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Solothurn Versicherungsgericht 09.11.2016 VSBES.2015.3

9 novembre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·12,201 mots·~1h 1min·3

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 9. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Monica Armesto

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente und berufliche Massnahmen

                        (Verfügung vom 14. November 2014)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1960, erlitt am 12. Oktober 1990 einen Arbeitsunfall, bei welchem ihm ein 20 Kilogramm schweres Gewicht auf das linke Knie in Varusstellung fiel. Am 8. September 1991 hatte er ein weiteres Knietrauma links mit Varisierung, und bei einem Unfall am 16. September 1993 schlug ihm ein Wasserrohr seitlich an das linke Knie, wobei es zu einer sofortigen Schwellung kam (IV-St. Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 29). Er wurde in der Folge von seiner damaligen Arbeitgeberin bei der Suva angemeldet. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 12. September 2003 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 46).

1.2     Am 12. November 2002 (IV-Nr. 3) hatte sich der Beschwerdeführer – zuletzt als Chauffeur tätig – bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet.

1.3     Die Suva erliess nach der Tätigung weiterer medizinischer Abklärungen am 14. Mai 2004 eine neue Verfügung (IV-Nr. 55) und sprach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % ab dem 1. Juni 2004 eine Invalidenrente zu. Die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004 (IV-Nr. 62) ab, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) ebenfalls abgewiesen (IV-Nr. 70 S. 10 ff.).

1.4     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom 16. November 2005 (IV-Nr. 71) mit Wirkung ab 1. März 2003 bis zum 31. Mai 2004 eine befristete, ganze Invalidenrente zu. Es wurde erwogen, ab dem 1. Juni 2004 liege der Invaliditätsgrad unter 40 %. Eine körperlich leichte, wechselbelastete Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei einem vollen Pensum zumutbar. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

2.

2.1     Am 24. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 72). Als Gesundheitsschaden führte er auf: «Meniskus, Arthrose, Kreuzband, usw. mehrmals operiert».

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2011 (IV-Nr. 73) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2011 unter Beilage eines Berichtes seiner Hausärztin Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 74), trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren ein und gewährte ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen, zunächst in Form eines Belastbarkeitstrainings in der B.___ (IV-Nr. 92), anschliessend durch Kostengutsprache für eine Car-Fahrausbildung (IV-Nr. 98). Die Car-Fahrausbildung konnte der Beschwerdeführer nicht absolvieren, weil er die theoretische Prüfung mehrfach nicht bestanden hatte. Die berufliche Eingliederung wurde am 10. Februar 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 112).

2.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 116 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % ab. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde ebenfalls verneint.

3.       Gegen oben genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

«

1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014, zugestellt am 19. November 2014, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten.

2.  Ferner sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen zu verpflichten.

3.  Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.

4.  Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5.  Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. »

4.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (A.S. 20 f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt am 24. März 2015 (A.S. 43 ff.) Stellung nehmen, wobei mit Eingabe vom 16. April 2015 (A.S. 48) ein Operationsbericht nachgereicht wird.

5.       Mit Verfügung vom 3. März 2015 (A.S. 40) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Monica Armesto als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6.       Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (A.S. 56 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein Gerichtsgutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) einzuholen und die C.___, damit zu beauftragen. Die vorgesehenen Fragen werden bekanntgegeben und die Parteien erhalten die Gelegenheit, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.

7.       Nachdem die Parteien weder Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle vorbringen noch Ergänzungsfragen stellen (A.S. 59 und 64), wird mit Verfügung vom 22. Juli 2015 (A.S. 66 f.) bei der C.___, ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) eingeholt. Dieses wird am 17. Februar 2016 erstattet (A.S. 90 ff.).

8.       Die Parteien nehmen mit Eingaben vom 6. April 2016 (A.S. 147 ff. und 153 ff.) zum Gutachten Stellung. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reicht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten (A.S. 157 ff.).

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei am 12. Oktober 1990 und 16. September 1993 verunfallt. Aufgrund der Unfallfolgen seien ihm gemäss kreisärztlicher Einschätzung durch die Suva nach wie vor leichte, vorzugsweise sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger andauerndes Gehen und Tragen von schweren Lasten, ganztägig zumutbar. Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Der Invaliditätsgrad betrage 21 %. Aus dem ärztlichen Zeugnis der Hausärztin, Dr. med. D.___, ergäben sich keine neuen Aspekte, die ab dem 1. April 2013 eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft machen würden.

Was den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen betreffe, so verlangten diese eine entsprechende Motivation der einzugliedernden Person. Aus den Akten lasse sich schliessen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit an der nötigen Motivation fehle, in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Ein entsprechendes, zumutbares Arbeitsangebot habe er aus invaliditätsfremden Gründen nicht angenommen. Die Eingliederungswirksamkeit sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht gegeben. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei ihm unmittelbar und ohne weitere Gewöhnungsmassnahmen zumutbar.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2015 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, bei ihm bestehe gemäss Austrittsbericht des E.___ vom 7. Juni 2011 eine posttraumatische Valgusgonarthrose links bei Status nach Kniearthroskopie links am 21. Januar 2011. Am 5. Mai 2011 sei eine Varisationsosteotomie durchgeführt worden, wobei dies aber nicht zu einer relevanten Reduktion der Beschwerden geführt habe. Im Rahmen der Früherfassung habe sich gezeigt, dass die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für den Beschwerdeführer nicht angepasst sei, weil er bei handgeschalteten Fahrzeugen Mühe habe, die Kupplung zu betätigen, und andererseits beim Stückguttransport die beförderten Waren ein- und ausladen müsse, was ihm aufgrund der verminderten Belastbarkeit seines linken Knies nicht möglich sei. Gemäss kreisärztlichem Bericht der Suva vom 8. August 2012 habe bei ihm zum Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei die Indikation für die Implantation einer Totalendprothese am linken Kniegelenk gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer nicht zu diesem Eingriff entschliessen können, da er angesichts der multiplen vorangegangenen chirurgischen Eingriffe, welche keine Verbesserung der Schmerzen gebracht hätten, gezögert habe. Im Rahmen der Car-Fahrausbildung habe er die theoretische Prüfung aufgrund mangelhafter schriftlicher Deutschkenntnisse mehrfach nicht bestanden. Er habe sich gezwungen gesehen, die Ausbildung abzubrechen. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2013 habe zu diesem Zeitpunkt zusätzlich zu den Kniebeschwerden auch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links L5 / S1 mit ausstrahlenden Schmerzen seit Januar 2013 bestanden. Die Beschwerden würden in Zusammenhang mit der Fehlbelastung aufgrund der Schmerzproblematik am linken Knie gesehen.

Der Beschwerdeführer habe in einem ausführlichen Schreiben dargelegt, weshalb die ihm vermittelte Stelle bei der Firma F.___ keineswegs einer angepassten Tätigkeit entsprochen habe, wie dies von den Ärzten der Suva festgelegt worden sei. Es habe sich vor Ort gezeigt, dass die dort freie Stelle jene eines normalen Chauffeurs im Stückguttransport sei, weshalb der potenzielle neue Arbeitgeber bereits erhebliche Zweifel angebracht habe, als er von den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers erfahren habe. Daher sei die Anstellung nicht zustande gekommen.

Die Beschwerdegegnerin beziehe sich bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht einzig auf die Unfallfolgen am linken Knie. Sie stütze sich allein auf die kreisärztliche Einschätzung durch den Suva-Kreisarzt, gemäss welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte, vorzugsweise sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauerndes Gehen und Tragen von schweren Lasten ganztägig zumutbar seien. Die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht berücksichtigt worden. Die Einnahme von Antidepressiva lasse auf eine zusätzlich bestehende psychische Beeinträchtigung schliessen. Weiter liege neu auch eine lumbospondylogene Schmerzproblematik vor. Der Beschwerdeführer sei im Frühling 2014 wegen der schwierigen psychosozialen Situation stationär in der Klinik G.___ während rund zwei Monaten hospitalisiert gewesen. Gemäss Austrittsbericht der Klinik bestehe bei ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzproblematik werde ausdrücklich ausgeschlossen. Die depressive Episode stehe gemäss den Ärzten in Zusammenhang mit der psychosozialen Belastung und den chronischen Schmerzen, wobei Letztere organischer Natur seien. Die psychiatrische Problematik werde in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, es seien auch keine diesbezüglichen Abklärungen getätigt worden. Korrekterweise müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden.

Bezüglich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen stelle die Beschwerdegegnerin die Lage in der angefochtenen Verfügung sehr einseitig dar. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv mit seiner Wiedereingliederung befasst und ebenfalls Vorschläge unterbreitet, wie er unter bestmöglichem Einsatz seiner Kenntnisse und Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könnte. Dass er die Car-Fahrausbildung wegen seiner mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse nicht geschafft habe, heisse nicht, dass er sich nicht dafür eingesetzt hätte. Ausserdem treffe es nicht zu, dass er die ihm angebotene Stelle als Lastwagenchauffeur abgelehnt habe. Es habe sich entgegen den Ausführungen der Eingliederungsfachperson um eine nicht zumutbare Tätigkeit gehandelt. Im Gespräch mit dem potenziellen neuen Arbeitgeber habe sich rasch gezeigt, dass beide Parteien von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen seien. Der Arbeitgeber habe gedacht, dass der Beschwerdeführer nicht unter derart weitreichenden Kniebeschwerden leide, dass er nicht in der Lage sei, die Umschlagsarbeiten selbst auszuführen. Daher sei ihm von Seiten des Arbeitgebers beschieden worden, dass er für diese Stelle nicht in Frage komme. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich nicht angestrengt, seien schlichtweg nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine Anstellung, wäre aber für angepasste Tätigkeiten zumindest teilweise vermittelbar. Der Anspruch auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei nach wie vor gegeben.

