einladung zur Begutachtung, aber vor deren Durchführung, verfasst wurde, nicht vor. Darin ist jedoch unter den konkreten Umständen kein Mangel zu erblicken, welcher der Beweiskraft des Gutachtens entgegenstünde. Der neurologische Teilgutachter Dr. med. I.___ weist darauf hin, dass es sich bei einer Meralgia parästhetica üblicherweise um ein gutartiges und selbstlimitierendes Krankheitsbild handle. Dieses bewirke definitionsgemäss ausschliesslich sensible und keine motorischen Beeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ von einem nicht invalidisierenden Krankheitsbild spricht (Stellungnahme vom 22. März 2016, IV-Nr. 114). Damit ist auch gesagt, dass die entsprechende Operation von vornherein keine im vorliegenden Zusammenhang entscheidende Bedeutung haben konnte. Von einer für die Beurteilung relevanten Unvollständigkeit der Vorakten kann daher nicht gesprochen werden. Im Zeitpunkt ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2015 (IV-Nr. 104) lag den Gutachtern der Operationsbericht überdies vor und sie bestätigten (unter ergänzendem Verweis auf eine Literaturstelle, welche die begrenzte Tragweite einer Meralgia parästhetica bestätigt) ihre Einschätzung, wonach das operierte Beschwerdebild die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinflusst hatte.

Die aus Sicht der Gutachter im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden, deren Art und Intensität sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise beurteilt. Der in der Beschwerde erneut thematisierte Widerspruch in der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit zwischen dem rheumatologischen Teilgutachten (20 %) und der Gesamtbeurteilung (10 %) wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2015 plausibel mit einem Schreibfehler erklärt (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

5.2     Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin sind wie folgt zu beurteilen:

5.2.1  Die Rüge, die Gutachter hätten sich nicht rückblickend mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Das Gutachten enthält Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2010 (vgl. IV-Nr. 94.1 S. 19). Diesen Angaben kommt allerdings für das vorliegende Verfahren nur beschränkte Bedeutung zu, da sich die Beschwerdeführerin im November 2014 wieder zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 74; E. I. 3.1 hiervor), so dass berufliche Massnahmen frühestens ab diesem Zeitpunkt und eine Rente frühestens ab Mai 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; E. II. 2.1 hiervor) ein Thema sein können.

5.2.2  Ergänzende Abklärungen zu einer durch den neurologischen Teilgutachter erwähnten, allfälligen somatoformen Schmerzstörung sind nicht erforderlich. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, liessen sich die Schmerzen von rheumatologischer Seite weitgehend somatisch erklären. Hinweise auf ein psychisches Leiden bestehen nicht. Daher besteht, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, auch kein Anlass, eine ergänzende Begutachtung nach Massgabe des Urteils BGE 141 V 281 anzuordnen.

5.2.3  Die aus den Vorakten ersichtlichen Stellungnahmen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte lassen sich weitgehend mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbaren. Es trifft zu, dass die behandelnden Ärzte sich grossenteils nicht näher zur Arbeitsunfähigkeit geäussert haben (vgl. immerhin die Aussage von Dr. med. E.___ [E. II. 4.1 hiervor]). Darin liegt jedoch kein Abklärungsmangel. Die Symptomatik wurde durchaus ähnlich beschrieben und gewürdigt wie im Gutachten.

5.2.4  Wenn der rheumatologische Gutachter anregte, zur Frage der Operationsindikation betreffend die schwere Spinalkanalstenose im Segment LWK4/5 eine Zweitmeinung einzuholen (IV-Nr. 94.1 S. 14), erhoffte er sich davon, wie aus dem Kontext deutlich wird, eine Verbesserung der Belastungsfähigkeit des Achsenskeletts. Ohne operative Massnahmen gilt die von ihm angegebene Arbeitsfähigkeit, welche schwerere Tätigkeiten ausschliesst und auch in leichten bis mittelschweren zu einer Einschränkung führt.

5.3     Zusammenfassend ist dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 94.1), mit der Präzisierung vom 8. September 2015 (IV-Nr. 104), volle Beweiskraft beizumessen. Auf das durch die Gutachter formulierte Zumutbarkeitsprofil ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin kann demnach keine körperlich schweren Tätigkeiten verrichten. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, vor allem wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Rotationsbewegungen der LWS, ohne Arbeiten in vorgeneigter Position des Oberkörpers, ohne wiederholtes Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg bis zur Taille und 10 kg oberhalb der Taille besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (volles Pensum bei um 20 % reduzierter Leistung wegen vermehrter Pausen).

6.       Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad. Dieser bestimmt sich unbestrittenermassen aufgrund eines reinen Einkommensvergleichs.

6.1     Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.

Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung auf CHF 46‘489.00. Sie stützte sich dabei auf einen Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen in der Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-Nr. 38) auf CHF 78‘700.00 festgesetzt. Auf dieses Einkommen sei auch heute abzustellen, denn die späteren Tätigkeiten habe sie nach ihrem Unfall und damit als Invalide ausgeübt.

Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2005 eine Verfügung erliess, mit der sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente verneinte (IV-Nr. 38). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 19 % basierte auf einem Valideneinkommen von CHF 78‘700.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 64‘000.00. Die Vergleichseinkommen hatte die Beschwerdegegnerin nicht selbst ermittelt, sondern unverändert aus der Verfügung der Suva vom 27. Oktober 2003 (IV-Nr. 16) übernommen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, welche bei reinen Unfallfolgen von der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung ausging. Diese Bindungswirkung wurde erst mit dem am 27. August 2007 ergangenen Urteil BGE 133 V 349 vollständig aufgehoben (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung: Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 4 N 112 ff., insb. N 120 S. 44 f.). Als die Verfügung der Suva erging, war die Beschwerdeführerin noch bei der B.___ angestellt (vgl. E. I. 1. hiervor), was offenbar zur Schlussfolgerung führte, im Gesundheitsfall verhielte es sich ebenso. Ob diese Einschätzung zutreffend war, erscheint rückblickend als zweifelhaft, zumal in der Verfügung der Suva ausdrücklich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit «aufgrund unfallfremder sowie unfallbedingter Gründe» nicht mehr ausführen (IV-Nr. 16 S. 2). Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich jedoch, denn für den hier zu prüfenden Zeitraum erscheint diese Annahme ohnehin nicht mehr als gerechtfertigt. Die damals im Zentrum stehende Ellenbogenproblematik hat sich inzwischen offenkundig verbessert. Sie wird in den neueren Arztberichten höchstens noch am Rande erwähnt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass zwischen dem Abbruch der Massnahmen im Jahr 2006 (IV-Nr. 71; E. I. 2.2 hiervor) und dem Auftreten der mit der Diskushernie verbundenen Beschwerden im September/Oktober 2010 (vgl. IV-Nr. 94.2 S. 7) keine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestand. Demzufolge bestand auch keine Invalidität, das Valideneinkommen war identisch mit dem Invalideneinkommen. Bei einer Invaliditätsbemessung hätte das Valideneinkommen dem Verdienst entsprochen, den die Beschwerdeführerin als Gesunde zum damaligen Zeitpunkt hätte erzielen können. Für die Invaliditätsbemessung, welche aktuell aufgrund der  Neuanmeldung vom November 2014 stattzufinden hat, ist daher ebenfalls auf diesen Verdienst abzustellen. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht in der optimalen erwerblichen Form verwertet hat, ist von statistischen Werten auszugehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich im Grundsatz korrekt.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin dagegen, wenn sie den Wert für die Branche «sonstige persönliche Dienstleistungen» (Kolonne 96 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012) herangezogen hat. Wohl hat die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Imbisswagens ausgeübt. Laut den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IV-Nr. 82) erzielte sie jedoch mit dieser Tätigkeit ab 2012 nur noch ein relativ geringes Einkommen. Der Gutachter Dr. med. H.___ führt aus, diese Tätigkeit sei mit Blick auf die neu aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen ungeeignet. Vor diesem Hintergrund kann das Valideneinkommen weder dem Verdienst aus der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden noch rechtfertigt sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte sich als Gesunde in dieser oder einer vergleichbaren Branche eine Anstellung gesucht. Als sachgerecht erscheint es, auf den branchenunabhängigen Tabellenwert («Total») abzustellen, der sich bei Frauen im Jahr 2012 auf CHF 4‘112.00 belief (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1).

6.2     Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Tabellenwert herangezogen. Dies lässt sich nicht beanstanden, da das durch die Gutachter umschriebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.3 hiervor) die Ausübung eines relativ grossen Spektrums von Tätigkeiten erlaubt. Da somit beide Vergleichseinkommen auf der Basis desselben Tabellenlohns zu bestimmen sind, erübrigt sich eine genaue Bezifferung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7 und 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.1).

Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Die Frage, ob ein Abzug vorzunehmen ist oder nicht, bildet eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

Das durch die Gutachter umschriebene Zumutbarkeitsprofil (E. II. 5.3 hiervor) lässt relativ viele Tätigkeiten zu. Die Beschwerdeführerin kann eine angepasste Tätigkeit mit vollem Pensum bei einer wegen vermehrten Pausen auf 80 % reduzierten Leistung erbringen. Weder ihr Alter (Jahrgang 1974) noch die (schweizerische) Staatsangehörigkeit lassen lohnmässige Nachteile erwarten. Der konkreten Berufserfahrung kommt im Bereich der dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnenden Arbeiten keine erhebliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt 20 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.

7.       Berufliche Massnahmen werden durch den Gutachter Dr. med. H.___ als diskussionswürdig bezeichnet (IV-Nr. 94.1 S. 14). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin (selbständiges Betreiben eines Imbissstandes). Auch mit Blick auf die stark unterschiedliche Einschätzung des Leistungsvermögens versprachen berufliche Eingliederungsmassnahmen bisher realistischerweise keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche wäre jedoch zu bejahen, falls sich die Beschwerdeführerin bereitfinden sollte, ihre derzeitige selbständige Tätigkeit aufzugeben und das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen. Für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 18. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen jedoch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

VSBES.2016.247 — Solothurn Versicherungsgericht 08.03.2017 VSBES.2016.247 — Swissrulings