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Solothurn Versicherungsgericht 21.09.2016 VSBES.2016.151

21 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,730 mots·~9 min·3

Résumé

Arbeitslosentaggelder / Versicherter Verdienst

Texte intégral

Versicherungsgericht

Urteil vom 21. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Daniel Riner,

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23

Beschwerdegegnerin

betreffend       Arbeitslosentaggelder / Versicherter Verdienst

(Einspracheentscheid vom 25. April 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befand sich vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 in einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, wobei das Taggeld CHF 228.70 betrug und der Höchstanspruch von 400 Taggeldern am 21. März 2016 ausgeschöpft war (Beilage zur Beschwerdeantwort / BA S. 62 + 180).

1.2     Mit Verfügung vom 4. März 2016 reduzierte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers per 1. Januar 2016 von CHF 6‘203.00 auf CHF 5‘521.00, da die Erwerbsfähigkeit um 11 % eingeschränkt sei (BA S. 66 f.). Das Taggeld betrug auf dieser Grundlage noch CHF 203.55 (s. BA S. 59).

1.3     Die gegen die Anpassung des versicherten Verdienstes erhobene Einsprache (BA S. 34 ff.) wies die Unia mit Entscheid vom 25. April 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 26. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 25. April 2016 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszurichten. Es sei von einer Reduktion des versicherten Verdienstes abzusehen.

2.    Alles unter o/e-Kostenfolgen.

Die Unia (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 f.).

2.2     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Juni 2016 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2016 unter Verweis auf ihre früheren Ausführungen auf eine Duplik verzichtet (A.S. 30).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 20. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung). Diese Grenze wird angesichts der strittigen Reduktion des Taggeldes um CHF 25.15 für die Restanspruchsdauer von knapp drei Monaten nicht überschritten, weshalb die Angelegenheit in die Präsidialkompetenz fällt.

1.3     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides am 25. April 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1     Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 resp. 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist dann unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit eingetreten, wenn sie sich (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 128; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 23 N 29).

Der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV bemisst sich nach dem vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor (sog. Validitätsgrad), der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die festgestellte Invalidität rentenbegründend ist oder nicht (BGE 133 V 524 E. 5.3 S. 528 f.).

Die ratio legis von Art. 40b AVIV besteht einerseits darin, die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern. Andererseits soll ganz allgemein die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit abgegrenzt werden. Die Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit wird vermieden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.3.2, zur Publ. vorgesehen).

2.2     Nachdem die Arbeitgeberin B.___ dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2014 gekündigt hatte (BA S. 245), meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Beschwerdegegnerin richtete ab 1. Juli 2014 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von CHF 6‘203.00 Taggelder aus (BA S. 180).

Die Invalidenversicherung stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 in Aussicht, dass bei einem Invaliditätsgrad von 11 % kein Rentenanspruch bestehe (BA S. 85 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Einwände (s. BA S. 25).

Die Beschwerdegegnerin berechnete am 4. März 2016, ausgehend von einem Vermittlungsgrad von 89 %, per 1. Januar 2016 einen neuen versicherten Verdienst von CHF 5‘521.00 (BA S. 66 f.). Sie hielt dafür, die Anpassung des versicherten Verdienstes habe zu geschehen, sobald der Vorbescheid der Invalidenversicherung vorliege.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wies die Invalidenversicherung das Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Sinne des Vorbescheids ab (BA S. 24 ff.).

2.3     Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. In der Regel bildet erst die Verfügung der Invalidenversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben die Konstellationen, in denen bereits mit dem Vorbescheid der Invalidenversicherung der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen, oder wo eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2016 vom 6. Juli 2016 E. 5.5, zur Publ. vorgesehen). Erhebt der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid, so ist der Ausgang des Verfahrens auf Grund der möglicherweise durchzuführenden weiteren Beweismassnahmen ungewiss und kann durchaus auch zu Ungunsten des Versicherten ausfallen. Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind kein Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechtskräftig würde. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, gemäss dem Vorbescheid zu verfügen, weshalb in der Verfügung auch ein tieferer Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid angezeigte festgestellt werden darf (a.a.O., E. 5.3). Soweit die in AVIG-Praxis ALE C29 enthaltene Verwaltungsweisung den Vorbescheid in jedem Fall, ohne Würdigung der Einzelfallkonstellationen, für die Anwendung von Art. 40b AVIV genügen lässt, ist sie bundesrechtswidrig (a.a.O., E. 5.4).

Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid vom 23. Dezember 2015, weshalb dieser keine Anpassung des versicherten Verdienstes erlaubte. Die Verfügung der Invalidenversicherung über den Rentenanspruch erging erst am 24. Mai 2016, also nach dem massgeblichen Stichtag des Einspracheentscheides vom 25. April 2016, und ist damit hier unbeachtlich. Im Übrigen endete der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers am 21. März 2016 und damit noch vor der IV-Verfügung. Verneint die Invalidenversicherung wie hier einen Rentenanspruch, so passt die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf den Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats hin an, was hier der 1. Juni 2016 wäre; eine rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes per 1. Januar 2016 ist damit ausgeschlossen (Rubin, a.a.O., Art. 23 N 31; AVIG-Praxis ALE C29).

2.4     Zusammenfassend erweist sich die Anpassung des versicherten Verdienstes, welche die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, als unzulässig, womit es für die restliche Anspruchszeit vom 1. Januar bis 21. März 2016 beim bisherigen Taggeldanspruch von CHF 228.70 bleibt. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese die erforderlichen Nachzahlungen an den Beschwerdeführer vornimmt, d.h. die Differenz zwischen den Taggeldern von CHF 228.70 und 203.55.

3.

3.1     Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung).

3.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,9 Stunden aus. Davon entfallen jedoch fünf Stunden auf das Einspracheverfahren (bis und mit dem Studium des Einspracheentscheides am 27. April 2016), für das in der Regel – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG – keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Sodann werden für die Beschwerdeschrift und die Replik insgesamt 6,75 Stunden ausgewiesen. Der Auf-wand für die Replik erscheint als zu hoch, nachdem sich die Beschwerdeantwort der Unia in Wiederholungen aus dem Einspracheentscheid erschöpft hatte, weshalb dieser Aufwand um eine Stunde gekürzt wird. Weiter enthält die Kostennote Briefe an den Beschwerdeführer, bei denen mangels näherer Bezeichnung davon auszugehen ist, dass es sich um Begleitschrieben zu Orientierungskopien u. ä. handelt (2., 16. und 17. Juni 2016; 0,15 + 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 ergibt. Die Auslagen von CHF 103.50 werden, da mangels Detaillierung nicht ersichtlich ist, inwieweit sie vorprozessual sind, pauschal auf CHF 80.00 gekürzt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. CHF 126.40, beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 1‘706.40.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. April 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘706.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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