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (A.S. 20 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung zwar mitgeteilt, dass er ein Antidepressivum vom Hausarzt erhalte, nachdem der Hausarztbericht von Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2013 den psychischen Gesundheitszustand aber nicht einmal erwähnt habe, habe sich die vertiefte Prüfung des psychischen Gesundheitszustandes nicht aufgedrängt. Mit der Beschwerde werde nun ein Bericht der H.___ eingereicht, wobei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt werde. Dem Bericht sei zu entnehmen, die Stimmung des Beschwerdeführers und die Schmerzsymptomatik hätten sich während des Klinikaufenthalts verbessert. Ihm sei denn auch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom 24. März bis 19. Mai 2014 attestiert worden. Hinzu komme, dass dieser in seinem Einwandschreiben mit keinem Wort auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen hingewiesen habe. Dies deute darauf hin, dass bei ihm selbst die physischen Beschwerden im Vordergrund stünden und keine länger andauernde gesundheitliche Einschränkung aus psychiatrischer Sicht vorliege. Selbst wenn sich bei einer ergänzenden Abklärung zeigen würde, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer mittelgradigen depressiven Episode leide, wäre fraglich, ob eine solche überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant sei. Im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Schmerzüberwindungspraxis gälten mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich als überwindbar. Dies habe erst recht zu gelten, wenn keine Schmerzkrankheit vorliege.

2.4     Der Beschwerdeführer lässt am 24. März 2015 noch einmal Stellung nehmen (A.S. 43 ff.) und dabei geltend machen, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass sich die von H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit mit der Dauer des Klinikaufenthalts decke. Die in der Klinik behandelnden Ärzte hätten die Arbeitsunfähigkeit lediglich für den Zeitraum des stationären Aufenthalts bestimmt, nachdem sich der Beschwerdeführer nach seinem Klinikaustritt in die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I.___ begeben habe, welcher für die Attestierung der weitergehenden Arbeitsunfähigkeit zuständig gewesen sei. Da die Hausärztin selbst den Beschwerdeführer in den stationären Aufenthalt eingewiesen habe, könne nicht die Rede davon sein, dass diese keine abklärungsbedürftige Problematik auch aus psychiatrischer Sicht gesehen habe. Dr. med. I.___ diagnostiziere in seinem Bericht vom 5. Januar 2015 eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte depressive Störung mit somatischem Syndrom, mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen, im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen misstrauischen und emotional instabilen Zügen. Aufgrund dieser Problematik attestiere er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es könne damit keine Rede davon sein, dass die mittelgradige depressive Episode remittiert sei. Die Beschwerdegegnerin übersehe weiter, dass die Überwindbarkeit erst nach Prüfung der Foerster-Kriterien überhaupt erst beurteilbar sei. Diese Kriterien seien gar nicht geprüft worden. Gleichzeitig falle die mittelschwere depressive Episode aber nicht unter die Schmerzüberwindungspraxis, da es sich um ein eigenständiges Krankheitsgeschehen handle, wie den Arztberichten entnommen werden dürfe. Es bestehe beim Beschwerdeführer ausdrücklich keine somatoforme Schmerzstörung. Die von ihm geklagten Schmerzen besässen ein klar zuordenbares Korrelat in Gestalt der massiven arthrotischen Veränderungen am Knie.

3.

3.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. November 2014, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2     Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, AHI 2001 S. 113 f. E. 3a, RKUV 2003 U 487 S. 345, E. 5.1).

5.       Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

6.

6.1     Der von der Beschwerdegegnerin verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung – Verfügung vom 16. November 2005 (IV-Nr. 71) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 14. November 2014 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.2     Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 16. November 2005 orientierte sich die Beschwerdegegnerin an der Rentenverfügung der Suva vom 14. Mai 2004 (IV-Nr. 55), welche mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004 (IV-Nr. 62) und Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2005 (IV-Nr. 70 S. 10 ff.) bestätigt wurde. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt präsentierte, lässt sich unter anderem den Erwägungen des Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Mai 2005 entnehmen:

Gestützt auf den Austrittsbericht der J.___ vom 30. März 2004 über den (zweiten) stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers liege bei diesem allenfalls eine beginnende, lateral betonte Gonarthrose des linken Kniegelenks vor. Es bestünden weder Hinweise für eine Verschlechterung seit dem letzten stationären Aufenthalt noch für eine Algodystrophie. Während des jetzigen stationären Aufenthaltes habe sich, insbesondere nach der Untersuchung des Kniegelenkes in Anästhesie, ein unverhältnismässiger Verlauf mit zunehmender Schmerzexazerbation präsentiert. Die Schmerzen seien zwar in ihrer Lokalisation, nicht aber in diesem Ausmass erklärbar. Aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer jeweils sein Kniegelenk mit fleckenförmig ventralen Rötungen mit palpatorischer Überwärmung demonstriert habe. In den anschliessend durchgeführten Umfangmessungen hätten sich allerdings keine Veränderungen vor bzw. nach der Therapie gezeigt. Schliesslich sei im psychosomatischen Konsilium die bereits bekannte gemischte ängstlich-depressive Reaktion (ICD-10 F43.22) bestätigt worden, wobei der Patient bei der jetzigen Untersuchung einen insgesamt psychisch stabileren Zustand aufweise.

Die fachärztliche Diagnose einer gemischten ängstlichen Reaktion (ICD-10 F43.22) beeinflusse die Erwerbsfähigkeit in keiner Weise. Dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende, ganztägige Arbeiten ohne längere Gehstrecken zuzumuten. Das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Zwangshaltungen, kniender oder kauernder Position sowie das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten blieben limitiert.

6.3     Folgender medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014:

6.3.1  Die Hausärztin, Dr. med. D.___, äusserte sich in ihrem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 11. Januar 2012 (IV-Nr. 76) über eine Zunahme der Schmerzen im linken Knie ab Ende November 2010. Es habe sich eine posttraumatische Gonarthrose links ergeben. Im Januar 2011 sei eine arthroskopische Gelenkstoilette durchgeführt worden, am 5. Mai 2011 eine medial zuklappende suprakondyläre Varisationsosteotomie des Femur links. Der weitere Verlauf sei schwierig, es bestünden nach wie vor eine massive Weichteilschwellung und eine schmerzbedingt deutlich eingeschränkte Beweglichkeit.

6.3.2  Gemäss Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. März 2012 (IV-Nr. 114.2 S. 169) habe der Beschwerdeführer fast erwartungsgemäss bei der zunehmenden Valgusarthrose weiterhin deutliche Beschwerden und sei auf massive Schmerzmitteleinnahme angewiesen. Er denke, dass man nicht um die Implantation einer Knieprothese herumkomme.

6.3.3  Gemäss Bericht des Suva-Kreisarztes, Dr. med. L.___, vom 8. August 2012 (IV-Nr. 95), könne dem Beschwerdeführer nur noch eine Knie-Totalprothese angeboten werden. Er möchte diese aber vorläufig nicht machen lassen. Die Zumutbarkeit sei nach erfolgter Implantation einer Prothese vorzunehmen. Derzeit sei er weiterhin 100 % arbeitsunfähig.

6.3.4  Der Suva-kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Dezember 2012 durch Dr. med. M.___ (IV-Nr. 114.2 S. 99 f.) lässt sich entnehmen, am 3. Februar 2012 sei eine diagnostische Arthroskopie und Metallentfernung am linken Knie erfolgt. Dabei habe sich keine wesentliche Veränderung im vorderen Knieabschnitt gezeigt. Die arbeitsmässige Zumutbarkeit beinhalte eine ganztägige Wechselbewegung, eher sitzend, wenig stehend und gehend. Gewichte heben bis 15 kg, seltenerweise bis 20 kg, seien zumutbar. Zu meiden seien auch Leiternsteigen, Vibrationen, Sprungbeanspruchungen sowie belastete Torsionen.

6.3.5  Im Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 111) werden folgende Diagnosen festgehalten:

Persistierende, belastungsabhängige Kniebeschwerden links bei

-     Knietrauma links 1990,

-     Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie links 1992,

-     Status nach arthroskopischer Lavage Knie links 01/2011,

-     Status nach supracondylärer Varisationsosteotomie am 5. Mai 2011,

posttraumatischer Valgusgonarthrose links;

Verdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links L5 / S1,

intermittierend ausstrahlende Schmerzen seit Januar 2013

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 29. November 2010 bis 31. März 2013 und 50 % ab dem 1. April 2013. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Wäre ein ausschliessliches Führen eines automatischen Getriebes möglich, könnte die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % erhöht werden. Auch sei bei einer anderweitigen Umschulung in einen wenig belastenden Beruf von einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, jedoch kein längeres Stehen, keine grösseren Gehstrecken, kein Treppensteigen und keine bückenden Tätigkeiten. Eine andere Tätigkeit könne während ca. vier Stunden pro Tag ausgeübt werden. Ihres Erachtens sei es durch den hinkenden Gang zu einer Fehlbelastung der Lendenwirbelsäule gekommen, mit aktuell vor allem muskulär bedingten Schmerzen daselbst. Durch die Rheumatologen der N.___ würden weitere Abklärungen durchgeführt.

6.3.6  Laut Bericht von Dr. med. O.___ vom 13. November 2013 (IV-Nr. 114.2 S. 24), sei CT-gesteuert eine Nervenwurzelblockade L3 und L4 links durchgeführt worden. Der Schmerz habe vor dem Eingriff bei NRS 7 gelegen. Postinterventionell sei er mit NRS 6 angegeben worden.

6.3.7  Dr. med. P.___, Facharzt für Radiologie, hielt in einem Bericht vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 114.2 S. 18) fest, es zeige sich im Vergleich zum Röntgenbefund vom 4. März 2004 eine fortgeschrittene mediale und laterale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose. Es bestünden ausgedehnte degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels mit teilweise Exulzeration des Knorpels vor allem am lateralen Tibiaplateau und Femurkondylus, weiter eine ausgeprägte degenerative Auswalzung des lateralen Meniscus sowie ein Status nach Teilmeniskektomie lateral.

6.3.8  Gemäss Zuweisungsschreiben von Dr. med. D.___ vom 5. März 2014 an das Q.___ (IV-Nr. 114.2 S. 16 ff.) sei beim Beschwerdeführer eine depressive Reaktion mit rezidivierenden Panikattacken zu diagnostizieren. Es bestehe eine schwierige Situation mit deutlicher posttraumatischer Gonarthrose und chronischem Schmerzsyndrom links. In den letzten Monaten sei es zu einer Exazerbation der psychischen Probleme mit Konflikt in der Familie gekommen, in den letzten vier Wochen wiederholt zu Panikattacken mit Atemnot, einmal auch mit Selbsthospitalisation. Damals habe sich eine Bronchitis gezeigt, welche aber die ausgeprägte Angstreaktion nicht erklärt habe.

6.4     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen einreichen lassen:

6.4.1  Der Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 26. Mai 2014 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015), welcher der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht vorlag, enthält folgende Diagnosen:

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11),

-     Valgusgonarthrose links, posttraumatisch nach Unfall 1990,

-     Verdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links L5 / S1,

allergisches Asthma bronchiale, ED 02/14,

-     Hypertriglyzeridämie

Die Befunde seien mit einer mittelgradigen depressiven Episode bei chronischen Schmerzen sowie psychosozialer Belastung vereinbar gewesen. Für das Vorliegen einer somatoformen (Schmerz-)Symptomatik habe man keinen sicheren Hinweis gefunden. Initial habe der Beschwerdeführer auch Suizidgedanken geäussert. Im Verlauf habe sich eine Stimmungsaufhellung gezeigt. Auch die körperliche Verfassung und die Schmerzproblematik hätten sich im Verlauf gebessert. Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % vom 24. März bis 19. Mai 2014 ausgestellt worden.

6.4.2  Laut Bericht von Dr. med. I.___ vom 5. Januar 2015 (Beilage 8 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015) befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2014 bei ihm in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Aus dem Querschnittbefund und dem zeitlichen Krankheitsverlauf ergäben sich aus seiner Sicht die Kriterien für eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), mit intermittierend Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, misstrauischen und emotional-instabilen (impulsiv-aggressiven) Zügen (Z 73.1). Das Insuffizienzerlebnis infolge krankheitsbedingter Einschränkungen sei beim Beschwerdeführer deutlich. Weiterhin imponiere das Zustandsbild mit einem erheblich leidenden, depressiv resignierten Eindruck mit Einschränkungen im Durchhaltervermögen. Zudem zeigten sich Defizite hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit mit Gedächtnislücken. Affektive Symptome wie Affektarmut, Beeinträchtigung des Antriebs, Deprimiertheit und Insuffizienzgefühle würden berichtet und auch beobachtet. Passive Todeswünsche ohne konkrete Suizidpläne würden regelmässig angegeben. Das psychische Zustandsbild werde weiter bestimmt durch chronische Kopfschmerzen mit persistierenden Schwindelattacken, innerer Unruhe und Tagesmüdigkeit bei minimalen Belastungen sowie Angstzuständen, welche zu weiteren Verunsicherungen und Einschränkungen der Adaptations- und Durchhaltefähigkeit führten. Besonders belastend wirkten zudem permanente Angstattacken und Schlafstörungen mit Alpträumen, welche zu Vermeidungsverhalten, deutlichem Leidensdruck und Einschränkungen im Alltagsleben führten. Das Selbstwirksamkeitserleben werde defizitär erlebt. Der Beschwerdeführer äussere die Befürchtung, dass keine vollständige Genesung erfolge. Die Behandlung finde alle 14 Tage bis drei Wochen statt. Es könne von einer mindestens teilweisen Chronifizierung des Beschwerdebildes ausgegangen werden und damit wäre aus seiner Sicht eine Verbesserung der depressiven sowie der Schmerzsymptomatik in den nächsten Monaten nicht zu erwarten. Aktuell würden mit dem Beschwerdeführer die Vor- und Nachteile einer stationären Behandlung abgewogen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aus psychiatrischer Sicht momentan und in Anbetracht der aktuellen zunehmenden psychischen Beeinträchtigung sowie der komplexen Situation nicht realistisch und würden zu einer Krisenentwicklung wie auch möglicherweise zu akuten Gesundheitsverschlechterungen führen. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht krankheitsbedingt in der aktuellen Verfassung im angestammten Arbeitsbereich zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seines Störungsbildes sei seine Adaptationsfähigkeit an neue Situationen deutlich eingeschränkt und zurzeit sei keine Veränderung des psychischen Zustandsbildes absehbar.

6.4.3  Laut Operationsberichten von Dr. med. R.___ vom 18. Februar 2015 (Beilage 9 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015) und 1. April 2015 (Beilage 10 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015) wurde beim Beschwerdeführer zunächst eine Arthroskopie durchgeführt, anschliessend eine unikondyläre laterale Schlittenprothese, zementierte Tibia / zementierter Femur links, eingesetzt.

6.4.4  Gemäss Austrittsbericht der Klinik S.___ vom 17. Dezember 2015 (A.S. 82 ff.) befand sich der Beschwerdeführer vom 26. Oktober bis 17. Dezember 2015 in stationärer Behandlung. Hauptdiagnose sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Als Nebendiagnosen seien festzuhalten:

posttraumatische Belastungsstörung,

-     Unfall vom 12. Oktober 1990, 20 kg schweres Gewicht fiel auf das linke Bein in Varusstellung,

-     Unfall vom 08. März 1991, Knietrauma links mit Varisierung,

-     Unfall vom 16. September 1990 (recte: 1993), Wasserrohr schlug seitlich an das linke Knie, in der Folge sofortige Schwellung,

chronische Knieschmerzen bei posttraumatisch lateral betonter Gonarthrose links bei Status nach dreimaliger Knietraumatisierung links,

-     Rezidiv einer Meniskus lateralis Hinterhornläsion, Tangentialläsion bis an die Basis des Meniskus,

zahlreiche Knorpelschäden an der Femurkondylenrolle lateral sowie verdünnter Knorpel lateral im Tibiaplateau,

posttraumatische laterale Kondylen- und Tibiaplateau-Arthrose links,

-     16. Dezember 1992 Kniearthrose mit Diagnose eines Korbhenkels am lateralen Meniskus links,

-     22. Dezember 1993 transarthroskopisches Shaving, Teilmeniskektomie, Abtragen der beiden Plica, Reduktion des Hoffa'schen Fettkörpers, Chondroplastik des lateralen Kompatiments und der Trochlea,

-     22. Oktober 2003 MRI Knie links: Status nach TME medial und lateral, initial laterale Gonarthorse bei deutlicher Chondromalazie. Eine aseptische Knochennekrose kann ausgeschlossen werden. Jetzt hochgradiger Verdacht auf Algodysthrophie,

-     01. April 2015 Operation Knie links: Knie unikondyläre laterale Schlittenprothese, zementierte Tibia / zementierter Femur links,

-     Asthma bronchialis,

-     Pollenallergie,

-     Vitamin D-Mangel

Der Beschwerdeführer leide an einer ausgeprägten Depression in Folge einer massiven Schmerzproblematik und mehrerer Operationen wie der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Er sei nervös, innerlich unruhig, kratze sich ständig, berichte über Suizidgedanken, zwei Suizidversuche in der Vorgeschichte, sei aber bündnisfähig. Er leide unter Summen in den Ohren, starkem Schwitzen, Verstopfung, Schwindel, Scham- und Schuldgefühlen, sozialem Rückzug. Mittlerweile bestehe eine chronische Schmerzstörung. Zudem habe sich eine schwere depressive Symptomatik entwickelt mit innerer Unruhe, aggressiven Impulsen, Ängsten, Schuldgefühlen, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit. Wenn die Nervosität komme, sei er wie in einem Tunnel, es gehe gar nichts mehr, er sehe alles nur noch schwarz. Ausgeprägtes Stimmungstief morgens und abends mit zeitweisem Auftreten von Suizidgedanken. Er sei enttäuscht, suche Unterstützung und gehe gleichzeitig auf Rückzug. Er habe keine Perspektive und könne nichts machen. Man habe einen schwer depressiven Menschen erlebt (BDI von 45 Punkten), der immer wieder sich aufdrängende Suizidgedanken gehabt habe. Häufig sei er innerlich gespannt gewesen, gereizt, habe Aggression gegen sich selbst gerichtet in Form von Selbstabwertung bis hin zu Selbsthass und völligem Wertlosigkeitsempfinden. Von permanenten Schmerzen, erheblicher Bewegungseinschränkung und Verlust beruflicher Bestätigungsmöglichkeiten sei er massiv frustriert und belastet, könne dies nur mit beträchtlicher Anstrengung aushalten. Beim Austritt sei die psychiatrische Symptomatik unverändert gewesen, die Beweglichkeit des linken Knies leicht verbessert. In somatischer Hinsicht bestehe eine langjährige Schmerzgeschichte am linken Knie nach mehreren Unfällen und acht Operationen. Gemäss Rücksprache mit dem Gerichtsgutachter Dr. med. T.___ handle es sich aus orthopädischer Sicht um eine somatoforme Schmerzstörung und auch Bewegungsstörung. Die Schwellung des Knies sei im Rahmen der mehrfachen Operationen normal. Der Beschwerdeführer habe bei ihnen von intensiver Physiotherapie profitiert und an der Schmerzgruppe teilgenommen. Das Knie sollte möglichst physiotherapeutisch mobilisiert werden, da sonst eine Versteifung drohe. Der Beschwerdeführer habe sein Schmerzerleben mystifiziert. Bis zum Austritt aus der Klinik sei eine wesentliche Besserung des Zustandes ausgeblieben. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und physiotherapeutische Weiterbehandlung sei dringend erforderlich.

7.       Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde bei der C.___ ein bidisziplinäres (psychiatrisch und rheumatologisch) Gerichtsgutachten eingeholt, welches am 17. Februar 2016 von Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (A.S. 90 ff.).

7.1     In somatischer Hinsicht lassen sich dem Gutachten folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers entnehmen: Er leide eigentlich in den letzten fünf Jahren unverändert, respektive langsam zunehmend, unter einem stechenden Schmerz, generell im linken Bein, aber dann akzentuiert im linken Knie. Der Schmerz sei stechend, dann aber auch in Form eines Druckgefühls, einer Wärme, elektrischer Sensationen. Er könne nicht auf der linken Seite liegen. Nachts sei es eher schlechter. Etwas besser sei es im Liegen, wenn er sich richtig positioniere, oder bei Kälte, wenn er Eis drauf lege. Es seien Dauerschmerzen, spontan werde auf der Schmerzskala eine 6 angegeben. Verstärkt sei es auch beim Sitzen, dann habe er ein Wärmegefühl, ein Anschwellen. Er könne nur mit zwei Stöcken gehen. Er habe es ohne versucht, doch es gehe nicht. Die Schmerzen würden langsam und stetig zunehmen. Generell sei der Verlauf wechselhaft. Sitzen könne er manchmal zehn Minuten, dann müsse er aufstehen. Die Gehstrecke betrage eine halbe Stunde mit Pause. Dann habe er wegen des Druckgefühls der Stöcke vermehrt Probleme an den Händen. Deutlich weniger ausgeprägt habe er auch Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule / oberen Brustwirbelsäule sowie im Kreuz. Diese seien seit ein bis zwei Jahren wechselhaft verlaufend. Auf der Schmerzskala lägen diese bei 3 - 4. Insgesamt seien die Probleme hier nicht so gross wie am linken Bein / Knie.

Folgende Befunde werden erhoben: Der Beschwerdeführer wirke intelligent, sei sehr gut informiert über die zeitlichen Zusammenhänge, aber sehr nervös und unruhig. Die Untersuchung am linken Knie sei generell sehr schwierig. Sowohl beim Sitzen wie auch beim Stehen erfolge eine Entlastung des linken Knies, es bestehe ein deutliches Extensionsdefizit. Inspektorisch sei das Knie geschwollen, jedoch nicht überwärmt. Provokationstests seien bei generell sofortiger Schmerzangabe nicht möglich. In einem MRI des Kniegelenks links vom 1. Dezember 2014 zeigten sich eine mittelschwere laterale und leichte mediale femorotibiale Arthrose und eine osteophytäre Ausziehung der Eminentia intercondylaris. Der mediale Meniskus sei intakt, es bestehe eine leichte retropatelläre Chondropathie. Die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt. Unverändert bestehe ein kleinvolumiger Reizerguss. Auf dem Röntgenbild des linken Knies links vom 27. April 2015 ergäben sich Hinweise für eine mässige Retropatellararthrose. Das Prothesenmaterial lateral sei intakt, rechts sei ein verminderter Gelenkspalt fraglich. Die Sonographie des Kniegelenks vom 5. November 2015 (im Rahmen der Begutachtung) zeige einen leichtgradigen Erguss im Recessus suprapatellaris. Der mediale und laterale Gelenkspalt seien sonographisch unauffällig. Popliteal sei keine Zyste darstellbar und keine synovialen Ausziehungen.

7.2     Die gutachterliche Beurteilung ist in somatischer Hinsicht unbestritten und auch nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die beweismässigen Voraussetzungen an ein Gerichtsgutachten und es kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. So kommt Dr. med. T.___ auf nachvollziehbare Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine langjährige Leidensgeschichte das linke Knie betreffend vorliege. Bei mehreren Kniegelenksverletzungen seien diverse Arthroskopien erfolgt, erstmalig ab 1992. Es sei schwierig abzuschätzen, inwieweit die vielleicht eher als Bagatellverletzungen einzustufenden Unfallmechanismen tatsächlich für die arthroskopisch festgestellten Schäden verantwortlich (gewesen) seien. So vermöge eine Knieverletzung mit Varisierung schlecht eine laterale Meniskusläsion zu erklären. Retrospektiv sei es gut möglich, dass bereits damals «Chronifizierungsfaktoren» teils losgelöst von der somatischen Schädigung bestanden hätten und / oder auch die psychiatrisch diskutierte Erwartungshaltung die Prognose verschlechtere. Als Hinweis für einen ungünstigen Krankheitsverlauf und eine Schmerzstörung sprächen auch die bereits 2004 durchgeführten ungewöhnlich lang andauernden Rehabilitationsaufenthalte in J.___, wo chronische Knieschmerzen links bei lateral betonter Gonarthrose links festgestellt worden seien, damals auch in Erwähnung einer gemischt ängstlichen depressiven Reaktion. Zwischen 2004 und 2010 seien dann aber keine wesentlichen Gesundheitseinschränkungen mehr aufgetreten. 2011 sei es zu einem «Rückfall» gekommen, ohne eindeutiges Unfallereignis. Bei erneut aufflammenden Schmerzen am linken Knie sei unter der Diagnose einer Valgusgonarthrose am 5. Mai 2011 eine Osteotomie und nun letztlich am 1. April 2015 die Implantation einer lateralen Teilprothese erfolgt. Auch daraufhin sei keinerlei Besserung der Schmerzen aufgetreten. Der Beschwerdeführer beklage heute Schmerzen im hohen quantitativen Ausmass, letztlich «ausstrahlend» in das gesamte linke Bein mit relativ geringer Beeinflussbarkeit. Er sei praktisch nur an zwei Stöcken mobil und entlaste das linke Bein. Es bestehe ein erhebliches Funktionsdefizit sowohl bei der Streckung als auch bei der Beugung des linken Kniegelenks. Etwas weniger ausgeprägt zeigten sich auch die linke Hüfte und das linke Sprunggelenk funktionell gestört. Übereinstimmend zu den Untersuchungen während der Rehabilitation in der J.___ vom 2. bis 22. September 2015 finde sich im heutigen Status eine deutliche Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk, begleitend auch eine leichte Einschränkung der Sprunggelenkbeweglichkeit. Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks sei bei deutlichem Schonverhalten schwierig abschätzbar. Die Weichteile um das linke Knie seien geschwollen, in der Ultraschalluntersuchung finde sich aber im Gelenk nur ein geringer Erguss. Eine wesentliche Muskelatrophie finde sich erstaunlicherweise am linken Bein nicht. Die peripher-neurologische Untersuchung bleibe unauffällig. Die aktuellen Röntgenbilder vom 27. April 2015 zeigten ein intaktes Implantat. Bereits während der Rehabilitation und auch nachfolgend hätten zunehmend die psychiatrischen Probleme im Vordergrund gestanden. 2014 sei die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt worden, die J.___ habe eine schwere depressive Episode erwähnt. Rheumatologisch / rehabilitativ falle es schwer, die beklagten Schmerzen und den Funktionsausfall abschliessend zuzuordnen. Es sei gut nachvollziehbar, dass die mehrfachen Operationen insgesamt zu einer verminderten Belastbarkeit und auch zu einem gewissen Funktionsausfall des linken Knies geführt hätten. Die Einschränkung der Beweglichkeit und die Weichteilschwellung um das Kniegelenk mit einem geringen Erguss im Gelenk bestätigten eine Schädigung am linken Knie. Das Ausmass der Schmerzen und des Funktionsausfalls inklusive der fortgesetzte Stockgebrauch sowie die beschriebenen Einschränkungen im Alltag könnten aber keineswegs durch die organische Schädigung alleine erklärt werden, dies aus folgenden Gründen:

-       Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Krankheitsverlauf und initial eigentlich eher als Bagatellverletzungen zu beurteilenden Körperschädigungen.

-       Ein chronisches, teils unspezifisch anmutendes Schmerzsyndrom sei bereits in den Rehabilitationsaufenthalten in J.___ im Jahr 2004 diskutiert worden. Die länger anhaltenden Rehabilitationsaufenthalte deuteten unter Berücksichtigung der relativ geringen operativen Eingriffe auf eine massive Schmerzchronifizierung hin.

-       Sämtliche weiteren somatisch fachärztlichen Behandlungen hätten nicht zu einer Schmerzbesserung geführt.

-       In der aktuellen Untersuchung zeigten sich diskrepante Befunde der Beweglichkeit am linken Knie, die Untersuchung sei schmerzbedingt auch eingeschränkt. Erstaunlicherweise finde sich keine eindeutige muskuläre Atrophie am linken Bein, wie dies eigentlich als Folge einer chronischen Entlastung zu erwarten wäre.

-       Die Mitbeteiligung des ganzen linken Beins inklusive der Sprung- und Hüftgelenke deute auf eine Problemausweitung weit ab der möglichen Schädigung am linken Knie hin.

Die früheren orthopädisch ausgerichteten fachärztlichen Erklärungen für die chronischem Schmerzen seien auch retrospektiv schwierig zu werten, deuteten auf eine gewisse «Verzweiflung» der Ärzte mit forciertem Behandlungsgang hin, welche den Beschwerdeführer im Verlauf nachvollziehbar verunsichert hätten. Somit könne dieses Schmerzsyndrom zusammenfassend strukturell nicht abschliessend erklärt werden. Die Mitbeteiligung einer partiellen Kniegelenksarthrose sei möglich. Klinisch, radiologisch und sonografisch bestehe heute keine relevante Fehlstellung. Die Abgrenzung zu altersentsprechenden Befunden sei sehr schwierig. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine erneute vertiefte Abklärung in Form von Röntgenbildern, MRI-Aufnahmen oder einer Arthroskopie eine organisch besser abstützbare Diagnose ergebe. Un- oder nur teilweise erklärbare Schmerzen nach Implantation künstlicher Gelenke seien ein nicht seltenes Phänomen. Die an der Wirbelsäule beklagten, weniger ausgeprägten Schmerzen seien bei praktisch unauffälliger klinischer Untersuchung des Rückens muskulär, d.h. wahrscheinlich als Folge der massiven Fehlstatik bei Stockentlastung des linken Beines zu interpretieren.

Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien festzuhalten:

Ausgeprägte Gonalgie links, Beinschmerzen links mit Funktionsausfall (Extensions- und Flexionsdefizit) nach folgenden, chronologisch aufgezählten Eingriffen / Diagnosen (ICD-10 M79.65 und M79.66)

12. Oktober 1990       20 kg schweres Gewicht auf linkes Bein in Varusstellung

8. März 1991              Knietrauma links «mit Varisierung»

16. Dezember 1992    Kniearthroskopie bei Korbhenkelriss am lateralen Mensikus links

22. Dezember 1992    offene Meniskektomie links

6. September 1993     «Wasserrohrkontusion»

28. April 1993             transarthroskopisches Shaving bei Rezidivhernie Meniscus lateralis Hinterhornläsion im Sinne einer Tangentialläsion bis an die Basis, zahlreiche Knorpelschäden

22. April 2002             Kniearthroskopie links mit Teil-Innen- und Aussenmeniskektomie, Plica-Abtragung

5. Mai 2011                 Suprakondyläre medial zuklappende Varisationsosteotomie linkes Femur

18. Februar 2015        Arthroskopie Knie links mit arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie, Abrasio / Knorpelglättung Condylis lateralis, Tibiaplateau lateral bei lateraler posttraumatischer Tibiaplateau-Arthrose, laterale Meniskusdegeneration, medial Medial-Shelf, Pannus medialer Femurkondylus

1. April 2015               unikondyläre laterale Schlittenprothese Knie links, zementierte Tibia / zementierter Femur links

Rheumatologisch gesehen möge eine Fahrertätigkeit theoretisch noch zumutbar sein. Eine Lastwagenfahrertätigkeit dürfte in der Praxis kaum mehr möglich sein (unter Berücksichtigung der dabei nötigen, stehenden, gehenden und körperlichen Belastungen im Rahmen der Entund Beladetätigkeiten). Die Arbeitsfähigkeit in einer anderer Tätigkeit werde rheumatologisch wie folgt beurteilt: mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Leichte körperliche Arbeiten seien zumutbar, aufgrund des erheblichen Funktionsausfallsyndroms mit einer leichten zeitlichen Einschränkung von 30 %. Explizit nicht möglich seien das Begehen von unebenen Geländen, Leitern und Gerüsten, generell Tätigkeiten mit Sicherungsfunktionen, vorwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, repetitives Heben von Gewichten über fünf Kilogramm Becken-/Schulterhöhe, gehäuft kniende Tätigkeiten. Zumutbar sei eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch stehend oder gehend zu maximal 70 %.

Bezüglich des Bewegungsapparates sei bei komplexer Voranamnese mit rezidivierenden Operationen eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Zweifellos habe ab Zeitpunkt der operativen Eingriffe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden, die erfahrungsgemäss ca. sechs bis zwölf Wochen bis nach dem Eingriff gedauert haben dürfte. Die ausgeprägte Bewegungseinschränkung habe sich erstmals im Rahmen der Suva-ärztlichen Untersuchung vom 8. August 2012 gezeigt. Zusammengefasst könne bestmöglich abgeleitet werden, dass ca. ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 70 % möglich gewesen sei. Somatisch gesehen sei durch eine entsprechende Physiotherapie von einer zunehmenden Belastbarkeit des linken Beines auszugehen.

7.3     In der von Dr. med. U.___ durchgeführten  psychiatrischen Abklärung werden zunächst die Anamnese und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten:

Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Krieg zusammen mit fünf anderen von der [...] Polizei erschossen, mit Benzin überschüttet und verbrannt worden. Er fühle sich in der Schweiz zu Hause und habe die meisten Angehörigen hier. Zu den Kindern aus erster Ehe habe er keinen Kontakt, weil seine jetzige Frau dies nicht wünsche. Die Beziehung zur jetzigen Frau sei gut, nachdem diese verstanden habe, was mit ihm los sei. Vor zwei Jahren sei es nicht gut gewesen. Von den drei gemeinsamen Kindern würden zwei zur Schule gehen, eines mache eine Lehre. Vor dem Klinikaufenthalt sei er wenig raus gegangen, habe am Tag viel geschlafen. Er sei fast immer in die Therapie gegangen. Die Psychotherapie bei Dr. med. I.___ helfe ihm ein wenig. Am Morgen sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben traurig und nervös. Nach den Tabletten, zwei bis drei Stunden später, gehe es etwas besser. Ein Surren in den Ohren belaste ihn. Er schlafe schlecht, auch von den Schmerzen. Er sei sehr enttäuscht. Er habe eine ganz kleine Hoffnung, dass die Medizin vorwärts gehe und es zu wenigstens 30 % besser werde. Wenn es keine Hoffnung auf Heilung gebe, wäre er gleich besser tot. Er habe alles verloren. Er habe viele Kollegen gehabt und Hobbies, wie Velofahren, aber jetzt habe er fast kein Interesse mehr daran. Seine Stimmung wechsle stark, er sei sehr oft traurig, am schlimmsten sei es am Morgen und am Abend. Schlimm sei, dass ihn alles aufrege, auch die Kinder. Er vertrage nichts mehr. Er gehe um 21:00 Uhr zu Bett, versuche zu schlafen, aber es gehe nicht. Dann nehme er Tabletten und gegen 24:00 Uhr schlafe er ein. Nach etwa einer halben Stunde erwache er wieder und könne wiederum nicht schlafen. Er stehe auf, sitze, gehe etwas, liege wieder, und es kämen schlechte Gedanken. Er habe fast immer schlechte Träume und erwache deswegen. Der Kopf sei immer belastet und schwer. Der Appetit sei weniger. Vieles interessiere ihn nicht mehr, wie Hobbies, Kollegen treffen oder Sex. Er lese nur noch wenig und könne es nicht behalten. Autofahren könne er noch etwa eine halbe Stunde bis eine Stunde, wegen der Konzentration.

Befundmässig ergeben sich gemäss gutachterlicher Einschätzung keine Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Das Denken sei inhaltlich eingeengt auf die Schmerzen, depressive Themen und die schwierige Situation – ein Einlassen auf andere Themen sei aber möglich. Die Schilderung der Schmerzen sei eher sachlich als emotional, eine gewisse Introspektionsfähigkeit sei vorhanden. Der Beschwerdeführer sei affektiv erreichbar, leicht eingeschränkt moduliert. Die Stimmung sei vorwiegend bedrückt, resigniert, zum Teil tief traurig bis verzweifelt, aber nicht eigentlich depressiv. Enttäuschung, ausgeprägte Schamgefühle, Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit seien spürbar.

7.4     Auch die von Dr. med. U.___ schlüssig hergeleiteten Diagnosen sind unter den Parteien grundsätzlich unbestritten. Es sind die folgenden:

Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:

-       Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10),

-       Komplizierte, protahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8),

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),

-       Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen (ICD-10 Y46, Y47.1, Y49.2, Y49.5).

Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

-       Albträume (Angstträume), ICD-10 F51.5

Der Gutachter führt unter Bezugnahme auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers zunächst aus, dass bei diesem gewisse Risikofaktoren für psychische Erkrankungen vorliegen. So ist er zwar in unauffälligen, geordneten Verhältnissen aufgewachsen, jedoch seien der frühe Verlust des Vaters (mit 13 Jahren) und die Ermordung des Bruders im Krieg, der im weiteren an Depressionen gelitten habe, als solche zu sehen. Der Beschwerdeführer sei sehr leistungsorientiert und habe nie gelernt, Signale seines Körpers zu beachten, was das Risiko für eine Somatisierungsstörung erhöhe. Hiernach leitet der Gutachter nachvollziehbar her, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Arbeitsunfälle und ihre Folgen sowie der damit einhergehende Verlust der seelischen und körperlichen Beschwerdefreiheit, der Arbeit im Traumberuf, des Verdienstes, der Anerkennung, der Hobbies und der sozialen Integration, die früheren Trauerprozesse um Vater und Bruder reaktiviert hätten. Weiter führt er dazu aus, dass eine blockierte Trauer zu Depressionen führen könne. Im Fall des Beschwerdeführers sei der Trauerprozess inzwischen teilweise in eine chronische Depression übergegangen. In stimmiger Weise verneint er in der Folge die von der J.___ und der Hausärztin gestellte Diagnose einer depressiven Reaktion mit rezidivierenden Panikattacken, weil eine solche höchstens sechs Monate andauern dürfe. Wenn die Symptomatik noch vorhanden sei, sei eine Depression oder eine Angststörung zu diagnostizieren. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Sodann sind, den gutachterlichen Ausführungen folgend, die allgemeinen Kriterien einer Depression erfüllt. Daneben werden die Kriterien des Interessen- oder Freudenverlusts und des verminderten Antriebs als gegeben genannt, was sich in der Befundlage widerspiegelt. Ebenfalls als erfüllt erachtet werden ein Verlust des Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe, wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen sowie Appetitverlust. Daraus leitet der Gutachter eine mittelgradige Depression ab, die aus einer vorher weitgehend latenten Trauer in Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitsstelle auf den 30. April 2012 exazerbiert sei. Verglichen mit den Vorberichten sei aufgrund der Anamnese, den Befunden und der gestellten Diagnose von einem weitgehend unveränderten, affektiven Gesundheitszustand seit der Hospitalisation in Olten vom 24. März bis 19. Mai 2014 auszugehen. Auch diese Einschätzung ist gestützt auf die Aktenlage nachvollziehbar.

In der Folge nimmt der Gutachter Bezug auf die in der J.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und verweist darauf, dass sich aktuell zwar noch mögliche Symptome einer solchen (wie Albträume) fänden, es aber insbesondere an andauernden Gefühlen von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit fehle. Es ist ihm darin zuzustimmen, wenn er darlegt, die Symptome würden das Ausmass für eine solche Diagnose nicht erreichen.

Ebenfalls verneint wird vom Gutachter eine Panikstörung, da der Beschwerdeführer ihm gegenüber keine Panikattacken erwähnt habe. So lassen sich auch aus den Akten für den fraglichen Zeitpunkt keine Hinweise für solche finden. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Zukunftsängsten und der Angst, seine Kollegen zu verlieren, handelt es sich – wie im Gutachten erläutert – um nachvollziehbare Realängste, wobei die Angstsymptomatik Teil der Depression bildet und daher eine eigenständige Diagnose nicht gerechtfertigt ist.

Schliesslich leitet der Gutachter auf schlüssige Weise die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren her: Die Erwartung des Beschwerdeführers einer Garantie, dass seine Schmerzen nach einer Operation verschwunden seien, sei unerfüllbar und führe zu einer verstärkten Aufmerksamkeitsfokussierung auf die Schmerzen. Die erhöhte Aufmerksamkeit führe wiederum dazu, dass irgendwann tatsächlich Schmerzen wahrgenommen würden. Da die Schmerzen subjektiv im Vordergrund stünden und sich ausgeweitet hätten, sei differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren, obwohl bisher keine Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden jedoch zumindest zu Beginn der Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden, weshalb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht statthaft sei. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kennzeichne sich indessen dadurch, dass im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen bestünden, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Den gutachterlichen Ausführungen folgend, ist eine solche Diagnose im vorliegenden Fall zu stellen. Dr. med. U.___ führt hierzu aus, die Schmerzen seien im vorliegenden Fall der Trauer / Depression zeitlich vorangegangen und seien unabhängig vom zeitlichen Verlauf der affektiven Symptomatik, so dass die Diagnose zulässig sei. Es falle zwar schwer, emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen zu finden, die für eine solche Diagnose verlangt würden, vor allem zu Beginn der Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei mit Familie und Arbeit sehr zufrieden gewesen. Allerdings bestünden die dargelegten Risikofaktoren (depressive Symptomatik in der Familie, früher Verlust des Vaters, Ermordung des Bruders) und im Verlauf seien Belastungen hinzugekommen (Verlust von Arbeit, Einkommen und Anerkennung). Die Faktoren seien zwar sekundär, dürften aber den weiteren Verlauf beeinflusst haben. Dazu komme noch die Unmöglichkeit, die Rolle als Familienoberhaupt und Ernährer weiter wahrzunehmen. Die Schilderung des Beschwerdeführers der Schmerzen sei eher sachlich als emotional, differenziert und er gebe auf Nachfrage auch Stellen an, die nicht oder nicht mehr schmerzten, was eigentlich nicht zu dieser Diagnose passe. Er habe auch eine gewisse Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen Gefühlen, womit das Leitsymptom der Alexithymie fehle. Es liessen sich auch verstärkende und lindernde Einflüsse eruieren, was ebenfalls nicht einer solchen Diagnose entspreche. Da die Coping-Strategien des Beschwerdeführers begrenzt und die Belastungen gross seien, sei ein Ausdruck der psychischen und finanziellen Probleme durch eine Körpersymptomatik jedoch durchaus plausibel. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei hier angemessen und aufgrund des grösseren Ausmasses des psychischen Einflusses passe sie besser als die Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen. Dieser Ansicht ist zu folgen. Die gutachterliche Diagnose erweist sich als plausibel. Weiter stehen für Dr. med. U.___ unerwünschte Arzneimittelwirkungen und mögliche Interaktionen der verschiedenen Medikamente im Vordergrund des aktuellen klinischen Bildes. Der Beschwerdeführer erhalte eine medikamentöse Therapie, die insgesamt sogar einen paradoxen Effekt haben und die Depression und Angstsymptomatik noch verstärken könnte. Auf jeden Fall erschwere sie die Diagnostik, weil gewisse Symptome Teil einer psychischen Krankheit oder eben der unerwünschten Arzneimittelwirkungen sein könnten.

7.5     Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fällt unter die in BGE 141 V 281 hergeleitete Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. U.___ setzt also voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Dies ist vorliegend der Fall:

Betreffend die Kategorie «funktioneller Schweregrad» äussert sich der Gutachter über Ausprägung der diagnoserelvanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie Komorbidität und schliesst eine Simulation oder Aggravation aus (wobei er dies im Rahmen der Ausführungen zur Konsistenz tut). Er stellt zwar fest, dass sich in Bezug auf die Schmerzen und die Depression eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung feststellen lasse. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer wirklich leide, es ihm aber auch ganz wichtig sei, eine Rente zu bekommen. Dies sei auch nachvollziehbar, da für ihn klar sei, dass er sonst weiter vom Sozialdienst abhängig sei. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen. Das bewusste und vor allem ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften Störung dürfte aber trotz der vorhandenen Intelligenz die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. Demgegenüber sei eine gewisse Verdeutlichung, nicht aber eine Aggravation, gegeben. Unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen, die sich beim mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Arbeitsversuch gezeigt hätten, die aber auch im Haushalt und im Tagesablauf gegeben seien, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers und seine Schilderung der Schmerzen, die er als anhaltend und quälend beschreibe, zum Beispiel auch bei der Frage nach seinen Wünschen, entsprächen hingegen einer schweren Schmerzstörung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es sei fraglich, ob der diagnoseinhärente Mindestschweregrad der Störung aufgrund der festgestellten Verdeutlichungstendenzen überhaupt erreicht sei. Der Gutachter nimmt eine Bewertung der von ihm festgestellten Verdeutlichungstendenzen indessen vor, indem er ausführt, dass gemäss den subjektiven Darlegungen des Beschwerdeführers eine schwere Schmerzstörung vorliegen müsste, er sie selber aber als mittelgradig einschätzt. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen. Die Symptomatik erreicht gemäss den gutachterlichen Feststellungen ein Ausmass, welches sich prinzipiell invalidisierend auswirken kann. Von einem diagnoseinhärenten Mindestschweregrad kann bei dieser Störung nicht gesprochen werden (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2 S. 109). In Bezug auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg wird im Gutachten unter anderem festgehalten, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert und sollte unbedingt fortgeführt werden. Die Psychotherapie werde lege artis durchgeführt und die bisherige Compliance sei gut. Es bestünden weiter gute Chancen, dass durch die bereits begonnene Optimierung der Medikation die unerwünschten Arzneimittelwirkungen wesentlich weniger einschränkend würden und sich durch die intensive Psychotherapie die Trauer und Depression sowie eventuell auch die Alarmreaktion verbessern liessen. Die Beschwerdegegnerin leitet daraus ab, es könne nicht von einem definitiven Scheitern der Behandlung ausgegangen werden. Die genannten gutachterlichen Ausführungen zur Prognose beziehen sich indessen nicht auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung, sondern vor allem auf die unerwünschten Arzneimittelwirkungen und die Depression. An anderem Ort hält der Gutachter fest, die Prognose sei im Moment schwierig zu stellen. Die wesentlichen reaktiven Komponenten sprächen für eine günstige, die Chronifizierung der Depression jedoch für eine ungünstige Prognose. Die Depression habe begonnen als depressive Anpassungsstörung und sich schleichend verschlechtert zu einer mittelgradigen Depression ab etwa 2014. Es wird dementsprechend von einer Chronifizierung ausgegangen, womit fraglich bleibt, inwieweit eine Besserung eintreten kann, die eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausschliessen würde.

Zur Komorbidität hält Dr. med. U.___ fest, die Komorbidität von chronischen Schmerzen, Depression, unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Angst sei relativ häufig. Sie liege hier auf jeden Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, bei Störungen im mittelgradigen Bereich sei die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen, da die festgestellten psychiatrischen Diagnosen therapeutisch angehbar seien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art seien nur dann invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetze, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz bestehe. Im vorliegenden Fall ist hingegen wie von Dr. med. U.___ festgestellt von einer Chronifizierung der diagnostizierten Depression auszugehen. Bereits im Jahr 2004 zeigten sich beim Beschwerdeführer depressive Symptome, und im Gutachten wird deutlich ausgeführt, wie sich im Verlauf der Jahre eine zunächst bestehende Anpassungsstörung schleichend zu einer mittelgradigen Depression entwickelt habe, die sich nun verselbständigt habe. Die Entstehung der Depression leitet der Gutachter aus einer zuvor vorhandenen latenten Trauer ab, die inzwischen teilweise in eine chronische Depression übergegangen sei. Er hält zwar fest, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers der Depression vorangegangen seien (ansonsten wäre die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gar nicht zulässig), jedoch sei die Depression nicht allein aus der erneuten Zunahme der Schmerzen heraus entstanden, weshalb hier eine Komorbidität vorliege. Diese Argumentation ist plausibel. Schliesslich lässt sich daraus, dass der Gutachter von einer möglichen Verbesserung des Zustandes bei Optimierung der Medikation und Weiterführung der Psychotherapie spricht, auch keine fehlende Komorbidität ableiten. Wie bereits erwähnt, liegt eine Chronifizierung dieser psychischen Störung vor. Der Beschwerdeführer nimmt offensichtlich seit mehreren Jahren Antidepressiva, was er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Intake-Gespräch vom 20. Januar 2012 erwähnte (IV-Nr. 79 S. 2). Er beantragte schon im Suva-Verfahren die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Nr. 70 S. 11). Seit Mai 2014 befindet er sich – im Anschluss an einen ersten stationären Aufenthalt – in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Der psychische Gesundheitszustand wird vom Gutachter seit Mai 2014 als weitgehend unverändert bezeichnet, mit gewissen, störungsbedingt üblichen Schwankungen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Depression in Zukunft tatsächlich bedeutsam bessern, wäre dies im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen. Zum Begutachtungszeitpunkt ist jedenfalls von einem invalidisierenden Leiden auszugehen.

Zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer stabilen Abweichung der Persönlichkeit von langer Dauer gesprochen werden könne, die im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe, wie es für eine Persönlichkeitsstörung notwendig wäre. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er während seiner Zeit als Chauffeur Persönlichkeitszüge gehabt hätte, die nun im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. I.___, erwähnt würden. Die Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen seien nicht erfüllt. Auch vorstehend lassen sich dem Gutachten Äusserungen über die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers entnehmen, so dass er sehr leistungsorientiert sei, eine gewisse Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen Gefühlen habe, seine Coping-Strategien jedoch begrenzt seien. In sozialer Hinsicht ist er gut in seine Familie eingebettet, die drei gemeinsamen Kinder, die er mit seiner zweiten Ehefrau hat, haben sich gut entwickelt. In finanzieller Hinsicht bestehen aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit Zukunftsängste. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es liessen sich diverse mobilisierbare Ressourcen erkennen. Diese Feststellung ist richtig, jedoch mit dem gutachterlichen Hinweis auf die Tatsache, dass das von der Familie entgegengebrachte Verständnis auch als Schonung wirken könne, die den Beschwerdeführer  in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr arbeiten zu können, aber auch zu relativieren.

Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» äussert sich der Gutachter schliesslich dahingehend, dass in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik die Schilderung des Beschwerdeführers über seine Beschwerden, seinen Tagesablaufvor dem Klinikeintritt, die Aktivitäten und die sozialen Kontakte konsistent sei mit den Befunden wie auch den Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein deutlicher Leidensdruck. Der Beschwerdeführer sei im Moment in stationärer Behandlung und die Psychotherapie sei vorher lege artis durchgeführt worden. Die bisherige Compliance sei gut. Damit werden die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen wie auch der behandlungsund eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck abgehandelt. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar.

7.6     Nach dem Gesagten erweist sich das Teil-Gutachten von Dr. med. U.___ unter dem Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen abgestellt werden. Damit kann auch die im Gutachten der C.___ enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als stichhaltig erweist, übernommen werden:

Rheumatologisch gesehen wird eine Fahrertätigkeit theoretisch noch als zumutbar eingeschätzt, unter Berücksichtigung der dabei nötigen, stehenden, gehenden und körperlichen Belastungen im Rahmen der Ent- und Beladetätigkeiten eine Lastwagenfahrertätigkeit in der Praxis jedoch als kaum mehr möglich erachtet. Aus psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der mittelgradigen Depression / Trauer und den unerwünschten Arzneimittelwirkungen aktuell als Lastwagenfahrer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen fehlender Fahrtauglichkeit. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig ist.

Die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten wird rheumatologisch wie folgt beurteilt: mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar, demgegenüber leichte körperliche Arbeiten, aufgrund des erheblichen Funktionsausfallsyndroms mit einer leichten zeitlichen Einschränkung von 30 %. Explizit als nicht möglich werden das Begehen von unebenen Geländen, Leitern und Gerüsten, generell Tätigkeiten mit Sicherungsfunktionen, vorwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, repetitives Heben von Gewichten über 5 kg Becken- / Schulterhöhe sowie gehäuft kniende Tätigkeiten genannt, was im Hinblick auf die bestehenden rheumatologischen Probleme nachvollziehbar erscheint. Zumutbar ist gemäss gutachterlicher Einschätzung eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch stehend oder gehend, zu maximal 70 %. Aus psychiatrischer Sicht wird in einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellt oder besondere Fähigkeiten verlangt, von einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 % ausgegangen. Auch diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung der psychischen Problematik (mittelgradige Depression und damit einhergehende Konzentrationsstörungen, Antriebsverlust, fehlendes Selbstvertrauen und Durchhaltevermögen, sowie Auswirkungen der Schmerzen mit Konzentrationsstörungen, Verlangsamung, Schwankungen der Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen mit erhöhter Tagesmüdigkeit und vermehrtem Pausenbedarf) nicht zu beanstanden.

Insgesamt besteht somit eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit – mit den oben erwähnten Einschränkungen – ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Ausgeschlossen sind auch Verweistätigkeiten mit laufenden Maschinen oder gefährlichen Situationen.

Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten festgehalten, psychiatrisch sei ab Anfang 2014 von einem weitgehend unveränderten Zustand, wenn auch mit gewissen Schwankungen, eventuell einer leichten Verschlechterung, auszugehen. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne jedoch keine genaue Aussage darüber gemacht werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit verändert hätten, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte. Allerdings sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit seit dem Austritt aus der G.___ am 19. Mai 2014 zwar etwas geschwankt, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen habe. Bezüglich des Bewegungsapparates sei bei komplexer Voranamnese mit rezidivierenden Operationen eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Zweifellos habe ab dem Zeitpunkt der operativen Eingriffe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden, die erfahrungsgemäss ca. sechs bis zwölf Wochen bis nach dem Eingriff gedauert haben dürfte. Die ausgeprägte Bewegungseinschränkung habe sich erstmals im Rahmen der SUVA-ärztlichen Untersuchung vom 8. August 2012 gezeigt. Zusammengefasst könne bestmöglich abgeleitet werden, dass ca. ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 70 % möglich gewesen sei, ab Mai 2014 bis heute und fortgesetzt von 50 %.

Wenn Dr. med. U.___ dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Klinikaustrittes, d.h. dem 19. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 % attestiert, ist davon auszugehen, dass diese bereits im Zeitpunkt des Eintrittes am 24. März 2014 bestanden hat, zumal ein Klinikaufenthalt regelmässig in einer Akutsituation angetreten wird und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, jedenfalls keine Verschlechterung, bewirken soll. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. In einer Verweistätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit ab August 2012 70 %, ab März 2014 50 %.

8.

8.1     Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So ist die Vorinstanz für die Festsetzung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers bei der V.___ ausgegangen bzw. hat sie das Einkommen herangezogen, welches der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin dort verdient hätte (IV-Nr. 115 S. 5). Das Valideneinkommen beträgt demgemäss CHF 70'850.00.

8.2

8.2.1  Da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die Wochenstunden aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Sie hat sich dabei auf die LSE 2010 gestützt. Als die angefochtene Verfügung vom 14. November 2014 erlassen wurde, lagen allerdings die Werte der LSE 2012 bereits vor und waren veröffentlicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). Sie sind daher für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem von der Beschwerdegegnerin gewählten, korrekten Tabellenlohn (TA1 2010 Total, Männer, Anforderungsniveau 4) entspricht im Rahmen der LSE 2012 der Wert gemäss TA1, S. 35, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, der sich auf CHF 5‘210.00 pro Monat oder CHF 62‘520.00 pro Jahr beläuft. Wird dieser auf 40 Wochenstunden beruhende Standardwert an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, resultiert für das Jahr 2012 eine Lohnsumme von CHF 65‘177.00. Bezogen auf das Jahr 2014 ergibt sich, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung Basis 2010, Tabelle 1.1.10, Total) von 2012 (Index: 101,7) bis 2014 (Index: 103,2), ein Betrag von CHF 66‘138.00. Da dem Beschwerdeführer ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab März 2014 eine solche von 50 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen (ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs) CHF 45‘624.00 (ab August 2012) bzw. CHF 33‘069.00 (ab März 2014).

8.2.2  Ebenfalls unbestritten ist in Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Gerade in einfachen und repetitiven Tätigkeiten sind Männer mit Teilzeitpensen – im Gegensatz zu Frauen – schlechter entlöhnt als im Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit, nämlich um rund 9 % bei Teilzeit zwischen 50 und 74 %. Bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, hat die Rechtsprechung einen Abzug von 10 % anerkannt (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann / Mosimann, Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen).

Die Höhe des leidensbedingten Abzugs ist eine typische Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle geht es darum, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).

8.2.3  Der Beschwerdeführer ist nur noch zu 70 % (ab August 2012 bis März 2014) bzw. 50 % (ab März 2014) arbeitsfähig und vermag eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch stehend oder gehend, zu verrichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Es besteht kein Grund in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich schliesslich ein Invalideneinkommen von CHF 41‘062.00 (für ein 70%-Pensum) bzw. CHF 29‘762.00 (für ein 50%-Pensum).

9.       Nach dem Gesagten ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:

Ab August 2012:

Valideneinkommen                                       CHF 70'850.00

Invalideneinkommen                                     CHF 41‘062.00

Invaliditätsgrad   42 %

Ab März 2014:

Valideneinkommen                                       CHF 70'850.00

Invalideneinkommen                                     CHF 29‘762.00

Invaliditätsgrad                                              58 %

Damit hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines letzten Arbeitstages im November 2010 (IV-Nr. 115 S. 3), des damit im November 2011 abgelaufenen Wartejahres und der Aussage im Gerichtsgutachten, wonach sich eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung erstmals im August 2012 gezeigt habe (A.S. 116) ab dem 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab März 2014 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert und es besteht damit unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung, mithin ab 1. Juni 2014, Anspruch auf eine halbe Rente.

10.

10.1   Der Beschwerdeführer lässt neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien ihm zwecks Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, dem Beschwerdeführer fehle es an der nötigen Motivation, in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden, verlangt der Beschwerdeführer weitere Massnahmen.

10.2   Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

10.3   Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner Neuanmeldung berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt. So wurde zunächst ein Belastbarkeitstraining in der W.___ durchgeführt, welches vom 29. Mai bis 31. August 2012 hätte dauern sollen (IV-Nr. 92). Gemäss Berichterstattung der W.___ vom 29. Juni 2012 (IV-Nr. 94) war der Beschwerdeführer in einem Pensum von 25 - 50 % in der Schreinerei / Konfektionierung tätig, brach das Training jedoch bereits nach zwölf Tagen wegen zunehmender Kniebeschwerden ab. Von den zwölf Tagen hatte er an sechs Tagen während zwei Stunden in vorwiegend sitzender Tätigkeit gearbeitet. Im Anschluss leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das Absolvieren der Car-Fahrausbildung (IV-Nr. 98), da in einem solchen Beruf die unzumutbaren Be- und Entladearbeiten entfallen wären. Der Beschwerdeführer bestand aber wegen mangelnder schriftlicher Deutschkenntnisse die theoretische Prüfung nicht (IV-Nr. 106). Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2013 habe dieser in der Folge an zwei Orten für eine Anstellung vorgesprochen, aber keine solche erhalten. Er sei daraufhin von der Beschwerdegegnerin gebeten worden, bei X.___ für eine Tätigkeit anzufragen. Dem Protokolleintrag vom 29. Mai 2013 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der X.___ nachfragte, ob man einen Lastwagenchauffeur benötige, was für ein 100%-Pensum bejaht worden sei. Man habe sich erinnern können, dass der Beschwerdeführer bei ihnen für Arbeit nachgefragt habe, dieser habe sich aber auf ein 50%-Pensum bezogen. Die Lastwagen der Firma seien mit automatischer Schaltung betrieben und es gebe auch Kipparbeit, wo man den ganzen Tag auf dem Lastwagen sitzen könne. Laut Protokolleintrag vom 21. Juni 2013 habe die X.___ der Beschwerdegegnerin dann telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch kaum habe gehen können. Das Unternehmen habe Rollmulde, welche nicht viel Kletterarbeit in und auf den Lastwagen erfordere, aber es sei auch viel gemischte LKW-Arbeit vorhanden. Man müsse schon gelegentlich eine Plane über die Ware ziehen oder ein Netz darüber legen. Der Beschwerdeführer habe freimütig geschildert, nicht auf den Lastwagen zu können und Psychopharmaka einzunehmen. Unter diesen Umständen könne man ihm kein Fahrzeug anvertrauen. Generell habe man den Eindruck, dass die Arbeitsmotivation nicht zuvorderst sei und die Krankheit ausdrücklich an erster Stelle stehe. Der Beschwerdeführer lässt indessen in Bezug auf die potenzielle Stelle bei X.___ geltend machen, es habe sich hierbei um eine nicht zumutbare Tätigkeit gehandelt.

10.4   Es zeigt sich in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen ein etwas uneinheitliches Bild. Zum einen hat ein niederschwelliges Belastbarkeitstraining mit vorwiegend sitzender Tätigkeit nicht funktioniert, wobei das Scheitern auf die damalige Krankheitsüberzeugung zurückzuführen sein dürfte. Mittlerweile haben hinsichtlich der Kniebeschwerden aber weitere Behandlungen stattgefunden, so wurde eine Teil-Prothese eingesetzt. Das Nichtbestehen der Carausbildung gründet auf mangelnden Deutschkenntnissen, wobei die Bemühungen, die theoretische Prüfung in der Muttersprache absolvieren zu können, nicht erfolgreich waren. Dass diese Massnahme nicht den gewünschten Erfolg brachte, ist demnach nicht auf eine fehlende Motivation zurückzuführen. Was schliesslich das Arbeitsangebot bei der X.___ anbelangt, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die dort auszuübende Tätigkeit zumutbar gewesen wären oder nicht. Die Meinungen der Parteien darüber gehen auseinander. Immerhin lassen die Ausführungen des potenziellen Arbeitgebers, die im Protokolleintrag vom 21. Juni 2013 festgehalten sind, aber doch darauf schliessen, dass das Tätigkeitsprofil unter Umständen tatsächlich nicht dem Beschwerdeführer entsprochen haben könnte. Was eine allfällige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur anbelangt, ist durch das Gerichtsgutachten nun aber geklärt, dass eine solche Arbeit bei der momentanen Medikation sowieso nicht in Frage kommt. Rückwirkend muss also gesagt werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bei der X.___ nicht dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Immerhin scheint sich der Beschwerdeführer auch selbständig nach Job-Angeboten umgesehen zu haben. Zudem wurde bei den damaligen Bemühungen davon ausgegangen, dass ihm ein Vollzeitpensum zugemutet werden könne. Tatsächlich besteht lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die Motivation des Beschwerdeführers, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, derart gering wäre, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Vornherein zum Scheitern verurteilt wären. Da er sich beruflich umorientieren muss (die bisherige Tätigkeit kann er nicht mehr ausüben), dürfte er bei der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen sein. Diese hat ihm die Beschwerdegegnerin entgegenzubringen. Dem Beschwerdeführer sind demnach in diesem Sinne berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

11.     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5. hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm indessen eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 6. April 2016 eine Kostennote zu den Akten gegeben, worin sie einen Aufwand von 20 Stunden und 10 Minuten, Auslagen von CHF 210.10 und Mehrwertsteuer zu 8 % geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses, die über dem Durchschnitt lagen, scheint der geltend gemachte Aufwand grundsätzlich angemessen, jedoch sind die nachstehenden Positionen zu streichen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt, der bereits im Honorar der anwaltlichen Vertretung inbegriffen und nicht gesondert zu entschädigen ist:

10. Februar 2015: Kurzbrief an Klient                                                          10 Minuten

2. März 2015: Fristerstreckungsgesuch                                                       10 Minuten

4. März 2015: Rücksendung einer Empfangsbestätigung                           10 Minuten

30. März 2015: Kurzbrief an Klient                                                               10 Minuten

22. April 2015: Kurzbrief an Klient                                                                10 Minuten

21. Mai 2015: Kurzbrief an Klient                                                                 10 Minuten

9. Juli 2015: Kurzbrief an Klient                                                                    10 Minuten

23. Juli 2015: Kurzbrief an Klient                                                                  10 Minuten

2. September 2015: Kurzbrief an Klient                                                       10 Minuten

2. Oktober 2015: Kurzbrief an Klient                                                            10 Minuten

13. Januar 2016: Kurzbrief an Klient                                                            10 Minuten

Damit verringert sich der Aufwand um 110 Minuten auf 18 Stunden und 20 Minuten bzw. 18,33 Stunden. Die Auslagen sind ausgewiesen. Folglich ist die Parteientschädigung auf CHF 4'780.90 festzusetzen (18,33 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT], BGS 615.11], zuzügl. Auslagen und MwSt).

12.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten des Gerichtsgutachtens anteilsmässig zu bezahlen. Dieses musste eingeholt werden, da aufgrund der Akten Anhaltspunkte für eine beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Problematik bestanden. Schon im Verfahren betreffend Unfallversicherung war die psychische Problematik im Rahmen der Beschwerde an das Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 17. August 2004 Thema. Am Intake-Gespräch vom 20. Januar 2012 erwähnte der Beschwerdeführer, von der Hausärztin Antidepressiva verschrieben bekommen zu haben, und auch in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 106) erklärte er, starke Medikamente gegen seine Depressionen zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl Hinweise für eine derartige Problematik bestanden. Das Gerichtsgutachten musste aufgrund dieser in Folge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Abklärungslücke eingeholt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher an die Kosten der bidisziplinären Abklärung eine Pauschale von CHF 8‘972.00 (Ziff. 290.1 des Anhangs 2 der Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen) zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von CHF 137.50 (Labor), total somit CHF 9‘109.50. Die Differenz von CHF 653.00 zum in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von CHF 9‘762.50 ist durch den Staat Solothurn zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 f.).

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. November 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsr

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