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Solothurn Versicherungsgericht 06.02.2017 VSBES.2015.243

6 février 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,819 mots·~9 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Versicherungsgericht    

Urteil vom 6. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt 

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 26. August 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die Firma B.___ AG, [...], wo A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, [...], seit 1989 arbeitete, kündigte das Arbeitsverhältnis am 17. März 2015 mit Austritt per 30. Juni 2015 (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 8 f.). Am 20. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Nr. 2).

1.2     Am 7. Mai 2015 reichte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin den gewünschten Arbeitgeberbogen ein (IV-Nr. 8).

1.3     Kurz darauf lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein, das am 12. Mai 2015 stattfand. Als weiteres Vorgehen hielten die beiden Interviewenden fest, dass einerseits keine attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Andererseits sei ihm das Ausüben einer Tätigkeit wie die bisherige voll zuzumuten. Die Stellensuche könne mit Hilfe des RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) erfolgen (IV-Nr. 9).

2.

2.1     Im Vorbescheid vom 10. Mai 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 13).

2.2     Mit Verfügung vom 26. August 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin diesen Vorbescheid (IV-Nr. 16).

3.       Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 25. September 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Aktenseite [A.S.] 3 ff.); dabei werden folgende Rechtsbegehren gestellt und begründet (A.S. 4 ff.):

1.      Es sei die Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn vom 26. August 2015 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.

2.      Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer bis Montag, 26. Oktober 2015, Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.

3.      Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Am 26. Oktober 2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und zieht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (A.S. 10 ff.).

5.       In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 20).

6.       Am 4. Februar 2016 reicht die Beschwerdegegnerin den neurologischen Arztbericht des C.___ vom 21. Januar 2016 ein und hält fest, am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (A.S. 23).

7.       Die Replik des Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. März 2016 trifft am 4. März 2016 ein; darin bringt er vor, an sämtlichen Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde bzw. an der Beschwerdebegründung festzuhalten (A.S. 28).

8.       Am 9. März 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 30 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 26. August 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs die ab 1. Januar 2015 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3     Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).

1.4     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015 und der Replik vom 3. März 2016 hervorgeht, verlangt er, die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch zu prüfen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen, die mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls abgelehnt wurden, werden in den Rechtsschriften nicht thematisiert. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher auf den Rentenanspruch zu konzentrieren.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1     Der Vertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals D.___ vom 15. Juni 2015 werde eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert. Für die Berichterstatter sei klar, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht vollumfänglich arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe keine medizinischen Abklärungen vorgenommen. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ausgesagt, dass es bei der Arbeit aufgrund der kognitiven Störungen nicht zu Problemen gekommen sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass ihm das Ausüben einer andern Arbeit möglich wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen in einem Ausmass bestünden, dass der untersuchende Neuropsychologe nur noch die Beschäftigung im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als möglich erachte (A.S. 11 f.). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden; dieses habe nämlich gemäss Arbeitgeber-Fragebogen per 30. Juni 2015 geendet. Spätestens ab 1. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse erlitten, weil er aufgrund seiner Beschwerden nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig sei. Folglich habe die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu prüfen (A.S. 28).

3.2     Dazu hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten weitgehend auf Bemerkungen zur Beschwerde zu verzichten. Es bleibe einzig anzumerken, dass sich, soweit ersichtlich, keine Anhaltspunkte fänden, wonach der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle den Anforderungen nicht mehr zu genügen vermocht hätte. Von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit könne keine Rede sein, was auch in der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2015 in Ziffer 6 mit Verweis auf den neuropsychologischen Bericht vom 15. Juni 2015 indirekt bestätigt werde. In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2015 sei diese somit nicht zu beanstanden (A.S. 20); daran vermöge auch der neurologische Arztbericht des C.___ vom 21. Januar 2016 nichts zu ändern (A.S. 23). Wie die Rentenfrage in einem Neuanmeldeverfahren zu beurteilen wäre, könne offen bleiben (A.S. 20).

4.

4.1     Der Beschwerdeführer war seit 1989 bei der B.___ AG angestellt. Er arbeitete vollzeitlich und bezog einen «normalen», einem Vollzeitpensum entsprechenden Lohn (vgl. Auszüge aus dem Individuellen Konto, IV-Nr. 4, sowie Lohnkonto, IV-Nr. 8, S. 12 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf 30. Juni 2015 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern im Rahmen einer wirtschaftlich bedingten Reduktion des Personalbestands aufgelöst (vgl. IV-Nr. 8, S. 9, und Nr. 9, S. 1). Während des Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dem Arbeitgeberbericht kann zudem entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer stets ein Leistungslohn ausbezahlt wurde, mithin der ausbezahlte Lohn der erbrachten Leistung entsprach (IV-Nr. 8, S. 3).

4.2     Wie dargelegt (E. II. 2.2 hiervor), setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf den bisherigen Beruf (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1). In der angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2015 zu 100 % erwerbstätig. Eine gesundheitliche Einschränkung, die sich während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses dauerhaft und erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, ist nicht dokumentiert. Im durch den Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 15. Juni 2015 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4) wird denn auch ausdrücklich dargelegt, bei der Arbeit sei es aufgrund der kognitiven Störungen nicht zu Problemen gekommen. Eine für den Beginn des Wartejahres relevante Arbeitsunfähigkeit konnte nach Lage der Akten somit jedenfalls nicht vor 1. Juli 2015 beginnen. Im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. August 2015 konnte das Wartejahr somit noch längst nicht abgelaufen sein.

4.3     Da somit ein Rentenanspruch, soweit er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, bereits am nicht bestandenen Wartejahr scheitert, ist nicht zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt. Die angefochtene Verfügung lässt sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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