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Solothurn Versicherungsgericht 31.10.2017 VSBES.2016.226

31 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,522 mots·~18 min·1

Résumé

Rückforderung Familienzulagen

Texte intégral

Urteil vom 31. Oktober 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung Familienzulagen für B.___ und C.___ (Einspracheentscheide vom 15. Juli 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       B.___, geb. 1966, [...], meldete sich am 8. April 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätiger an. Im Anmeldeformular gaben die Sozialen Dienste ([SD A.___] nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. März 2011 an, dass B.___ Sozialhilfeleistungen empfange (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. I 1), und zwar seit 1. September 2010 (AK-Nr. 2).

2.       Mit undatierter Anmeldung (vermutlich im Mai 2012) meldeten sich B.___ und seine Ehefrau C.___ bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige an (AK-Nr. I/II 4).

3.       Am 15. bzw. 16. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin im Namen von B.___ und C.___ ein «Gesuch um Auszahlung der Familienzulagen an eine Drittperson oder Behörde» (AK-Nr. I 6, II 7). Es folgten Meldungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin über die Bezugsberechtigung von Familienzulagen pro 2011 ff. (AK-Nr. I 9 ff., II 13 ff.).

4.       Am 29. September 2014 meldete sich B.___ bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. I 18).

5.       Am 2. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag (in der AHV/IV) für die Zeit von August 2011 bis Oktober 2014 und den Betrag von CHF 108'623.80 (AK-Nr. I 46, S. 40 f.).

6.       Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn B.___ mit Wirkung ab 1. August 2011 eine Invalidenrente zu und legte die an die Beschwerdeführerin bzw. an das Oberamt Region B.___ auszurichtenden Nachzahlungen auf den Gesamtbetrag von CHF 129'083.00 fest (AK-Nr. I 46, S. 11 ff.).

7.       Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2015 mit, dass die bestehende Abtretung von B.___ und C.___ per 30. Juni 2015 aufgehoben werden solle. Weitere Zahlungen seien den beiden Personen direkt auszurichten. Hingegen sei die pendente EL-Anmeldung noch mit der Beschwerdeführerin abzurechnen. Im Weiteren bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, B.___ eine Aufstellung der aktuell zu erwartenden Leistungen zuzusenden (AK-Nr. I 20, II 21).

8.       Am 19. November 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass B.___ für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. November 2015 eine EL-Zahlung von insgesamt CHF 114'879.00 zustehe, wovon «Ne Beiträge 2015» von CHF 1'008.00 bereits in Abzug gebracht worden seien. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den beiliegenden Verrechnungsantrag auszufüllen und zu retournieren (AK-Nr. I 22). Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015, dass die Auslagen der Familie für die Zeit ab August 2011 durch die IV-Nachzahlungen gedeckt würden. Daher werde kein Verrechnungsantrag gestellt. Was allerdings erstaune, sei die Höhe der Nachzahlung (AK-Nr. I 23).

9.       Mit Verfügung vom 28. November 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die B.___ in der Zeit vom 1. August 2011 bis 30. November 2015 bzw. die ab 1. Dezember 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen fest. Die Berechnung der Nachzahlungen ergab den Betrag von insgesamt CHF 115'887.00, wovon die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 1'008.00 als Verrechnung «Ausgleichskasse» zum Abzug brachte (AK-Nr. I 26).

10.     Am 4. Januar 2016 meldete die Beschwerdegegnerin B.___, dass er für das Jahr 2016 provisorisch Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige habe (AK-Nr. I 28).

11.     Mittels Verfügung vom 20. April 2016 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin betreffend C.___ Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 im Gesamtbetrag von CHF 3'800.00 zurück, weil die Einkommensgrenze von CHF 42'120.00 überschritten sei (AK-Nr. II 27).

12.     Ferner verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. April 2016, B.___ habe zu viel bezahlte Familienzulagen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 im Betrag von CHF 2'400.00 zurückzuzahlen, weil der Bezug von Ergänzungsleistungen den gleichzeitigen Bezug von Familienzulagen ausschliesse (AK-Nr. I 31). Eine weitere Rückforderungsverfügung mit der gleichen Begründung erliess die Beschwerdegegnerin am 26. April 2016, worin diese von der Beschwerdeführerin betreffend B.___ die Rückzahlung von zu viel bezogenen Familienzulagen für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2015 im Gesamtbetrag von CHF 18'800.00 verlangte (AK-Nr. I 32).

13.     In einer weiteren Meldung vom 27. April 2016 eröffnete die Beschwerdegegnerin B.___, dass er für das Jahr 2015 provisorisch Anspruch auf Familienzulagen habe (AK-Nr. I 33). Am 29. April 2016 meldete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 Anspruch auf Familienzulagen habe (AK-Nr. I 34).

14.

14.1   Am 18. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Rückforderungsverfügungen vom 20. und 26. April 2016 betreffend C.___ (CHF 3'800.00) und B.___ (CHF 18'800.00) mit dem Antrag, dass die beiden Verfügungen aufzuheben seien (AK-Nr. I 35, II 29).

14.2   Diese Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheiden vom 15. Juli 2016 ab (AK-Nr. I 39, II 35).

15.     Am 12. September 2015 erhebt die Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheide vom 15. Juli 2016 betreffend B.___ und C.___ Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihr Vertreter stellt und begründet in beiden Verfahren (zusammenfassend) folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

          1.  Die Rückforderungsverfügungen vom 20. April 2016 und 26. April 2016 sowie die Einspracheentscheide vom 15. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin seien ersatzlos aufzuheben.

          2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Gleichzeitig beantragt er, dass die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien (A.S. 7, 22).

16.     Mittels richterlicher Verfügung vom 21. September 2016 werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.226 weitergeführt. Gleichzeitig wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, die Beschwerdeantwort einzureichen (A.S. 36).

17.     In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38 ff.); dazu nimmt die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 Stellung (A.S. 45 ff.).

18.     Am 16. November 2016 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 48 ff.).

19.     Mit richterlicher Verfügung vom 21. November 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin (gemäss telefonischer Rückfrage vom 18. November 2016) auf eine Stellungnahme zur Replik verzichtet hat (A.S. 51).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerden sind rechtzeitig erhoben worden und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

1.2     Streitig ist eine Rückforderung von insgesamt CHF 22'600.00 (AK-Nr. I 32, II 27). Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1     Nach Art. 1 Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2     In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton. Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige. Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 FamZG).

2.3     Geldleistungen können – so wird in Art. 20 ATSG festgehalten – ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist, und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ASTG.

2.4     Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtret- noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Abs. 2).

Art. 22 ATSG hat eine uneingeschränkte Bedeutung im Bereich der Familienzulagen. Durch Art. 10 FamZG wird zusätzlich festgelegt, dass die Familienzulagen der Zwangsvollstreckung entzogen sind. Damit wird in diesem Sozialversicherungsbereich eine analoge Regelung zu derjenigen in der AHV, IV sowie bei den EL getroffen. Diese Parallelität der Legiferierung ist vom Gesetzgeber gewollt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 22, Rz 93).

2.5     Gemäss § 66 Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) bezwecken die Familienzulagen, anspruchsberechtigte Familien zu unterstützen und zu fördern. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV), das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten (§ 76bis Abs. 1 SG).

2.6     Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 1 und 2 SG). Nach § 153 Abs. 2 SG sind Sozialhilfeleistungen, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter und anderer Dritter gewährt werden, zurückzuerstatten, sobald diese Drittleistung ausgerichtet wird. Das vorschussleistende Gemeinwesen hat beim Dritten die direkte Auszahlung zu verlangen. Gemäss § 59ter Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) können die fälligen Familienzulagen mit Forderungen aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG sowie mit Forderungen nach Art. 20 Abs. 2 AHVG verrechnet werden.

2.7     Unrechtmässig erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten (§ 164 Abs. 1 SG). In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Eine nähere Regelung der Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen enthält das kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Regelung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG) nicht. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des ATSG und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), können jedoch ergänzend herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 SG).

2.8     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtsmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt oder an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt worden ist. Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin ist für die unbestrittenermassen (vgl. A.S. 9, 24) ihr durch die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2011 – 2015 ausbezahlten und die Versicherten B.___ und C.___ betreffenden Familienzulagen von insgesamt CHF 22'600.00 potenziell rückerstattungspflichtig (Art 2 Abs. 1 lit. b ATSV; E. II. 2.8 hiervor). Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, auf eine Rückforderung sei zu verzichten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie durch die Rentennachzahlungen für die Vorschussleistungen aus der Sozialhilfe gedeckt gewesen sei. Daher habe sie am 23. November 2015 (gegenüber der Beschwerdegegnerin) erklärt, auf einen Verrechnungsantrag zu verzichten. Im konkreten Fall liege offenbar kein «Drittauszahlungsformular» vor, weshalb auch keine Belehrung hinsichtlich des Melderechts oder der Rückerstattungspflicht habe erfolgen können. Im Übrigen habe sich die fehlende Berechtigung zum Bezug der Familienzulagen erst nachträglich mit der Anerkennung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ergeben. Die Beschwerdegegnerin als EL-ausrichtende Stelle habe Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen gehabt. Sie sei hinsichtlich der Leistungsgewährung als eine Einheit anzusehen, egal ob sie EL-Leistungen erbringe, Kinderzulagen ausrichte oder Nichterwerbstätigen-Beiträge erhebe. Es stelle einen krassen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn die Beschwerdegegnerin durch regelwidriges Verhalten die Möglichkeit einer Verrechnung vereitle und dann mit der Rückforderungsverfügung das volle Inkassorisiko der Beschwerdeführerin auferlege. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin als EL-ausrichtende Behörde ein gewisses Verrechnungspotential bezüglich den zu Unrecht ausgerichteten Leistungen habe, welches der Beschwerdeführerin fehle (A.S. 11 ff.).

Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit dem Argument auseinander, B.___ habe im Jahr 2014 ein Einkommen erzielt, das über dem Grenzwert von Art. 19 Abs. 2 FamZG liege, weshalb er nicht mehr zulagenberechtigt gewesen sei. Diese Argumentation verfolge die Beschwerdegegnerin im Fall von C.___ (A.S. 15 f.); darauf braucht indes mit Blick auf nachfolgenden Erwägungen bzw. den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden.

3.2     Die Beschwerdegegnerin hält im angefochtenen Entscheid fest, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen der Anspruch von B.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rückwirkend ab 1. August 2011 wegfalle. Weil die Familienzulagen für B.___ für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2015 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, sei diese nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b ATSG (recte: ATSV) rückerstattungspflichtig. Die Ausgleichskassen seien gesetzlich nicht verpflichtet, generell nach Art. 20 Abs. 2 AHVG Forderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Aus diesem Grund liege im Fall von B.___ kein grober administrativer Fehler vor. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitgeberin zu betrachten (AK-Nr. I 39). In der Beschwerdeantwort bestätigt sie diese Ausführungen. Im Weiteren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Melderecht und der Rückerstattungspflicht auskennen sollte. So würden regelmässig Drittauszahlungsgesuche für Klienten ausgefüllt und eingereicht, die Anspruch auf Familienzulagen haben könnten. Die Beschwerdeführerin sei am 19. November 2015 über die Verrechnungsmöglichkeit mit den Ergänzungsleistungen sowie darüber informiert worden, dass lediglich die Beiträge als Nichterwerbstätiger verrechnet worden seien. Auf den Meldungen über den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige sei der Hinweis vorhanden, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ausschliesse. Somit hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf die Verrechnung aufmerksam machen können (A.S. 40 f.).

4.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden bzw. den betreffenden Verfügungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausbezahlte Familienzulagen für die Zeit vom 1. August 2011 – 30. Juni 2015 im Gesamtbetrag von CHF 22'600.00 zurückgefordert hat.

5.       Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf ihre Meldungen über den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, worin darauf hingewiesen werde, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen jenen auf Familienzulage ausschliesse (A.S. 40 f.). Allerdings kann dieser Hinweis nicht nachvollzogen werden, lässt sich doch – nach derzeitiger Aktenlage – den verschiedenen Meldungen für Familienzulagen (AK-Nr. I 12 ff.) nichts dergleichen entnehmen; auf diesen wird zwar am Schluss der Satz «Wichtige Hinweise und Bemerkungen siehe Rückseite» angeführt, ohne dass jedoch auf der Rückseite etwas aufgedruckt wäre. Tatsache ist allerdings, dass im Zusammenhang mit der Anmeldung von B.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV-Zweigstelle C.___ zwei «Fragebogen für EL-Antragssteller zur AHV- oder IV-Rente» zugegangen sind. Diesen Unterlagen lässt sich u.a. entnehmen, dass B.___ wie auch C.___ der Beschwerdeführerin gegenüber am 16. September 2013 ausdrücklich deklariert haben, «Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen» zu beziehen (AK-Nr. I 19; 46, S. 30 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt hat, diese Dokumente erhalten zu haben, muss ihr demnach der Bezug von Familienzulagen durch das Ehepaar B.___ seitdem bekannt gewesen sein.

Ein weiterer, diesbezüglicher Hinweis findet sich in einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zur EL-Anmeldung vom 29. September 2014; dort ist am 12. Juni 2015 Folgendes festgehalten worden: «Sofern Anspruch auf EL besteht bitte Meldung an BZ Kreis 1, damit die Nachzahlung der EL mit FZ NE und den NE-Beiträgen verrechnet werden kann» (AK-Nr. 18). Bei «FZ NE» dürfte es sich zweifelsohne um «Familienzulagen für Nichterwerbstätige» handeln. Insofern die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorhält, dass sie diese auf die Verrechnung hätte aufmerksam machen müssen (A.S. 41), bleibt Folgendes festzustellen: Am 19. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – über die zu erwartende, dem Versicherten B.___ für die Zeit vom 1. August 2011 – 30. November 2015 zustehende EL-Nachzahlung von insgesamt CHF 115'887.00 orientiert mit der Aufforderung, den Verrechnungsantrag auszufüllen und zu retournieren (AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 mitgeteilt, keine Verrechnung zu beantragen, da die der Familie B.___ ab August 2011 ausgerichteten Sozialleistungen durch die IV-Nachzahlungen gedeckt seien (AK-Nr. 23). Die Beschwerdeführerin hat folglich in diesem Zeitpunkt keinen Anlass gehabt, einen Verrechnungsantrag zu stellen, ist doch ihre Buchhaltung bezüglich der Familie B.___ ausgeglichen gewesen. Erst im April 2016 hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – die fraglichen Rückforderungsverfügungen erlassen (AK-Nr. I 32, II 27), in einem Zeitpunkt also, in dem sie den nachträglich festgesetzten EL-Anspruch längst ausbezahlt hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin die EL-Berechnungen damals nicht bekannt gewesen und diese auch nach derzeitiger Lage der Akten nach wie vor nicht nachvollziehbar sind. So lassen sich die betreffenden Berechnungen weder der Ankündigung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2015 noch der Verfügung vom 28. November 2015 entnehmen; letzterer liegt lediglich ein Kommentar zur Berechnung bei (AK-Nr. 22, 26).

Immerhin geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die Beschwerdegegnerin wohl – wie am 12. Juni 2015 angekündigt (vgl. AK-Nr. 18, S. 1) – die ausstehenden «Ne Beiträge 2015» von CHF 1'008.00 (AK-Nr. 22, S. 2; 26, S. 2), nicht jedoch – was sich geradezu hätte aufdrängen müssen – die zu viel bezahlten Familienzulagen von insgesamt CHF 22'600.00 in Abzug gebracht hat; dass dies unterblieben ist, hat – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten, zumal sie daraus – wenn auch hier nicht von Relevanz – keinen Vorteil erzielt hat. Vielmehr hat sie die Familienzulagen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Gesuchs vom 16. Mai 2012 (AK-Nr. 6) direkt entgegengenommen und der Familie B.___ stattdessen – gestützt auf §§ 147 ff. SG – Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, für die sie später aus der Nachzahlung der IV-Renten verrechungsweise vollumfänglich befriedigt worden ist (AK-Nr. 23, S. 1). Der Beschwerdeführerin im Nachhinein vorzuhalten, sie hätte sich im Rahmen der EL-Nachzahlung per November 2015 schadlos halten müssen, geht daher an der Sache vorbei. Die Beschwerdegegnerin hätte nämlich – einerseits gestützt auf die Angaben der Familie B.___ im September 2013, andererseits aufgrund der hausinternen Meldungen der Familienzulagen – erkennen müssen, dass die Familie B.___ Familienzulagen bezieht; dass ihr dies mangels internen Informationsaustausches unmöglich gewesen wäre, hat sie im Übrigen nicht geltend gemacht und stellte denn auch keinen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. z.G. Urteil des Bundesgerichts I 67/00 vom 24. Juli 2002 E. 5b).

6.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bezüglich der nicht vorgenommen Verrechnung der EL-Nachzahlung mit den zu viel ausgerichteten Familienzulagen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Folglich steht sie auch nicht in der Pflicht, die in der Zeit von August 2011 bis Juni 2015 ausgerichteten Familienzulagen im Gesamtbetrag von CHF 22'600.00 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Rückforderungsverfügungen vom 20. und 26. April 2016 sowie die abweisenden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 ersatzlos aufzuheben.

7.

7.1     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die das Versicherungsgericht festsetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind.

7.2     Im vorliegenden Fall macht der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Kostenersatz von CHF 2'759.00 geltend mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung erfüllt seien; insbesondere drehe sich die Streitsache nicht um das Thema des Wirkungskreises der Beschwerdeführerin (Sozialhilfe), sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit (A.S. 48 ff.).

7.3     Art. 61 lit g. ATSG wird in Übereinstimmung mit Art. 68 Abs. 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ausgelegt. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61, Rz 200); davon ist im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen, gehören doch gerade auch Direktauszahlungen von Sozialversicherern und Verrechnungen im Fall von Nachzahlungen zu ihrem direkten Aufgabengebiet. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht daher nicht (s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.a. BGE 134 II 117).

8.       Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV); davon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Rückforderungsverfügungen vom 20. und 26. April 2016 sowie die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 werden ersatzlos aufgehoben.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Oberrichterin                      Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2016.226 — Solothurn Versicherungsgericht 31.10.2017 VSBES.2016.226 — Swissrulings