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Solothurn Versicherungsgericht 10.05.2017 VSBES.2016.15

10 mai 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·9,849 mots·~49 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 10. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch Susanne Schaffner-Hess, Rechtsanwältin

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 25. November 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ geboren 1958 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 12. Januar 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Schulterproblemen nach einer Operation der linken Schulter infolge Sehnenrisses zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 3). Er sei seit dem 1. Januar 2009 zu 100 % als Metzger bei der B.___ AG [...] tätig gewesen und seit dem 20. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in der C.___ vom 14. März bis 13. Juni 2011 (IV-Nr. 22). Aufgrund eines zweiten Eingriffs an der Schulter am 19. April 2011 (IV-Nr. 33) musste dieses unterbrochen werden. Am 16. Mai 2011 trat der Beschwerdeführer wieder in die C.___ ein (IV-Nr. 35).

2.2     Mit Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 16. Januar 2012 (IV-Nr. 38) wurde diese beendet, weil sich der Beschwerdeführer wiederum einer Operation unterziehen musste. Es sei mit ihm vereinbart worden, dass er sich wieder melde, wenn die Operation vorbei sei und er sich für einen Arbeitsversuch bereit fühle.

3.

3.1     Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2012 (IV-Nr. 43) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 12. Juli 2012 Einwand erheben (IV-Nr. 47), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vornahm. Ausserdem wurde im D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gemacht (IV-Nr. 60).

3.2     Mit erneutem Vorbescheid vom 27. September 2013 (IV-Nr. 65) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, ihm ab 1. Februar 2012 eine bis 31. Oktober 2012 befristete volle Invalidenrente zu gewähren. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 1. November 2013 wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 66).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer in der Folge durch die Begutachtungsstelle E.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 14. August 2014 erstattet (IV-Nr. 77.1).

4.2     Nach wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 86 und 89) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2015 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) vom 1. Februar bis 31. Oktober 2012 eine befristete ganze Invalidenrente. Ab dem 1. November 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch. Zudem stellte sie fest, dass ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zurzeit nicht bestehe.

5.       Gegen die eben genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 (A.S. 9 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.       Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2015 (recte: 25. November 2015) sei aufzuheben.

2.       Dem Beschwerdeführer sei ab August 2011 eine ganze IV-Rente und ab November 2012 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

3.       Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 (A.S. 35 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.

7.       Mit Verfügung vom 20. September 2016 (A.S. 40 f.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab.

8.       Der Beschwerdeführer lässt sich am 29. November 2016 (A.S. 48 f.) noch einmal vernehmen, die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 3. Januar 2017 (A.S. 51) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

9.       Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 2. Februar 2017 (A.S. 53 ff.) eine Kostennote zu den Akten.

10.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in der Beschwerdeantwort (A.S. 35 f.) dar, die polydisziplinären medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metzger seit dem 20. August 2010 dauernd nicht mehr zumutbar sei. Die gesundheitliche Situation habe sich vor Ablauf der Wartezeit im August 2011 wieder verbessert, so dass ihm ab dem 15. Mai 2011 angepasste Tätigkeiten wiederum vollschichtig zumutbar gewesen seien. Durch den erfolgten Schultereingriff am 24. Februar 2012 sei ab diesem Zeitpunkt bis Juli 2012 für eine angepasste Verweistätigkeit medizinisch vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab August 2012 habe in einer angepassten Verweistätigkeit wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus rheumatologisch/ortho-pädisch-chirurgischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer nach wie vor körperlich leichte bis selten mittelschwere, vorwiegend im Sitzen, jedoch auch im Stehen und Gehen auszuübende Tätigkeiten zugemutet werden. Die Gewichtslimite für Belastungen bis auf Taillenhöhe betrage 15 kg. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit Zwangshaltung im Oberkörper, keine repetitiven oder dauernden Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen ausüben. Gelegentliche Arbeiten über der Horizontalen über Kopf seien jedoch möglich. Nicht möglich seien Arbeiten, welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf Leitern sowie Arbeiten in der Höhe, ebenso wenig Gehen auf unebenem Grund erforderten. Stark manuell belastende Arbeiten, insbesondere manuelle Feinarbeit oder Arbeit mit grosser Kraftaufwendung mit den Händen seien ebenfalls nicht möglich, ebenso wenig Exposition zu Kälte und Feuchtigkeit. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer vollschichtig ausüben. Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und auf dem Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorgenommen. Damit ergebe sich ab dem 20. August 2011 ein Invaliditätsgrad von 12 %, vom 24. Februar bis 31. Juli 2012 ein solcher von 100 % und ab dem 1. August 2012 ein Invaliditätsgrad von 7 %.

Als medizinische Entscheidgrundlage liege das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August 2014 vor. Dieses liefere eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich mit den Einwendungen dazu auseinandergesetzt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Was den Einwand anbelange, es seien die Unfallakten aus dem Jahr 1993 zur Beurteilung der Handfunktion rechts heranzuziehen, so habe der RAD darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz der entsprechenden Einschränkungen weiterhin seine angestammte Tätigkeit als Metzger habe ausüben können. Zudem sei die im Jahr 1993 erlittene Handverletzung im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Beschwerden im Bereich der Hüfte, Knie und rechten Hand, auch wenn sie bereits im Zeitraum August 2010 bis Februar 2012 vorgelegen hätten, seien nicht in einem solchen Ausmass vorhanden gewesen, dass sie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Die entsprechenden Beschwerden seien im Gutachten und auch vom RAD gewürdigt worden. Auch der mit der Beschwerde neu eingereichte Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, vom 14. Januar 2016 vermöge nichts zu ändern. Die vorgebrachten Einschränkungen seien nach wie vor mit einer leichten Überwachungstätigkeit vereinbar.

Das Valideneinkommen sei nicht zu bemängeln. Es werde diesbezüglich auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten telefonischen Erhebungen vom 27. September und 4. November 2013 mit dem ehemaligen Arbeitgeber sowie den von diesem eingereichten Arbeitgeberbericht vom 19. Januar 2011 verwiesen. Was das Invalideneinkommen betreffe, so seien die neuen LSE-Tabellen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 zu berücksichtigen.

Ein höherer leidensbedingter Abzug als 10 % rechtfertige sich nicht, denn Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend aus. Da die Erwerbstätigkeit im entsprechenden Kompetenzniveau keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordere, seien sprachliche Schwierigkeiten nicht abzugsrelevant. Hier sei auch auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ hinzuweisen, gemäss welchem der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche.

Wenn der Beschwerdeführer bereit und motiviert sei, seine Restarbeitsfähigkeit gemäss dem erwähnten fachmedizinisch definierten Zumutbarkeitsprofil zu verwerten, könne ihm bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle geholfen werden. Er werde ersucht, der Beschwerdegegnerin zu gegebener Zeit schriftlich mitzuteilen, wenn er diese Unterstützung in Anspruch nehmen möchte.

Der Beschwerdeführer habe ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Ab 1. August 2012 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 %. Die Rentenzahlungen seien deshalb unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bis 31. Oktober 2012 zu befristen. Ein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe zurzeit nicht.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) sowie der Replik (A.S. 48 f.) entgegenhalten, das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August 2014 weise wesentliche Mängel auf und kläre den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich. Es weise Widersprüchlichkeiten in der Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen auf und beantworte resp. begründe in seinen Schlussfolgerungen wesentliche Fragen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht resp. würden Schlussfolgerungen allgemeiner Art gezogen, die in keiner Weise durch die Feststellungen im Gutachten oder durch die medizinischen Akten begründet würden. Konkret seien folgende Mängel zu rügen:

Das Gutachten weise Widersprüchlichkeiten zwischen der orthopädischen und der rheumatologischen Beurteilung auf. Obwohl im rheumatologischen Gutachten einerseits aufgeführt werde, Infiltrationen brächten keine Verbesserung der Beweglichkeit der Schulter, werde andererseits von einer nach dem 24. Februar 2012 durchgeführten Steroidinfiltration behauptet, diese habe eine wesentliche Verbesserung gebracht. Dagegen begründe der Orthopäde einlässlich, dass weder die Schulteroperation noch die Infiltrationen zu einer wesentlichen Verbesserung der Schulterbeweglichkeit geführt hätten.

