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Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2017 VSBES.2016.228

23 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,158 mots·~16 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 23. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Verfügung vom 10. August 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1944 geborene A.___ meldete sich am 10. Februar 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 14. März 2011 (AK-Nr. 11) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch. Sie ermittelte einen jährlichen Einnahmenüberschuss von CHF 60‘350.00, der sich teilweise aus einem Vermögensverzehr von CHF 40‘893.00 ergab. Dieser Vermögensverzehr resultierte seinerseits unter anderem aus einem angenommenen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 299‘023.00 (vgl. AK-Nr. 11 S. 3).

2.       Am 8. Dezember 2015 meldete sich A.___ erneut zum EL-Bezug an (AK-Nr. 26). Die Ausgleichskasse traf Abklärungen und zog insbesondere Akten eines Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens bei, das am 11. März 2015 zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben worden war (AK-Nr. 59 S. 7 f.). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wiederum einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Dezember 2015 sowie ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 64). Der ermittelte Einnahmenüberschuss von CHF 14‘519.00 für das Jahr 2015 respektive CHF 13‘225.00 für das Jahr 2016 ergab sich unter anderem aus der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 249‘023.00 für das Jahr 2015 und von CHF 239‘023.00 für das Jahr 2016 (AK-Nr. 62 f.).

3.       Am 16. Juni 2016 liess A.___ gegen die Verfügung vom 12. Mai 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 69). Er stellte den Antrag, die Ergänzungsleistung sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zu berechnen.

4.       Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2016 (AK-Nr. 72; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

5.       Am 12. September 2016 lässt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

     1.  Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 10. August 2016 sei aufzuheben.

     2.  A.___ seien ab 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zur AHV zu entrichten.  

     3.  Zur Berechnung der konkreten Leistungen seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

     4.  A.___ sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen Rechtsbeistand.

     5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, die Beschwerde zu ergänzen. Davon machte er am 12. Oktober 2016 Gebrauch (A.S. 12 ff.).

6.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 (A.S. 27 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.

7.       Mit Verfügung vom 28. November 2016 (A.S. 30) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8.       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. Dezember 2016 (A.S. 33 ff.) an seinen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reicht er weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 38). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 9. Februar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 40 f.).

9.       Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 werden bei der Bank B.___, [...], Kontoauszüge und Dokumente einverlangt (A.S. 49 f.). Diese werden mit Begleitbrief vom 13. Juli 2017 eingereicht. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (A.S. 63 ff.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. A.S. 69). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht in der Folge eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 67 f.).

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente für die Zeit ab 1. Dezember 2015. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 249'023.00 (für Dezember 2015, AK-Nr. 62) respektive CHF 239'023.00 (ab 1. Januar 2016, AK-Nr. 63) berücksichtigt hat.

2.      

2.1     Laut Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2     Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei zu Hause wohnenden alleinstehenden Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Reinvermögen umfasst auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird auf das nachfolgende Jahr übertragen und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (vgl. Art. 17a Abs. 1 und 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, 831.301]).

2.3     Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen («ohne rechtliche Verpflichtung», «ohne adäquate Gegenleistung») müssen zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht kumulativ vorliegen, sondern es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V E. 4.4 S. 335 f.).

2.4     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Der Umstand, dass mit der Verfügung vom 14. März 2011 (AK-Nr. 11) ein Vermögensverzicht in bestimmter Höhe angenommen wurde, steht daher einer erneuten Prüfung dieser Frage für den hier zur Diskussion stehenden Anspruch ab 1. Dezember 2015 nicht entgegen.

2.5     Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV). Dieser Betrag entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, die sich für den Kanton Solothurn im Jahr 2015 auf CHF 4'776.00 und im Jahr 2016 auf CHF 5'004.00 belief.

3.      

