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Solothurn Versicherungsgericht 13.08.2018 VSBES.2016.194

13 août 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·12,358 mots·~1h 2min·4

Résumé

Invalidenrente, berufliche Massnahmen und Rückforderung

Texte intégral

Urteil vom 13. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente, berufliche Massnahmen und Rückforderung (Verfügungen vom 6. und 16. Juni 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 7. September 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten ein (IV-Nr. 24.1). Darin gelangten die Experten zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei seit 20. Februar 2008 (Dekompressions-Operation nach Frykholm C5/C6) zu 20 % eingeschränkt, wobei während ca. acht Wochen ab der Operation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Von Januar 2010 bis Mitte 2010 sei die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorübergehend um 50 % reduziert gewesen.

1.2     Mit Vorbescheid vom 17. November 2011 (IV-Nr. 33) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Darauf erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2011 Einwände (IV-Nr. 35) und reichte einen Bericht der C.___, vom 14. Oktober 2011 (IV-Nr. 35 S. 2; Dr. med. D.___, Oberarzt; Dr. med. E.___, Assistenzarzt) ein. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsunfähig.

Am 24. Februar 2012 stellte die Mobiliar Versicherung der Beschwerdegegnerin einen von ihr eingeholten Untersuchungsbericht des Psychiaters Dr. med. F.___, der bereits am B.___-Gutachten vom 23. Mai 2011 beteiligt gewesen war, vom 9. Dezember 2011 zu (IV-Nr. 39). Dr. med. F.___ erklärte, im Vergleich zur ersten Begutachtung vom Mai 2011 lasse sich neben der Intensivierung der subjektiv geklagten Beschwerden im Sommer 2011 eine leichtgradige Verschlechterung der Befunde feststellen. Unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch der festzustellenden Aggravationstendenz der Explorandin sei von einer höchstens 40%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht auszugehen. Auch alternative Tätigkeiten seien im Rahmen von fünf Stunden pro Tag zumutbar. Bei geeigneter Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb von etwa einem halben Jahr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit erreichen lasse.

1.3     Am 29. November 2012 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 46). Darin kündigte sie an, der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Fundamenta Sammelstiftung als zuständige BVG-Vorsorgeeinrichtung am 10. Januar 2013 Einwände (IV-Nr. 49). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (IV-Nr. 64, S. 12).

Dagegen erhob die Fundamenta Sammelstiftung am 10. September 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 77; VSBES.2013.245) insofern gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die ärztlichen Stellungnahmen bildeten keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage für die Bestimmung des Invaliditätsgrades. So könne die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % und diejenige aus psychiatrischer Sicht von «höchstens 40 %» nicht einfach addiert werden. Das Verhältnis zwischen einer psychisch und einer somatisch begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeit hänge von den konkreten Umständen ab. Eine reine Addition sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen, bilde aber klar die Ausnahme. Wie sich die beiden Komponenten zueinander verhalten würden, sei durch die beteiligten Spezialärzte zu bestimmen. Eine derartige Aussage fehle vorliegend völlig. Darüber hinaus vermöge aber auch die psychiatrische Einschätzung von Dr. med. F.___ den Anforderungen an eine beweiskräftige Stellungnahme nicht zu genügen. Insbesondere werde nicht näher erläutert, warum die von ihm festgestellte, leichtgradige Verschlechterung der Befunde nunmehr eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 40 % ergeben solle. Auch die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit «höchstens 40 %» werfe Fragen auf. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende medizinische Abklärungen als unumgänglich.

2.       In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der G.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 92) kamen die Experten zum Schluss, gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 96) in Aussicht, sie habe vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente. Danach werde die Rente aufgehoben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 (IV-Nr. 98) Einwand erheben. Sodann liess die Beschwerdegegnerin die Gutachter der G.___ dazu Stellung nehmen (IV-Nr. 106).

Am 24. März 2016 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 119), worin sie zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 120). Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungsverneinung fest. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zudem Rentenzahlungen vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 in der Höhe von CHF 34'704.00 zurück.

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 (A.S. 9 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 seien aufzuheben.

2.      a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines lnvaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.

b) Eventualiter: es sei ein neues medizinisches Gerichtsgutachten mit mindestens der psychiatrischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Begutachtung sowie zu erwerblich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.      Es sei festzustellen, dass die Rückforderung über den Betrag von CHF 34‘704.00 verwirkt ist.

4.      Es sei die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau H.___, zum Ablauf der Begutachtung bei der G.___, namentlich zur psychiatrischen Begutachtung, als Zeugin/Auskunftsperson im Sinne von Art. 12 VwVG durch die IV-Stelle einzuvernehmen.

5.      Es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abakus-Programms zu sistieren.

6.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

7.      Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

8.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem reicht die Beschwerdeführerin unter anderem ein von ihr veranlasstes psychiatrische Parteigutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 126, S. 25) zu den Akten.

4.       Mit Stellungnahme vom 22. August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsgesuches (A.S. 24 f.).

5.       Mit Verfügung vom 25. August 2016 (A.S. 26 f.) weist der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Abakus-Programmes zu sistieren, ab.

6.       Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 (A.S. 31 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Mit Eingabe vom 29. November 2016 (A.S. 45 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht von K.___, vom 21. Oktober 2016 zu den Akten und lässt sich vernehmen.

8.       Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 (A.S. 48 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen.

9.       Mit Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 62 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.

10.     Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 (A.S. 73 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es sei zusätzlich eine orthopädische Begutachtung zu veranlassen.

11.     Mit Verfügung vom 10. November 2017 (A.S. 78 f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei zusätzlich eine orthopädische Begutachtung zu veranlassen, abgewiesen und zur Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens Dr. med. M.___, Basel, bestimmt.

12.     Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___ ergeht am 9. Februar 2018 (A.S. 84 ff.).

13.     Mit Stellungnahme vom 25. April 2018 (A.S. 136 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und stellt den Antrag, es sei ein neues medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der orthopädisch-rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

14.     Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen.

15.     Am 13. August 2018 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend ist die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann konkretisiert seine bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt:

1.    Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 seien aufzuheben.

2.    a. Es sei ein neues medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der orthopädisch-rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

b. Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.

c. Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Begutachtung sowie zu erwerblich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.    Es sei festzustellen, dass die Rückforderung über den Betrag von CHF 34‘704.00 verwirkt ist.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

16.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die psychiatrische Exploration von Dr. med. N.___ ausschliesslich mit der Tochter und nicht mit der Versicherten selbst geführt worden. Eine Eigenanamnese sei mithin nicht erfolgt. Die Tochter der Versicherten wäre darüber im Rahmen einer Zeugeneinvernahme nach Art. 12 VwVG zu befragen gewesen. Die diesbezügliche Weigerung stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 60 lit. c ATSG), der freien Beweiswürdigung und des Rechts der Versicherten auf Beweis (Art. 152 ZPO) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar. Letztlich sei es als Schutzbehauptung anzusehen, wenn Dr. med. N.___ am 26. November 2015 festhalte, eine Verständigung auf Deutsch sei «möglich» gewesen, während er im Gutachten vom 19. Januar 2015 selbst (Seite 34) hierzu noch anders angegeben habe, die Tochter habe «wenn nötig» beim Übersetzen geholfen. Ausserdem verhalte es sich auch so, dass eine Konfrontation zwischen Gutachter und übersetzendem Familienangehörigen das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Gutachter behindere und ganz allgemein die Befunderhebung massiv verfälscht werden könne (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.3). Sodann sei die (neue) Diagnose einer Dysthymie von Dr. med. N.___ nicht begründet worden, sondern stehe sogar im Widerspruch zu seiner Ausführung, dass «das Vorhandensein einer chronifizierten depressiven Störung (...) sehr wahrscheinlich» sei (vgl. Gutachten, S. 78). Dieselbe Unverbindlichkeit zeige Dr. med. N.___ bezogen auf die in den Vorberichten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, als er erratisch anmutend, von «wird hier eher verneint» spreche. Eine Begründung für die Abweichung von den gestellten Vordiagnosen fehle nicht nur, sondern die Vordiagnosen würden im Grunde genommen nicht einmal bestritten, was jedoch andere Folgen für die Arbeitsfähigkeiten nach sich zöge. Des Weiteren sei der RAD-Arzt gemäss seiner Stellungnahme vom 26. August 2015 zum Schluss gelangt, dass eine Beurteilung des Schmerzsyndroms anhand der neuen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 erforderlich sei. Dann dürfe die IV-Stelle jedoch nicht auf die von Dr. med. N.___ nachgelieferten Angaben vom 26. November 2015 abstellen. In formeller Hinsicht sei das Abstellen auf diesen Bericht unzulässig, weil er ohne Kenntnis und Mitwirkung der Versicherten eingeholt worden sei. Materiell erlaube der Bericht vom 26. November 2015 überdies auch keine abschliessende Beurteilung im Lichte der Indikatoren. Die Expertise vom 19. Januar 2015 enthalte auch zusammen mit dem Bericht vom 26. November 2015 nicht genügend und vor allem nicht genügend nachvollziehbare Angaben, um gestützt darauf die relevanten Indikatoren bezüglich funktionellem Schweregrad und Konsistenz abschliessend zu beurteilen. Zudem sei das psychiatrische Gutachten datierend vom 12. September 2014 mittlerweile 20 Monate alt. Angesichts dieses Alters sei es nicht mehr aktuell und zuverlässig genug, um als Entscheidgrundlage zu dienen. Dies gelte ebenso für die übrigen Teilgutachten der G.___. Der Gutachter weise in seiner Stellungnahme vom 26. November 2015 darauf hin, dass eine Verschlechterung der Gesundheitslage wie sie der behandelnde Psychiater festgestellt habe, auch angesichts der bereits 1 Jahr alten psychiatrischen Exploration ohne Verlaufsbeobachtung resp. Verlaufsbegutachtung nicht negiert werden könne. Das heisse, der Gutachter habe selbst festgehalten, dass bezogen auf den aktuellen psychischen Gesundheitszustand auch eine aktuelle Begutachtung erforderlich sei. Das Gutachten von Frau Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016, welches sich auf vollständige Akten, eine persönliche Untersuchung vom 16. Juni 2016 unter Heranziehung einer professionellen Übersetzerin stütze, bestätige das von sämtlichen anderen Fachärzten für Psychiatrie diagnostizierte chronifizierte depressive Zustandsbild der Versicherten nachvollziehbar und schlüssig. Dieses sei gemäss Gutachten von Frau Dr. med. J.___ mittel- bis schwergradig ausgeprägt. Hinzu komme, dass diese Fachärztin einen bisher nicht erörterten und beurteilten neuen Aspekt nenne: Die Komplikation nach Infiltration in Höhe C5/C6 zervikal mit der wahrscheinlichen Folge einer akzidentiellen intratheakalen Injektion mit Bupivacain mit konsekutiven hämdodynamisch relevanten Herzrhythmusstörungen und Reanimation bei anschliessendem Verlust von Sprachfertigkeiten, sodass differentialdiagnostisch an eine protrahierte progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirns (ICD-10 F 06) zu denken sei. Ausserdem müsste der von der IV-Stelle behaupteten Krankheitsüberzeugung bzw. fehlender Eingliederungsmotivation zuerst mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren begegnet werden, bevor der Leistungsanspruch verneint werden könnte. Der Rückforderung von IV-Rentenleistungen sei sodann zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin schon seit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2014 gewusst habe, dass sie die Rentenleistungen nicht mehr erbringen dürfe, bevor nicht die Gesundheitslage und ihre Invalidisierung nicht mittels erneuter Begutachtung geklärt sei. Am 20. Januar 2015 habe sie ausserdem das Gutachten der G.___ erhalten, welches eine nicht rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert habe. Trotzdem habe die IV-Stelle die Rentenleistungen bis Ende Mai 2015 weitergeleistet. Die Rückforderungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2016 indes verstrichen. Es liege eine Verwirkung vor. Schliesslich habe die Untersuchung bei Frau Dr. med. J.___ am 16. Juni 2016 und somit nur wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 stattgefunden. Daher könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und ohne Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine Verschlechterung der psychischen Gesundheitslage zwischen dem psychiatrischen Gutachten vom 12. September 2014 und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen verneint werden. Anlässlich der Verhandlung vor Versicherungsgericht macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht korrekt. So sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken eine schlechtbezahlte Arbeit angenommen habe. Somit sollte eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen werden. Dies ergäbe mindestens einen IV-Grad von 40 %. Zudem bestünden auch genügend Gründe zur Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt einer möglichen Rentenausrichtung per 1. März 2011 zumutbar gewesen sei, ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie jeglichen Verweistätigkeiten in einem Pensum von 80 % nachzugehen und somit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. In der Folge habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verschlechtert. Ab dem 1. August 2011 habe in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie in jeglichen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht könnten gemäss Praxis nicht kumuliert werden. Die Einschränkung aus somatischer Sicht gehe in derjenigen der psychischen auf. Der neu errechnete Invaliditätsgrad von 36 % begründe daher keine Rente. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gemäss dem Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015 wiederum verbessert und ab dem 12. September 2014 (Datum der psychiatrischen Begutachtung) sei es ihr wiederum zumutbar, in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie in jeglichen Verweistätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig zu sein. Das Gutachten sowie die Stellungnahme vom 30. November 2015 würden auch die Indikatoren der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) abdecken, wodurch diese vollen Beweiswert geniessen würden. Insofern der Vertreter der Beschwerdeführerin die Wahrung der Teilnahmerechte bemängle, weil die Beschwerdegegnerin beim psychiatrischen Gutachten eine Stellungnahme zu den neuen Indikatoren eingeholt habe, ohne die Beschwerdeführerin mit einzubeziehen, sei festzuhalten, dass es gemäss BGE 141 V 281 E. 8 zulässig sei, bei einem nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten punktuelle Ergänzungen vorzunehmen. Das Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015 habe nach wie vor Beweiswert, da es den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) entspreche. Sodann halte der neu eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom 5. Februar 2016 im grossen und ganzen dieselben Diagnosen und Befunde fest, wie in seinem Bericht vom 26. März 2013, welcher den Gutachtern vorgelegen habe. Diese hätten sich im Gutachten auf Seite 80 damit auseinandergesetzt und den Bericht als nicht nachvollziehbar deklariert. Der neue Bericht von Dr. med. E.___ enthalte keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung, weshalb er nicht zu einer anderen Beurteilung der medizinischen Situation führen könne. Auch führe dieser Bericht nicht dazu, dass eine Verlaufsbegutachtung notwendig wäre. Auch wenn die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2015 erwähnten, dass ein Jahr nach Begutachtung nicht definitiv eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden könne. So sei nach Überprüfung durch den RAD festzuhalten, dass keine Veränderungen des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt worden seien, welche eine Verlaufsbegutachtung notwendig machen würden. Zudem sei das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung von allen beteiligten Gutachtern, also sowohl vom B.___ wie auch der G.___ nachvollziehbar verneint worden. Eine solche könne also klar nicht diagnostiziert werden. Auch Dr. med. E.___ stelle in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 keine entsprechende Diagnose. Bezüglich der Handgelenksbeschwerden seien die Berichte von Dr. med. O.___, Leiter Hand- und Plastische Chirurgie, P.___, vom 29. Dezember 2015 und 16. November 2015 am 21. Januar 2016 durch den RAD gewürdigt worden. Dabei sei festgehalten worden, dass zwei Monate nach der Operation eine Besserung der Beschwerden eingetreten sei und die Beweglichkeit recht gut sei. Damit sei ausgewiesen, dass sich der Zustand bezüglich der STT-Arthrose durch die Operation gegenüber der Situation im Gutachten gebessert habe und bezüglich der Rhizarthrose zumindest keine Verschlechterung eingetreten sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass im Therapieverlauf eine postoperative Besserung gegenüber der präoperativen Situation erreicht werden könne. Somit habe sich die Gesamtbeurteilung eher verbessert als verschlechtert. Deshalb könne weiterhin an der Einschätzung der Gutachter der G.___ festgehalten werden. Des Weiteren seien berufliche Massnahmen im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht erfolgsversprechend. So habe die Beschwerdeführerin doch bereits seit der Begutachtung durch Dr. med. F.___ vom 9. Dezember 2011, jedoch spätestens mit Erlass des Vorbescheides vom 29. November 2012 gewusst, dass ihr eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 40 % zugemutet werde. Bis heute habe sie jedoch keinen Versuch unternommen eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Sodann sei der Bericht von Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016 nicht geeignet, Zweifel am Gutachten der G.___ zu erwecken. Dr. med. J.___ setze sich in ihrem Gutachten denn auch gar nicht mit dem Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2015 auseinander. Weiter gebe sie keine Beurteilung über den Längsverlauf der Krankheitsentwicklung ab. Somit handle es sich bei ihrem Bericht um eine Beurteilung der aktuellen Situation im Zeitpunkt der Begutachtung. Diese habe am 16. Juni 2016 und somit nach Verfügungserlass stattgefunden. Dementsprechend sei dieser Bericht nicht geeignet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungszeitpunkt zu beurteilen, nehme Dr. med. J.___ doch zu diesem Zeitpunkt gar keine Stellung. Bezüglich der Rückforderung der ausbezahlten IV-Leistungen sei festzuhalten, dass die Rückforderungsfrist im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2016 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Könne doch gestützt auf das rückweisende Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2014 (VSBES.2013.245) noch nicht klar festgelegt werden, dass die Rente zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Dieser Zeitpunkt könne nicht generell als massgeblich für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 E. 5.2). Das Gericht habe die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückgewiesen. Der endgültige Entscheid der IV-Stelle hätte auch auf eine Rentenauszahlung lauten können. Somit habe die Ausgleichskasse erst mit Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2016 mit Sicherheit gewusst, dass die Rentenleistungen nicht geschuldet seien. Deshalb beginne die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit der neuen Rentenverfügung zu laufen. Die Rückforderungsverfügung sei somit innerhalb der Verwirkungsfrist erfolgt und die Rückforderung rechtmässig.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat und bejahendenfalls, ob die Rentenrückforderung von CHF 34'704.00 gerechtfertigt ist.

5.       Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie den Zusatzbericht des G.___-Gutachters, Dr. med. N.___, ohne Kenntnis und Mitwirkung der Beschwerdeführerin eingeholt hat.

5.1     Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit einem Arbeitgeber (vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können oder an Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten, jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können (vgl. BGE 125 V 405 E. 3e).

5.2     Der Vertreter der Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (IV-Nr. 100) gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Vorbescheid vom 13. Mai 2015, brachte Rügen bezüglich des Gutachtens der G.___ vom 19. Januar 2015 vor und bemängelte darin unter anderem, dass das Gutachten keine Auseinandersetzung mit den Indikatoren der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 enthalte. Daraufhin gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. August 2015 (IV-Nr. 105) an die G.___ mit der Bitte, zum vorgenannten Einwand des Vertreters Stellung zu nehmen und eine Beurteilung anhand der Indikatoren der neuen Schmerzrechtsprechung vorzunehmen. Die diesbezügliche Stellungnahme der G.___ datiert auf den 28. November 2015 (IV-Nr. 106).

Bereits aufgrund dieses Verfahrensablaufs erscheint es fraglich, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. So wurden den Gutachtern im Wesentlichen die Eingabe bzw. die Rügen des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet. Zudem handelt es sich hier nicht um gänzlich neue Beweiserhebungen, sondern um eine punktuelle Ergänzung, wie sie in BGE 141 V 281 E. 8 in gewissen Fällen als zulässig erachtet wurde. Selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre diese höchstens als leicht anzusehen. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zum genannten Bericht der G.___-Gutachter hat äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.

6.       Bezüglich der streitigen Fragen, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat und bejahendenfalls, ob die Rentenrückforderung von CHF 34‘704.00 gerechtfertigt ist, sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1     Im polydisziplinären Gutachten der B.___, vom 23. Mai 2011 (IV-Nr. 24.1, S. 4; Fachrichtungen: Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.      Cervicocephales und bds. cervicobrachiales Beschwerdebild

·      degenerative HWS-Veränderungen

·      St. n. Foraminotomie C5/6 rechts bei St. n. teils discogener Foraminalstenose C5/6 rechts (2/2008)

·      aktuell Discusprotrusion C5/6 mit Einengung der Wurzeln C6 rechts > links, multisegmentale Discusprotrusionen

·      mässiges CIS links, St. n. CTS-Operation rechts 9/2010

·      St. n. Denervation bei Epicondylitis radialis humeri rechts 3/2006

·      funktionelle Überlagerung / V.a. Verarbeitungsstörung

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

2.      Anamnestisch Migräne

3.      V.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)

4.      Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00)

5.      Arterielle Hypertonie

Aus gutachtlicher neurologischer Sicht seien aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der Halswirbelsäule Tätigkeiten mit vorwiegend einseitiger Körperhaltung sowie mittelschweren bis schweren Trage- und Hebebelastungen zu vermeiden; ungeeignet seien ferner Tätigkeiten mit repetitiver Überkopfstellung der Arme. In der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin lasse sich daraus eine Einschränkung von 20 % begründen. Zu erwähnen sei das noch bestehende Carpaltunnelsyndrom links, welches partielle Einschränkungen in manuellen Verrichtungen nach sich ziehen könne. Erstens handle es sich aber beim Carpaltunnelsyndrom um eine behandelbare Krankheit; zweitens seien die resultierenden Einschränkungen in der attestierten Arbeits-/Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt. Gesamtmedizinisch komme man zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der oben erwähnten funktionellen Einschränkungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen gehe man davon aus, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit der Dekompressions-Operation (Foraminotomie nach Frykholm C5/C6) am 20. Februar 2008 bestehe, wobei für die Zeit der Operation bis ca. 8 Wochen postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Januar 2010 bis Mitte 2010 habe eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen verschlechterten psychischen Zustands bestanden.

6.2     Im Bericht der Dres. med. D.___ und E.___, Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der C.___, vom 14. Oktober 2011 (IV-Nr. 35, S. 2) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Das Zustandsbild charakterisiere sich aktuell durch eine depressive Symptomatik mit reduziertem Antrieb, Schlafstörungen mit Morgentief und Ermüdbarkeit mit bestehender Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens bei immer noch akzentuierter Schmerzsymptomatik. Hierdurch seien die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen im Alltag eingeschränkt. Sie verbringe die meiste Zeit zu Hause und könne die Rolle als Mutter und Ehefrau nicht vollumfänglich erfüllen und sei auf die Unterstützung im Haushalt angewiesen. Aufgrund der überlagernden Symptomatik mit depressiven Beschwerden mittelgradigen Ausmasses gehe man zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und 50%igen Arbeitsunfähigkeit im geschützten Rahmen (unter angepassten Bedingungen) aus.

6.3     In seinem vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 39) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10:F32.10). Die Explorandin sei, ihren eigenen Angaben zufolge, an einer Schweissmaschine im Bereiche Kunststoff tätig. In dieser Tätigkeit sei sie aufgrund der heute im Schweregrad als mittelgradig zu beurteilenden depressiven Episode als eingeschränkt zu beurteilen, insbesondere infolge der anamnestisch zu eruierenden verminderten Energie, der Müdigkeit, der gereizt-aggressiven und manchmal traurigen Stimmung, der Vergesslichkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal auftretenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht stellen, da die Explorandin auch in der aktuellen Untersuchung, wie bereits schon in derjenigen vom Mai 2011, nicht den Eindruck hinterlasse, unter schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung deuteten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben an, womit eine Grundvoraussetzung für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als nicht erfüllt zu betrachten sei. Unter Berücksichtigung all der erwähnten subjektiv geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch der festzustellenden Aggravationstendenz der Explorandin sei von einer höchstens 40%igen Einschränkung der angestammten Tätigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerden vonseiten der depressiven Episode in etwa gleichem Ausmass in allen Tätigkeiten ähnlich auswirken dürften, sei der Explorandin auch eine alternative Tätigkeit im Rahmen von 5 Std. pro Tag zumutbar.

6.4     In ihrem Bericht vom 26. März 2013 (IV-Nr. 54) stellten Dres. med. D.___ und E.___ der C.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·           Mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10)

·           Cervikale und hochthorakale Schmerzen rechtsbetont bei

-        Deutlichen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrosen und Diskusosteophytenkomplexen

-        Einengungen des Spinalkanals und leichte Myelonkompression zwischen C4 und C7 sowie Foraminastenosen C4 - C7 beidseits

-        Aktuell myofaszial stark ausgeweitet

Die Beschwerdeführerin leide an den Beschwerden einer mittelgraden Depression mit rascher Ermüdung bei geringen Anstrengungen, erheblichen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung, Insuffizienzgefühlen und vermindertem Konzentrationsvermögen begleitet von reduzierter Belastbarkeit und zunehmendem Rückzugsverhalten. Die affektiven Beschwerden führten zu einer erheblichen Verminderung des Antriebs und des Durchhaltevermögens, so dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Angesichts der mittelgradigen Symptomatik mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Alltagsbewältigung sowie des bisherigen Verlaufs betrage die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht 100 %. Aufgrund der erwähnten Depressionssymptome mittelgradigen Ausmasses sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar. Eine ambulante Behandlung sei weiterhin dringend indiziert und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei aufgrund der aktuellen Situation noch nicht realisierbar.

6.5     Im polydisziplinären Gutachten der G.___, vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 92) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitslosigkeit

1.      Cerviko-vertebrales und cerviko-brachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M53.1) rechts

bei

-     segmentalen Degenerationen betont C5/6 und C611 rechts

2.      Cerviko-cephales Schmerzsyndrom, unspezifisch (ICD-10 M53.O)

-     dorsale, intertransversale Dekompression nach Frykholm C5/6 rechts

-     Infiltration periradikulär C5/C6 rechts 12/2006 (artifizieller Atemstillstand und Bewusstlosigkeit)

-     MRT Halswirbelsäule 16. Februar 2011 (Streck-Fehlhaftung, kyphotisches Abknickungssegment HWK 4/5, multisegmentales Diskusbulging betont C6/7 mit Einengung Neuroforamina C5/6, weniger C4/5)

-     aktuell keine radikuläre Reiz- oder Ausfall-Symptomatik.

3.      Handgelenks-STT-Arthrose links sowie beginnende Rhizarthrose und abgerissener Processus styloideus ulnae links mit dorsaler Subluxation und Synovialitis der ECU-Sehne (ICD-10 M19.93, M77.2)

4.      Dysthymie (ICD-10 F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.      Arterielle Hypertonie (ED 7/10) (ICD-10 110.90)

2.      Beinödeme, V.a. Medikamentennebenwirkung (ICD-10 R60.0)

3.      Obstipation, funktionell (ICD-10 K59.0)

4.      Chronisches, panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.90)

-     betont cerviko-thorakal sowie lumbovertebral mit beidseits spondylogener und myofaszialer Schmerzausstrahlung der korrespondierenden Muskulatur

-     Zeichen der Haftungsinsuffizienz bei abgeschwächter Haftungsmuskulatur im Sinne einer muskulären Dysbalance

5.      Karpaltunnel-Syndrom beidseits operiert (lCD-10 G56.0)

-     Z. n. Spaltung des Retinaculum flexorum rechts 09/2010 und links 11/2011

derzeit klinisch kein Hinweis für ein Rezidiv

6.      Status nach Epicondylitis radialis humeri rechts (ICD-10 M77.0)

-     Z.n. Denervation März 2006

7.      Wide-Spread-Pain-Syndrome (Fibromyalgie) (ICD-10 M79.7)

-     15 von 19 Schmerzlokalisationen, positive Fibromyalgie-Tender-Points, Symptomschwere 7 von 9, Symptomscore 3 von 3 Punkten mit deutlicher vegetativer und funktioneller Symptomatik

8.      Zn. radikulärem Schmerz-. unsensiblem Ausfalls-Reizsyndrom: i.B. der Dermatome C6 auf der rechten Seite (ICD-10 M54.12)

bei Diskusprotrusion HWK/6 mit Einengung der Wurzel C6 auf der rechten Seite

-     Z. n. Foraminotomie HWK/6 rechts im Februar 2008

aktuell keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

9.      Migräne ohne Aura (möglicherweise gelegentlich mit Aura) (ICD-10 G43.0/1)

10.   Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

Auf psychisch-geistiger Ebene bestünden ausser einem von der Versicherten beschriebenen Konzentrationsmangel und einer raschen Erschöpfbarkeit bei zugrundeliegender Störung der Vitalgefühle und Störung des Antriebs und der Intentionalität, eher leichtgradige Einschränkungen. Als Ressource könne die Fähigkeit der Versicherten, trotz ihrer bestehenden Beschwerden einen positiven Eindruck zu hinterlassen und sich um innere Haltung zu bemühen, gewertet werden. Qualitativ lägen auf körperlicher Ebene vor allem Einschränkungen in den Haltungsfunktionen vor. Arbeiten in Zwangspositionen, wie repetitiv gebückt oder mit Kopfrotationen sowie in Kopfreklination sollten nicht durchgeführt werden. Ebenso seien Arbeiten repetitiv mit dem rechten Arm, insbesondere monoton und mit Vorhalten des Armes sowie über der Schulterhorizontalen ungeeignet. Dies könne auch seit 2008 so beurteilt werden. Quantitative Einschränkungen von 20 % bestünden in der angestammten Tätigkeit seit 2008. Bedingt durch die genuin neurologischen Erkrankungen (C6-Radikulopathie auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom bds.) seien Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand sowie im Bereich der Hohlhand, zudem Einschränkungen durch entsprechende Schmerzausstrahlung rechtsseitig. Bei elektrophysiologisch nachgewiesener, nicht allzu ausgeprägter Amplituden-Reduktion sei nicht von einer dadurch verursachten ausgeprägteren Einschränkung der Handmuskulatur auszugehen. Darüber hinaus werde ein Grossteil der kleinen Handmuskeln von einem nicht betroffenen Nerven (Nervus ulnaris) versorgt. Die Beeinträchtigung sei somit allenfalls leichtgradig. Ressourcen bezüglich einer möglichen Wiedereingliederung seien schwierig zu bestimmen, da neben dem myofaszialen und spondylogenen Schmerzbild im Bereich der oberen rechten Extremität sowie dem unteren linken Rücken auch eine generalisierte Schmerzkrankheit im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms vorliege.

In der angestammten Tätigkeit der Weiterverarbeitung von Kunststoffteilen könnten nur noch wenige Arbeitsschritte ausgeführt werden. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg müssten vermieden werden. Aktuell sei im Bereich der linken Hand nur eine Assistierungsmöglichkeit gegeben bei degenerativen Veränderungen im Handgelenk. Auch seien Arbeiten mit Vibrationen mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt werden. Es könne lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden und die linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen. Die neurologischen Erkrankungen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichtgradigen Einschränkung durch die psychiatrische Diagnose eine rund 80%ige Arbeitsfähigkeit, verteilt auf fünf Arbeitstage. Insbesondere die rasche Ermüdbarkeit erfordere einen höheren Pausenbedarf, welchem mit einer entsprechenden Reduktion des Arbeitspensums Rechnung getragen werden könne. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verstehe sich nicht additiv zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Gesamthaft gesehen sei die Versicherte somit zu 80 % arbeitsfähig. Unter Einhaltung der soeben erwähnten Limitierungen könne eine leichte wechselbelastende Tätigkeit der mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von monotonen Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen 80 % ausgeübt werden. Dabei sei auch auf den erhöhten Pausenbedarf sowie auf das leicht verlangsamte Arbeitstempo Rücksicht zu nehmen. Dies gelte ab dem Jahr 2008. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg sollten jedoch vermieden werden. Arbeiten mit Vibrationen seien mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere, aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt werden. Vielmehr könne lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden, während die linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten in einem 80%-Pensum jede Tätigkeit zumutbar, die ihrem Bildungsniveau entspreche.

6.6     In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2015 (IV-Nr. 106) hielten die Gutachter der G.___ fest, der Anforderung, ein persönliches Interview mit der Versicherten durchzuführen, sei im vorliegenden Fall völlig entsprochen worden. Es werde im Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Verständigung mit der Versicherten auf Deutsch möglich gewesen sei und die Tochter nur ergänzt habe, wenn dies explizit gewünscht worden sei. Die Tochter sei auf Wunsch der Versicherten zum Gespräch zugelassen worden, weil sie sich mit ihr sicherer gefühlt habe und weniger gehemmt gewesen sei über ihre Probleme zu reden. Tatsache sei zudem, dass die Versicherte im Vorfeld der Begutachtung auf einen Dolmetscher schriftlich verzichtet gehabt habe. Das Schmerzsyndrom sei im psychiatrischen Gutachten lediglich als Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer psychischen Auffälligkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (F54) erwähnt worden, weil die Versicherte während der psychiatrischen Begutachtung kaum über körperliche Beschwerden geklagt habe. Schon im Vorgutachten von Dr. med. Q.___ aus dem Jahre 2011 werde das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint, zum selben Schluss komme man auch im vorliegenden Gutachten. Aus diesem Grund seien auch die ehemals relevanten «Foerster-Kriterien» nicht diskutiert worden. Aufgrund der neuen Rechtsprechung könne aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf den Komplex «Gesundheitsschädigung» nach wie vor nur eine geringe Krankheitsbelastung festgestellt werden. Hier sei lediglich die leichte depressive Grundstimmung anzumerken, die im diesmaligen Gutachten aufgrund der Dauer als Dysthymie codiert worden sei, was einer leichten depressiven Störung entspreche. Eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Versicherten, wie es der behandelnde Psychiater darstelle, habe sich in der damaligen Untersuchung nicht ausmachen lassen. Nach nunmehr einem Jahr seit der Begutachtung, müsste eine aktuelle psychiatrische Verlaufsbeobachtung in die Wege geleitet werden, um den jetzigen (aktuellen) Gesundheitsschaden zu beurteilen. Sicher sei, dass es sich bei der Versicherten nicht um einen «austherapierten» Fall handle und worauf die aktuelle Psychotherapie hinarbeite, werde aus den vorliegenden Berichten des behandelnden Psychiaters nicht deutlich. Zum Komplex «Persönlichkeit» sei im Gutachten Stellung bezogen worden, in dem auf die ängstlich-besorgte Grundhaltung der Versicherten und ihre allgemein reduzierte Belastbarkeit bei ausgeprägtem Rückzugs- und Schonverhalten hingewiesen worden sei. Die Persönlichkeitsaspekte der Versicherten hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso sei auch festgestellt worden, dass die Versicherte nicht jedes Krankheitssymptom ausagiere zwecks Erzielung eines primären Krankheitsgewinnes, sondern die Versicherte versuche, in dem ihr möglichen Rahmen zu leisten, was ihr möglich sei, was als psychische Ressource gewertet worden sei. Auch zum Komplex «Sozialer Kontext» sei schon Stellung bezogen worden: «Die Aufgabe der Arbeit wirke sich bei der Versicherten im sozialen Bereich schwerer aus, da es bei ihr keinerlei Veranlassung mehr gebe, den häuslichen Rahmen zu verlassen. Der Verlust der sozialen Kontakte gehe Hand in Hand mit einem Verlust des Selbstwertgefühls einher, weshalb eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder wenigstens in eine regelmässige externe Tagesstrukturierung aus psychiatrischer Sicht sehr wünschenswert wäre. Auch bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Hinderungsgrund, der eine Reintegration in das Arbeitsleben nicht möglich erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil, der inzwischen chronifizierte dysthyme Zustand der Versicherten werde sich bei Fortführung des gegenwärtigen Lebensentwurfes kaum ändern. Innerhalb der Familie sei die soziale Interaktion der Versicherten normal. Bezüglich «Konsistenz» könne lediglich angemerkt werden, dass die im November 2011 von Dr. med. Q.___ festgestellte Aggravationstendenz der Versicherten in der diesmaligen Begutachtung nicht gesehen worden sei. Die Versicherte habe ihren psychischen Gesundheitszustand konsistent und nachvollziehbar geschildert.

6.7     Im Bericht des P.___ vom 29. Dezember 2015 (IV-Nr. 112, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-        Rhizarthrose und STT-Arthrose links

-        Alt abgerissene Processus styloideus ulnae mit Beschwerden

-        Bei der Arthroskopie Lockerung des SL-Bandes, wahrscheinlich bedingt durch die STT-Arthrose, II° LT-Lockerung, 1B-Abriss des Discus triangularis links

-        Operation vom 15. Oktober 2015: 1. Handgelenksarthroskopie, 2. Resektion des Processus styloideus ulnae mit Refixation des Discus triangularis mittels eines Arthrex Ankers 2.4 mm und 2.0 Fiberwire, 3. Resektionsarthroplastik mit Suspension mittels halbierter FCR-Sehne

6.8     Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___, vom 5. Februar 2016 (IV-Nr. 117, S. 3) werden folgende Diagnosen gestellt:

-        Chronifizierte mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10), ängstlich gefärbt und im Rahmen einer Erschöpfungsdepression mit Phasen von schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.2)

-        Cervikale und hochthorakale Schmerzen rechtsbetont bei multisegmentalen, degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrosen und Diskusosteophytenkomplexen, Einengungen des Spinalkanals und leichte Myelonkompression zwischen C4 und C7 sowie Foraminastenosen C4 - C7 bds.

Auf die Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin, ob sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. N.___ vom 12. September 2014 verändert habe, führte Dr. med. E.___ aus: Sie leide seit ca. Dezember 2004 an einer anhaltenden Tagesmüdigkeit mit vermindertem Durchhaltevermögen bei Antriebsarmut und depressiver Stimmungslage mit Konzentrationsstörungen. Seit 2010 hätten die Symptome an Beschwerdeausmass deutlich zugenommen. Es bestünden zudem Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses, Ratlosigkeit, Freudeverlust, Selbstwertprobleme mit Insuffizienzgefühlen und Einschlafstörungen. Zudem würden hypochondrisch gefärbte Befürchtungen vor unheilbaren Krankheiten beschrieben, welche den Tagesablauf bestimmten und zu einer zunehmenden Lebensqualitätsbeeinträchtigung führten. Die Patientin äussere des Weiteren Angst vor Schuldgefühlen aufgrund der Krankheitsentwicklung und den daraus resultierenden Defiziten und Einschränkungen, letztere bedingt durch die verminderte Belastbarkeit bei Antriebsverlust. Die Schmerzsymptomatik habe sich in letzter Zeit akzentuiert und der Allgemeinzustand weiter verschlechtert. In der Gesamtschau sei die psychische Belastbarkeit deutlich herabgesetzt, dies zeige sich in einer verminderten Adaptationsfähigkeit zur Bewältigung von Belastungssituationen oder Veränderungen; die verminderte Belastbarkeit lasse sich mit dem Antriebsmangel und der verminderten Stressresistenz begründen, zudem sei die Aufnahmefähigkeit bedingt durch Konzentrationsdefizite gestört, Prozessabläufe müssten folglich mehrmals wiederholt werden, was wiederum mehr Aufwand zur Bewältigung von Alltagsprozessen erfordere. Daraus erschliesse sich auch das verminderte Durchhaltevermögen mit mehr Pausennotwendigkeiten. Die durch die beschriebenen Beschwerden hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung zeigten sich in sämtlichen Lebensbereichen, im Sozialleben (Rückzug), in der Arbeitstätigkeit (Konzentration, Antrieb, Stressresistenz) und in der Freizeit (Vernachlässigung alltäglicher Verpflichtungen, Initiativlosigkeit). Im Rahmen der erfolgten Sitzungen, insbesondere seit Oktober 2014 berichte die Beschwerdeführerin über erfolglose Behandlungsversuche der Schmerzsymptomatik und Fortbestehen der chronischen Stresssymptomatik mit Gedankenkreisen, Bedrücktheit mit Freudeverlust, anhaltender Tageserschöpfung bei Antriebsmangel und begleitet von Konzentrationseinbussen. Die Patientin habe die Beurteilung von Dr. med. N.___ als Abwertung ihrer Person erlebt, sie habe jahrelang gute Arbeitsleistungen erbracht und sei aus genannten Gründen aktuell nicht in der Lage, entsprechende Leistungen zu erbringen. Deshalb seien besonders in den letzten Sitzungen ein deutliches Misstrauen und ein resignatives Vermeidungsverhalten im Vordergrund gestanden. Die beklagten Beschwerden könnten in der Sprechstunde objektiviert werden. Aufgrund der Antriebsarmut und den daraus resultierenden Einschränkungen in der alltäglichen Lebensbewältigung schildere die Patientin Gedanken des Lebensüberdrusses, ohne Suizidabsichten. Des Weiteren hielt Dr. med. E.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, die Schmerzerkrankung in Kombination mit der depressiven Störung könne eine Beeinträchtigung durchaus begründen. Es sei zu erwähnen, dass ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Rückbildung bestehe. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit Jahren unter regelmässiger psychopharmakologischer Behandlung. Diese werde ergänzt durch psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Ansätzen, dennoch habe sich der psychische Zustand bislang nicht wesentlich und nachhaltig gebessert; vielmehr sei es seit ca. einem Jahr zu einer Symptomprogression einzelner Beschwerden gekommen mit Chronifizierung trotz therapeutischer Massnahmen. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung mit Episoden von schweren depressiven Symptomatik und den beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen in Kombination mit den beschriebenen somatischen Beschwerden lasse sich eine mindestens 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Produktionsmitarbeiterin) und aus seiner Sicht vorläufig eine mindestens 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten begründen.

6.9     Im Privatgutachten von Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 126, S. 25) wurde festgehalten, im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Symptomatik objektivierbar. Durch die Versicherte würden kognitive Störungen als am meisten einschränkend aufgeführt. Bisher sei das durch die Versicherte traumatisch erlebte Ereignis im R.___ (akzidentielle intrathekale Injektion mit Bupivacain anlässlich einer Infiltration) bei der Krankheitsentwicklung nicht ausreichend gewürdigt worden. Dank der Übersetzerin von S.___ hätten relevante aber auch schambesetzte Aspekte wie familiäres partnerschaftliches Leben, Tagesstruktur und Suizidalität in einer Weise exploriert werden können, wie dies im Beisein eines Familienangehörigen nicht möglich gewesen wäre. Diagnostische Kriterien für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liessen sich nicht feststellen. Es sei ein berufsrelevantes depressives Syndrom klinisch-objektivmittelschwerer Ausprägung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.2) ausgewiesen. Differentialdiagnostisch sollte an eine protrahierte progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirns (lCD-10 F 06) und sonstige psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit gedacht werden. Biografisch und interaktionell liessen sich Hinweise für strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch relevante Coping- und Ressourcenlimitierung feststellen. Psychodynamisch relevante, medizinalfremde Stressoren / Kontextfaktoren und eine progrediente Entwicklung im Sinne einer Verhaltensstörung nach Funktionsstörung des Gehirns (nach Reanimation) seien für den protrahierenden Heilverlauf mitentscheidend. Aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch vor dem Hintergrund der anhaltenden Schmerzproblematik leide die Beschwerdeführerin an einem mittelschweren depressiven Störungsbild mit deutlich einschränkenden Stimmungsschwankungen. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem der Lebensqualität sei ebenfalls deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse von einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde bei mindestens 80 % Arbeitsunfähigkeit bemessen. Wegen der innerpsychischen Verfestigung und der vorangeschrittenen Chronifizierung sei von einer hochgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten – als auch in einer Verweistätigkeit – auszugehen. Medizinisch-theoretisch bedeute dies eine mindestens 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine Verweistätigkeit gelte das gleiche wie für die angestammte Tätigkeit. Grundsätzlich handle es sich bei einer affektiven Störung um ein die Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität massiv einschränkendes, jedoch reversibles Krankheitsgeschehen. Allerdings sei bei der Versicherten von einer chronifizierten depressiven Störung auszugehen, welche trotz adäquater, störungsspezifischer, psychopharmakologischer und sogar psychotherapeutischer Behandlung mit muttersprachlichem Zugang, keine namhafte Verbesserung erbracht habe. Es sei liege eine innerpsychische Verfestigung und vorangeschrittene Chronifizierung vor. Prognostisch ungünstig sei der mittlerweile chronifizierte Verlauf.

7.      

7.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 92) sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2015 (IV-Nr. 106) weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.

7.1.1  Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH vom 27. Oktober 2014 (IV-Nr. 92, S. 42) wird schlüssig dargelegt, dass die Hauptbeschwerde-Symptomatik aus rheumatologischer Sicht in einem Wide Spread-Pain-Syndrome bestehe (Fibromyalgie), welches sich mit ausgedehnten, multilokulären Schmerzlokalisationen, funktionellen und vegetativen sowie autonomen Phänomenen präsentiere. Insgesamt seien die Kriterien gemäss Woolfe, ACR 2010, erfüllt. Die retrospektive und aktuelle Schmerzanamnese lasse darauf schliessen, dass die Halswirbelsäulenoperation und die Denervation mit Tendon-Release am rechten Ellenbogen wahrscheinlich nicht in Kenntnis einer sich entwickelnden Schmerzkrankheit interpretiert worden seien. Dies habe allenfalls zu Fehleinschätzungen und zu grosszügigen Operationsindikationen geführt. Eine Beschwerdelinderung habe operativ nicht erreicht werden können. Des Weiteren sei das cerviko-vertebrale und cerviko-spondylogene / brachiale Schmerzsyndrom Ausdruck einerseits der degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit einer Überlastungs-Symptomatik und beruhe andererseits auf Mikulationen der muskulären Faserzüge. Eine segmentale Dysfunktion sei nur funktionell bei muskulärer Dysbalance, eine radikuläre Reiz- und Ausfall-Symptomatik sei nicht objektivierbar. Beim vorliegenden betont myofaszialen Beschwerdebild, handle es sich potentiell um eine mindestens teilreversible Symptomatik. Das zerviko-zephale Schmerzbild sei rein myogen bedingt, bei regelrechten Artikulationen oberhalb HWK3 und fehlenden Dysfunktionen, was hier typisch wäre und erwartet würde und klinisch oder radiologisch nicht objektvierbar sei. Es handle sich um unspezifische Symptome, wobei die verspannte Muskulatur sowie die Fibromyalgie überlappend einwirkten. Im Weiteren liege eine lumbo-vertebrale sowie spondylogene Schmerz-Symptomatik linksbetont vor, wiederum mit Schmerzhaftigkeit der inserierenden Muskulatur am Gesäss bis in den Hüftbereich. Bei fehlenden Anzeichen einer segmentaten Dysfunktion in den Provokationstestungen seien zwar degenerative Veränderungen durchaus möglich, könnten jedoch nicht als Hauptbeschwerdeursache für die angegebenen Beschwerden herangezogen werden. Im Vordergrund stehe vielmehr die muskuläre Haltungsschwäche, welche in den Motor-Control-Übungen objektiviert werden könne. Die Explorandin sei nicht in der Lage, ihre tiefe Rückenmuskulatur adäquat zu aktivieren, respektive einzelne Wirbelsäulenabschnitte zu stabilisieren. Dabei bestehe eine allgemeine Haltungsschwäche ohne eine Überlastungs-Symptomatik im Bereich der Wirbelsegmente. Somit liege hier ebenfalls ein mindestens teilreversibles Beschwerdebild vor, welches durch medizinische Massnahmen angegangen werden könne. Im Bereich der Handgelenke finde sich eine echte STT-Arthrose linksbetont sowie eine beginnende Rhizarthrose ebenfalls linksbetont. Begleitend bestehe bei einem Status nach Abriss des Processus styloideus ulnae auch eine lokale Schwellung mit auch Tenosynovitis im Bereich des Extensors carpiulnaris (ECU-Sehne). Im Mai 2014 sei auf eine operative Resektionsarthroplastik nach Epping fokussiert und gleichzeitig eine Handgelenksarthroskopie empfohlen worden. Bisher habe sich die Explorandin für einen operativen Eingriff nicht entscheiden können, da sie Angst vor weiteren Schmerzsituationen habe. Dies könne nachvollzogen werden, da auch frühere Operationen keine Linderung herbeigeführt hätten, weil die Fibromyalgie übergeordnet die Beschwerdesymptomatik bestimme.

Im Lichte der eingehenden und schlüssigen Diagnoseerhebungen von Dr. med. T.___ vermag auch dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sollten Arbeiten mit Traglasten über 5 kg vermieden werden. Arbeiten mit Vibrationen mit der linken Hand seien nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt werden. Vielmehr könne lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden, während die linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen könne. Unter Einhaltung dieser Limitierungen könne eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von monotonen Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen zu 80 % ausgeübt werden. Dies gelte ab dem Jahr 2008. Ressourcen bezüglich einer möglichen Wiedereingliederung seien schwierig anzugeben, da neben dem myofaszial und spondylogenen Schmerzbild im Bereich der oberen rechten Extremität sowie dem unteren linken Rücken auch eine generalisierte Schmerzkrankheit im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms vorliege. Deren Einfluss auf die subjektive Belastbarkeit sowie auf die Schmerzwahrnehmung sei durch das psychiatrische Gutachten zu beurteilen.

Aus internistischer Sicht hält Dr. med. T.___ ergänzend fest (S. 35 des Gutachtens), es bestünden keine gesundheitlichen Veränderungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle Hypertonie sei medikamentös gut eingestellt. Die Obstipation bestehe seit Jahren, werde symptomatisch behandelt und habe bisher zu keinen Komplikationen geführt, so dass es sich um ein funktionelles Leiden handeln dürfte.

7.1.2  Im neurologischen Teilguachten von Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 28. August 2014 (IV-Nr. 92, S. 60) wird einleuchtend dargelegt, dass aus neurologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei isolierter Betrachtung der genuin neurologischen Ausfälle und Symptome (cervicale Radikulopathie C6 auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom bds.) sei vom Jahr 2006 bis 2008 (C6-Radikulopathie in Kombination mit wahrscheinlich beginnendem CIS) von einer leichtgradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese sei geringer als 10 %. Ab dem Jahr 2008 bei akzentuiertem Karpaltunnelsyndrom auf der rechten Seite liege ebenfalls eine nur leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter 10 % vor. Der Migränekopfschmerz bestehe schon seit Jahren und dies in wahrscheinlich einer Frequenz von 2 - 3-mal pro Monat (aktuell wahrscheinlich einmal pro Monat), habe jedoch auch bei Vorliegen höherer Frequenzen des Auftretens keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und die nicht-neurologisch bedingten Handgelenksschmerzen seien hier nicht berücksichtigt – es werde diesbezüglich auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Durch die genuin neurologischen Erkrankungen (C6-Radikulopathie auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom bds.) seien Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand sowie im Bereich der Hohlhand bedingt, zudem Einschränkungen durch entsprechende Schmerzausstrahlung rechtsseitig. Bei elektrophysiologisch nachgewiesener, nicht allzu ausgeprägter Amplituden-Reduktion sei nicht von einer dadurch bedingten ausgeprägteren Einschränkung der Handmuskulatur auszugehen. Darüber hinaus werde ein Grossteil der kleinen Handmuskeln von einem nicht betroffenen Nerv (Nervus ulnaris) versorgt. Die Beeinträchtigung sei somit allenfalls leichtgradig.

7.1.3  Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht durch die rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten der G.___ genügend abgeklärt und im Wesentlichen widerspruchsfrei ist. Daran ändern auch die zeitlich nach dem Gutachten der G.___ erstellten Arztberichte nichts, da sich daraus keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt. Am 15. Oktober 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin zwar eine Handgelenksarthroskopie, Resektion des Processus styloideus ulnae mit Refixation des Discus triangularis mittels eines Arthrex Ankers 2.4 mm und 2.0 Fiberwire sowie Resektionsarthroplastik mit Suspension mittels halbierter FCR-Sehne durchgeführt (vgl. IV-Nr. 112, S. 4). Wie Dr. med. V.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hierzu in der Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 115) aber schlüssig ausführt, sei aufgrund des Berichts vom 29. Dezember 2015 davon auszugehen, dass sich der Zustand hinsichtlich der STT-Arthrose durch die Operation gegenüber der Situation im Gutachten gebessert und bezüglich der Rhizarthrose zumindest nicht verschlechtert habe. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass im Therapieverlauf auch dort eine postoperative Besserung gegenüber der präoperativen Situation erreicht werde. Dass diesbezüglich eine Verschlechterung eingetreten sei, wird denn auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet zumal diesbezüglich keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, die für eine Verschlechterung sprechen würden.

Insofern die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2018 wiederum eine orthopädisch/rheumatologische Begutachtung beantragt, kann auf die Ausführungen aus der Verfügung vom 10. November 2017 (A.S. 76 ff.) verwiesen werden:

«Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 folgende Arztberichte eingereicht: Bericht von Prof. Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, 29. Juni 2017; Bericht von Dr. med. X.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, 4. Juli 2017; Bericht betreffend MRT der LWS vom 16. Juni 2017; Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, 24. August 2017; Bericht von Z.___, Dipl. Physiotherapeutin FH, 6. Juli 2017. Mit Verweis auf diese Berichte beantragt der Vertreter der Beschwerdeführerin, es sei ein orthopädisches Gutachten zu veranlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Datum der rentenablehnenden Verfügung (6. Juni 2016) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397). Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2008 vom 14. August 2009 E. 3.4, wonach im Verfügungszeitpunkt keine aktuellen klinischen und bildgebenden Abklärungen stattgefunden hätten und auch kaum angenommen werden könne, die Befunde hätten sich erst in der Zeit vor der Befunderhebung gebildet. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jedoch entgegenzuhalten, dass im zitierten Fall die bildgebenden Untersuchungen rund 3 Monate nach Verfügungserlass erstellt wurden, während vorliegend zwischen dem Verfügungserlass und den eingereichten Berichten mehr als ein Jahr liegt. Zudem wird in den eingereichten Bericht auf Symptome Bezug genommen, die seit Dezember 2016 respektive Juni 2017 bestünden. Bereits aus diesem Grund ist die Verwertbarkeit dieser Berichte für das vorliegende Verfahren nach vorläufiger Beurteilung zu verneinen.»

7.2     Dagegen kann dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 12. September 2014 (IV-Nr. 92) nicht voller Beweiswert zugemessen werden. So erscheint die Anwesenheit der Tochter der Beschwerdeführerin während der Begutachtung durch Dr. med. N.___ im Lichte der Rechtsprechung von BGE 140 V 260 als sehr problematisch. So ist der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs prinzipiell ausgeschlossen. Die Regel, dass das Gespräch zwischen psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu «familienrollenkonformem» Verhalten befangen sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde zwar offenbar auf Wunsch der Versicherten zum Gespräch zugelassen, weshalb es fast schon rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, das Gutachten sei wegen der Anwesenheit ihrer Tochter nicht verwertbar, zumal die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung auf einen Dolmetscher schriftlich verzichtet hat. Dennoch ist schlussendlich der Gutachter dafür verantwortlich, für ein geeignetes und zulässiges Setting für eine Begutachtung zu sorgen. Ein solches lag im vorliegenden Fall – zumindest bei der psychiatrischen Begutachtung – nicht vor. Der Beweiswert des Gutachtens wäre gemäss BGE 140 V 260 E. 3.3.3 zwar dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutachtliche Beurteilung ausgewirkt hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die psychiatrische Exploration von Dr. med. N.___ sei ausschliesslich mit der Tochter und nicht mit ihr selbst geführt worden. Eine Eigenanamnese sei mithin nicht erfolgt. Dazu hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2016 fest, eine Verständigung mit der Versicherten auf Deutsch sei möglich gewesen und die Tochter habe nur ergänzt, wenn dies explizit gewünscht worden sei. Aufgrund dieser Darstellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übersetzung der Tochter keine wesentlichen Auswirkungen auf die psychiatrische Begutachtung gehabt hat, weshalb auf das Teilgutachten von Dr. med. N.___ nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen vermag auch die von Dr. med. N.___ vorgenommene Indikatoren-Beurteilung gemäss BGE 141 V 281 nur bedingt zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin liess eine solche zwar nachträglich bei Dr. med. N.___ einholen (IV-Nr. 106). Darin fehlt es jedoch an einer eingehenden und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren, weshalb das psychiatrische Teilgutachten auch aus diesem Grund kaum verwertbar ist.

8.       Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei der Psychiaterin Dr. med. M.___ ein psychiatrisches Gutachten unter Beizug einer […] Dolmetscherin veranlasst.

8.1     Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___ vom 9. Februar 2018 (A.S. 84 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt es von einer unabhängigen Fachärztin, welche die Beschwerdeführerin sehr eingehend untersucht (S. 19 - 27 des Gutachtens) und die Vorakten studiert hat (S. 1 - 19 des Gutachtens). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

8.1.1  Dr. med. M.___ begründet ausführlich und nachvollziehbar ihre Schlussfolgerungen, wonach keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00) sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung des Schweregrades der depressiven Symptomatik könne aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin nur auf objektivierbare psychopathologische Befunde abgestellt werden. Das übliche Vorgehen gemäss ICD-10 mit Berücksichtigung der numerischen Anzahl von Symptomen könne nicht verwendet werden. Der beobachtbare psychopathologische Befund mit leichtgradiger depressiver Stimmung, diskret vermindertem Antrieb, leichter gedanklicher Einengung und Minderung des Selbstwertgefühles entspreche einer leichtgradigen depressiven Symptomatik. Die von der Versicherten beschriebene erhöhte Ermüdbarkeit im Alltag könne nicht verifiziert werden, im Rahmen der Untersuchung zeigten sich keine Hinweise auf eine gesteigerte geistige oder psychomotorische Ermüdbarkeit. Der beschriebene Interessen- und Freudeverlust und die von der Versicherten beschriebenen Schlafstörungen könnten nicht überprüft werden. Unbegründete Selbstvorwürfe oder unangemessene Schuldgefühle hätten nicht eruiert werden können. Suizidgedanken oder suizidales Verhalten seien von der Versicherten verneint worden. Eine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung seien nicht zu beobachten gewesen. Sie habe eine Appetitminderung angegeben, eine Gewichtsveränderung sei verneint worden. Ein morgendliches Früherwachen oder Morgentief seien nicht geschildert und auf Nachfrage verneint worden. Die wiederholten Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sie zu Hause ganz alleine sei, dass der Ehemann arbeite und die Kinder ausgezogen seien, wiesen auf akzentuierte abhängige Persönlichkeitsanteile hin. Der behandelnde Psychiater habe ebenfalls beschrieben, dass der Auszug der Kinder die Versicherte sehr mitgenommen habe und sie sich seitdem nicht mehr gebraucht und nichts mehr wert fühle. Dr. med. E.___ habe ferner vermeidende Züge beschrieben, wofür auch die wiederholten Hinweise auf die sehr passive Haltung der Versicherten in den Abakus-Berichten sprechen würden. Die narzisstischen Anteile würden sich in einer erhöhten Kränkbarkeit mit anhaltendem Hadern bezüglich der Kündigung durch den Arbeitgeber äussern. Die Beschwerdeführerin habe selbst geschildert, dass sie sich sehr rasch verletzt und enttäuscht fühle und nachtragend sei. Diese akzentuierten Persönlichkeitszüge würden nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehmen und würden nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen.

8.1.2  Des Weiteren setzte sich Dr. med. M.___ überzeugend mit allfälligen Differentialdiagnosen und entgegenstehenden Arztberichten auseinander: Eine Persönlichkeitsstörung, deren Diagnose das Vorliegen einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Beeinträchtigung der sozialen Funktionsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen erfordere, liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe in einer stabilen Ehe, Konflikte innerhalb der privaten Beziehungen seien von ihr verneint worden. Sie sei trotz und mit ihrer Persönlichkeitsstruktur dazu in der Lage gewesen, viele Jahre lang die Mehrfachbelastung von Vollzeittätigkeit, Mutterschaft von vier Kindern und Haushalt zu bewältigen. Die berufliche Anamnese mit langjähriger Anstellung bei demselben Arbeitgeber und Einnahme einer Vorarbeiterrolle sei über viele Jahre unauffällig beziehungsweise sogar erfolgreich gewesen. Der ehemalige Arbeitgeber habe die Angaben der Versicherten bestätigt, dass es am Arbeitsplatz keine Konflikte gegeben habe.

Sodann habe Dr. med. E.___ in seinen Berichten neben der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt, ohne deren diagnostische Kriterien zu diskutieren oder diese Diagnose zu begründen. Die Schmerzen würden die subjektiven Hauptbeschwerden der Versicherten darstellen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung (oder auch einer chronischen somatoformen Störung oder einer anderen somatoformen Störung) erfordere das Vorliegen von wiederholten Forderungen nach weiteren diagnostischen Abklärungen und/oder Interventionen, was im Falle der Versicherten nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr wiederholt die ihr empfohlenen neurochirurgischen Eingriffe abgelehnt. Eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung könne aufgrund der Unterlagen nicht ausgemacht werden. Wiederholte Arztwechsel, eine übermässig hohe Konsultationsfrequenz oder häufige Notfalluntersuchungen seien nicht festzustellen. Das Grundkriterium des erforderlichen Schweregrades der Symptomatik sei nicht erfüllt.

Weiter führte Dr. med. M.___ aus, der psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. N.___ habe die Diagnose einer Dysthymie formuliert, deren wesentliches Kennzeichen eine Iangdauernde, depressive Verstimmung gewesen sei. Eine Dysthymie sei per definitionem von sehr leichtgradiger Natur. Gemäss ICD-10 seien bei Vorliegen einer Dysthymie die diagnostischen Kriterien selbst einer leichtgradigen depressiven Episode nicht erfüllt. Nach Ansicht der Referentin seien die Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode jedoch erfüllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Differenzialdiagnose zwischen leichtgradiger depressiver Episode versus Dysthymie wenig relevant, da der leichte bzw. sehr leichte Schweregrad beider Störungen in einer überwiegend manuellen Tätigkeit nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe. Dr. med. N.___ habe geschrieben, dass differenzialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung nicht auszuschliessen sei. Bei diesbezüglich spezifischer Nachfrage bei der Versicherten und ihrem Sohn hätten sich jedoch keine Hinweise auf wiederkehrende, zeitlich abgegrenzte depressive Episoden oder Phasen zwischenzeitlicher vollständiger Remission ergeben. Frühere, bereits vor den Schmerzen aufgetretene depressive Episoden seien von der Versicherten verneint worden.

Die Psychiaterin Dr. med. J.___ habe in ihrer Beurteilung z.Hd. des Rechtsvertreters die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung formuliert, ohne dabei die dafür erforderlichen Angaben zum zeitlichen Längsschnittverlauf zu machen. In sehr widersprüchlicher Weise habe Frau Dr. med. J.___ in ihrem Bericht von «psychiatrischen Mehrfachdiagnosen» gesprochen, ohne dass sie mehrere Diagnosen gestellt hätte. Differenzialdiagnostisch sei gemäss Dr. med. J.___ an eine protrahierte depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirnes gemäss F 06 zu denken. Bei Status nach Herzstillstand und Reanimation sei differentialdiagnostisch das Erleiden einer Hirnschädigung durch Hypoxie (Sauerstoffmangel) zu erwägen. Bezüglich des von der Versicherten geschilderten Ereignisses mit Herzstillstand und Reanimation im Dezember 2006 lägen leider keine Unterlagen vor. Anlässlich der heutigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf möglicherweise hirnorganisch bedingte Symptome ergeben. Insbesondere hätten während der vierstündigen Exploration keine kognitiven Defizite, keine Ermüdungszeichen und keine Affektlabilität oder gar psychische Enthemmung beobachtet werden können. Die anfänglich von der Versicherten gezeigte Passivität sei im Verlauf der Untersuchung nicht durchgängig gewesen, themenabhängig habe die Beschwerdeführerin sehr präsent und wach gewirkt. Die von Frau Dr. med. J.___ beschriebenen Wortfindungsstörungen in der Muttersprache hätten nicht beobachtet werden können. Gemäss Frau Dr. med. J.___ habe die Versicherte angegeben, nach dem Ereignis von 2006 ihre Schweizerischen Sprachkenntnisse verloren zu haben. Angesichts der heutigen Untersuchung habe die Versicherte die von der Referentin formulierten Fragen aber auch ohne Übersetzung durch die Dolmetscherin jeweils gut verstehen können, sodass sie teilweise ohne Abwarten der Übersetzung auf […] geantwortet habe. Ein gewisser Verlust der fremdsprachlichen Fähigkeiten bei fehlenden Kontakten zu deutschsprachigen Personen sei zudem als normal zu bezeichnen. Eine plötzlich einsetzende Wesensänderung sei vom Sohn der Versicherten nicht beschrieben worden, sondern vielmehr eine allmähliche Veränderung. Der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten habe keinen abrupten Leistungseinbruch beschrieben, sondern ebenfalls eine langfristige Krankheitsentwicklung. Die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum bereits vor dem Ereignis von 100 auf 80 % reduziert und habe auch nach 2006 für weitere vier Jahre bei demselben Arbeitgeber gearbeitet. Ergänzend ist zum Privatgutachten von Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 236, S. 25) anzufügen, dass ein Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. So darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351). Dies kann vorliegend verneint werden. So begründet Dr. med. J.___ ihre im Vergleich zum Gutachten der G.___ divergierende Beurteilung kaum und führt auch nicht aus, inwiefern die im Gutachten vorgenommene psychiatrische Beurteilung mangelhaft sein soll. Insofern Dr. med. J.___ geltend macht, differentialdiagnostisch sollte an eine protrahierte progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirns (lCD-10 F 06) und sonstige psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit gedacht werden, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Hypothese handelt. Zusätzliche Hinweise dafür sind in den Akten nicht enthalten und werden von Dr. med. J.___ denn auch nicht angeführt.

Des Weiteren führt Dr. med. M.___ schlüssig aus, es ergäben sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder gar eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Das Ereignis vom Dezember 2006 sei von der Versicherten nachvollziehbar als traumatisch erlebt beschrieben worden. Die diagnostischen Traumakriterien des ICD-10 hingegen im Sinne eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, welche bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würden, seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie das Ereignis und die Reanimation nicht selbst erlebt habe, vielmehr habe der anwesende Ehemann das Ereignis geschildert. Von der Versicherten seien spontan keine Flashbacks geschildert worden, Albträume spezifischen Inhalts seien von ihr auf Nachfrage verneint worden. Bei den anlässlich von bestimmten Fernsehsendungen über Spitäler berichteten Bildern des damaligen Arztes handle es sich eher um Erinnerungsbilder und nicht um Flashbacks von sich aufdrängendem Charakter und dem Gefühl des erneuten Wiedererlebens. Eine erhöhte Schreckhaftigkeit sei nicht beschrieben worden und habe nicht beobachtet werden können. Anlässlich der Schilderung des Ereignisses sei eine gewisse Emotionalität und Trauer spürbar gewesen, jedoch keine vegetative Übererregbarkeit.

8.1.3  Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. M.___ sodann einleuchtend aus, die leichtgradige depressive Episode gehe einher mit einer leichtgradigen mentalen und psychomotorischen Verlangsamung, einer gedanklichen Einengung und einer diskreten Antriebsminderung. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden nicht zu einer Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen führen. Es habe keine psychiatrische Störung festgestellt werden können, welche in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin, d.h. einer überwiegend manuell-körperlichen Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen bezüglich kognitiver Funktionen, zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine nur leichtgradige depressive Symptomatik wirke sich in Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil nicht leistungsmindernd aus. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten die bisherige Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Die aus psychiatrischer Sicht vorliegende volle Arbeitsfähigkeit (volles Pensum, keine Leistungseinschränkung) gelte auch für Verweistätigkeiten.

Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit setzt sich Dr. med. M.___ eingehend mit den Vorakten auseinander und würdigt die diesbezüglichen ärztlichen Einschätzungen. Dr. med. M.___ führt in diesem Zusammenhang aus, Anfang Januar 2010 habe Beschwerdeführerin die Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber erhalten. Ab dem 19. März 2010 sei sie durch ihren Hausarzt anhaltend zu 100 % krankgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber den diversen Untersuchern wiederholt geschildert, dass es ihr mehrere Monate nach der Kündigung sehr schlecht gegangen sei. Aus diesem Zeitraum lägen keine Berichte / Informationen bezüglich des psychischen Zustandes der Versicherten vor. Es sei von dem Vorliegen einer vorübergehenden mittelgradigen depressiven Episode mit einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 40 % auszugehen, wobei retrospektiv nicht genau festgelegt werden könne, für wie viele Monate diese Beeinträchtigung angehalten habe. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. von F.___ habe sehr ähnlich geschrieben, dass zwischen Januar 2010 bis etwa Mitte 2010 von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % auszugehen sei. Diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne von der Referentin nicht ganz nachvollzogen werden, da eine mittelgradige depressive Symptomatik in überwiegend manuellen Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen bezüglich kognitiver Funktionen keine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermögen. Diese 50% stünden auch im Widerspruch zu dem zweiten Gutachten von Dr. med. Arb, in welchem der Versicherten eine «höchstens 40%ige» Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der mittelschweren depressiven Symptomatik bescheinigt werde. In seinem Gutachten vom Mai 2011 sei Dr. med. von F.___ zu dem Schluss gekommen, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Die leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stimme mit der Einschätzung durch die Referentin überein und sei auch für den damaligen Zeitpunkt gut nachvollziehbar. In seinem Gutachten z.Hd. der Krankentaggeldversicherung vom Dezember 2011 hingegen habe Dr. med. von F.___ eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit mittelgradiger depressiver Episode festgestellt. Gemäss Dr. med. von F.___ sei unter Berücksichtigung all der subjektiv beklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch der festzustellenden Aggravationstendenz der Explorandin von einer höchstens 40-prozentigen Einschränkung der angestammten Tätigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht auszugehen. Diese Einschätzung sei nach Ansicht der Referentin nachvollziehbar, wobei Dr. med. von F.___ bereits damals auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten und die Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit durch eine Steigerung der Sitzungsfrequenz und Dosisanpassung der antidepressiven Medikation hingewiesen habe.

Der ambulant behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ habe der Versicherten in seinen Berichten von Oktober 2011 und März 2013 eine seit August 2011 (Behandlungsbeginn bei ihm) anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symptomatik attestiert. Diese Einschätzung sei von ihm nicht begründet worden und sei in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zum einen scheine Dr. med. E.___ die subjektiven Angaben der Versicherten nicht kritisch hinterfragt und ihre Aggravationstendenz nicht erkannt zu haben. Zum anderen vermöge eine mittelgradige depressive Symptomatik keine anhaltende 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in manuell körperlichen Tätigkeiten zu begründen. In seinem Bericht vom Februar 2016 bescheinige Dr. med. E.___ der Versicherten eine mindestens 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten, ohne ein Leistungsprofil möglicher Verweistätigkeiten zu beschreiben. Anlässlich des Telefonats mit der Referentin habe Dr. med. E.___ wiederum angegeben, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten auszugehen bei weiterhin mindestens mittelgradiger depressiver Symptomatik. Der Widerspruch zu den bisherigen Einschätzungen sei nicht aufzulösen. Ergänzend ist bezüglich des Berichts von Dr. med. E.___ vom 5. Februar 2016 (IV-Nr. 117, S. 3) festzuhalten, dass er darin lediglich auf die seiner Ansicht nach seit 2010 anhaltenden Beschwerden und Einschränkungen verweist. Die seiner Meinung nach bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und mindestens 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten begründet er jedoch nur wenig überzeugend. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. N.___ habe der Versicherten im Januar 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bescheinigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe er mit dem Vorliegen der Diagnose einer Dysthymie begründet, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Zum einen könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht durch eine Diagnose begründet werden, vielmehr sei eine Stellungnahme bezüglich der Funktionseinschränkungen erforderlich. Zum anderen handle es sich bei einer Dysthymie per definitionem um eine leichtgradige depressive Verstimmung, welche nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in manuell körperlichen Tätigkeiten führe.

Die Psychiaterin Frau Dr. med. J.___ habe dem Versicherten in ihrem Gutachten vom Februar 2016 eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne diese zu begründen. In diesem Bericht finde sich keine vollständige biographische oder psychiatrische Anamnese, keine Begründung der diagnostischen Einschätzung und keine Auseinandersetzung mit den Vorbeurteilungen. Unter den objektiven Befunden würden Vermutungen («V. a. Pain Prone Anamnese mit Mehrfachtraumatisierungen in der Kinder- und Jugendzeit») und Wertungen angeführt («im Kontakt mit Familienmitgliedern primär prozesshaftes Funktionieren»). In der Beurteilung wiederum fänden sich Angaben zu der Interaktion («Affektiver Rapport herstellbar. Beim Erstkontakt und in der gesamten Gesprächssituation freundlich zugewandt.»). Obwohl Frau Dr. med. J.___ ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziere, schreibe sie anschliessend, dass die Arbeitsfähigkeit durch die innerpsychische Verfestigung und Chronifizierung bei «psychiatrischen Mehrfachdiagnosen» deutlich eingeschränkt sei. Auf die Einschätzung durch Frau Dr. med. J.___ könne aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.

Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht retrospektiv von einer vorübergehenden, 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten von Anfang 2010 bis Mitte 2010 auszugehen. Von Mitte 2010 bis Dezember 2011 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bei nur Ieichtgradiger depressiver Symptomatik vorgelegen. Von Dezember 2011 (zweite Begutachtung bei Dr. med. von F.___) bis spätestens Januar 2015 (Begutachtung durch Dr. med. N.___) habe erneut mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelgradige depressive Symptomatik mit einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit Januar 2015, d.h. auch im Juni 2016, und bis heute bestehe nur noch eine Ieichtgradige depressive Symptomatik ohne daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

8.1.4  Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. M.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Kom

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