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Solothurn Versicherungsgericht 25.11.2016 VSBES.2015.186

25 novembre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,529 mots·~28 min·1

Résumé

Assistenzbeitrag

Texte intégral

Versicherungsgericht    

Urteil vom 25. November 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Assistenzbeitrag (Verfügung vom 12. Juni 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 2003 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 28. November 2003 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 21. Januar 2004 (IV-Nr. 9) aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 303 medizinische Massnahmen zu.

1.2     Am 20. April 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Im Bericht des C.___ vom 24. März 2010 (IV-Nr. 14) wurden in diesem Zusammenhang folgende Diagnosen gestellt: Frühkindliches psychoorganisches Syndrom mit Aufmerksamkeitsdefizit, mit motorischer Hyperaktivität und Impulsivität, oppositionellem und aggressivem Verhalten, auditiver und visueller Wahrnehmungsstörung, auditiver Merkfähigkeitsstörung sowie zentralen Koordinations- und Balancestörungen mit Störung der Fein- und Grobmotorik. Mit Mitteilung vom 15. Juli 2010 (IV-Nr. 24) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.  

1.3     Am 11. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie eines Assistenzbeitrags für Minderjährige angemeldet. Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin am 11. März 2015 eine Abklärung beim Beschwerdeführer zuhause durch (IV-Nr. 76). Mit Vorbescheid vom 23. April 2015 (IV-Nr. 78) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm ab 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. Zudem erliess die Beschwerdegegnerin am 28. April 2015 (IV-Nr. 80) einen weiteren Vorbescheid, worin sie die Zusprache eines Assistenzbeitrags an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 27.70 bzw. jährlich CHF 332.75 mit Wirkung ab 1. Januar 2015 in Aussicht stellte. Mit Verfügungen vom 4. Mai 2015 (IV-Nr. 81) bzw. 12. Juni 2015 (IV-Nr. 86) hielt die Beschwerdegegnerin an den beiden vorgenannten Vorbescheiden fest.

2.       Am 20. Juli 2015 lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 betreffend Zusprache eines Assistenzbeitrages beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 5 ff.):

«

1.    Die Verfügung vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben.

2.    A.___‘s Hilfebedarf sei erneut unter Berücksichtigung der nachfolgenden detaillierten Angaben abzuklären. Danach sei über die Höhe des Assistenzbeitrages neu zu entscheiden.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.»

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22) und reicht einen Bericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 28. Oktober 2015 (A.S. 24 ff.).

4.       Mit Stellungnahme vom 13. November 2015 (A.S. 32) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5.       Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2016 (A.S. 37) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und reicht weitere Arztberichte ein.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolg-end, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 115 E. 3.1.1 S. 120; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1, S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt – hier der 1. März 2013 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), ist im vorliegenden Fall für die Prüfung der Höhe des Assistenzbeitrages die seit der Anmeldung am 11. Januar 2015 die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen.

2.      

2.1     Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben minderjährige Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet wird und die zu Hause leben (Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG i.V.m. Art. 39a IVV). Die minderjährige versicherte Person muss zudem gemäss Art. 39a IVV regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a); während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (lit. b); oder Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag haben (lit. c). Diese Voraussetzungen sind nicht kumulativ zu erfüllen. Es genügt, wenn die versicherte Person eine Voraussetzung erfüllt (Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2010).

2.2     Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG).

2.3     Nach Art. 39c IVV (SR 831.201) kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst.

2.4     Gestützt auf diese Gesetzesund Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) erlassen. Dieses Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisierungen in Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8). Im KSAB werden Unterteilungen der in Art. 39c IVV genannten Bereiche in Teilbereiche (KSAB, Rz. 4002), dieser Teilbereiche in verschiedene Tätigkeiten (KSAB, Rz. 4003) und jeder Tätigkeit in verschiedene Verrichtungen/Teilhandlungen (KSAB, Rz. 4004) vorgenommen. Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem für die einzelnen Bereiche bzw. Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (KSAB, Rz. 4009). Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbstständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (KSAB, Rz 4010). Die Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, welche die Ausführung erleichtert, möglich ist. In dieser Stufe braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen und kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen, z.B. wenn eine Person beim Anziehen nur stehen kann. Sie benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufige Überwachung (KSAB, Rz 4013). Stufe 4 ist anwendbar, wenn nicht einmal eine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder eine Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allen Verrichtungen angewiesen, sie kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (KSAB, Rz. 4014).

3.       Gemäss den Ausführungen der Vertreter des Beschwerdeführers sei die Höhe des Assistenzbeitrages strittig. Im Speziellen werde die Übereinstimmung der einzelnen Einstufungen gemäss Abklärungsbericht vom 11. März 2015 mit dem tatsächlichen Hilfebedarf bestritten. Vorweg sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer erstmalig eine Abklärung für die Hilflosenentschädigung, den lntensivpflegezuschlag und den Assistenzbeitrag durchgeführt worden sei. Die Eltern seien aus diesem Grund unvorbereitet gewesen. So habe man sich nach der Abklärung weitere Gedanken gemacht, da die Fragen der Abklärungsperson verständlicherweise zum Nachdenken angeregt hätten. Erst das aktive Achten auf den Alltag mit dem Beschwerdeführer habe den Eltern die tatsächlichen Hilfe- und Unterstützungsleistungen bewusst gemacht. Diesem Umstand sei Rechnung zu tragen und erkläre die Diskrepanz zwischen dem im Abklärungsbericht festgehaltenen Hilfebedarf und den nachfolgenden Ausführungen. Der Beschwerdeführer müsse beim nach Draussen gehen an das Schuhe und Jacke anziehen erinnert werden, er nehme keine Rücksicht auf Klimaveränderungen oder Anlässe, trage daher z.B. Sandalen und Winterjacken im Frühling und Herbst, oder auch Turnschuhe oder Flip-Flops für einen Kirchenbesuch. Da die indirekte Hilfe punktuell benötigt werde, sei im Teilbereich «An-/Auskleiden» Stufe 1 anzuwenden. Im Teilbereich «Essen und Trinken» müsse man für den Beschwerdeführer alle grösseren und auch härteren Speisen zerkleinern, da er diese ansonsten nicht richtig essen könne. Er selber schneide zu grosse Stücke. Konfitüre könne er selber streichen, jedoch brauche er hierbei indirekte Unterstützung, da er kein Mass kenne und viel zu viel aufs Brot streiche, so dass es wieder hinunterlaufe. Demgemäss sei von Stufe 2 auszugehen, da eine stete Anleitung und Kontrolle nötig sei. Die indirekte Hilfe der Eltern beinhalte auch das Erinnern ans Kauen. Der Beschwerdeführer stopfe das Essen regelrecht in sich hinein und würge es herunter. Dieses Verhalten sei nicht altersentsprechend und könne auf seine Behinderung zurückgeführt werden. Aus diesem Grund sei Stufe 1 angezeigt. Bezüglich des Teilbereichs «Körperpflege» sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ohne Anstoss nicht um seine Körperhygiene kümmere. Entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht müsse er zum Duschen/Baden nicht nur angeleitet und motiviert werden, sondern ein Elternteil müsse während der ganzen Haar- und Körperwäsche daneben bleiben und ihn direkt anweisen. Er könne dabei nicht alleine gelassen werden. Es sei von Stufe 3 auszugehen. Hinsichtlich der periodischen Körperpflege sei der Beschwerdeführer weder bei der Haar- noch Nagelpflege selbständig. Er benötige direkte Hilfe. Demgemäss sei von Stufe 3 auszugehen. Im Teilbereich «Notdurft» werde unter der Tätigkeit Säubern nicht nur das Gesäss säubern subsummiert, sondern auch das Händewaschen und das WC ordentlich hinterlassen. Ans Händewaschen als auch ans WC ordentlich hinterlassen müsse der Beschwerdeführer erinnert werden. Kontrolle sei nötig. Es sei somit von Stufe 2 auszugehen. Sodann könnten Minderjährige gestützt auf das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) Ziffer 4026 im Teilbereich «Administration» die Planung/Organisation des Helfernetzes/der Assistenz geltend machen. Es sei somit von Stufe 4 auszugehen. Zudem könnten Minderjährige gemäss Ziffer 4026 im Teilbereich «Wohnungspflege» einen Zusatzaufwand aufgrund von aggressivem/verwüstendem Verhalten geltend machen. Der Beschwerdeführer kenne keine Sorgfalt zu Spielsachen und Mobiliar. Auch produziere er in kürzester Zeit eine Unordnung, die er dann partout nicht aufräumen wolle. Seine Kleider werfe er, auch bei Aufforderung, nicht in den Wäscheabwurf, sondern lasse sie im Zimmer verstreut liegen. Aufgrund des Essverhaltens sehe der Essplatz nach jeder Mahlzeit entsprechend aus. Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer nicht alleine beschäftigen, nicht alleine im Zimmer spielen oder ein Buch lesen, er benötige stets Gesellschaft oder Hilfestellungen. Zum Schwimmunterricht müsse ein Elternteil seine Schwimmsachen einpacken, damit nichts vergessen gehe. Auch müsse er zum Unterricht, der 6 km vom Wohnort entfernt liege, gebracht und abgeholt werden. Er bedürfe in grossem Umfang direkte Hilfe, weshalb im Teilbereich «Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung» von Stufe 3 auszugehen sei. Gegenüber der Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er in der Freizeit mit Schulkollegen spielen würde und Kontakte selbständig möglich seien. Seine Antwort entspreche jedoch nicht der Realität, habe er doch kaum Kollegen oder Freunde. Die Kinder möchten nicht mit ihm abmachen. Er ecke mit seiner Art an. Er benötige bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte in grossem Umfang direkte Hilfe und Anleitung. Es sei aus diesem Grund von Stufe 3 auszugehen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit dem Velo ins nächste Dorf fahren, da er in der Mitte der Strasse fahre und sich somit selber gefährde. Auch Bus fahren könne er nicht alleine, da er in Panik gerate, weil er Angst habe, die Haltestelle zu verpassen. Er sei für die Mobilität ausserhalb des Dorfes auf Begleitung angewiesen. Es sei aus diesem Grund von Stufe 2 auszugehen. Es sei ihm nicht möglich, an Lagern teilzunehmen, da er schon Monate vorher grosse Panik habe. Es sei ihm nur möglich, mit den Eltern in die Ferien zu reisen. Bei «Reisen / Ferien» sei demnach von Stufe 4 auszugehen. Sodann könne er nicht alleine zuhause bleiben, auch nicht für kurze Zeit oder wenn sich seine Eltern nur im Nachbarhaus bei Verwandten aufhalten würden. Er sei sehr ängstlich. Man müsse ihn auch von Stress fernhalten, da er schnell verzweifelt und hysterisch werde. Zu viel Stress habe in der Vergangenheit zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers (damals 9-jährig) geführt. Die Eltern hätten ihn damals gerade noch an einem Sturz aus dem Dachfenster hindern können. Er könne nicht alleine mit seinen Geschwistern in einem Raum sein. Schnell komme es zum Streit, bzw. er fange an, seine Geschwister zu plagen. In der Schule zerstöre der Beschwerdeführer die Zeichnungen von anderen Kindern oder könne körperlich hangreiflich werden und werfe mit Dingen (Radiergummi, Stifte, etc.) um sich. Er müsse auch dauernd an die Zeit erinnert werden. Ebenfalls vergesse er immer wieder geforderte Sachen mit in die Schule zu nehmen, welches ihm dann durch die Eltern zum Schulunterricht gebracht werden müsse. Es sei aus diesem Grund bei «Persönliche Überwachung» die Stufe 3 anzuwenden. Er habe Mühe beim Einschlafen. Jeden Abend rufe er nach den Eltern und stehe wieder auf. Auch müssten die Eltern vor dem ins Bett gehen sein Zimmer kontrollieren, damit er sich traue, dort zu schlafen. Da das Ausmass der Hilfe bescheiden sei, sei im Teilbereich «Nacht» Stufe 1 anzuwenden. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E.___ des C.___ stütze mit der ärztlichen Bescheinigung vom 8. Juli 2015 die vorgehenden Ausführungen medizinisch. Aufgrund des vorliegenden frühkindlichen psychoorganischen Syndroms mit einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität, emotionaler und sozialer Verhaltensstörung sowie multiplen Ängsten zeige der Beschwerdeführer neben den emotionalen Aspekten eine deutliche Beeinträchtigung von exekutiven Funktionen, die eine altersgerechte Handlungsplanung respektive Handlungskontrolle praktisch nicht möglich sein liessen. Daher sei es notwendig, dass seine Betreuungspersonen kontinuierlich die Handlungen von ihm initiieren und im Verlauf auch überwachen würden, auch um eine Fremd- und Selbstgefährdung ausschliessen zu können.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die zuständige Abklärungsfachfrau habe sich in ihrem Situationsbericht vom 28. Oktober 2015 ausführlich mit den Angaben in der Beschwerdeschrift auseinander gesetzt und diese in allen Punkten entkräftet. Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 17. März 2015 sei unter den Bemerkungen auf Seite 10 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Abklärungsdauer inkl. Assistenzbeitrag von rund 1 ¾ Stunden mit seinen zwei jüngeren Schwestern teilweise im Haus oder im Quartier gespielt habe. Die drei Kinder seien immer wieder in die Küche gekommen, wo das Abklärungsgespräch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf Anweisungen reagiert. Er habe selber mit seinem Freund telefoniert, um nach der Abklärung zum Spielen abzumachen. Als er mit dem Velo im Quartier herumgefahren sei, habe er den Velohelm von sich aus angezogen. Während der Abklärung habe die Mutter beschrieben, wie der Beschwerdeführer esse. Schneiden einer Wurst sei kein Problem. Er könne mit dem Besteck umgehen. Dass nachträglich ein komplett anderes Verhalten dargestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Altersentsprechend benötige der Beschwerdeführer noch Hilfe bei der Körperpflege; er müsse zum Duschen/Baden, aber auch zur Durchführung der kleinen Wäsche am Lavabo (Gesicht, Mund nach Essen waschen, Hände waschen) angeleitet/motiviert werden, Kontrolle sei notwendig. F.___ gehe in ihrem Einwand zum Vorbescheid davon aus, dass die Stufe 3 nötig sei. Diese Stufe 3 sei für Personen bestimmt, die keine Eigenleistung machen könnten, also vollständig gewaschen würden. Die einzige Eigenleistung wäre selbstständig unter der Dusche zu sitzen. Der Beschwerdeführer sei jedoch selbstständiger, wie dies die Abklärungsfachfrau während der Abklärung habe beobachten können. Er sei auch selbstständig zur Toilette gegangen. Nach dem Toilettengang habe er seine Kleider wieder in Ordnung gebracht. Eine Hilflosigkeit sei im Bereich «Notdurft» nicht ausgewiesen. Sodann könne er den Schulweg selber zurücklegen. Er habe bereits mit knapp 7 Jahren alleine kleinere Einkäufe im Dorfladen besorgen können. Er habe ein paar Schulkollegen und spiele mit ihnen in der Freizeit. Wie erwähnt, habe er sich nach der Abklärung mit einem Kollegen verabredet. Zudem werde im Arztbericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 12. November 2014 bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Klassenverband und in der Freizeit gut integriert sei. Die F.___ gehe von einer persönlichen dauernden Überwachung aus, die mit der Stufe 3 beim Assistenzbeitrag zu bewerten sei. Eine dauernde Überwachung im Sinne der IV könne jedoch nicht ausgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer alleine Einkäufe tätigen sowie auch den Schulweg alleine bewältigen könne. F.___ mache geltend, dass aufgrund von aggressivem/verwüstendem Verhalten ein Zusatzaufwand berücksichtigt werden müsse. Dem könne nicht gefolgt werden. Ein aggressives/verwüstendes Verhalten könne nicht vorliegen. Er besuche die Primarschule. Während der gesamten Abklärungszeit habe er nie gestritten und habe auf Anweisungen reagiert. Er sei im Klassenverband und in der Freizeit gut integriert, weshalb auch im Teilbereich «Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung» kein zusätzlicher Aufwand vorhanden sei.

Umstritten sind somit vorliegend der erforderliche Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers und damit die Höhe des Assistenzbeitrags.

4.

4.1     Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person - bzw. der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern - zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 128 V 93 E. 4, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

4.2     Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hat den Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers mit Erhebung vom 11. März 2015 (Abklärungsbericht vom 17. März 2015 [IV-Nr. 76] inklusive dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 [IV-Nr. 77]) sorgfältig ermittelt und es sind keine Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson ersichtlich. Der Bericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege. Der Bericht wurde von einer qualifizierten Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, abgefasst, so dass darauf abgestellt werden kann. Dem Bericht kommt somit voller Beweiswert zu.

4.3     Auch die vorliegend vorhandenen Arztberichte vermögen den Beweiswert dieses Berichtes nicht zu entkräften, sondern bestätigen die Abklärungsresultate der Beschwerdegegnerin weitgehend. So wurde bereits im Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 26. Februar 2013 (IV-Nr. 56) festgehalten, es habe sich im sozialen Bereich eine Stabilisierung eingestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar im Klassenverband weiterhin gelegentlich Konflikte, diese würden von der Schule jedoch nicht besonders thematisiert und fokussierten sich auf einzelne Kinder. Im emotionalen Bereich liege zwar weiterhin eine Trennungsangst vor, wobei diese im Moment den Lebensalltag funktionell nicht wesentlich beeinträchtige. Im kognitiven Bereich finde sich aber eine fortbestehende Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität und Impulsivität, so dass dadurch insbesondere die Arbeitsabläufe sowohl im Familienalltag als auch schulischerseits deutlich gestört seien. Sodann wurde im Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 12. November 2014 weiterhin eine stabile Situation bestätigt. Zu einer deutlichen Entspannung der Situation zuhause habe geführt, dass der Beschwerdeführer aktuell sämtliche Hausaufgaben in der Schule mache, so dass die Konfliktsituation zwischen Eltern und Kind entspannt sei. Auch die von den Eltern des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. med. E.___ vom 8. Juli 2015 (IV-Nr. 92) vermag an der Einschätzung der Abklärungsfachfrau nichts zu ändern. Darin betont Prof. Dr. med. E.___, dass der Beschwerdeführer neben den emotionalen Aspekten eine deutliche Beeinträchtigung der exekutiven Funktionen zeige, die eine altersgerechte Handlungsplanung respektive Handlungskontrolle praktisch nicht möglich sein lasse. Von daher sei es notwendig, dass die Betreuungspersonen (Lehrer, Eltern) kontinuierlich die Handlungen des Beschwerdeführers initiieren, respektive im Verlauf auch überwachen würden. Auch unter dem Aspekt des Ausschlusses einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Er zeige nicht nur eine Beeinträchtigung seiner Lernfähigkeit, sondern auch eine relevante Beeinträchtigung seiner Selbständigkeitsentwicklung. Dazu ist festzuhalten, dass die von Prof. Dr. med. E.___ angeführten Punkte im Wesentlichen auch in den Abklärungsunterlagen aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang war es denn auch die Aufgabe der Abklärungsfachfrau, die Auswirkungen der genannten Einschränkungen im Alltag vor Ort zu erfragen und abzuklären. Hierzu kann ein behandelnder Arzt nur bedingt beweiskräftige Angaben machen, zumal er sich diesbezüglich überwiegend auf die subjektiven Angaben der Eltern bzw. des Beschwerdeführers abstützen muss. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen ist dem letztgenannten Bericht von Prof. Dr. med. E.___ nur begrenzt Beweiswert zuzumessen.

Des Weiteren ergeben sich aus dem Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 7. Oktober 2015 (A.S. 38) keine Widersprüche zum Abklärungsresultat. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell die 6. Jahrgangsstufe besuche und die Schule durch mehrere Lehrer- und Schülerwechsel einen sehr inkonstanten Rahmen aufweise. Sozial sei er im Klassenverband gut integriert, habe allerdings eher eine Mitläuferrolle, durch eine vermehrte Aggressivität falle er nicht auf, zu Hause komme es dagegen gelegentlich zu emotionalen Durchbruchsentladungen. Im emotionalen Bereich zeige er allerdings weiterhin eine altersinadäquate Ängstlichkeit, so trete er nicht als erster in das unbeleuchtete Haus der Familie ein, habe nachts zum Teil Angst, dass sich jemand im Haus befinde, könne nur mit offener Tür einschlafen.

Das Abklärungsresultat deckt sich schliesslich auch mit dem von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingeholten Bericht des behandelnden Psychologen des Beschwerdeführers, Dr. phil. G.___, vom 27. November 2015 (A.S. 40). So hätten sich die Verhältnisse beim Beschwerdeführer seit dem letzten Bericht vom 20. Dezember 2013 insgesamt weiter stabilisiert. Gemäss Aussage des Vaters vom 30. Oktober 2015 seien zuhause die Frustration-Aggression-Angst-Zirkel deutlich schwächer und seltener beobachtbar. Die vielen Lehrerwechsel hätten jedoch beim Beschwerdeführer vermehrt zu Unsicherheit und emotional-motivationalen Problemen geführt. In den Bereichen der exekutiven Funktionen wie Strukturierung, Planung, Handlungssteuerung und Kontrolle und in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsvermögen habe sich der Beschwerdeführer noch weniger deutlich verbessern können. Im Klassenverband lasse er sich immer noch erhöht von inneren und äusseren Impulsen ablenken (Interferenzfestigkeit noch nicht zureichend), was zu Informationsverlust und in der Folge zu Leistungsdefiziten führe.

4.4     Für die Einstufung des Hilfebedarfs des Beschwerdeführers zur Berechnung des Assistenzbeitrags ist somit nebst den zutreffenden und beweiswertigen Ausführungen im vorerwähnten Abklärungsbericht auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. Oktober 2015 (A.S. 24 ff.) abzustellen. Die Einwendungen der Eltern des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.4.1  Vorweg ist auf die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Diskrepanz zwischen ihren in der Beschwerde vorgebrachten Angaben und dem Abklärungsbericht dadurch zu erklären sei, dass sie unvorbereitet gewesen seien, da bei ihnen zum ersten Mal eine solche Abklärung stattgefunden habe. So hätten sie sich nach der Abklärung weitere Gedanken gemacht. Erst das aktive Achten auf den Alltag mit dem Beschwerdeführer habe den Eltern die tatsächlichen Hilfe- und Unterstützungsleistungen bewusst gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es gerade Sinn und Zweck einer solchen Abklärung und Befragung ist, dass die versicherte Person bzw. deren Vertreter sich unbefangen verhalten und auf Fragen unbeeinflusst Antwort geben. Analog zur Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde kommt es im sozialversicherungsrechtlichen Beweisverfahren entscheidend auf die Spontaneität der Reaktionen und Aussagen an (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1.2; SVR 2007 IV-Nr. 22 S. 77, I 478/04). Dementsprechend ist den anlässlich der Abklärung gemachten Aussagen grundsätzlich höherer Beweiswert zuzumessen, da bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten bzw. dessen Vertreters die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.

4.4.2  Hinsichtlich des Teilbereichs «Essen und Trinken» wird im Abklärungsbericht angegeben, dem Beschwerdeführer bereite der Umgang mit Besteck keine Mühe. Er könne selber eine Wurst zerkleinern. Brot streichen sei ihm möglich. Dagegen wird von den Eltern in der Beschwerdeschrift angegeben, man müsse für den Beschwerdeführer alle grösseren und auch härteren Speisen zerkleinern, da er diese ansonsten nicht richtig essen könne. Konfitüre könne er selber streichen, jedoch braucht er hierbei indirekte Unterstützung, da er kein Mass kenne und viel zu viel aufs Brot streiche, so dass es wieder hinunterlaufe. Die indirekte Hilfe der  Eltern beinhalte auch das Erinnern ans Kauen. Der Beschwerdeführer stopfe das Essen regelrecht in sich hinein und würge es herunter. Diese Darstellung widerspricht teilweise den Angaben im Abklärungsbericht. Da wie oben festgehalten, keine Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson ersichtlich sind und dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zuzumessen ist, muss hier in Anwendung der vorgenannten Beweismaxime, wonach «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, auf die Angaben im Abklärungsbericht abgestellt werden, womit Stufe 1 des Hilfebedarfs gerechtfertigt erscheint.

4.4.3  Bezüglich des Teilbereichs «Körperpflege» wurde im Abklärungsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer müsse zum Duschen/Baden, aber auch zur Durchführung der kleinen Wäsche am Lavabo angeleitet und motiviert werden. Es sei Kontrolle notwendig. Die Zähne putze er sich oberflächig selber, er brauche aber Anweisung für genaues Putzen inklusive Zahnspange, Zahnersatz und der Anwendung von Zahnseide. Daraus folgend wurde im Abklärungsbericht als Hilfebedarf Stufe 1 festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. So ist gemäss Rz. 4011, KSAB, Stufe 1 anwendbar, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe. Die Eltern machen zwar in der Beschwerdeschrift geltend, der Beschwerdeführer brauche dauernde Anleitung und Motivation. So müsse ein Elternteil während der ganzen Haar- und Körperwäsche daneben bleiben und ihn direkt anleiten. Im Abklärungsbericht wurde dagegen festgehalten, der Beschwerdeführer dusche täglich. Ein- bis zweimal pro Woche sei die Mutter beim Duschen anwesend, damit er sich richtig einseife und abdusche. Hier ist wiederum auf die oben genannte Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» hinzuweisen, womit nicht auf die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift abgestellt werden kann. Demnach erscheint ein Hilfebedarf der Stufe 1 angemessen.

4.4.4  Wie aus dem Abklärungsbericht hervorgeht, braucht der Beschwerdeführer im Teilbereich «Notdurft» keine spezifische Unterstützung. Das von den Eltern in der Beschwerdeschrift geschilderte Verhalten – kein Händewaschen, WC nicht ordentlich verlassen – erscheint zudem für einen gut 11-jährigen nicht derart ungewöhnlich, als daraus ein Hilfsbedarf abzuleiten wäre. Dass im Abklärungsbericht Stufe 0 «kein Hilfsbedarf» statuiert wurde, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.4.5  Für Minderjährige oder Jugendliche bis 25 Jahre, die einen Assistenzbeitrag beziehen und noch im gleichen Haushalt mit den Eltern wohnen, sowie generell bei Minderjährigen bis 15 Jahre (auch wenn sie nicht im gleichen Haushalt mit den Eltern wohnen), wird kein Hilfebedarf im Bereich Haushalt anerkannt. Folglich können keine Assistenten für den Bereich Haushaltsführung angestellt und entschädigt werden. Diese versicherten Personen können aber im Teilbereich «Administration» die «Planung/Organisation des Helfernetzes/der Assistenz» geltend machen. Weshalb in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird, es sei in diesem Bereich von Stufe 4 auszugehen, obwohl aufgrund der Akten nicht erstellt ist, dass ein Assistent für den Bereich der Haushaltsführung angestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Ein Hilfebedarf in diesem Bereich ist somit nicht ausgewiesen.

4.4.6  Im Teilbereich «Wohnungspflege» können minderjährige Versicherte einen Zusatzaufwand aufgrund von Allergien, Schmutz durch Rollstuhl oder aggressives-verwüstendes Verhalten geltend machen (KSAB, Rz. 4026). Die von den Eltern geschilderten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers – keine Sorgfalt zu Spielsachen und Mobiliar, Unordnung, Verschmutzung durch Essensresten – scheinen nicht in einem Ausmass vorhanden zu sein, welche einen Hilfsbedarf in diesem Bereich rechtfertigen. Im Abklärungsbericht konnte ein solches Verhalten des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden.

4.4.7  Der Bereich «gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung» umfasst Hobbys wie Pflanzen/Haustiere, Lesen, Radio/TV, Sport, Kultur, Besuch von Anlässen, Reisen und Ferien (KSAB Rz. 4031). Jede versicherte Person hat einen Bedarf an gesellschaftlicher Teilhabe und Freizeitgestaltung. Für eine standardisierte Erfassung ist nicht auf die konkrete ausgeübte Tätigkeit abzustützen sondern auf grundlegende Fähigkeiten bzw. Einschränkungen (Körperkraft, Sprechen, Hören, Sehen, Verstehen, Zeitgefühl, Ängste usw.). Beim Teilbereich gesellschaftliche Kontakte wird zum Beispiel nicht gefragt, wie oft bzw. welche gesellschaftliche Kontakte stattfinden, sondern es wird erfasst, ob die Person Hilfe bei Überwindung architektonischer Barrieren oder bei der Kommunikation (weil sie nicht oder für Fremde nicht verständlich spricht) usw. braucht und welches Ausmass diese Hilfe umfasst (gelegentlich, immer usw.). Dasselbe gilt für die Ferien: Der Hilfebedarf wird erfasst und unabhängig davon beurteilt, ob die versicherte Person tatsächlich in die Ferien geht oder nicht.

Aus den vorliegenden Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Klassenverband mittlerweile gut integriert ist. Auch trifft er sich, gemäss den Angaben der Abklärungsfachfrau, offensichtlich mit Kollegen. Das Bild, welches die Eltern von ihrem Sohn beschreiben, scheint somit so nicht zuzutreffen, zumal gemäss der genannten Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunden» ohnehin nur bedingt darauf abgestellt werden kann. Den Schulweg kann er offenbar selbst bestreiten und gemäss Angaben der Mutter auch gewisse Einkäufe erledigen. Dass der Beschwerdeführer nur mit seinen Eltern in die Ferien fährt und keine Lager besuchen will, erscheint zwar nicht ganz altersentsprechend. Dennoch kann dieser Umstand nicht derart hoch gewichtet werden, als daraus ein Hilfsbedarf abzuleiten wäre.

4.4.8  Bezüglich des Teilbereichs «Persönliche Überwachung» hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils 9C_598/2014 vom 21. April 2015 bestätigt, dass für den Assistenzbedarf im Bereich «Überwachung während des Tages» die Grundsätze zur «dauernden persönlichen Überwachung» im Rahmen der Hilflosenentschädigung gelten (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548). Die «dauernde persönliche Überwachung» bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu 'vorübergehend' zu verstehen. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält. Überwachungsbedürftigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen) Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken bedient (Urteile 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Mit dieser Rechtsprechung steht insbesondere Rz. 4067 des KSAB im Einklang (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.). Danach ist für die Überwachung u.a. relevant, dass sie sich nicht bloss in reiner Präsenz einer Überwachungsperson erschöpft, sondern mit aktiven Handlungen verbunden ist.

Aus der vorerwähnten Kasuistik geht bereits hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Versicherten handelt, welcher persönlicher aktiver Überwachung im Sinne der genannten Rechtsprechung bedarf. Dieses Bild hat sich denn auch der Abklärungsfachfrau bei der Abklärung vor Ort gezeigt. Selbst wenn man auf die Angaben der Eltern in der Beschwerde abstellen würde, wäre damit kein solcher Hilfebedarf ausgewiesen. Zwar lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren, ob der von den Eltern erwähnte Suizidversuch im Alter von 9 Jahren so stattgefunden hat. Immerhin wird dem im Zeitpunkt der Abklärung gut 11-jährigen Versicherten aktuell keine solche Gefährdung attestiert. Eine aktive Überwachung ist angesichts der geltend gemachten Argumente – der Beschwerdeführer könne nicht alleine zuhause bleiben, man müsse Stress von ihm fernhalten, es gebe Streit mit seinen Geschwistern – zu verneinen. Das Gleiche gilt auch für den Teilbereich Nacht. Die von den Eltern geschilderten Betreuungsaufgaben erreichen dort nicht das Ausmass, welche einen Hilfebedarf der Stufe 1 rechtfertigen würde.

4.5     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Einschätzung im Abklärungsbericht abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist, wie im Abklärungsbericht zu Recht allgemein festgehalten wird, darauf hinzuweisen, dass je jünger ein Kind ist, es auch bei voller Gesundheit der Hilfe und/oder Überwachung bedarf (IV-Nr. 76, S. 3). Im vorliegenden Fall ist dies angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abklärung gut 11 Jahre alt war, mit zu berücksichtigen. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

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