J.___
Versicherungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Soziale Dienste der Stadt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 16. August 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1961 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) leidet seit ihrer Kindheit an einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) und seit ihrer Adoleszenz an wiederkehrenden Depressionen. Nach der Lehre als Modeberaterin arbeitete sie zuerst auf dem erlernten Beruf, danach als Büromitarbeiterin, Sekretärin, Kassiererin, Servicemitarbeiterin und Lagermitarbeiterin bei verschiedenen Arbeitgebern. Zuletzt war die Mutter von drei erwachsenen Kindern seit dem 15. September 2010 als Betriebsmitarbeiterin im Personalrestaurant für das Logistikcenter von B.___, [...] (), im Rahmen eines Teilzeitpensums von 80 % tätig (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 11). Der damalige Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte gegenüber der Taggeldversicherung (D.___) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Januar 2014. Vom 13. Februar bis 1. April 2014 war die Beschwerdeführerin wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), in der E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 40 S. 12 ff.). Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin am 22. April 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 26. Mai 2014 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. Juli 2014 auf (IV-Nr. 15). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in der Folge eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 in der F.___, sowie in der G.___ (IV-Nr. 20 und 23). Sodann wurde ihr als weitere Frühinterventionsmassnahme eine Beratung bzw. ein persönliches Coaching im H.___ ab 28. Januar 2015 für 20 Stunden und ab 1. Juni 2015 für weitere 10 Stunden gewährt (IV-Nr. 26 und 29). Ferner wurde ihr ein Arbeitsversuch in der I.___, vom 8. Juni bis 31. August 2015 zugesprochen (IV-Nr. 32). Am 19. Oktober 2015 konnte die Beschwerdeführerin eine Aushilfsteilzeitstelle im Stundenlohn als «Mitarbeiterin Schlittschuhverleih» bei der J.___, antreten (IV-Nr. 37).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. August 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die bisherige Tätigkeit als Gastronomieangestellte sei der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr zuzumuten. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten und ohne Zeitdruck sei ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht jedoch seit April 2015 ein Arbeitspensum von 70 % zuzumuten. In Anwendung der gemischten Methode (80 % als Betriebsmitarbeiterin; 20 % im Haushalt) belaufe sich der (Gesamt-)Invaliditätsgrad auf 12 %. Die medizinische Situation sei genügend abgeklärt und gewürdigt worden (IV-Nr. 59).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 16. September 2016 (Postaufgabe; Eingang: 19. September 2016) werden folgende Rechtsbegehren gestellt (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
Die Verfügung vom 16. August 2016 sei aufzuheben. Der Versicherten sei eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine BEFAS-Massnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer (recte: der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die Akten verweist (A.S. 20).
2.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 33 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 15. November 2016 (Posteingang) reichen die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. phil. L.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, dem Gericht einen Bericht zur Präzisierung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 7. November 2016 ein (A.S. 36).
2.5 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wird festgestellt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 39).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. August 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3.
2.3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden. Eine ähnliche Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di Trizio» liegt hier nicht vor (vgl. auch BGE 143 V 77 E. 3 S. 79 ff.).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. August 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei mit einem Aufbautraining sowie einem persönlichen Coaching unterstützt worden. Danach habe sie vom 8. Juni bis 31. August 2015 einen Arbeitsversuch mit IV-Taggeld absolvieren können. Per 19. Oktober 2015 habe sie einen Arbeitsvertrag als Teilzeitmitarbeiterin in einem Sportzentrum erhalten. Die Eingliederungsbemühungen seien abgeschlossen worden. Nach den medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit vorübergehend unterschiedlich hoch eingeschränkt gewesen. Ihre angestammte Tätigkeit als Gastronomieangestellte mit einem Pensum von 80 % sei ihr dauerhaft nicht mehr zuzumuten. In angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit regelmässigen Arbeitszeiten ohne Zeitdruck sei der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht jedoch seit April 2015 ein Pensum von 70 % (gerechnet auf ein 100 %-Pensum) zumutbar. Die medizinische Situation sei genügend abgeklärt worden (A.S. 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine BEFAS-Massnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich gewesen. Anlässlich des vierten Arbeitstrainings habe dank idealer Arbeitsbedingungen gemäss den Angaben der Durchführungsstelle angeblich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erworben werden können. Es entstehe jedoch der Eindruck, als würden hier Arbeitsfähigkeit und Präsenzzeit verwechselt. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, eine Präsenzzeit von 60 % zu leisten. Ihre Arbeitsleistung sei jedoch ungenügend gewesen. Sie habe den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht genügt. Es hätte mittels eines weiteren Arbeitstrainings abgeklärt werden müssen, welches Pensum die Beschwerdeführerin tatsächlich über längere Zeit mit genügender Leistung im ersten Arbeitsmarkt leisten könne. Ab April 2015 habe auf dem ersten Arbeitsmarkt höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Der IV-Grad betrage 56 %, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (A.S. 6 ff.).
3.2 Zunächst ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.2.1 Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin, Dr. phil. L.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 17. Dezember 2013 kommt die Beschwerdeführerin zu ihr regelmässig in die Psychotherapie. Die Therapeutin führte aus, die Patientin leide unter einer ADHS und unter einer depressiven Episode. Nun sollte sie medikamentös unterstützt werden. Sie habe starke Erschöpfungszustände. Da sie noch bei einem Kardiologen in Behandlung sei (Dr. med. M.___), habe man zuerst mit ihm Rücksprache genommen, ob das Medikament Cymbalta (Initialdosis 30 mg) vertretbar sei, was dieser zugesichert habe. Mit diesem Medikament seien bei depressiven Episoden von ADHS-Patienten sehr gute Erfahrungen gemacht worden (IV-Nr. 8.3 S. 7).
3.2.2 Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen des vorerwähnten Kardiologen vom 16. Januar 2014 fest, er habe die Patientin in seiner Praxis gesehen und sie im telefonischen Auftrag von Dr. phil. L.___ für zwei Wochen krankgeschrieben wegen eines allgemeinen Erschöpfungszustandes im Rahmen ihrer Grundkrankheit (IV-Nr. 8.3 S. 6).
3.2.3 Dr. med. M.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 folgende Diagnosen: «1. Ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie, mittelschwere Mitralinsuffizienz unklarer Ätiologie, normale Auswurffraktion, grenzwertige exzentrische Hypertrophie; 2. Depression, ADHS». Zur Anamnese führte der behandelnde Kardiologe aus, er habe die Patientin vor einem Jahr erstmals untersucht. Damals sei es um die Frage einer auffälligen Ritalin-Therapie bei ADHS und gehäufter Extrasystolie gegangen. Es hätten sich gehäufte Extrasystolen und eine mittelschwere Mitralinsuffizienz bestätigt. An sich seien sehr viele Extrasystolen in einem Bereich vorhanden, die eine rhythmogene Kardiomyopathie auslösen könnten. Es erfolge nun die Zuweisung zur Nachkontrolle. Vor einigen Wochen habe die Patientin einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Sie habe sich allgemein sehr schwach und kraftlos gefühlt. Vorgesehen sei nun ein stationärer Klinikaufenthalt. Es bestehe eine mässige Anstrengungsdyspnoe, vor allem beim Treppensteigen. Die Extrasystolen realisiere die Patientin kaum, Synkopen seien bisher keine aufgetreten. Die aktuelle Medikation bestehe aus Cymbalta (60 mg).
Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, bei der Patientin bestehe seit Jahren eine ventrikuläre Extrasystolie. Sie selbst realisiere diese nicht. Palpitationen verspüre sie keine. Synkopen seien bisher nie aufgetreten. Echokardiographisch zeige sich weiterhin die bekannte mittelschwere Mitralinsuffizienz. Der Schweregrad sei ähnlich wie bei der Voruntersuchung, die Ventrikelgrösse habe nicht zugenommen, auch die Auswurffraktion sei ähnlich wie bei der Voruntersuchung im unteren Normbereich. Im aktuellen Holter-EKG habe man zwar weiterhin gehäuft ventrikuläre Extrasystolen gefunden, vorwiegend isoliert, jedoch weniger gehäuft als noch bei der Voruntersuchung. Bei der aktuellen Anzahl der ventrikulären Extrasystolen sei die Gefahr der Entwicklung einer Extrasystolie bedingten Cardiopathie eher gering. Somit sei man auch nicht gezwungen, eine medikamentöse antiarrhythmische Therapie einzuleiten, zumal die Patientin abzw. oligosymptomatisch sei. Aus demselben Grund sei auch aktuell eine elektrophysiologische Abklärung/Therapie nicht notwendig (IV-Nr. 40 S. 21 f.).
3.2.4 Gemäss dem Austrittsbericht der E.___ vom 1. April 2014 war die Beschwerdeführerin dort vom 13. Februar bis 1. April 2014 in stationärer Behandlung, wobei folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 gestellt wurden: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), komplexe psychosoziale Belastungssituation mit familiären Konflikten, angespannten finanziellen Verhältnissen, beruflichen Problemen, sozialer Isolation etc. (ICD-10 Z56, Z59, Z60, Z63), positive Familienanamnese; ADHS, ED ca. 2011 (ICD-10 F90.0), Methylphenidat-Therapie laut des behandelnden Kardiologen kontraindiziert (Dr. M.___, Zofingen), ASRS 02/2014: 2/6p, whs. gut kompensiert; St.n. Bulimie». Als weitere Diagnosen wurden rezidivierende Flimmerskotome, wahrscheinlich bei Migräne (kürzliches MRI Neurocranium eigenanamnestisch regelrecht), eine Anstrengungsdyspone seit langem, eine mittelschwere Mitralinsuffizienz unklarer Äthiologie sowie eine leichte Trikuspidalklappeninsuffizienz, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie sowie eine Commotio cerebri nach einem Unfall vor Jahren angegeben. Zur Tagesstruktur wurde ausgeführt, es sei ein Arbeitswiedereinstieg mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % per 7. April 2014 möglich (IV-Nr. 40 S. 19 f.).
Im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. April 2014 wurde noch angegeben, die Patientin habe wenig Mühe gezeigt, sich im Klinikalltag einleben zu können. In den Gesprächen habe sie sich jeweils offen und freundlich gezeigt, habe jedoch die meisten ihrer Probleme ihrem beruflichen oder sozialen Umfeld zugeschrieben, wobei auch eine externalisierende Haltung deutlich geworden sei. Diese sei mit der Patientin in den Therapien kritisch reflektiert und im Rahmen des Stress- und Konfliktmanagements sowie als Vorbereitung für den Arbeitswiedereinstieg vertieft bearbeitet worden. So habe die Patientin nebst psychoedukativen Anteilen verschiedenste Techniken zur differenzierten Wahrnehmung (Achtsamkeit) sowie zur Emotionsregulation erlernen und vermehrt anwenden können. Hinsichtlich des angestrebten Rollenwechsels und unter Einbezug systemischer Aspekte seien die Therapieziele kurz nach Eintritt etwas revidiert worden, da die Patientin eine Beziehung zu einem Mitpatienten begonnen habe; ihre angestammte, jedoch auch konflikthafte Partnerschaft sei von ihr klar abgelehnt worden. Die aktualisierte Thematik bezüglich sprunghafter Beziehungsmuster und Vermeidungsverhalten sei in den Einzelsitzungen jeweils besprochen und reflektiert worden. Trotz Skepsis habe sich die neue Paarbeziehung der Patientin über die Therapie hinweg als (mindestens momentane) Ressource gezeigt. Gleichwohl habe die Patientin zwischenzeitlich immer mehr Mühe gehabt, sich auf die Therapie und ihre Themen einzulassen und habe sich auch von den Problemen ihres neuen Partners schlecht abgrenzen können. Als sie im Rahmen der Austrittsplanung ein Zusammenziehen mit dem neuen Partner beschlossen habe, sei die Patientin wieder zunehmend unsicher geworden, habe ein ähnliches Muster wie beim Eintritt gezeigt und mit Schuldgefühlen reagiert. Klärende Gespräche wie auch eine erneute Kontaktaufnahme mit ihrer angestammten Therapeutin hätten ihr jedoch Sicherheit und Zuversicht gegeben. Ein eigentlich geplantes Familiengespräch zusammen mit der Tochter sei während der aktuellen Hospitalisation leider nicht mehr zustande gekommen.
In Bezug auf die unklare Situation am Arbeitsplatz habe im Verlauf in Absprache mit dem internen Case Manager der Firma ein Arbeitswiedereinstieg mit 40 % geplant werden können. Der diesbezügliche weitere Verlauf sei gestuft und unter enger Kooperation mit den weiterbehandelnden Kollegen zu gestalten. Die Patientin werde ihrem Wunsch gemäss vorerst eine leicht adaptierte und mit weniger Verantwortung verbundene Tätigkeit ausüben können. Sie werde nachfolgend wiederum von ihrer angestammten Therapeutin Dr. phil. L.___ weiterbetreut. Die Entlassung sei in remittiertem Zustand erfolgt (IV-Nr. 40 S. 12 ff.).
3.2.5 Dr. med. C.___ bestätigte in seinem Arztzeugnis vom 15. April 2014, die Patientin werde ab dem 21. April 2014 wegen ihrer Krankheit bis auf weiteres im Umfang der Hälfte ihres 80 %-Arbeitspensums arbeiten (IV-Nr. 8.3 S. 1).
3.2.6 Gegenüber der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (D.___) gab die behandelnde Psychiaterin, K.___, Eidgenössische Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verlaufsbericht über die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vom 26. März 2015 an, die volle oder teilweise Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit würde die Gesundheit der Patientin gefährden, wenn sie nicht im Hintergrund arbeiten könnte. Es sei die sofortige Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit unter den erwähnten Voraussetzungen mit einem Pensum von 40 % geplant. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Patientin unter den erwähnten Voraussetzungen ebenfalls zu 40 % arbeitsfähig, es sei jedoch unsicher, wie viele Prozente die Patientin noch arbeiten könne, weshalb Wiedereingliederungsmassnahmen der IV indiziert seien (IV-Nr. 40 S. 9 ff.).
3.2.7 K.___ sowie Dr. phil. L.___ stellten in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. November 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «F32.1 Depressive Episode mittleren Grades; F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung (stark ausgeprägt); Z56, Z59, Z60, Z63 Komplexe psychosoziale Belastungssituation mit beruflichen Problemen, angespannten finanziellen Verhältnissen, sozialer Isolation und familiären Konflikten; Rezidivierende Flimmerskotome, whs. bei Migräne (Weitere Informationen: Dr. N.___, [...], Hausärztin); Anstrengungsdyspnoe (Weitere Information: Dr. M.___, [...])». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Bulimie angegeben. Die Arbeitsunfähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin wurden folgendermassen festgesetzt: 100 % vom 13. Februar bis 1. April 2014, 40 % vom 2. April 2014 bis 31. März 2015 und 30 % ab 1. April 2015 bis auf weiteres. Im Weiteren wurde erwähnt, der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Zur Anamnese wurde u.a. angegeben, in den letzten Jahren sei die Bulimie nach psychotherapeutischer Behandlung mit Medikation vollständig remittiert. Im Jahr 2011 habe man bei der Patientin nach einer ambulanten Testung eine ADHS diagnostiziert. Seit dem Jahr 2012 habe sie Probleme mit Motivation, Antrieb, Depression und Ängsten. Obwohl sie gerne zur Arbeit gegangen sei, hätten ihr oft die Kräfte dazu gefehlt. Mitte Februar 2014 sei sie auf eigenen Wunsch in die E.___ eingetreten. Zu den angegebenen Beschwerden wurde vermerkt, es bestehe eine gedrückte Stimmung, Angst vor sozialer Isolation und dauernder Arbeitslosigkeit. Es seien Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten bei Arbeitsversuchen vorhanden. Das Arbeitstempo sei verlangsamt. Es bestehe eine Frustration, weil die Arbeitsversuche wegen quantitativer Überlastung oder situativ gescheitert seien. Sie könne nicht in warmen Räumen arbeiten, weil vermehrtes Hitzegefühl und Schwitzen auftreten würden; dies rufe Flimmern und Migräne hervor. Insuffizienzgefühle bei der Arbeit und Schuldgefühle seien immer vorhanden. Sie habe ein stark erhöhtes Schlafbedürfnis, häufig Migräne und habe Mühe mit dem Atmen bei Anspannung. Es bestehe ein Druck auf der Brust. Sie leide sodann unter Bauchschmerzen mit Blähungen und Obstipationen.
