Urteil vom 20. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Crista Ruedlinger, Advokatur und Versicherungsrecht, Ruedlinger & Partner, hier vertreten durch lic.iur. Martin Heuberger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenversicherung Erlassgesuch (Verfügung vom 13. Juni 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der 1994 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Februar 2011 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 30. April 2012 meldete er sich ausserdem zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 13).
1.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Mitteilung vom 13. September 2012 (IV-Nr. 29) Kostengutsprache für ambulante und stationäre medizinische Massnahmen (Psychotherapie) vom 17. März 2012 bis 31. März 2014. Mit Mitteilung vom 28. September 2012 (IV-Nr. 34) erfolgte zudem eine Kostengutsprache für das Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 13. August 2012 bis 31. Juli 2013 in der B.___ AG, [...]. Gleichzeitig sprach die Beschwerdegegnerin die Kosten für das betreute Wohnen während dem Vorbereitungsjahr auf die Informatikausbildung vom 9. September 2012 bis 31. Juli 2013 im [...], Therapeutische Wohngemeinschaft, gut. Mit Verfügung vom 1. November 2012 (IV-Nr. 43) wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2012 ein Taggeld zugesprochen.
1.2 Das Vorbereitungsjahr auf eine Informatiklehre verlief ungünstig und wurde durch die B.___ AG per 26. November 2012 abgebrochen (vgl. IV-Nr. 60). Am 31. Januar 2013 kündigte die Institution [...] den Aufenthaltsvertrag über das betreute Wohnen mit dem Beschwerdeführer auf den 28. Februar 2013 (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 (IV-Nr. 55) die Abweisung weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht, woran sie trotz erhobenen Einwänden vom 14. März 2013 (IV-Nr. 56) mit Verfügung vom 16. Mai 2013 festhielt (IV-Nr. 59).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 (IV-Nr. 61) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) durch den Sozialdienst [...], handelnd durch die Beiständin C.___, Sozialarbeiterin FH, Beschwerde erheben und u.a. beantragen, die Kosten für den Aufenthalt im [...] vom 1. Dezember 2012 bis 1. März 2013 seien durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Das Versicherungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2014 (VSBES.2013.183) ab. Es führte aus, die Beschwerdegegnerin habe die laufende Massnahme zu Recht per 30. November 2012 vorzeitig beendet, als das Vorbereitungsjahr mit der Kündigung durch die B.___ AG gescheitert sei (E. II. 3.2). Die Kostengutsprache für die Unterkunft im [...] stelle keine eigenständige Leistung dar, sondern sei an die Tätigkeit bei der B.___ AG gekoppelt gewesen. Mit dem vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme hätten auch der Zweck der Unterbringung und die entsprechende Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin geendet. Das Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2014 erwuchs in Rechtskraft (vgl. Bescheinigung vom 22. Dezember 2014, IV-Nr. 89 S. 7).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 99) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die Kosten für das betreute Wohnen im [...] vom 1. Dezember 2012 bis 1 März 2013 in der Höhe von CHF 15‘504.00 zurück. Der Betrag setzt sich laut den Angaben in der Verfügung zusammen aus durch die Beschwerdegegnerin beglichenen Rechnungen der Institution [...] in der Höhe von CHF 4‘488.00 (Rechnung vom 31. Dezember 2012), CHF 5‘100.00 (Rechnung vom 31. Januar 2013), CHF 5‘712.00 (Rechnung vom 28. Februar 2013) und CHF 204.00 (Rechnung vom 21. März 2013).
2.2 Der Beschwerdeführer liess am 20. Oktober 2015 durch seine Beiständin C.___ beantragen, es sei ihm aufgrund der ausgewiesenen Härte gemäss Art. 25 ATSG die Rückforderung im Betrag von CHF 15'504.00 zu erlassen (IV-Nr. 100). Dazu reichte die Beiständin am 6. bzw. 10. November 2015 eine Ernennungsurkunde und eine Vollmacht (IV-Nrn. 102, 104) ein.
2.3 Am 4. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beiständin mit (IV-Nr. 106), die vorläufige Prüfung habe ergeben, dass dem Erlassgesuch voraussichtlich wegen Fehlens der Voraussetzung des guten Glaubens nicht stattgegeben werden könne resp. dieses abgewiesen werden müsste. Da aber gestützt auf die Aktenlage wohl nicht damit zu rechnen wäre, dass die Forderung zurzeit einbringlich wäre, und auch eine Verrechnung mit laufenden Leistungen nicht möglich wäre, werde vorderhand auf die Eintreibung der Rückerstattungsforderung vom 8. Oktober 2015 verzichtet. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später verbessern sollten, müsse darauf zurückgekommen werden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 108) liess der Beschwerdeführer an seinem Erlassgesuch vom 20. Oktober 2015 festhalten.
2.4 Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab und verzichtete angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers vorderhand auf die Eintreibung der Rückerstattungsforderung.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 13. Juni 2016 aufzuheben.
2. Es sei A.___ die Rückforderung der IV-Stelle zu erlassen.
3. Eventuell sei festzustellen, dass die Rückforderung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2015 zufolge Verwirkung untergegangen sei.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 (A.S. 38) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Der Präsident des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2016 (A.S. 39 f.) ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Heuberger, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Am 21. November 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 42 f.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2016 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Zu beurteilen ist der Erlass einer Rückforderung von CHF 15‘504.00. Die Sache fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2. Mit seinem Eventualbegehren lässt der Beschwerdeführer geltend machen, «die Rückforderung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2015» sei zufolge Verwirkung untergegangen. Diese Argumentation übersieht, dass die Rückforderung als solche unangefochten geblieben ist und rechtskräftig feststeht. Zudem wäre sie unbegründet, da zwischen dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem die rückwirkende Einstellung bestätigt wurde, und der Verfügung vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 99) weniger als ein Jahr vergangen war (vgl. zum Beginn der einjährigen Frist: BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 570 E. 3.1 S. 72 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 und 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (A.S. 1 ff.) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
3.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
4. Umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
4.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2011 vom 30. März 2011 E. 3.2).
Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 ATSG N 47 f.; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149). Er ist nach der Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweis).
4.2 Am 27. Juni 2011 ernannte die zuständige Sozialbehörde D.___, Amtsvormundschaft, [...], zur Beiständin des Beschwerdeführers nach Art. 308 Abs. 1 und 2 a.F. ZGB (IV-Nr. 18 S. 1). Diese Beistandschaft wurde per 29. Oktober 2012 aufgehoben, was die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin am 9. November 2012 mitteilte (IV-Nr. 46). Mit Entscheid der zuständigen Behörde vom 8. Oktober 2012 (IV-Nr. 48 S. 1) wurde C.___, Regionaler Sozialdienst [...], gestützt auf Art. 392 ZGB als Beiständin eingesetzt, dies mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer während der Zeit der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Beiständin C.___ wandte sich am 27. November 2012 telefonisch an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 5.2.5 hiernach). Am 30. November 2012 orientierte sie die Beschwerdegegnerin schriftlich über ihre Ernennung und hielt fest, die Beistandschaft umfasse auch die Vermögensverwaltung (IV-Nr. 48 S. 2). Für die Beurteilung des guten Glaubens ist die Beistandschaft insofern relevant, als sich der Beschwerdeführer als verbeiständete Person das Verhalten und die Kenntnisse seiner jeweiligen Beiständin anrechnen lassen muss.
5.
5.1 Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist erfüllt, wenn die versicherte Person während des Bezugs der Leistungen, die nun zurückgefordert werden sollen, gutgläubig war. Dies ist hier, wie erwähnt, unter Einbezug des Wissens und der Kenntnisse der Beiständin zu beurteilen. Vorliegend relevant sind die Kosten für das betreute Wohnen im [...] vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 gemäss den Rechnungen von insgesamt CHF 15'504.00 (vgl. E. I. 2.1 hiervor). In zeitlicher Hinsicht ist entscheidend, ob der gute Glauben während dieses Zeitraums gegeben war.
5.2 Zum zeitlichen Ablauf ergibt sich aus den Akten Folgendes:
5.2.1 Die IV-Anmeldung für Minderjährige, datiert vom 30. April 2012 (IV-Nr. 13), wurde durch die Mutter des Beschwerdeführers unterzeichnet. Als Wohnort wurde [...] angegeben und es wurde auf die bestehende Beistandschaft durch D.___ hingewiesen.
5.2.2 Mit Mitteilung vom 28. September 2012 (IV-Nr. 34) erfolgte die Kostengutsprache für das Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 13. August 2012 bis 31. Juli 2013 in der B.___ AG, [...], sowie für das betreute Wohnen während dem Vorbereitungsjahr auf die Informatikausbildung vom 9. September 2012 bis 31. Juli 2013 im [...].
5.2.3 Die Mitteilung der Kostengutsprache vom 28. September 2012 (IV-Nr. 34) ging an die Beiständin D.___. Die Beiständin wurde gleichentags darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin eine IV-Anmeldung für Erwachsene benötige, damit sie dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 (Monat nach Eintritt der Volljährigkeit) ein kleines Taggeld auszahlen könne (IV-Nr. 35). Die IV-Anmeldung für Erwachsene erfolgte am 10. Oktober 2012. Sie nennt als Wohnort [...] und wurde durch die bisherige Beiständin D.___ unterzeichnet (IV-Nr. 42). An die bisherige Beiständin ging in der Folge auch die Taggeldverfügung vom 1. November 2012 (IV-Nr. 43). Am 9. November 2012 teilte D.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Beistandschaft sei per 29. Oktober 2012 aufgehoben worden, und bat darum, «die Unterlagen an die Mutter von A.___ weiterzuleiten» (IV-Nr. 46).
5.2.4 Die B.___ AG erstattete am 23. Mai 2013 den Schlussbericht über das Vorbereitungsjahr, das am 13. August 2012 begonnen und am 26. November 2012 abgebrochen worden sei. Sie hielt u.a. fest, die Massnahme sei am 26. November 2012 durch die B.___ AG abgebrochen worden. Der Abbruch sei nicht in Absprache mit der IV erfolgt, weil der zuständige Berufsberater über längere Zeit nicht kontaktierbar gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2).
5.2.5 Am 27. November 2012 teilte die neue Beiständin C.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, «dass Herrn A.___ per 30.11.2012 gekündigt wurde» (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum). Es sei nicht mehr gegangen, er habe das Zimmer nicht mehr verlassen. Gemäss dem Protokolleintrag wurde die neue Beiständin gebeten, der Beschwerdegegnerin noch eine Kopie des Ernennungsaktes zuzustellen. Mit Schreiben vom 30. November 2012 (IV-Nr. 48 S. 2) kam sie dieser Aufforderung nach. Sie reichte die Ernennungsurkunde vom 8. Oktober 2012 (IV-Nr. 48 S. 1) ein, mit der sie als Beiständin nach Art. 392 ZGB eingesetzt wurde. Gleichzeitig hielt sie fest, die Beistandschaft umfasse auch die Vermögensverwaltung, die ab sofort über den Sozialdienst [...] laufe. Überdies bat die neue Beiständin die Beschwerdegegnerin «um eine aktuelle Renten-Verfügung und um Informationen zur Finanzierung der laufenden Rechnungen von A.___ » (IV-Nr. 48 S. 2). Dieses Schreiben blieb laut der unbestritten gebliebenen Darstellung in der Beschwerdeschrift unbeantwortet.
5.2.6 Ebenfalls am 30. November 2012 telefonierte die zuständige Teamleiterin der Beschwerdegegnerin mit der Institution [...], in welcher das betreute Wohnen durchgeführt wurde. Im Protokolleintrag gleichen Datums hielt die Teamleiterin fest, es habe in der B.___ AG eine Kündigung gegeben und im [...] (betreutes Wohnen) werde es einen Austritt geben, da der Beschwerdeführer in Richtung Verwahrlosung gehe und sich manipulativ verhalte. Er werde in eine Klinik in [...] übertreten. Laut Protokolleintrag sandte die Teamleiterin, stellvertretend für den zuständigen Berufsberater, der neuen Beiständin C.___ gleichentags eine E-Mail, in der mitgeteilt wurde, aufgrund der Mitteilung der Institution [...] (betreutes Wohnen), vor allem aber aufgrund der Kündigung in der B.___ AG würden die beruflichen Massnahmen per 30. November 2012 abgebrochen. Die Beiständin lässt in der Beschwerde ausführen und erklärte bereits zuvor (vgl. Protokolleintrag 13. Februar 2013), sie habe diese E-Mail nie erhalten.
5.2.7 Am 3. Dezember 2012 informierte die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse über den Abbruch der Massnahmen per 30. November 2012 und bat sie, das Taggeld ab diesem Datum einzustellen. Die Rechnungen der Institution [...] (betreutes Wohnen) wurden in der Folge aber weiterhin bezahlt (vgl. E. I. 2.1 hiervor; vgl. auch IV-Nr. 52).
5.2.8 Der IV-interne Abschlussbericht datiert vom 14. Dezember 2012 (IV-Nr. 50).
5.2.9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2013, gerichtet an den Beschwerdeführer, erklärte die Institution [...], wie bereits mündlich angesprochen und in Absprache mit der Beiständin C.___ werde der Vertrag über den Aufenthalt in der Institution [...] auf den 28. Februar 2013 gekündigt. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, er habe den Inhalt dieses Schreibens zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 53 S. 2). Je eine Kopie dieses Schreibens ging an die Beiständin und die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 53).
5.2.10 Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 erklärte die Beiständin, sie habe vergeblich versucht, den zuständigen IV-Sachbearbeiter zu kontaktieren. Sie bitte ihn, die weiteren gemeinsamen Schritte mit ihr zu besprechen (IV-Nr. 54).
5.2.11 Am 13. Februar 2013 telefonierte die Teamleiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beiständin. Diese erklärte, sie habe keine Rückmeldungen und Informationen seitens der Beschwerdegegnerin erhalten. Die Tragung der Kosten für den damals noch andauernden Aufenthalt in der Institution [...] bildete kein Thema des Gesprächs (vgl. Protokolleintrag).
5.2.12 Am 26. Februar 2013, gerichtet an den Sozialdienst [...], erging der Vorbescheid, mit dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 55).
5.3 Bei der Beurteilung des guten Glaubens sind dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, das Verhalten und die Kenntnisse seiner Beiständinnen anzurechnen. Dies gilt auch für die Übergabe der entsprechenden Informationen. Die neue Beiständin C.___ kann sich daher nicht darauf berufen, ihr seien Informationen, welche die frühere Beiständin D.___ erhalten hatte, nicht bekannt gewesen. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beiständin aufgrund ihrer Ausbildung als Sozialarbeiterin FH über gewisse Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts verfügt. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass die Kenntnisse, welche in dieser Ausbildung vermittelt werden, begrenzt sind. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter komplexere Fragestellungen zu beurteilen vermag. In Bezug auf Verfahrensfragen bestehen regelmässig nur sehr rudimentäre Kenntnisse, wie auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. etwa das offensichtlich unzulässige «Wiedererwägungsgesuch» vom 31. Oktober 2014 [IV-Nr. 85 S. 2 f.] gegen das Gerichtsurteil vom 17. Oktober 2014; die Beschwerde vom 21. Juni 2013 [IV-Nr. 61 S. 3 ff.], welche den Unterschied zwischen Gericht und Versicherungsträger zu verkennen scheint; die am 14. März 2013 eingereichte «Einsprache gegen den Entscheid vom 26. Februar 2013», mit der die Beiständin auf den Vorbescheid vom 26. Februar 2013 [IV-Nr. 55] reagierte).
5.4 Es musste der Beiständin als ausgebildeter Sozialarbeiterin bewusst sein, dass der Abbruch des Vorbereitungsjahres, den die B.___ AG am 26. November 2012 vornahm, grundsätzlich geeignet sein konnte, auch die übrigen, gleichzeitig zugesprochenen Leistungen der Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Ihr kann jedoch nicht vorgeworfen werden, die Leistungen im Wissen darum, dass sie nicht geschuldet waren, bezogen zu haben. Wie aus den Eingaben im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderung als solche (Einwand vom 14. März 2013, IV-Nr. 56; Beschwerde vom 21. Juni 2013, IV-Nr. 61) sinngemäss hervorgeht, war die Beiständin der Meinung, es liege im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die Kosten für das betreute Wohnen auch nach dem am 26. bzw. 30. November 2012 erfolgten Abbruch des Vorbereitungsjahres weiterhin zu übernehmen.
5.5 Ist somit ein bewusster Bezug von Leistungen im Wissen um deren Unrechtmässigkeit zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer respektive seine Beiständin bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (E. II. 3.1 hiervor). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Verpflichtung zur Meldung erheblicher Tatsachen verletzt wurde oder ob es die Beiständin unterlassen hat, die ausgerichteten Leistungen zu überprüfen und die Beschwerdegegnerin auf deren Unrechtmässigkeit hinzuweisen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass eine grobe Nachlässigkeit bzw. ein grobfahrlässiges Verhalten den guten Glauben zerstört, wogegen dieser bestehen bleibt, wenn ein (allfälliges) fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war.
5.5.1 Der Abbruch des Vorbereitungsjahres wurde offenbar ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin beschlossen, weil die B.___ AG als Durchführungsstelle den zuständigen Sachbearbeiter während längerer Zeit nicht erreicht hatte (vgl. Schlussbericht der B.___ AG vom 23. Mai 2013, IV-Nr. 60 S. 2). Dieser erschien unbestrittenermassen auch nicht zu einer Besprechung, die in diesem Zusammenhang am 27. November 2012 stattfand und zu welcher er eingeladen worden war. Damit bestand eine Verpflichtung der Beiständin, die Beschwerdegegnerin über den Abbruch zu informieren. Dieser Verpflichtung kam sie umgehend nach, indem sie am 27. November 2012 die Beschwerdegegnerin telefonisch über die «Kündigung» orientierte (vgl. Protokolleintrag mit diesem Datum). Eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht kann der Beiständin bzw. dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden.
5.5.2 Über die Meldepflicht hinaus besteht auch eine Verpflichtung, weiterhin fliessende Leistungen/Zahlungen zu prüfen und den Versicherungsträger auf allfällige Unstimmigkeiten hinzuweisen sowie bei Unklarheiten nachzufragen (Prüfungs- und Hinweis- oder Erkundigungspflicht). Aufgrund dieser Verpflichtung war die Beiständin vorliegend gehalten, sich bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, ob die Bezahlung der hier zur Diskussion stehenden Rechnungen der Institution [...] auch nach dem Abbruch des Vorbereitungsjahres gerechtfertigt sei. Gestützt auf die Akten ist jedoch auch eine Verletzung dieser Verpflichtung zu verneinen: Von der Beiständin kann nicht verlangt und erwartet werden, ohne weiteres zu erkennen, dass sich diese Zahlungen – unabhängig von einer Kündigung mit entsprechender Frist oder sonstigen vertraglichen Regelungen – akzessorisch zur Eingliederungsmassnahme (bzw. der entsprechenden Vorbereitung) verhielten und nach deren Abbruch ab sofort keine rechtliche Grundlage mehr hatten. Sie musste lediglich erkennen, dass ein Zusammenhang bestehen könnte. Es bestand daher eine Verpflichtung zu entsprechenden Rückfragen bei der Beschwerdegegnerin. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass solche Rückfragen stattfanden, aber erfolglos blieben: Die Behauptung der Beiständin, sie habe die E-Mail der Teamleiterin vom 30. November 2012 (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum) nicht erhalten, lässt sich nicht widerlegen. Mit ihrem Brief an die Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag bat die Beiständin um die Zustellung einer aktuellen Rentenverfügung, aber auch «um Informationen zur Finanzierung der laufenden Rechnungen von A.___ » (IV-Nr. 48 S. 2). Das Dossier enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Bitte in irgendeiner Weise reagiert hätte. Unbestritten geblieben ist auch die Darstellung, der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, Herr E.___, habe trotz mehrfacher Versuche nicht erreicht werden können. Die Plausibilität dieser Darstellung wird bestätigt durch den Vermerk im Schlussbericht der B.___ AG vom 23. Mai 2013, wonach der Abbruch der Massnahme am 26. November 2012 ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin erfolgt sei, weil der zuständige Sachbearbeiter (bereits damals) während längerer Zeit nicht kontaktierbar gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2), und durch den Umstand, dass im IV-Protokoll als letzte Aktivitäten dieses Sachbearbeiters ein Telefongespräch vom 18. Oktober 2012 und eine abgerufene E-Mail vom 24. Oktober 2012 vermerkt sind. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Bitte vom 30. November 2012 um Erteilung der relevanten Informationen bezüglich der Finanzierung der laufenden Rechnungen nicht reagiert hat und der zuständige Sachbearbeiter in der Folge – wie bereits zuvor für die B.___ AG – während längerer Zeit nicht erreichbar war. Erst nach einer schriftlichen Bitte um Kontaktaufnahme vom 8. Februar 2013 (IV-Nr. 54) kam es schliesslich zum Telefongespräch mit der Teamleiterin vom 13. Februar 2013. Dabei wurde laut dem Protokolleintrag von diesem Datum besprochen, «dass der Anspruch auf eine Ausbildung von der IV nach wie vor geprüft werden wird, wenn der Versicherte für eine Ausbildung motiviert ist. Wichtig ist, dass er am gleichen Ort lernt und wohnt.» Die Kosten für den Aufenthalt in der [...], dessen Beendigung per Ende Februar 2013 damals bereits feststand, bildeten kein Thema des Telefongesprächs, sondern es ging um die Zukunft. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Beiständin hätte zum damaligen Zeitpunkt die Frage der Kostentragung noch ansprechen müssen, obwohl die Kosten bereits entstanden und die Zahlungen zum grösseren Teil schon geleistet waren, wäre diese Unterlassung angesichts der Vorgeschichte als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten. Ein grobfahrlässiges Verhalten liesse sich auch darin nicht erblicken.
5.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingliederungsmassnahme, welche Anlass für die übrigen Leistungen bot, am 26. November 2012 durch die Durchführungsstelle abgebrochen wurde. Der Abbruch erfolgte ohne Einbezug der IV-Stelle, weil deren zuständiger Sachbearbeiter während längerer Zeit nicht kontaktierbar gewesen war. Diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beiständin des Beschwerdeführers wurde über den Abbruch orientiert. Sie informierte am Folgetag telefonisch die Beschwerdegegnerin und erfüllte damit die Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG. In der Folge ersuchte die Beiständin mit Schreiben vom 30. November 2012 (IV-Nr. 48 S. 2) um Informationen «zur Finanzierung der laufenden Rechnungen» des Beschwerdeführers. Dieser Bitte kam die Beschwerdegegnerin nicht nach und der Beiständin wurden keine Akten zugestellt. Gestützt auf die Angaben der Beiständin muss überdies davon ausgegangen werden, dass sie die E-Mail vom 30. November 2012 (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum) nicht erhielt. Die Beiständin versuchte in der Folge, den zuständigen Sachbearbeiter zu kontaktieren, was ihr jedoch nicht gelang, weil dieser – davon muss aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden – nicht erreichbar war. Nachdem sich die Beiständin schliesslich am 8. Februar 2013 per Brief an den zuständigen Sachbearbeiter gewandt und diesen um Kontaktnahme gebeten hatte, erfolgte am 13. Februar 2013 ein Anruf durch die Teamleiterin, bei dem über mögliche weitere Massnahmen gesprochen wurde. Durch das unbeantwortet gebliebene Schreiben vom 30. November 2012 und die anschliessenden Kontaktierungsversuche hat die Beiständin jedenfalls während der Zeit bis zum Anruf vom 13. Februar 2013 ihre Prüfungs- und Erkundigungspflicht erfüllt. Ob sie anlässlich des Telefongesprächs vom 13. Februar 2013 die Frage der Kostentragung für das betreute Wohnen hätte thematisieren müssen, kann offen bleiben, da angesichts der vorangegangenen Bemühungen höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden könnte, welche den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Der gute Glaube ist daher zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
6. Nach dem Gesagten ist der gute Glaube zu bejahen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 13. Juni 2016 ist aufzuheben. Gestützt auf die Aktenlage und die Vorbringen der Parteien kann auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte bejaht werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die Rückforderung von CHF 15‘504.00 zu erlassen.
7.
7.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt Heuberger hat am 21. November 2016 (A.S. 42 ff.) eine Kostennote eingereicht. Er macht damit einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'892.25, basierend auf einem zeitlichen Aufwand von 10,4 Stunden und Auslagen von CHF 78.00, geltend. Dieser Aufwand bewegt sich an der oberen Grenze, kann aber mit Blick auf die etwas ungewöhnlichen Fragestellungen noch als angemessen gelten. Die zusätzlich geltend gemachte Verwirkung der Rückforderung (vgl. E. II. 2 hiervor) nimmt in der Beschwerdeschrift nur wenig Raum ein und dürfte daher den Aufwand nicht wesentlich erhöht haben. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Parteientschädigung unter diesem Aspekt wegen teilweisen Unterliegens zu kürzen.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Beschwerden betreffend den Erlass der Rückforderung von Leistungen gelten nicht als solche Verfahren (BGE 122 V 221 E. 2 S. 223) und unterliegen deshalb nicht der Kostenpflicht. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Rückforderung von CHF 15‘504.00 wird dem Beschwerdeführer erlassen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘892.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi