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Solothurn Versicherungsgericht 16.10.2017 VSBES.2016.239

16 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,907 mots·~25 min·6

Résumé

Ergänzungsleistungen IV

Texte intégral

Urteil vom 16. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2013 für die Zeit ab 1. Januar 2013 auf CHF 2‘738.00 pro Monat festgesetzt (Ausgleichskasse, Akten-Nr. [AK-Nr.] 13), wobei die Berechnung die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne (geboren 1996 und 2008) umfasste.

1.2     Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. 29) wurde die Ergänzungsleistung neu auf CHF 1‘712.00 pro Monat für das Jahr 2012 und auf CHF 1‘576.00 pro Monat ab 1. Januar 2013 festgelegt. Die zugrundeliegende Berechnung beschränkte sich nunmehr auf die Beschwerdeführerin und den jüngeren Sohn B.___ (geboren 2008), während der 1996 geborene Sohn C.___ nicht einbezogen wurde (vgl. AK-Nr. 34). Mit derselben Verfügung vom 4. Februar 2013 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 13‘294.00 (zu hohe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2013) zurück.

1.3     Am 14. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. Februar 2013 Einsprache erheben (AK-Nr. 40). Sie verlangte unter anderem, die EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2012 sei unter Einbezug des älteren Sohnes C.___ vorzunehmen. Mit Schreiben vom 19. August 2015 (AK-Nr. 185) wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Verfügung voraussichtlich zu ihren Ungunsten abgeändert würde. Die Beschwerdeführerin liess daraufhin durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Einsprache zurückziehen (Schreiben vom 14. Oktober 2015, AK-Nr. 196), worauf das Einspracheverfahren abgeschrieben wurde (AK-Nr. 195). Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 (AK-Nr. 211) den Betrag von CHF 13'294.00 in Rechnung.

2.       Mit Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2015 auf CHF 1‘227.00 pro Monat fest. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AK-Nr. 213) entschied die Beschwerdegegnerin ausserdem über den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015. Dieser wurde auf CHF 2‘168.00 pro Monat für das Jahr 2013, CHF 2‘178.00 pro Monat für das Jahr 2014 und CHF 2‘141.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 beziffert. Die Berechnung für die Jahre 2013 und 2014 umfasste die Beschwerdeführerin und den Sohn B.___, jene für das Jahr 2015 (bis November) zusätzlich den Sohn C.___ (vgl. AK-Nr. 216), jene ab Dezember 2015 einzig die Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 207).

3.       Am 31. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 30. November 2015 und 8. Dezember 2015 sowie die Rechnung vom 3. Dezember 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 234). Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 248) ergänzend begründet. Die Beschwerdegegnerin traf weitere Abklärungen (AK-Nr. 251, 252, 259 f.). Die Beschwerdeführerin nahm am 10. Juni 2016 ergänzend Stellung (AK-Nr. 273).

4.       Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (AK-Nr. 290; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid bezog sich auf die Rechnung vom 3. Dezember 2015, die Abweisung auf die Verfügungen vom 30. November 2015 und 8. Dezember 2015.

5.       Mit Verfügung vom 2. September 2016 (AK-Nr. 303) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015 neu fest und bezifferte sie auf CHF 2‘129.00 pro Monat für Oktober und November 2015, CHF 1‘215.00 für Dezember 2015 und CHF 1‘234.00 ab 1. Januar 2016. Die Berechnung für Oktober und November 2015 erfolgte unter Einbezug der beiden Söhne (vgl. AK-Nr. 302), jene ab 1. Dezember 2015 ohne Einbezug der beiden Söhne (vgl. AK-Nr. 301, 300).

6.       Am 14. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2015 eine angemessene Ergänzungsleistung (mit Einbezug der Kinder C.___ und B.___) zu gewähren, sowie die Rückforderungsrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2015 und 8. Dezember 2015 aufzuheben.

2.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 28. September 2016 wird die Beschwerde – innerhalb der dafür gewährten Frist – ergänzend begründet (A.S. 15 ff.).

7.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 (A.S. 29 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.

8.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Dezember 2016 (A.S. 37 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 10. Februar 2017 ihre Kostennote ein (A.S. 45 ff.).

9.       Am 8. August 2017 findet vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung statt (A.S. 50 f.; vgl. Protokoll der Verhandlung, A.S. 57 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre ergänzte Kostennote ein (A.S. 53 ff.).

10.     Mit Schreiben vom 7. September 2017 reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Vergleichsrechnungen (ohne Söhne, mit einem Sohn, mit beiden Söhnen) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ein. Diese gehen zur Kenntnis an die Vertreterin die Beschwerdeführerin (A.S. 68 f.).

11.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 wurde über die Einsprache vom 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 234) gegen die Verfügungen vom 30. November 2015 und 8. Dezember 2015 sowie die Rechnung vom 3. Dezember 2015 entschieden. Mit dem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (E. I. 6 hiervor) wird zunächst die Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Dezember 2015 beanstandet, welche mit der Verfügung vom 30. November 2015 vorgenommen wurde. Weiter wird die Rückforderungsrechnung vom 3. Dezember 2015 bzw. der diesbezügliche Nichteintretensentscheid angefochten. Ferner wird die Verfügung vom 8. Dezember 2015 erwähnt. Wie sich der Beschwerdeergänzung vom 28. September 2016, S. 4, entnehmen lässt, wird auch die mit dieser Verfügung vom 8. Dezember 2015 vorgenommene, durch den Einspracheentscheid bestätigte Anspruchsbeurteilung für die Jahre 2013 und 2014 sowie die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 beanstandet.

2.       Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 wurde auf die Einsprache vom 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 234) nicht eingetreten, soweit damit beantragt worden war, die Rechnung vom 3. Dezember 2015 «gestützt auf Verfügung vom 6. Dezember 2015» sei aufzuheben. Dieser Entscheid ist korrekt, denn die Abrechnung vom 3. Dezember 2015 (AK-Nr. 211), lautend auf eine Rückforderung von CHF 13‘294.00 (betreffend die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2013), enthält keine selbständige Anspruchsbeurteilung. Vielmehr handelt es sich um die Rechnungsstellung für die Rückforderungssumme, welche bereits aus der Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. 29; E. I. 1.2 hiervor) resultierte und schon in der damals erstellten Abrechnung vom 30. Januar 2013 (AK-Nr. 36), die mit derjenigen vom 3. Dezember 2015 identisch ist, festgehalten wurde. Durch den mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2015 erklärten Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache (AK-Nr. 196; E. I. 1.3 hiervor) erwuchs die Verfügung vom 4. Februar 2013, einschliesslich der darin enthaltenen Rückforderung, in Rechtskraft. Die darin enthaltene Beurteilung konnte im Einspracheverfahren, das durch den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 abgeschlossen wurde, nicht mehr überprüft werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 28. September 2016, S. 4, spielte ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge für den Sohn B.___ in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. AK-Nr. 23 - 25). Die Beschwerdegegnerin ist insoweit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 31. Dezember 2015 eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. Anzumerken bleibt immerhin, dass bereits am 8. April 2013 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt wurde (vgl. AK-Nr. 227), über das nach der inzwischen erfolgten rechtskräftigen Beurteilung zu befinden wäre, falls dies noch nicht erfolgt ist.

3.       Mit der Verfügung vom 2. September 2016 (AK-Nr. 303; E. I. 5 hiervor) entschied die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch für Oktober und November 2015 sowie ab Dezember 2015, nachdem der diesen Zeitraum mitumfassende Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 bereits ergangen war. Diese Abänderung des zwar noch nicht rechtskräftigen, aber bereits ergangenen Einspracheentscheids in der Form einer Verfügung wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Rechtsprechung lässt es grundsätzlich zu, eine Verfügung während laufender Rechtsmittelfrist abzuändern, solange kein Rechtsmittel erhoben wurde (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111; 124 V 246 E. 2 S. 247 f.). Ob dies auch hier gilt, wo ein Einspracheentscheid – beschränkt auf einen kurzen Zeitraum – teilweise in Form einer Verfügung abgeändert wird, muss nicht näher geprüft werden. Wie noch darzulegen ist, erweist sich die Beschwerde für diesen Zeitraum als teilweise begründet (vgl. E. II. 7 hiernach). Die während der laufenden Beschwerdefrist erfolgte Neuberechnung bleibt daher im Ergebnis ohne Auswirkung.

4.

4.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

4.2     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).

4.3     Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).

5.       Umstritten ist zunächst der EL-Anspruch für das Jahr 2013. Da über den Anspruch für Januar 2013 mit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Februar 2013 bereits abschliessend befunden wurde, kann im vorliegenden Verfahren einzig die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 überprüft werden.