Unter dem Titel «Therapeutische Massnahmen/Prognose» wurde angegeben, es werde eine ambulante Therapie mit dem Fokus der Verbesserung von aktuellen Konflikten und Frustrationen empfohlen. Die Patientin habe Probleme, sich gegenüber anderen abzugrenzen, handle manchmal impulsiv und sei stimmungslabil. Als Fortschritt könne bezeichnet werden, dass die Patientin nicht ständig umziehe und den Partner wechsle. Hier sei die Frustrationstoleranz gestiegen. Sie könne auch besser Zeit alleine verbringen. Es sei eine Aufarbeitung der entstandenen Probleme und Folgeschwierigkeiten durch die belastende Kindheit erforderlich; im Weiteren die Förderung der Ausschöpfung von Ressourcen und vernetztes Arbeiten bei der Arbeitseingliederung. Eine Prognose sei schwierig. Die Patientin möchte unbedingt arbeiten. Es sei jedoch schwierig, für sie einen Job zu finden, bei dem sie nicht überfordert sei.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit angegeben, durch die Reizüberflutung (ADHS) bestehe eine rasche Überforderung. Habe die Patientin mit vielen Menschen zusammengearbeitet, sei die Überforderung nach kurzer Zeit eingetreten, die Patientin habe oft Migräne bekommen und sei abends stark erschöpft gewesen. Ebenso bestehe ein emotionaler Rückzug. Schwierig seien auch die hohen Temperaturen und damit verbundenes Schwitzen am Arbeitsplatz. Auch bei reduziertem Pensum komme die Patientin oft an den Anschlag ihrer Kräfte. Müsse ein Arbeitseinsatz abgebrochen werden, verstärke sich die depressive Symptomatik, ebenso bei Absagen auf Bewerbungen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten. Es seien schon einige Arbeitsversuche abgebrochen worden. Die Patientin sollte im Hintergrund arbeiten können ohne zu grossen Druck. Vorstellbar wäre ein Versuch als Lageristin. Es sei darauf zu achten, dass regelmässige Arbeitszeiten und kein Zeitdruck bestünden und eine Arbeit im Hintergrund verrichtet werden könne (Reduktion der Reize). Wichtig sei die Akzeptanz im Team. Die Patientin selbst sei teamfähig, habe aber auch schon Mobbing erlebt. Es müssten vom kognitiven Niveau her eher einfache Arbeiten sein. Ein Arbeitsplatz, an dem es heiss sei, sei nicht möglich. Es sollte mit einem Pensum von zwischen 30 % und 40 % begonnen werden (anfangs ca. 3 Stunden pro Tag). Es sei schwierig vorherzusagen, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 40 S. 1 ff.).
3.2.8 Die neue Hausärztin Dr. med. N.___, Allgemeine Medizin FHM & Akupunktur, hielt in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 7. Februar 2016 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «1. ADHS». Die weiteren Diagnosen (2. Rezidivierende depressive Störung; 3. Migräne ohne Aura; 4. Ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie, mittelschwere Mitralinsuffizienz) haben gemäss ihren Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Hausärztin gab folgende Arbeitsunfähigkeiten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an: 100 % vom 14. Januar bis 6. April 2014, 40 % vom 7. April 2014 bis 31. März 2015 und 30 % ab 1. April 2015 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand seit stationär. Zum erhobenen Befund wurde angegeben, es handle sich um eine ängstliche Patientin, vor allem wegen der Zukunft und dem Berufsleben. Als therapeutische Massnahme wurde weiterhin Psychotherapie bei Dr. phil. L.___ erwähnt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht vermerkte die Hausärztin, die bisherige Tätigkeit sei im Ausmass von 70 % zumutbar. Dabei bestehe insoweit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, als die Patientin schnell müde werde. Andere Tätigkeiten seien ebenfalls zuzumuten, wobei die Patientin den Stress nicht vertrage, schnell müde werde und Angst habe. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 41).
3.2.9 RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2016 fest, diagnostisch müsse der Bogen etwas weiter gespannt werden als in den vorliegenden Berichten. Die Diagnose einer rezidivierenden Störung sei sicher korrekt, das depressive Syndrom stelle jedoch nur das Epiphänomen dar. Hinter den wiederholten depressiven Einbrüchen stehe eine Persönlichkeitsproblematik, die sich in erster Linie in den häufigen Brüchen sowohl in den Beziehungen als auch auf der beruflichen Ebene manifestiere. Typisch sei auch, dass die vordergründige Symptomatik im Verlauf wechsle. Zu einem früheren Zeitpunkt hätten die innerpsychischen Schwierigkeiten der Versicherten ihren Ausdruck in der bulimischen Essstörung gefunden, die in der Zwischenzeit überwunden scheine. Sehr wahrscheinlich seien die Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung erfüllt. Entsprechend limitiert seien die Aussichten auf eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands trotz adäquater und von der Versicherten befolgten fachärztlichen Behandlung. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsunfähigkeit liege erfahrungsgemäss durchaus im Rahmen des Ermessens.
Gegen eine erneute Tätigkeit im bisherigen Bereich der Gastronomie spreche insbesondere, dass die Versicherte auf regelmässige Einsatzzeiten mit möglichst gleichmässiger Belastung und in ruhiger Atmosphäre angewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien im Gastgewerbe kaum erfüllt. In einer angepassten Tätigkeit, die dem von der behandelnden Psychiaterin formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche und zusätzlich auch die wegen der kardialen Erkrankung reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit berücksichtige (leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten), könne hingegen mit einer Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % gerechnet werden.
Der RAD-Arzt hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), ADHS (ICD-10 F90.0), Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60), Kardiopathie (Mitralinsuffizienz unklarer Ätiologie, ventrikuläre Extrasystolen). Die weiteren Diagnosen (Zustand nach Bulimie 2002, Migräne ohne Aura, komplexe psychosoziale Belastungssituation) haben nach den Angaben des RAD-Arztes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastronomieangestellte bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Februar 2014. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des erwähnten Zumutbarkeitsprofils sei die Versicherte maximal 70 % arbeitsfähig seit dem 1. April 2015. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 43 S. 3 ff.).
3.2.10 K.___ sowie Dr. phil. L.___ wiesen in ihrem dem Gericht nachgereichten Bericht vom 7. November 2016 noch darauf hin, ihr Bericht vom 10. November 2015 sei bezüglich der darin attestierten Arbeitsfähigkeit zu präzisieren. Die Patientin könne bei der Aufnahme einer Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nur zu 30 % belastet werden. Wünschenswert wäre eine Steigerung bis zu 70 %. Dabei handle es sich um eine Prognose. Der Patientin sei nur eine angepasste Arbeitsstelle zuzumuten. Folgende Punkte seien zu berücksichtigen: Die Patientin sollte im Hintergrund arbeiten, sonst gerate sie unter Druck und die Symptomatik verstärke sich. Ebenso müssten regelmässige Arbeitszeiten, eine Reduktion der Reize und eine Akzeptanz im Team gewährleistet sein. Vom kognitiven Niveau her werde die Patientin nur einfache Arbeiten ausführen können (A.S. 36).
