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Solothurn Versicherungsgericht 15.09.2016 VSBES.2015.30

15 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,830 mots·~19 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 15. September 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ 19[...], verstorben [...], wohnhaft gewesen [...]:

alle vertreten durch Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Am 13. September 2012 meldete B.___, [...], ihre Mutter C.___, 19[...], [...], bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 7). Die Gesuchstellerin war Bezügerin einer AHV-Rente (AK-Nr. 2, 26, 74, 125).

1.2     Mit Verfügung vom 23. April 2013 sprach die Beschwerdegegnerin C.___ ab 1. Juli 2012 bzw. 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu (AK-Nr. 40 ff.).

1.3     In ihrer Abrechnung vom 27. September 2013 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Vertreterin von C.___, dass die Rückforderung von Krankheitskosten und Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2012 – 30. April 2013 insgesamt CHF 14‘843.05 betrage und bis 27. Oktober 2013 zu bezahlen sei (AK-Nr. 59).

1.4     Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die C.___ ab 1. Juli 2012 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest und forderte zugleich Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2012 – 30. September 2013 im Betrag von CHF 14‘342.00 zurück. Die Neuberechnung erfolge infolge  einer Korrektur der Heimtaxe von Juli 2012 bis Juni 2013 und der neuen Taxe ab Juli 2013. Das Vermögen sei ab Mai 2013 (Einreichung der Belege) angepasst worden. Ferner wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Kanton für den ausserkantonalen Heimaufenthalt eine maximale Taxe von CHF 171.70 bzw. CHF 191.50 übernehme (AK-Nr. 60 ff.).

1.5     Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 liess C.___ am 16. Oktober 2013 Einsprache erheben bzw. ein Erlassgesuch stellen (AK-Nr. 68).

2.       Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch von C.___ auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 fest, nachdem die Berechnungsgrundlage geändert habe (AK-Nr. 72 f.). Weitere Leistungsverfügungen für die Zeit von Januar bis März 2014 erfolgten am 1. April 2014 sowie in Korrektur dazu am 8. April 2014 betreffend die Zeit ab 1. Februar 2014 (AK-Nr. 93 ff., 97 f.).

3.

3.1     Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Oktober 2013 (gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und stellte den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 128). Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 setzte die Beschwerdegegnerin dann den Leistungsanspruch von C.___ für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 aufgrund des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2015 fest. Die dabei vorgenommene Abrechnung ergab – nach Berücksichtigung einer Rückforderung von noch CHF 114.00 – eine Nachzahlung von CHF 14‘017.00 zugunsten von C.___ (AK-Nr. 132 ff.).

3.2     Am 22. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen von CHF 14'017.00 direkt mit der Rückforderung von CHF 14'843.05 verrechnet werde. Die Restforderung betrage demnach noch CHF 826.05 (AK-Nr. 143).

4.       Mit Verfügung vom 24. Januar 2015 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über den EL-Anspruch von C.___ ab 1. Januar 2015, und zwar aufgrund einer Änderung der Heimtaxe (AK-Nr. 141 f.); dagegen liess C.___ am 5. Februar 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 145).

5.       Am 3. Februar 2015 lässt C.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Betrag von CHF 14‘017.00 sei an C.___ auszuzahlen (Aktenseite [A.S.] 5 f.).

6.       Am 10. Februar 2015 hat die Gemeindeverwaltung [...] der Beschwerdegegnerin gemeldet, dass C.___ am 7. Februar 2015 verstorben sei (AK-Nr. 150).

7.       In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen (A.S. 11 ff.).

8.       Mit richterlicher Verfügung vom 13. März 2015 wird das Verfahren sistiert, und zwar solange, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können (A.S. 15). Am 18. Mai 2015 teilt die Amtsschreiberei [...], Erbschaftsamt, mit, dass die Erben der Verstorbenen innert der Frist von drei Monaten keine Ausschlagungserklärungen abgegeben und die Erbschaft somit im Sinne von Art. 571 Abs. 1 ZGB vorbehaltlos erworben hätten (A.S. 21). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Erbengemeinschaft Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdeantwort schriftlich zu äussern (A.S. 22).

9.       In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 hält Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, als Vertreter der Erben (nachfolgend Beschwerdeführer) an allen Anträgen fest; im Sinne eines Eventualantrages werde zusätzlich beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 33 f.). Zu diesen Anträgen äussert sich die Beschwerdegegnerin innert der ihr eingeräumten Frist nicht (A.S. 37).

10.     Am 18. September 2015 reicht der Vertreter der Beschwerdeführer seine Kostennote ein (A.S. 38), die der Beschwerdegegnerin am 23. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 39).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit Hinweisen). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 391 E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).

Mit In-Kraft-Treten des ATSG haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist zwingend; davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.1.2). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über die die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstands, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 3.1; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2; I 347/00 vom 20. August 2002).

1.2     Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E. 2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a). Diese Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand, mit denen die Ausuferung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der Urteilszuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörden verhindert werden soll, gelten auch insoweit, als der Verfügungsgrundsatz durch den Offizialgrundsatz durchbrochen ist und dem Gericht die Befugnis zu einer reformatio in peius vel melius zusteht. Das Verwaltungsjustizverfahren darf weder auf Parteiantrag hin noch von Amtes wegen auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die mit dem in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnis keinen engen Sachzusammenhang aufweisen (RKUV 1998 U 308 S. 454 f. E. 2b). Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Sozialversicherungsgericht nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung nicht verfügungsweise Stellung genommen hat, ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV 1991 U 120 S. 88 E. 2b).

1.3

1.3.1  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 (AK-Nr. 128) bezieht sich auf die Verfügung vom 1. Oktober 2013, in der die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch von C.___ sel. für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 – 30. Juni 2013 bzw. ab 1. Juli 2013 festgesetzt und zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2013 im Betrag von CHF 14‘342.00 zurückgefordert hat (AK-Nr. 63). Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch diesen Einspracheentscheid bestimmt, worin die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Oktober 2013 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und ausgeführt hat, dass die Verfügung (wohl jene vom 1. Oktober 2013) entsprechend anzupassen sei. Den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids lässt sich entnehmen, aufgrund der nun eingereichten Bankunterlagen ergebe sich eine wesentliche Vermögensänderung, die ein unterjähriges Anpassen der Berechnung rechtfertige; mithin sei von einem Vermögen per 31. Dezember 2012 von CHF 50‘089.00 für den Anspruch ab 1. Januar 2013 und von einem solchen von CHF 39‘253.00 per 30. Juni 2013 auszugehen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die neu zu erlassende Verfügung nicht – wie dort angeführt – mittels Einsprache, sondern allenfalls mit einer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zu beanstanden wäre (AK-Nr. 128, S. 3 f.).

1.3.2  In der Folge hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2015 neue Berechnungen angestellt und mittels Verfügung vom 23. Januar 2015 nunmehr den EL-Anspruch von C.___ sel. vom 1. August – 31. Dezember 2012, vom 1. Januar – 30. April 2013, vom 1. Juli – 31. Dezember 2013, vom 1. Februar – 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015 neu festgesetzt (AK-Nr. 132). Was den darin gegenüber der Verfügung vom 1. Oktober 2013 fehlenden Monat Juni 2013 sowie die darüber hinausgehende Zeit ab 1. Februar 2014 anbelangt, bleibt es bei den seinerzeitigen Leistungszusprachen. Nicht einzugehen ist auf die Einsprache der Vertreterin von C.___ sel. vom 5. Februar 2015 (AK-Nr. 145) gegen die Verfügung vom 24. Januar 2015 (AK-Nr. 141), worüber die Beschwerdegegnerin aufgrund der Gewährleistung des Instanzenzugs vorerst im Einspracheverfahren zu entscheiden hat. Immerhin wird in der Beschwerde vom 3. Februar 2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Neueinstufungen in der Verfügung vom 23. Januar 2015 berücksichtigt worden seien. Ferner sei die Rückforderung von CHF 114.00 hinfällig geworden und die Nachzahlung von CHF 14‘017.00 nun vorzunehmen (A.S. 6).

1.4     Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht – mehr – beanstandete Elemente der EL-Berechnungen prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 417 E. 2c mit Hinweisen); davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Konkret werden im vorliegenden Fall die Rückforderung von Ergänzungsleistungen (A.S. 6) gerügt sowie verlangt, die Rückzahlungsschuld sei bei der Berechnung zu berücksichtigen, was nach Ansicht der Beschwerdeführer zu höheren Ergänzungsleistungen führen würde (A.S. 34). Im Weiteren sei der Betrag von CHF 14‘107.00 nunmehr auszuzahlen (A.S. 6). Hingegen sind die weiteren in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 23. Januar 2015 – wie im Übrigen auch zu jener vom 1. Oktober 2013 – deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 132 ff.) unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen von Amtes wegen abzusehen (BGE 125 V 415 E. 1b und 417 oben, 110 V 53 E. 4a).

1.5     Nachdem auch die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.       Zu prüfen ist nunmehr, ob und in welchem Ausmass eine Rückzahlungspflicht besteht, und ob eine allfällige Rückforderung bei den Berechnungen als Schuld zu berücksichtigen ist.

3.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15. Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

4.

4.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

4.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

4.3     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG.

4.4     Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxe (lit. a) sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. Damit vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (BGE 138 V 481 E. 5.7 S. 494.; Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10, Rz 205). Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auch auf die Aufenthalte in nicht in der vom zuständigen Kanton erstellten Liste aufgeführten Heimen (Urs Müller, a.a.O., Rz 218 mit Hinweisen).

4.5     Die Zuständigkeit des Kantons Solothurn – als Wohnsitzkanton – für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleitungen ist vorliegend unbestritten. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründet keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG).

4.6     Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

5.

5.1     In der mittels Einsprache angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2013 bzw. in den dazugehörenden Berechnungsblättern berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Position «Sparguthaben/Wertschriften» einen Betrag von CHF 81‘787.00 bzw. CHF 50‘090.00 (AK-Nr. 56 ff.). Aufgrund der Einsprache hat die Beschwerdegegnerin diese Position in den betreffenden Berechnungsblättern zur Verfügung vom 23. Januar 2015 auf CHF 65‘546.00 per 2012 bzw. auf CHF 50‘0980.00 und CHF 39‘253.00 per 2013 festgesetzt (AK-Nr. 132 ff.), wogegen die Beschwerdeführer nicht opponiert haben und denn auch nicht zu beanstanden ist.

Ebenfalls korrekt sind die betreffenden, in den vorstehend erwähnten Berechnungsblättern berücksichtigten Ausgaben für den Heimaufenthalt, da diese auf der jeweiligen Bestätigung des kantonalen Amts für soziale Sicherheit (vgl. AK-Nr. 29, 58) basieren und dagegen in der Beschwerde nichts vorgebracht worden ist. Gemäss § 52 des kantonalen Sozialgesetzes (SG) legt im Übrigen der Regierungsrat des Kantons Solothurn für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen sowie gemäss § 144quater SG im Rahmen der Regelung der Pflegefinanzierung auch die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest. Bemängelt haben die Beschwerdeführer einzig, es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt nicht alle Kosten anerkannt würden (A.S. 33), was hier jedoch nicht von Relevanz ist; ebenso kann von einem Missbrauch des Vertrauensschutzes (A.S. 5) in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Der im Übrigen durch den Wohnsitzkanton vorgesehene Höchstbetrag für Tagestaxen ist – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – auch auf die Festsetzung der anerkannten Ausgaben einer versicherten Person anwendbar, die sich in einem spezialisierten Pflegeheim in einem andern Kanton aufhält, der einen höheren anrechenbaren Betrag kennt. Mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (Urs Müller, a.a.O., Rz 206 mit Hinweis auf BGE 138 V 491 E. 5.6 S. 493).

5.2     Folglich ist auf die erwähnten Berechnungen der Beschwerdegegnerin abzustellen, zumal die andern in den Berechnungsblättern angeführten Positionen unbestritten geblieben (und daher nicht näher zu prüfen) sind (vgl. E. II 1.4 hiervor); daraus ergeben sich folgende, hier relevante Zahlen:

Jahr / Zeit

Vfg 23.4.13 (AK-Nr. 46)

Vfg 1.10.13 (AK-Nr. 63)

dito

Vfg 27.12.13 (AK-Nr. 73)

Vfg 1.4.14 (AK-Nr. 93)

Vfg 8.4.14 (AK-Nr. 97)

Vfg 23.1.15 (AK-Nr. 132)

dito

dito

EL

EL

RF2

EL

EL

EL

EL

NZ1

RF2

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

2012

Juli

764.00

0.00

764.00

August

996.00

0.00

996.00

0.00

September

996.00

0.00

996.00

0.00

Oktober

996.00

0.00

996.00

0.00

November

996.00

0.00

996.00

0.00

Dezember

996.00

0.00

996.00

0.00

2013

Januar

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

Februar

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

März

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

April

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

Mai

980.00

111.00

869.00

0.00

Juni

980.00

111.00

869.00

0.00

Juli

980.00

0.00

980.00

0.00

August

980.00

980.00

0.00

September

980.00

980.00

0.00

Oktober

0.00

November

0.00

Dezember

0.00

2014

Januar

0.00

0.00

Februar

111.00

346.00

327.00

19.00

März

111.00

346.00

327.00

19.00

April

111.00

346.00

327.00

19.00

Mai

346.00

327.00

19.00

Juni

346.00

327.00

19.00

Juli

346.00

327.00

19.00

August

346.00

2‘548.00

2‘202.00

September

346.00

2‘548.00

2‘202.00

Oktober

346.00

2‘669.00

2‘323.00

November

346.00

2‘669.00

2‘323.00

Dezember

346.00

2‘669.00

2‘323.00

2015

Januar

346.00

2‘660.00

2‘314.00

Jahr / Zeit

Vfg 23.4.13 (AK-Nr. 46)

Vfg 1.10.13 (AK-Nr. 63)

dito

Vfg 27.12.13 (AK-Nr. 73)

Vfg 1.4.14 (AK-Nr. 93)

Vfg 8.4.14 (AK-Nr. 97)

Vfg 23.1.15 (AK-Nr. 132)

dito

dito

EL

EL

RF2

EL

EL

EL

EL

NZ1

RF2

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

RF total per 1.10.2013

14‘342.00

RF Krankheitskosten (AK-Nr. 59)

501.05

Total

14‘843.05

Total per 23.1.2015

14‘131.00

114.00

NZ netto

14‘017.00

Schlussrechnung

14‘342.00 -14‘017.00 RF 325.00

1 Nachzahlung (NZ)

2 Rückforderung (RF)

Wird nun die Netto-Nachzahlung gemäss Verfügung vom 23. Januar 2015 der Rückforderung aufgrund der Verfügung vom 1. Oktober 2013 gegenübergestellt, resultiert – wie vorstehend aufgezeigt – eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen von CHF 325.00. Auf die durch die Beschwerdegegnerin nicht näher substantiierte Rückforderung von Krankheitskosten von CHF 501.05 (vgl. AK-Nr. 143) ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, ist doch diese einzig Gegenstand einer formlosen Abrechnung (vgl. AK-Nr. 59). Was das Begehren der Beschwerdeführer anbelangt, die Rückzahlungsschuld sei bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen (A.S. 34), ist festzustellen, dass beim Festlegen des bestehenden Vermögens nachgewiesene Schulden grundsätzlich in Abzug gebracht werden. Dabei muss es sich jedoch um tatsächlich bestehende Schulden, wie z.B. Steuerschulden oder Kredite, handeln. Nicht abziehbar sind dagegen ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe nicht feststeht (BGE 140 V 205 E. 4.2). Nun hat C.___ sel. die Höhe (und eigentlich auch den Bestand) der durch die Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Ergänzungsleistungen bestritten. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die bestrittene Rückforderung bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen können Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen – unter bestimmten Voraussetzungen, die hier als erfüllt zu betrachten wären – mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden können (vgl. Art. 27 ELV; Rz 4640.01 ff. Wegleitung BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] m.H.); dies hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen im angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt.

5.3     Insoweit sinngemäss der Erlass der Rückforderung beantragt wird (A.S. 6), ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt, die Einsprache vom 16. Oktober 2013 im Falle eines allfälligen Restbetrags, sollte dieser nicht mit einer etwaigen Nachzahlung verrechnet werden können, als Erlassgesuch weiter zu behandeln; dies wäre nun zu tun, zumal die Vertreterin von C.___ sel. in ihrem Brief vom 16. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin klar ein Erlassgesuch gestellt hat (AK-Nr. 68).

6.       Zusammenfassend sind weder der angefochtene Einspracheentscheid noch die dazugehörenden Verfügungen zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger