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Solothurn Versicherungsgericht 18.10.2016 VSBES.2016.14

18 octobre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·7,955 mots·~40 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 18. Oktober 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Philipp Gressly, Rechtsanwalt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 26. November 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1960, wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 24. November 1999 aufgrund eines konstitutionellen Hypermobilitätssyndroms und einer Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (IV-Stelle Belege Nrn. [nachfolgend: IV-Nr.] 3, 4 und 8). Der Rentenanspruch wurde mehrfach überprüft, wobei die halbe Invalidenrente jeweils bestätigt wurde (IV-Nrn. 17, 23 und 32).

1.2     Im Jahr 2011 wurde die Rentenhöhe auf Initiative des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend gemacht hatte (in den letzten Monaten sei neben der bekannten Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin eine Zunahme der Depression beobachtet worden, IV-Nr. 40), wiederum überprüft. In diesem Zusammenhang holte die Beschwerdegegnerin beim C.___, [...], ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) ein, welches am 13. Januar 2012 erstattet wurde (IV-Nr. 46.1).

1.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2012 einen Vorbescheid erlassen hatte (IV-Nr. 56) und die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren hatte geltend machen lassen, das C.___ -Gutachten sei nicht beweiswertig (IV-Nr. 61), wurde auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Februar 2013 eine erneute psychiatrische Begutachtung vorgenommen, da nach Ansicht der RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, die Überwindbarkeitskriterien im C.___ -Gutachten etwas oberflächlich abgehandelt worden seien. Das psychiatrische Gutachten wurde am 30. September 2013 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 72).

1.4     Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (IV-Nr. 92) hob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen die Rente der Beschwerdeführerin auf. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1     Am 23. Oktober 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf beigelegte Arztberichte des Hausarztes Dr. med. B.___ und des behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 93). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 100) in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten.

2.2     Die Beschwerdeführerin liess dagegen durch ihren Hausarzt Dr. med. B.___, mit Schreiben vom 6. November 2015 (IV-Nr. 101) Einwand erheben. Die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, stellte mit Aktennotiz vom 24. November 2015 (IV-Nr. 104) fest, es sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargelegt worden. Die Beschwerdegegnerin trat daraufhin mit Verfügung vom 26. November 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2016 (A.S. 3 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

          1.  Die Verfügung vom 26. November 2015 sei aufzuheben.

          2.  Die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Rente ab 1. April 2015 zuzusprechen.

          3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 (A.S. 19 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich hierzu am 4. März 2016 (A.S. 24 f.) noch einmal vernehmen.

5.       Mit Verfügung des Versicherungsgerichts vom 8. März 2016 wird der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Philipp Gressly, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 26 f.).

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23. März 2016 auf weitere Ausführungen (A.S. 29).

7.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin reicht am 1. April 2016 eine Kostennote zu den Akten (A.S. 31 ff.).

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) aus, die eingereichten medizinischen Berichte von Dr. med. H.___, Leitender Arzt I.___, vom 5. November 2015 und Dr. med. F.___ vom 23. Oktober 2015 sowie vom 20. November 2015 legten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dar. Die Berichte seien dem RAD vorgelegt und von diesem gewürdigt worden. Die Aktennotiz des RAD vom 24. November 2015 bilde integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Auf das Leistungsbegehren werde in Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten.

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in der Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2016 (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, nach dem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin seien das Zeugnis des behandelnden Psychiaters vom 23. Oktober 2015, welches mit näherer Begründung eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom, bestätige und näher hergeleitet habe, sowie der hausärztliche Einwand vom 6. November 2015 mit dem einlässlichen rheumatologischen Behandlungsbericht von Dr. med. H.___ vom 5. November 2015 vorgelegt worden. Gestützt auf diese Unterlagen hätte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen müssen, dass eine potentiell rentenstufenrelevante Verschlechterung des im Referenzzeitpunkt praktisch einwandfreien Gesundheitszustandes hinreichend plausibel gemacht worden sei, jedenfalls aber Anlass bestehe, im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen vorzunehmen. Zumindest aber müssten das anschliessend eingereichte Zeugnis des behandelnden Psychiaters vom 24. November 2015 sowie die mit dieser Beschwerde eingereichten Unterlagen (Hausarztbericht vom 7. Januar 2016 mit rheumatologischen Verlaufsberichten des I.___ vom 7. und 21. August 2015) dazu führen, dass ein Eintreten erfolge. Im Quervergleich zum psychischen Zustand, wie er durch das Gutachten von Dr. med. E.___ am 1. Oktober 2013 bescheinigt worden sei, liege nachweislich eine deutliche Verschlechterung vor bzw. sei eine solche plausibel gemacht. Alleine die gestellten Diagnosen würden merklich von den früher aus psychiatrischer Sicht diskutierten Diagnosen abweiche. Es sei heute von einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradig ausgeprägter Episode und mit somatischem Syndrom die Rede, während früher vor allem eine somatoforme Schmerzstörung diskutiert worden sei. Zudem werde mit Bericht vom 20. November 2015 eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und begründet.

Selbst wenn nicht mit dem früheren Gutachten von Dr. med. E.___ verglichen würde, sondern im Sinne der Beurteilung des RAD erwogen werden solle, dass heute die gleichen psychopathologischen Störungen behauptet würden wie 2012 / 2013, greife diese Logik zu kurz. Erstens beruhe das psychiatrische Monogutachten von 2013 auf einer Exploration vom 19. August 2013 und die psychiatrische Teilbegutachtung im C.___ auf einer Untersuchung vom 5. Dezember 2011. Diese rund zweieinhalb bzw. vier Jahre vor dem Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung erfolgten psychiatrischen Explorationen hätten allein schon aus zeitlichen Gründen kaum den gleichen Zustand beurteilt wie derjenige, der heute vom behandelnden Psychiater angetroffen werde. Zudem bestünden zahlreiche Hinweise auf diagnoserelevante Befundmerkmale, welche entgegen der Einschätzung des RAD früher nicht geltend gemacht worden und somit auch nicht durch die früheren Gutachten als nicht beurteilungsrelevant verworfen worden seien. So spreche der Bericht von Dr. med. F.___ neu von täglichen Angstzuständen und neurovegetativen Störungen. Zudem würden ausdrücklich erst seit rund sechs Monaten bestehende Konzentrationsstörungen, suizidale Ideen und ein geschwächtes Selbstwertgefühl bei neu nun komplettem sozialem Rückzug beschrieben. Entsprechend stelle auch der zweite Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. November 2015 die zusätzliche Diagnose einer allgemeinen Angststörung. Der Bericht liefere früher nicht (in dieser Form oder gar nicht) anzutreffende Hinweise auf tägliche Angststörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen mit Gedächtnisstörungen, neurovegetative Störungen wie beispielsweise Tachykardien, ausgeprägtes Schwitzen und Kopfschmerzen, häufige suizidale Gedanken, Schuldgefühle und Zukunftsangst. Diese Symptome und die Konzentrationsstörungen würden deutlicher ausgeprägt geschildert. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass eine Bewertung nach der Hamilton-Depressionsskala zu einem markanten Score von 41 geführt habe, was praxisgemäss zumindest die Depressionsdiagnose unterstütze. Der Hausarzt bestätige eine deutliche Exazerbation der Depression, den totalen sozialen Rückzug und einen zunehmend schlechteren affektiven Rapport. Ferner bestehe eine pathologische Fixierung auf die Symptomresistenz mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit.

In somatischer Hinsicht genüge die Einschätzung des RAD mit Bezug auf die Eintretensfragestellung allein schon deshalb nicht, weil die 2014 aufgehobene halbe Rente praktisch nicht auf somatischen Leiden beruht habe, da diese höchstens eine körperlich schwere Tätigkeit (mit beschränktem Umfang) eingeschränkt hätten, weshalb sich die bei der Rentenaufhebung erfolgte Revisionsbeurteilung gar nicht nennenswert mit der Frage habe auseinandersetzen müssen, ob und welche massgeblichen somatisch begründeten Einschränkungen bestünden oder eben weggefallen seien. Abgesehen davon seien solche mit dem C.___ -Gutachten von 2011 deutlich verneint worden. Die vorliegenden Akten erlaubten es nicht davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht im Vergleich zur 2011 beurteilten Situation keine potentielle rentenrelevante Verschlechterung eingetreten sei. Bereits der Hausarztbericht vom 6. November 2015 spreche von einer deutlichen Verschlechterung im vergangenen Jahr und verweise auf den detaillierten Bericht von Dr. med. H.___ vom 5. November 2015. Im Gegensatz zu früheren Akten werde von einer symptomatischen Fibromyalgie und einer symptomatischen Fingerpolyarthrose gesprochen. Ferner werde ein CTS beidseits bejaht. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit würden bei gleichzeitig als hoch beurteilter Motivation innerhalb der ambulanten Physiotherapie postuliert und als klar einer strukturellen Läsion bzw. Veränderung zuordenbar beurteilt. Deshalb sei auch eine Infiltrationsbehandlung erfolgt. Die Einordnung der teilweise mit Bezug auf die Symptomatik im Vergleich zu 2011 durchaus ähnlich gelagerten Beschwerden zeige eine nachvollziehbare Verschlechterung mit Bezug auf die als objektivierbar bezeichneten Einschränkungen; vor allem aber zeige sie eine deutliche Verschlechterung der Befundlage und deren diagnostischer Würdigung. Insbesondere sei damals das im Rahmen eines multilokulären Schmerzsyndroms erfasste Beschwerdebild als ohne objektivierbares Korrelat dastehende Störung bezeichnet worden, was heute deutlich anders sei. Es handle sich um eine nun gegebene Objektivierbarkeit und nicht einzig um eine lediglich abweichende medizinische Würdigung. Unterstützt werde die vertretene Auffassung durch die Aussagen im hausärztlichen Bericht vom 7. Januar 2016. Es werde dort beschrieben, dass sich die vorerwähnten Beschwerden in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hätten, wobei schwerpunktmässig die Arthralgien und Muskelschmerzen im Vordergrund stünden. Neu bestehe neben den nächtlich durchgehenden Beschwerden eine ausgeprägte Morgensteifigkeit, die nur durch die Einnahme von NSAR behoben werden könne. Ferner fänden sich neu klinische Hinweise für eine Synovitis mit zuweilen geschwollenen und überwärmten Anteilen im Bereich der Finger- und Handgelenke. Auch dies seien Befunde, die früher so nicht beurteilt worden seien. Damit seien sie auch nicht tauglich als nicht nachvollziehbar bzw. nicht zu einer nachvollziehbaren Diagnose führend beurteilt worden.

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 (A.S. 19 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen 3 bis 5 (Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 7. Januar 2016, Bericht des I.___ vom 7. August 2015 und Infiltrationsbericht des I.___ vom 21. August 2015) könnten für die Beurteilung des Nichteintretens vom 26. November 2015 nicht herangezogen werden, weil diese Berichte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht aktenkundig gewesen seien.

Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorhandenen Berichte seien nicht geeignet gewesen, eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft zu machen. Für diese Beurteilung sei auch zu berücksichtigen, wie lange die letzte materielle Verfügung zurückliege. Im vorliegenden Fall datiere die letzte materielle Verfügung vom 24. Juli 2014. Die Neuanmeldung sei etwas mehr als ein Jahr später, am 23. Oktober 2015, erfolgt. Somit seien erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Die mittelgradige depressive Episode sei schon im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. E.___ ein Thema gewesen und von diesem widerlegt worden. Es handle sich somit nicht um ein neues Leiden. Die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin hätten diese Diagnose schon früher gestellt. Auch die Erwähnungen der Angstzustände und Konzentrationsstörungen seien eher als subjektive Beschwerdeschilderungen zu verstehen. Bei den Ausführungen des Hausarztes handle es sich schliesslich um die Aufzählung des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin und nicht um objektiv erhobene Befunde.

Bezüglich des symptomatischen Fibromyalgiesyndroms sei auf die Aktennotiz des RAD vom 24. November 2015 zu verweisen, der darin klar festhalte, dass dieses mit dem vordiagnostizierten multilokulären Schmerzsyndrom gleichzusetzen sei, welches seit Jahren bestehe. Auch sei das im Gutachten des C.___ vom 18. Januar 2012 aufgeführte Zumutbarkeitsprofil mit den im Bericht von Dr. med. H.___ vorgebrachten Befunden und Diagnosen weiterhin vereinbar. Auch diesbezüglich sei keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten. Ausserdem spreche Dr. med. H.___ davon, dass unter Aufnahme der Physiotherapie ein verbessertes Allgemeinbefinden resultiere. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.4     Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Stellungnahme 4. März 2016 (A.S. 24 f.) schliesslich entgegnen, die im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten Unterlagen würden einzig die zentralen Aussagen der wichtigen, eine Verschlechterung nachweisenden Dokumente bestätigen. Der zentrale Bericht vom 5. November 2015 habe zum Verfügungszeitpunkt bereits vorgelegen. Eine Stellungnahme des Hausarztes habe auch schon bestanden. Zwischen der letzten Verfügung und der Beurteilung lägen rund eineinhalb Jahre, was wohl zu lange sei, um von erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.

3.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.2]).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

5.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27, ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung (hier: 24. Juli 2014). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1, mit Verweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E 4b).

Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

5.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

6.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2015 hätte eintreten müssen bzw. ob diese eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Hierzu ist vorab festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung für die Beantwortung dieser Frage nicht zu berücksichtigen sind.

6.1     Bei ihrer letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 24. Juli 2014 (IV-Nr. 92) stellte die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf das C.___ -Gutachten vom 13. Januar 2012 (IV-Nr. 46.1) ab. Im psychiatrischen Bereich stützte sie sich auf das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 30. September 2013 (IV-Nr. 72). Der Beweiswert dieser Gutachten ist unbestritten geblieben und gegeben, weshalb auch im vorliegenden Fall darauf abgestellt werden kann. Demgemäss präsentierte sich der medizinische Sachverhalt zum fraglichen Zeitpunkt wie folgt:

6.1.1  Im C.___ -Gutachten vom 13. Januar 2012 wurden folgende Diagnosen festgehalten (IV-Nr. 46.1 S. 18):

          Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          1.  Leichtgradiges rechtsbetontes bilaterales Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0),

          2.  Anamnestisch chronische Epicondylopathia humeri radialis links, derzeit allenfalls leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 M77.1).

          Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          1.  Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)

              - multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne objektivierbares Korrelat (ICD-10 R52.1)

          2.  Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

          3.  Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)

              - gut medikamentös eingestellt bei HbA1c-Wert von 6.9 % (Norm < 6.3 %)

          4.  Verdacht auf Medikamenten-Mal-Compliance (ICD-10 Z91.1)

              - nicht nachweisbare Medikamentenspiegel des von der Beschwerdeführerin angegebenen Antidepressivums und des Analgetikums

          5.  Arterielle Hypertonie, behandelt (ICD-10 I10)

          6.  Status nach subakuter Thyreoditis de Quervain 1990

              - aktuell euthyreot

In somatischer Hinsicht wurde zur orthopädischen Situation Folgendes festgehalten: In der Beurteilung des I.___ aus dem Jahr 1999 seien die Diagnosen eines konstitutionellen Hypermobilitätssyndroms und einer Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule bei einem chronifizierten myofaszialen Syndrom des Schultergürtels und mehrsegmentalen intervertebralen Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule gestellt worden, was eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nach sich gezogen habe (IV-Nr. 46.1 S. 15 f.). Insgesamt habe sich zu Beginn der jetzigen Untersuchung eine gute Belastbarkeit der unteren Körperhälfte gezeigt. Bei der Untersuchung des Rumpfes sei eine gewisse Selbstlimitation erkennbar, was sich später im Langsitz relativieren lasse. Auch in anderen Ebenen würden die Bewegungen in fokussierter Untersuchungssituation verlangsamt durchgeführt, gelängen spontan jedoch unauffällig. Auf Nachfrage äussere die Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen daselbst wie auch im übrigen Bereich der Körperoberfläche, wo praktisch an jeder Stelle eine Druckdolenz ausgelöst werden könne, die allerdings erst auf Nachfrage geäussert werde. Eine kursorische neurologische Untersuchung ergebe klinisch keine Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Das leichtgradige Karpaltunnelsyndrom rechts werde dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin selber über eher stärkere Schmerzen an der linken Hand berichte. Die angegeben Beschwerden liessen sich anlässlich der Untersuchung nur in geringem Umfang objektivieren. Insgesamt entstehe bei praktisch blanden klinischen Befunden der Eindruck, dass die Hauptproblematik auf nicht organischer Ebene liege. Dies würde auch erklären, weshalb die somatisch orientierten Therapien in den letzten Jahren nicht zu einer Beschwerdelinderung geführt hätten.

Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit gelegentlichem Positionswechsel, wo eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nicht überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes und des Nackens sowie keine repetitiven Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen oder monotone Bewegungen mit den Händen vorkämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 46.1 S. 16 f.). Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungsprofil könnten zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen, so dass hierfür eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne.

Im versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 30. September 2013 (IV-Nr. 72) wird keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 72 S. 16):

          -    Vordiagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4, aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen Einschätzung heraus diskussionsbedürftig

          -    Vordiagnostizierte somatoforme autonome Funktionsstörung, Diagnosestellung nicht nachvollziehbar

          -    Vordiagnostizierte «mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.1 oder 32.2», im Verlauf durch den behandelnden Hausarzt als Diagnosestellung aufrechterhalten, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar

Die Beschwerdeführerin habe geschildert, allgemein ständig Schmerzen zu haben (IV-Nr. 72 S. 11 f.). Es gehe ihr seit 20 Jahren nicht gut. Grundsätzlich sei sie am liebsten in ihrem Zimmer und habe ihre Kinder bei sich. Sie habe seit 2006 Depressionen. Sie wisse nicht, ob ihr geholfen werden könne. Sie gehe seit drei Jahren zu med. pract. J.___, (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), habe jedoch keine Verbesserung verzeichnet. Das Antidepressivum habe sie inzwischen abgesetzt, weil der Arzt gesagt habe, dieses vertrage sich nicht mit dem Antibiotikum, das sie nehmen müsse. Eine Veränderung habe sie nicht festgestellt. Sie stehe mit dem Wecker um 08:00 Uhr auf und frühstücke. Dann lege sie sich bis 11:00 Uhr auf dem Sofa hin, schlafe aber nicht. Die Kinder oder der Mann würden das Essen vorbereiten. Manchmal gehe sie auch mit dem Mann einkaufen. Bei jedem Wetter trinke sie auf dem Balkon Kaffee oder Tee, dann habe sie Ruhe. Es gehe ihr gut, wenn sie auf sich selbst bezogen sei. Ausser den Kindern und dem Ehemann habe sie keine sozialen Kontakte. Sie telefoniere mit der Schwester in [...], wenn zum Beispiel ein religiöses Fest sei. Mit dem Mann mache sie kleine Spaziergänge. Sie habe nur oberflächliche soziale Kontakte mit Nachbarn. Sie mache kleinere Haushaltstätigkeiten, sofern diese nicht körperlich zu schwierig seien. Appetit habe sie nur wenig. Nach dem Mittag halte sie eine Stunde Siesta. Danach nehme sie manchmal eine Dusche und mache einen Spaziergang mit dem Mann oder der Tochter oder alleine von der Wohnung aus, von der es zu Bach und Feldern nur zehn Minuten seien. Sie fühle sich dort ganz gut, könne sich aber wegen der Depression nicht richtig freuen. Sie sehe keine Veränderungsmöglichkeiten für die Zukunft.

Im psychischen Befund hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich defizitorientierte Angaben gemacht, die als bewusstes Ausdrucksverhalten aufgefallen seien (IV-Nr. 72 S. 14 f.). Sie habe zwar auf direkte Fragen geantwortet, jedoch alles relativiert. Dies zum Beispiel, als man sie auf ihre Leistung angesprochen habe, in den ersten Jahren parallel einer Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein und die Familie versorgt zu haben, wobei die Kinder eine gute Entwicklung gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe dabei Anstalten gemacht, den Sachverhalt zu negieren und auf den nervösen Mann hingewiesen, der auch noch da gewesen sei. Aus den Angaben seien keine akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften oder eine Persönlichkeitsstörung abzuleiten. In der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin durchgehend aufmerksam und gut konzentriert gewesen. Bei der Darstellung der Lebenssituation hätten sich keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Das Selbstwertgefühl sei normal. Die Willenskräfte seien zielgerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es hätten keine Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne von Ambivalenz oder Antitendenz bestanden. Der psychische Befund sei ohne Pathologika, auch wenn die Beschwerdeführerin nur wenig Freudfähigkeit oder eigenständige Aktivitäten angegeben habe. Immerhin habe sie angeführt, spazieren zu gehen, auch einzukaufen, mit den Kindern sehr gute Kontakte zu haben und elektronisch mit der Schwester in [...] in Kontakt zu stehen.

Die Beurteilung von Dr. med. E.___ fiel folgendermassen aus: Aus den ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der zweiten Schwangerschaft eine depressive Verstimmung erlitten habe (IV-Nr. 72 S. 18 f.). Sie habe angegeben, sich nach der Geburt des Sohnes nicht mehr gesund gefühlt und nach der Entbindung nicht mehr zur gewohnten Leistungsfähigkeit zurückgefunden zu haben. Sie habe sich müde und traurig gefühlt und dauernd geschwitzt. Im Juli 1990 habe man eine deutliche depressive Verstimmung festgehalten und dies auf die Rolle als Mutter von zwei Kindern zurückgeführt, die daneben noch 100 % im Schichtbetrieb arbeite. Es müsse aus versicherungspsychiatrischer Sicht das Auftreten einer Problematik nach der Geburt des zweiten Kindes festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich aber insgesamt doch besser gefühlt und ihre Arbeit wieder aufgenommen. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich unter den bekannten Belastungen nicht nur als Hausfrau, sondern auch Mutter zweier Kleinkinder zu sein, belastet gefühlt und nicht mehr zur alten Leistungsfähigkeit gefunden habe. Hier sei keine Pathologisierung im Sinne einer bestehenden psychiatrischen Erkrankung durchzuführen, sondern dieser Umstand sei völlig nachvollziehbar. Es lasse sich daraus keine eigenständige depressive Störung ableiten, etwa im Sinne einer postpartalen depressiven Episode. Hätte eine klare depressive Symptomatik vorgelegen, wäre eine psychiatrische Behandlung initiiert worden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergebe sich somit ein Hinweis darauf, dass schon sehr früh von depressiven Verstimmungen die Rede gewesen sei, diese Deskription in den Unterlagen später immer wieder aufgetaucht und fortgeführt worden sei, sich andererseits eindeutig keine Hinweise auf eine Erkrankung als eigenständige psychische Störung dahinter verborgen hätten.

Im Arztbericht der K.___ in [...] an Dr. med. L.___ vom 23. Juni 1993 sei die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin depressiv gewirkt habe und es werde ausgeführt, dass der Schmerz wahrscheinlich durch die gestörte Schmerzverarbeitung bei depressiver Verstimmung unterhalten werde (IV-Nr. 72 S. 19 f.). Hierbei handle es sich um eine Aussage, welche die Beschwerdeführerin in einer psychiatrisch nicht nachvollziehbaren Art und Weise psychiatrisiert habe, warum sollte doch diese, die eine Familie aufgebaut und unter den familiären Belastungen gelitten habe, nun eine pathologische Schmerzverarbeitung haben. Es habe darüber hinaus keine Interpretation der Angabe stattgefunden, dass die ganze Familie sich zunehmend auf das Problem der Schulterschmerzen zu fixieren scheine. Es ergäben sich hier Hinweise auf deutliche krankheitsfremde Faktoren, nicht aber auf eine derartige Symptomatik, dass man von einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung ausgehen müsste. Die krankheitsfremden Faktoren würden zu den somatischen hinzutreten, und zwar als motivationale Faktoren. Im Verlauf der Jahre seien noch weitere Beschwerden dokumentiert worden, so, dass die Beschwerdeführerin gelblichen Auswurf und das Gefühl gehabt habe, zu wenig Luft zu bekommen. Hinweise auf ein Asthmaäquivalent hätten sich nicht ergeben. 1997 seien Blähungen aufgetreten, wobei kein sonografisch nachweisbares Korrelat zu den angegebenen Beschwerden gefunden worden sei. Sprachliche Ungenauigkeiten seien sehr limitierend erschienen, so dass man somatoforme Beschwerden angenommen habe. Aus dem Hinweis der sprachlichen Ungenauigkeiten lasse sich nun aber nicht eine psychische Symptomatik im Sinne somatoformer Beschwerden oder so genannter funktioneller Beschwerden ableiten.

Die Wahrnehmung der somatischen Arztberichte aus den Jahren 1990,1993,1996 und 1997 seien in der Zusammenschau von Relevanz, da sie nicht ausreichend seien, um die später im Jahr 2012 im C.___ -Gutachten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder somatoforme autonome Funktionsstörung, die sich nicht alleine aus der Beschwerdeschilderung des Jahres 2012 und der Jahre zuvor ableiten lasse, zu beweisen (IV-Nr. 72 S. 21 f.). Vielmehr gäben die Berichte Hinweis auf die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin über den Hausarzt in der Beschwerdeschilderung zur fachärztlichen Abklärung gelangt sei, die aus der psychiatrischen Interpretation heraus eindeutig nicht für das Bild einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gereicht hätten. Der damalige Hausarzt habe bei der Invalidenversicherung 1999 angegeben, es würden seit Jahren Beschwerden bestehen als «depressive Verstimmung bei psychosozialer Überlastung» und als «multiples psychosomatisches Beschwerdebild, zurzeit vorwiegend muskulo-skelettale Schmerzen». Man sei hier eindeutig von einem Bericht des I.___ vom 24. Juli 1990 ausgegangen, wobei in diesem Bericht von Umständen ausgegangen worden sei, die keine psychiatrische Erkrankung ausmachen würden. Auch aus dem Arztbrief an den behandelnden Hausarzt vom 29. April 1999 mit gleichen Diagnosen gingen keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik hervor (IV-Nr. 72 S. 23 f.). Es würden aus der ärztlichen Sicht interessante krankheitsfremde Faktoren aufgelistet, die keinen Hinweis auf eine eigenständige psychiatrische Erkrankung gäben (monoton repetitive Arbeitshaltungen, soziale Situation mit Langzeitarbeitslosigkeit des Ehemannes). Eine derartige «psychosomatisch erscheinende Erklärung» des sozialen Kontextes und des Symptomkomplexes der Beschwerdeentstehung wie auch des Unterhaltes sei in keiner Art und Weise als nachvollziehbarer Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung zu werten, sondern könne genauso gut als Hinweis auf krankheitsfremde motivationale Faktoren in einer erschwerten finanziellen und sozialen Situation gewertet werden. Hätte bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung vorgelegen, wäre ein anderer Beschrieb einer Symptomatik zu erwarten gewesen und es wäre ein therapeutischer Ansatz gegeben gewesen. Es habe allerdings keine Therapie stattgefunden. Im Arztbericht des Hausarztes aus dem Jahr 2002 sei dann eine unveränderte Situation geschildert worden. Es sei ausgeführt worden, beim komplexen Beschwerdebild in Kombination mit der depressiven Verstimmung, die sich medikamentös nur schwer beeinflussen lasse, sehe man für die Beschwerdeführerin keine Beschäftigungsmöglichkeit (IV-Nr. 72 S. 25 f.). Hieraus könne abgeleitet werden, dass der Hausarzt keine klaren somatischen Faktoren erkannt, aber auch keine psychiatrische Erkrankung gesehen habe, es sei einfach eine unveränderte Situation beschrieben worden. Aus diesem Gefühl heraus habe der Hausarzt eine psychiatrisch psychosomatische Begutachtung empfohlen, um die Leistungen der IV auf die Meinung von Dritten abzustützen. Auch ein Jahr später, am 8. Mai 2003, habe der Hausarzt auf seinen Bericht aus dem Jahr 2002 verwiesen, allerdings eine zu 100 % bestehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Dezember 2002 angegeben. Das gesamte Beschwerdebild habe sich verschlechtert, die Schmerzzustände seien praktisch dauernd und über weite Strecken invalidisierend. Der Haushalt könne nur mit Hilfe der Tochter bewältigt werden. Es lasse sich unschwer erkennen, dass dieser Arztbericht wiederum aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt worden sei und ihm nicht eine neue oder andere Betrachtungsweise somatischer Beschwerden mit Hinweis auf somatische Erkrankungen mit nachfolgenden nachvollziehbaren Beeinträchtigungen zugrunde gelegen seien. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei postuliert worden ohne klar sagen zu können, woran die Beschwerdeführerin medizinisch betrachtet leide. Über die Jahre hinweg habe die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente erhalten und die Familie habe sich normal entwickelt. Die Kinder hätten die Schule erfolgreich absolviert und studierten.

Zwischenzeitlich sei es zu einem Hausarztwechsel zu Dr. med. B.___ gekommen (IV-Nr. 72 S. 26 f.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin stets unverändert dargestellt habe, weshalb dieser die Schmerzen als konstant und chronisch rezidivierend beschrieben habe. Weiter seien eine Selbstwertminderung und Hoffnungslosigkeit angesichts der fehlenden therapeutischen Möglichkeiten beschrieben worden. Obwohl keine klar nachvollziehbaren Erkrankungen hätten benannt werden können, womit auch keine therapeutischen Möglichkeiten bestünden, habe man daraus im Umkehrschluss eine Selbstwertminderung und Hoffnungslosigkeit konstruiert. Der angegebenen Antriebslosigkeit des Ehemannes und Überforderung im Umgang mit Problemen die Kinder betreffend und dem Vorliegen eines aussergewöhnlichen sozialen Drucks sei entgegenzuhalten, dass die höhere Schulbildung der Kinder ein Hinweis auf das normale Funktionieren der Familie sei. In der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin ausweichend auf die Fragen eingegangen. Sie habe durchaus zügig und offen geantwortet und auch Angaben über Aktivitäten des täglichen Lebens gemacht, diese jedoch sofort relativierend, einschränkend auf die subjektiven körperlichen Einbussen und auf die «Depressionen» hinweisend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Hausarzt von einer Exazerbation der Depression spreche, ohne dass hier die Behandelbarkeit einer möglicherweise bestehenden depressiven Episode überhaupt in Erwägung gezogen werde (IV-Nr. 28).

Das im Oktober 2011 erstellte Gutachten des C.___ habe sich schliesslich um eine Nachvollziehbarkeit der Begründung für die 1999 zugesprochene halbe Invalidenrente bemüht. In der psychiatrischen Teilbegutachtung sei keine depressive Erkrankung festgestellt worden (IV-Nr. 72 S. 29 f.). Zum Tagesablauf seien die Angaben der Beschwerdeführerin vage geblieben. Wie auch in der aktuellen Untersuchung seien sehr vage, defizitorientierte Angaben ersichtlich, die auch mit bewusstem Ausdrucksverhalten zu körperlichen Beschwerden einhergegangen seien. Es sei deshalb aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb vom C.___ eine somatoforme Schmerzstörung und eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert worden seien. Es sei eine langjährige Ehekonfliktsymptomatik gesehen worden. Allerdings seien keine näheren Angaben gemacht worden. Eine detaillierte Psychodynamik habe man nicht aufschlüsseln können. Es handle sich nun aber bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht um eine Ausschlussdiagnose, wenn die angegebenen Beschwerden nicht ausreichend durch körperliche Befunde begründet werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe in der aktuellen Untersuchung ausdrücklich angegeben, keine anhaltenden psychosozialen Belastungen, Übergriffe oder Traumatisierungen erfahren zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die wiederholt angegebene psychosoziale Belastung durch die Mehrfachbelastung als Hausfrau, Mutter, zuletzt Arbeitnehmerin mit einem arbeitslosen Ehemann, sich durch die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin selbst verstärkt habe, jedoch hier in keiner Weise die Auslöser im Sinne einer Verursachung der Schmerzbeschwerden als Ausdruck innerpsychischen Schmerzes gewertet werden könnten. Auch habe die Beschwerdeführerin in der damaligen Untersuchung in den Angaben zurückhaltend und in der Bereitschaft eher eingeschränkt gewirkt, was gegen das Vorliegen einer eigenständigen Erkrankung aus dem Kapitel der neurotischen Störungen spreche. Der emotionale Bereich mit einer gewissen dysphorischen Auslenkung und emotionalen Einengung sei eindeutig auf die Untersuchungssituation abzubilden, so wie die Beschwerdeführerin auch in der aktuellen Untersuchung angegeben habe, keine Freuden zu haben und selbst, als sie darauf hingewiesen worden sei, dass sie doch mit Stolz über die Entwicklung der Kinder gesprochen habe, dies dann konsequenterweise habe negieren müssen. Die Beurteilung im C.___ -Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Diese Einschätzung widerspiegle sich auch im Bericht von med. pract. J.___ vom 18. Dezember 2012 (IV-Nr. 72 S. 32 f.). Dieser habe ausgeführt, er sei anfangs diagnostisch von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ausgegangen. Er gebe aber effektiv keine Diagnose an. Wovon er später ausgegangen sei, habe er nicht beschrieben. Vielmehr habe er Angaben über die konsequent abgelehnten Behandlungsempfehlungen und die wenig erfolgversprechenden Therapieversuche gemacht, um dann die Konsultationen im Sinne einer supportiven Beratung auf monatliche halbstündige Konsultationen zu reduzieren. Es sei damit übereinstimmend mit dem C.___ -Gutachten und dem behandelnden Psychiater keine eigenständige Diagnose aus dem Kapitel der affektiven Störungen zu stellen und auch keine andere Diagnose aus einem anderen Kapitel der ICD-10 F.

Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verändert habe, könne nicht beantwortet werden (IV-Nr. 72 S. 37). Aus der gutachterlichen Einschätzung heraus lasse sich unter Hinweis auf frühere ärztliche Berichte kein Gesundheitsschaden ableiten, zumindest kein psychischer. Unter bewusster Ausserachtlassung somatischer Faktoren hätte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus Sicht des Gutachters auch damals nicht zu einem Beschrieb einer anhaltenden Minderung der Arbeitsfähigkeit geführt. Es werde demnach in Frage gestellt, dass der Gesundheitszustand früher überhaupt schlecht gewesen sei. Es bestünden auch rückwirkend betrachtet keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Konsequenterweise sei für all die Jahre von normal erhaltener Arbeitsfähigkeit auszugehen, wolle man eventuelle bestehende somatische Faktoren und andere krankheitsfremde Faktoren ausschliessen. Es handle sich zunächst um die Mehrbelastung als Hausfrau, Mutter und Arbeitnehmende, später um die Faktoren der Dekonditionierung und der motivationalen Faktoren.

6.2     Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 sind die folgenden medizinischen Berichte relevant:

6.2.1  In seinem Arztzeugnis vom 23. Oktober 2015 (IV-Nr. 98) diagnostiziert der behandelnde Psychotherapeut Dr. med. F.___ eine rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er berichtete, die Beschwerdeführerin spreche oft von körperlichen Beschwerden und habe täglich Ängste. Es bestünden weiter neurovegetative Probleme wie Herzrasen und Kopfschmerzen. Seit ungefähr sechs Monaten würden die Beschwerden begleitet von Konzentrationsstörungen und suizidalen Ideen. Die Beschwerdeführerin habe sich ins Haus zurückgezogen. Es fehle ihr an Selbstachtung. Im Moment leide sie an einem mittelgradigen depressiven Zustand. Er habe sie animiert, nach draussen zu gehen, weil die Gefahr bestehe, dass sie sich komplett zurückziehe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unter diesen Umständen 100 %.

6.2.2  Im ärztlichen Zeugnis vom 20. November 2015 (IV-Nr. 103) diagnostiziert Dr. med. F.___ wiederum eine rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und zusätzlich eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Es bestehe ein Freudverlust, begleitet von täglichen Ängsten. Die Beschwerdeführerin habe Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Das Erinnerungsvermögen sei beeinträchtigt. Weiter lägen vermindertes Interesse und Selbstachtung vor. Die Beschwerdeführerin habe ständig Angst vor einem Unglück in der Zukunft, das ihre Familie betreffe. Sie zeige neurovegetative Symptome wie Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Folgende Symptome einer depressiven Störung seien gegeben: Konzentrationsverlust, verminderte Selbstachtung, Schuldgefühle, missmutige Haltung gegenüber der Zukunft und Suizidgedanken. Der psychologische Hamilton-Test zur Evaluation des Grades einer Depression vom 3. November 2015 habe einen Score von 41 ergeben, was einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode entspreche. Er habe der Beschwerdeführerin Venlaflaxin, Temesta und Zoplidem verschrieben. Sie sei aktuell 100 % arbeitsunfähig.

6.2.3  Gemäss Bericht von Dr. med. H.___ vom 5. November 2015 (IV-Nr. 101 S ff.) liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor: 

          Symptomatisches Fibromyalgiesyndrom

          - Chronisch generalisierte Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat (alle vier Körperquadranten)

          - Funktionelle Begleitsymptome (unerholsamer Schlaf, Müdigkeit, kognitive Symptome, funktionelle Symptome)

          Karpaltunnelsyndrom beidseits

          - CTS-Operation links 08 / 2014 ohne lindernden Effekt

          - August 2015: sonografisch beidseitige Medianusverdickung (links 15 mm2, rechts

16 mm2 mit entsprechend Kalibersprung)

          - Sonogesteuerte perineurale Infiltration Nervus medianus rechts am 18. August 2015 mit nur diskretem Ansprechen

          Partielles Hyperlaxizitätssyndrom

          - Rezidivierende Epicondylopathia ulnaris beidseits, myofasziale Schultergürtelbeschwerden

          Rezidivierende depressive Episoden

          Diabetes mellitus Typ 2

          Arterielle Hypertonie

Zweieinhalb Monate nach veranlasster sonogesteuerter perineuraler Glukokortikoid-Infiltration des Nervus medianus rechts sei es aus subjektiver Sicht zu einer nur geringfügigen Beschwerdelinderung im Sinne einer Regredienz des Einschlafgefühls gekommen. Die Beschwerden seien jedoch äusserst vielfältig und relativ schwierig voneinander abzugrenzen, da sicherlich ein nicht unwesentliches symptomatisches Fibromyalgiesyndrom bestehe. Des Weiteren beklage die Beschwerdeführerin mechanische Fingergelenkbeschwerden, die er im Rahmen einer Fingerpolyarthrose interpretiere. Er habe eine Gelenkschutzinstruktion durch Ergotherapie empfohlen. Unter Aufnahme einer ambulanten Physiotherapie habe sich tendenziell ein verbessertes Allgemeinbefinden gezeigt und die Beschwerdeführerin habe selber eine äusserst hohe Motivation geäussert, diese unbedingt fortzusetzen. Aufgrund des vielfältigen Beschwerdebildes und der nicht immer klaren Zuordenbarkeit zu einer strukturellen Veränderung habe er sich bewusst gegen eine neue Infiltration entschieden. Im Vordergrund stehe das Erlernen von Strategien im Umgang mit diesen Beschwerden sowie das aktive Zuhören und Aufklären über die Krankheit.

6.2.4  Der Hausarzt, Dr. med. B.___, führt in seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 (IV-Nr. 101, mit Beilagen) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im letzten Jahr insgesamt deutlich verschlechtert, einerseits auf somatischer und andererseits auf psychiatrischer Ebene. Im Rahmen der chronisch rezidivierenden Schmerzzustände sei 2015 eine spezialärztliche rheumatologische Standortbestimmung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag auch im Rahmen von Haushaltstätigkeiten eingeschränkt. Medikamentöse und physiotherapeutische Massnahmen führten jeweils nur zu einer geringgradigen Linderung der Beschwerden.

6.2.5  Die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___ hält in einer Aktennotiz vom 24. November 2015 (IV-Nr. 104) fest, es sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargelegt. Das von Dr. med. H.___ beschriebene Fibromyalgie-Syndrom entspreche dem vordiagnostizierten multilokulären Schmerzsyndrom, an dem die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren leide und das im C.___ -Gutachten abgeklärt worden sei. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei aufgrund der beschriebenen Psychopathologie nicht nachvollziehbar. Die gleiche Diagnose sei schon 2012 und 2013 geäussert und von den Sachverständigen als nicht ausgewiesen beurteilt worden.

6.3    

6.3.1  In somatischer Hinsicht vermag der Bericht von Dr. med. H.___ vom 5. August 2015, auf welchen auch der Hausarzt verweist, keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dr. med. H.___ führt eine Reihe von Diagnosen auf, ohne sich über die Arbeitsfähigkeit zu äussern. Wie von der Beschwerdeführerin selbst bezeichnet, handelt es sich um einen Behandlungsbericht, dem sich nicht entnehmen lässt, inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber demjenigen im Juli 2014 (mithin erst ungefähr ein Jahr später) eingetreten wäre. Das von ihm genannte symptomatische Fibromyalgiesyndrom entspricht in Wesentlichen der bereits im C.___ -Gutachten festgestellten – im Gutachten von Dr. med. E.___ hingegen verworfenen – somatoformen Schmerzstörung und somatoformen autonomen Funktionsstörung. Wohl handelt es sich hierbei nicht um die gleichen Diagnosen nach ICD-10, doch weist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 130 V 65 E. 4 S. 70 ff.). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang genannten Beschwerden, konkret die nicht objektivierbaren Schmerzen am Bewegungsapparat, sind damals wie heute die gleichen. Das Karpaltunnelsyndrom wird im C.___ -Gutachten ebenfalls bereits aufgeführt und als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend bezeichnet. Dass aufgrund der durchgeführten CTS-Operation und der sonogesteuerten perineuralen Infiltration eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen soll, der sich weitergehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt als bereits im C.___ -Gutachten festgestellt, ist nicht dargelegt. So hält Dr. med. H.___ denn auch fest, dass es nach einer Glukokortikoid-Infiltration aus subjektiver Sicht zu einer nur geringfügigen Beschwerdelinderung gekommen sei, womit lediglich das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin erläutert wird. Er spricht von einem vielfältigen Beschwerdebild und einer nicht immer klaren Zuordenbarkeit zu einer strukturellen Veränderung. Auch er kann die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden offensichtlich nicht objektivieren. Bezüglich der Fibromyalgie muss auch festgehalten werden, dass die entsprechende Diagnose lediglich in den Raum gestellt, nicht aber näher hergeleitet wird. Weshalb ein solches Beschwerdebild nicht vorliegt, wurde hingegen im Gutachten von Dr. med. E.___ einlässlich abgehandelt. Auch die Epicondylopathia war bereits Gegenstand der gutachterlichen Beurteilung im C.___ -Gutachten und es ist mit dem Bericht von Dr. med. H.___ in keiner Weise erörtert, inwiefern hier eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands vorliegen soll, zumal sich Dr. med. H.___ im Bericht darauf beschränkt, die Diagnose zu nennen, ohne weitere Ausführungen zu machen. Die von ihm erwähnte Fingerpolyarthrose ist indessen auch nicht neu. Fingerpolyarthrosen wurden schon im Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 6. Juli 2011 (IV-Nr. 41 S. 3) genannt, indessen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Über einen allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. H.___ gar nicht, erwähnt aber, dass er eine Gelenkschutzinstruktion durch Ergotherapie empfohlen habe und die Beschwerdeführerin unter Aufnahme einer ambulanten Physiotherapie tendenziell ein verbessertes Allgemeinbefinden gezeigt habe. Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätte.

6.3.2  Zu den psychischen Beschwerden ist zu sagen, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bereits in den vergangenen Jahren gestellt worden war. Med. pract. J.___, der die Beschwerdeführerin damals behandelte, erläuterte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2012 (IV-Nr. 63 S. 5 f.), er sei bei der Beschwerdeführerin diagnostisch von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Komponente ausgegangen. Dr. med. E.___ hat sich in seinem Gutachten vom 30. September 2013 (IV-Nr. 72) intensiv mit der Frage des Vorliegens einer depressiven Störung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass keine psychiatrische Störung vorliege. Hierfür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass seitens med. pract. J.___ im erwähnten Bericht dargelegt worden war, dass sich die Beschwerdeführerin empfohlenen Behandlungen verschlossen habe. Die beiden Arztzeugnisse des seit dem 26. März 2014 behandelnden Arztes Dr. med. F.___ vermögen nun keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dieser Hinsicht glaubhaft zu machen. Dr. med. F.___ diagnostiziert in seinem Zeugnis vom 23. Oktober 2015 ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode und geht damit als Behandler vom gleichen Zustand der Beschwerdeführerin aus, zumal sich seinem Bericht nichts entnehmen lässt, das auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 24. Juli 2014 hindeuten würde. Symptome wie Hilflosigkeit, Mutlosigkeit hinsichtlich der Zukunft, Selbstwertproblematik, Antriebsverminderung, Hoffnungslosigkeit nannte der Hausarzt, Dr. med. B.___ bereits früher (vgl. dessen Berichte vom 6. Juli 2011 [IV-Nr. 41 S. 4] und 26. November 2012, [IV-Nr. 63 S. 7]). Nur einen Monat später, nämlich im Zeugnis vom 20. November 2015, diagnostiziert Dr. med. F.___ dann zusätzlich eine Angststörung, was nicht nachvollziehbar ist, weil die Ängste schon im Bericht vom 23. Oktober 2015 erwähnt sind, eine entsprechende Diagnose aber nicht gestellt wird. Auch hier beschränkt sich der eher kurz gehaltene Bericht auf die Wiedergabe der (bekannten) subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin, es findet aber keine Auseinandersetzung damit statt. Bezüglich des offenbar durchgeführten Hamilton-Tests werden keine Unterlagen eingereicht und es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Gesamt-Score von 41 zustande gekommen ist bzw. ob dieser lediglich unter Zuhilfenahme der subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin resultierte. Insgesamt ist auch in Bezug auf die psychiatrische Komponente keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.

6.4     Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass die im Jahr 2014 aufgehobene Rente praktisch nicht auf somatischen Leiden beruht habe, weshalb sich die bei der Rentenaufhebung erfolgte Revisionsbeurteilung gar nicht nennenswert mit der Frage habe auseinandersetzen müssen, ob und welche massgeblichen somatisch begründeten Einschränkungen bestünden oder weggefallen seien. Tatsächlich aber wurde der Beschwerdeführerin die halbe Invalidenrente aufgrund eines somatischen, nicht eines psychiatrischen Leidens zugesprochen (IV-Nr. 4). Den Unterlagen, welche der entsprechenden Rentenverfügung aus dem Jahre 1999 zugrunde liegen, lässt sich nichts anderes entnehmen. Es lässt sich also nicht sagen, dass die Rentenzusprechung nicht auf somatischen Leiden beruht habe. Die Rentenaufhebung stützte sich in somatischer Hinsicht auf das C.___ -Gutachten, gemäss welchem eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit besteht. Von diesen Voraussetzungen ist für die Frage des Eintretens auf eine Neuanmeldung auszugehen, relevant ist der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung, was vorliegend die Rentenaufhebung vom 24. Juli 2014 ist. Schliesslich war es die Beschwerdeführerin selbst, die im Jahr 2011 im Rahmen einer von ihr initiierten Rentenrevision eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in Bezug auf eine psychische Problematik geltend gemacht hatte (vgl. hierzu E. I. 1.2 vorstehend).

6.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit dem 24. Juli 2014 nicht glaubhaft dargetan hat. Dieses Ergebnis entspricht der korrekten Einschätzung des RAD vom 24. November 2015 (IV-Nr. 104), auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen abgestützt hat.

7.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8.       Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die ZPO. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 1. April 2016 (A.S. 32 f.) eine Kostennote eingereicht, worin er einen Zeitaufwand von 7,52 Stunden sowie Auslagen von CHF 64.00 geltend macht. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7,52 Stunden ist in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen. Damit ist die Kostenforderung auf CHF 1'531.00 festzusetzen (7,52 Stunden à CHF 180.00, zzgl. Auslagen und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 406.10 (7,52 à CHF 50.00 [Differenz zum ordentlichen Stundenansatz], zzgl. 8 % MwSt), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG-ZPO, BGS 221.2]). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Honorarvereinbarung mit der Beschwerdeführerin vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch durch den Staat zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...],[...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Philipp Gressly, [...], wird auf CHF 1'531.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 406.10 (Differenz zu vollem Honorar inkl. 8 % MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___, [...],[...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, [...],[...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Weber

VSBES.2016.14 — Solothurn Versicherungsgericht 18.10.2016 VSBES.2016.14 — Swissrulings