4
4.1 Aufgrund der oben (unter E. II. 3.2 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant (mit einem Teilzeitpensum von 80 %) als auch in einer angepassten Verweistätigkeit unklar. Die behandelnde Psychiaterin K.___ sowie die behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. L.___ gaben in ihrem fachärztlichen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2015 an, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin ab 1. April 2015 zu 30 % arbeitsunfähig bzw. 70 % arbeitsfähig (IV-Nr. 40 S. 1), hielten auf dem Beiblatt zum erwähnten Arztbericht gleichen Datums jedoch ebenfalls fest, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres ADHS-Leidens durch die Reizüberflutung überfordert. Eine Überforderung trete relativ rasch ein, wenn die Beschwerdeführerin mit vielen Menschen zusammenarbeiten müsse. Dies führe zu Migränebeschwerden, einer starken Erschöpfung sowie emotionalem Rückzug. Auch bei reduziertem Pensum komme die Patientin oft an den Anschlag ihrer Kräfte (IV-Nr. 40 S. 4). Diese Angaben stehen in Widerspruch zur attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ist ebenso wenig klar, wurde doch von den behandelnden Fachpersonen eine solche mit verschiedenen Einschränkungen (regelmässige Arbeitszeiten, kein Zeitdruck, Reduktion der Reize, Arbeit im Hintergrund, Akzeptanz im Team, aus kognitiver Sicht eher einfache Arbeiten, keine Hitze am Arbeitsplatz) zwar grundsätzlich für zumutbar erklärt, wobei aber zum zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde, ein Arbeitspensum von «anfangs ca. 3 Stunden pro Tag» sei zumutbar. Es sei schwierig vorherzusagen, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe; weitere Arbeitsversuche (vor allem im Bereich Lager und Verpackung) seien wünschenswert (IV-Nr. 40 S. 5). Diese Angaben werden von der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden Psychologin mit nachgereichtem Arztbericht vom 7. November 2016 nun insofern «präzisiert», als sie darauf hinweisen, der Beschwerdeführerin sei nur eine angepasste Arbeitsstelle zumutbar. Bei der Arbeitsaufnahme könne sie aus gesundheitlichen Gründen nur zu 30 % belastet werden, wünschenswert wäre eine Steigerung bis zu 70 %. Dabei handle es sich um eine Prognose (A.S. 36). Aufgrund dieser fachärztlichen Angaben kann – entgegen den Angaben des RAD-Arztes in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 43 S. 3 ff.) – nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von «maximal 70 % seit dem 1. April 2015» ausgegangen werden. Eine solche besteht nach den Angaben der behandelnden Psychiaterin ab diesem Zeitpunkt nicht und es steht auch nicht fest, in welchem Zeitpunkt sich die als wünschenswert erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit (auf maximal 70 %) allenfalls einstellen könnte. Die fachärztlichen Berichte vom 10. November 2015 und 7. November 2016 wurden in Kenntnis des im Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2015 durchgeführten Arbeitsversuchs, aus welchem ein zumutbares Arbeitspensum als Betriebsmitarbeiterin an einer Druckmaschine von 60 % hervorging, erstellt. Gleichwohl gaben die behandelnden Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich «anfangs ca. 3 Stunden pro Tag» bzw. «30 % bei der Aufnahme einer angepassten Arbeitsstelle» an. Das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ist aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Angaben nicht ausgewiesen.
4.2 Die von fachärztlicher Seite prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 70 % wurde im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere im Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt bei der I.___, im Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2015, nicht erreicht. So kann dem «Schlussbericht Coaching» des H.___, vom 17. September 2015 entnommen werden, mit der Beschwerdeführerin sei in einem ersten Schritt eine Standortbestimmung gemacht worden. Vor Beginn des Coachings habe sie mit einem Arbeitsversuch in der Abwaschküche der E.___ begonnen. Diesen Arbeitsversuch habe sie nach zwei Tagen aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Anschliessend sei im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings ein Einsatz in der F.___ erfolgt. Da die Beschwerdeführerin selber im P.___ Restaurant in [...] einen Arbeitsversuch gefunden habe, sei der Einsatz in der F.___ vorzeitig beendet worden. Während des Arbeitsversuches habe sich immer wieder gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Gastro-Bereich aufgrund der andauernden Reize durch den Gästestrom gesundheitlich an ihre Grenzen komme. Im Coaching sei daran gearbeitet worden, dass man die möglichen Arbeitsbereiche unter Ausschluss des Gastro-Bereiches eingrenzen sowie reelle berufliche Alternativen definieren könne. Auf diesen Prozess habe sich die Beschwerdeführerin einlassen können, wenn auch immer wieder die Haltung hervorgekommen sei, dass sie möglichst schnell eine Anstellung wolle, um ihre Existenz zu sichern. Im Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin mit der Einnahme des Medikaments «Concerta» begonnen. Vom 8. Juni bis 31. August 2015 habe sie dann bei der I.___, einen Arbeitsversuch absolviert. Ziel wäre es gewesen, dass sie das Pensum auf 80 % steigern könne. Im Verlauf des Einsatzes habe sich dann aber gezeigt, dass die Leistungsgrenze – trotz optimalen Arbeitsbedingungen – bei einem Pensum von 60 % liege (IV-Nr. 36 S. 1; vgl. auch Protokolleintrag vom 25. August 2015, S. 19, und Bestätigung der Q.___ vom 12. April 2016, IV-Nr. 50 S. 2).
Im Weiteren geht aus dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle vom 5. November 2015 hervor, im Anschluss an den Arbeitsversuch bei der I.___ vom 8. Juni bis 31. August 2015 habe eine Festanstellung wegen der reduzierten Leistungsfähigkeit nicht mehr angeboten werden können. Die Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % sei nicht gelungen. Laut der Rückmeldung der Arbeitgeberin habe sich die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % am oberen Limit bewegt. Sie habe nun eine Zusage für eine Aushilfstätigkeit (Mitarbeiterin Schlittschuhverleih) im Stundenlohn in der J.___, ab 19. Oktober 2015 erhalten. Trotz intensivem Bemühen der IV-Stelle habe die Unterstützung nicht zum Ziel geführt, die Beschwerdeführerin vollumfänglich einzugliedern (IV-Nr. 39).
Der Leistungsbeurteilung im Arbeitsversuch bei der I.___ vom 25. August 2015 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Arbeiten an einer Druckmaschine verrichten musste, wobei es sich dabei um repetitive Tätigkeiten (Einlegen von zu bedruckenden Artikeln und Entnehmen der bedruckten Artikel) handelte. Im Weiteren oblag ihr die Einstellung der Maschine, um einen «geraden und schönen» Aufdruck zu erhalten sowie das Mischen der Farbe. Nach den Angaben der Eingliederungsfachfrau erforderte das Einrichten der Maschine ein gutes Auge. Beim Drucken war eine regelmässige Kontrolle (Staub, Luftblasen) erforderlich. Bei diesen Arbeiten erreichte die Beschwerdeführerin bei den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besonders relevanten Kriterien «Arbeitsleistung», «Arbeitstempo», «Arbeitsvorgehen», «Qualität», «Belastbarkeit», «Anpassungsfähigkeit», «Aufmerksamkeit» und «Kontaktfähigkeit» durchwegs deutlich ungenügende Beurteilungen (Noten von jeweils 2 oder 3 auf einer Skala von 1 [schlechteste Note] bis 6 [beste Note]), d.h. einen Notendurchschnitt von 2.625. Abschliessend wurde bemerkt, das Ziel einer Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von drei Monaten auf 80 % sei nicht erreicht worden. Während zwei Monaten habe die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie sei zu angespannt; sobald ein gewisser Leistungsdruck komme, gehe es nicht mehr (IV-Nr. 35 S. 1 f.).
4.3 Aufgrund des vorerwähnten Arbeitsversuchs bei der I.___ vom 8. Juni bis 31. August 2015 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Arbeitspensum von maximal 60 % erreichte, ihre Leistungsfähigkeit war dabei jedoch – trotz optimalen Arbeitsbedingungen und jederzeit bestehender voller Motivation – aus gesundheitlichen Gründen deutlich eingeschränkt. Es steht somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit seit dem 1. April 2015 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine volle Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitspensums von 60 % oder – wie vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2016 dargelegt – eine solche mit einem Pensum von sogar maximal 70 % erbringen kann. Aufgrund der fachärztlichen Angaben und der bisherigen beruflichen Abklärungsergebnisse erscheint es eher zuzutreffen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest bei der Aufnahme einer angepassten Arbeitsstelle – erheblich weniger belastet werden kann. Welches Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ob ihre Leistungsfähigkeit dabei vermindert ist, ob eine Steigerung des Arbeitspensums möglich ist und welche angepassten Tätigkeiten ihr zuzumuten sind, hat die Beschwerdegegnerin noch abzuklären.
5. Nach dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse, gegebenenfalls – der Empfehlung der behandelnden Psychiaterin entsprechend (vgl. IV-Nr. 40 S. 5) – weitere Arbeitsversuche durchführe und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund der widersprüchlichen fachärztlichen Angaben ungeklärt. Angesichts der unklaren Angaben der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden Psychologin wäre die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint im Weiteren auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende Begutachtung gegebenenfalls weitere Arbeitsversuche durchzuführen sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt an anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin handelt es sich indessen um die Bevollmächtigte der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt [...] (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates der Stadt [...] vom 27. Januar 2016 betreffend Prozessvollmacht an , Beschwerdebeilage 3), weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 31. Oktober 2016, A.S. 33 f.) ist demnach gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser