Versicherungsgericht
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Urs Hochstrasser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 9. November 2015 und 21. März 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 16. Mai 2001 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführe), geb. 1963, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Aufgrund eines unfallbedingten Knorpelschadens am rechten Knie (vgl. IV-Nr. 10) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2003 vom 1. Mai bis 30. Juni 2001 eine ganze Rente und vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2001 eine befristete halbe Rente zu (IV-Nr. 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 28. Juni 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (Eingang bei der IV-Stelle 9. Juli 2012, IV-Nr. 24). Im Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober 2013 (IV-Nr. 66, S. 5) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden eine schwere mitrale Insuffizienz ohne Prolaps, eine hypertensive Herzkrankheit, ein Status nach Magen Bypass sowie chronischer invalidisierender belastungsindizierter Schwindel. Der Beschwerdeführer sei vom 30. Januar 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ (IV-Nr. 112). Darin hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei aus kardiologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 120) mit Verfügung vom 9. November 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente ab 21. Dezember 2012 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Im Falle einer Nichtzurückweisung sei seitens des angerufenen Versicherungsgerichtes eine Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführer sei zu seinem Leistungsvermögen und zu seiner Arbeitsfähigkeit zu befragen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeverfahren zuzubilligen.»
4. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 (A.S. 26 ff.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (A.S. 27) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Urs Hochstrasser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Am 21. März 2016 erlässt die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Sache eine weitere Verfügung, worin die Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015 festgesetzt werden. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 ebenfalls Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die Verfügung vom 21. März 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei seit 21. Dezember 2012 eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Im Falle einer Nichtzurückweisung sei seitens des angerufenen Versicherungsgerichtes eine Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführer sei zu seinem Leistungsvermögen und zu seiner Arbeitsfähigkeit zu befragen.
5. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Erlass des Entscheides in der Beschwerdesache VSBES.2015.317 zu sistieren und dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde materiell zu ergänzen.
Eventualiter seien die beiden Verfahren zu vereinigen.
6. Die Vorakten inkl. die Akten des Verfahrens VSBES.2015.317 seien beizuziehen.
7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für dieses Beschwerdeverfahren zuzubilligen und Urs Hochstrasser sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.»
7. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (A.S. 33 f.) wird das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, die beiden Verfahren VSBES.2016.125 und VSBES.2015.317 werden vereinigt und unter der Nummer VSBES.2015.317 weitergeführt. Zudem wird festgestellt, dass die mit Verfügung vom 20. Januar 2016 bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Verfahren gilt.
8. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 42. f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung abgewiesen und diesem Frist gesetzt, dem Gericht bis 27. Oktober 2016 mitzuteilen, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhalte.
9. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (A.S. 45) teilt der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
10. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 9. November 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers verletze die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG, indem sie in casu gestützt auf die verschiedenen neuen ärztlichen Berichte keinen erneuten Vorbescheid erlassen habe. Da die Verwaltung damit habe rechnen müssen, dass bei erneuter und unbegründeter gleicher Leistungszusprechung mit Einwänden seitens der versicherten Person zu rechnen sei (vgl. KSVI vom 1. Januar 2010, Rz 3013), wäre sie verpflichtet gewesen, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Sodann verletze die angefochtene Verfügung auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG. In medizinischer Hinsicht stütze sie sich einerseits ab auf den Bericht des RAD vom 19. Januar 2015. Die entsprechende RAD-Ärztin, Frau Dr. med. D.___, erfülle die Voraussetzungen für die medizinische Beurteilung in casu nicht. Sie bezeichne sich als Fachärztin für Arbeitsmedizin, der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass bei dieser kardiologischen und kardogenen Betrachtungsweise diese Fachdisziplin nicht ausreiche. Es sei auch unklar, wo sie den Facharzt-Titel erworben habe, sei sie doch weder eine SIM-zertifizierte Fachperson, noch sei sie im FMH-Ärzte-Index verzeichnet, noch verfüge sie über den Titel einer zertifizierten RAD-Person. Ihr Bericht vom 19. Januar 2015 setze sich auch mit der spezifischen kardiologischen Problematik des Beschwerdeführers und mit den entsprechenden Arztberichten nicht auseinander. Insbesondere liege von ihr auch keine Würdigung der Beurteilungen von Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, vor. Aus diesem Grunde sei dem RAD-Bericht vom 19. Januar 2015 kein Beweiswert zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin verletze aber den Untersuchungsgrundsatz insofern auch, als sie die neuen laufenden Berichte, die der Beschwerdeführer eingereicht habe und die die kardiologische Problematik aufzeigten, nicht berücksichtige. So sei dem Beschwerdeführer seit Februar 2012 eine mittelschwere Mitralinsuffizienz mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den entsprechenden Facharzt attestiert worden. Ebenso berücksichtige die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch wegen mangelnder Belastbarkeit habe abbrechen müssen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz heraus wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt tief und umfassend festzustellen. Das Gutachten C.___ vom 7. November 2014 trage dem aktualisierten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers nicht Rechnung. In casu liege gestützt auf den medizinischen Zustand keine zumutbare verwertbare Restarbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer mehr vor; das Risiko gestützt auf die entsprechenden Belastungsdiagramme, den Beschwerdeführer anzustellen, sei für jeden Arbeitgeber zu gross. Ebenso seien die spezifischen Fragen des Beschwerdeführers für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht berücksichtigt worden, obwohl der medizinische Zustand der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Die kardiologische Seite sei seitens der Beschwerdegegnerin ignoriert worden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr habe für seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sowie für jegliche Verweistätigkeiten keine Resterwerbsfähigkeit mehr bestanden. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung sei am 9. Juli 2012 auf der Invalidenversicherung eingegangen. Die Leistungen für die ganze Rente würden somit ab 1. Januar 2013 ausgerichtet. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich wiederum verbessert und ab dem 1. Januar 2014 sei es ihm zumutbar, zu 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig zu sein. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 15 % vorgenommen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Rente daher drei Monate später, das heisse per 1. April 2014, auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Sodann sei eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die auf Seite 36 des C.___-Gutachtens aufgeführten Schonkriterien liessen weiterhin Tätigkeiten z. B. in den Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen, zu. Des Weiteren vermöge der mit Schreiben vom 30. Juni 2015 eingereichte Verlaufsbericht von Herrn Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2015 keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dass bei der Ergometrie ab 50 Watt Schwindel auftreten würde, sei bereits im Gutachten des C.___ vom 7. November 2014 festgestellt und berücksichtigt worden (vgl. S. 35). Der Umstand, dass dies nunmehr erst ab 80 Watt der Fall sei, lasse eher an eine Verbesserung denken. Die von Dr. med. E.___ neu diagnostizierten Kälteparästhesien in der rechten Hand fänden in den vorliegenden neurologischen Untersuchungsberichten keine Erwähnung und seien auch dem Hausarzt nicht bekannt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese keinen invalidisierenden Schweregrad erreicht hätten.
6. Streitig ist vorliegend, ob die Rentenleistung des Beschwerdeführers zu Recht per 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1 Dr. med. E.___ stellte nach durchgeführter transoesphagealer Echokardiographie mit Bericht vom 1. Februar 2012 (IV-Nr. 28) folgende Diagnosen:
· Mittelschwere Mitralinsuffizienz (Herzklappenfehler) ohne Prolaps
· Hypertensive Herzkrankheit
· Hepatopathie unklarer Ursache
· Bandrekonstruktion nach Distorsionstrauma linker Fuss 08/2011
· Karpaltunnelsyndrom-OP rechts 2000
· Knie-OP rechts 1997
Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___ fest, weil kein Prolaps vorliege, dürfe mit einer langsamen Progression gerechnet werden. Der Leistungsknick seit der Hospitalisation sei bei mittelschwerer Mitralinsuffizienz und erhaltener linksventrikulärer systolischer Funktion wahrscheinlich eher mit dem am 24. Dezember 2011 neu eingesetzten und sehr hochdosierten Betablocker zu erklären.
6.2 Im Bericht des F.___, vom 27. Juni 2012 (IV-Nr. 40, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Kardiopathie unklarer Ursache (DD:hypertensiv). Koronarsklerose.
St.n. biventrikulärer kardialer Dekompensation (11/2011), Herzinsuffizienz (NYHA III) TEE (31. Januar 2010): mittelschwere MI TTE (14. Mai 2012): LVEF 50 %, diffuse leichte Hypokinesie, minime PI, leichte TI, diastolische Relaxationsstörung, auffallend kräftiges VCI Einflusssignal, keine MI. Koronarangiographie (27. Juni 2012):
o Koronarsklerose, keine relevante Stenose
o Systolische LV-EF 50 %
2. Hepatopathie unklarer Ursache
3. Adipositas
4. Nebendiagnosen:
St.n. Bandrekonstruktion nach Distorsionstrauma linker Fuss (08/2011) Karpaltunnelsyndrom OP rechts (2000) Knie OP rechts (1997), Meniskus OP bds. (vor ca. 20 Jahren) St.n. Appendektomie vor ca. 13 Jahren St.n. Rippenfraktur mit 14 Jahren
Zur Beurteilung wurde festgehalten, in der Koronarangiographie habe sich kein Korrelat für den vom Beschwerdeführer beschriebenen Leistungsknick gefunden. Die Koronarien zeigten vereinzelte Sklerosierungen ohne relevante Stenosen.
6.3 Mit Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 11. September 2012 (IV-Nr. 40, S. 3) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer sei am 6. September 2012 eine laparoskopische Gastric sleeve-resection (Magenverkleinerung durch Schlauchmagen) durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich vom 5. - 10. September 2012 hospitalisiert gewesen.
6.4 Mit Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 40, S. 1) führte Dr. med. E.___ aus, nach der Gewichtsreduktion von 40 kg zeige sich eine signifikante Reduktion der Metralinsuffizienz, die jetzt nur noch leichtgradig und hämodynamisch nicht mehr relevant sei. Im Vergleich zur Koronarographie vom Juni 2012 habe sich auch die Ventrikelfunktion vollständig erholt. Auf dem Fahrradergometer erreiche der Beschwerdeführer bereits eine beachtliche Maximalleistung von 153 Watt. Der leistungslimitierende belastungsindizierte Schwindel sei erklärt mit dem ungenügenden Blutdruckanstieg unter Belastung. Der Hauptgrund dafür sei die noch für das ursprüngliche Gewicht von 172 kg dosierte antihypertensive Therapie. Deshalb sei Eprotan ersatzlos zu streichen und die Hypertonie nur noch mit 5 mg Torasemid zu behandeln. Torasemid brauche der Beschwerdeführer offensichtlich, da das Absetzen zu akuter Dyspnoe geführt habe, obwohl weder ein relevantes Klappenvitium, noch eine Ventrikelfunktionsstörung, noch ein Perdikarderguss, noch eine pulmonale Hypertonie nachweisbar seien. Grundsätzlich sei mittelfristig mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
6.5 Mit Bericht vom 17. Mai 2013 (IV-Nr. 66, S. 8) hielt Dr. med. E.___ fest, er habe beim Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 noch einmal eine Ergometrie durchgeführt. Hierbei sei der Beschwerdeführer durch Schwindel ab einer Herzfrequenz von 120/Min. limitiert. Der Blutdruck steige bis zu diesem Zeitpunkt adäquat an und auch in der Erholungsphase komme es nicht zu einem relevanten Blutdruckabfall, sodass es sich nicht mehr um ein Hypotonieproblem oder zumindest nicht um eine belastungsinduzierte Hypotonie handle. Auch der ventrikuläre Bigeminus erkläre weder den belastungsindizierten Schwindel noch die jeweils nach Absetzen von Torasemid wieder auftretenden Oedeme. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur Elimination des belastungsinduzierten Schwindels.
6.6 Mit Bericht vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 65) stellte Dr. med. E.___ ergänzend folgende Diagnose:
· V.a. dilative Kardiomyopathie
o Koronarographie vom 27. Juni 2012: Nicht stenosierende Koronarsklerose
o Leichte Einschränkung der systolischen LV-Funktion
Weiter hielt Dr. med. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd. Sobald der Beschwerdeführer beim Arbeitsversuch in der Stiftung Wendepunkt etwas schneller gearbeitet oder sich etwas mehr angestrengt habe, sei Drehschwindel aufgetreten, so dass er die Arbeit habe unterbrechen und absitzen müssen, um eine Synkope zu vermeiden. Ca. viermal habe er die Beschwerden schon vor Arbeitsbeginn gehabt und habe absagen müssen. Mit dem Fitness-Training habe der Beschwerdeführer nicht wieder angefangen, weil es ihm bei den geringsten Anstrengungen schwindlig geworden sei. Die Blutdruckwerte seien unterdessen wieder in den Bereich von 140/90 mmHg angestiegen. Die Kontroll-Echokardiographie zeige eine Hypokinesie der Inferiorwand und eine leichte enddiastolische Dilatation des linken Ventrikels, so dass sich möglicherweise eine dilatative Kardiomyopathie anbahne. Beim Belastungstest komme es erneut zu einem symptomatischen Blutdruckabfall unter Belastung, was eigentlich als Hinweis auf eine Dreigefässerkrankung oder eine Hauptstamm-Stenose gelte. Die ergometrische Maximalleistung habe sich weiter von 145 am 16. Mai 2012 auf aktuell 98 Watt verschlechtert und entspreche nur noch 45 % der Soll-Arbeitskapazität. Es bestehe ein invalidisierender Schwindel.
6.7 Im Bericht des H.___ vom 4. November 2013 (IV-Nr. 75, S. 6) über die ambulante Herzkatheter-Untersuchung vom 31. Oktober 2013 wurde festgehalten, eine koronare Untersuchung als Ursache der Beschwerden könne ausgeschlossen werden. Die Koronararterien seien bis auf eine diskrete Sklerose unauffällig. Der Beschwerdeführer habe formal eine Kardiopathie unklarer Ursache bzw. eine Kardiomyopathie. Kardiomyopathien seien mit belastungsabhängigen Hypotonien assoziiert.
6.8 Im Austrittsbericht des I.___ vom 25. September 2014 (IV-Nr. 109), wo der Beschwerdeführer vom 22. - 25. September 2015 in der orthopädischen Klinik betreut worden war, wurden als Hauptdiagnosen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom 15 links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung linkes Bein bei Discushernie L4/5 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links gestellt. Der Beschwerdeführer sei über den Notfall auf die orthopädische Station eingetreten. In den darauffolgenden Bildgebungen habe eine Discushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 evaluiert werden können. Im stationären Verlauf habe sich die Schmerzsymptomatik unter Infiltration und Analgesie gebessert. Er habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können.
6.9 Im interdisziplinären Gutachten des C.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 112) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Hypertensive Herzkrankheit
· dilatierter linker Ventrikel mit leicht eingeschränkter Pumpfunktion (LV-EF um 50 %), am ehesten hypertensiv
· leichte Mitralinsuffizienz
- Pseudoparalyse der linken Schulter bei Verdacht auf Abriss der Rotatorenmanschette (Ereignis Sommer 2013)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Lumboradiculäres Schmerzsyndrom L5 links bei DH L4/5 links mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5, leichte Fusshebeschwäche links
- Laparoskopische Gastric sleeve Resection bei morbider Adipositas 6. September 2012
· postoperative Gewichtsreduktion von 70 Kilogramm
· aktuell BMI 29,5
- Gemäss Akten allergisches Asthma bronchiale und mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität
· zurzeit symptomfrei
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nach Aktenlage
- Hepatopathie unklarer Ursache nach Aktenlage
- Status nach Knieverletzung rechts 18. Mai 2000
· arthroskopische Intervention 9. Juni 2000 mit Dissekat-Entfernung und Chondroplastik
· Status nach Tibiavalgisationsosteotomie rechts 31. März 2001
- Status nach Carpaltunnelspaltung rechts 2002
- Status nach Rekonstruktion des Bandapparates des rechten oberen Sprunggelenkes wegen Instabilität und nach Unfall am 29. Juli 2011, folgenlos ausgeheilt
- Status nach Operation im Bereich des linken Knies im Alter von 18 Jahren möglicherweise wegen Instabilität der Patella nach Unfallereignis, folgenlos geheilt
- Status nach Appendektomie vor Jahren
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten über Schulterhöhe oder Tätigkeiten, welche den kraftvollen Einsatz des linken, nicht dominanten Armes erfordern würden. Der Versicherte sei heute auch in körperlich leichter Tätigkeit vermindert arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der kardiologischen Befunde könne dem Versicherten heute eine 50%ige leichte körperliche Tätigkeit zugemutet werden.
6.10 Im Neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht des I.___ vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 142, S. 4) wurde ausgeführt, für den Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie habe sich elektrophysiologisch kein sicheres Korrelat gefunden. Laborchemisch würden abgesehen vom Vitamin B12-Mangel keine Hinweise für eine allfällige metabolische Genese der postulierten Polyneuropathie vorliegen. Hinsichtlich der Belastungsintoleranz könne ein leicht gebesserter Verlauf festgehalten werden, wobei die Ätiologie weiterhin offen gelassen werden müsse.
