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Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2015.249

6 juin 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,405 mots·~27 min·1

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 6. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 3. September 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Am 1. März 2010 meldete sich die 1952 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Darin verwies sie auf ein Unfallereignis vom 3. September 2009, wobei sie sich am rechten und linken Handgelenk verletzt habe. Im Bericht vom 6. Januar 2010 (IV-Nr. 10.11, S. 4) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen rezidivierende Handgelenksschmerzen links bei Status nach Resektion des Os pisiforme am 16. November 2009 wegen traumatischer Fraktur mit konsekutiver Nekrose sowie eine schmerzhafte Läsion des TFC radial rechts fest.

Aufgrund persistierender Beschwerden holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte sowie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Aktenbeurteilungen ein. Zudem veranlasste sie einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 52). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 53) mit Verfügung vom 3. September 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe vom 1. September 2010 bis 30. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Juli 2011 bestehe dagegen kein Rentenanspruch mehr.

2.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. [Akten-Seite] 9 ff.) mit den Rechtsbegehren:

«

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 3. September 2015 aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe, subeventualiter eine Viertel-Rente zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Zudem sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des handchirurgischen Gutachtens im Parallelverfahren VSBES.2014.258 zu sistieren.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2015 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zudem sei der Verfahrensantrag der Sistierung ebenfalls abzuweisen.

4.       Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 31 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, eine handchirurgische Begutachtung zu veranlassen. Damit sei der Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des handchirurgischen Gutachtens im Parallelverfahren VSBES.2014.258 zu sistieren, gegenstandslos geworden und demnach abzuweisen.

5.       Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (A.S. 34 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, bestimmt. Des Weiteren wurde festgehalten, dieser habe das bereits am 16. September 2015 bei ihm in Auftrag gegebene UV-Gutachten mit der Beantwortung der IV-spezifischen Zusatzfragen zu ergänzen.

6.       Das handchirurgische Gutachten von Dr. med. C.___ ergeht am 30. Dezember 2016 (A.S. 41 ff.).

7.       Mit Stellungnahmen vom 31. Januar 2017 (A.S. 95) bzw. 3. März 2017 (A.S. 96 ff.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

8.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei auch der RAD der Meinung, es sei bezüglich einer Verweistätigkeit eine medizinische Begutachtung unerlässlich. Diese Begutachtung habe auch entscheidende Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Bereich Haushalt. Die fehlende medizinische Begutachtung könne nicht durch den Bericht des RAD vom 18. Februar 2015 ersetzt werden. Diese Stellungnahme basiere einzig und allein auf den Akten. Die vorliegenden medizinischen Akten seien jedoch zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ungenügend. Der RAD stütze sich offenbar bei seiner Beurteilung vom 18. Februar 2015 einzig auf die Beurteilung der SUVA-Kreisärzte, wie die Ausführungen zur Frage zeigten, wie schwere Lasten die Beschwerdeführerin angeblich noch heben könne. Diese Beurteilungen der SUVA-Kreisärzte seien jedoch nicht genügend und schlüssig, wie die Tatsache zeige, dass im Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der SUVA ein handchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Des Weiteren sei das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin falsch ermittelt worden. So sei sie von einem absoluten Durchschnittslohn gemäss LSE ausgegangen. Es könne jedoch nicht einfach ein solcher Durchschnittslohn herangezogen werden, vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin sagen, in welchen Wirtschaftsbereichen die Beschwerdeführerin konkret überhaupt noch tätig sein könnte. Weiter habe die Beschwerdegegnerin entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Bei der Beschwerdeführerin lägen diverse solche Faktoren vor, die zu einer Reduktion des Tabellenlohnes führen müssten. Es sei schlicht unrealistisch, dass sie in ihrem Alter überhaupt noch Arbeit finde. Wenn sie wider Erwarten doch noch eine Arbeit finden sollte, wäre diese mit Sicherheit unterdurchschnittlich bezahlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1 1073/06 vom 17. Juli 2007, E. 3.3 und 3.4). Weiter verweise der RAD selber auf eine zusätzlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Verlangsamung, sporadischer Pausenbedarf). Diese zusätzlichen Leistungseinschränkungen und die ohnehin bereits starke Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerden an beiden Handgelenken würden ebenfalls dazu führen, dass die Beschwerdeführerin wenn überhaupt nur einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erhalten werde. Weiter könne die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des RAD in einer Verweistätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % arbeiten. Die Löhne für Teilzeitbeschäftigung seien jedoch überproportional tiefer als die Löhne von Vollzeitangestellten (BGE 124 V 323). Alle diese Faktoren würden einen leidensbedingten Abzug von 25 % rechtfertigen. Sodann könne auf den Abklärungsbericht Haushalt von Vorneherein nicht abgestellt werden. Wie nämlich der RAD in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2013 festgehalten habe, wirke sich eine nachgewiesene funktionelle Beeinträchtigung auch auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt aus. Zudem erweise sich die prozentuale Gewichtung der einzelnen Bereiche durch die Abklärungsfachfrau als nicht nachvollziehbar und werde von ihr nicht begründet.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) als Lagerangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr, das heisse am 1. September 2009, habe für die angestammte Tätigkeit als Lagerangestellte sowie in jeglichen Verweistätigkeiten weiterhin keine Erwerbsfähigkeit mehr bestanden. Somit ergebe sich aus den beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 82 % und sie habe Anspruch auf eine ganze Rente. Hierbei sei davon ausgegangen worden, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihre Tätigkeit als Lagerangstellte in einem Pensum von 80 % ausgeübt hätte und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich der Haushaltsführung fallen würden. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und ab dem 1. April 2011 sei es ihr zumutbar, in einer angepassten Verweistätigkeit zu 45 % arbeitstätig zu sein. Ab diesem Zeitpunkt ergebe sich somit aus den beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde daher die ganze Rente bis 30. Juni 2011 befristet. Wie sodann aus dem Dossier ersichtlich sei, sei der RAD-Arzt Dr. med. D.___ mit den Vorakten genügend dokumentiert gewesen, welche ihm eine Auseinandersetzung und fundierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätten. Er begründe seine Schlussfolgerungen in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 klar und nachvollziehbar. Zudem sei das Einholen eines erneuten Gutachtens als nicht notwendig erachtet worden, da eine Beurteilung mit den vorliegenden Akten möglich gewesen sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden könnten. Dies gelte insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (SVR 3 1999 IV Nr. 6; Urteil des Bundesgerichts I 216/06). Die dem Tabellenlohn zugrundeliegenden Gehälter würden einen weitreichenden Fächer von verschiedenen Tätigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten umfassen. Folglich sei das Vorgehen korrekt, dass auf einen Tabellenlohn abgestellt worden sei. Schliesslich dürfe das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstelle und von der Verwaltung kurz zu begründen sei, sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75). Weiter sei die leidensbedingte Einschränkung bei der Berechnung des Einkommensvergleiches beim Invalideneinkommen bereits berücksichtigt worden, indem man von einer Zumutbarkeit von 45 % ausgegangen sei (bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %). Entsprechend sei ein weiterer Abzug in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen, zumal die Faktoren Alter und Teilzeit vorliegend keinen Abzugsgrund darstellen würden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Haushaltsabklärungsbericht fachgerecht und unter Einhaltung der richterlichen Vorgaben eingeholt worden sei und folglich an diesem festgehalten werden könne bzw. der Entscheid gestützt auf diesen habe erlassen werden dürfen.

5.       Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weitergehenden Rentenanspruch ab 1. Juli 2011 verneint hat. Nach der Rechtsprechung hat das Versicherungsgericht in dieser Konstellation auch die unbestrittene Bezugszeit zu überprüfen (BGE 125 V 413, BGE 131 V 164). Zur Beurteilung des Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang:

5.1     Im Bericht betreffend MRT des Handgelenk links vom 18. September 2009 (IV-Nr. 27.83) wurde als Indikation «Sturz auf die linke Hand vor 2 Wochen» angegeben und zur Beurteilung festgehalten: «Zarte Infraktion des Os pisiforme ohne Gelenkbeteiligung», «angrenzend leichte Weichteilimbibierung».

5.2     Aufgrund der diagnostizierten Nekrose Os pisiforme links wurde am 16. November 2009 eine operative Entfernung des Os pisiforme links vorgenommen (IV-Nr. 10.11, S. 6).

5.3     Am 17. Dezember 2009 wurde aufgrund der Indikation «St. n. Sturz auf beide Hände mit Schmerzen und Schwellung der ganzen rechten Hand» eine MRT Arthographie Handgelenk rechts durchgeführt (IV-Nr. 26.5), welche folgende Beurteilung ergab:

·           Radial gelegene Perforation der TFC nach palmar 1A. Keine Hinweise auf ein Bone bruise oder Osteonekrose der Handwurzelknochen.

·           V.a. kleine Ganglionzsyste dorsal der proximalen Handwurzelknochen sowie kleine Ganglionzyste angrenzend zur Basis Metacarpale II radialseits.

·           Beginnende Rhizarthrose.

5.4     Mit Bericht vom 6. Januar 2010 (IV-Nr. 10.11, S. 4) diagnostizierte Dr. med. B.___ zusätzlich eine TFC-Läsion am rechten Handgelenk und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei am 3. September 2009 auf beide Handgelenke und das Kinn gefallen. Zusätzlich wahrscheinlich auch durch die Mehrbelastung der rechten Hand, habe sie immer mehr Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt, obwohl diese Hand kurz nach dem Unfall nur geringe Beschwerden aufgewiesen habe.

5.5     Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar 2010 (IV-Nr. 10.9, S. 6) als Diagnosen einen Diskusriss rechts und einen fraglichen Diskusschaden links bei Ellenplussituation und Nervenirritation des Ulnaris nach Pisiformeentfernung.

5.6     Am 1. Februar 2010 wurde aufgrund des diagnostizierten Diskusrisses radial bei Ulna-Plus links eine operative Ulnaverkürzung um 1.5 mm vorgenommen (IV-Nr. 10.9, S. 2).

5.7     Im Zwischenbericht vom 3. August 2010 (IV-Nr. 14.6) hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, nach der Operation vom 1. Februar 2010 sei ein extrem ungewöhnlich zögerlicher Verlauf mit sehr langsamer Wiedergewinnung der Beweglichkeit bis etwa Anfang Juni feststellbar gewesen. Damals sei die Rückkehr in die Berufstätigkeit angesprochen worden. Seitdem sei es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Beweglichkeitsmasse und Zunahme der geklagten Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, dass in ihrem Betrieb eine für sie geeignete Tätigkeit gefunden würde. Für Bücher herumschleppen – dies sei ihre Tätigkeit – sehe sie sich ausserstande.

5.8     Prof Dr. med. E.___ hielt in seinem Bericht vom 22. März 2011 (IV-Nr. 14.2, S. 14) bezüglich des am 18. März 2011 durchgeführten Arthro-MRI des Handgelenks links (SA 66) fest, das MRI zeige den Diskus verheilt, diskrete Arthrosezeichen am Carpus, aber vor allem eine Knickung der distalen Elle, etwa 2 cm proximal des Ellenendes mit Dorsalabweichen des distalen Ellenendes und Palmarversatz des Carpus gegen die Elle. Ein Unfall (im Kindesalter) sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich. Dass diese Verformung ursächlich für die Schmerzen im distalen ulnaren Carpus sei, werde gestützt durch die weitgehend aufgehobene Supination und die konstanten Schmerzen an der ulnaren Handkante.

5.9     Dr. med. F.___, Kreisärztin, Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 12. April 2011 (IV-Nr. 14.2, S. 4) aus, die beklagten Beschwerden im Bereich des rechten und linken Handgelenks seien zum Teil aufgrund der objektivierbaren Verletzung rechts, Diskus links, Zustand nach Diskusnaht und Entfernung des Os pisiforme und Ulnaverkürzung als unfallkausal anzusehen. Der Integritätsschaden erreiche aktuell noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Eine angepasste Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne das Heben und Tragen von grossen Gewichten (5 kg links / 10 kg rechts), keine repetitiv belastenden Umwendbewegungen, keine dauernde Beanspruchung der Feinmotorik, kein Bedienen von vibrierenden Maschinen, sei ganztags zumutbar.

5.10   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2011 (IV-Nr. 19, S. 5) die Diagnose einer Posttraumatischen DRUG-Instabilität am Handgelenk links. Sicherlich habe bei seinerzeitigem Trauma eine Läsion des Disc-Apparates stattgefunden. Ob jedoch neben der Läsion des Discus ulnaris auch eine Läsion der radio-ulnaren Bänder stattgefunden habe, lasse sich im Nachhinein nur begrenzt beurteilen. Die erfolgte Naht des Discus ulnaris habe das Problem nicht gelöst. Die Ulnaverkürzungsosteotomie hätte eine Verbesserung der DRUG-Stabilität durch Anspannen der radio-ulnaren Bänder bringen sollen. Da dies ausgeblieben sei, dürfe angenommen werden, dass zumindest eines der Bänder nicht mehr suffizient gewesen sei.

5.11   Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2011 (IV-Nr. 15) fest, die bisherige Tätigkeit im Lager im Buchzentrum sei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 3. September 2009 nicht mehr zumutbar. Ein halbes Pensum in einer angepassten Tätigkeit wäre medizinisch-theoretisch seit April 2011 zumutbar. Allerdings handle es sich hierbei um einen Arbeitsversuch bei medizinisch noch nicht stabiler Situation.

5.12   Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. November 2011 (IV-Nr. 25, S. 5) aus, anlässlich der EMG-Untersuchung habe eine relevante periphere Läsion des N. Ulnaris oder Medianus für die angegebenen Beschwerden weitgehend ausgeschlossen werden können. Hingegen zeigten sich im EMG diskrete, chronisch neurogene Denervationszeichen im Myotom C8/Thl. Die Anamnese (Sturz mit gestreckten Armen) mit unmittelbar danach Paresen im Schultergürtelbereich, Sensibilitätsstörungen im linken Arm, zusammen mit dem heutigen EMG-Befund sprächen für eine traumatisch bedingte Läsion des Plexus brachialis links.

5.13   In der neurologischen Aktenbeurteilung vom 28. Juni 2012 hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin (IV-Nr. 27.47), fest, echtzeitlich zum Unfall vom 3. September 2009 seien im Bereich der rechten Hand oder des rechten Armes keine Beschwerden dokumentiert. Solche seien erstmalig im Bericht von Dr. med. B.___ vom 6. Januar 2010 dokumentiert worden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung am 26. März 2012 auch auf der rechten Seite angegebenen neurologisch anmutenden Symptomatik sei, neurologisch beurteilt, echtzeitlich zum Unfall vom September 2009 kein Korrelat zu finden. Des Weiteren resultiere aus einer möglichen indirekt unfallbedingten Reizung des N. ulnaris links keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Einschätzung werde durch die Angaben von Dr. med. K.___ von der Klinik für L.___ nach der Untersuchung am 11. Mai 2012 bestätigt.

5.14   In der chirurgischen Aktenbeurteilung vom 9. August 2012 führte Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin (IV-Nr. 27.55), aus, hinsichtlich des rechten, dominanten Handgelenks fänden sich in den Akten keine bzw. widersprüchliche Angaben, wie und in welcher Form sich die Beschwerdeführerin verletzt habe. So seien aus den Akten unmittelbar nach dem Unfall sowie in den folgenden Wochen keine echtzeitlichen Hinweise auf diesbezügliche Beschwerden ersichtlich. Der einzige und indirekte Hinweis, dass beim Sturz vom 3. September 2009 auch das rechte Handgelenk betroffen gewesen sei, sei ein am gleichen Tag von Dr. med. N.___ angefertigtes Röntgenbild der rechten Hand, auf dem keine ossären Verletzungen zu erkennen seien. Hinweise auf intermittierende Beschwerden ulnar im rechten Handgelenk fänden sich erst in einem Bericht des O.___ vom 8. Januar 2010, vier Monate nach dem Unfall. Im schriftlichen Befundbericht zur Kernspintomographie vom 17. Dezember 2009 werde ein vertikaler Riss des Discus triangularis zentral radialseits festgehalten, der als TFCC-Läsion vom Typ Palmer 1a klassifiziert werde. Gemäss der Klassifikation von Palmer gälten Discusläsionen der Klasse I als traumatisch und solche der Klasse II als verschleissbedingt. Diese ätiologische Unterteilung gelte jedoch aufgrund der neueren Literatur als fraglich. Denn man finde solche Discusschäden auch vom Typ Palmer 1a und 1b sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen Handgelenken. Liege wie bei der Beschwerdeführerin eine Ulna-Plus-Variante vor, könne auch ohne Unfallereignis mit einem Discusschaden gerechnet werden. Da sich die Ulna in ihrer Lagebeziehung zum Radius mit zunehmendem Alter immer mehr zur Ulna-Plus-Variante hin verschiebe, erkläre sich dann auch die Zunahme von Discusdefekten mit zunehmendem Alter. Laut Hempfling könne eine (traumatische) Discusruptur nur dann angenommen werden, wenn es zu einer gleichzeitigen Ruptur der Ligg. radioulnaria palmare und dorsale gekommen sei. Dies führe dann zwangsläufig zu einer Instabilität des distalen Radioulnargelenkes. Bei der Beschwerdeführerin sei im ganzen Verlauf jedoch klinisch nie eine Instabilität des rechten distalen Radioulnargelenkes beschrieben worden. Damit bleibe es fraglich, ob die kernspintomographisch festgestellte TFCC-Läsion auch die Beschwerden im rechten Handgelenk zu erklären vermöge. So sei ihm bei der Durchsicht der Originalbilder in der koronalen Schnittführung eine proximal im Os triquetrum gelegene Signalstörung aufgefallen, die auf ein Knochenmarksödem hinweise, ein Befund wie er für eine ulnare Impaktation typisch sei, welche durch eine Überlänge der distalen Ulna entstehe, die ihrerseits zu einer vermehrten axialen Druckbelastung sowohl des TFCC als auch des Os triquetrum führe. Die TFCC-Läsion sei somit im Fall der Beschwerdeführerin mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf einen vermehrten Verschleiss infolge Überlänge der distalen Ulna und nicht auf eine einmalige traumatische Einwirkung zurückzuführen.       

5.15   In der ärztlichen Beurteilung vom 16. Oktober 2012 (IV-Nr. 39.2, S. 37) hielt Kreisarzt Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, unfallbedingt bestünde von Seiten der rechten Hand keine Einschränkung. Unfallbedingt sei aufgrund der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten Operationen von einer regelmässigen Belastbarkeit des linken Handgelenks von 2 kg, gelegentlich bis 5 kg auszugehen. Eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im Buchhandel sei zumutbar, sofern es nicht zwingend notwendig sei, einen Stoss von 10 schweren Büchern auf einmal zu tragen. Beidhändig sollte das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg regelmässig möglich sein, gelegentlich bis 10 kg.

5.16   In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2013 (IV-Nr. 33) hielt Dr. med. H.___ vom RAD fest, für den RAD bestünden zweifelsfrei klare funktionelle Einschränkungen beider Handgelenke. Falls die Suva eine Begutachtung durchführe, empfehle er, dass sich die IV mit dem eigenen Fragenkatalog daran beteilige. Falls die Suva keine Begutachtung veranlasse, solle die IV eine eigene handchirurgische Begutachtung in Auftrag geben. Für den RAD sei es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und dass in einer angepassten Verweistätigkeit eine deutliche Einschränkung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In der Folge kontaktierte die Beschwerdegegnerin mehrere Begutachtungsstellen, um ein handchirurgisches Gutachten einzuholen. In diesem Zusammenhang fand im Februar 2014 eine Untersuchung statt, ein Gutachten wurde aber nicht erstellt (vgl. Protokollauszüge vom 21. Februar 2013 bis 24. November 2014). Schliesslich wurde auf die Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens verzichtet.

5.17   In der ärztlichen Beurteilung vom 17. Mai 2013 (IV-Nr. 39.2, S. 10) kam Kreisarzt Dr. med. P.___ zum Schluss, dass der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche. Anlässlich des Sturzes im September 2009 habe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Fraktur des Os pisiforme Hand links erlitten. Dieser sei am 16. November 2009 im O.___ entfernt worden. Es handle sich um einen kleinen Knochen, dessen Entfernung keinen Einfluss auf die Funktion des Handgelenks habe. Die Entfernung desselben könne auch zu keiner wie immer gearteten Arthrose als Spätfolge im Handgelenk führen. Die im MRI bestätigte diskrete radiocarpale Arthrose sei vorbestehend und nicht unfallbedingt. Bezüglich der am 1. Februar 2010 durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei festzuhalten, dass der Ulnavorschub (Ulnaplusvariante) links anlagebedingt sei und in keinen unfallkausalen Zusammenhang stehe. Aufgrund der Traumatisierung des Handgelenks sei der diagnostizierte Discusriss (TFCC) radial als teilkausal zum Unfall beurteilt worden, bzw. es habe eine Teilkausalität nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Operation resultiere jedoch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden. Das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bestehende Supinationsdefizit von 40° führe zu keiner Einschränkung im Alltagsleben und ein Integritätsschaden diesbezüglich erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass – eine Integritätsentschädigung stehe nur bei einer relevanten Einschränkung (Aufhebung der Supination) zu.

5.18   In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 51) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, aus, es bestünden beidseitig traumatisch resp. degenerativ bedingte arthrotische Veränderungen im Bereich der Handgelenke. Dies begründe eine Minderbelastbarkeit, jedoch auf keinen Fall eine komplette Arbeitsunfähigkeit für leichte manuelle Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung der teilweise nicht organisch begründbaren Beschwerden sei bei sehr leichten manuellen Tätigkeiten sowie den Erfahrungen der beruflichen Eingliederung integral eine zeitliche Zumutbarkeit für Verweistätigkeiten von 50 % vorhanden, dies unter Berücksichtigung einer um 10 % eingeschränkten Verweistätigkeit (Verlangsamung, sporadischer Pausenbedarf). Zumutbar sei eine leichte Tätigkeit mit beidseitigen manuellen Belastungen bis maximal 2 kg, gelegentlich bis 5 kg, ohne spezielle Anforderungen an die Fein- und Grobmotorik. Die bisherige Tätigkeit als Kommissioniererin im Buchzentrum sei seit September 2009 nicht mehr zumutbar. Im Haushalt bestünden sicherlich Einschränkungen bei länger anhaltenden manuellen Betätigungen wie längere und intensive Reinigungsarbeiten.

6.      

6.1     Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Wartejahr für den Rentenanspruch habe mit dem Unfall vom 3. September 2009 begonnen und die Beschwerdeführerin sei im September 2010 weiterhin – bezogen auf eine Erwerbstätigkeit – vollständig arbeitsunfähig gewesen, so dass Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. September 2010 besteht. Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Arbeitsfähigkeit in der Folge erheblich verbessert hat, was Voraussetzung für die Befristung der Rente bildet. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom RAD vom 18. Februar 2015. Dieser stützt sich seinerseits auf die vorhandenen Akten und hierbei vor allem auf die Beurteilungen der Suva-Ärzte. Hierbei ist zu beachten, dass die Suva-Ärzte stets davon ausgingen, die Beschwerden in der rechten Hand seien nicht unfallkausal. Dementsprechend sind ihre Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nur bedingt aussagekräftig, da vorliegend eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Beschwerden in beiden Händen massgeblich ist. Eine beweiswertige Beurteilung der gesamten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beide Hände betreffend wurde weder von den Suva-Ärzten noch von den RAD-Ärzten vorgenommen, zumal sich die RAD-Ärzte bei ihrer Einschätzung eben lediglich auf die vorhandenen Akten stützten und die Beschwerdeführerin nicht selbst untersuchten. Das von Dr. med. D.___ statuierte Zumutbarkeitsprofil scheint dieser zudem aus der ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. P.___ vom 16. Oktober 2012 übernommen zu haben. Nachdem wie erwähnt, der Fokus der Suva-Ärzte im Wesentlichen auf den Beschwerden in der linken Hand lag, hat diese Beurteilung vorliegend nicht ohne weiteres Geltung. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2013 noch ausdrücklich ein handchirurgisches Gutachten empfahl. Aus welchen Gründen in der Folge der Allgemeinmediziner Dr. med. D.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2015 dennoch die Arbeitsfähigkeit ohne weitere fachspezifische Abklärungen festgelegt hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal seit der Empfehlung von Dr. med. H.___ keine weiteren medizinischen Untersuchungen stattfanden. Damit verbleiben zumindest relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

6.2     Wie dargelegt (E. II 5.16 hiervor), gelangte Dr. med. H.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2013 zum Ergebnis, der medizinische Sachverhalt müsse durch ein handchirurgisches Gutachten ergänzend abgeklärt werden. Diese Einschätzung überzeugt. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich anschliessend, ein handchirurgisches Gutachten einzuholen. Dass dies nicht gelang, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, sondern lag am organisatorischen Unvermögen der vorgesehenen Begutachtungsstelle. Dies ändert aber nichts daran, dass der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 3. September 2015 nicht in einer beweiswertigen Weise abgeklärt wurde.

7.      

7.1     Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. C.___ ein handchirurgisches Gutachten veranlasst. Dieses erging am 30. Dezember 2016. Darin attestierte Dr. med. C.___ der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei vorab eine Einarbeitungszeit bzw. Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. Diese Arbeitsfähigkeit ist jedoch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht mehr verwertbar, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. zum Ganzen n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.241 vom 30. Juni 2016 E. 6.4 f.).

7.2     Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

7.3     Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin hat im März 2016 das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren erreicht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462), was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Damit ist die im Gutachten vom 30. Dezember 2016 attestierte rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit aus Altersgründen nicht mehr verwertbar. Von einer rechtsmissbräuchlich verzögerten Anmeldung, um die objektiven Anstellungschancen zu verringern (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5) kann zudem keine Rede sein, denn die Anmeldung erfolgte am 1. März 2010 (IV-Nr. 2) und damit weniger als ein halbes Jahr nach Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Da es – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3; 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97) – an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt folglich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin daher ohne weitere Abklärungen für die Zeit ab 1. September 2010 bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 2‘435.10 festzusetzen (Aufwandsersatz von CHF 2‘210.00, zuzügl. Auslagen von CHF 44.70 und 8 % MwSt).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

8.3     Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher grundsätzlich die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 30. Dezember 2016 zu tragen. Nachdem der Hauptteil des Gutachtens aufgrund der unzureichenden Abklärungen im UVG-Verfahren erstellt werden musste und die Zusatzfragen aus dem parallelen Beschwerdeverfahren gegen die Invalidenversicherung erst nachträglich gestellt wurden, rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdegegnerin von den Gesamtkosten von CHF 6‘610.00 den Anteil von CHF 1‘610.00 trägt.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. September 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘435.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat von den Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ einen Anteil von CHF 1‘610.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2015.249 — Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2017 VSBES.2015.249 — Swissrulings