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Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2016 VSBES.2016.180

22 novembre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,559 mots·~18 min·4

Résumé

Rückforderung Ergänzungsleistungen für Familien

Texte intégral

Urteil vom 22. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung Ergänzungsleistungen für Familien

                        (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 7. September 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4). Am 4. Oktober 2012 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit, dass er ab 1. September 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) habe (AK-Nr. 15). Dieser Anspruch wurde in der Folge neu festgesetzt (AK-Nr. 51, 71); ab 1. Juli 2013 belief sich dieser gemäss Mitteilung vom 4. Oktober 2013 (AK-Nr. 71) auf CHF 1‘678.00, wobei ein Anteil von CHF 873.00 (Prämienverbilligung) direkt an die Krankenkasse überwiesen wurde, so dass die monatliche Auszahlung an den Beschwerdeführer CHF 805.00 betrug. Ab 1. Januar 2014 wurde die Direktzahlung an die Krankenkasse CHF 895.00 erhöht, während die Auszahlung an den Beschwerdeführer weiterhin CHF 805.00 ausmachte (vgl. interne Mitteilung mit Datum vom 1. Januar 2014, AK-Nr. 76).

2.       Im Rahmen einer periodischen Anspruchsüberprüfung füllte der Beschwerdeführer am 26. März 2014 erneut ein Anmeldeformular aus (AK-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm am 26. April 2014 mit, er habe weiterhin Anspruch auf FamEL; diese belaufe sich ab 1. März 2014 auf CHF 2‘055.00 pro Monat, wobei ein Teilbetrag (Prämienverbilligung) von CHF 895.00 direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde, so dass eine monatliche Auszahlung von CHF 1‘160.00 verbleibe (AK-Nr. 87). Diese Summe wurde in der Folge ausbezahlt.

3.

3.1     Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar – 31. Dezember 2014 zu viel bezogene Leistungen von insgesamt CHF 10‘320.00 zurück mit der Begründung, der Anspruch für das Jahr 2014 sei neu geprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er im Jahr 2014 teilweise kein oder zu wenig Einkommen für den Bezug von FamEL erzielt habe (AK-Nr. 93 ff.).

3.2     Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Rückforderung sei zu hoch, und er sei nicht in der Lage, diese zu begleichen (AK-Nr. 98).

3.3     Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Zuschrift vom 5. März 2015 an den Beschwerdeführer fest, dessen Eingabe vom 21. Januar 2015 enthalte kein Rechtsbegehren (Antrag), keine ausführliche Begründung und keine Unterschrift. Zur Verbesserung der Einsprache setzte sie ihm Frist bis 27. März 2015 (AK-Nr. 101).

3.4     Am 9. März 2015 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Er beantragte, das Jahreseinkommen sei mit 48 Wochen zu berechnen und die Rückforderung dementsprechend zu reduzieren. Zudem bestritt er die Rückforderung und erklärte, er habe keine Arbeit, daher sei auf die Rückforderung von CHF 10‘320.00 zu verzichten. Weiter ersuchte er um Erlass einer allfälligen Rückforderung, da er arbeitslos sei und Sozialhilfe beziehe (AK-Nr. 102).

4.       Mit Entscheid vom 15. Juni 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2015 ab (AK-Nr. 135).

5.       Am 23. Juni 2016 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 Beschwerde. Er führt sinngemäss aus, er bestreite die Rückforderung und sei mit der Berechnung nicht einverstanden. Zudem könne er die Rückforderung nicht bezahlen, da er kein Geld habe (Aktenseite [A.S. 5]).

6.       In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8 ff.). Dazu lässt sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen (A.S. 13).

7.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Streitig ist eine Rückforderung in der Höhe von CHF 10‘320.00. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. In der vorliegenden Angelegenheit stellen sich jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so dass es sich rechtfertigt, die Streitsache dem Gesamtgericht zu übertragen (vgl. § 54bis Abs. 2 GO). Über die Beschwerde ist daher in Dreierbesetzung zu entscheiden.

2.

2.1     Nach Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Bei den Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton Solothurn handelt es sich um derartige weitergehende kantonale Leistungen.