Für die Zeit von August 2010 bis Februar 2012 zeigten die medizinischen Akten auf, dass beim Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe. Dies zeige sich in den Berichten von Dr. med. G.___ vom 30. März 2011 und 26. September 2011. Der Abschlussbericht der C.___ vom 16. Januar 2012 zeige auf, dass sich die Schmerzsituation verschlimmert habe. Dr. med. F.___ habe am 11. Februar 2012 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2010 bestätigt. Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ begründe in keiner Weise eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit für die Zeit von August 2011 bis Februar 2012. Auch bezüglich der Leistungsfähigkeit würden für diesen Zeitraum keine Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Februar 2012 eine Operation hätte gemacht worden sein sollen, wenn sich die Situation derart verbessert hätte wie behauptet.

Für die Zeit ab dem 24. Februar 2012 zeigten die Verlaufsberichte der Uniklinik H.___ auf, dass die Schmerzsituation unverändert geblieben sei. Infiltrationen hätten nur kurze Besserungen gebracht. Dr. med. F.___ bestätige am 27. Februar 2013, dass seit dem letzten Bericht der Uniklinik H.___ vom 27. November 2012 eine Verschlechterung der Beweglichkeit und eine Zunahme der Schmerzen stattgefunden hätten. Im Gutachten werde aus orthopädischer Sicht ausführlich ausgeführt, dass weder die Infiltrationen noch die erneute Schulteroperation eine wesentliche Verbesserung ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit würden diese gesundheitlichen Einschränkungen nicht diskutiert. Es werde zwar anerkannt, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit den Händen und Armen aktiv ausführen könne, auf der anderen Seite spreche der Orthopäde von einer Chauffeurtätigkeit, die der Beschwerdeführer mit den damit verbundenen Belastungen im Schulterbereich gerade nicht ausführen könne. Die Schmerzsituation des Beschwerdeführers werde mit keinem Wort diskutiert, obwohl offensichtlich sei, dass diese zumindest teilweise die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränke.

Zusätzlich bestehende gesundheitliche Einschränkungen an der rechten Hand in Form von unfallbedingten und degenerativen Veränderungen, die seit Jahren die Beweglichkeit der rechten Hand behinderten, würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht konkret diskutiert. Zwar werde ein Profil von allen vorhandenen Einschränkungen erstellt und im Gutachten werde angetönt, der Beschwerdeführer könne wohl nur noch Überwachungstätigkeiten machen, inwiefern sich diese Einschränkungen und Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, bleibe aber unbeantwortet. Es werde nur davon gesprochen, in einem begrenzten Umfeld könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

Das Gutachten verweise auf den EFL-Test. Es zeige nun deutlich auf, dass die Leistungsfähigkeit, die der Beschwerdeführer dort gezeigt habe, den tatsächlichen Begebenheiten entspreche und er nichts demonstriert habe, wie beim EFL-Test vermutet worden sei. Gerade die zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen von Hand, Hüfte, Knie und die lumbalen Einschränkungen erklärten die Limiten, die der Beschwerdeführer aufweise, eindrücklich. Hätte man sich im Gutachten tatsächlich mit dem EFL auseinandergesetzt und die Schmerzsituation miteinbezogen, wäre eine umfassende und begründete Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit möglich gewesen.

Der RAD behaupte, es sei irrelevant, ob die Infiltrationen Wirkung gezeigt hätten, da eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anerkannt werde. Dagegen sei einzuwenden, dass es auch für Verweistätigkeiten wesentlich sei, ob sich Beweglichkeit und Schmerzsituation verbessert hätten. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei vor dem 24. Februar 2012 für eine Verweistätigkeit voll arbeitsfähig gewesen und sei dies auch ab dem 1. August 2012 wieder, beruhe explizit darauf, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ davon ausgehe, die Situation habe sich punkto Beweglichkeit und Schmerzen verbessert, was ganz klar nicht zutreffe und durch aktenkundige medizinische Berichte dokumentiert sei. Im Weiteren führe der RAD am 13. März 2015 aus, das im Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil schliesse jegliche Schultertätigkeiten aus, wobei im Zeitpunkt August 2010 bis Februar 2012 ausser den Schulterbeschwerden keine anderen Gesundheitsstörungen bestanden hätten. Dies sei aktenwidrig. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer motorische Einschränkungen zufolge Arthrose in den Händen bereits 2010 aufgewiesen habe und die rechte Hand seit dem Unfall 1993 geschädigt gewesen sei. So würden im Gutachten auch Arthrosen an beiden Händen festgestellt. Die Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden seien angesichts der Schwerstarbeit, die der Beschwerdeführer zu verrichten gehabt habe, seit Langem vorhanden gewesen. Da es sich hier ganz klar um eine Abnutzungsproblematik handle, könne nicht behauptet werden, er habe nicht bereits 2010 unter entsprechenden Beschwerden gelitten. Wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt werde, die Handverletzung rechts werde als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, so heisse das nur, dass bei einem Linkshänder die rechte Hand nicht als wesentlich betrachtet werde. Wenn aber der RAD ausführe, der Beschwerdeführer sei bimanuell tätig gewesen, und damit behaupten wolle, der Beschwerdeführer könne die aufgrund der Schulterbeschwerden eingeschränkte linke Hand durch Arbeit mit der rechten Hand ausgleichen, dann sei es eben relevant, ob die rechte Hand zusätzliche Funktionen übernehmen könne. Den Aspekt, dass der Beschwerdeführer mit der rechten Hand nichts ausgleichen könne, was er links nicht machen könne, hätten die Gutachter nicht beachtet. Entsprechende Befunde bezüglich der zunehmenden Beschwerden im Bereich der Hüfte, des Knies und der rechten Hand würden im Gutachten zwar erhoben, es erfolge aber kein Einbezug der entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Weiter werde das Valideneinkommen bestritten. Gemäss Protokolleintrag sei der Lohn beim ehemaligen Arbeitgeber seit 2011 nicht mehr angestiegen. Was der Beschwerdeführer aber 2011 verdient hätte, sei nicht erhoben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Grundlohn gestiegen wäre, zumal 2011 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit höheren Mindestlöhnen in Kraft getreten sei. Beim Invalideneinkommen werde ab dem 1. August 2012 eine Berechnung auf neuen Grundlagen vorgenommen. Dies sei nicht zulässig, da der mögliche Rentenbeginn am 20. August 2011 festzusetzen und das Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen auf diesen Grundlagen festzulegen sei. Sollte dem nicht so sein, so wäre auch das Valideneinkommen für das Jahr 2012 entsprechend anzupassen.

Unbesehen davon sei beim Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei heute 58 Jahre alt, habe ein Leben lang nur Schwerarbeit als Metzger ausgeübt, habe keine sprachlichen oder intellektuellen Ressourcen, könne nur gerade Überwachungstätigkeiten ausüben und dies auch nur eingeschränkt. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob es überhaupt eine angepasste Tätigkeit in der im Gutachten beschriebenen Art gebe, die der Beschwerdeführer ausüben könne. Bezüglich der Sprachkenntnisse gehe man in der angefochtenen Verfügung von falschen Annahmen aus. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. F.___, der den Beschwerdeführer seit Jahren kenne, sei diesem aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Ausbildung eine andere Tätigkeit als die ein Leben lang ausgeübte gar nicht möglich.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nr. 3), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2011 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 12. Januar 2011 [IV-Nr. 3]), was hier im Juli 2011 und somit vor Ablauf der einjährigen Wartezeit der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2011 sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach der 2011 geltenden Rechtslage (5. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1     Gemäss Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, vom 11. Februar 2012 (IV-Nr. 41 S. 1 ff.) seien beim Beschwerdeführer eine Frozen shoulder links, ein Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Akromioplastik am 28. September 2010 bei Rotatorenmanschettenruptur sowie ein Status nach geschlossener Narkosemobilisation im April 2011 zu diagnostizieren. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 20. August 2010 100 %. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit hingegen zu 100 % unter folgenden Bedingungen: Kein Heben oder Arbeiten über Kopf- oder Tischhöhe, keine Arbeit, bei der Aussenrotation und Abduktion der Schulter notwendig sei. Weiter bestehe ein Sprachproblem und der Beschwerdeführer habe in Serbien nur die Grundschule besucht.

5.2     Ein Bericht der Uniklinik H.___ vom 5. März 2012 (IV-Nr. 47 S. 8 f.) äussert sich über eine weitere Schulterarthroskopie, die am 24. Februar 2012 durchgeführt worden sei.

5.3     In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 51 S. 1 ff.) wird festgehalten, Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wegen zu schnellen Auftretens von Schmerzen, viel zu langsamem Arbeitstempo und praktisch fehlender Deutschkenntnisse. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %.

5.4     Gemäss der im D.___ am 11. und 12. Juni 2013 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, IV-Nr. 60) seien arbeitsrelevante Probleme eine verminderte Schulterfunktion für das Hantieren von Lasten und Armpositionen über Schulter. Weiter bestehe eine verminderte Handkraft und –koordination beidseits. Es liege eine mässige Symptomausweitung vor. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien aufgrund von oftmaligem Hantieren von Lasten über 10 kg zu hoch. Eine mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen zeigten sich wie folgt: Heben auf Taillenhöhe max. 20 kg, auf Kopfhöhe max.12,5 kg, horizontal max. 10 kg, Tragen vorne max. 20 kg, rechts max. 15 kg, links max. 12,5 kg, Arbeit über Schulterhöhe, Rotation im Stehen und Sitzen bei repetitiven Armbewegungen, Kriechen, Stossen und Ziehen sowie Handkraft und Handkoordination beidseits manchmal.

5.5     Die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, legte die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit am 23. August 2013 (IV-Nr. 61) folgendermassen fest:

          - 100 % vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011

          - 0 % vom 15. Mai 2011 bis 23. Februar 2012

          - 100 % vom 24. Februar bis Juli 2012

          - 0 % seit August 2012

5.6     Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ (IV-Nr. 77.1), erstellt von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, werden zusammenfassend folgende Diagnosen erhoben:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Chronische Schulter-/Armschmerzen mit/bei:

     -    residueller muskulärer Dysfunktion sowie mässig eingeschränkter Abduktion und Aussenrotation gleno-humeral

     -    Status nach arthroskopischer zweireihiger Reinsertion Supraspinatussehne und Acromioplastik am 28.09.2010 mit sekundärer Entwicklung einer frozen shoulder

     -    Status nach geschlossener Narkosemobilisation am 19.04.2011

     -    Status nach arthroskopischer Capsulotomie und subacromialem Débridement und Acromioplastik am 24.02.2012

     -    Status nach multiplen Infiltrationen (intraartikulär und subacromial)

-    Morbus DISH (diffuse idiopathische skelettale Hyperostose)

-    Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom

     -    rechtskonvexe Skoliose

-    Coxarthrose beidseits

-    Beginnende Retropatellararthrosen beidseits mit/bei:

     -    degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus des rechten Knies gemäss Akten

     -    geringen knöchernen Anbauten retropatellar und Tibia ohne wesentliche Zeichen einer Gonarthrose konventionell-radiologisch

-    Fingerpolyarthrose, vor allem der beiden Mittelfinger, und Interphalangealarthrose rechter Daumen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Status nach Schnittwunde mit Metzgermesser Dig III rechte Hand 1985 und Verletzung mit Knochensäge Dig II rechts 1993

-    Ansatztendinose Achillessehne links sowie Fasciitis plantaris links

     -    radiologisch kranialer und plantarer Fersensporn

-    Beginnende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

-    Zustand nach mehreren Abszess-Inzisionen inguinal rechts

- Tendinose Plantarfaszie links

-    Diabetes mellitus Typ 2

5.6.1  Im allgemeinmedizinischen Teil erhebt Dr. med. J.___ normale Befunde (IV-Nr. 77.1 S. 19 ff.). Er äussert den Verdacht auf eine Mitralinsuffizienz, welche aber als ungefährlich erachtet wird. Das Abdomen sei adipös, ein aortales Geräusch sei nicht hörbar. Die Pulse seien palpabel, es bestünden keine Ödeme und keine Lymphadenopathie.

5.6.2  Die rheumatologische Gutachterin, Dr. med. K.___, führt zur Krankengeschichte aus, radiologisch seien beim Beschwerdeführer am 19. August 2010 eine subtotale distalseitige Ruptur der Supraspinatussehne bei einer chronischen Ansatztendinose mit Begleitbursitis subacromio-/subdeltoidal sowie eine moderate subacromiale Einengung bei Arthrose des Acromioclaviculargelenks nachgewiesen worden (IV-Nr. 77.1 S. 23 ff.). Die Untersuchung sei aufgrund eines nach Überkopfheben einer Kiste einschiessenden Schulterschmerzes eingeleitet worden. Aufgrund der Befunde und Beschwerden habe man eine arthroskopische Rekonstruktion durchgeführt. Postoperativ hätten nach dem 28. September 2010 weiterhin ausgeprägte Schmerzen bestanden und zudem neu eine deutliche Einschränkung der Aussenrotation und Abduktion, so dass im Dezember 2010 die Diagnose einer frozen shoulder sieben Wochen nach zweireihiger Reinsertion der Supraspinatussehne links und Acromioplastik habe gestellt werden müssen. Mittels konservativer Behandlung habe nur eine leichte Verbesserung erreicht werden können, weshalb am 19. April 2011 eine geschlossene Mobilisation der linken Schulter in Narkose stattgefunden habe. Der Bewegungsumfang der Schulter sei zweieinhalb Monate später zwar besser gewesen, die Schmerzen hätten aber persistiert. Am 24. Februar 2012 sei dann eine arthroskopische Capsulotomie erfolgt. Gleichzeitig habe man noch einmal ein subacromiales Débridement und eine sparsame Acromioplastik gemacht. Subjektiv hätten sich die Beschwerden nicht verändert, objektiv hätten sich in einer Arthro-MR-Untersuchung der linken Schulter regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt. Da klinisch aber Zeichen für eine erneute Versteifung und deutliche Capsulitis vorgelegen hätten, seien eine entzündungshemmende Therapie und eine nochmalige Infiltration erfolgt. Durch die erneute Infiltration sei es zu einer deutlichen Reduktion der Schmerzen und Verbesserung der Beweglichkeit gekommen. Seit 2013 sei der Beschwerdeführer regelmässig im Schmerzzentrum [...] in Behandlung, wo ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne eines oberen Quadrantensyndroms links mit zunehmender Zephalgie und sympathically maintained pain, zudem eine Coxarthrose rechts mit Pincer-Impingement und eine Chondropathie bei degenerativem Innenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk diagnostiziert worden seien.

Subjektiv schildere der Beschwerdeführer als Hauptproblem die Schmerzen in der linken Schulter, die im Bereich der Schulterkuppe und dem angrenzenden Oberarm dauernd vorhanden seien. Schon das Abtrocknen der rechten Körperhälfte sei deswegen schmerzhaft. Die Beweglichkeit sei im Verlauf der Zeit besser geworden, aber noch immer nicht so gut wie rechts. Alle Bewegungen seien mit Schmerzen verbunden. Zudem habe er an der Innenseite beider Knie Schmerzen, wenn diese in der Seitenlage aufeinander liegen würden oder wenn er treppab bzw. bergab gehe. Des Weiteren habe er seit einigen Monaten Schmerzen an der linken Ferse, vor allem beim Bergaufgehen und im Sinne eines Anlaufschmerzes, vor allem, wenn er längere Zeit Auto gefahren sei. Er habe auch Schmerzen in der rechten Hüfte, seitlich aussen und an der Leiste. Er habe grosse Schwierigkeiten, seine Socken anzuziehen, weil er das Bein nicht genug heben könne. 1985 und 1993 habe er sich Schnittverletzungen an der rechten Hand zugezogen und sei daher an beiden Fingern deutlich kälteempfindlich. Des Weiteren habe er Schmerzen in allen Fingergelenken.

Nach eingehender Darlegung der erhobenen Befunde kommt die Gutachterin in ihrer Beurteilung zum Schluss, aufgrund der Anamnese und der radiologischen Befunde dürfe davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer schon über Jahre degenerative Schädigungen der linken Supraspinatussehne vorgelegen hätten, diese jedoch dann im Juli 2010 gerissen sei. Leider sei es aufgrund der gleichzeitig bestehenden und nur mässig gut eingestellten Diabetes mellitus zur Entwicklung einer frozen shoulder gekommen, verbunden mit zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung. Eine am 19. April 2011 durchgeführte Mobilisation in Narkose habe nur eine leichte Besserung hervorgerufen. Am 24. Februar 2012 seien dann eine arthroskopische Capsulotomie, ein erneutes subacromiales Débridement und eine Acromioplastik durchgeführt worden, wobei erst durch eine anschliessende Steroidinfiltration eine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beweglichkeit im linken Glenohumeralgelenk noch leichtgradig eingeschränkt und zwar für die Abduktion in der Aussenrotation. Alle übrigen Bewegungen seien passiv uneingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer habe aber bei aktiven Bewegungen des linken Armes deutliche Schmerzen, auch sei das aktiv ausgeführte Bewegungsausmass deutlich eingeschränkt. In der klinischen Untersuchung wie auch bei Spontanbewegungen falle auf, wie vorsichtig der Beschwerdeführer den linken Arm benütze und alle Bewegungen, die zu Dehnung von verschiedenen Muskelgruppen führten, als schmerzhaft empfinde. Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung dürfe davon ausgegangen werden, dass weiterhin ein Restdefizit der Beweglichkeit gleno-humeral bestehe, diese jedoch nicht sehr ausgeprägt sei und der wesentliche Teil der aktuellen Schmerzproblematik und eingeschränkten aktiven Bewegung im Schultergelenk muskulär und durch die Angst des Beschwerdeführers vor Schmerzen bedingt sei, er deswegen viele Bewegungen nicht oder nur teilweise ausführe. In der klinischen Untersuchung der rechten Schulter gebe es Hinweise für eine Reizung des Acromioclaviculargelenks, dieses sei linksseitig radiologisch nachgewiesen degenerativ verändert, Druck auf das Acromioclaviculargelenk links führe entsprechend zu Schmerzen. Zusätzlich bestünden weitere Beschwerden am Bewegungsapparat, welche zum Teil schon seit Jahren vorhanden gewesen seien, so zum Beispiel die Beschwerden an den Fingern nach zweimaliger Schnittverletzung. Diese hätten den Beschwerdeführer offensichtlich nicht wesentlich in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt. Sie hätten sich jedoch parallel zu den Beschwerden im Schulterbereich verstärkt, hinzugekommen seien zudem Schmerzen in den Hüftgelenken. Aufgrund der klinischen Untersuchung müsse der Verdacht auf eine beidseitige Coxarthrose geäussert werden, was radiologisch bestätigt werden könne. Des Weiteren bestünden Hinweise auf eine Chondropathia patellae beidseits. Die aktuellen Röntgenbilder zeigten geringe knöcherne Anbauten retropatellar und an der Tibia, jedoch noch keine wesentliche Verschmälerung des Gelenkspalts. Hingegen fänden sich aktuell klinisch keine sicheren Hinweise auf einen zusätzlichen Meniskusschaden, wie er gemäss Bericht des Schmerzzentrums [...] bestehen solle. Weiter bestehe eine auffällige Druckschmerzhaftigkeit sämtlicher medialer Bandstrukturen beider Kniegelenke und der Sehnenansatzstellen am Pes anserinus. Für eine Ansatztendinose sprächen die vom Beschwerdeführer geschilderten nächtlichen Schmerzen bei Aufeinanderliegen der Kniegelenke. Für durch degenerativ veränderte Menisken verursachte Schmerzen würden eher belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen bei Dreh- und Beugebewegungen im Kniegelenk sprechen. In den letzten Monaten sei es zudem zu Schmerzen im Bereich des kalkanearen Ansatzes der linken Achillessehne gekommen, zum Teil auch am kalkanearen Ansatz der Plantarfascie. Beide Ansätze seien palpatorisch druckempfindlich, radiologisch finde sich ein plantarer und kranialer Fersensporn. Wesentlich an der Entstehung der Schmerzen mitbedingt dürfte der starke Zug an den Sehnenansatzstellen durch die verkrampfte und verkürzte Wadenmuskulatur sein. So seien nicht nur Bewegungen des linken Armes steif, sondern sämtliche Bewegungen des Beschwerdeführers. Die Ischiokruralmuskulatur sei deutlich verkürzt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Belastungen der unteren Extremität soweit wie möglich vermeide. Im Bereich der Hände bestünden zum einen die erwähnten Schnittverletzungen, wobei sich reizlose Narben im Bereich der Handfläche feststellen liessen. Zusätzlich seien aber sämtliche proximalen und distalen Interphalangealgelenke degenerativ verändert. Zum Teil sei eine Extension nicht mehr möglich. Aufgrund der klinischen Untersuchung müsse zudem der Verdacht auf eine Rhizarthrose rechts und eine Reizung der Extensor pollucis longus-Sehne rechts geäussert werden. Erstere könne aber radiologisch nicht wie die Fingerpolyarthrose bestätigt werden. Zudem bestünden Verdickungen in den Beugesehnen des rechten Daumens, Kleinfingers und Zeigefingers. Sämtliche Veränderungen erklärten gut die vom Beschwerdeführer geschilderte Morgensteifigkeit sowie Schmerzen bei Belastung und Wetterfühligkeit. Bis anhin nie erwähnt worden seien die vom Beschwerdeführer geschilderten intermittierenden lumbalen Schmerzen. Aufgrund der klinischen Untersuchung dürfe am ehesten von einer Überlastung der Fazettengelenke lumbosakral ausgegangen werden. Prädisponierend hierfür bestehe eine lumbosakrale Hyperlordose sowie Skoliose und eine statistisch ungünstig wirkende abdominal betonte Adipositas. Radiologisch fänden sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, insbesondere nicht der Intervertebralgelenke, jedoch ausgedehnte Verkalkungen im Sinne einer Morbus DISH. Ausgedehnte Sehnenansatzverkalkungen fänden sich auch im Beckenbereich. Ein Morbus DISH sei oft mit einem Diabetes mellitus vergesellschaftet. Je nach Ausprägung könne es zu einer Abnahme der Beweglichkeit des Achsenskeletts kommen, zum Teil seien sekundär Schmerzen assoziiert, sofern es noch nicht zu einer vollständigen Versteifung gekommen sei.

Aus rheumatologischer Sicht wirkten sich vordringlich die residuellen Einschränkungen im linken Schultergelenk nach Reinsertion der Supraspinatussehne und Acromioplastik sowie konsekutiver frozen shoulder auf die Arbeitsfähigkeit aus, des Weiteren aber auch die degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke und Finger sowie der Morbus DISH. Aufgrund der Einschränkungen, die der Hüftgelenke wegen gemacht werden müssten, seien die Einschränkungen im Bereich der Kniegelenke bereits mitberücksichtigt. Aus rheumatologischer Sicht seinen dem Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte bis selten mittelschwere, vorwiegend im Sitzen, jedoch auch im Stehen und Gehen auszuübende Tätigkeiten zuzumuten. Die Gewichtslimite für Belastungen bis auf Taillenhöhe betrage 15 kg. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit Zwangshaltung im Oberkörper, keine repetitiven oder dauernden Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen ausüben. Gelegentliche Arbeiten über der Horizontalen und über Kopf seien jedoch möglich. Nicht möglich seien Arbeiten, welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf Leitern erforderten sowie Arbeiten in der Höhe, ebenso wenig Gehen auf unebenem Grund. Stark manuell belastende Arbeiten, insbesondere manuelle Feinarbeit oder Arbeit mit grosser Kraftaufwendung mit den Händen seien ebenfalls nicht möglich, ebenso wenig Exposition zu Kälte und Feuchtigkeit. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht vollschichtig ausüben. Die Einschränkungen betreffend Belastung des Schultergelenks bestünden sicher seit 2010, wobei jeweils im Anschluss an operative Eingriffe, bzw. auch die Mobilisation in Narkose, 100%ige Arbeitsunfähigkeiten von bis zu drei Monaten bestanden hätten. Aufgrund der spärlichen Aktenlage könnten keine genauen Angaben darüber gemacht werden, ab wann die Einschränkungen betreffend Belastung der Hüft- und Kniegelenke, des Achsenskeletts und der Fingergelenke gälten. Sicher gälten sie ab dem aktuellen Untersuchungsdatum. Die bisherige Tätigkeit als Metzger dürfte kaum den genannten Einschränkungen entsprechen, so dass diese nicht mehr zumutbar sei. Dies seit Beginn der Behandlung der linken Schulter. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit decke sich im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des D.___, wobei dort nur zu den Einschränkungen betreffend die Schulter Stellung genommen worden sei. Die übrigen Beschwerden seien jedoch teilweise im Bericht des Schmerzzentrums [...] vom 31. Oktober 2013 mitberücksichtigt. Die dort gemachten Einschränkungen entsprächen im Wesentlichen den hier vorliegenden.

5.6.3  Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___ wird festgehalten, der Beschwerdeführer berichte davon, sich in psychischer Hinsicht belastet zu fühlen (IV-Nr. 77.1 S. 38 ff.). Er denke, dass er kleinere Depressionen habe, indem er teilweise traurig sei und oft gereizt reagiere. Er ziehe sich im Kontakt eher zurück und wolle in Ruhe gelassen werden. Eine psychiatrische oder psychologische Therapie habe er nie aufgesucht. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er zwischen 07.00 und 08.00 Uhr aufstehe, ein Frühstück einnehme und zu Hause helfe, etwas Ordnung zu machen, zu Kochen oder einzukaufen. Er gehe eine bis zwei Stunden spazieren und besuche auch sein Grosskind. Er lese wenig und sehe nicht oft fern, ihm fehle die Geduld dazu. Er habe allgemein schon immer wenige Kontakte zu Kollegen gehabt, die Kontakte beschränkten sich hauptsächlich auf das familiäre Umfeld. Sein Appetit sei eher zu stark, er habe 5 kg zugenommen. Er habe Angst davor, dass mit seinem Gedächtnis etwas nicht stimme, da er vergesslicher geworden sei. Gegen 22.00 / 23.00 Uhr gehe er zu Bett. Nach zwei bis drei Stunden könne er nicht mehr gut schlafen und wälze sich hin und her. Er träume immer unangenehm, oft über die Familie. Mit den Kindern gehe es gut, zwei Söhne wohnten noch zu Hause. Die Ehefrau leide schon seit etwa 15 Jahren unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Dennoch sei die Beziehung zwischen ihnen gut. Sie erhalte eine volle IV-Rente.

Gemäss Einschätzung des psychiatrischen Gutachters zeigt sich beim Beschwerdeführer eine etwas belastete Anamnese. Er sei von 1980 bis 2005 in einer Dorfmetzgerei tätig gewesen und habe dann in eine Grossmetzgerei wechseln müssen, wo er sich nicht wohlgefühlt habe. Weiter zeige sich eine Belastung durch die familiäre Situation, indem die Ehefrau seit Jahren mit massiven gesundheitlichen Problemen kämpfe. In der Untersuchung finde sich ein einfach strukturierter, etwas ängstlich und unsicher wirkender Beschwerdeführer, der ansonsten psychopathologisch weitgehend unauffällig sei. Aus psychiatrischer Sicht stünden keine Unterlagen zur Verfügung. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei diesem schon seit längerer Zeit eine psychosozial belastende Situation durch berufliche und familiäre Umstände vorliege, zudem kämpfe er mittlerweile seit 2011 mit gravierenden gesundheitlichen Problemen, so dass er die bisherige Tätigkeit als Metzger subjektiv kaum mehr ausüben könne. Er reagiere in dieser Situation mittlerweile mit einer beginnenden Anpassungsstörung im Sinne einer leichteren Reizbarkeit, Verunsicherung und Ängstlichkeit. Es sei denkbar, dass die bei der Arbeitsabklärung vorgefundenen leichten Inkonsistenzen vor dem Hintergrund dieser belastenden Situation interpretiert werden müssten. Der Beschwerdeführer weise nur geringe Ressourcen auf, die Ausweichmöglichkeiten seien recht beschränkt, was sich insgesamt sicher ungünstig auf die Beschwerdeverarbeitung auswirke. Andererseits müsse auch angenommen werden, dass doch somatische Befunde vorlägen, die eine relevante Einschränkung rechtfertigten. Die psychische Beeinträchtigung sei noch zu gering, um dadurch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu können. Theoretisch wäre dem Beschwerdeführer die bisherige wie auch jegliche alternative Tätigkeit in vollem Umfang möglich. Es könnte sogar damit gerechnet werden, dass sich der psychische Zustand stabilisieren würde, wenn er wieder einer Erwerbstätigkeit nachginge.

5.6.4  Im orthopädischen gutachterlichen Teil werden schliesslich von Dr. med. M.___ folgende Röntgenbefunde festgehalten (IV-Nr. 77.1 S. 45 ff.): In der rechten Hand zeigten sich degenerative Veränderungen der PIP-Gelenke Digiti II-IV, Corticalis-Verdickungen am Schaft der Grundphalangen Digiti II-IV, Arthrosen der DIP-Gelenke Digiti II-IV. An der linken Hand bestünden deutlich geringere arthrotische Veränderungen, leichtgradige PIP-Arthrosen Digitus II-V sowie DIP-Arhtrosen Digitus III. Beim Röntgen der LWS zeigten sich ossäre ventrale «Spangen»-Überbrückungen an sämtlichen dargestellten Segmenten ohne korrespondierende Verschmälerung des Zwischenwirbelraums. Die Läsionen imponierten im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose DISH. Es sei unzweifelhaft eine DISH-Erkrankung vorhanden. In der Beckenübersicht und Hüften sei eine Coxarthrose rechts mehr als links mit Osteophyten cranial ersichtlich, aber insbesondere caudal rechts mehr als links und verschmälertem Gelenkspalt im Sinne einer «coxarthrose encerclante» beidseits. Nicht ganz eindeutig zu klären sei, ob die Veränderungen nicht hauptsächlich extraartikulär im Sinne von Hyperostosen zu deuten seien. Zusätzlich bestehe eine leichte CAM-Deformation am Femurkopf rechts mehr als links. Hyperostosen am Ansatz des Glutaeus medius und des Tensor fasciae latae sowie im Bereich des Beckens. Bei den Kniegelenken fänden sich kleine Hyperostosen am Ansatz der Achilessehne am Calcaneus sowie am Ansatz der Plantar-Faszie am Calcaneus, jedoch keine grösseren Ausbauten sowie kein wirklich radiologisch grosser, sichtbarer Fersensporn.

In seiner Beurteilung kommt der Gutachter zum Schluss, im Jahre 2010 seien die Schulterbeschwerden in der dominanten linken Schulter derart stark gewesen, dass wegen sichtbarer Läsionen der Rotatorenmanschette operative Interventionen nötig gewesen seien. Der postoperative Erfolg sei schlecht gewesen. Es habe sich eine frozen shoulder entwickelt. Die Leidensgeschichte bezüglich eingeschränkter Schulterbeweglichkeit habe sich über zwei Jahre hingezogen, die Schmerzsituation sei weder durch intra- noch durch extraartikuläre Infiltrationen und Injektionen und auch nicht durch die erneute Schulteroperation wesentlich verbessert worden. Als Begründung für das Auftreten der postoperativen schlechten Verlaufs mit frozen shoulder sei in den Unterlagen immer wieder der Diabetes mellitus angeschuldigt worden. Bei Durchsicht der aktuellen Röntgenbilder falle die Spondylitis hyperostotica DISH auf. Diese sei mehrheitlich mit einem Diabetes mellitus Typ II vergesellschaftet. In der Literatur sei bekannt, dass Patienten mit DISH vermehrt zu schlechten postoperativen Verläufen neigten, wenn intraartikuläre Operationen durchgeführt würden. Die bisherigen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle habe vornehmen müssen, seien mit dem Heben von schweren Gewichten verbunden gewesen. Für diese Tätigkeiten sei er angesichts der Gesamtdiagnosen (eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei DISH) nicht mehr geeignet. Es müsste eine Tätigkeit gefunden werden, die abwechslungsweise Stehen, Sitzen und Gehen beinhalte, dies ohne winterlichen Witterungsbedingungen gross ausgesetzt zu sein. Allenfalls könnten auch Chauffeur-Dienste angedacht werden. In der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers könne sich dieser vorstellen, im Sicherheits-, Überwachungsoder Portierdienst tätig zu sein. In einer angepassten, dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit könne eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

5.7     Laut Bericht von Dr. med. F.___ vom 14. Januar 2016 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Januar 2016) seien neben der Schulterproblematik beim Beschwerdeführer neue Befunde / Diagnosen aufgetreten:

-    Chronifziertes Schmerzsyndrom im Sinne eines oberen Quadrantensyndroms links mit zunehmenden Cephalgien, sympathically maintained pain, Übergang zur Hemialgesie, bei

     -    subacromialer und glenohumeraler Infiltration links 28.08.2012 und 16.04.2012

     -    Schulterarthroskopie mit Capsulotomie und subacromialem Débridement, Acromioplastik und Bicepssehnentenotomie links am 24.02.2012

     -    Frozen shoulder bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Acromioplastik links am 28.09.2010 sowie geschlossener Narkosenmobillisation im April 2011

-    Coxarthrose mit Pinzer-Impingement rechts

-    Chondropathie bei degenerativem Innenmeniskus-Schaden des rechten Kniegelenks

-    Rezidivierende Lumbalgien, Spondylarthrose L 3/4, L 4/5 und L5/S1

-    Depressive ängstliche Verstimmung

-    Als Nebendiagnosen Diabetes mellitus Typ II und arterielle Hypertonie

Der Verlauf in Bezug auf die Schulter sei mit einer Verschlimmerung der Beschwerden verbunden. Seit vier Monaten könne der Beschwerdeführer nicht einmal mehr das Geschirr abwaschen. Es komme zu Rückenschmerzen mit lumbaler Blockierung, sobald er die Hände nach vorne halte. Nachts kämen Schulterschmerzen, wenn er auf der linken Schulter liege. Er könne sich auch die Socken nicht mehr selber anziehen oder die Treppe aufwärts steigen. Bei längerem Stehen kämen Rückenschmerzen. Bei der Untersuchung fielen ein ausgeprägt vermehrter Muskeltonus, eine diffuse Hemialgesie links, Sacrum in Linkstorsion, diffuse Tender- und Triggerpoints gluteal links mit muskulärem Hypertonus, intermittierend blockierte Beweglichkeit L 3-5 (ohne radikuläre Symptomatik), verminderte Hüftrotation links, Dolenz über dem medialen Gelenkspalt des linken Knies und Dolenz bei Varisation auf, eine Schulterelevation sei nicht über 90 Grad links möglich. Zusätzlich zu den bekannten Schulterschmerzen seien nun auch Rückenschmerzen, Hüft- und Knieschmerzen links vorhanden. Was die im IV-Gutachten festgehaltene angepasste Verweistätigkeit anbelange, so seien folgende Feststellungen nicht mehr aktuell: Eine Tätigkeit im Stehen könne wegen der Rückenschmerzen nicht ausgeführt werden, eine solche im Gehen sei wegen der Gehbehinderung von der Hüfte her nicht möglich. Da der Beschwerdeführer einen Gehstock benötige, den er wegen der Schulter rechts greifen müsse, sei ein Gebrauch der Hände für andere Tätigkeiten nicht möglich. Die Gewichtslimite von 15 kg sei auch unrealistisch.

6.       Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August 2014 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Wie bereits erwähnt, ist einem durch externe Spezialärzte erstellten Gutachten, das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde, der Beweiswert nur dann abzusprechen, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (E. II. 4.3).

6.1     Zum polydisziplinären Gutachten kann zunächst festgestellt werden, dass dieses auf einer umfassenden Aktenkenntnis und –analyse beruht, wie sich aus der einleitenden Darlegung der Aktenlage ergibt. Der Beschwerdeführer wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen eingehend untersucht und es wurden aktuelle bildgebende Untersuchungen gemacht. Die Expertisen beruhen auf vollständigen Grundlagen und erfüllen damit die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten.

6.2     Auch inhaltlich vermögen die gutachterlichen Ausführungen zu überzeugen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesichtspunkte, was unbestritten ist. Auch was die psychiatrische Komponente anbelangt, sind die gutachterlichen Einschätzungen unbestritten und nachvollziehbar. Dementsprechend liegt beim Beschwerdeführer keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung vor. Die Rede ist von einer psychosozial belastenden Situation durch berufliche und familiäre Umstände, was angesichts der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau und den eigenen gesundheitlichen Schwierigkeiten in der bisherigen Tätigkeit als Metzger einleuchtend erscheint. Die Reaktion auf diese Situation wird nachvollziehbar als beginnende Anpassungsstörung gesehen. Aus einer solchen lässt sich jedoch, wie gutachterlich richtigerweise festgehalten wird, nicht eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit ableiten.

Auch die rheumatologische Beurteilung erweist sich inhaltlich als nachvollziehbar. Die gestellten Diagnosen entsprechen den anderen medizinischen Einschätzungen und die daraus gefolgerten Einschränkungen sind mit Blick auf die erhobenen Befunde schlüssig. Unter eingehender Würdigung der bisherigen Krankengeschichte wird nachvollziehbar erläutert, inwiefern die verschiedenen medizinischen Massnahmen im Bereich der Schulter objektiv einen guten Verlauf gehabt, die Schmerzen in der Schulter aber subjektiv weiterhin fortbestanden hätten. Die Entwicklung einer frozen shouler aufgrund eines gleichzeitig bestehenden Diabetes mellitus wird schlüssig hergeleitet, wobei diese Wechselwirkung auch von anderen behandelnden Ärzten bereits angesprochen worden war. Schliesslich werden unter Darlegung der aktuellen Befundlage nachvollziehbar aus rheumatologischer Sicht bestehende Einschränkungen im linken Schultergelenk, degenerative Veränderungen der Hüftgelenke und Finger und ein Morbus DISH genannt. Das aufgrund dessen hergeleitete Tätigkeitsprofil ist gemessen an den bestehenden Einschränkungen einleuchtend. So wird – im Einklang mit allen übrigen medizinischen Einschätzungen – die bisherige Tätigkeit als Metzger seit Beginn der Behandlung der Schulter als nicht mehr zumutbar erachtet. Körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen (mitunter aber auch im Stehen und Gehen) sind indessen vollschichtig zumutbar. Dies gilt gemäss gutachterlicher Einschätzung mit Sicherheit ab dem Begutachtungszeitpunkt.

Schliesslich ist auch die orthopädische Beurteilung nachvollziehbar, wobei sich diese mit der rheumatologischen Einschätzung deckt. Die insbesondere gestützt auf die aktuellen Röntgenbilder festgestellten Diagnosen werden schlüssig hergeleitet, dabei wurden neben der Schulterproblematik auch Finger, Lendenwirbelsäule und die unteren Extremitäten miteinbezogen. Wie die rheumatologische Gutachterin weist auch der Orthopäde auf den Zusammenhang zwischen frozen shoulder und Diabetes mellitus hin. Auch er erachtet die bisherige Tätigkeit aufgrund der dort bestehenden Notwendigkeit des Hebens von schweren Gewichten mit Blick auf die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Verweistätigkeit erachtet aber auch er als vollschichtig möglich, wobei diese abwechslungsweise stehend, sitzend und gehend auszuführen wäre, wie es auch aus rheumatologischer Sicht ausgeführt wurde.

6.3     Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht zu schmälern:

6.3.1  Widersprüchlichkeiten zwischen der orthopädischen und der rheumatologischen Beurteilung sind hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich. Auch wenn die rheumatologische Gutachterin davon spricht, dass eine nach Februar 2012 durchgeführte Steroidinfiltration eine wesentliche Verbesserung der Schulterproblematik zur Folge gehabt habe, während der orthopädische Facharzt ausführt, weder die Schulteroperation noch die Infiltrationen hätten zu einer wesentlichen Verbesserung der Schulterbeweglichkeit geführt, so werden die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik doch einhellig dargelegt und es wird aufgrund dessen übereinstimmend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen.

6.3.2  Wenn geltend gemacht wird, in der Zeit von August 2010 bis Februar 2012 habe gemäss den medizinischen Akten beim Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden, so wird verkannt, dass die insbesondere vom Hausarzt, Dr. med. F.___, der kein Facharzt in den entsprechenden Gebieten ist, immer wieder attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig begründet wird und sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt. Hier ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat Dr. med. G.___ in seinen Berichten (erwähnt werden insbesondere diejenigen vom 20. März und 26. September 2011, IV-Nr. 41 S. 9 und 12) keine Arbeitsunfähigkeiten festgelegt. Gemäss einleuchtender gutachterlicher Beurteilung bestanden die Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik seit 2010, wobei nach den operativen Eingriffen jeweils kurze Phasen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit (bis zu drei Monate) bestanden. Bezüglich der übrigen, am Bewegungsapparat geltend gemachten Schmerzen lässt sich nach korrekter gutachterlicher Feststellung nicht angeben, ab wann diese Einschränkungen bestanden, sie gelten sicherlich ab dem Begutachtungszeitpunkt. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die Aktenlage zu teilen. In den Akten finden sich für die Jahre 2011 und 2012 keine Hinweise auf andere Beschwerden als die Schulterproblematik, so hat der Beschwerdeführer im Intake-Gespräch (IV-Nr. 14) nichts Derartiges erwähnt, in den Arztberichten von Dr. med. F.___ vom 11. Februar 2012 (IV-Nr. 41) und 27. Februar 2013 (IV-Nr. 51) ist ebenfalls keine Rede davon. Erstmals werden in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 60) ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Polyarthrosen genannt. Vor diesem Hintergrund scheint es korrekt, ab dem Begutachtungszeitpunkt auf das eingeschränkte Tätigkeitsprofil zu schliessen. Was die Arthrose an den Händen anbelangt, so wurde diese vom Beschwerdeführer bereits anlässlich des Intake-Gesprächs erwähnt und im Einwandschreiben vom 12. Juli 2012 (IV-Nr. 47) wurde erstmals geltend gemacht, dass diese sowie ein Unfallereignis aus dem Jahr 1993, bei dem der Beschwerdeführer eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe, unberücksichtigt geblieben seien. Hierzu ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer trotz dieser offensichtlich seit Jahren bestehenden Problematik in seiner recht schweren Tätigkeit als Metzger offensichtlich nicht behindert war. Zudem werden auch diese Aspekte im Gutachten mitberücksichtigt.

6.3.3  Schliesslich vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, vom 14. Januar 2016 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Januar 2016) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Das darin genannte Beschwerdebild entspricht demjenigen, das sich zum Begutachtungszeitpunkt präsentierte. Es sind darin keine neuen Gesichtspunkte feststellbar.

6.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsunfähigkeit zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt hat. Demnach ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metzger seit August 2010 (Beginn der Behandlung der Schulter) nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Verweistätigkeit besteht hingegen eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Was die Festlegung der kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der operativen Eingriffe anbelangt, so wurden diese vom RAD (Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, IV-Nr. 61) folgendermassen festgelegt:

          -    100 % vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011

          -    0 % vom 15. Mai 2011 bis 23. Februar 2012

          -    100 % vom 24. Februar bis Juli 2012

          -    0 % seit August 2012

Dies lässt sich aufgrund der Aktenlage nachvollziehen. Der Beschwerdeführer zog sich den Sehnenriss in der linken Schulter am 15. Juli 2010 zu und war seit dem 23. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 3 S. 7 Ziff. 6.2). Es folgten eine Operation am 28. September 2010 (IV-Nr. 8 S. 3 f.) und eine Narkosemobilisation am 19. April 2011, wodurch das am 14. März 2011 begonnene Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 37) bis am 15. Mai 2011 unterbrochen werden musste und anschliessend fortgesetzt wurde (IV-Nr. 34). Somit erklärt sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011. Durch die Narkosemobilisation konnte die Schulterbeweglichkeit offenbar verbessert werden (vgl. z.B. IV-Nr. 41 S. 10 ff.). Es ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer aber weiterhin unter starken Schmerzen litt, wurde am 24. Februar 2012 eine Schulterarthroskopie durchgeführt. Diese hatte einen stationären Aufenthalt bis zum 29. Februar 2012 zur Folge (IV-Nr. 47 S. 6 ff.). Mit Bericht vom 24. April 2012 teilte die Uniklinik H.___ mit, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter einer deutlich ausgeprägten Schmerzsymptomatik, weshalb eine glenohumerale Infiltration durchgeführt werde. Die nächste Schultersprechstunde wurde auf Juli 2012 angesetzt (IV-Nr. 51 S. 15 f.). Dem Bericht der Uniklinik H.___ vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 51 S. 13 f.) lässt sich dann entnehmen, die Infiltration hätte zu einer kurzfristigen Schmerzlinderung geführt, der Befund sei ähnlich wie im Zeitpunkt der letzten Untersuchung mit guter glenohumeraler Beweglichkeit. Die Aussenrotation sei hingegen wieder deutlich schlechter. Es bestehe eine Tendenz zur erneuten Einsteifung. Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis Juli 2012 wiederum ausgewiesen. Ab August 2012 geht die RAD-Ärztin sodann von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, was hinsichtlich der oben stehenden Erwägungen zur Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ korrekt ist. Da dem Beschwerdeführer im Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit attestiert wird und sich der Gesundheitszustand in etwa gleich darstellt, wie in den Phasen, für die der RAD von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgeht, können die von diesem vorgenommenen Abgrenzungen der Arbeitsfähigkeit übernommen werden.

Damit ergibt sich nach Ablauf des Wartejahres im August 2011 Folgendes: Der Beschwerdeführer war von August 2011 bis zum 23. Februar 2012 in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Vom 24. Februar bis 31. Juli 2012 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, ab dem 1. August 2012 war der Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich arbeitsfähig (in einer Verweistätigkeit).

7.       Der Beschwerdeführer lässt die Bemessung des Valideneinkommens beanstanden. Es sei nicht erhoben worden, was er 2011 verdient hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Grundlohn gestiegen wäre, zumal 2011 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag mit höheren Mindestlöhnen in Kraft getreten sei.

7.1     Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden.

7.2     Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeiten würde, wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten. Es ist daher auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Valideneinkommens den Arbeitgeberfragebogen der letzten Arbeitgeberin vom 19. Januar 2011 (IV-Nr. 11) herangezogen, worin festgehalten wird, der Lohn 2011 betrage CHF 60'882.90 pro Jahr bzw. CHF 4'683.30 pro Monat (IV-Nr. 11 S. 2). Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2013 hat der Arbeitgeber auf telefonische Nachfrage hin angegeben, der Lohn 2012 hätte gleich viel betragen wie 2011. Laut Protokolleintrag vom 4. November 2013 kamen zum Lohn Bonuszahlungen hinzu, was sich auch aus den dem Arbeitgeberfragebogen beigelegten Lohnblättern ergibt. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin von einem Jahreslohn von CHF 62'980.00 ausgegangen. Insofern kann nicht behauptet werden, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht ermittelt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Zahlen gemäss Arbeitgeberfragebogen abgestellt. Im Übrigen wäre der gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Metzgergewerbe geltende Mindestlohn mit CHF 4'675.00 geringer.

8.       Auch die Bemessung des Invalideneinkommens lässt der Beschwerdeführer bestreiten. Es werde ab dem 1. August 2012 eine Berechnung auf neuen Grundlagen vorgenommen. Dies sei nicht zulässig, da der mögliche Rentenbeginn am 20. August 2011 festzusetzen und das Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen auf diesen Grundlagen festzulegen sei.

8.1     Da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die betriebsüblichen Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an die Teuerung vorgenommen. Der gewählte Tabellenlohn (2010 TA1, Total Niveau 4 Männer, CHF 4'901.00 für die Zeit vor dem 1. August 2012 bzw. 2012 TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer, CHF 5'210.00 für die Zeit ab dem 1. August 2012) scheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt, denn der Beschwerdeführer kann nur noch leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten verrichten. Letzteres wird auch nicht beanstandet, sondern es wird geltend gemacht, die LSE 2012 hätte nicht zur Anwendung kommen dürfen, da der Rentenbeginn im August 2011 liege. Dem ist nicht zuzustimmen. Die LSE 2012 war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bekannt und das Bundesgericht bejaht die Anwendbarkeit der LSE 2012 (BGE 142 V 178 E. 2.5 S. 183 ff.). Im Übrigen würde auch die Anwendung der LSE 2010 den Invaliditätsgrad nicht in anspruchsrelevanter Weise verändern.

Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens als korrekt. Ebenso wurden für die Zeit vom 20. August 2011 bis 23. Februar 2012 richtigerweise die Wochenstunden (:40 x 41.7) sowie der Nominallohnindex 2010-2011 (: 100 x 101.0) aufgerechnet und für die Zeit ab dem 1. August 2012 lediglich die Wochenstunden (:40 x 41.7) berücksichtigt, da das Valideneinkommen ab dieser Zeit auf der LSE 2012 beruht. 

9.       Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat indessen einen Abzug von 10 % vorgenommen.

9.1     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4).

9.2     Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bilden dessen Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).

9.3     Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt. Er ist in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit in einem 100 %-Pensum auszuführen. Leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten sind möglich, dies abwechslungsweise im Stehen, Sitzen und Gehen. Weiter besteht eine Gewichtslimite von 15 kg für Belastungen bis auf Taillenhöhe und es sollten keine Arbeiten mit Zwangshaltung im Oberkörper sowie repetitive oder dauernde Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen ausgeübt werden. Als nicht möglich erachtet werden Arbeiten, welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf Leitern erfordern sowie Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Grund. Das Tätigkeitsprofil schliesst auch stark manuell belastende Arbeiten aus. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt. Diese Einschätzung lässt sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht beanstanden. Allenfalls liesse sich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigentlich nie eine andere Tätigkeit als die des Metzgers ausgeübt hat (was er nun unbestrittenermassen nicht mehr kann), ein zusätzlicher geringer Abzug diskutieren. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das hier zumutbare Tätigkeitsprofil im Bereich der Hilfsarbeiten keine spezifischen Anforderungen an eine Ausbildung kennt. Auch das Alter und allfällige geringfügige Sprachkenntnisse spielen in diesem Tätigkeitsbereich eine untergeordnete Rolle bzw. rechtfertigen keinen leidensbedingten Abzug. Insofern ist der gewährte Abzug von 10 % zu bestätigen. Der geforderte maximale Abzug von 25 % wäre im Vergleich zu anderen denkbaren Einschränkungen eindeutig zu hoch bemessen. Ein Abzug von 15 % oder gar 20 % würden indessen keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergeben, wie sich aus der Berechnung in E. II. 10 nachstehend ergibt.

10.     Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Einkommensvergleich:

ab dem 20. August 2011:

          Valideneinkommen:                 CHF     62'980.00

          Invalideneinkommen:               CHF     55'732.00

          Invaliditätsgrad:                                             12 %

ab dem 24. Februar 2012:

          Valideneinkommen:                 CHF     62'980.00

          Invalideneinkommen:               CHF                   0

          Invaliditätsgrad:                                           100 %

ab dem 1. August 2012:

          Valideneinkommen:                 CHF     62'980.00

          Invalideneinkommen:               CHF     58'659.00

          Invaliditätsgrad:                                               7 %

Die Berechnung ergibt einen befristeten Anspruch auf eine volle Invalidenrente ab dem 1. Februar 2012. In der Folge ist ab dem 1. August 2012 eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht ab dem 1. November 2012 kein Rentenanspruch mehr, denn der Invaliditätsgrad liegt unter 40 %.

Was die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf solche in der angefochtenen Verfügung nicht verneint, indem sie dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Stellensuche im Sinne einer Stellenvermittlung nach Art. 18 IVG angeboten hat. Von weiterführenden beruflichen Massnahmen ist aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers indessen nichts zu erwarten.

11.     Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

VSBES.2016.15 — Solothurn Versicherungsgericht 10.05.2017 VSBES.2016.15 — Swissrulings