Urteil vom 18. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. Juni 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 29. November 2010 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und holte verschiedene medizinische Unterlagen ein. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2014 (IV-Nr. 58, S. 2) eine befristete halbe Rente ab 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 zu, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 56 %.
2. Am 12. April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im Jahr 2014 sei bei ihr Fibromyalgie diagnostiziert worden. Die Schmerzen und Muskelverspannungen seien immer schlimmer geworden (IV-Nr. 63). Mit Vorbescheid vom 18. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (IV-Nr. 62). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen zu veranlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerdegegnerin zwingend gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, da eine Verschlechterung augenscheinlich, spätestens mit den ärztlichen Berichten vom 22. März 2016 des B.___ und des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ vom 25. März bis 9. Mai 2016, ausgewiesen worden sei. Gegenüber der letzten Leistungsbeurteilung der IV-Stelle vom 20. März 2014 sei insbesondere auch die Diagnose der Fibromyalgie bestätigt worden, welche wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei bis anhin nie eingehend abgeklärt worden. Bereits anlässlich der ersten Verfügung vom 20. März 2014 habe sich die IV-Stelle lediglich auf Arztberichte behandelnder Ärzte einzelner Disziplinen gestützt. Eine Gesamtbeurteilung im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung habe nie stattgefunden. Dabei sei insbesondere auf die Beurteilung des der Verfügung zugrundeliegenden RAD-Berichts vom 24. April 2013 hinzuweisen, wonach auf das einzige Gutachten im ganzen Verfahren von Dr. med. D.___ vom 12. Juli 2011 nicht abgestellt werden könne, weil dessen Beweiswert fehle, insbesondere wegen der fehlenden Diskussion und Beurteilung des klinischen Zustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Der damals festgehaltene Gesundheitszustand und die daraus resultierende Einschätzung basierten lediglich auf einer Aktenbeurteilung durch den RAD, welche hauptsächlich die Einschätzung von Dr. med. D. E.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, interpretiert habe. Es sei deshalb ausdrücklich festzuhalten, dass der medizinische Gesundheitszustand der Versicherten in seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden sei. Daher könne auch im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben angewandt werden. Entsprechend sei bereits aus diesem Grund auf das Gesuch der Versicherten bei der Vorinstanz einzutreten. Darüber hinaus seien gegenüber der letzten RAD-Beurteilung ebenfalls neue Diagnosen gestellt worden. Gemäss Bericht von Dr. med. C.___ vom 15. Juli 2016 habe sich gegenüber der ursprünglichen Beurteilung ein chronifiziertes fibromyalgisches Beschwerdebild und eine deutliche rechtskonvexe skoliotische Fehlstellung der HWS eingestellt. Insbesondere sei bis anhin die Fibromyalgie nicht erkannt und medizinisch beurteilt worden. Zudem halte der Arzt ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 20. März 2014 deutlich verschlechtert habe und die Versicherte noch weiter eingeschränkt sei. Auch aus dem Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 gehe klar hervor, dass sich die Symptomatik deutlich erhöht habe. Zudem erfülle die Versicherte die Klassifikationskriterien einer Fibromyalgie. Sie sei auch entsprechend in die Fibromyalgie-Gruppe des F.___ aufgenommen und entsprechend therapiert worden. Im Weiteren sei auch ein psychologisches Coaching installiert und ein niedrig dosiertes Antidepressivum verschrieben worden. Entsprechend sei auch in dieser Hinsicht ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten beurteilenden Verfügung der Beschwerdegegnerin massgeblich verschlechtert habe.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die mit Einwand vom 18. Mai 2016 von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte würden gemäss Beurteilung des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft darlegen. Die subjektiv empfundene Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin lasse sich nicht durch neue, objektive medizinische Befunden erklären. Mit Verfügung vom 20. März 2014 habe ihr die Beschwerdegegnerin eine befristete, halbe Rente vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 zugesprochen. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Auf das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente werde deshalb nicht eingetreten.
5. Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. April 2016 hätte eintreten müssen, bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem 20. März 2014 glaubhaft gemacht hat.