2.2     Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien sind in § 85bis Abs. 1 Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) geregelt. Neben persönlichen Voraussetzungen, die in lit. a und b der Bestimmung umschrieben werden und hier unbestrittenermassen erfüllt sind, setzt lit. c der Norm voraus, dass ein bestimmtes Mindest-Bruttoeinkommen erzielt wird; dieses beläuft sich bei Familien mit mindestens einem Kind unter drei Jahren auf CHF 7‘500.00 bei einer erwachsenen Person und auf CHF 30‘000.00 bei zwei erwachsenen Personen. Umfasst die Familie kein Kind unter drei Jahren, wird ein Mindest-Bruttoeinkommen von CHF 15‘000.00 (bei einer erwachsenen Person) bzw. von CHF 30‘000.00 (bei zwei erwachsenen Personen) verlangt.

2.3     Unrechtmässig erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten (§ 164 Abs. 1 SG). In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Eine nähere Regelung der Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen enthält das kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Regelung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG) nicht. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Bundesgesetzes  über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), können jedoch ergänzend herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 SG).

2.4     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtsmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer ist als Bezüger der im Jahr 2014 ausgerichteten FamEL potenziell rückerstattungspflichtig (Art 2 Abs. 1 lit. a ATSV; E. II. 2.4 hiervor). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 2011 und 2013, vgl. AK-Nr. 119, 120). Das erforderliche Mindest-Erwerbsein-kommen (vgl. E. II. 2.2 hiervor) beläuft sich somit auf CHF 30‘000.00 brutto pro Jahr.

3.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienergänzungsleistungen für die Zeit von März bis Juni 2014 sowie ab August 2014 verneint, weil das massgebende monatliche Bruttoerwerbseinkommen ab März 2014 den Betrag von CHF 2‘500.00 pro Monat nicht erreiche; daher entfalle ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf FamEL. Dasselbe gelte mangels Einkommens in den Monaten April, Mai und Juni auch für diesen Zeitraum. Die Einkommen pro August und September 2014 lägen unter dem erforderlichen Mindestbetrag. Von Oktober bis Dezember 2014 sei kein Einkommen mehr generiert worden, was einen Leistungsanspruch ausschliesse (AK-Nr. 94). Dazu komme, dass das im Einspracheentscheid bestätigte Erreichen des Mindesteinkommens im Juli 2014 nur unter Anrechnung der Kinderzulagen erreicht worden sei, was gemäss Rechtsprechung des Versicherungsgerichts (VSBES.2014.197, E. 5.1) hinfällig wäre und sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde; gleiches gelte für den Monat Februar 2014. Auf eine reformatio in peius sei jedoch praxisgemäss verzichtet worden (A.S. 9 f.).

3.3     Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde die Berechnung des Jahreseinkommens und des neu ermittelten Anspruchs. Zudem bestreitet er grundsätzlich die Rückforderung (A.S. 5). Soweit er überdies sinngemäss verlangt, die Rückforderung zu erlassen, ist darüber erst zu befinden, wenn der zurückzuerstattende Betrag rechtskräftig festgelegt ist. Im vorliegenden Verfahren kann das Erlassgesuch nicht behandelt werden.

4.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausbezahlte FamEL für das Jahr 2014 in Höhe von CHF 10‘320.00 zurückgefordert hat.

4.1     Bei der Leistungszusprache ging die Beschwerdegegnerin von den ihr bekannten Einkommenszahlen und Arbeitsverträgen aus. In der Folge wurde ihr nicht gemeldet und sie erlangte auch anderweitig keine Kenntnis davon, dass sich das Einkommen verändert hatte bzw. der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Erst eine im November 2014 eingeleitete Überprüfung brachte die entsprechenden Erkenntnisse (vgl. AK-Nr. 89). In den leistungszusprechenden Mitteilungen wurde der Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, u.a. die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit sowie der Erhöhung oder Verminderung des Einkommens umgehend der AHV-Zweigstelle zu melden. Eine solche Meldung ist nach Lage der Akten nicht erfolgt. Es liegt somit eine Meldepflichtverletzung vor. Die Leistungen sind deshalb rückwirkend anzupassen, was gegebenenfalls eine Rückforderung zur Folge hat. Diese Rückwirkung bei Verletzung der Meldepflicht ist auf Verordnungsebene seit Anfang 2015 ausdrücklich statuiert (§ 66ter Abs. 2 der Sozialverordnung [SV, BGS 831.2] in Kraft seit 1. Januar 2015). Sie muss aber in analoger Anwendung der bundesrechtlichen Regelung (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) auch bereits für den hier zu beurteilenden, davor liegenden Zeitraum gelten.

4.2     Das Sozialgesetz legt nicht fest, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen gemäss Art. 81bis Abs. 1 lit. c SG erreicht wird, heranzuziehen ist. Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015 geltenden §§ 66bis und 66ter SV, welche aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund der Höhe der genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen handelt.

Das Versicherungsgericht hat sich im Urteil VSBES.2014.197 vom 25. August 2015 (publiziert in Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2015 Nr. 40) ausführlich mit dem für das Mindesteinkommen massgebenden Bemessungszeitraum und den Folgen einer späteren Unterschreitung des Mindesteinkommens befasst. Laut diesem Urteil ist (wie bereits in einem früheren, in SOG 2010 Nr. 27 publizierten Urteil festgehalten wurde) grundsätzlich vom Einkommen des Vorjahres auszugehen. Der Anspruch auf FamEL setzt allerdings – entgegen der Betrachtungsweise im angefochtenen Entscheid – nicht voraus, dass in jedem einzelnen Monat des Anspruchsjahres ein Erwerbseinkommen von mehr als einem Zwölftel des jährlichen Mindestbetrags erreicht wird. Bei einer Unterschreitung während des Bezugsjahres erlischt der FamEL-Anspruch auf das Ende des entsprechenden Monats, wenn von einer Veränderung auszugehen ist, welche voraussichtlich längere Zeit dauert. Dies trifft etwa dann zu, wenn die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird oder wenn sich der Verdienst reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, den Ausfall umgehend zu kompensieren. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst, wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst während drei Monaten unter dem Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat (zitiertes Urteil SOG 2015 Nr. 40, E. 4.5).

5.

5.1     Den eingereichten Lohnausweisen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 bei der Firma B.___ angestellt war und einen Bruttolohn von CHF 37‘754.00 erzielte (AK-Nr. 82, S. 9). Vom 22. Juli bis 31. Dezember 2013 bestand eine Anstellung bei der Personalvermittlungsfirma C.___. Der Bruttolohn für diesen Zeitraum belief sich auf CHF 25‘849.30 (AK-Nr. 82, S. 10).

5.2     Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im 2014 präsentieren sich nach Lage der Akten wie folgt:

·      Für den Monat Januar ist ein Bruttoverdienst von CHF 1‘760.40 bei der Personalvermittlungsfirma D.___ (AK-Nr. 82, S. 1; genau genommen umfassend die Zeit vom 20. Januar bis 2. Februar 2014) ausgewiesen. Hinzu kommt ein Bruttoverdienst von CHF 2‘972.65 bei der Personalvermittlungsfirma C.___ (AK-Nr. 91, S. 2). Dieser letztere Betrag enthält allerdings Kinderzulagen in der Höhe von CHF 613.30. Kinderzulagen sind für die Ermittlung des Mindesteinkommens nicht zu berücksichtigen (in SOG 2015 Nr. 40 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils VSBES.2014.197 vom 25. August 2015). Der für die Erreichung des Mindesteinkommens anrechenbare Betrag reduziert sich somit auf CHF 2‘359.35. Insgesamt resultiert für Januar 2014 ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 4‘119.75.

·      Im Februar 2014 erzielte der Beschwerdeführer bei der Personalvermittlungsfirma D.___ einen Bruttoverdienst von CHF 3‘893.95 (AK-Nr. 82, S. 2).

·      Für März 2014 liegen Lohnabrechnungen über Kurzeinsätze bei der Personalvermittlungsfirma C.___ vor (AK-Nr. 82, S. 5 ff.). Gemäss Lohnblatt (AK-Nr. 91, S. 2) belief sich der Bruttolohn (ohne Kinderzulage von CHF 80.00) auf insgesamt CHF 1‘355.80. Der letzte Einsatz endete am 21. März 2014 (AK-Nr. 82, S. 7).

·      In den Monaten April bis Juni 2014 wurde kein Erwerbseinkommen erzielt.

·      Im Juli 2014 resultierte ein Bruttolohn (ohne Kinderzulage von CHF 200.00) von CHF 2‘648.30, im August ein solcher von CHF 575.30 und im September ein solcher von CHF 1‘489.65, jeweils bei der Personalvermittlungsfirma C.___ (vgl. Lohnblatt, AK-Nr. 91, S. 2).

·      Von Oktober 2014 bis Dezember 2014 erzielte der Beschwerdeführer wiederum kein Erwerbseinkommen.

5.3     Die Anwendung der vorstehend zusammengefassten, im Urteil SOG 2015 Nr. 40 formulierten Grundsätze auf diesen Sachverhalt ergibt Folgendes: Im Januar und Februar 2014 wurde weiterhin, auch bezogen auf die einzelnen Monate, ein über dem Grenzbetrag liegender Bruttoverdienst erzielt. Im März 2014 lag der Bruttolohn unter dem anteilsmässigen Grenzbetrag, und ab 21. März 2014 ist bis Ende Juni 2014 kein Arbeitslohn mehr dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit wurde somit am 21. März 2014 für längere Zeit vollständig aufgegeben. Dies führt nach den dargelegten Grundsätzen (E. II. 4.2 hiervor) zum Erlöschen des Anspruchs auf FamEL per Ende März 2014.

Damit stellt sich die Frage, ob der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2014 wieder neu entstanden ist. Im Juli 2014 erzielte der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen, das hochgerechnet auf ein Jahr über dem Grenzbetrag von CHF 30’000.00 liegt. Anschliessend wurde jedoch im August und September 2014 wieder ein wesentlich geringerer Verdienst erreicht, und ab Oktober 2014 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen mehr (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die vorübergehende Einkommenssteigerung im Juli 2014 reicht unter diesen Umständen nicht aus, um den Anspruch auf FamEL wieder aufleben zu lassen, da es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung handelt. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass das Mindesteinkommen grundsätzlich auf ein Kalenderjahr bezogen betrachtet wird. Eine während des Kalenderjahres eintretende Veränderung ist nur dann relevant, wenn sie erheblich und dauerhaft ist. Die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung ist analog zu den Regeln zu beurteilen, welche in Bezug auf den Wegfall des Anspruchs entwickelt wurden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Eine kurzfristige, vorübergehende Einkommenserhöhung während des Kalenderjahres vermag daher keinen Anspruch auf FamEL auszulösen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf FamEL für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014. Für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 besteht kein Anspruch.

6.       Zu prüfen bleibt, wie sich der Anspruch für den Zeitraum von Januar bis März 2014 berechnet.

6.1     Für Januar 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Auszahlung von FamEL, weil der Ausgabenüberschuss von CHF 1‘722.00 unter der Krankenkassenprämie von CHF 10‘740.00 liege (AK-Nr. 96 S. 3). Ausschlaggebend war, dass die Beschwerdegegnerin von einem tatsächlichen Erwerbseinkommen von CHF 73‘242.00 ausging (vgl. AK-Nr. 94). Dieser Betrag kam zustande, indem das Nettoeinkommen bei der Personalvermittlungsfirma C.___ von CHF 2‘638.10 von einem Monat auf zwölf Monate hochgerechnet wurde, was CHF 31‘657.20 ergab. Weiter wurde das Nettoeinkommen bei der Personalvermittlungsfirma D.___ von CHF 1‘239.70, das in zwei Wochen erzielt worden war, von zwei auf 52 Wochen hochgerechnet, so dass ein Jahresverdienst aus dieser Tätigkeit von CHF 38‘436.20 – einschliesslich Kinderzulagen von CHF 4‘800.00, die in diesem Zusammenhang zu Recht einbezogen wurden (§ 85sexies Abs. 4 SG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG) – resultierte. Wie aus diesen beiden Beträgen eine Summe von CHF 73‘242.00 resultieren konnte, bleibt allerdings unklar. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht überzeugen kann.

6.2     Die zeitliche Bemessung der massgebenden Einnahmen ist im Gesetz nicht geregelt. Wie das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG 2010 Nr. 27) E. 7c, festgehalten hat, ist (analog zu Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV) grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen des Vorjahres abzustellen, wobei erhebliche Veränderungen während des Kalenderjahres berücksichtigt werden müssen. Auf Verordnungsebene sind seit 1. Januar 2015 mit den §§ 66bis und 66ter der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) Bestimmungen in Kraft, welche diese Frage teilweise regeln. Wie im ebenfalls bereits zitierten Urteil SOG 2015 Nr. 40 E. 4.4 festgehalten wurde, kann diese Verordnungsregelung auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum, der vor 1. Januar 2015 liegt, als Auslegungshilfe dienen. § 66ter Abs. 4 SV bestimmt, innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren sei der Leistungsanspruch in jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Dezember des Vorjahres. Gemäss § 66ter Abs. 5 lit. d SV werden Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung unter anderem dann vorgenommen, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als 500 Franken pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.

Der Leistungsanspruch bestimmt sich demnach grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse am Ende des Vorjahres, für das Jahr 2014 also anhand der Verhältnisse Ende 2013. Die massgebenden Einnahmen sind auf dieser Grundlage zu bestimmen, sofern nicht Anfang 2014 eine erhebliche und voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung eingetreten ist. Wie die Lohnabrechnungen und das Lohnblatt zeigen, war zu Beginn des Jahres 2014 ein stark schwankendes Erwerbseinkommen zu verzeichnen, und ab 22. März 2014 war der Beschwerdeführer mehrere Monate lang nicht erwerbstätig. Eine erhebliche, voraussichtlich längere Zeit dauernde erwerbliche Veränderung liegt somit – bezogen auf den Beginn des Jahres 2014 – nicht vor. Massgebend bleibt somit das Erwerbseinkommen im Jahr 2013.

6.3     Im Jahr 2013 erzielte der Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen Lohnausweisen (AK-Nr. 82, S. 9 f.; E. II. 6.1 hiervor) ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 57‘281.60. Im Verlauf des Jahres ergab sich eine erhebliche, dauerhafte Veränderung, indem sich der Bruttoverdienst von CHF 34‘075.00 im ersten Halbjahr auf CHF 23‘206.00 im zweiten Halbjahr reduzierte. Diese Veränderung ist zu berücksichtigen. Für die Anspruchsbeurteilung ab 1. Januar 2014 ist daher das im zweiten Halbjahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen von CHF 23‘206.00 respektive, auf ein Jahr hochgerechnet, CHF 46‘412.00, massgebend. Damit ergibt sich gemäss § 85sexies SG ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 40'000.00 plus CHF 5‘129.00 (80 % des CHF 40‘000.00 übersteigenden Betrags von CHF 6‘412.00), total CHF 45‘129.00. Wird dieser Betrag in die Berechnung gemäss dem Berechnungsblatt ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. 96, S. 3) eingesetzt, resultiert bei Ausgaben von CHF 70‘965.00 und Einnahmen von CHF 45‘129.00 ein Ausgabenüberschuss von CHF  25‘836.00. Nach Abzug der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 10‘740.00 verbleibt eine Auszahlung von CHF 15‘096.00 pro Jahr respektive CHF 1‘258.00 pro Monat. Für die Monate Januar bis März 2014 ergibt dies einen Betrag von CHF 3‘774.00. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 Anspruch auf entsprechende FamEL. Für den Rest des Jahres 2014 hat er keinen Anspruch.

6.4     Laut der Berechnung in der Rückforderungs-Verfügung vom 13. Januar 2015 (AK-Nr. 99) beliefen sich die monatlichen Auszahlungen im Januar und Februar 2014 auf je CHF 805.00; dies entspricht der internen Mitteilung vom 1. Januar 2014 (AK-Nr. 76). In den Akten findet sich allerdings eine weitere Mitteilung vom 25. April 2014 (AK-Nr. 87 S. 4), wonach im April 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 eine Nachzahlung von CHF 1‘280.00 erfolgt sei. Soweit ersichtlich, ist diese Nachzahlung bei der Berechnung der Rückforderung nicht berücksichtigt worden. Die Frage kann aber letztendlich offen bleiben, da sich eine allfällige Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde und eine reformatio in peius als nicht angebracht erschiene. Es ist daher, entsprechend der Rückforderungsverfügung, für Januar und Februar 2014 von Auszahlungen in der Höhe von je CHF 805.00 auszugehen. Hinzu kommen die Auszahlungen von je CHF 1‘160.00 für die zehn Monate vom 1. März bis 31. Dezember 2014 (vgl. AK-Nr. 87, S. 2; E. I. 2 hiervor). Für das Jahr 2014 sind somit insgesamt Auszahlungen in der Höhe von CHF 13‘210.00 (2 x CHF 805.00 [Januar, Februar] plus 10 x 1‘160.00 [März bis Dezember]) erfolgt. Nach Abzug des tatsächlichen Anspruchs von CHF 3‘774.00 resultiert eine Rückforderung von CHF 9‘436.00. Im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid, der auf eine Rückforderung von CHF 10‘320.00 lautet, entspricht dies einer Reduktion der zurückzuerstattenden Summe. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

7.       Das vom Beschwerdeführer gestellte Erlassgesuch bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird gegebenenfalls zu befinden sein, sobald die Rückforderungssumme rechtskräftig festgelegt ist.

8.       Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als sich die Rückforderung von CHF 10‘320.00 auf CHF 9‘436.00 reduziert. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.       Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 7 Abs. 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]) besteht nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. Zudem ist sein Aufwand gering und hat er nur zu einem kleinen Teil obsiegt.

10.     Das Verfahren ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016 wird insofern abgeändert, als die Rückforderung von CHF 10‘320.00 auf CHF 9‘436.00 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2016.180 — Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2016 VSBES.2016.180 — Swissrulings