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Solothurn Versicherungsgericht 16.03.2017 VSBES.2016.237

16 mars 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,796 mots·~9 min·4

Résumé

Rückforderung

Texte intégral

Urteil vom 16. März 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung (Einspracheentscheid vom 30. August 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___, geboren 1963, meldete sich am 12. Januar 2016 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Urkunde des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA] Nr. 15), woraufhin dem Versicherte ein Arbeitslosentaggeld ausgerichtet wurde. 

2.       Die dem Versicherten für die Kontrollperiode Februar 2016 zustehenden Taggelder in der Höhe von CHF 5‘124.00 (brutto) wurden mit der in einem früheren Verfahren (betrifft Verfügung Nr. [...] vom 24. September 2014) bereits geltend gemachten Rückforderung des AWA in der Höhe von CHF 343.70 verrechnet.

3.       Mit dieser Verrechnung war der Versicherte nicht einverstanden und verlangte mit Schreiben vom 9. April 2016 eine anfechtbare Verfügung (AWA-Urkunde Nr. 17).

4.       Dieser Aufforderung kam das AWA nach und erliess am 29. April 2016 eine Verfügung (Verfügung Nr. [...] [AWA-Urkunde Nr. 1]) über die vorgenommene Verrechnung der offenen Rückforderung aus dem Jahr 2014 über CHF 258.05 zzgl. Betreibungskosten von CHF 85.65 (Total CHF 343.70) mit dem Taggeldanspruch für den Monat Februar 2016 in der Höhe von CHF 5‘124.00 (brutto).

5.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Mai 2016 Einsprache (AWA-Urkunde Nr. 18).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2016 wies das AWA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung Nr. […] vom 29. April 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

7.       Am 11. September 2016 (Postaufgabe 13. September 2016) reicht der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (A.S. 5).

8.       Das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 17. Oktober 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigem Verrechnungsbetrag von CHF 343.70 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Die Vizepräsidentin ist damit als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

1.4     Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des Bundesgericht 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

1.5     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs.1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Rückforderungen und fällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen der AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).

2.

2.1     Bereits 2012 meldete sich der Beschwerdeführer infolge Arbeitslosigkeit beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung an (AWA-Urkunde Nr. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2014 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderung von CHF 258.05 geltend, da ihm für die Zeit vom 1. bis 18. April 2014 Kinderzulagen ausgerichtet worden waren, obwohl die Familienausgleichskasse [...] der erwerbstätigen Kindsmutter die Kinderzulagen ausgerichtet hatte (AWA-Urkunden Nrn. 5 und 6). Am 26. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (AWA-Urkunde Nr. 7). Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2014 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Rückforderungsverfügung (AWA-Urkunde Nr. 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zweimal erfolglos zur Bezahlung aufgefordert hatte (am 19. Januar 2015 [AWA-Urkunde Nr. 9] und am 13. Februar 2015 [AWA-Urkunde Nr. 10]), leitete sie am 30. März 2015 die Betreibung ein (AWA-Urkunde Nr. 11). Die ersten beiden Zustellversuche waren erfolglos, erst beim dritten Versuch, der durch die Polizei unternommen wurde, gelang es, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl zuzustellen (AWA-Urkunde Nrn. 12 und 13). Da der Beschwerdeführer dagegen keinen Rechtsvorschlag erhob, setzte die Beschwerdegegnerin die Betreibung über den Betrag von CHF 343.70 (CHF 258.05 zzgl. CHF 85.65 Betreibungskosten) am 17. August 2015 fort (AWA-Urkunde Nr. 14).

2.2     Am 12. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut infolge Arbeitslosigkeit beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AWA-Urkunde Nr. 15). Im Rahmen der Taggeldabrechnung für den Monat Februar 2016 verrechnete die Beschwerdegegnerin die Rückforderung in der Höhe von insgesamt CHF 343.70 mit dem Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 4‘703.15 (netto) und zahlte ihm CHF 4‘359.45 aus (AWA-Urkunde Nr. 16). Aufgrund der erfolgten Verrechnung zog die Beschwerdegegnerin die gegen den Beschwerdeführer erhobene Betreibung zurück (Email vom 26. August 2016, AWA-Urkunde Nr. 21).

2.3     Die vorgenommene Verrechnung hielt die Beschwerdegegnerin (auf Begehren des Beschwerdeführers) mittels anfechtbarer Verfügung fest (AWA-Urkunde Nr. 1). In der dagegen erhobenen Einsprache rügte der Beschwerdeführer, eine Arbeitslosenkasse dürfe keine Betreibungskosten geltend machen, für die keine rechtliche Verfügung bestehe. Der Abzug sei daher illegal und rechtswidrig (AWA-Urkunde Nr. 18).

2.4     Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache in der Folge ab und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. August 2016 (A.S. 1 ff.). In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, gegen den Betrag von CHF 258.05 sei bereits damals Einsprache erhoben worden. Ein rechtsgültiger Entscheid sei nie zugestellt worden (A.S. 5). Die Kasse habe es versäumt, die Behauptungen mit Beweisen zu untermauern. Die Rückforderung sehe er als nicht berechtigt an. Ganz besonders bestritten würden sämtliche Betreibungs- und Mahnkosten. Eine Amtsstelle sei nicht befugt, Kosten in Abzug zu bringen, zu denen keinerlei Verfügungen vorlägen. Mahn- und Betreibungskosten würden nachweislich in keiner Verfügung geltend gemacht. Einen Zahlungsbefehl habe er nie erhalten und könne auch nicht von der Kasse geltend gemacht werden.

2.5     Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vor, der Einspracheentscheid zur geltend gemachten Rückforderung über CHF 258.05 sei dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 mittels Einschreiben zugestellt worden (A.S. 8 ff.). Dieser sei in der Folge unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Er sei im System des AWA am 17. November 2014 abgelegt worden (AWA-Urkunde Nr. 19). Ebenfalls sei der Einspracheentscheid als Einschreiben in der Ausgangsliste mit der Einschreibenummer eingetragen (AWA-Urkunde Nr. 20). Leider sei eine Nachverfolgung einer Sendungsnummer für Geschäftskunden über den Onlinedienst der Post CH AG nur für die letzten 360 Tage möglich. Die Beschwerdegegnerin habe beim Kundendienst der Post CH AG nachgefragt, ob eine Nachverfolgung über 360 Tage hinaus noch durchführbar sei. Eine Antwort sei bislang ausstehend. Falls es machbar sei, werde ein entsprechender Zustellnachweis nachgereicht.

3.

3.1     Vorab ist zu prüfen, ob für die verrechnete Rückforderung eine rechtsgültige Grundlage besteht. Dazu ist folgendes zu berücksichtigen:

3.1.1  Der Beschwerdeführer bestreitet, jemals einen Einspracheentscheid über die Rückforderung in der Höhe von CHF 258.05 erhalten zu haben. Wäre kein solcher versendet worden, würde dies bedeuten, dass die nachweislich angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 nie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, der Einspracheentscheid sei mittels Einschreiben versendet worden und verweist in Ermangelung der Möglichkeit, die Sendung nachzuverfolgen (infolge Zeitablaufs) auf einen Auszug aus ihrem System, aus dem hervorgeht, dass der Einspracheentscheid am 17. November 2019 als Pdf-Dokument im Ordner des Beschwerdeführers abgelegt wurde. Des Weiteren bezieht sie sich auf die Ausgangsliste der eingeschriebenen Sendungen vom 18. November 2014, woraus ersichtlich ist, dass an diesem Tag an den Beschwerdeführer eine Postsendung mit der Nr. [...] per Einschreiben versendet wurde. Auf den Einspracheentscheid vom 18. November 2014 folgten zwei Mahnschreiben, die seitens des Beschwerdeführers jedoch ohne Reaktion blieben. Deren Erhalt wird denn vom Beschwerdeführer nicht bestritten, hingegen bestreitet er die Zustellung des Zahlungsbefehls. Diese kann jedoch mittels polizeilich unterzeichneter Zustellbescheinigung vom 8. Juni 2015 zweifelsfrei belegt und somit die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt werden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte sogar an den Beschwerdeführer persönlich.

3.1.2  Ob der Einspracheentscheid vom 18. November 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Sämtliche, von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Dokumente sprechen dafür, dass der vorerwähnte Einspracheentscheid am 18. November 2014 mittels Einschreiben versendet wurde. Weiter spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auf keines der Mahnschreiben reagiert hat. Der Beschwerdeführer hat sodann auch darauf verzichtet, Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben und so die Betreibung (vorerst) zu stoppen. Erschwerend kommt hinzu, dass die widerlegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Zahlungsbefehl erhalten, stark an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. Vor diesem Hintergrund ist trotz fehlendem Sendungsnachweis unter Würdigung der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Einspracheentscheid vom 18. November 2014 sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Somit ist eine rechtmässige Grundlage für die verrechnete Rückforderung gegeben.

3.2     Aus dem Gesetz geht einerseits hervor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind und andererseits, dass Rückforderungsansprüche und fällige Leistungen miteinander verrechnet werden dürfen (vgl. E. II. 1.5 hiervor). Insofern ist gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die aus dem Jahr 2014 rechtmässig bestehende Rückforderung mit dem Leistungsanspruch aus dem Jahr 2016 zu verrechnen, nichts einzuwenden. Auch ist es zulässig, dabei die durch die Betreibung entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 85.65 zu berücksichtigen, denn der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner (vorliegend der Beschwerdeführer) bei erfolgreicher Betreibung, ist ohnehin von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 68 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

3.3     Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

4.

4.1     Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Weber

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