5.1 Im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 20. März 2014 (IV-Nr. 58, S. 2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
5.1.1 Im Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt im B.___, vom 5. Juli 2010 (IV-Nr. 5, S. 4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Beckenverwringung links bei ISG-Dysfunktion links
muskuläre lnsuffizienz/Dysbalance bei Hyperlaxizität
anamnestisch beginnende Tendenz einer Schmerzausweitung (vor allem Kribbelparästhesien Hände/Füsse beidseits)
Die Beschwerdeführerin sei mit in den letzten zwei Monaten allmählich progredienten Kreuzbeschwerden und einer seit 1. Juni 2010 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur weiterführenden Abklärung und Bestimmung der weiteren therapeutischen Massnahmen zugewiesen worden. Sie berichte, dass es vor zwei Monaten initial zu belastungsabhängigen Nacken-/Schultergürtelbeschwerden gekommen sei, welche sich dann allmählich in den lumbalen Bereich ausgedehnt hätten. Die Kreuzbeschwerden seien vor allem durch Belastung und Bewegung zu intensivieren, nähmen im Tagesverlauf an Intensität zu und eine Linderung könne jeweils nur durch körperliche Schonung erreicht werden. Des Weiteren komme es zum Auftreten von nächtlichen Schmerzepisoden. Bei oben genannten anamnestischen Angaben mit vor allem mechanischem Schmerzcharakter und klinisch eindrücklich objektivierbarer Insuffizienz der lumbal betonten rumpfstabilisierenden Muskulatur sehe er, Dr. med. E.___, als Haupteckpfeiler der Behandlung eine konsequente Kräftigung der transversospinalen Rückenmuskulatur für klar indiziert. Des Weiteren lasse sich manualmedizinisch eine Beckenverwringung links bei ISG-Dysfunktion links feststellen. Ab 5. Juli 2010 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit einem 50%igen Pensum geplant.
5.1.2 Im Bericht vom 25. März 2011 führte Dr. med. E.___ aus, angesichts des Versagens der intensiven ambulanten Massnahmen (5 bis 6-monatige Trainingstherapie mit einer Intensität von 3 x wöchentlich) habe man sich zu Beginn zu einem ambulanten arbeitsorientierten Rehabilitationsprogramm über sechs Wochen entschlossen. Hauptsächliches Ziel sei die physische und psychische Belastbarkeit so zu steigern, dass die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 10 Wochen wieder zu 100 % erlangt werden könne. Unter einem initial 70%igen Arbeitspensum und gleichzeitiger Durchführung des Rehabilitationsprogrammes sei es zu einer zunehmenden Schmerzexazerbation gekommen, sodass durch die hausärztliche Praxis eine erneute passagere 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe ausgestellt werden müssen. Zum weiteren Procedere hielt Dr. med. E.___ fest, die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei momentan beizubehalten für die nächsten 8 Wochen (bis Ende Mai 2011), danach erneute Evaluation (IV-Nr. 15).
5.1.3 Im Bericht des G.___ vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 44.4, S. 16) wurde ein chronisches lumbales Panvertebralsyndrom bei muskulärer lnsuffizienz/Dysbalance bei Hyperlaxizität und Schmerzausweitung (18/18 Fibromyalgie-Druckpunkte), ICD-Code: M54.5, diagnostiziert. Anamnestisch und klinisch gehe man bei einer lumbalen panvertebralen Druckdolenz, fehlenden neurologischen Ausfällen resp. uneingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit von einem chronischen lumbalen Panvertebralsyndrom ohne strukturelle Veränderungen der Wirbelsäule aus. Als ursächlich sehe man in erster Linie die bereits beschriebene Hyperlaxizität. Zusätzlich finde sich eine Schmerzausweitung, welche sich in 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten äussere. Man sehe bei der jungen Patientin ein gutes Rehabilitationspotenzial bei konsequenter Durchführung eines guten muskelaufbauenden Rücken- und Bauchtrainings. Es sollte damit in 6 Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar sein.
5.1.4 Im Gutachten vom 12. Juli 2011 (IV-Nr. 44.4, S. 7), welches Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, zuhanden der Concordia Krankentaggeldversicherung erstellte, wurden folgende Diagnosen gestellt:
chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei beginnenden Osteochondrosen L4/L5 und L5/L5 (leichte Dehydratationszeichen im MRI)
leichte Adipositas
- Nikotinabusus ein Päckchen pro Tag seit 5 Jahren
Zur Beurteilung hielt Dr. med. D.___ fest, der Beschwerdeführerin seien alle leichten bis mittelschweren manuellen Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.
5.1.5 Dr. med. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Juni 2012 (IV-Nr. 43) vom 5. Juli 2010 bis 10. April 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Weiter führte er aus, das MRI LWS und ISG vom 19. August 2010 habe keine Hinweise von entzündlichen Veränderungen ergeben, zeige aber eine leichte Chondrose L4/5 und L5/S1. Die Skelettszintigraphie vom 2. März 2012 habe ebenfalls keine Hinweise für entzündliche Gelenksveränderungen ergeben. Eine Absolvierung eines 6-wöchigen ambulanten arbeitsorientierten Rehabilitationsprogrammes vom 24. Januar bis 4. März 2011 sowie ein stationärer Aufenthalt vom 9. Januar 2012 bis 4. Februar 2012 im B.___ hätten zu keiner wesentlichen Beschwerdereduktion bei anhaltenden Kreuzbeschwerden mit Schmerzausweitung in alle vier Extremitäten geführt. Lediglich die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 50 % zeige momentan einen gewissen Effekt, der abzuwarten bleibe. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin problemlos zu 100 % zumutbar. Es sei auf ein optimales Pausenmanagement und eine ergonomische Haltung zu achten angesichts der bestehenden symptomatischen axial betonten Hyperlaxizität.
5.1.6 Im Bericht vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 45) führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, bei der Beschwerdeführerin habe vom 21. bis 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 25. Februar 2012 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis aus Weiteres auszugehen. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bezüglich Gewicht und Zeitdauer.
5.1.7 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. April 2013 (IV-Nr. 48) fest, das Gutachten von Dr. med. D.___ sei nicht nachvollziehbar, weil der wichtigste Teil eines Gutachtens, nämlich die Diskussion und Beurteilung des klinischen Zustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit fehle. Die Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___ seien versicherungsmedizinisch nicht verwendbar, da sie lediglich das subjektive Erleben der Versicherten wiedergeben würden. Dr. med. H.___ setze sich nicht mit den klinischen und bildgebenden Befunden auseinander und verweise in seinen Berichten auf die spezialärztlichen Untersuchungen. Die Beurteilung der Gesamtsituation ergebe sich aus den zahlreichen Berichten von Dr. med. E.___, der die Versicherte spezialärztlich rheumatologisch vom 2. Juli 2010 bis 8. Oktober 2012 behandelt habe. Die Berichte würden die bildgebenden und klinischen Befunde und die therapeutischen Massnahmen im gesamten Verlauf erfassen. Die zusammenfassende Beurteilung der Diagnosen, der aufwendigen und intensiven Therapien und der klinischen Situation im Gesamtverlauf und der resultierenden Arbeitsfähigkeit ergebe sich insbesondere aus seinem Bericht vom 4. Juni 2012. Insgesamt sei demnach die Versicherte wie folgt zu beurteilen: Der einzige somatische pathologische Zustand sei das Hypermobilitätssyndrom, welches die diffuse Beschwerdesymptomatik der Versicherten bei unökonomischer Arbeitsweise teilweise erklären könne. Dr. med. E.___ erkläre die Beschwerden zudem in der Befunderhebung (Waddell-Zeichen) und in der Diagnose aber auch klar mit der Schmerzausweitung und mit Yellow Flags (nichtmedizinische Risiken, die zur Chronifizierung von Beschwerden beitragen würden, wie etwa Unzufriedenheit am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen), also mit einer nicht organisch begründbaren Ursache der Beschwerden. Deshalb komme Dr. med. E.___ zu seiner gut nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei auf den arbeitsökonomischen Aspekt der Arbeitsweise hinzuweisen, unter dessen Beachtung jede Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Einschätzung habe auch noch heute Gültigkeit, da sich die von der Versicherten präsentierte Symptomatologie seither (Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Oktober 2012 und Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Februar 2013) nicht verändert habe.
5.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung bzw. innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten Frist (IV-Nr. 50) folgende medizinische Unterlagen eingereicht:
5.2.1 Im Bericht des B.___ betreffend MRI der Wirbelsäule vom 22. März 2016 (IV-Nr. 65, S. 4) wurde festgehalten, es bestünden Hinweise auf kleinere Zystenformationen im Bereich der Nervenwurzeln rechtsseitig sowie eine deutliche rechtskonvexe skoliotische Fehlstellung der HWS sowie linkskonvexe Gegenschwingung zervikothorakal. Dagegen gebe es keinen Hinweis auf einen akut entzündlichen Prozess und es bestünden keine neuroforaminale oder spinale Engpasssituation, keine Syrinx oder Myelopathie.
5.2.2 Der aktuelle Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2016 (IV-Nr. 65, S. 2) folgende Diagnosen:
Chronische unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit
Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom seit 2010
- muskuläre lnsuffizienz/Dysbalance bei peripher und axial betonter Hyperlaxizität
Nach einer guten Phase Ende 2014 bis Mitte 2015 bestünden nun wieder progrediente Schmerzen initial im Nacken- und LWS-Bereich, später auch in den Armen und Beinen. Trotz Physiotherapie, Analgesie, Gewichtsabnahme und ambulanter Rehabilitation bestehe keine Verbesserungstendenz. Zum Verlauf wurde von Dr. med. C.___ am 7. April 2016 zur Anamnese ergänzend festgehalten, rechts bestünden mehr Schmerzen im Arm und Nacken gegen zervikal mit gelegentlichem Einschlafen des Armes. Die Beschwerdeführerin nehme Tramal auf die Nacht mit relativ guter Wirkung. Die Einnahme von Mydocaim und Dafalgan habe keinen Erfolg gezeigt. Ibuprofen sei mässig wirksam. Condrosulf werde nicht mehr genommen. Die Beschwerdeführerin sei gestresst durch die Perfektion im Haushalt. Sie übe in einem Pensum von 36 % eine Tätigkeit bei J.___ mit Stehpult aus. Zur Befunderhebung wurde festgehalten: «guter AZ, Schulterprotraktion, Hyperkyphose thorakal, Hyperlordose lumbal. Hinkfreier Gang, Hypermotilität, OSG mit pos. ant drawer, Knie bland, Hüfte bland. Druckdolenz an Becken und gesamte WS und tibial ant. und an Trochanter bds. HWS Rot und Seitneigung und Flex/Ext knapp 1/3 in alle Richtungen mit weichem Anschlag durch muskuläre Situation gebremst. Keine neurologischen Defizite an UE und OE inkl. Kraft, MER und Sens, mit problemlosen Münzenerkennen rechts Hand. Thorakal segmentale Blockade mit manualmedizinischer Technik mit Impuls gelöst.» Zur Beurteilung wurde festgehalten: «Beschwerden im Rahmen chronic central pain syndrome bei Stress (fam. Beruf und persönl. Ansprüchen an sich selbst) vor dem Hintergrund einer Hypermotilität».
6. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher mit Verfügung vom 2. Juni 2016 auf die Neuanmeldung vom 12. April 2016 hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 20. März 2014.
6.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem Eingang der Neuanmeldung vom 12. April 2016 mit Vorbescheid vom 18. April 2016 aufgefordert hat, Arztberichte einzureichen. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid festgehalten, mit Verfügung vom 20. März 2014 sei der Beschwerdeführerin eine befristete, halbe Rente vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 zugesprochen worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt und das Nichteintreten angedroht. Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130 V 68; vgl. Ziff. II/ 3.3 hiervor; vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Somit ist das Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und der Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 2. Juni 2016 geboten hat. Demzufolge können die nachträglich eingereichten Arztberichte – Bericht von Dr. med. C.___ vom 15. Juli 2016 (IV-Nr. 74, S. 7), Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 74, S. 9) – nicht berücksichtigt werden.
6.2 Vorweg ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der medizinische Gesundheitszustand in seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden sei, weshalb auch im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben angewandt werden könne. Die Verfügung vom 20. März 2014, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten Punkten auf den überzeugenden Berichten des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E.___ und den darin enthaltenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___ hielt im Bericht vom 5. Juli 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei ihm mit einer seit 1. Juni 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur weiterführenden Abklärung zugewiesen worden. Klinisch lasse sich eindrücklich eine Insuffizienz der lumbal betonten rumpfstabilisierenden Muskulatur objektivieren. Zudem lasse sich manualmedizinisch eine Beckenverwringung links bei ISG-Dysfunktion links feststellen. Ab 5. Juli 2010 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit einem 50%igen Pensum geplant. Im Bericht vom 25. März 2011 führte Dr. med. E.___ aus, unter einem initial 70%igen Arbeitspensum und gleichzeitiger Durchführung des Rehabilitationsprogrammes sei es zu einer zunehmenden Schmerzexazerbation gekommen, sodass durch die hausärztliche Praxis eine erneute passagere 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe ausgestellt werden müssen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei momentan beizubehalten für die nächsten 8 Wochen (bis Ende Mai 2011). Schliesslich attestierte Dr. med. E.___ im Bericht vom 4. Juni 2012 für die Dauer vom 5. Juli 2010 bis 10. April 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch problemlos zu 100 % zumutbar. Es sei auf ein optimales Pausenmanagement und eine ergonomische Haltung zu achten angesichts der bestehenden symptomatischen axial betonten Hyperlaxizität. Zudem wies er darauf hin, dass das MRI LWS und ISG vom 19. August 2010 keine Hinweise von entzündlichen Veränderungen ergeben habe, aber eine leichte Chondrose L4/5 und L5/S1 zeige. Die Skelettszintigraphie vom 2. März 2012 habe ebenfalls keine Hinweise für entzündliche Gelenksveränderungen ergeben. Diese Berichte stimmen zudem im Wesentlichen auch mit den anderen vorhandenen Arztberichten überein. Wie Dr. med. I.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 24. April 2013 zudem zu Recht ausführte, ist das – den Berichten von Dr. med. E.___ teilweise entgegenstehende – Gutachten von Dr. med. D.___ nicht nachvollziehbar, weil darin eine Begründung für dessen Einschätzung gänzlich fehlt. Das Gutachten enthält lediglich eine Befund- und Anamneseerhebung. Seine Einschätzung, es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit, begründet Dr. med. D.___ dagegen nicht. Das Gutachten ist damit nicht verwertbar. Zudem sind die Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___, wie Dr. med. I.___ korrekt ausführte, ebenfalls nicht beweiskräftig, da sie lediglich das subjektive Erleben der Versicherten wiedergeben. Dr. med. H.___ setzt sich denn auch nicht mit den klinischen und bildgebenden Befunden auseinander. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gründet die Verfügung vom 20. März 2014 aber – gestützt auf die ausführlichen Berichte von Dr. med. E.___ – dennoch auf einem medizinisch ausreichend abgeklärten Sachverhalt. Zudem erscheint die darauf gestützte befristete Rentenzusprechung vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 bzw. die Aufhebung per 31. Juli 2012 durchaus nachvollziehbar, womit auch eine zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen wäre (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c), wobei das Gericht die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht zu einer Wiedererwägung verhalten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2107 E. 8.2). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der medizinische Gesundheitszustand in seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden sei, weshalb auch im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben angewandt werden könne, ist damit unbegründet.
6.3 Stellt man den vorgenannten relevanten Berichten von Dr. med. E.___ die von der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2016 eingereichten Berichte des B.___ vom 22. März 2016 sowie von Dr. med. C.___ vom 9. Mai 2016 gegenüber, wird deutlich, dass damit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte, nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Bericht von Dr. med. C.___ enthält zwar mit «Chronische unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit» eine bislang nicht gestellte Diagnose. Diese wurde von Dr. med. C.___ aber weder begründet noch wurde im Bericht dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenbeurteilung vom 20. März 2014 verschlechtert haben sollte. Auch aus dem beigelegten Verlaufsbericht vom 7. April 2016 gehen diesbezüglich keine weiterführenden Informationen hervor. Zudem handelt es sich bei einer Fibromyalgie um eine Diagnose aus dem rheumatologischen Fachgebiet. Dr. med. C.___ verfügt jedoch nicht über einen rheumatologischen Facharzttitel, weshalb eine diesbezügliche Diagnosestellung nur bedingt beweiswertig ist. Dass die Fibromyalgie offenbar von rheumatologischen Fachärzten vordiagnostiziert wurde, geht erst aus dem nachgereichten Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 hervor, welcher jedoch, wie vorgehend unter E. II/ 6.1 dargelegt, vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man die Diagnose einer Fibromyalgie vorliegend berücksichtigen würde, wäre damit noch nicht erstellt, dass tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So reicht nicht jede neue Diagnose aus, damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre. Die gesundheitliche Verschlechterung muss vielmehr von anspruchsrelevantem Ausmass sein. Dies wäre alleine durch die neu diagnostizierte Fibromyalgie noch nicht erstellt, zumal bereits im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung ein Schmerzsyndrom im Vordergrund stand. Schliesslich wird eine Verschlechterung auch durch den eingereichten MRI-Bericht des B.___ vom 22. März 2016 nicht ausreichend glaubhaft gemacht. So wird darin zwar der Befund einer deutlich rechtskonvexen skoliotischen Fehlstellung der HWS sowie linkskonvexen Gegenschwingung zervikothorakal erhoben. Alleine durch diesen neuen Befund ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass damit auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einem anspruchsrelevanten Ausmass einhergeht.
6.4 Sodann lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei zwingend gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, da eine Verschlechterung augenscheinlich, spätestens mit den ärztlichen Berichten vom 22. März 2016 des B.___ und den Verlaufsberichten von Dr. med. C.___ vom 25. März bis 9. Mai 2016, ausgewiesen gewesen sei. So sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der vorliegend relevanten Parteivorbringen nicht nachgekommen. Wie jedoch bereits festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht oder die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Aufgrund des Gesagten konnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch