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Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2016.185 (SV, BGS 831.2)

23 février 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,103 mots·~6 min·4

Résumé

Familienergänzungsleistungen

Texte intégral

SOG 2017 Nr. 27

§ 85quater Abs. 1 SG, § 85quinquies Abs. 1 und Abs. 1ter SG, § 66ter Abs. 4 und Abs. 5 lit. d SV. Seit dem 1. Januar 2015 enthält die kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) ergänzende Bestimmungen zu den FamEL. § 66ter Abs. 4 SV legt fest, der Leistungsanspruch sei in jedem Fall innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren zu überprüfen. Anpassungen ausserhalb einer solchen regulären Überprüfung werden laut § 66ter Abs. 5 lit. d SV u.a. dann vorgenommen, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen. Macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer Tochter (geb. 2000) und eines Sohnes (geb. 2015). Sie meldete sich im Februar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) an. Sie machte für Berufsauslagen sowie Kinderbetreuung durchschnittliche, monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 500.00 geltend. In diesem Zusammenhang reichte sie Quittungen für die Vergütung einer Kinderbetreuerin ein und beantragte, diese seien bei den FamEL zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin lehnte es in der Folge ab, die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Mai 2015 geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde erklärt, die FamEL könnten ausserhalb einer regulären Überprüfung nur dann angepasst werden, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Umfang von CHF 500.00 pro Monat eingetreten sei. Diese Grenze werde nicht erreicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2015 ab. Die Beschwerdeführerin erhebt fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 und die Verfügung vom 9 März 2016 seien aufzuheben und die Familien-Ergänzungsleistungen seien ab 1. Mai 2015 anzupassen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf FamEL ab 1. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen neu festlege. Im Übrigen weist das Versicherungsgericht die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.2 Seit dem 1. Januar 2015 enthält die kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) ergänzende Bestimmungen zu den FamEL. § 66ter Abs. 4 SV legt fest, der Leistungsanspruch sei in jedem Fall innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren zu überprüfen. Anpassungen ausserhalb einer solchen regulären Überprüfung werden laut § 66ter Abs. 5 lit. d SV u.a. dann vorgenommen, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen. Macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.

2.3 Die vorstehend erwähnte, am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Ergänzung der SV (Einfügen der §§ 66bis und 66ter) erfolgte durch Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 23. September 2014 (Nr. 2014/1720). Zum zitierten § 66ter Abs. 5 lit. d SV enthält der RRB die folgenden Ausführungen:

«Die Lebensumstände von Familien verändern sich relativ häufig. So werden Kinder geboren, es erfolgen Wohnungsumzüge oder Erhöhungen bzw. Senkungen beim Erwerbseinkommen. Diese Anpassungen sind der Ausgleichskasse als Vollzugsstelle der FamEL in jedem Falle zu melden, da sie Einfluss auf den Bestand eines Anspruchs auf FamEL haben können. Bis dato führten finanzielle Veränderungen im Umfang von 200 Franken bereits zu einer Neuberechnung der FamEL. Auch diese Praxis hat zu einem hohen Mutationsaufwand geführt, der in keinem günstigen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen steht. Entsprechend soll auch hier eine Vollzugsoptimierung erfolgen. In § 66ter Abs. 5 SV ist nun definiert, in welchen Fällen eine irreguläre Leistungsüberprüfung erfolgt. Dabei wird ein anhand der Erfahrungswerte ermittelter Schwellenwert von 500 Franken eingeführt. Liegt die gemeldete Veränderung pro Monat unterhalb dieses Wertes, erfolgt keine Leistungsanpassung. Diese wird dann erst bei der regulären Überprüfung innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nachgeholt. Dadurch kann der Verwaltungsaufwand ebenfalls gesenkt werden.»

3.

3.1 Nach der dargestellten, Anfang 2015 neu eingeführten Verordnungsregelung, deren Gesetzmässigkeit nicht zu bezweifeln ist, wird somit ein Anspruch auf FamEL innerhalb einer Rahmenfrist von längstens zwei Jahren neu überprüft. Vor dieser regulären Überprüfung findet nur dann eine Anpassung statt, wenn eine voraussichtlich länger dauernde Veränderung eintritt, die pro Monat mindestens CHF 500.00 ausmacht. Damit soll es der Beschwerdegegnerin erspart werden, wegen relativ geringfügiger Veränderungen andauernd Neuberechnungen vornehmen zu müssen. (…)

3.3 Gemäss dem zitierten § 85quinquies Abs. 1ter SG sind «die nachgewiesenen Kosten» für die externe Kinderbetreuung zu berücksichtigen, soweit sie für ein Kind CHF 6‘000.00 pro Jahr nicht übersteigen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, welche Vergütung die betreuende Person oder Institution erhält, sondern wie hoch die Kosten sind, die bei der FamEL beziehenden oder beantragenden Person anfallen. Tritt sie als Arbeitgeberin auf, gehört zu diesen Kosten auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Das im Einspracheentscheid vorgebrachte Argument, die Berücksichtigung dieser Sozialversicherungsbeiträge führe zu einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Familienmodelle (Betreuung durch Verwandte, Krippen oder Tagesmutter), vermag vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts, der ausdrücklich auf die entstehenden Kosten abstellt, nicht zu überzeugen. Werden die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, liegen die Kosten für die externe Kinderbetreuung unbestrittenermassen über dem Betrag von CHF 500.00 pro Monat. § 85quinquies Abs. 1ter SG limitiert die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten (bei einem zu betreuenden Kind) allerdings auf exakt diese Summe (CHF 6‘000.00 pro Jahr). Die relevante Veränderung beläuft sich somit auf CHF 500.00. Sie dauerte bis zum Ende des Kalenderjahres an und ist damit als dauerhaft zu bezeichnen (vgl. zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit nach der bundesrechtlichen Parallelnorm von Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]: Ulrich Meyer, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 41 f.). Die Veränderung um CHF 500.00 pro Monat reicht aus, um eine «irreguläre Anspruchsüberprüfung» im Sinne von § 66ter Abs. 5 lit. d SV zu rechtfertigen. Auf eine solche ist nur dann zu verzichten, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht.

3.4     Gemäss § 66ter Abs. 1 SV wirken Anpassungen aufgrund einer Anspruchsüberprüfung gemäss Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde. Nach Lage der Akten wurden die Kinderbetreuungskosten erstmals in einer E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin an eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015 erwähnt. Die anspruchsrelevante Veränderung wurde somit im Juli 2015 gemeldet. Dementsprechend sind die Kosten für die externe Kinderbetreuung (im Rahmen des Grenzbetrages) ab 1. Juli 2015 zu berücksichtigen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2017 (VSBES.2016.185).

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