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Solothurn Versicherungsgericht 09.12.2016 VSBES.2015.26

9 décembre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,170 mots·~26 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen IV

Texte intégral

Urteil vom 9. Dezember 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, , hier vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend         Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Am 3. Februar 2012 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, [...], bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 117). Er ist Bezüger einer ausserordentlichen Invalidenrente (AK-Nr. 7, 56, 90, 63, 107, 111, 127).

1.2     Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2012; zur Begründung verwies sie auf das beiliegende Ergänzungsblatt, das einen Einnahmenüberschuss von CHF 10‘861.00 aufzeigt (AK-Nr. 102, 104). Am 13. Juni 2012 teilte [...], Vebo-Sozial-beratung, [...], der Beschwerdegegnerin mit, dass die am 9. Mai 2012 vorgenommene EL-Berechnung nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche. Das Vermögen des Beschwerdeführers habe sich massiv vermindert, nachdem sich dieser in der zweiten Jahreshälfte 2011 den grössten Teil des in Wertschriften angelegten Vermögens habe auszahlen lassen und dieses einem Kollegen gegeben habe; jener habe das Geld so investiert, dass bereits Ende 2011 nichts mehr davon vorhanden gewesen sei. Dieser Kollege sei auch nicht mehr auffindbar (AK-Nr. 94).

2.       Eine weitere EL-Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 27. März 2013 (AK-Nr. 78), die den Leistungsanspruch mit Verfügung am 14. Oktober 2013 erneut abwies; wiederum resultierte ein Einnahmenüberschuss von nun noch CHF 7‘814.00 (AK-Nr. 64 f.).

3.       Am 11. März 2014 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn B.___, Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, Solothurn, zur Beiständin des Beschwerdeführers, was diese der Beschwerdegegnerin am 13. März 2014 mitteilte (AK-Nr. 60).

4.

4.1     Am 8. Mai 2014 meldete die Beiständin den Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 42, 55).

4.2     Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von CHF 4‘594.00 pro Monat zu, und zwar mit Wirkung ab 1. Mai 2014. Die Berechnungen ergaben einen Ausgabenüberschuss von CHF 59‘652.00 (AK-Nr. 35 f.).

4.3     Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 Einsprache erheben (AK-Nr. 32), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 abwies (AK-Nr. 14).

5.

5.1     Am 14. Dezember 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August (CHF  4‘645.00 pro Monat) bzw. ab 1. September 2014 (CHF 2‘808.00). Die Rückforderung von CHF 6‘940.00 ergebe sich wegen der Anpassung der Heimtaxe per September 2014 (AK-Nr. 10 ff.).

5.2     Eine weitere Verfügung der Beschwerdegegnerin erfolgte am 29. Dezember 2014, und zwar bezüglich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 8 f.).

6.       Am 26. Januar 2015 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a)  Es sei die Beschwerdesache wegen schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

     b)  Eventualiter: Es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (EL) neu zu berechnen, insbesondere ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens und unter Abzug der Erwerbsunkosten beim Erwerbseinkommen.

3.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.   Zur Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen Vermögensentäusserungen sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

5.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

6.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30 ff.).

8.       Mit Verfügung vom 9. März 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 34).

9.       Am 20. Juli 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der ihm erstreckten Frist keine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingereicht hat (A.S. 42).

10.     Mit Verfügung vom 10. August 2015 werden den Parteien die Akten der IV-Stelle (Belege 1 – 16) sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (Belege 1 – 16) zur Einsichtnahme zugestellt (A.S. 47).

11.     Am 21. Januar 2016 erhalten die Parteien Gelegenheit, die Steuerakten des Beschwerdeführers für die Jahre 2010 – 2012 einzusehen (A.S. 54). Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt am 27. Januar 2016, ihm seien die Steuerakten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen (A.S. 57); diese werden am 14. März 2016 retourniert (A.S. 59).

12.     Die auf 21. November 2016, 9 Uhr, durch den Vertreter des Beschwerdeführers verlangte öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht wird abgesagt, nachdem dies Rechtsanwalt Claude Wyssmann kurz vor Verhandlungsbeginn beantragt hat; er sei aus medizinischen Gründen verhandlungsunfähig (vgl. A.S. 68 ff.). Mit richterlicher Verfügung vom 21. November 2016 wird die Verhandlung abgesetzt und dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels peremptorischer Frist Gelegenheit gegeben, die Kostennote einzureichen. Gleichzeitig wird ihm Frist gesetzt, bis 1. Dezember 2016 einen Bericht seiner behandelnden Ärztin einzureichen oder diese vom Arztgeheimnis zu entbinden, damit von Amtes wegen ein Bericht eingeholt werden kann (A.S. 71).

13.     Am 23. November 2016 fragt der Vertreter des Beschwerdeführers an, warum der Bericht der behandelnden Ärztin benötigt werde. Gleichzeitig teilt er mit, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (A.S. 74). Mit richterlicher Verfügung vom 25. November 2016 wird angeordnet, dass an der Aufforderung zum Einreichen eines Arztberichtes bzw. einer Entbindlungserklärung hinsichtlich Arztgeheimnis gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 21. November 2016 festgehalten werde (A.S. 75).

14.     Am 1. Dezember 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote sowie den verlangten Arztbericht ein (A.S.77 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Vorab ist festzustellen, dass die KESB Region Solothurn dem Beschwerdeführer – wie vorstehend angeführt – am 11. März 2014 B.___ als Beiständin gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ernannt hat (AK-Nr. 60). In der Folge hat sie am 24. Juni 2014 Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], bevollmächtigt, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten (vgl. AK-Nr. 33, S. 2; A.S. 13).

1.2     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3     Zu prüfen gilt es, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe auf Vermögen im Betrag von CHF 200‘000.00 verzichtet. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Abzug von Erwerbsunkosten geltend gemacht (A.S. 6), ohne dies jedoch näher zu substantiieren oder zu begründen. Die übrigen im Berechnungsblatt zur angefochtenen Verfügung deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 35 f.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, auf das Argument der fehlenden Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Vermögensverminderung mit keinem Wort eingegangen zu sein; dies stelle eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs dar, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (A.S. 7 f.). Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, ein Nachweis oder mindestens ein Glaubhaftmachen einer mangelnden Urteilsfähigkeit sei in der Einsprache nicht erbracht worden. Zudem fehle auch der Nachweis eines strafbaren Verhaltens als Ursache der Vermögensverminderung (A.S. 31).

2.2     Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist der IV-Stelle als Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet den Versicherungsträger, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.3     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.4     Die Parteien müssen indes nicht angehört werden vor Verfügungen, die – wie hier – durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 374 E. 5, 125 V 191 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d aa, 126 V 132 E. 2b).

2.5     Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 E. 3d aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis, 116 V 187 E. 3d; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).

2.6     In der Einsprache vom 26. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sei seine Urteilsfähigkeit zu verneinen. Im Einspracheentscheid hat sich die Beschwerdegegnerin – nachdem der Beschwerdeführer die Einsprache innert den gesetzten Fristen nicht ergänzt hatte – zu dieser nicht näher substantiierten Aussage zwar nicht ausdrücklich geäussert, jedoch mit dem Anrechnen eines Vermögensverzichts das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit faktisch verneint. Die Beurteilung, ob dieses Vorgehen als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen bleiben.

3.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 9. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2014 nach den ab 1. Januar 2014 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

4.

4.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).

4.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1. Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).

4.3     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.3 (Art. 17a Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

5.

5.1     In der Verfügung vom 27. Mai 2014 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des Beschwerdeführers einen Vermögensverzicht von CHF 180‘000.00 berücksichtigt, was nebst anderem Vermögen und dem Abzug von Schulden und Freibetrag zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 23‘125.00 geführt hat (AK-Nr. 35 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Summe von CHF 200‘000.00 ohne Darlehensvertrag oder ähnliches einer Drittperson zur Verfügung gestellt bzw. verschenkt habe (AK-Nr. 14). Dieses Vorgehen sei – so wird in der Beschwerdeantwort festgehalten – mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt. Von einer Urteilsunfähigkeit sei nicht auszugehen (A.S. 32).

5.2     Dagegen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Höhe des Verzichtsvermögens nicht klar bzw. nicht hinreichend nachgewiesen sei. So habe sich die Beschwerdegegnerin dabei alleine auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gestützt, die am 22. Mai 2014 gegenüber der Beiständin keine genauen Angaben über die Höhe der durch Sohn erhaltenen «Integritätsentschädigung» habe machen können. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fraglichen Vermögensveräusserung wegen seiner psychischen Situation urteilsunfähig gewesen sei (A.S. 9 f.).

6.

6.1

6.1.1  Als Einkommen anzurechnen sind – wie in Erwägung II 4.3 angeführt – auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, die die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 335 E. 4.4, 122 V 397 E. 2; AHI 1995 S. 47 E. 1a mit Hinweis).

6.1.2  Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2003 S. 221 E. 1a). Die Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate Gegenleistung» müssen nicht kumulativ erfüllt sein, weshalb eine Berücksichtigung von Verzichtsvermögen im Rahmen der EL-Berechnung bereits dann erfolgt, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4).

6.1.3  Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 S. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).

6.2     Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar beantragt, die EL-Berechnung sei ohne Vermögensverzicht vorzunehmen (A.S. 6). In der Beschwerdebegründung bemängelt er dann jedoch lediglich noch das Ausmass desselben und führt aus, dass die Höhe des Verzichtsvermögens nicht klar bzw. nachgewiesen sei (A.S. 9). In der Einsprache vom 26. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 27. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer festgehalten, er habe das Vermögen nicht bewusst wegegeben (AK-Nr. 32, S. 4).

Die Umstände der fraglichen Vermögenshingabe erweisen sich als unklar, wie folgende Ausführungen aufzeigen: Gemäss telefonischen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2014 gegenüber der Beiständin soll eine Schenkung vorliegen. So habe der Beschwerdeführer seine in dem durch die Eltern initiierten Strafverfahren gegen C.___ ursprünglich gemachten Aussagen unter Druck geändert und angegeben, das Geld verschenkt zu haben (AK-Nr. 38). Falls der Beschwerdeführer das Geld tatsächlich verschenkt hätte, wäre dies als Verzichtshandlung zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 von 29. August 2011 E. 5.3). Andererseits hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2012 gegenüber den Steuerbehörden angegeben, sein Kollege, dem er die Geldbeträge übergeben habe, habe die finanziellen Mittel im Ausland für eigene Zwecke verbraucht, statt diese gewinnbringend anzulegen (Steuerakten Beleg [Steuer]-Nr. 117). Dem Abklärungsbericht der KESB vom 24. Februar 2014 lässt sich eine dritte Variante entnehmen: So sollen der Beschwerdeführer und seine Familie vermutet haben, dass C.___ das Geld in einer Art Schenkkreis angelegt habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst Gewinne ausbezahlt erhalten, diese jedoch auf Geheiss von C.___ sogleich wieder reinvestieren müssen. Trotz Vorliegen eines Verlustscheins von über CHF 200‘000.00 übergebe ihm der Beschwerdeführer nach wie vor Geld von seiner IV-Rente. Seinen Aussagen zufolge sei er fast am Ziel angelangt und brauche C.___ nicht mehr viel Geld zu übergeben, um dann an den grossen Gewinn zu kommen. C.___ verspreche dem Beschwerdeführer bis heute einen Gewinn über CHF 1‘800‘000.00 (KESB-Nr. 5, S. 4 f.).

6.3     Die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren lautet, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Entäusserung von CHF 200‘000.00 urteilsfähig war, wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgeht.

6.3.1  Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich – Verzicht – voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_/934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

6.3.2  Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er leide an einer schweren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, die geeignet sei, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Das beantragte psychiatrische Gutachten werde die Frage beantworten, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen sei (A.S. 11).

Auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit bezogen auf das Jahr 2011 könne – so dagegen die Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten nicht geschlossen werden. Eine Vertretungsbeistandschaft sei erst am 11. März 2014 angeordnet worden. Hätte die Urteilsunfähigkeit als Folge des im Jahr 1982 erlittenen Schädel-/Hirntraumas bereits früher bestanden, wären solche Massnahmen in einem früheren Zeitpunkt angeordnet worden (A.S. 32).

6.3.3  Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/aa S. 19 f., Urteil 9C_166/2009). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178, 127 V 237 E. 2c S. 240, 124 III 5 E. 1b S. 8) (z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009, a.a.O., E. 5.3).

6.3.4  In den Akten finden sich verschiedene Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer bezüglich der Vermögensentäusserung die Urteilsfähigkeit fehlte:

Der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Solothurn, vom 12. Mai 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Schädel-Hirn-Trauma 1982 an einem posttraumatischen Psychosyndrom leide, was auch durch die E.___ ([...]) bestätigt worden sei. Er sei aus diesem medizinischen Grund nicht in der Lage gewesen, sich dem ihn finanziell Ausnehmenden/Ausnützenden wirksam entgegenzustellen bzw. auch nicht, die Situation abzuschätzen und zu durchschauen. So bestehe eine reduzierte Fähigkeit zur Beurteilbarkeit/Einschätzung von Situationen und eine ungenügende Fähigkeit für ein normal-kritisches Verhalten bzw. für die Anwendung einer in solchen Situationen angemessenen Vorsicht. Der Beschwerdeführer sei somit der Situation hilflos ausgeliefert gewesen (AK-Nr. 39). Es handelt sich bei diesem Bericht um eine Einschätzung des Hausarztes zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zu einer Frage, die der mit der Situation des Beschwerdeführers vertraute Hausarzt durchaus beurteilen kann. Diese Stellungnahme ist demnach zu berücksichtigen.

Im Weiteren hat die Beiständin des Beschwerdeführers diesen in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 als «in Bezug auf die Verwendung des ehemals vorhandenen Vermögens klar nicht urteilsfähig» bezeichnet (AK-Nr. 42, S. 1). Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2014 bei seinen Eltern lebte und per 1. Mai 2014 ins Wohnheim «Wyssestei» eintrat (vgl. AK-Nr. 42, S. 1). Es entspricht durchaus der Praxis der vormundschaftlichen Behörden, solange keine vormundschaftliche Massnahme anzuordnen, als der Betroffene im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern genügend geschützt ist. Es ist wohl nicht zufällig, dass die Beistandschaft in einem Moment errichtet wurde, als sich ein Domizilwechsel des Beschwerdeführers abzeichnete (März 2014: Errichtung der Beistandschaft; Mai 2014: Domizilwechsel). Aus der Tatsache, dass eine Erwachsenenschutzmassnahme erst im Jahr 2014 angeordnet wurde, kann deshalb kein Rückschluss auf eine Urteilsfähigkeit oder -unfähigkeit im rechtsrelevanten Zeitpunkt gezogen werden. Seit 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. In der Terminologie des neuen Rechts werden sämtliche Mandatsträger als «Beistand» bezeichnet, wobei die Beistandschaft je nach konkretem Schutzbedürfnis die Handlungsfähigkeit unberührt lässt, diese einschränkt oder sogar aufhebt. Im vorliegenden Fall ist gemäss Entscheid der KESB vom 11. März 2014 (Aktenbeleg KESB [KESB]-Nr. 7, E. 2.3) eine grosse Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben. In der Folge errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und hob die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Verfügung über sein Einkommen und Vermögen auf (KESB-Nr. 7). Die KESB nahm diesen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers offenbar ohne Gutachten vor (ein solches wird im Entscheid jedenfalls nicht erwähnt), was die Urteilsunfähigkeit zwar nicht beweist, aber doch darauf hindeutet, dass für die KESB ein klarer Fall vorlag.

Folglich bestehen mehrere Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Vermögensentäusserung im Zustand der Urteilsunfähigkeit vorgenommen hatte. Die Beschwerdegegnerin hätte diese Frage näher abklären müssen, was unterblieben ist.

6.4     Sollte die Urteilsfähigkeit bejaht werden, sind folgende Punkte zu beachten:

6.4.1  Für die Antwort auf die Frage, ob und bejahendenfalls im welchem Ausmass sich das Vermögen des Beschwerdeführers verringert hat, hat die Beschwerdegegnerin auf die Sachverhaltsdarstellung der Beiständin in ihrem E-Mail vom 22. Mai 2014 (AK-Nr. 38) abgestellt und geht von einem Verzichtsvermögen von CHF 200‘000.00 aus (A.S. 32). Der Beschwerdeführer selbst hat einzig vorgebracht, von einer bewussten Vermögensweggabe könne keine Rede sein (AK-Nr. 32, S. 4). Auskünfte von ihm sowie Belege würden fehlen, womit die Höhe des Vermögensverzichts unklar sei (A.S. 9).

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er die Verminderung seines Vermögens nicht grundsätzlich bestreitet. Hinweise für die Vermögensabnahme ergeben sich denn auch aus verschiedenen Kontobelegen der BEKB (vgl. AK-Nr. 122, S. 4 ff.). Im Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2011 wird ein analyserelevantes Vermögen von CHF 6‘161.00 ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 122, S. 1). Tatsache – und aufgrund der definitiven Steuerveranlagung davon auszugehen – ist, dass der Stand der Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2011 CHF 6‘393.00 betragen hat (vgl. AK-Nr. 83, S. 1); wie hoch dieser per 31. Dezember 2010 gewesen ist, kann jedoch den durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Aktenbelegen nicht entnommen werden.

Folglich lässt sich auf dieser Basis eine allfällige Vermögensverringerung im Jahr 2011 nicht nachvollziehen bzw. berechnen. Insofern sich die Beschwerdegegnerin alleine mit der bloss glaubhaft gemachten Sachbehauptung der Mutter des Beschwerdeführers, die die Beiständin des Beschwerdeführers entgegengenommen hat, begnügt hat, kann darauf nicht abgestellt werden. Ein solches Abweichen vom sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweismass ist nur ausnahmsweise ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, so etwa bei der – mit der vorliegenden Problematik nicht zu vergleichenden – Feststellung von Tatsachen, die für das Eintreten auf eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV) massgebend sind. Ferner handelt es sich beim Fehlen von Vermögen nicht um faktisch unbeweisbare Sachvorbringen (vgl. ZAK 1989 S. 410), welchem Umstand allenfalls durch Beweiserleichterungen (vgl. KUMMER, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB; HOHL, a.a.O., S. 145 f.; ISAAK MEIER, a.a.O., S. 68 ff.) zu begegnen wäre (BGE 121 V 204 S. 209). Daher hat die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um im Vergleich zum Vorjahr die Höhe der effektiven Vermögensverminderung pro 2011 bestimmen zu können; zu beachten gilt es dabei, dass der Beschwerdeführer auch im 2011 einen Teil seines Vermögens für den Lebensunterhalt verbraucht haben dürfte.

6.4.2  Im Fall einer Vermögensverminderung kann diese nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden, soweit diese auf eine strafbare Handlung (z.B. Betrug) zurückzuführen ist; denn einer solchen Vermögensverminderung ist es gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 m.H.a. Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen die ihn betrügende Person angeblich unter deren Beeinflussung zurückgezogen (AK-Nr. 42, S. 1). Das Verfahren ist jedenfalls eingestellt worden. Indessen können die diesbezüglichen Akten Aufschluss über die Hintergründe der Vermögenshingabe geben. Immerhin weisen die besonderen Umstände in der Person des Beschwerdeführers wie auch seines Kollegen C.___ auf eine strafbare Handlung des letzteren hin (s.a. Beschwerdeverfahren M.R. F. / Ausgleichskasse Solothurn, Urteil vom 30. März 2016, E. 6.4.3 [VSBES.2015.254]). Zur Klärung dieser Frage hätte die Beschwerdegegnerin die betreffenden Strafakten beiziehen müssen, was sie nunmehr nachzuholen hat.

6.4.3  Schliesslich hat der Beschwerdeführer verlangt, dass bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beim Erwerbseinkommen ein Abzug der Erwerbsunkosten vorzunehmen sei, ohne dies jedoch zu begründen (A.S. 6). Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, dass weder mit der Einsprache noch der Beschwerde Gewinnungskosten (Art. 11a ELV) nachgewiesen worden seien (A.S. 32). Sie hat in der am 26. Juni 2014 angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014, die den EL-Anspruch ab 1. Mai 2014 regelt, zwar keine Erwerbsunkosten berücksichtigt (AK-Nr. 32, 36). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin dann in den neuen Berechnungen zur EL-Verfügung vom 14. Dezember 2014, die ebenfalls den Leistungszeitraum ab 1. Mai bzw. 1. September 2014 beschlägt, Berufsauslagen von CHF 912.00 berücksichtigt (AK-Nr. 10 ff.); dass höhere Gewinnungskosten im Sinne von Art. 11a ELV bestehen, hat der Beschwerdeführer weder näher substantiiert noch belegt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann indes die Beantwortung dieser Frage offen bleiben.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nach derzeitiger Aktenlage weder die genaue Höhe der Vermögenshingabe bestimmen noch die Frage beantworten lässt, ob dem Beschwerdeführer eine solche als Vermögensverzicht anzurechnen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 27. Mai 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hierauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu berechne und festsetze. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die durch den Vertreter des Beschwerdeführers beantragte Verhandlung durchzuführen.

8.

8.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Praxisgemäss gilt es unter dem Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

8.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 1. Dezember 2016 einen Aufwand von 9,35 Stunden geltend gemacht und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 2‘556.35 in Rechnung gestellt (A.S. 79 f.). Der fakturierte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [[...]]) zu qualifizieren sind, insgesamt 1,52 Stunden. Folglich ist ein Zeitaufwand von siebenvierfünftel Stunden zu einem Ansatz zu CHF 240.00 zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 123.00 sind in Beachtung von § 143 GT zu kürzen bzw. auf CHF 92.00 festzusetzen. Folglich beträgt die durch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 2‘121.00 (7 4/5 Std. zu CHF 240.00, zzgl. Auslagen von CHF 92.00 und MwSt).

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Mai 2014 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hierauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu berechne und festsetze.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘121.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2015.26 — Solothurn Versicherungsgericht 09.12.2016 VSBES.2015.26 — Swissrulings