3.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2008 sein Pensionskassenguthaben von CHF 309'023.15 als Kapital bezogen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Verwendung dieser Summe nachzuweisen. Nach seiner Darstellung habe er das Geld nach Brasilien transferiert und sei später ohne das Geld in die Schweiz zurückgekehrt. Immerhin könne davon ausgegangen werden, dass er mittlerweile nicht mehr über das erwähnte Kapital verfüge. Es sei daher von einem im Jahr 2008 erfolgten Vermögensverzicht in der genannten Höhe von CHF 309'023.00 auszugehen. Mit der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00, erstmals per 1. Januar 2010, ergäben sich die in die Berechnung eingesetzten Beträge von CHF 249'023.00 für das Jahr 2015 und CHF 239'023.00 für das Jahr 2016.

3.2     Der Beschwerdeführer wendet ein (Einsprache vom 16. Juni 2016, AK-Nr. 69), er habe nicht auf sein Vermögen (Pensionskapital) verzichtet, sondern dieses sei ihm entwendet worden. Er habe sein Pensionskassenkapital im Jahr 2008 auf ein ausländisches Konto seiner Ehefrau überweisen lassen, da er mit ihr nach Brasilien habe auswandern und dort dauerhaft verbleiben wollen. Da er noch nicht über die erforderlichen Papiere verfügt habe, sei ihm der Zugriff auf sein Konto bei der brasilianischen Bank verwehrt worden. Seine Ehefrau habe in der Folge alleinigen Zugriff auf sein Pensionskassenkapital gehabt. Im Laufe des Aufenthalts in Brasilien habe sich abgezeichnet, dass die Ehefrau die Beziehung nicht habe weiterführen wollen. Sie habe ihn praktisch weggeschickt. Er sei alleine und ohne sein Vermögen, auf das er nach wie vor keinen Zugriff gehabt habe, in die Schweiz zurückgekehrt. Er sei damit Opfer seiner Gutgläubigkeit und seines Vertrauens in seine Ehefrau geworden. Er habe weder risikoreich investiert noch sein Vermögen in fahrlässiger Weise weggegeben. Eine Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Ehefrau sei damals und jetzt praktisch unmöglich gewesen.

4.

4.1     Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren Unterlagen der schweizerischen Bank B.___ eingeholt. Diese wurden am 13. Juli 2017 eingereicht. Daraus lassen sich, soweit hier relevant, folgende Angaben entnehmen:

4.1.1 Am 17. Oktober 2008 liess sich der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 309'023.15 auszahlen. Es handelte sich um eine Barauszahlung des Pensionskassenguthabens infolge definitiven Verlassens der Schweiz. Am 22. Oktober 2008 erwarb der Beschwerdeführer mit Geld von diesem Konto in der Höhe von CHF 253‘112.05 Fondsanteile («Pictet CH MM (CHF)P»). Diese Anteile wurden bereits am 12. November 2008 und 1. Dezember 2008 wieder veräussert. Der grösste Teil des Erlöses wurde in zwei Überweisungen von EURO 100'000 (Begünstigter: Beschwerdeführer) und EURO 70'000 (Begünstigte: Ehefrau des Beschwerdeführers) auf zwei Konti bei der Bank in Brasilien transferiert. Ende 2008 waren das Privatkonto und das EURO-Geschäftskonto bei der schweizerischen Bank B.___ praktisch leer bzw. saldiert.

4.1.2  Ein zweiter grosser Zufluss von CHF 485'000.00 (Eingang 30. Dezember 2011) resultierte aus dem Verkauf eines Hauses in [...], das dem Beschwerdeführer und der Ehefrau als Gesamteigentümer gehörte (vgl. AK-Nr. 45 S. 2 ff.). Davon flossen CHF 351'000.00 in die Rückzahlung der Hypothek. Der Rest wurde zu je rund CHF 62'500.00 an den Beschwerdeführer und die Ehefrau ausbezahlt (vgl. auch AK-Nr. 49 S. 2). Über die Verwendung des dem Beschwerdeführer ausbezahlten Betrags von CHF 62'546.00 ergibt sich aus Urkunde 7, dass diese Summe am 3. Januar 2012 auf ein auf ihn lautendes Konto bei der Bank C.___ floss. Am 4. Januar 2012 erfolgten von diesem Konto eine Barauszahlung von CHF 12'000.00 und ein Bezug von CHF 46'600.00. Dieser letztere Betrag floss auf ein am 4. Januar 2012 neu eröffnetes Sparkonto Plus bei derselben Bank (Urkunde 8). Dieses wurde im Verlaufe der Zeit bis April 2014 durch regelmässige Bezüge «geleert» (Urkunden 8 bis 10).

