Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 11.01.2018 VSBES.2016.114

11 janvier 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,228 mots·~11 min·4

Résumé

Rückforderung

Texte intégral

Urteil vom 11. Januar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung (Einspracheentscheid vom 22. März 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 7. Januar 2016 den Betrag von CHF 3'493.25 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 1). Dieser setzte sich wie folgt zusammen:

·         CHF 3'391.80: Kinderzulagen von April bis Dezember 2015

·         CHF 101.45: im Dezember 2015 zu viel ausgerichtetes Taggeld

In ihrer Einsprache vom 15. Januar 2016 beanstandete die Beschwerdeführerin die Rückforderung der Kinderzulagen, während sie die Rückzahlungspflicht für das Taggeld ausdrücklich anerkannte (ALK-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 22. März 2016 ab (ALK-Nr. 2 und Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 11. April 2016 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Rückforderung der Kinderzulagen sei aufzuheben oder zu erlassen (A.S. 4 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 26. Oktober 2016 durch den neu beigezogenen Vertreter folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 37 ff.):

1.    Die Verfügung Nr. […] des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Januar 2016 sowie der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 22. März 2016 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerde vom 11. April 2016 sei gutzuheissen.

3.    Der Beschwerdeführerin seien für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Patrick Hasler als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 52 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 6. Januar 2017, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem die Rückforderung der Kinderzulagen auf CHF 2'098.20 reduziert werde, und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (A.S. 56 ff.).

2.3     Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält am 20. Januar 2017 an seinen Rechtsbegehren fest und reicht eine Kostennote ein (A.S. 63 ff.). Diese Eingabe geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 68), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen den Bestand der Rückforderung richtet. Soweit die Beschwerde hingegen ein Erlassgesuch beinhaltet, kann darauf nicht eingetreten werden, da ein Erlass nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und es deshalb in dieser Hinsicht an einem Anfechtungsobjekt fehlt.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Kinderzulagen im Betrag von CHF 2'098.20 zurückzahlen muss.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der strittigen Rückforderung von CHF 2'098.20 nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte erhält einen Zuschlag zu seinem Arbeitslosentaggeld, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde (Art. 22 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

2.2     Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für eine Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, s. Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für eine prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, s. Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). Die Arbeitslosenversicherung kann indes während eines Zeitraums, welcher der (30tägigen) Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückkommen (s. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111).

3.

3.1

3.1.1  Das Scheidungsurteil vom 25. Januar 2012, welches gleichentags in Rechtskraft erwuchs, unterstellte die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ihrer elterlichen Sorge (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1 S. 2 Dispositiv Ziff. 2). Die genehmigte Scheidungsvereinbarung sah in Ziff. 2.3 vor, dass allfällige Kinderzulagen den Kindern zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zukommen sollen und nach Möglichkeit von der Mutter zu beziehen seien.

3.1.2  Am 13. April 2015 meldete sich die mit ihren Kindern im Kanton Solothurn wohnhafte Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin per 1. April 2015 zum Leistungsbezug an (ALK-Nr. 3). Sie erhielt in der Folge Arbeitslosenentschädigung, welche insgesamt CHF 3'391.80 an Kinderzulagen beinhaltete (ALK-Nr. 4):

Per 11. Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin wieder ab (ALK-Nr. 5).

3.1.3  Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn teilte der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2015 mit, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in [...] Familienzulagen erhielten (ALK-Nr. 8). Dem Schreiben lag das ausgefüllte Formular F003 [...] der [Sozialversicherungseinrichtung] B.___ vom 16. Dezember 2015 (ALK-Nr. 9) sowie die leere deutsche Fassung «Entscheidung über Zuständigkeit» (ALK-Nr. 10) bei. Daraus geht hervor, dass die B.___ dem Kindsvater seit dem 1. April 2015 Familienzulagen («family benefits») ausgerichtet hatte. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, diese Zulagen seien nicht an die Kinder weitergeleitet worden und sie habe auch sonst nichts von der Sache gewusst (A.S. 5).

3.2

3.2.1  Die Beschwerdegegnerin hält dafür, nach den massgeblichen Koordinationsregeln habe der Kindsvater zu Recht die Familienzulagen nach [...] Recht bezogen, d.h. es habe gar kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf schweizerische Kinderzulagen bestanden.

3.2.2  Der Wohnstaat des Kindsvaters gehört der Europäischen Gemeinschaft an. Massgeblich ist deshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (fortan: Verordnung; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012, SR 0.831.109.268.1).

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 Verordnung). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung).

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Art. 67 Verordnung). Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln (Art. 68 Abs. 1 Verordnung):

·         Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche (lit. a).

·         Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien (lit. b): Bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, ist der Wohnort der Kinder mass-gebend, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung.

Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben (Art. 68 Abs. 2 Verordnung).

3.2.3  Ob der Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld für Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss AVIG europarechtlich als Familienleistung oder als Leistung bei Arbeitslosigkeit einzustufen ist, ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt und wurde bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Der Zuschlag ersetzt einerseits die gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulage, auf die der arbeitslose Versicherte Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Er ist somit auf den «Ausgleich von Familienlasten» (s. dazu Art. 1 lit. z Verordnung) ausgerichtet. Andererseits handelt es sich beim Zuschlag um eine akzessorische Leistung, was eher dafür spricht, ihn koordinierungsrechtlich gleich wie die Grundleistung, d.h. das Arbeitslosentaggeld, zu behandeln (vgl. Basile Cardinaux, III. Ausgewählte sektorielle Fragen - Questions sectorielles choisies / Personenfreizügigkeit und Leistungen für Kinder, Forum Europarecht Band Nr. 34, Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen / Libre circulation des personnes et accès aux prestations étatiques, 2015, S. 83 ff. / 100 f.). Wie es sich damit verhält, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden:

Fasst man den Zuschlag als Teil der Arbeitslosenentschädigung auf, so ist einerseits festzuhalten, dass sich der Arbeitsort der Beschwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit unbestrittenermassen in der Schweiz befand. Andererseits wohnte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sowohl während der vorhergehenden Beschäftigung als auch der anschliessenden Arbeitslosigkeit von April bis Dezember 2015 in der Schweiz. Es liegt mit anderen Worten gar kein europarechtlicher Koordinationsfall vor (s. dazu Art. 64 f. Verordnung).

Versteht man den Zuschlag als eigenständige Familienleistung, wie es die Beschwerdegegnerin tut, so richtet sich die Koordination nach Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung: Sowohl der Anspruch des Kindsvaters in [...] auf «family benefits» als auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Zuschlag in der Schweiz werden durch eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung ausgelöst, d.h. zwei Mitgliedstaaten gewähren Leistungen aus denselben Gründen. Wenn jemand auf Grund einer früheren Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezieht (ausgenommen langfristige Leistungen wie Renten oder Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken), so wird davon ausgegangen, dass die zu Grunde liegende Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (s. dazu Art. 11 Abs. 2 Verordnung und SZS 2012 S. 152). Dies muss auch für versicherte Personen wie die Beschwerdeführerin gelten, die ihre Beschäftigung verlieren und einen (nota bene zeitlich begrenzten) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Stehen sich aber Familienleistungen aus den gleichen Gründen gegenüber, so kommt es für den Leistungsanspruch auf den Wohnort der Kinder an, welcher hier in der Schweiz liegt.

3.2.4  Zusammenfassend hatte die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2015 auf jeden Fall Anspruch auf den Zuschlag für Kinderzulagen gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG. Von einem unrechtmässigen Leistungsbezug kann somit keine Rede sein. Die Beschwerde wird daher, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Schadenersatzforderung auf den anerkannten Betrag von CHF 101.45 reduziert.

4.      

4.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2 Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 66 f.) weist einen Zeitaufwand von 17,11 Stunden aus. Zwar wurde der Vertreter erst für den zweiten Schriftenwechsel beigezogen, weshalb er auf keine Vorarbeiten im verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen konnte. Dennoch erscheinen 10,5 Stunden für das Verfassen der Replik (24. – 26. Oktober 2016), als zu hoch, wenn man die Länge der Rechtsschrift von zehn Seiten und den geringen Umfang der Akten berücksichtigt. Angemessen sind vielmehr 6,5 Stunden, was eine Kürzung um vier Stunden zur Folge hat.

Die Kostennote enthält weiter reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Schreiben an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,07 + 1 x 0,08 = 0,36 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (22. August, 12. September und 17. Oktober 2016; total 0,49 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (Anteil von 0,25 Stunden am Gesamtaufwand von 1,25 Stunden für die ganze Eingabe vom 16. Januar 2017). Alle diese Schreiben konnten von der Kanzlei des Vertreters zur Unterschrift vorbereitet werden.

Praxisgemäss zu streichen ist ausserdem der Aufwand für das Studium von Verfügungen, welche der Beschwerdeführerin weder eine Frist setzten noch ein Gesuch von ihr abwiesen (10. November und 5. Dezember 2016; total 0,2 Stunden).

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 11,81 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2‘125.80 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 195.50 betrifft, so wird die Anzahl der Kopien und der verwendete Ansatz nicht angegeben, womit eine Überprüfung nicht möglich ist. Die Auslagen werden daher pauschal auf 5 % der Entschädigung von CHF 2‘125.80 festgesetzt, d.h. auf CHF 106.30. Einschliesslich CHF 178.55 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2‘410.65. Unerheblich ist, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, soweit sie sich auf einen Erlass der Rückforderung bezieht. Dieses Vorbringen findet sich nur in der Beschwerdeschrift selber, welche von der Kostennote nicht erfasst wird; diese beinhaltet lediglich Verrichtungen ab 27. Juni 2016.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 22. März 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 101.45 zurückzuzahlen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.         Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘410.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2016.114 — Solothurn Versicherungsgericht 11.01.2018 VSBES.2016.114 — Swissrulings