5.1     Die Berechnung für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 (AK-Nr. 214; vgl. auch Urkunde 2 zur Eingabe vom 7. September 2017) umfasst die Beschwerdeführerin und den 2008 geborenen Sohn B.___.

Als Ausgaben anerkannt wurden der Betrag für den Lebensbedarf (CHF 29‘245.00), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (2013: CHF 4‘416.00 plus CHF 1‘020.00, total CHF 5‘436.00), die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (CHF 504.00), Hypothekarzinsen (CHF 6‘942.00), Gebäudeunterhalt (CHF 2‘694.00), sowie Wohnkosten von CHF 10‘098.00 (Eigenmietwert CHF 13‘467.00 plus Nebenkostenpauschale CHF 1‘680.00 minus Anteil Mitbewohner [gemeint ist der ältere Sohn C.___] CHF 5‘049.00). Insgesamt resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 54‘919.00.

Als Einnahmen berücksichtigt wurden die IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11‘016.00, die Kinderrente für den Sohn B.___ von CHF 4‘404.00, Vermögenserträge von CHF 18.00 sowie Liegenschaftserträge (Eigenmietwert) von CHF 13‘466.00. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich somit auf insgesamt CHF 28‘904.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 54‘919.00 ergab sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 26‘015.00, der zu einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 2‘168.00 pro Monat führte.

5.2     Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der ältere Sohn C.___ nicht in die Berechnung einbezogen wurde. Die Beschwerdegegnerin hielt zu dieser Frage im Schreiben an den damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2015 (AK-Nr. 185) fest, gemäss den Abklärungen beim zuständigen Oberamt und der erhaltenen Steuerauskunft habe der Vater von C.___ im Jahr 2013 Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen von insgesamt CHF 14‘900.00 bezahlt.

5.3     Ob der ältere Sohn C.___ in die Berechnung einzubeziehen sei, hängt davon ab, ob die ihn betreffenden anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen oder nicht (Art. 9 Abs. 4 ELG; E. II. 4.3 hiervor). Die Vergleichsrechnung ergibt anrechenbare Einnahmen von CHF 14‘900.00 (Alimente und Familienzulagen, E. II. 5.2 hiervor) plus CHF 4‘404.00 (Kinderrente), total CHF 19‘304.00. Die anerkannten Ausgaben belaufen sich auf CHF 10‘035.00 (Lebensbedarf, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG in der 2013 gültig gewesenen Fassung) plus CHF 1‘020.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung) plus CHF 5‘049.00 (Anteil Wohnkosten, entsprechend einem Drittel), total CHF 16‘104.00. Die anerkannten Ausgaben von C.___ im Jahr 2013 sind somit deutlich niedriger als die anrechenbaren Einnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat den Sohn C.___ deshalb zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen. Dies wird auch durch die mit der Eingabe vom 7. September 2017 eingereichten Vergleichsberechnungen (Urkunden 1 - 4) bestätigt.

6.       Die Berechnung für das Jahr 2014 (AK-Nr. 215; vgl. auch Urkunde 6 zur Eingabe vom 7. September 2017) umfasst ebenfalls die Beschwerdeführerin und den 2008 geborenen Sohn B.___.

6.1     Als Ausgaben anerkannt wurden der Betrag für den Lebensbedarf (CHF 29‘245.00), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (CHF 4‘524.00 plus CHF 1‘044.00, total CHF 5‘568.00), die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (CHF 504.00), Hypothekarzinsen (CHF 6‘929.00), Gebäudeunterhalt (CHF 2‘694.00), sowie Wohnkosten von CHF 10‘098.00 (Eigenmietwert CHF 13‘467.00 plus Nebenkostenpauschale CHF 1‘680.00 minus Anteil Mitbewohner CHF 5‘049.00). Insgesamt resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 55‘038.00.

Als Einnahmen berücksichtigt wurden die IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11‘016.00, die Kinderrente für den Sohn B.___ von CHF 4‘404.00, Vermögenserträge von CHF 18.00 sowie Liegenschaftserträge (Eigenmietwert) von CHF 13‘466.00. Damit resultierten Einnahmen von CHF 28'904.00 und ein Ausgabenüberschuss von CHF 26'134.00, entsprechend einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 2'178.00 pro Monat.

6.2     Beanstandet wird auch hier der Nichteinbezug des älteren Sohns C.___. Die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin lassen jedoch eine Begründung zu diesem Punkt vermissen. Namentlich ist die im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 enthaltene Feststellung, gemäss den Steuerakten seien die Unterhaltszahlungen des Vaters für den Sohn C.___ im Jahr 2014 ebenfalls geleistet worden, unbestritten geblieben. Andere Mängel der Berechnung für das Jahr 2014 (vgl. AK-Nr. 215) sind nicht ersichtlich. Die mit der Eingabe vom 7. September 2017 eingereichten Berechnungsblätter (Urkunden 5 - 8 zur Eingabe vom 7. September 2017) bestätigen, dass auch für diesen Zeitraum die Berechnung mit der Beschwerdeführerin und dem Sohn B.___ den höchsten Anspruch ergibt. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

7.       Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin eine Berechnung vor, welche die beiden Söhne C.___ und B.___ einbezieht (AK-Nr. 216).

7.1     Diesbezüglich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass unter dem Titel «diverse Einnahmen» ein Betrag von CHF 840.00 angerechnet wurde. Zur Begründung dieser Position erklärt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei hälftige Miteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft. Es sei daher die Hälfte der Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00 zu berücksichtigen. Aus technischen Gründen werde dieses Ergebnis durch eine Position «Einnahmen, diverse» hergestellt.

7.2     Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr CHF 1‘680.00 (Art. 16a Abs. 3 ELV).

7.3     In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin und ihren beiden Söhnen bewohnte Liegenschaft ihr und Herrn D.___ zu je ½ Miteigentum gehört. Der Miteigentümer wohnt gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche in diesem Punkt nicht anzuzweifeln sind, seit November 2012 nicht mehr in der Liegenschaft und beteiligt sich nicht an den Nebenkosten. Dies leuchtet ein, handelt es sich doch bei den Nebenkosten um Aufwendungen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (vgl. bezogen auf den Mietvertrag Art. 257a Abs. 1 OR). Diese sind prinzipiell durch diejenigen Personen zu tragen, welche die Liegenschaft bewohnen (seien es Eigentümer oder Mieter). Wäre der Miteigentümer seinerseits EL-Bezüger, würde bei ihm denn auch kein Anteil an den Nebenkosten dieser Liegenschaft anerkannt, da er diese nicht bewohnt (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Es rechtfertigt sich daher nicht, die Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00 zu halbieren. Die Position «Einnahmen, diverse» von CHF 840.00 ist zu streichen. Damit erhöht sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 von CHF 2'141.00 um CHF 70.00 auf CHF 2'211.00 pro Monat. Für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015 ergibt sich aufgrund der neu berücksichtigten Umstände (vgl. AK-Nr. 303 sowie Urkunde 16 zur Eingabe vom 7. September 2017; E. II. 3 hiervor) eine Erhöhung von CHF 2'129.00 um CHF 70.00 auf CHF 2'199.00 pro Monat. Die Beschwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen.

8.       Der Anspruch ab 1. Dezember 2015 bildete Gegenstand der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206). Die dieser Verfügung zugrundeliegende Berechnung beschränkt sich auf die Beschwerdeführerin. Die beiden Söhne werden nicht einbezogen (vgl. AK-Nr. 207). Die bloss hälftige Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale (vgl. E. II. 7 hiervor) wird zwar in der Begründung der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206) ebenfalls erwähnt, findet sich aber – offenbar wegen der Aufteilung der Wohnkosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen – nicht im Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Dezember 2015 (AK-Nr. 207). Auf diesen Punkt ist daher nicht weiter einzugehen. Da auch in den übrigen Positionen keine Mängel ersichtlich sind, hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die beiden Söhne zu Recht nicht in die Anspruchsbeurteilung einbezogen wurden.

8.1     Warum die Berechnung ab 1. Dezember 2015, anders als jene für die Vormonate, ohne Einbezug des älteren Sohnes C.___ erfolgte, der sich gemäss der eingereichten Schulbestätigung vom 2. August 2015 (AK-Nr. 250) noch in Ausbildung befand, lässt sich den Akten, einschliesslich der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206) und des Einspracheentscheids, nicht entnehmen. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellung (Urkunde 15 der Beschwerdeführerin) werden jedoch bei den Einnahmen Alimente von CHF 1‘100.00 erwähnt. Aus dem Berechnungsblatt vom 6. September 2017, das mit der Eingabe vom 7. September 2017 als Urkunde 19 eingereicht wurde, ist nun – übereinstimmend mit den erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin – ersichtlich, dass auf den Sohn C.___ Alimente von CHF 13'200.00 (übereinstimmend mit der soeben erwähnten Urkunde 15 der Beschwerdeführerin), Ausbildungszulagen von CHF 3'000.00 und eine Kinderrente von CHF 4'428.00, total somit anrechenbare Einnahmen von CHF 20'628.00, entfallen. Diese Einnahmen übersteigen die anerkannten Ausgaben. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Sohn C.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen.

8.2     Der Nichteinbezug des jüngeren, 2008 geborenen Sohnes B.___ beruht für den Zeitraum ab 1. Dezember 2015 auf einer Vergleichsrechnung (vgl. E. II. 4.3 und 5.3 hiervor), bei welcher als anrechenbare Einnahme ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 1‘410.00 berücksichtigt wurde (vgl. die Begründung der Verfügung vom 30. November 2015, AK-Nr. 206, S. 2). Es leuchtet – analog zur Berechnung für C.___ im Jahr 2013 (E. II. 5.3 hiervor) – ein, dass die anrechenbaren Einnahmen vor diesem Hintergrund höher ausfallen als die anerkannten Ausgaben. Umstritten ist denn auch nicht diese Frage, sondern ob die Anrechnung des hypothetischen Unterhaltsbeitrags grundsätzlich korrekt ist.

8.3

8.3.1  Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Bezogen auf familienrechtliche Unterhaltsansprüche hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, die Uneinbringlichkeit geschuldeter zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche könne erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Durchsetzung erschöpft seien oder wenn klar ausgewiesen sei, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Verzichtsanrechnung (Rudolf Ursprung / Dorothea Riedi Hunold, Einkommens- und Vermögensverzicht, insbesondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 929 ff., 943, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 68/02 vom 11. Februar 2004, SVR 2004 EL Nr. 5).

8.3.2  Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf Versicherungsleistungen gemäss Art. 23 ATSG sind unbehelflich. Zur Diskussion steht nicht ein Verzicht auf solche Versicherungsleistungen, sondern ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge, der gegebenenfalls unter Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu subsumieren wäre. Die Regelung von Art. 23 ATSG ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.

8.3.3  Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 252) ergaben, dass die damals zuständige Vormundschaftsbehörde dem zuständigen Sozialdienst den Auftrag erteilte, die Vaterschaft abzuklären. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch laut dem Bericht des Sozialdienstes vom 17. Februar 2010 (AK-Nr. 252 S. 5 f.) «nicht dazu bewegt werden, den Namen des Kindsvaters zu benennen». Der Abklärungsauftrag wurde deshalb zurückgegeben. Die Vormundschaftsbehörde verzichtete vor diesem Hintergrund darauf, eine Beistandschaft für B.___ zu errichten, um die Anerkennung und den Unterhalt zu regeln. Auf eine spätere Nachfrage hin sah sich die Beschwerdeführerin weiterhin ausserstande, den Namen des Vaters von B.___ zu kommunizieren. Sie wurde daraufhin durch den Sozialdienst über die rechtlichen und finanziellen Folgen dieses Verzichts informiert. Am 24. Dezember 2009 unterzeichnete die Beschwerdeführerin ein Orientierungsblatt (AK-Nr. 252 S. 3 f.). Dieses hält u.a. fest, jedes Kind habe Anspruch darauf, dass die rechtliche Abstammung geklärt werde, und mit dem Verzicht auf die Vaterschaftsanerkennung würden ihm Unterhaltsansprüche, allfällige Sozialversicherungsansprüche und Erbansprüche verwehrt. Das Kind habe weiterhin die Möglichkeit, eine Vaterschaftsklage einzureichen, dies grundsätzlich bis vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters. Sofern der Vater nicht freiwillig seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kind nachkomme, bestehe keine rechtliche Möglichkeit, die Unterhaltsbeiträge für das Kind durchzusetzen. Die Mutter müsse für den Unterhalt des Kindes alleine aufkommen. Eine Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei ohne festgestellte Vaterschaft nicht möglich. Die Beschwerdeführerin bestätige mit ihrer Unterschrift, dass sie von der Vormundschaftsbehörde über die Folgen des Verzichts betreffend Vaterschaftsklärung und Abschluss eines Unterhaltsvertrages ausführlich informiert worden sei und das Orientierungsblatt erhalten habe. Die neu zuständig gewordene regionale Vormundschaftsbehörde stellte am 2. März 2010 fest, dass das Kindesverhältnis von B.___ zum Vater einstweilen nicht festgestellt werden könne, und machte die Beschwerdeführerin auf ihr Recht aufmerksam, jederzeit die Errichtung einer Beistandschaft zwecks Klärung der Vaterschaft und der Unterhaltsansprüche zu beantragen. Weiter nahm sie das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Orientierungsblatt zur Kenntnis (AK-Nr. 252 S. 1 f.).

8.3.4  Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Informationen davon aus, es liege ein Verzicht auf Einnahmen (in Form von Unterhaltsbeiträgen für B.___) vor. Die Höhe des angerechneten Unterhaltsbeitrags setzte die Beschwerdegegnerin ermessensweise auf das Anderthalbfache der monatlichen AHV-Waisenrente von CHF 940.00 fest (vgl. AK-Nr. 181 und Schreiben vom 19. August 2015, AK-Nr. 185).

8.3.5  Wie dargelegt, führte der zuständige Sozialdienst im Bericht an die Vormundschaftsbehörde vom 17. Februar 2010 (AK-Nr. 252 S. 5 f.) aus, die Beschwerdeführerin habe nicht dazu bewegt werden können, den Namen des Kindsvaters zu benennen. Im Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 2. März 2010 lautet die Formulierung, die Kindsmutter sehe «sich bis heute ausser Stande, den Namen des Vaters zu kommunizieren» (AK-Nr. 252 S. 1 f.). Ein Mitarbeiter des Sozialdienstes teilte der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 per E-Mail mit (AK-Nr. 251), die damals zuständige Sozialarbeiterin habe in einer Aktennotiz vom 19. Juni 2008 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe erklärt, «dass sie zur Vaterschaft keine Angaben mache. Sie habe sich rechtlich beraten lassen und es wurde ihr geraten, keine Angaben zu machen».

Im Beschwerdeverfahren wurde ferner ein Schreiben der Sozialarbeiterin vom 10. Juni 2008 eingereicht (Urkunde 14, das korrekte Datum wäre vermutlich der 10. August 2008). Danach wurde die Beschwerdeführerin mit Brief vom 9. Juni 2008 aufgefordert, gemeinsam mit dem Vater die Anerkennung zu veranlassen. Anlässlich eines Besprechungstermins vom 19. Juni 2008 habe die Beschwerdeführerin ohne Begründung mitgeteilt, dass keine Anerkennung von B.___ durch den Vater möglich sei. Ihr Konkubinatspartner, D.___, sei nicht der mutmassliche Vater. Der Beschwerdeführerin sei Frist bis Ende Juli 2008 gewährt worden, da sie nochmals mit dem Konkubinatspartner habe sprechen wollen. Am 6. August 2008 habe sie telefonisch mitgeteilt, es werde keine Anerkennung durch den Vater (oder den Konkubinatspartner) erfolgen.

Der damalige Rechtsvertreter erklärte laut Telefonnotiz vom 13. Oktober 2015 (AK-Nr. 193) gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe die Beschwerdeführerin befragt und diese kenne den Namen des Kindsvaters nicht. In der Einsprachebegründung vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 248) wird – neben Ausführungen zu Art. 23 ATSG, die wie dargelegt nicht zielführend sind – ebenfalls ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits vor der KESB mehrmals erwähnt, dass sie den Vater ihres Sohnes B.___ nicht kenne. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (AK-Nr. 274) wurde wiederum behauptet, die Beschwerdeführerin wisse nicht und habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, wer der Vater von B.___ sei. Eine Überlegung sei gewesen, dass der zeitweilige Partner der Beschwerdeführerin, D.___, B.___ adoptieren könnte, was man jedoch wieder verworfen habe. Darauf sei wohl die angebliche Aussage der Mandantin in der vom Sozialdienst erwähnten Aktennotiz gemünzt gewesen. Im Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls vorgebracht, die Beschwerdeführerin wisse nicht, wer der Vater von B.___ sei. Weiter liess die Beschwerdeführerin darlegen, sie hätte keinen Anlass, den Vater zu verschweigen, wenn er ihr bekannt wäre, da sie diesfalls die Unterhaltsbeiträge einklagen oder bevorschussen lassen könnte.

8.3.6  Die zitierten Aussagen lassen teilweise unterschiedliche Interpretationen zu. Um die bestehenden Unklarheiten auszuräumen, wurde am 8. August 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde im Sinne von Art. 191 Abs. 2 ZPO zur Wahrheit ermahnt. Sie erklärte, sie habe zu keinem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen für den Sohn B.___ erhalten oder eingefordert. Der Grund liege darin, dass sie den biologischen Vater von B.___ nicht kenne. Sie haben ihn nur einmal getroffen. Weiter schilderte sie in den Grundzügen die Umstände dieser Begegnung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung erschienen als glaubhaft. Die Beschwerdeführerin vermochte auch ihre in den Akten festgehaltene Aussage, sie habe sich rechtlich beraten lassen und den Rat erhalten, keine Angaben zu machen, in einer hinreichend plausiblen Weise zu erklären. Ihre Darstellung ist daher geeignet, mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Identität des Vaters von B.___ nicht kennt und von Anfang an nicht kannte, so dass sie auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, ihm gegenüber Unterhaltszahlungen geltend zu machen. Damit liegt kein Verzicht auf entsprechende Einnahmen vor.

8.4     Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in der EL-Berechnung ab 1. Dezember 2015 unter dem Titel «Einkünfte, auf die verzichtet worden ist» (Art. 11 lit. g ELG) einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn B.___ zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass die Berechnung mit dem Sohn B.___ für diesen Zeitraum einen höheren Anspruch ergibt als die der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206) zugrundeliegende Berechnung (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 207), welche sich auf die Beschwerdeführerin beschränkt. Massgebend ist daher die Berechnung für die Beschwerdeführerin und den Sohn B.___. Die Beschwerdegegnerin hat nunmehr auf den mit der Eingabe vom 7. September 2017 eingereichten Berechnungsblättern eine Anspruchsberechnung vorgenommen, welche die Beschwerdeführerin und den Sohn B.___ umfasst, wobei kein hypothetischer Unterhaltsbeitrag berücksichtigt wird (Urkunde 18 zur Eingabe vom 7. September 2017). Diese Berechnung ist korrekt ausgefallen. Der Vergleich mit den drei übrigen infrage kommenden Betrachtungsweisen (Beschwerdeführerin allein, Beschwerdeführer und Sohn C.___, Beschwerdeführerin und beide Söhne, vgl. Urkunden 17, 19, 20) führt zum Ergebnis, dass diese Berechnung, welche den jüngeren Sohn B.___, nicht jedoch den älteren Sohn C.___ einbezieht, den höchsten Anspruch resultieren lässt. Massgebend ist daher diese Berechnungsweise. Die jährliche Ergänzungsleistung für den Monat Dezember 2015 erhöht sich damit von CHF 1'227.00 auf CHF 2'198.00. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

9.       Zusammenfassend ist die Beschwerde wie folgt zu beurteilen:

9.1     Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf die Einsprache gegen die Abrechnung vom 3. Dezember 2015 (AK-Nr. 211) eingetreten ist, ist sie unbegründet und abzuweisen (vgl. E. II. 2 hiervor).

9.2     Soweit sich die Beschwerde gegen die Anspruchsbeurteilung für die Jahre 2013 und 2014 richtet, ist sie ebenfalls abzuweisen (vgl. E. II. 5 und 6 hiervor).

9.3     In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die jährliche Ergänzungsleistung, die mit der Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AK-Nr. 213) auf CHF 2'141.00 pro Monat festgelegt wurde, erhöht sich auf CHF 2'211.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 und auf CHF 2'199.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015 (vgl. E. II. 7 hiervor).

9.4     Die Ergänzungsleistung für den Monat Dezember 2015, welche mit der Verfügung vom 30. November 2015 auf CHF 1'227.00 festgesetzt wurde (AK-Nr. 206), erhöht sich auf CHF 2'198.00 (vgl. E. II. 8 hiervor). Diese Anpassung wird sich auch auf den Anspruch ab 1. Januar 2016 auswirken, der mit der Verfügung vom 2. September 2016 (AK-Nr. 303; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 300) auf CHF 1'234.00 pro Monat festgelegt wurde. Die Höhe der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 wird durch die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzulegen sein.

10.    

10.1   Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend standen verschiedene Anspruchsperioden im Streit, welche je für sich allein beurteilt werden können. Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Abrechnung vom 3. Dezember 2015 sowie die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2015, soweit diese den EL-Anspruch für die Jahre 2013 und 2014 betrifft. Dagegen obsiegt sie teilweise in Bezug auf den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015. Schliesslich ist die Beschwerde begründet, soweit sie den Anspruch ab 1. Dezember 2015 betrifft. Inhaltlich erweisen sich die Beanstandung der Rückforderung (Rechnung vom 3. Dezember 2015) und des Einbezugs respektive Nichteinbezugs des älteren Sohns C.___ als unberechtigt, die Bestreitung des Nichteinbezugs des jüngeren Sohns B.___ dagegen als berechtigt. Weiter kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ein grosser Teil der Rechtsschriften mit Art. 23 ATSG befasst, obwohl dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt. Insgesamt entfällt rund die Hälfte des geltend gemachten Aufwands auf den unterliegenden Teil oder auf Vorkehren, die für die sorgfältige und pflichtgemässe Interessenwahrung nicht erforderlich waren. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die Hälfte einer vollen Parteientschädigung.

10.2   Rechtsanwältin Wullimann macht in ihrer Kostennote vom 4. August 2017 (A.S. 53 ff.) einen Aufwand von 37.54 Stunden geltend. Davon entfallen 12.76 Stunden auf die Zeit vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2016 (inkl. dessen Sichtung mit 0.17 Minuten am 28. Juli 2016, die praxisgemäss ebenfalls dem Vorverfahren zugeordnet wird). Dabei handelt es sich auf vorprozessualen Aufwand, der im Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden kann. Nicht zu berücksichtigen sind ausserdem diejenigen Vorkehren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Dies betrifft zunächst die Fristerstreckungsgesuche vom 18. November 2016 (0.5 Stunden) und vom 31. Januar 2017 (0.33 Stunden). Weiter sind die Kurzpositionen «Sichtung und Kenntnisgabe» von insgesamt 1.87 Stunden um die Hälfte, entsprechend 0.93 Stunden, zu kürzen, da die Kenntnisgabe an die Klientschaft ebenfalls Kanzleiaufwand darstellt. Dasselbe gilt für die Position «Rücksendung Unterlagen Klientin» von 0.25 Stunden am 9. Juni 2017. Die Instruktionsverhandlung vom 8. August 2017 dauerte bloss 0.75 Stunden, der in der Kostennote eingesetzte voraussichtliche Aufwand reduziert sich somit um 1.75 Stunden. Insgesamt reduziert sich der geltend gemachte Aufwand von 37.54 Stunden somit um 16.52 Stunden. Die verbleibenden 21 Stunden können als angemessen gelten, zumal der Fall durch einige Unklarheiten geprägt war und eine eher überdurchschnittliche Komplexität aufwies und eine Instruktionsverhandlung stattfand. Aufgrund des hälftigen Obsiegens ist ein Aufwand von 10.5 Stunden zu entschädigen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich ein im Rahmen der Parteientschädigung zu vergütendes Honorar von CHF 2'415.00.

Bei den Auslagen von CHF 311.50 ist ebenfalls der vorprozessuale Anteil auszuscheiden. Dieser entspricht den geltend gemachten Kosten bis 28. Juli 2016 (Orientierung über den Einspracheentscheid) von CHF 74.00 sowie einem Anteil von ermessensweise einem Drittel an der Pauschale für die Kopien, entsprechend CHF 53.00. Die Auslagen reduzieren sich damit auf CHF 184.50. Die Parteientschädigung beläuft sich auf CHF 2'807.50 (CHF 2'415.00 + CHF 184.50 + MwSt. 8 %).

10.3   Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im Jahr 2015 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 und die Verfügung vom 2. September 2016 werden wie folgt abgeändert:

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'211.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'199.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'198.00 für Dezember 2015.

Den Anspruch ab 1. Januar 2016 wird die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen haben.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 bestätigt.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'807.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2016.239 — Solothurn Versicherungsgericht 16.10.2017 VSBES.2016.239 — Swissrulings