4.1.3  Der Beschwerdeführer verfügte bei der Bank B.___ noch über ein Sparkonto 60 plus. Dieses war offenbar reserviert für die Amortisation der Hypothek. Es wurde am 17./18. Januar 2012 saldiert. Der Saldo von CHF 28'131.17 (nach Abzug einer Gebühr von CHF 5.00) findet sich am 18. Januar 2012 als Eingang auf dem bereits erwähnten (E. II. 4.1.2 hiervor) Privatkonto bei der Bank C.___ (Urkunde 7). Von diesem wurden am 23. Januar 2012 CHF 20'000.00 auf das ebenfalls bereits erwähnte, kurz zuvor eröffnete Sparkonto Plus bei derselben Bank (E. II. 4.1.2 hiervor) überwiesen. Das nach dieser Überweisung auf dem Privatkonto verbliebene Guthaben von rund CHF 8'000.00 wurde in den folgenden Tagen bezogen.

4.1.4  Zusammenfassend lässt sich die Verwendung der bekannten Vermögenswerte, insbesondere des bezogenen Pensionskassenkapitals und des Verkaufserlöses des Hauses, innerhalb der Schweiz nachvollziehen. Der Betrag von CHF 62'500.00 aus dem Hausverkauf wurde in der geschilderten Weise verwendet. Insoweit kann nicht von einem Vermögensverzicht gesprochen werden. Vom Pensionskassengeld wurde Ende 2008 ein Betrag von insgesamt EURO 170'000.00 auf Konten in Brasilien überwiesen. Die Überweisung von EURO 100'000.00 nennt als Begünstigten (Beneficiary) den Beschwerdeführer, jene von EURO 70'000.00 seine Ehefrau.

4.2.   

4.2.1  Unter dem Aspekt eines Vermögensverzichts sind die EURO 170'000.00, welche Ende 2008 nach Brasilien flossen, näher zu betrachten. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Parteibefragung im Scheidungsverfahren flossen die insgesamt EURO 170'000 in ein «Bed and Breakfast» (B&B) in Brasilien, das dann später verkauft worden sei. Aus diesem Verkauf hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben CHF 13'000.00 erhalten, dies im August 2013. Die Ehefrau gab an, sie wisse nicht, was mit den EURO 100'000.00 passiert sei, die an den Ehemann als Begünstigten gingen. Mit den EURO 70'000.00 habe man in Brasilien Land gekauft und sieben Bungalows gebaut und fünf Jahre lang gelebt. Später habe man das B&B dann verkauft. In der Eingabe vom 6. Oktober 2017 lässt der Beschwerdeführer ausführen, mit einem am 6. Januar 2010 überwiesenen Betrag von CHF 18'143.80 sei ein Bungalow gekauft (und später wieder verkauft) worden. Zudem sei vom transferierten Geld eine Liegenschaft zu einem Preis, den der Beschwerdeführer auf CHF 50'000.00 schätzte, für den eigenen Bedarf erworben worden.

4.2.2  Im Scheidungsverfahren lag der Kaufvertrag über das B&B vor. Laut dem entsprechenden Protokoll der Parteibefragung vom 30. Januar 2015 (AK-Nr. 82) wurde der Vertrag am 1. Juli 2014 geschlossen. Der Kaufpreis belief sich auf 213'000.00 brasilianische Real, was damals rund CHF 85'000.00 entsprach (AK-Nr. 82 S. 13 f.). Davon gingen gemäss Ehefrau 10 % für den Makler weg und etwas für Steuern. CHF 70'000.00 habe sie auf ein ihr gehörendes Konto in der Schweiz geschickt. Dem Beschwerdeführer habe sie davon CHF 13'000.00 gegeben. Die verbleibenden CHF 57'000.00 habe sie für einen Kredit aus Brasilien (20'000.00 Real, also CHF 8'000.00, nicht CHF 15'000.00, wie im Scheidungsverfahren behauptet) und für ihren Lebensunterhalt verwendet. In der Folge wurde die Scheidungsklage überraschend zurückgezogen. Inzwischen wurde offenbar am 4. Mai 2016 eine neue Scheidungsklage eingereicht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2, A.S. 13). Dem Beschwerdeführer wurde im ersten Scheidungsverfahren (ebenso wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

4.2.3  Wie erwähnt, wurden Ende 2008 zunächst EURO 100'000.00 (am 14. November 2008) und danach nochmals EURO 70'000.00 (am 2. Dezember 2008) nach Brasilien überwiesen. EURO 100'000.00 entsprachen am 14. November 2008 einem Gegenwert von rund 284’000.00 Real, EURO 70'000.00 am 2. Dezember 2008 einem solchen von rund 215'000.00 Real (vgl. www.finanzen.ch/waehrungsrechner). Der erste Betrag wurde zugunsten des Beschwerdeführers überwiesen, die zweite Überweisung lautete auf seine Ehefrau. Aufgrund der zitierten Aussagen und der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass mit den nach Brasilien überwiesenen Geldmitteln dort Land und ein Gebäude (B &B und Selbstbedarf) gekauft wurden. Das Gebäude wurde am 1. Juli 2014 zu einem Preis von 213'000.00 Real verkauft. Die Höhe dieses Verkaufserlöses spricht sehr für die Annahme, für den Kauf der Liegenschaft(en) sei nicht der gesamte Betrag von EURO 170'000.00 oder rund 500'000.00 Real, sondern lediglich die zweite Teilüberweisung von EURO 70'000.00 oder rund 215'000.00 Real eingesetzt worden. Dies entspricht in der Tendenz auch der Darstellung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Oktober 2017, wo von einem Kaufpreis von rund CHF 50'000.00 plus rund CHF 18'000.00 die Rede ist, also sogar deutlich weniger als EURO 70'000.00 zum damaligen Kurs.

Mit anderen Worten vermögen die Investitionen in Brasilien den Verbleib des am 2. Dezember 2008 zugunsten der Ehefrau überwiesenen Betrags von EURO 70'000.00 zu erklären, nicht jedoch den Verbleib oder die Verwendung des Betrags von EURO 100'000.00, der am 14. November 2008 zugunsten des Beschwerdeführers auf ein brasilianisches Konto überwiesen wurde. Weitere Abklärungsmassnahmen, welche geeignet wären, diese Frage mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beantworten, sind nicht ersichtlich. Es ist somit von Beweislosigkeit auszugehen. Die objektive Beweislast dafür, was mit dem Geld geschehen ist, trifft den Beschwerdeführer. Die bekannten Informationen erlauben zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über das Geld verfügt. Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Betrag von EURO 100'000.00, der laut dem Bankdokument vom 14. November 2008 zu seinen Gunsten nach Brasilien überwiesen wurde, in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben hätte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er den ihm zustehenden Betrag ohne Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung verschenkt oder weggeben hat, sei es an seine Ehefrau oder an Drittpersonen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverzichts sind damit bezogen auf den Betrag von EURO 100'000.00, der am 14. November 2008 vom Konto des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Bank B.___ zu Gunsten des Beschwerdeführers («Beneficiary») an die brasilianische Bank D.___ überwiesen wurde, erfüllt.

4.3     Zusammenfassend ist die Annahme eines Vermögensverzichts korrekt, soweit sie sich auf den Betrag von EURO 100'000.00 (Wert 14. November 2008) bezieht. Dagegen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie darüber hinaus einen Vermögensverzicht im Umfang des gesamten bar ausbezahlten Pensionskassenkapitals von CHF 309'023.00 angenommen hat.

5.      

5.1     Am 14. November 2008, als die EURO 100'000.00 nach Brasilien überwiesen wurden, hatten sie einen Kurswert von CHF 150'715.00 (www.finanzen.ch/waehrungsrechner). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet. Der Betrag von CHF 150'715.00 ist erstmals per 1. Januar 2010 und anschliessend jeweils jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Für das Jahr 2015 ist somit ein Vermögensverzicht von CHF 90'715.00 zu berücksichtigen, im Jahr 2016 ein solcher von CHF 80'715.00.

5.2     Setzt man diese Werte in die Berechnungen ein, so reduziert sich für Dezember 2015 (AK-Nr. 62) der Vermögensverzehr von CHF 21'224.00 auf CHF 5'394.00 (CHF 90'715.00 plus CHF 726.00 abzüglich Freibetrag CHF 37'500.00 = CHF 53'941.00, davon ein Zehntel). Zudem reduziert sich der hypothetische Ertrag aus Vermögensverzicht (für 2015 und 2016 je 0.1 % des Verzichtsvermögens, vgl. Rz. 3482.11 und 3482 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen [WEL]) von CHF 249.00 auf CHF 90.00. Total belaufen sich die Einnahmen noch auf CHF 31'356.00 (CHF 25'872.00 plus CHF 5'394.00 plus CHF 90.00). Bei Ausgaben von CHF 32'826.00 resultiert ein geringer Ausgabenüberschuss von CHF 1'470.00. Der Beschwerdeführer hat somit für Dezember 2015 Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV von CHF 4'776.00 pro Jahr respektive CHF 398.00 pro Monat.

5.3     Ab Januar 2016 (AK-Nr. 63) reduziert sich der Vermögensverzehr von CHF 20'168.00 auf CHF 4'338.00 (CHF 80'715.00 plus CHF 164.00 minus CHF 37'500.00 = CHF 43’379.00, davon ein Zehntel), der Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 239.00 auf CHF 80.00 (0.1 % von CHF 80'715.00). Die Einnahmen reduzieren sich damit von CHF 46'279.00 auf CHF 30'290.00 (CHF 25'872.00 plus CHF 4'338.00 plus CHF 80.00). Verglichen mit den Ausgaben von CHF 33'054.00 resultiert im Ergebnis auch hier ein Ausgabenüberschuss, der unter dem Mindestanspruch nach Art. 26 ELV liegt. Dieser belief sich im Jahr 2016 auf CHF 5'004.00 pro Jahr respektive CHF 417.00 pro Monat.

6.       Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Wäre die Ergänzungsleistung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts und eines entsprechenden hypothetischen Ertrags berechnet worden, hätte sich für Dezember 2015 ein Ausgabenüberschuss von CHF 6'954.00 ergeben (Einnahmenüberschuss CHF 14'519.00 minus Vermögensverzehr CHF 21'224.00 minus Erträge aus Vermögensverzicht CHF 249.00, vgl. AK-Nr. 62), was einem monatlichen EL-Anspruch von CHF 580.00 entspricht. Ab 1. Januar 2016 hätte ein Ausgabenüberschuss von CHF 7'182.00 resultiert (Einnahmenüberschuss CHF 13’225.00 minus Vermögensverzehr CHF 20’168.00 minus Erträge aus Vermögensverzicht CHF 239.00, vgl. AK-Nr. 62), entsprechend einem monatlichen Anspruch von CHF 599.00. Verglichen mit den zugesprochenen Beträgen von CHF 398.00 für Dezember 2015 und CHF 417.00 ab 1. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer als überwiegend obsiegend zu gelten. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht in relevantem Umfang zu. Insbesondere wären die Abklärungen und Stellungnahmen zum Geldfluss ohnehin notwendig gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Diese beläuft sich entsprechend den eingereichten Kostennoten vom 9. Februar 2017 (A.S. 40 f.) und vom 6. Oktober 2017 (A.S. 67 f.) auf CHF 2'371.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

6.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat für Dezember 2015 und CHF 417.00 pro Monat ab 1. Januar 2016. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'371.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

VSBES.2016.228 — Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2017 VSBES.2016.228 — Swissrulings