6.11 Dr. med. E.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 127, S. 2) fest, der Beschwerdeführer sei nach wie vor durch die Schwindelbeschwerden so massiv eingeschränkt, dass er lediglich 38.5% der Sollarbeitskapazität leisten könne. Die absolute Maximalleistung sei sogar noch um 12 Watt schlechter als am 22. Oktober 2013, sodass zusätzlich noch eine Dekonditionierung dazugekommen sei. Die Arbeitsfähigkeit werde ausserdem kompromittiert durch das Lumbovertebralsyndrom, die Sensibilitätsstörungen im linken Bein, die Kälteparästhesien der rechten Hand mit Beeinträchtigung der Feinmotorik, das Asthma bronchiale, die Schlafstörung und die Instabilität des linken OSG. Seines Erachtens könne bei diesen multiplen, nicht behandelbaren Problemen im Bereiche von Rücken, linkes Bein und rechter Hand keine Restarbeitsfähigkeit mehr attestiert werden.
7. Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie in casu gestützt auf die verschiedenen neuen ärztlichen Berichte keinen erneuten Vorbescheid erlassen habe.
7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar. Da das rechtliche Gehör also nicht nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art. 57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen hat.
7.3 Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin jedoch keinen neuen Vorbescheid zu erlassen. So bezieht sich der Beschwerdeführer bei seiner Rüge vor allem auf den von ihm nach Erlass des Vorbescheides eingereichten Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 127, S. 2), womit der Beschwerdeführer von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. August 2015 inhaltlich zum Bericht von Dr. E.___ geäussert, womit er den Anspruch auf rechtliches Gehör ausgeübt hat. Dass das rechtliche Gehör gewährt werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues) Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Dieses dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 125 V 401 E. 3e S. 405 zu aArt. 73bis IVV; vgl. auch BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.). Da die Beschwerdegegnerin offenbar zum Schluss kam, dass der Arztbericht von Dr. med. E.___ keine Änderung des beabsichtigten und mit Vorbescheid vom 2. März 2015 mitgeteilten Entscheids bewirkt, konnte sie auf den Erlass eines neuen Vorbescheids verzichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste die Beschwerdegegnerin hierzu nicht in einem neuen Vorbescheid Stellung nehmen, damit dieser wiederum entsprechende Einwände erheben könnte, zumal er wie erwähnt seine Ansicht zum Arztbericht von Dr. med. E.___ bereits im Schreiben vom 28. August 2015 dargelegt hatte. Ein solches Vorgehen ist in der Regel nicht geboten, wenn die IV-Stelle keine eigenen zusätzlichen Abklärungen veranlasst (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen.
8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 112), weshalb vorweg auf dessen Beweiswert einzugehen ist. Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit) grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer am 1. - 5. September 2014 ausführlichen Explorationen unterzogen (IV-Nr. 112, S. 1 ff.), womit die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt worden sind. Durch das Zusammentragen der erstellten Arztberichte und Schriftstücke in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 112, S. 4 ff.) und durch die basierend auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers erstellten Anamnesen wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben.
Im orthopädischen Teilgutachten wird einleuchtend dargelegt, dass die Veränderungen der linken (nicht dominanten) Schulter im Vordergrund der Beschwerden des Bewegungsapparates stünden. So bestehe eine klare Pseudoparalyse bei Verdacht auf Abriss der Supraspinatussehne, möglicherweise auch weiterer Anteile der Rotatorenmanschette. Der Arm könne aktiv nicht bis zur Horizontale gehoben werden, dann würden Schmerzen auftreten. Passiv könne der Arm bis zur Streckstellung gebracht werden, dies schmerzfrei. Auffällig sei das positive painful arc-Zeichen. Aufgrund des objektivierbaren Befundes sei ein kraftvoller Einsatz des linken Armes nicht möglich. Arbeiten über Schulterhöhe seien ausgeschlossen. Demgegenüber seien die Unfallfolgen im Bereich der unteren Extremitäten weitgehend ausgeheilt und auch mögliche degenerative Veränderungen, insbesondere im Bereich des rechten Knies, seien leichter Natur und beeinträchtigten eine normale handwerkliche Tätigkeit in keiner Weise. Was das kürzlich (nach der gutachtlichen Untersuchung) akut aufgetretene lumboradiculäre Schmerzsyndrom anbelange, sei festzuhalten, dass bei Spitalaustritt bereits eine weitgehende Besserung der Symptomatologie eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass durch diese Erkrankung keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Wie der orthopädische Gutachter zudem korrekt festhielt, bestehen keine Diskrepanzen zwischen den Vorberichten und dem von ihm erhobenen Befunden.
Auch die Beurteilung des neurologischen Gutachters vermag zu überzeugen, wonach es im neurologischen Fachgebiet keine relevante Erkrankung oder Unfallfolgen gebe, die eine nennenswerte Behinderung begründen würden. Im Vordergrund der Beschwerden und Behinderung stehe die körperliche Anstrengungsintoleranz, die kardial anmute. Die erheblich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, wahrscheinlich aufgrund einer Rotatorenmanschettenläsion, erwähne der Versicherte bei den Beschwerden gar nicht, obschon ihn dies als ehemaligen Tiefbauarbeiter weitgehend arbeitsunfähig machen würde. Eine neurologische Ursache liege hier nicht vor. Eine Gleichgewichtsstörung lasse sich bei der neurologischen Untersuchung nicht objektivieren. Die Schilderung durch den Versicherten als nur bei körperlicher Anstrengung auftretend, spreche für Schwindelbeschwerden bei Herzinsuffizienz.
Sodann leuchtet auch die Befunderhebung und Diagnosestellung sowie die daraus folgende Beurteilung des kardiologischen Gutachters ein. Demnach sei der Beschwerdeführer kardiologisch aktuell vermindert arbeitsfähig. Der Schwindel komme schon nach 2 Minuten, 50 Watt. Aktuell und andere Male seien primär hypertensive BD-Werte gemessen worden; es könne aber gut sein, dass es bei gering stärkerer/längerer Tätigkeit oder in ungünstiger Umgebung (z.B. Wärme) zu Kreislauf-relevanten Hypotonien komme; das sei auch aufgrund der objektivierten Herzbefunde möglich (HHK, reduzierte EF).
Schliesslich vermag gestützt auf die vorgenannten gutachterlichen Erwägungen auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten zu überzeugen. Demnach bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten über Schulterhöhe oder Tätigkeiten, welche den kraftvollen Einsatz des linken, nicht dominanten Armes erfordern würden. Der Versicherte sei heute auch in körperlich leichter Tätigkeit vermindert arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der kardiologischen Befunde könne dem Versicherten eine 50%ige leichte körperliche Tätigkeit zugemutet werden. Nachvollziehbar begründet ist sodann auch der Beginn der Arbeitsfähigkeit: So sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht seit Dezember 2011 vermindert arbeitsfähig, als die Mitralinsuffizienz diagnostiziert worden sei. lnitial habe eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche heute aber – auch unter Berücksichtigung der Aktivitätsniveaus – nicht mehr begründet werden könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte sicher ab Gutachtensdatum. Orthopädisch bestehe die attestierte Arbeitsunfähigkeit in spezifischen Tätigkeiten seit Sommer 2013, als der Versicherte sich bei einer Bagatellbewegung die orthopädischen Befunde zugezogen habe. Zwischenzeitlich habe auch aufgrund einer bariatrischen Operation eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestanden (09/2012), 2013 sei weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zervikalen Problematik attestiert worden. Retrospektiv könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit circa 01/2014 ausgegangen werden. Ab circa 01/2014 könne eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit kardiologisch nicht mehr begründet werden. In adaptierter Tätigkeit sei der Versicherte heute ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig, dies aus rein kardiologischer Sicht.
Hinsichtlich der entgegenstehenden Ansicht von Dr. med. E.___, wonach der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig sei, wird im Gutachten wohlbegründet dargelegt, dass zwar initial die vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, diese aber heute – auch unter Berücksichtigung der Aktivitätsniveaus – nicht mehr begründet werden könne. Die Annahme der Arbeitsunfähigkeit gründe nach Ansicht des kardiologischen Gutachters nicht auf einer koronaren Herzkrankheit. Diese sei bereits früher im Bericht des H.___ vom 4. November 2013 ausgeschlossen worden. Vielmehr sei diese auf eine hypertensive Herzkrankheit zurückzuführen, wie in den Akten auch beschrieben.
Im Weiteren ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Gutachten C.___ vom 7. November 2014 dem aktualisierten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers nicht Rechnung trage. Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer nach der Erstellung des beweiswertigen C.___-Gutachtens vom 7. November 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang vor allem auf den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2015. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu in der angefochtenen Verfügung aber treffend ausführt, lässt sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Dass bei der Ergometrie ab 50 Watt Schwindel auftreten würden, sei bereits im Gutachten C.___ vom 7. November 2014 festgestellt und berücksichtigt worden. Wie die Beschwerdegegnerin weiter korrekt festhält, finden die von Dr. med. E.___ neu diagnostizierten Kälteparästhesien in der rechten Hand in den vorliegenden neurologischen Untersuchungsberichten (vgl. Bericht vom 21. Januar 2015; IV-Nr. 142, S. 4) keine Erwähnung und sind offenbar auch dem Hausarzt nicht bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese keinen invalidisierenden Schweregrad erreicht haben. Was der Beschwerdeführer sodann gegen die Verwertbarkeit des RAD-Berichtes vom 19. Januar 2015 vorbringt, ist unbehilflich. So wird in diesem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin lediglich noch einmal eine Würdigung der medizinischen Aktenlage vorgenommen. Die Entscheidgrundlage für die ablehnende Verfügung bildete jedoch das beweiswertige C.___-Gutachten, welches auch im Verfügungszeitpunkt noch Gültigkeit hatte, nachdem wie erwähnt keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erstellt ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Argumentation, wonach keine zumutbare verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege, kann ebenfalls auf die treffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. So ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, was auch aus den im C.___-Gutachten aufgeführten Schonkriterien ersichtlich ist.
Abschliessend ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach seine spezifischen Fragen für die polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der medizinische Zustand der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 84) eine Frist von 10 Tagen gesetzt hat, Zusatzfragen für die Gutachterstelle einzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 87) meldete sich der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin und verlangte eine Fristerstreckung um 20 Tage für die Einreichung von Zusatzfragen. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (IV-Nr. 88) mit Verweis auf die verpasste Frist sinngemäss ab. Erst mit Schreiben vom 25. August 2014 reichte der Beschwerdeführer Zusatzfragen an die Gutachter ein, welche von der Beschwerdegegnerin in der Folge nicht berücksichtigt wurden, was aufgrund der bei weitem verpassten Frist grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zudem gehört es zur Aufgabe der Vorinstanz, von Versicherten verlangte Zusatzfragen im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu überprüfen, und gegebenenfalls von der Weiterleitung der verlangten Zusatzfragen abzusehen, weil sie zum Vornherein ungeeignet erscheinen, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil die Vorinstanz ihre Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass die verlangten Rückfragen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014, E. 5.2.2, m.w.H.). Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Weiter sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Zusatzfragen – insofern diese für das vorliegende Verfahren überhaupt relevant waren – grossenteils in dem von der Beschwerdegegnerin den Gutachtern vorgelegten Fragekatalog enthalten (vgl. IV-Nr. 86), weshalb die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund auf die Weiterleitung der Gutachtensfragen verzichten durfte.
8.2 Damit ist zusammenfassend gestützt auf das C.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2011 in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter erheblich eingeschränkt war, womit er, wie in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 festgehalten, nach Ablauf von 6 Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) – somit per 1. Januar 2014 – Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Per 1. Januar 2014 ist sodann gemäss Gutachten von einer Verbesserung und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen, weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April 2014 auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt hat. Im Übrigen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Somit sind die angefochtenen Verfügungen vom 9. November 2015 und 21. März 2016 rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 5. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 3. Februar und 20. Juni 2016 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4‘171.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2‘002.30 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Differenz zu den eingereichten Kostennoten resultiert einerseits daraus, dass in mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt, der im Stundenansatz enthalten ist (Empfang und Kenntnisnahme der nicht komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts, Einreichung des UP-Zeugnisses und der Unterlagen am 12. Januar 2016, Einreichung der Kostennoten am 3. Februar und 20. Juni 2016) und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der Schwierigkeit der Sache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Zudem war die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2016 identisch mit der Verfügung vom 9. November 2015, womit zur Einreichung der Beschwerde vom 3. Mai 2016 keine neue Auseinandersetzung mit der Sache notwendig war. Angemessen erscheinen damit pauschal 10 Stunden Aufwandersatz, was beim anwendbaren Stundenansatz von CHF 180.00 einen Betrag von CHF 1‘800.00 ergibt. Hinzu kommen antragsgemäss ein Auslagenersatz von 3 % (CHF 1‘800.00 : 100 x 3 = CHF 54.00) sowie 8 % MwSt. (CHF 148.30).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, wird auf CHF 2‘002.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Oberrichter Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch