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Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2017 VSBES.2016.245

20 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,904 mots·~10 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 20. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 23. August 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die 1926 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. September 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 4). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch (AK-Nr. 36, 40). In den Berechnungen, welche dem Entscheid zugrunde lagen, wurde für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Vermögensverzicht von CHF 78'852.00 und ab 1. Januar 2014 ein solcher von CHF 68'852.00 berücksichtigt (AK-Nr. 38 f.). Den Vermögensverzicht leitete die Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2012 ab.

2.      

2.1     Am 1. März 2016 trat die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim C.___, [...], ein (AK-Nr. 49). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. 52) rückwirkend ab 1. März 2016 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'777.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) für März 2016 und von CHF 3'473.00 (inkl. Prämienpauschale) ab 1. April 2016 zu. In den der Beurteilung zugrundeliegenden Berechnungen wurde ein Vermögensverzicht von CHF 48'852.00 berücksichtigt (AK-Nr. 53 f.).

2.2     Die Beschwerdeführerin liess am 30. Juli 2016 Einsprache erheben. Sie machte geltend, es liege kein Vermögensverzicht vor (AK-Nr. 73).

2.3     Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3.       Mit Zuschrift vom 17. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2016 erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4):

Es sei auf die Kürzungen der Ergänzungsleistungen zur AHV für A.___, ausgehend vom hierin angefochtenen Vermögensverzicht von A.___, von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn rückwirkend bis 2014 zu verzichten.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 (A.S. 9 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

5.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Januar 2017 (A.S. 20 f.) an ihrem Standpunkt fest und reicht weitere Unterlagen ein. In weiteren Eingaben vom 26. Januar 2017 (Beschwerdegegnerin, A.S. 23 f.) und vom 9. Februar 2017 (A.S. 26 f.) bestätigen die Parteien ihre Rechtsbegehren.

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 (Heimeintritt). Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 (A.S. 1 f.). Soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Festsetzung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. März 2016 beanstandet wird, ist darauf nicht einzutreten. Über den früher geltend gemachten Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013 wurde mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (AK-Nr. 36, 40) rechtskräftig entschieden.

2.

2.1     Laut Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2     Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Das Reinvermögen umfasst auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird unverändert auf das nachfolgende Jahr übertragen und anschliessend jährlich um 10’000 Franken vermindert (vgl. Art. 17a Abs. 1 und 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, 831.301]).

2.3     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Der Umstand, dass mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (AK-Nr. 36, 40) ein Vermögensverzicht in bestimmter Höhe angenommen wurde, steht daher einer erneuten Prüfung dieser Frage für den hier zur Diskussion stehenden Anspruch ab 1. März 2016 nicht entgegen.

3.       Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] (Kaufvertrag vom 27. Februar 2012, AK-Nr. 26) resultierenden Vermögensverzicht im Betrag von CHF 78'852.00 (Verkehrswert CHF 590'000.00 abzüglich Kaufpreis CHF 440'000.00 abzüglich Wert Wohnrecht CHF 71'148.00) berücksichtigt hat.

3.1     Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen ("ohne rechtliche Verpflichtung", "ohne adäquate Gegenleistung") müssen zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht kumulativ vorliegen, sondern es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335 f.).

3.2     Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 (AK-Nr. 26) verkaufte D.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin A.___, das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu einem Kaufpreis von CHF 440'000.00 zu je 1/3 Miteigentum an seine drei Enkelkinder (geboren 1985, 1987 und 1989). Die Käufer räumten dem Verkäufer und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss ein, welche die Wohnberechtigten schon bisher bewohnt hatten (Ziffer 4.1 des Kaufvertrags). Weiter räumten die Käufer, nachrangig zu diesem Wohnrecht, ihren Eltern B.___ und E.___ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am Grundstück GB [...] Nr. [...] (ohne die Wohnrechtsräumlichkeiten) ein (Ziffer 4.2 des Kaufvertrags). In Ziffer 5.5 des Kaufvertrags wurde festgehalten, die Handänderungssteuer werde auf dem Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung erhoben. Dieser betrage nach Auskunft der zuständigen Steuerbehörde CHF 478'000.00 (CHF 600'000.00 minus Barwert Wohnrecht CHF 62'000.00 minus Barwert Nutzniessungsrecht CHF 60'000.00).

3.3 Am 5. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Kantonale Katasterschätzung um «Bekanntgabe des Verkehrswertes/Katasterwert» des Grundstücks GB [...] Nr. [...] per 5. März 2012 (AK-Nr. 28). Die Schätzung vom 24. Januar 2014 lautet auf einen Verkehrswert des Grundstücks von CHF 590'000.00 (AK-Nr. 34). Dieser Verkehrswert ist anerkannt und unbestritten (vgl. A.S. 21 oben).

3.4     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (AK-Nr. 36) fest, der Verkehrswert des veräusserten Grundstücks habe sich im Zeitpunkt des Verkaufs an die Enkelkinder auf CHF 590'000.00 belaufen. Der Kaufpreis habe CHF 440'000.00 betragen. Zudem sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, dessen kapitalisierter Wert sich auf CHF 71'148.00 belaufen habe. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert von CHF 590'000.00 und der Gegenleistung von gesamthaft CHF 511'148.00 belaufe sich auf CHF 78'852.00. Der Verkauf vom 27. Februar 2012 sei somit mit einem Vermögensverzicht in dieser Höhe verbunden gewesen. Dieser sei jährlich, erstmals per 1. Januar 2014, um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Auf derselben Überlegung basieren auch die Verfügung vom 6. Juli 2016 und der diese bestätigende, hier angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2016. Unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion von CHF 10'000.00 wurde für das Jahr 2016 noch ein Vermögensverzicht von CHF 48'852.00 angenommen.

3.5     Die Beschwerdeführerin liess in der Einsprache vom 30. Juli 2016 (AK-Nr. 73) einwenden, der Kaufpreis von CHF 490'000.00 gemäss Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 sei ein angemessener Preis. Der Verkäufer, ihr Ehemann D.___, habe am 30. August 1994 einen Vorkaufsvertrag mit den zukünftigen Käuern unterzeichnet. Im Rahmen dieser Vereinbarung seien die Kosten aller (wertvermehrenden) Umbauten und Erneuerungen (mehr als CHF 150'000.00) von den Käufern respektive Nutzniessern getragen worden. Detaillierte Unterlagen zu den Investitionen könnten nachgeliefert werden. In der Beschwerde vom 17. September 2016 (A.S. 4) wird wiederum auf wertvermehrende Umbauten und Erneuerungen (im Wert von mehr als CHF 160'000.00) hingewiesen, welche von August 1994 bis Februar 2012 vorgenommen und durch die Käufer finanziert worden seien.

Mit der Replik vom 3. Januar 2017 wird diesbezüglich ein als «Vorkaufsvertrag» bezeichnetes Dokument vom 30. August 1994 zwischen D.___ als Verkäufer und den drei Enkelkindern, die damals 5, 7 und 9 Jahre alt waren, als Käufern eingereicht. Inhaltlich ist eine Verpflichtung von D.___ vorgesehen, das fragliche Grundstück zu einem Kaufpreis von CHF 480'000.00 oder CHF 490'000.00 an seine Enkelkinder zu verkaufen, wobei ihm und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden sollte. Die Kosten von Neu-Investitionen in die Liegenschaft sollten von den Käufern getragen werden. Das Dokument wurde in Kopie eingereicht. Es ist nicht öffentlich beurkundet und enthält zahlreiche handschriftliche Einfügungen und Abänderungen.

Ebenfalls mit der Replik wird ein Dokument der Einwohnergemeinde [...] vom 6. Oktober 1999 aufgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Gebäudeversicherung die Grundeinschätzung des Wohnhauses auf dem verkauften Grundstück wegen eines Umbaus von CHF 467'400.00 (im Jahr 1992) auf CHF 634'200.00 (im Jahr 1999) erhöht hatte.

Zudem werden verschiedene Belege eingereicht, aus welchen hervorgehen soll, dass die Käufer (Enkelkinder), der Sohn und die Schwiegertochter des Verkäufers, denen im Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 eine Nutzniessung eingeräumt wurde, sowie vereinzelt auch Dritte (so eine an derselben Adresse domizilierte juristische Person) Kosten für Umbauten, Erneuerungen, Amortisationen usw. übernommen hätten.

3.6     Ein Vorvertrag über den Verkauf eines Grundstücks bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR). Der «Vorkaufsvertrag» vom 30. August 1994 ist nicht öffentlich beurkundet und schon deshalb nicht gültig. Überdies ist sein Inhalt in mehrfacher Hinsicht unklar (u.a. beim Kaufpreis) und es wurden verschiedene handschriftliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die teilweise nur Stichworte enthalten. Dem «Vorkaufsvertrag» kommt daher offensichtlich keine Rechtsverbindlichkeit zu. Er bildet aber auch inhaltlich keine Grundlage für die Annahme, dass Zahlungen der Enkelkinder oder von Drittpersonen im Zeitpunkt des Kaufs in Abzug zu bringen wären, denn laut dem Vertragstext wurde der Kaufpreis auf CHF 490'000.00 festgesetzt, Nutzen und Gefahr sollten mit Unterzeichnung «dieses Vertrags» auf die Käufer übergehen und diese sollten sowohl die Kosten von Neu-Investitionen als auch (mit zwei definierten Ausnahmen) die laufenden Liegenschaftskosten tragen. Auch aus den weiteren eingereichten Unterlagen lässt sich nicht ableiten, dass D.___ im Zeitpunkt des Verkaufs vom 27. Februar 2012 rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Liegenschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis an seine Enkelkinder zu verkaufen. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, den bezahlten Kaufpreis von CHF 440'000.00 (zuzüglich eingeräumtes Wohnrecht) aus diesem Grund zu erhöhen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

4.       Die Beschwerdegegnerin hat allerdings einen Umstand unberücksichtigt gelassen: Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] stand im Alleineigentum des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Dieser, D.___, ist nach Lage der Akten am 10. August 2013 verstorben. Über seinen Nachlass wurde eine Vermögenslosigkeits-Bescheinigung ausgestellt (AK-Nr. 66 S. 1 f.; vgl. § 183 kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Es ist somit davon auszugehen, dass die vorhandenen Vermögenswerte die Kosten des Erbgangs nicht überstiegen. In dieser Konstellation stellt der Vermögensverzicht nicht vollumfänglich, sondern nur im Umfang der Erbquote der Beschwerdeführerin anrechenbares Verzichtsvermögen dar (vgl. BGE 139 V 505 E. 2.2 und 2.3 S. 508). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die Höhe des Vermögensverzichts und dessen allfälligen Einfluss auf die Berechnung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs für die Zeit ab 1. März 2016 unter dieser Prämisse neu zu bestimmen haben. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. März 2016 neu entscheide.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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