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Solothurn Versicherungsgericht 06.12.2016 VSBES.2016.178

6 décembre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,649 mots·~28 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 6. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Daniel Riner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 24. Mai 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Am 9. September 2009 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane Discushernie L4/5 rechts, Discusprotrusion median L5/S1). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. April 2010 (IV-Nr. 23) und nachfolgender Verfügung vom 16. Juni 2010 (IV-Nr. 24) zum Schluss, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 7. April 2009 bis 3. Januar 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Spedition/Gefahrengut vorübergehend eingeschränkt gewesen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verbessert und seit dem 4. Januar 2010 arbeite er wieder zu 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 19. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 26). Im Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 30. Mai 2013 wurden als Diagnosen festgehalten: Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Zustand nach erweiterter interlaminärer Fensterung sowie Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts am 23. April 2012, persistierendem radikulärem Reizsyndrom L5 rechts mehr wie links sowie grosser, mediolateraler, rechtsseitiger Bandscheibenhernie L4/5 rechts. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 71). Darin hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Spedition der Firma E.___ mit regelmässigem Heben von Gewichten aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend oder stehend, ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche Mass hinausgehenden Pausen aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 75) mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 11 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

«

1.   Es sei die Verfügung vom 24. Mai 2016 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2.   Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

3.   Unter o/e Kostenfolgen»

4.       Mit Eingabe vom 27. September 2016 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 19. August 2013 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 24. Mai 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die Gutachter nicht erklärt oder begründet, wieso der Arbeitsversuch wegen den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers habe abgebrochen werden müssen, aber die gleichen gesundheitlichen Beschwerden eine 100%ige Verweistätigkeit zulassen sollten. Der Arbeitsversuch habe zudem nicht in einer Tätigkeit stattgefunden, für welche die Gutachter den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig eingeschätzt hätten. Somit bestehe kein Grund, den Arbeitsversuch als nicht relevant einzustufen. Und schliesslich sei klar festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer motiviert und arbeitswillig sei, keinerlei Tendenzen zu Simulation oder Aggravation zeige und sich nicht selber limitiert habe. Somit erweise sich das Gutachten als mangelhaft und es könne nicht darauf abgestellt werden. Es werde beantragt, die notwendigen Abklärungen in Form eines vom Gericht einzuholenden Gutachtens zu tätigen. Zudem habe der Rheumatologe im Gutachten als «einzige» pathologische Befunde eine Druckdolenz lumbosakral, eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der LWS, ein positives Kletterphänomen und einen positiven Reklinationsschmerz erhoben. Wie er aus den gestellten Diagnosen und dem erhobenen Befund aber dazu komme, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, werde nicht näher begründet. Es fehle auch eine Erklärung, wieso das Heben und Schieben von Lasten über 7 Kilogramm nicht zumutbar sei. Sodann sei der Beschwerdeführer am 15. März 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, untersucht worden. Aufgrund der zunehmenden Beschwerdesymptomatik und der radikulären Reizung in Verbindung mit der Bildgebung habe Dr. med. C.___ dem Beschwerdeführer die Re-Diskektomie L4/5 und auch die Dekompression L5/S1 rechts zur Freilegung der Wurzel L11 und S1 rechts empfohlen. Am 2. Mai 2016 sei der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ gemäss seinem vorgenannten Behandlungsvorschlag operiert worden. Gemäss einem Bericht des F.___ -Spitals vom 31. Mai 2016 über die Hospitalisierung vom 10. bis zum 21. Mai 2016 (also immer noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016) habe der Beschwerdeführer «in gebessertem Allgemein- und Funktionszustand in die anschliessende ambulante Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden können». Es sei eine Fortführung der begonnenen und angeordneten Therapiemassnahmen verordnet worden. Entgegen der Ansicht in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 von Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, gebe es somit durchaus medizinische Gründe, die gutachterlich behauptete Arbeitsfähigkeit anzuzweifeln. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei nach einer anfänglichen vorübergehenden Besserung seiner Beschwerden unmittelbar nach der Operation in der Zwischenzeit wieder eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Die vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere die am 2. Mai 2016 durchgeführte erneute Rückenoperation fielen in den für die Bemessung des lnvaliditätsgrades massgeblichen Zeitraum.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Spedition mit Fachkenntnissen im Gefahrengutversand erheblich eingeschränkt sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ihm jedoch weiterhin eine Verweistätigkeit (Rücken schonende Tätigkeit, wechselbelastend) zu 100 % zumutbar. Es sei ihm somit weiterhin möglich, einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Es bestehe keine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der erschwerten Eingliederung/Pausenbedarf Rechnung getragen und einen Abzug von 10 % vorge-nommen. Als medizinische Entscheidgrundlage liege das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 6. November 2015 vor. Es erfülle die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines Arztberichtes stelle (vgl. BGE 122 V 160 E. 1c). Es obliege grundsätzlich den Gutachtern zu entscheiden, ob die klinischen Befunde die aufgeführte zumutbare Arbeit zulassen würden. Die vom Beschwerdefüh-rer bemängelte Belastungslimite von 7 kg sei von den Gutachtern nicht erfunden, sondern entspreche Erfahrungswerten bei einer medizinisch begründeten reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule. Wenn der Eingliederungsversuch am 2. Juni 2014 habe abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer in die Schmerzklinik einge-treten sei, bedeute dies nicht, dass die formulierte angepasste Tätigkeit nicht vollum-fänglich möglich sei. Auch heisse dies nicht, dass die Arbeitsfähigkeit nicht weiter hätte gesteigert werden können. Es bedeute lediglich, dass eine medizinische Massnahme die Fortsetzung beruflicher Massnahmen verunmöglicht habe. Auch dieser Umstand vermöge den Beweiswert des D.___ -Gutachtens nicht zu schmälern.

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. August 2013 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 11 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 16. Juni 2010 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Juni 2010 (IV-Nr. 24) stützte sich die Beschwerdegegnerin einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich vorübergehend arbeitsunfähig war und seine bisherige Tätigkeit ab dem 4. Januar 2010 wieder zu 100 % aufnahm und andererseits auf folgende medizinische Unterlagen:

6.1.1  Im Bericht betreffend MRI der LWS und des ISG vom 25. November 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) wurde festgehalten: «Unveränderte mittelgrosse mediolaterale, rechtsseitige, teils nach cranial subluxierte Diskushernie L4/L5. Dadurch bedingte abgangsnahe Abdrängung der Nervenwurzel L5 rechts nach dorsal. Radiärer Einriss im Anulus fibrosus dorsomedian L3/L4. Mediane Diskusprotrusion L5/S1. Initiale Osteochondrosen L2/L3 — L5/S1, jeweils mit Dehydratation der Bandscheiben, jedoch ohne Höhenminderung. Leichte bis mittelschwere beginnend hypertrophe Spondylarthrosen L3/L4 und L4/L5, jeweils mit minimalen Reizergüssen. Die nicht arthrotisch veränderten Seitengelenke L5/S1 zeigen ebenfalls minimale Reizergüsse.»

6.1.2  Gemäss Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, der F.___ Klinik für Wirbelsäulenchirurgie vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 5) bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane Discushernie L4/5 rechts, Discusprotrusion median L5/S1). Weiter hielt Dr. med. H.___ fest, die geklagte Symptomatik sei durch die objektiven Befunde einer persistierenden, in der MRT sich über die Zeit nicht verkleinernden Discushernie adäquat erklärt. Das operative Vorgehen sei in Anbetracht der Gefahr der Chronifizierung mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit recht dringend indiziert. Mitte Januar 2010 werde eine Discushernienoperation L4/5 rechts (mikrochirurgisch und verbunden mit einer Evaluation einer fraglichen Stenosierung L5/S1 bei Protrusion L5/S1) durchgeführt.

6.1.3  Gemäss Bericht von Dr. I.___, Chiropraktik, vom 10. April 2010 (IV-Nr. 22 S. 1) bestehe nur bei der Lack-Herstellung ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv. Ansonsten könne der Beschwerdeführer die vorherige Tätigkeit wieder normal ausüben. Der Status quo ante sei am 4. Januar 2010 erreicht worden.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1  Im Bericht betreffend CT der LWS vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 37. S. 8) wurde als Beurteilung festgehalten:

•      Intervertebrale Osteochondrose LWK 4/5 (DD aktiviert?) bei zusätzlicher breitbasiger paramedian / neuroforaminaler Diskusprotrusion, rezessale Kompression der Wurzel L5 möglich.

•      Einengung des Neuroforamens L4 rechts unter Belastung eventuell symptomatisch.

6.2.2  Im Bericht betreffend MRI der LWS vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 29) wurden folgende radiologische Diagnosen gestellt:

-       Segment L3/L4:

Breitbasige mediale Discushernie mit discogener Einengung des Duralsackes und des rechten Recessus sowie möglicherweise Reizung der L3-Wurzel rechts. Arthrose der Intervertebralgelenke L3/L4 beidseits mit Gelenkfacettensyndrom vor allem rechts.

-       Segment L4/L5:

Im Vergleich zur Voruntersuchung erkenne man eine rechtslaterale, recessale und teils neuroforaminale Rezidivhernie rechts mit Kompression der L4-Wurzel rechts und Reizung der L5-Wurzel rechts. Zudem leichtgradige Arthrose der Intervertebralgelenke beidseits.

-       Segment L5/S1:

Osteochondrose und fokale mediale Discushernie mit leichter Impression des Duralsackes, jedoch ohne Zeichen einer Neurokompression. Normale ISG.

6.2.3  Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 37, S. 4) folgende Diagnosen:

-       Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei

-       Zustand nach erweiterter interlaminärer Fensterung sowie Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts am 23.04.12

-       persistierendem radikulärem Reizsyndrom L5 rechts mehr wie links

-       grosser, mediolateraler, rechtsseitiger Bandscheibenhernie L4/5 rechts (MRT der LWS vom 5. Mai 2009)

Aufgrund des erneuten Auftretens einer akuten Lumbalgie habe er dem Beschwerdeführer zu der Durchführung der epiduralen Steroidgabe geraten. In der MRT der LWS vom 17. Mai 2013 zeige sich eine kleine Rezidiv-Hernie rechts mit Kompression der abgehenden Wurzel L5 rechts rezessal. Da keine Radikulopathie vorliege, müsse die Diskopathie, bez. eine Problematik wie im Bereich der Facettengelenke angenommen werden. Hier bliebe chirurgisch nur die Stabilisation als Option übrig. Eine Arbeitsunfähigkeit sei noch einmal bis zum 9. Juni 2013 zu 100 % und vom 10. Juni 2013 bis zum 23. Juni 2013 zu 50% ausgestellt worden.

6.2.4  Im Austrittsbericht des J.___ vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 54.6, S. 2), wo der Beschwerdeführer vom 2. – 21. Juni 2014 in der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1.    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

mit/bei

a)  chronisch rezidivierender Lumbalgie bei St. n. Sequestrektomie L4/5

      rechts 23. April 2012

- CT LWS (03.06.14): Höhergradige neuroforaminale Einengung der Wurzel  

  L4 rechts

- Neurologisches Konsil, Radikuläres Reizsyndrom, hauptsächlich sensibel,  

  keine motorischen Ausfälle

2.    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32 0)

3.    Präkollaps nach Belastung am 6. Juni 2014

-       Echokardiographie (10. Juni 2014): Normale linksventrikuläre Pumpfunktion (EF 60 % biplan)

-       Belastungs-EKG am 10. Juni 2014 normale Belastbarkeit ohne lschämiezeichen

4.    Adipositas Grad I

6.2.5  Im Bericht des J.___ vom 16. Januar 2015 (IV-Nr. 56, S. 7), wo der Beschwerdeführer vom 5. – 10. Januar 2015 in der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung nach einer multimodalen Schmerztherapie im Juni 2014 erfolgt. Nach Untersuchung und gemeinsamem Assessment durch das interdisziplinäre Behandlungsteam habe der Beschwerdeführer an der einwöchigen multimodalen Schmerztherapie teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Aufnahme weiterhin in einem deutlich stabileren psychischen Zustandsbild präsentiert. Unter den laufenden Therapien habe die Schmerzmedikation weiter reduziert werden können. Die medizinische Eintrittsuntersuchung und EKG seien unauffällig gewesen. Im Verlauf seien keine sonstigen internistischen Probleme aufgetreten. Es sei vom 5. – 10. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

6.2.6  Im polydisziplinären Gutachten des D.___ vom 6. November 2015 (IV-Nr. 71) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit

Chronisches, intermittierend akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

mit/bei:

·      Status nach erweiterter interlaminärer Fensterung sowie Disk- und Sequestrektomie LWK4/5 rechts bei grosser mediolateraler rechtsseitiger Bandscheibenhernie LWK4/5 am 23. April 2012

·      Rezidivhernie L4/5 rechts mit möglicher L4-Wurzelkompression

·      Intermittierende Schmerzexazerbationen mit radikulärer Ausstrahlung rechtes Bein.

Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit

Metabolisches Syndrom mit/bei:

·      Adipositas Grad II nach WHO (BMI von 35.1 kg/m2).

·      Prädiabetes mellitus Typ 2

·      Dyslipidämie

·      Nichtalkoholische Steatohepatose (NASH).

Varicosis crurum beidseits.

Anamnestisch Asthma bronchiale.

Status nach laparoskopischer Cholezystektomie 2010.

Status nach traumatischer Luxation im PIP IV links 2008.

Status nach Meningitis mit Epilepsie 1995.

Status nach Bandplastik OSG rechts 1986.

Probleme aufgrund der Arbeitslosigkeit (lCD-10: Z56).

Probleme in Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Spedition der Firma E.___ mit regelmässigem Heben von Gewichten sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die qualitativen Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit abgesehen von den vorübergehenden, hospitalisationsbedingten und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit seit dem Schmerzereignis im Mai 2013 mit anschliessend am 17. Mai 2013 MR-verifizierter Rezidivhernie mit Kompression der L4- Wurzel bestünden. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche Mass hinausgehenden Pausen sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.

6.2.7  Im Bericht betreffend MRI der LWS vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 99, S. 20) wurde festgehalten, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. März 2014 zeige sich eine Rezidiv-Hernie auf Höhe LWK 1/5 rechts rezessal bei vorbestehender breitbasiger Bandscheibenprotrusion mit beidseits foraminalen Ausläufern. Hierdurch komme es zu einer Kompression der L5 Wurzel rechts rezessal auf dieser Segmenthöhe. Sonst bestünden mässige degenerative Veränderungen der Facettengelenke ohne Zeichen einer entzündlichen Aktivierung sowie eine multisegmentale Diskopathie LWK 2 - SWK 1 mit leichter Dehydratation der Bandscheiben, mit umschriebenem Einriss des Annulus fibrosus der Bandscheibe LWK 3/4 und konsekutiver umschriebener medianer Protrusion, konstant im Vergleich zur Voruntersuchung. Keine Affektion der Nervenwurzeln. Breitbasige Protrusion LWK 5/SWK 1 mit vorbestehender medianer Hernie, die in der aktuellen Untersuchung rechtsparamedian leicht zunehmend sei und die die S1 Wurzel im rezessal im Bereich tangiere.

6.2.8  Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht vom 15. März 2016 (IV-Nr. 99, S. 21) aus, bei der neurologischen Untersuchung zeige sich keine Parese und der Fersen- und Zehenspitzengang sei beidseits gut möglich. Hypästhesie L5 rechts. Reizlose Wundverhältnisse. Aufgrund der zunehmenden Beschwerdesymptomatik und der radikulären Reizung in Verbindung mit der Bildgebung habe er dem Beschwerdeführer die ReDiskektomie L4/5 wie auch die Dekompression L5/S1 rechts zur Freilegung der Wurzel L5 und S1 rechts angeboten. Der Eingriff sei für den 2. Mai 2016 geplant.

6.2.9  Gemäss Operationsbericht von Dr. med. C.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 99, 23) wurden beim Beschwerdeführer eine Re-Diskektomie und Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt.

6.2.10  Im Austrittsbericht des F.___ Spitals, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 99, S. 25), wo der Beschwerdeführer vom 10. – 21. Mai 2016 zur Rehabilitation hospitalisiert war, wurde ausgeführt, als Rehaziel seien als Voraussetzungen für die Rückkehr nach Hause die weitere Schmerzlinderung unter konsequenter Umsetzung der Rückendisziplin, eine Gehstrecke von mindestens 250 m ohne Hilfsmittel, das Treppensteigen über ein Stockwerk sowie die Wiedereingliederung in den selbständigen Alltag gemeinsam besprochen worden. Der stationäre Verlauf habe sich komplikationslos bezüglich dem Zugewinn an Funktionalität und Schmerzverlauf gestaltet, so dass die analgetische Therapie mit Voltaren und Dafalgan schrittweise habe reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe die Rückendisziplin motiviert umgesetzt. Das Treppensteigen über 44 Treppenstufen sei sicher möglich gewesen. Die Schmerzintensität sei bei Eintritt bis zu 3/10 NRS sowie bei Austritt mit 1-2/10 NRS angegeben worden. Die Gehstrecke von knapp 100 – 150 m bei Eintritt habe auf 500 m ohne Hilfsmittel gesteigert werden können. Der Beschwerdeführer habe am 21. Mai 2016 in gebessertem Allgemein- und Funktionszustand in die anschliessende ambulante Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden können.

7.       Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 16. November 2015 (IV-Nrn. 71) stützt, ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.

Im rheumatologischen Teilgutachten erfolgte eine detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung mit den verschiedenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die radiologischen Befunde vom 11. August 2015 hätten bei den Händen beidseits im Bereiche des PIP IV rechts diskrete periartikuläre Verkalkungen, artikulär keine Pathologie ergeben. Die übrigen Gelenke zeigten keine Anhaltspunkte für Arthrose oder Entzündung. Die LWS a.p., lateral und Funktionsaufnahmen zeigten, dass die 4. und 5. lumbale Bandscheibe höhenvermindert und das Intervertebralloch 4 und 5 stark ossär eingeengt seien. Auf den Funktionsaufnahmen sehe man ein schönes Alignement ohne Verdacht auf Instabilität. Sodann seien leicht beginnende spondylotische Reaktionen an den LWK4 und 5 feststellbar. Als einzige rheumatologisch pathologische Befunde hätten Druckdolenz Iumbosacral, eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der LWS, ein positives Kletterphänomen und ein positiver Reklinationsschmerz erhoben werden können. Neurologisch habe man keine Defizite gefunden bezüglich Kraft und Sensibilität bei seitengleichen Reflexen, intakter Sensibilität und nicht gestörter roher Kraft. Die anamnestisch erwähnte Luxation im PIP IV links 2008 sei abgeheilt. Abgeheilt sei ebenfalls eine Bandplastik im OSG rechts, welche 1986 durchgeführt worden sei. Demzufolge sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Spedition der Firma E.___ nicht mehr arbeitsfähig. In einer dem Leiden angepassten, rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg sei jedoch aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.

Sodann kommt der neurologische Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass sich der fachneurologische Untersuchungsbefund, bis auf eine Abschwächung des Patellarsehnenreflexes rechts als Residuum der radikulären Kompression durch den Bandscheibenprolaps LWK4/5, unauffällig darstelle. Insbesondere bestünden keine persistierenden radikulären motorischen oder sensiblen Ausfälle. Auch bei der fachneurologischen Beurteilung vom 18. Oktober 2013 (IV-Nr. 51.24) würden keine motorischen Ausfälle beschrieben. Die damals beschriebenen intermittierenden Schmerzen im linken Bein würden aktuell nicht mehr beklagt. Die im CT der LWS vom 3. Juni 2014 beschriebene höhergradige neuroforaminale Einengung der Wurzel L4 rechts könne die Reflexabschwächung des Patellarsehnenreflexes rechts erklären, führe aber nicht zu einer Parese der von der Wurzel L4 versorgten Muskulatur und auch zu keinem in der Untersuchung greifbaren sensiblen Defizit. Die radikulär anmutenden Schmerzexazerbationen würden vom Patienten glaubhaft und ohne Hinweise auf eine Aggravationstendenz vorgetragen. Sie bedingten eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf eine leichte, wechselbelastende, behinderungsangepasste Tätigkeit mit Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche Mass hinausgehenden Pausen.

Des Weiteren erfolgte im psychiatrischen Teilgutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik des Beschwerdeführers. Gestützt darauf kommt der Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, die Schmerzen, welche der Versicherte angebe, seien auch in ihrer Auswirkung auf den Alltag somatisch vollumfänglich erklärbar, so dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht die Grundlage für eine Diagnose «Anhaltende somatoforme Schmerzstörung» nicht gegeben sei. Die Schmerzen stünden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten, das Denken sei inhaltlich nicht auf die Schmerzen eingeengt bzw. fixiert. Es sei während des ganzen Untersuchungsgespräches zu keinen spontanen Schmerzäusserungen und zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen gekommen. Es ergäben sich anhand des Untersuchungsgespräches und der Anamnese auch keine Hinweise für das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Erkrankung, insbesondere könne ein depressives Leiden bzw. eine Angststörung ausgeschlossen werden. Der Versicherte berichte zudem, er könne Freude empfinden, er berichte von Interessen (Modellbau, Buntbarschzucht, Sport), es liege kein sozialer Rückzug vor, der Versicherte berichte von einem guten sozialen Netz, er treffe seine Kollegen auch regelmässig. Er verneine Ein- und Durchschlafstörungen ebenso wie eine rasche Erschöpfbarkeit oder eine Tagesmüdigkeit. Auch liessen sich keine depressiven Symptome objektivieren, Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt, der Versicherte spreche mit lauter, gut modulierter Stimme, er wirke im Affekt nicht deprimiert, die Vitalgefühle seien nicht herabgesetzt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Zudem setzt sich der psychiatrische Gutachter schlüssig mit den ärztlichen Vorakten auseinander. So seien die im Bericht der Klinik für Schmerztherapie vom 20. August 2014 gestellten Diagnosen «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leichte depressive Episode» aufgrund der Begründung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar, zumal die Schmerzen auch somatisch vollumfänglich erklärbar seien, so dass die Grundlage einer solchen Diagnose nicht gegeben sei. Die Diagnose «Leichte depressive Störung» hingegen könne aufgrund der Psychopathologie, welche in dem Bericht beschrieben werde, nachvollzogen werden. In einem Bericht der Klinik für Schmerztherapie vom 16. Januar 2015 würden bezüglich der psychischen Situation die gleichen Diagnosen gestellt, auch hier sei die Diagnose «Chronische Schmerzstörung» nicht nachvollziehbar, ein psychischer Befund werde nicht erhoben, so dass auch die Diagnose «Leichte depressive Episode» nicht nachvollziehbar sei. Demzufolge kommt der Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen.

Schliesslich ergaben sich im internistischen Teilgutachten keine Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Gestützt darauf steht – zumindest im Gutachtenszeitpunkt (vgl. dazu Ziff. 9 nachfolgend) – fest, dass seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 16. Juni 2010 aus gesundheitlicher Sicht eine Verschlechterung eingetreten ist und der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch ist er in einer angepassten rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche Mass hinausgehenden Pausen zu 100 % arbeitsfähig.

Die übrigen medizinischen Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln. Insbesondere vermögen die Berichte behandelnder Ärzte den Beweiswert der Beurteilung der Gutachter nicht zu entkräften. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen vermögen am Beweiswert des Gutachtens nicht zu ändern. So lassen auch ein Abbruch eines Arbeitsversuches und der nachfolgende Aufenthalt in einer Schmerzklinik (vgl. IV-Nr. 54.6, S. 2) keinen endgültigen Schluss über das zumutbare Tätigkeitsprofil zu. Hierbei ist zu beachten, dass gestützt auf einen Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines Arbeitsversuches auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann. Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermag auch der (den Gutachtern bekannte) Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern.

8.       Nachdem das Gutachten des D.___ als voll beweiswertig anzusehen ist, ist schliesslich zu prüfen, ob nach der Erstellung des Gutachtens am 6. November 2015 bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. Mai 2016 beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auf den Umstand einzugehen, dass beim Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 eine Re-Diskektomie und Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt wurde (IV-Nr. 99, S. 23). Diese Operation ist demnach erst nach der Erstellung des D.___-Gutachtens vom 6. November 2015, aber noch vor Verfügungserlass am 24. Mai 2016 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat diese Operation bei ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt. Der Operationsbericht ist im Lichte des Grundsatzes, wonach für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur Verfügung vom 24. Mai 2016 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S 4), in die Beurteilung mit einzubeziehen. Grundsätzlich muss nach einer erfolgten Operation die Leistungsfähigkeit neu beurteilt werden. Das Versicherungsgericht kann dies ohne weitere ärztliche Einschätzungen nicht vornehmen. So handelt es sich bei einer Diskektomie um ein Operationsverfahren, mit dem nach einem Bandscheibenvorfall Teile der betroffenen Bandscheibe durch einen offenen Hautschnitt entfernt werden. Das führt zu einer Entlastung der Nerven und des Rückenmarks. Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, wurde beim Beschwerdeführer bereits am 23. April 2012 eine Diskektomie mit Sequestrektomie L4/5 rechts durchgeführt, womit ein deutlicher Rückgang der Beschwerden habe erreicht werden können (vgl. IV-Nr. 71, S. 15). Allenfalls könnte man sich nun auf den Standpunkt stellen, nachdem bereits die im Jahr 2012 durchgeführt Diskektomie zu einer Beschwerdeverbesserung geführt habe, könne dies auch für die im Mai 2016 vorgenommene Diskektomie angenommen werden. Diese Annahme – ohne weitere ärztliche Abklärung – erscheint aber zu spekulativ. Zwar ist dem Austrittsbericht des F.___ Spitals vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 99, S. 25) zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 21. Mai 2016 in gebessertem Allgemein- und Funktionszustand in die anschliessende ambulante Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden können. Damit lassen sich dennoch keine definitiven Aussagen darüber machen, ob das im D.___ -Gutachten statuierte Leistungsprofil auch nach der Operation vom 2. Mai 2016 wieder Geltung erlangt und nur von einer vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen ist.

Somit erscheint es unumgänglich, bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einen ergänzenden Verlaufsbericht beim behandelnden Neurochirurgen Dr. med. C.___ einzuholen und in der Folge – falls notwendig – diesbezügliche gutachterliche Abklärungen zu veranlassen. Diese wären sinnvollerweise wiederum durch die D.___ -Gutachter vorzunehmen, damit diese ihre Abklärungen vervollständigen können (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSIV], Rz. 2078). Mit Blick auf die zu klärende Fragestellung wird es nicht notwendig sein, erneut alle am Gutachten vom 16. November 2015 beteiligten Disziplinen beizuziehen. Da es sich bei der Frage, welchen Einfluss die Re-Diskektomie auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, um eine gänzlich ungeklärte Frage handelt, ist die Sache zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demnach ist die Beschwerde im genannten Sinne gutzuheissen.

9.       Sowohl die Mitwirkungspflicht des Versicherten (Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG) als auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebieten, dass während eines hängigen Verwaltungsverfahrens eingetretene Verschlechterungen innert nützlicher Frist der Behörde mitgeteilt werden. Wenn stattdessen erst nachträglich im Rahmen des Verfahrens vor Versicherungsgericht eine solche allfällige Verschlechterung behauptet bzw. diesbezügliche Belege vorgelegt werden, so darf dies der Beschwerdegegnerin nicht als Verletzung der Untersuchungspflicht angelastet werden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016 über die am 2. Mai 2016 durchgeführte Operation informiert war. So hat die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 18. April 2016 mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle am 2. Mai 2016 am Rücken operiert werden (Protokoll der IV-Stelle, S. 4, Eintrag vom 18. April 2016). Zudem telefonierte der Beschwerdeführer am 29. April 2016 mit der Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, dass er am 2. Mai 2016 operiert werde (Protokoll der IV-Stelle, S. 5, Eintrag vom 29. April 2016). Damit hatte die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der Verfügung Kenntnis von der Rückenoperation, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer entsprechende Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, nicht derart schwer wiegt, als der Beschwerdegegnerin nicht ihrerseits dennoch eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen wäre. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin angesichts der Operation vom 2. Mai 2016 mit ihrem Entscheid zuwarten und abklären müssen, ob die Operation zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung geführt hat.

10.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist entsprechend der Kostennote vom 30. September 2016, welche als angemessen erscheint, auf CHF 2‘973.90 festzusetzen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘973.90 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2016.178 — Solothurn Versicherungsgericht 06.12.2016 VSBES.2016.178 — Swissrulings