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Solothurn Versicherungsgericht 31.10.2016 VSBES.2015.173

31 octobre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·9,978 mots·~50 min·3

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 31. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen

                     (Verfügung vom 20. Mai 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1990 geborene A.___ wurde mit einer Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalte geboren, welche in der Klinik [...], behandelt wurde (Gaumenspaltenverschluss im November 1991). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm in der Folge Sonderschulmassnahmen in der [...] vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2005 (Verfügung vom 22. Dezember 1999; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 201 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 1. September 2000 bis 31. August 2010 zu (Verfügung vom 5. September 2001; IV-Nr. 6). A.___ besuchte die Kleinklasse und anschliessend die Werkklasse. Danach begann er eine Attestlehre als Koch im [...], welche er nach etwas mehr als einem Jahr aufgab. Nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit begann er ein Praktikum als Landschaftsgärtner, wobei ihm eine Volllehre angeboten wurde, welche nach wenigen Wochen abgebrochen wurde. Seit Mai 2010 wird er im Wohnheim [...] begleitet. Am 1. August 2010 konnte er eine Vorlehre als Dachdecker bei der B.___ antreten. Da er die Berufsschule in Olten nicht besuchte, wurde der Lehrvertrag am 21. Januar 2011 annulliert. Die Vorlehre wurde in ein bis 31. Juli 2011 dauerndes Praktikum umgewandelt. Das Praktikum musste in der Folge abgebrochen werden und der Versicherte arbeitete im Wohnheim [...] im Hausdienst (IV-Nr. 41 bis 43 und 47).

1.2     Bereits am 12. Oktober 2010 hatte sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn erteilte ihm Kostengutsprache für den betrieblichen Mehraufwand während der Vorbereitung auf eine zweite erstmalige berufliche Ausbildung bei der B.___ vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 (Mitteilung vom 31. Januar 2011 [IV-Nr. 44]). Sodann übernahm sie die Kosten der beruflichen Abklärung für eine zweite erstmalige berufliche Ausbildung in der Bildungsstätte C.___ vom 27. März bis 31. Juli 2011 (Mitteilung vom 26. April 2011 [IV-Nr. 49]). Ab 4. April 2011 richtete die D.___ eine Beistandschaft für A.___ ein (IV-Nr. 52).

1.3     Am 1. August 2011 konnte A.___ eine Lehre als Gärtnereiarbeiter (Fachrichtung Landschaftsgärtner) in der Stiftung für sozialtherapeutische Arbeit C.___ antreten (Lehrvertrag vom 30. Juni 2011 [IV-Nr. 54]). Die IV-Stelle gewährte daraufhin Kostengutsprache für die zweite erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtnereiarbeiter in der Bildungsstätte C.___ vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 (Mitteilung vom 9. August 2011 [IV-Nr. 58]). Sodann erteilte sie Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr zum Gärtnereiarbeiter vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 (Mitteilung vom 14. Mai 2012 [IV-Nr. 71]). Per 31. Juli 2013 konnte der Versicherte die zweijährige Ausbildung «PrA Praktiker Gärtnerei, Fachrichtung: Garten- und Landschaftsbau» gemäss den «INSOS Richtlinien» erfolgreich abschliessen (vgl. Abschlussbericht vom 18. Juli 2013 [IV-Nr. 84]).

1.4     Die anschliessenden Bemühungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung im freien Arbeitsmarkt waren erfolglos. In der Folge liess die behandelnde Hausärztin, E.___ A.___ am 9. und 30. Juli 2013 in den F.___ neuropsychologisch abklären (Bericht vom 28. August 2013 [IV-Nr. 89 S. 3 ff.]). Mit Urteil der G.___ vom 17. Dezember 2013 wurde die Vaterschaft von A.___ für den am 19. September 2011 geborenen H.___ festgestellt und die Unterhaltspflicht geregelt (vgl. IV-Nr. 100 S. 13). Die gegen das vorerwähnte Urteil erhobene Berufung sowie die ebenfalls erhobene Anschlussberufung wurden mit rechtskräftigem Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 18. August 2014 teilweise gutgeheissen, und die Unterhaltspflicht von A.___ für seinen Sohn wurde neu festgelegt ([...]; IV-Nr. 125).

1.5     Die IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, entschied sich, nochmals zu klären, ob die freie Wirtschaft für den Versicherten als realistisch angesehen werden kann. Dementsprechend gewährte sie Kostengutsprache für ein Coaching im Rahmen einer vierwöchigen Abklärung bei der I.___ vom 2. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 (Mitteilung vom 5. März 2014 [IV-Nr. 91]). Nachdem der Versicherte diese Abklärung nicht angetreten hatte, wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 92). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle Rücksprache mit der beruflichen Eingliederung sowie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; J.___). Daraufhin wurde der Versicherte zur Klärung des weiteren Vorgehens zu einem Beratungsgespräch am 15. Oktober 2014 bzw. – nachdem der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschienen war – am 4. November 2014 eingeladen (IV-Nr. 109 und 110). Sodann wurde er im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgefordert, an der beruflichen Eingliederung mitzuwirken und die Termine einzuhalten (IV-Nr. 110 und 112). Nach Eingang des Abschlussberichts der Beruflichen Eingliederung vom 14. Januar 2015 wurde dem Versicherten mitgeteilt, die berufliche Eingliederung werde infolge Nichtmitwirkung des Versicherten abgeschlossen (IV-Nr. 117). Daraufhin lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Mai 2015 ab (IV-Nr. 119).

2.

2.1       Mit fristgerechter Beschwerde vom 26. Juni 2015 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Mai 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. a) Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (unter Berücksichtigung mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen) und weiterer beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

c) Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

Es sei beim aktuell behandelnden Psychiater, med. pract. K.___, ein Bericht zu der bereits vor Verfügungserlass begonnenen und andauernden psychotherapeutischen Behandlung und zu deren Verlauf einzuholen, inkl. Angabe zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, den Befunden, den gestellten Diagnosen und zu den vom Experten eingeschätzten erwerblichen Folgen. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei wegen kurzfristiger Mandatierung und erst seit 24. Juni 2015 bestehendem Aktenbesitz sowie damit verbundenen fehlenden Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2       Mit Eingabe vom 28. August 2015 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf weitere Ausführungen, da er den beim behandelnden Psychiater med. pract. K.___, Ende Juni 2015 angeforderten Bericht noch nicht erhalten habe. Ausserdem lässt er verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (A.S. 13 ff.).

2.3       In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 30).

2.4     Mit Verfügung vom 24. November 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren holt das Gericht beim aktuell behandelnden Psychiater med. pract. K.___ einen Bericht über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers und zu deren Verlauf ein (A.S. 32 f.).

2.5     Am 24. Dezember 2015 (Eingang) wird dem Gericht der Bericht von med. pract. K.___ vom 22. Dezember 2015 zugestellt (A.S. 35 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wird je eine Kopie dieses Berichts den Parteien zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt (A.S. 38).

2.6     Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellten (A.S. 46 f.):

Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben unter Einschluss mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen.

2.   Zuvor sei bei med. pract. K.___ erneut ein Bericht einzuholen.

2.7     Die Beschwerdegegnerin lässt sich zum Bericht von med. pract. K.___ vom 22. Dezember 2015 nicht vernehmen.

2.8     Am 3. März 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

2.3       Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

3.       Im vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt trotz eindeutiger Anhaltspunkte auf psychische und neuropsychologische Defizite des Beschwerdeführers gar nicht abgeklärt. Demnach ist zunächst der massgebende Sachverhalt darzulegen:

3.1     Aus dem Bericht der M.___ geht hervor, beim Patienten bestehe ein Status nach Gaumenspaltenverschluss im November 1991. Im Bereich des Gaumens seien mässige Vernarbungen und eine gespaltene Uvula (Halszäpfchen) vorhanden. Die Velumbeweglichkeit und der Verschluss seien gut. Gelegentlich stottere der Patient bei Stresssituationen. Es bestehe ein Kreuzbiss (Kopfbiss; IV-Nr. 16).

3.2     Im Bericht der M.___ vom 28. Januar 2009 wurde angegeben, von Seiten der Grunderkrankung bestünden keine Probleme. Bei der Sprache sei kein «Näseln» festzustellen. Der Patient trage eine Spange im Oberkiefer. Es bestehe eine sehr schlechte Mundhygiene. Das Hörvermögen sollte unbedingt noch einmal abgeklärt werden. Die Zahnhygiene sei zu verbessern. Da A.___ 18 Jahre alt sei, schliesse man die Behandlung in der Spezialsprechstunde ab (IV-Nr. 18).

3.3     Im Zwischenbericht der IV-Stelle Solothurn, Berufliche Eingliederung, vom 31. Januar 2011 wurde der Versicherte dahingehend beurteilt, er sei stets überschätzt worden. Zuerst sei ihm eine Attest-, danach sogar eine Volllehre angeboten worden. Obwohl er noch nicht abgeklärt worden sei, sei ihm im allerbesten Fall eine Attestlehre, eher aber nur eine praktische Ausbildung zuzutrauen. Aufgrund der familiär schwierigen Situation sei er auch mit dem selbstständigen Wohnen überfordert worden. Er brauche täglich Unterstützung, könne seine Wäsche nicht selber waschen und sei darauf angewiesen, dass ihm jemand bei der Einhaltung seiner Termine helfe. Weder die Arbeits- noch die Wohnsituation sei im Moment ideal. Der Rahmen sei zu wenig eng und es drohe immer wieder zu eskalieren. Daher sei der Versicherte wohl auf ein Gesamtpaket Wohnen und Ausbildung im geschützten Rahmen angewiesen. Bis im Sommer 2011 müsse in jedem Fall versucht werden, die Tagesstruktur aufrechterhalten zu können. Der Arbeitgeber biete an, dies zu ermöglichen (IV-Nr. 43).

3.4     Aus dem Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 25. April 2011 geht im Wesentlichen hervor, der Versicherte habe im Wohnheim [...] eine zu wenig enge Betreuung gehabt. Deshalb habe eine Ausbildungsinstitution mit internem Wohnen gefunden werden müssen. Die C.___ eigne sich gut für seine Problematik. Einerseits könne er die Ausbildung zum Gärtner machen, was er schon immer gewollt habe. Andererseits bekomme er die nötige Struktur und Betreuung sowohl bei der Arbeit als auch beim Wohnen. Bis im Sommer 2011 könne er sich auf die Ausbildung vorbereiten und gleichzeitig könne entschieden werden, welches Niveau realistisch sei (IV-Nr. 47).

3.5     Laut Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 9. August 2011 schien die Vorbereitung des Versicherten gut verlaufen zu sein. Beim Lehrvertrag handle es sich um einen einjährigen Vertrag für die Insos-Ausbildung zum Gärtnereimitarbeiter. Diese Ausbildung werde der Versicherte im August 2011 in der C.___ beginnen. Die Schule erfolge intern. Während der Woche wohne er in der [...]. An den Wochenenden sei ein Zimmer bei einer Bauernfamilie in [...] gefunden worden. Ein zweites Ausbildungsjahr werde nur verfügt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt seien. Der Versicherte habe nun einen Platz gefunden, wo auf seine Ansprüche und Beeinträchtigungen eingegangen werden könne. Aufgrund seiner Lernbehinderung scheine zurzeit nicht mehr als eine Insos-Ausbildung möglich. Im Laufe des Jahres müsse geklärt werden, ob ein zweites Jahr angezeigt sei (IV-Nr. 56).

3.6     Aus dem Protokoll der C.___ über die Standortbestimmung vom 3. Februar 2012 geht im Wesentlichen hervor, Mehmet befinde sich im 2. Halbjahr seiner einjährigen, praktischen Ausbildung zum Gärtnereiarbeiter/Fachrichtung Landschaftsgärtner. Er berichte, dass er sich im Wohnbereich nach wie vor sehr wohl fühle. Mit der Betreuung komme er sehr gut aus und fühle sich gut begleitet und unterstützt. Er wolle seine Selbstständigkeit verbessern und freue sich, dass er seit Mitte Januar 2012 wieder eine eigene, kleine Wohnung habe. Nun freue er sich wieder auf die Wochenenden. Er spreche an, dass er alle zwei Wochen die von der IV angeordnete Gesprächstherapie besuche. Er finde allerdings, dass sie ihm nicht viel bringe. Mehmet sei nach wie vor sicher, dass er den für sich richtigen Beruf ausgewählt habe. Es gefalle ihm im Gartenbau sehr gut. Er arbeite gerne im Team und auch die Kundenkontakte und das Erfüllen von Kundenwünschen würden ihn sehr ansprechen. Er finde, er habe ein gutes und entspanntes Verhältnis mit seinem Lehrmeister. An den Schulunterricht habe er sich erst wieder gewöhnen und sich in den Schulstoff einarbeiten müssen. Er habe aber bereits Fortschritte gemacht. Er müsse sich weiter im Arbeitstempo steigern ohne Qualitätsverlust seiner Arbeit. Er wolle auf jeden Fall den Sprung in die freie Wirtschaft schaffen und dort als Hilfsgärtner Fuss fassen. Er würde gerne noch ein weiteres Ausbildungsjahr anschliessen, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten weiter zu vertiefen und zu festigen.

Der Lehrmeister ([...], Ausbildner Landschaftsgärtnerei) fügte dem Bildungsbericht bei, dass A.___ seit dem Auswertungsgespräch im Frühjahr 2011 einen enormen Entwicklungsschritt gemacht habe. Er sei reifer und selbstständiger geworden und habe inzwischen einen guten Wissensstand. A.___ sei ein genauer und gewissenhafter Arbeiter. Er erkenne Zusammenhänge und arbeite gut und weitgehend selbstständig. A.___ müsse daran arbeiten, sein Arbeitstempo zu steigern und darin konstant zu bleiben. Der Lehrmeister könne sich auf ihn verlassen und lobe sein sorgsames Umgehen mit den ihm anvertrauten Arbeitsmaterialien und Werkzeugen. A.___ hole sich die notwendigen Informationen betreffend Arbeitsaufträge selbstständig und bringe eigene Überlegungen und Anregungen mit ein. Sein Berufsinteresse, seine Motivation und seine Begeisterungsfähigkeit für den Beruf seien deutlich spürbar.

Hinsichtlich der Wohnsituation wurde ausgeführt, A.___ wohne seit seinem Lehrantritt im August 2011 die Woche hindurch in der [...]. Er werde als ein sympathischer junger Mann erlebt, dessen Auftreten durchwegs freundlich, hilfsbereit und ausgeglichen sei. Er besitze eine angenehme offene, herzliche und kommunikative Art. Zeitweise falle er beim Erzählen ins Stottern, was ihn aber nicht davon abhalte, im Gespräch zu bleiben. A.___ achte eigenverantwortlich auf seine Körperhygiene und lege Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild. Er sei in der Gruppe gut integriert und akzeptiert. Er pflege mit den anderen Mitbewohnern und der Betreuung ein freundliches und umgängliches Verhalten. Durch die freiwillige Beistandschaft habe er inzwischen seine finanziellen Angelegenheiten besser und verlässlicher in den Griff bekommen. Termine halte er in der Regel ein und es komme nur noch selten vor, dass er einen Termin vergesse. Seine Motivation und seine Eigenverantwortlichkeit, anstehende Telefonate, Terminvereinbarungen und Behördengänge rechtzeitig und verlässlich zu vereinbaren und zu erledigen, hätten sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Im Gespräch habe er den Wunsch geäussert, noch ein weiteres Ausbildungsjahr absolvieren zu wollen, um sein Wissen und seine Fähigkeiten weiter zu vertiefen und zu verbessen (IV-Nr. 66).

3.7     Dem Zwischenbericht über den Verlauf des ersten Ausbildungsjahres vom 10. Mai 2012 kann im Wesentlichen entnommen werden, der Versicherte habe sich in der C.___ gut einleben können. Auch in der Wohngruppe der C.___ fühle er sich wohl und halte sich an die Regeln. Termine halte er ein und auch die Gesprächstherapie besuche er alle 14 Tage. Die Arbeit im Garten gefalle ihm sehr gut und auch die Rückmeldungen seines Lehrmeisters seien durchwegs positiv. Der Versicherte werde vom Team wie auch von den Kunden sehr geschätzt. Er arbeite zwar sehr langsam, aber dafür auch sehr genau und gewissenhaft. Manchmal verstehe er einen Auftrag nicht auf Anhieb, frage dann aber nach, bis er ihn verstehe. Oft sei er noch unsicher, wodurch das Tempo dann wiederum leide. Mit dem Material gehe er sehr sorgsam um. Die Leistung werde im Vergleich mit einem anderen IV-Lernenden im geschützten Rahmen mit 50 bis 60 % eingeschätzt. Der Vergleich zur freien Wirtschaft könne nicht gemacht werden, da noch keine externen Praktika stattgefunden hätten. Der Versicherte erfülle die Bedingungen für ein 2. Ausbildungsjahr. Da man in der C.___ bis anhin immer noch IV-Lehrverträge ausstelle, habe man entschieden, den Lehrvertrag in einen Insos-Vertrag umzuwandeln. So werde der Versicherte einen anerkannten Abschluss haben, um sich später auf dem Markt bewerben zu können. Ziele für das 2. Ausbildungsjahr seien Förderung und Stärkung der Eigenständigkeit am Arbeitsplatz, Arbeitstempo steigern, Hemmschwellen abbauen, Förderung der Selbstsicherheit und des Selbstbewusstseins durch die ab Sommer 2012 bestehende Position als Oberstift. Zudem sei ein längerer externer Arbeitseinsatz im Herbst 2012 geplant. Um als Gärtnermitarbeiter bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben, werde die Autofahrprüfung angestrebt. Der Versicherte habe bereits mit den ersten Kursen begonnen und werde dabei auch begleitet.

Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, nach mehreren Lehrabbrüchen in der freien Wirtschaft scheine der Versicherte nun auf einem sehr guten Weg zu sein. Einerseits fühle er sich im betreuten Wohnen der C.___ wohl, andererseits mache er gute Fortschritte als Gärtnermitarbeiter. Auch zeige er seit Januar 2012, dass er durchaus fähig sei, eine eigene Wohnung zu unterhalten und darin seine Wochenenden selbstständig zu verbringen. Da seine Arbeitsleistung bereits ziemlich hoch sei und sich in den ersten Monaten der Ausbildung markant gesteigert habe, gehe man davon aus, dass er auch in einem weiteren Jahr noch profitieren werde. Nach dem Insos-Abschluss im Sommer 2013 sollte es ihm möglich sein, als Gärtnermitarbeiter in der freien Wirtschaft eingegliedert werden zu können (IV-Nr. 69).

3.8     Dem Protokoll der C.___ über die Standortbestimmung vom 7. Dezember 2012 kann im Wesentlichen entnommen werden, die Ausbildung als Gärtnereimitarbeiter gefalle A.___ weiterhin sehr gut. Die Vielfältigkeit und das Arbeiten in der Natur entsprächen ihm. Das zweite Ausbildungsjahr habe ihm sehr viel gebracht. Er habe noch vieles dazu lernen können, sein Wissen vertiefen und sein Arbeitstempo steigern können. Dennoch habe er Zweifel, ob er in diesem Beruf – mit dem Stand seines Fachwissens und den erlernten Kenntnissen – in der freien Wirtschaft einen Arbeitsplatz finde und dort bestehen könne.

Was den Wohnbereich betreffe, empfinde er die Gruppenkonstellation und das Verhalten von einigen Gruppenmitgliedern zeitweise als schwierig. Er persönlich habe aber mit niemandem Schwierigkeiten und fühle sich im Wohnbereich, abgesehen von situationsbedingten Vorkommnissen, wohl. Sein Verhältnis zu seiner Bezugsperson beschreibe er als sehr gut. Er fühle sich von ihr gut geschützt und begleitet. A.___ berichte zudem, dass er vor den Sommerferien den Nothelferkurs absolviert habe und dann regelmässig für die Theoretische Führerprüfung gelernt habe. Leider habe er den 1. Versuch nicht bestanden und dann das Lernen schleifen lassen. Aber nun wolle er wieder anfangen und noch im Dezember 2012 einen zweiten Versuch wagen.

Der Lehrmeister ([...]) sei mit A.___ und seiner Arbeitsleistung sehr zufrieden. Er sei noch genauer in seiner Arbeit geworden und arbeite konstant speditiv. Selbstständigkeit, Selbstverständlichkeit und Tempo hätten sich seit der letzten Standortbestimmung im Februar 2012 weiter verbessert. Seine Einschätzung liege bei 70 bis 80 %. Termine halte A.___ zuverlässig und pünktlich ein. Den Ausbildungsstand habe er sehr gut erfüllt. Sein theoretisches Wissen und die Verknüpfung mit der Praxis seien bei ihm auf einem guten Level. Eingehend auf seine geäusserten Ängste und Bedenken bezüglich seines Fachwissens könne er A.___ beruhigen. Er versuche, ihm die Angst zu nehmen. A.___ zeige in seinem Handeln Reife, seine Kritikfähigkeit sei altersentsprechend und seine Motivation und Begeisterung für den Beruf seien gut spürbar. Sein Auftreten gegenüber Kunden sei stets freundlich, zuvorkommend und lobenswert. Er handle ausgesprochen kundenorientiert. A.___ nehme seine Position als Oberstift sehr ernst und kompetent an und er sei dadurch ein sehr wichtiger Eckpfeiler in der Ausbildungsgruppe. Selbst in Stresssituationen bleibe und handle N.___ stets ruhig und gelassen und er arbeite überlegt und ausgeglichen weiter. Im Schulunterricht beteilige er sich stets aktiv und erfülle seine Aufgaben zufriedenstellend. Erklärung und Hilfestellung seien bei schwierigeren Aufgaben zeitweise noch erforderlich. Ab Frühjahr werde er bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützt. Er sehe A.___ mit all seinen guten Leistungen und guten Allgemeinkenntnissen in einem kleinen bis mittleren Unternehmen, wobei die Ausrichtung im Unterhalt sei. A.___ werde, vor allem an Anfang, sicher einen Vorarbeiter brauchen, der sich seiner annehme und ihn anleite. Die positiven Aussagen des Lehrmeisters würden von der Bezugsperson im Bereich Wohnen ([...]) bestätigt.

[...] führte aus, A.___ bewohne seit Anfang 2012 wieder eine kleine Wohnung, fühle sich dort sehr wohl und es gelinge ihm sehr gut, Ordnung zu halten. Den Besuch einer Gesprächstherapie habe er im Sommer 2012 ohne Rücksprache eingestellt, da er sie für sich nicht mehr als notwendig erachte. Es seien keine Rückschritte oder Veränderungen in seinem Auftreten und Verhalten festzustellen. Bei den in Angriff genommenen Zielen, wie den Erwerb des Führerausweises und die dafür zu absolvierenden Kurse und Prüfungen, werde ersichtlich, dass es ihm immer noch an ausreichender Eigeninitiative und dem Bewusstsein, in Eigenverantwortung zu handeln, fehle. Die Motivation zum «Dranbleiben» müsse nach wie vor von aussen kommen. Falle diese weg, verliere er sein Vorhaben schnell aus den Augen. Seine Ziele seien, bis zu seinem Austritt den Führerschein gemacht und einen guten Arbeitsplatz gefunden zu haben.

Die Beiständin (O.___) führte im Wesentlichen aus, es sei ihr ein grosses Anliegen, A.___ im finanziellen Bereich zu trainieren und zur Selbstständigkeit zu fördern. Sie erachte eine logopädische Behandlung als sehr sinnvoll. Voraussetzung sei aber, dass er dies für sich selbst wirklich wolle und dementsprechend mitmache (IV-Nr. 78).

3.9     Aus dem Schulbericht vom 5. Dezember 2012 geht hervor, A.___ habe jeweils am Donnerstagmorgen den stiftungsinternen Schulunterricht in der C.___ besucht. Er nehme aktiv am Unterricht teil und löse die ihm gestellten Aufgaben zuverlässig. Bei anspruchsvolleren Aufgaben benötige er genügend Zeit und genaue Erklärungen, welche er dann selbstständig umsetzen könne. A.___ arbeite sehr gewissenhaft und frage bei Unklarheiten nach. Im Unterricht werde er als sehr freundlich und aufgestellt erlebt. Sprachlich könne er sich zwar ausdrücken, man habe ihn inhaltlich aber wegen seiner Aussprache nicht immer auf Anhieb verstehen können. Er sei in der Lage, einfache Texte zu verstehen und entsprechende Aufträge auszuführen. Beim Stoff weise er sicherlich einige Lücken auf. Mit seinem Einsatz und bei guter Unterstützung könne er aber sicher noch einiges lernen (IV-Nr. 80).

3.10   Dem Abschlussbericht der C.___ vom 18. Juli 2013 kann im Wesentlichen entnommen werden, die Berufsbezeichnung von A.___ laute: «PrA Praktiker Gärtnerei Fachrichtung: Garten- und Landschaftsbau». Es handle sich um eine zweijährige Ausbildung gemäss den Insos-Richtlinien. Zum Einsatz in der freien Wirtschaft bzw. im ersten Arbeitsmarkt wurde angegeben, es seien folgende Tätigkeitsfelder möglich: Mithilfe bei einem Kundengärtner, Mithilfe in einem Werkhof bei allgemeinen Arbeiten (Garten, Friedhof, Strassenreinigung, Winterdienst) sowie Mithilfe in der Gärtnerei (Produktion, Gemüseanbau, Landwirtschaft). 40 bis 44 Stunden pro Woche seien zumutbar. Mittlere und Kleinbetriebe von zwei bis fünf Mitarbeitern seien vorzuziehen. Ein Grossbetrieb mit viel Hektik und Anonymität sei ungeeignet. Der Mindestlohn laut GAV Jardin Suisse in einem 100 %-Pensum betrage monatlich CHF 3‘450.00 (brutto). Im Weiteren sei die Logopädie weiterhin fortzusetzen.

Im Rahmen einer beruflichen Massnahme im ersten Arbeitsmarkt absolvierte A.___ vom 1. bis 31. März 2013 zur Umsetzung der erlernten Ausbildungsziele ein Praktikum im P.___. Die Rückmeldung betreffend Arbeitsmarktfähigkeit lautete wie folgt: «Herr A.___ kann seine erlernten Gärtnerfähigkeiten umsetzen, und kann in einem kleinen Gartenbaubetrieb sicher eingesetzt werden». Sodann war er zur Umsetzung der erlernten Ausbildungsziele vom 29. April bis 3. Mai 2013 bei der Q.___ tätig. Die Rückmeldung betreffend Arbeitsmarktfähigkeit lautete dahingehend: «Herr A.___ kann einfache Arbeiten selbstständig ausführen. Braucht bei grösseren Arbeiten Unterstützung/Begleitung von einer Fachperson. Die Q.___ wäre bereit gewesen, Herr A.___ in eine Festanstellung zu übernehmen. Leider hat Herr A.___ die zweite Schnupperwoche nicht mehr wahrgenommen und abgebrochen. Die Begründung seitens Herr A.___ war, im langen Arbeitsweg von Grenchen nach Zofingen».

Das geplante Vorgehen für die letzten Monate der Ausbildung wurde dahingehend beschrieben, der Versicherte müsse bei der Stellensuche unterstützt werden. Bezüglich des eigenständigen Wohnens erachte man eine weiterführende Begleitung als angebracht. Der Versicherte sollte eine möglichst autonome Wohnform leben können, in der er in den administrativen Tätigkeiten und Verpflichtungen sowie in der Haushaltorganisation weiterhin unterstützt werde. Für sein Leben in der eigenen Wohnung erachte man eine punktuelle Begleitung und das Absprechen von Strukturen als sinnvoll. Der Versicherte sei auf der Wohngruppe und am Arbeitsplatz gut integriert. Mit der Betreuung pflege er einen kooperativen Umgang. Er könne sich an den gegebenen Strukturen orientieren und diese einhalten. A.___ sei in Alltagsangelegenheiten (pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz, Zugfahrten, Einkaufen) selbstständig. Behördengänge und Bewerbungen würden mit ihm besprochen und in der Ausführung begleitet oder unterstützt. Die Wochenenden plane und organisiere er selbstständig. Seine eigenständige Ernährung sei sehr einseitig. Er könne Kritik annehmen, habe jedoch oft Mühe, diese kognitiv nachvollziehen zu können. Aufgrund einer Sprachstörung, die sich mit Stottern und leisem, undeutlichem Sprechen äussere, sei die Kommunikation mit ihm oft erschwert. Anstehende Telefonate erledige er kaum oder nur zögerlich. Inhaltlich könne er sich adäquat ausdrücken. Bei komplexeren Anforderungen oder Textstrukturen brauche er die Unterstützung einer Zweitperson. Seine äussere Erscheinung sei gepflegt. A.___ sei auf strukturelle Unterstützung angewiesen. Er nehme nicht regelmässig Medikamente ein. Seine Arzttermine habe er in der Vergangenheit oftmals nicht eingehalten bzw. vergessen. Er habe mehrfach erneut aufgeboten werden müssen. Seine Zahnarzttermine habe er jedoch regelmässig wahrgenommen. Aufgrund seiner Sprachstörung besuche er einmal die Woche eine Logopädietherapie. Eine begleitende Psychotherapie habe er eigenständig beendet, da er diese – entgegen der Empfehlung – nicht mehr für notwendig erachte (IV-Nr. 84).

3.11   Dem Bericht des F.___ vom 28. August 2013 über die neuropsychologische Untersuchung (Standortbestimmung) vom 9. und 30. Juli 2013 kann unter dem Titel «Beurteilung» entnommen werden, die neuropsychologischen Befunde zeigten mittelschwere bis schwere Leistungsminderungen in den Bereichen Exekutivfunktionen (Planen, Konzeptbildung, figurale Ideenproduktion, phonematische Flüssigkeit, adaptive Flexibilität), Visuokonstruktion und Sprache (Benennen) auf. In einem geringen Ausmass würden Defizite in den Bereichen verbale Merkspanne, nonverbale Arbeitsgedächtnisleistung und geteilte Aufmerksamkeit verzeichnet. Die verbal-episodische Gedächtnisleistung erweise sich gesamthaft als durchschnittlich. Beim Lernen einer Wortliste zeige sich jedoch eine deutlich erhöhte Anzahl von Perseverationen. Klinisch fielen eine Abnahme der Informationsgeschwindigkeit mit Zunahme der Komplexität, eine verlangsamte, dysarthrische Spontansprache mit gelegentlichem Stottern, ein erschwertes Sprach- und Instruktionsverständnis für komplexere Anweisungen, ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine unzureichend durchdachte Arbeits- und Handlungsplanung auf. In allen weiteren untersuchten Bereichen seien durchschnittliche Leistungen verzeichnet worden. Im Rahmen der IQ-Testung mittels WIE habe ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung des Messfehlers ergebe sich bei einem Konfidenzintervall von 95 % ein tatsächlicher IQ-Wert, welcher zwischen 68 und 70 IQ-Punkten anzusiedeln sei. Gemäss ICD-10 bestehe bei einem IQ zwischen 50 und 69 eine leichte Intelligenzminderung. Separat betrachtet habe ein Verbal-IQ von 67 und ein Handlungs-IQ von 63 objektiviert werden können.

Der festgestellte Intelligenzquotient sowie das objektivierte kognitive Leistungsprofil zeigten auf, dass A.___ in basalen kognitiven Funktionsbereichen, wie etwa episodisches Gedächtnis und einfachere Aufmerksamkeitsfunktionen, gute Leistungen erbringen könne. Gelegentlich bestehe ein erhöhter Zeitbedarf. Gemäss ICD-10 könnten viele Erwachsene mit einer leichten Intelligenzminderung arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und einen Beitrag an die Gesellschaft leisten. Bei Anforderungen an die höheren kognitiven Funktionen, wie sie vor allem unter dem Konzept der Exekutivfunktionen (Funktionen, die vorausschauendes Denken, Planen, Handeln, Ideenproduktion, aber auch geteilte Aufmerksamkeit erforderten) verlangt seien, stosse A.___ hingegen sehr schnell an seine Grenzen. Die neuropsychologischen Befunde sowie die Ergebnisse der Intelligenztestung stünden in Einklang mit den eigenamamnestisch berichteten Kompetenzen und Schwierigkeiten im Alltag. Informationen über prä- bzw. perinatale Komplikationen, welche möglicherweise als Ursache der objektivierten Defizite angesehen werden könnten, seien nicht vorhanden und könnten vom Versicherten auch nicht berichtet werden.

Als Empfehlung wurde angegeben, am 28. August 2013 seien die objektivierten Befunde ausführlich mit A.___ besprochen worden. Aufgrund der festgestellten leichten Intelligenzminderung und der neuropsychologischen Defizite sei der Versicherte dazu angeregt worden, sich mit Hilfe der IV nach einer Arbeitsstelle im geschützten Rahmen umzuschauen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er bislang nicht unterkommen können. Die vorgenannten objektivierten Befunde würden aus rein neuropsychologischer Sicht einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt widersprechen. Eine Anstellung im geschützten Rahmen habe sich der Versicherte jedoch nicht vorstellen können. Er habe erwähnt, dass ein potentieller Arbeitgeber keine Kenntnisse über die durchgeführte Testung haben werde und deshalb seine Schwierigkeiten nicht auffielen, da er im praktischen Bereich ja gut sei. Der Patient habe weiterhin berichtet, die praktische Führerprüfung verschoben zu haben, da seine Fahrleistung noch nicht ausreichend sei. Ferner stehe in der nächsten Zeit ein Gerichtstermin an, in welchem verhandelt werde, wie hoch die Alimente seien, welche er für seinen Sohn zu bezahlen habe (IV-Nr. 89 S. 3 ff.).

3.12   Die Berufsbeiständin der D.___, O.___, hielt in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 18. Dezember 2013 fest, sie begleite A.___ seit Juli 2012. Er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seine persönlichen und finanziellen Belange selbstständig zu regeln. Im Juli 2013 habe er die zweijährige Ausbildung als Gärtnerei-Praktiker in der C.___ abgeschlossen. Die anschliessenden Bemühungen durch die Fachpersonen des RAV und der Invalidenversicherung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung im freien Markt seien nicht erfolgreich gewesen. A.___ benötige, um eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbringen zu können, ein Umfeld, in welchem ihm mit viel Verständnis und Wohlwollen begegnet werde. Obwohl es seinem Wunsch entspreche, auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein zu können, müsse aus sozialarbeiterischer Sicht erklärt werden, dass sein Betreuungs- und Anleitungsbedarf einen geschützten Rahmen erfordere (IV-Nr. 89 S. 1 f.).

3.13   Im Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 28. Februar 2014 wurde ausgeführt, die C.___ gehe davon aus, dass der Versicherte in der freien Wirtschaft einen rentenausschliessenden Lohn erzielen könne. Seit Abschluss der Ausbildung im Juli 2013 sei er auf der Suche nach einer Stelle, leider ohne Erfolg. Die Beiständin bezweifle stark, dass er wirklich in der Lage sei, auch nur schon eine Stelle zu finden, geschweige denn ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bei einem Gespräch sei aufgefallen, wie verloren der Versicherte bei der Stellensuche sei. So habe man sich entschieden, nochmals zu klären, ob die freie Wirtschaft für ihn wirklich realistisch sei. Die I.___ werde mit ihm ein Coaching durchführen und einen Abklärungsbetrieb in der freien Wirtschaft suchen. Sollte sich zeigen, dass die freie Wirtschaft möglich sei, werde sie ihn in der Stellensuche unterstützen. Ansonsten müsste die Leistungsfähigkeit eruiert und allenfalls die Rente geprüft werden (IV-Nr. 90).

3.14   Aus dem Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 14. März 2014 geht im Wesentlichen hervor, der Versicherte habe keine Stelle gefunden, obwohl er sich beim RAV angemeldet habe. Seine Beiständin und auch sein RAV-Betreuer seien zum Schluss gekommen, dass er nicht in der Lage sei, ohne die Unterstützung der Beruflichen Eingliederung eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. So sei er im November 2013 zum Gespräch eingeladen worden, leider sei er nicht gekommen. Beim zweiten Versuch sei er dann erschienen und habe sich bereit erklärt, mit einem Coach zusammenzuarbeiten. Die berufliche Eingliederung habe sich entschieden, durch eine vierwöchige Abklärung im ersten Arbeitsmarkt nochmals zu klären, wie gross seine Leistungsfähigkeit sei. Die Abklärungsstelle habe einen Gärtner gefunden, welcher ihm diese Chance geboten hätte. Leider habe sich der Versicherte aber am ersten Tag der Abklärung entschieden, diese nicht anzutreten, da er lieber auf dem Bau als im Garten arbeiten wolle. Auch habe er keine Unterstützung von der IV oder sonst einem Amt annehmen wollen.

Die Ausbildungsstätte gehe von einer 100%igen Leistungsfähigkeit als Gärtnereimitarbeiter aus. Der Versicherte habe nun zweimal eine mögliche Stelle in der freien Wirtschaft nicht angetreten. Daher liege sein Problem nicht an der Unfähigkeit zu arbeiten. Er habe klare Vorstellungen und sei nicht bereit, davon etwas abzuweichen. Es sei ihm mehrmals erklärt worden, dass er die Abklärung im Gartenbetrieb machen müsse, danach aber auch auf den Bau arbeiten gehen könne. Trotzdem habe er sich nicht überwinden können, für 4 Wochen im Garten zu arbeiten. Der Fall werde nun abgeschlossen. Der Versicherte habe genügend berufliche Kenntnisse erworben und könne in der freien Wirtschaft eine 100%ige Leistung als Gärtnereimitarbeiter erbringen (IV-Nr. 92).

3.15   Aus dem «Rechenschaftsbericht mit Antrag auf Massschneiderung» der D.___ (O.___, Kindesund Erwachsenenschutz […]) vom 30. April 2014 geht im Wesentlichen hervor, per Gerichtsurteil vom 17. Dezember 2013 sei die Vaterschaft von A.___ für seinen Sohn H.___ festgestellt worden. Er wünsche keinen Kontakt zu seinem Sohn. Seit 20. Januar 2013 werde A.___ sozialhilferechtlich unterstützt. Das Arbeitslosengeld fliesse aufgrund seiner mentalen Einschränkungen nur sporadisch. Die Rückforderung der IV-Kinderrente sei in Abklärung. Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 400.00 könnten aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht überwiesen werden.

Die sozialarbeiterische Einschätzung lautete dahingehend, A.___ fehle es einerseits an Disziplin, es bestehe aber auch ein Unvermögen, Termine fristgerecht einzuhalten. Er reagiere vermeidend auf mögliche negative Meldungen. Dies bedeute, er öffne wichtige Briefe nicht und teile wichtige Mitteilungen der Beiständin nicht mit. Auf der anderen Seite sei er froh um die Abwicklung der meisten administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Auf Druck reagiere er meist vermeidend bzw. nur unter massivstem Druck. Durch seine Gutgläubigkeit sei er auch schon mehrfach ausgenutzt worden. Aus sozialarbeiterischer Sicht sei es wichtig, dass seine finanzielle Lage besser durch eine IV-Rente abgesichert sei, damit er auch Zugang zum geschützten Arbeitsmarkt erhalte. Er wolle unbedingt arbeiten und unabhängig sein.

Die Beiständin stellte den Antrag, A.___ benötige persönliche Unterstützung sowie Unterstützung bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Unter diesen Voraussetzungen sei die Umwandlung der altrechtlichen Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit folgenden Aufgaben zu empfehlen: A.___ benötige eine Vertretung beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, Institutionen und Privatpersonen. Sodann benötige er eine Vertretung beim Erledigen seiner finanziellen Angelegenheiten, insbesondere die Verwaltung von Renteneinkommen, Ergänzungsleistungen und Vermögen. Die Beiständin sei mit der Überwachung der Wohnsituation beauftragt und könne eine geeignete Unterbringung von Mehmet in die Wege leiten, sollte er nicht mehr in der Lage sein, selbstständig einen Haushalt zu führen und/oder sollte der Einsatz ambulanter Dienste einen Schwächezustand nicht mehr kompensieren können. Dabei seien seine Wünsche – soweit möglich – zu berücksichtigen. A.___ habe sich in der Zusammenarbeit mit der Beiständin kooperativ gezeigt. Er benötige deshalb keinen Entzug der Handlungsfähigkeit (IV-Nr. 100 S. 13 ff.).

3.16   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2014 im Wesentlichen dahingehend, aus medizinisch-theoretischer Sicht seien die Chancen, dass der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne, deutlich eingeschränkt. Die leichte Intelligenzminderung, die neurokognitiven Defizite und die Sprechstörung schränkten die Fähigkeiten des Versicherten in der selbstständigen Alltagsbewältigung ein. Die Beobachtungen während der Ausbildung zum Gärtnereimitarbeiter wiesen aber verschiedene Kompetenzen aus, die dafür sprächen, dass der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. Zum Beispiel habe er die geforderte praktische Fachkompetenz erwerben können und er habe eine gute Selbst- und Sozialkompetenz gezeigt. Die bisherigen Vermittlungen im ersten Arbeitsmarkt seien daran gescheitert, dass der Versicherte die Stellen nicht habe antreten wollen, sei es, dass ihm der Arbeitsweg zu lang gewesen sei, sei es, dass er nicht mehr im Gartenbau, sondern auf dem Bau arbeiten wolle. Eine Beschäftigung im geschützten Rahmen lehne er auch ab. Dies seien auch Hinweise darauf, dass die Motivation – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegeben sei. Gestützt auf die Beobachtungen und Erfahrungen während der beruflichen Ausbildung sei, auch wenn medizinisch-theoretisch die Eingliederungsfähigkeit fraglich sei, ein nochmaliger Versuch der Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen (IV-Nr. 106).

3.17   Im Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 14. Januar 2015 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Versicherte habe an den Gesprächen, zu welchen er tatsächlich erschienen sei, seine grundsätzliche Motivation, arbeitstätig zu sein, zwar geäussert, diese Aussage sei jedoch in keinerlei Hinsicht auch mit konkreten (zumutbaren) Bemühungen zur Erreichung dieses Zieles verknüpft worden. So habe er beispielsweise die Stellenbewerbungsbemühungen bei der Arbeitslosenkasse teilweise nicht erfüllt mit der Begründung, er sei durch die Autolehrfahrlektionen absorbiert gewesen. Im Umkehrschluss bedeute diese Aussage, dass er teilweise sehr wohl fähig sei, Arbeiten auftragsgemäss zu erbringen. In den Gesprächen habe er den Eindruck hinterlassen, dass er sich an dem ihm zur Verfügung stehenden Helfernetz orientiere und dieses in seinem eigenen Interesse zu nutzen wisse. Anlässlich der erneuten Prüfung der beruflichen Eingliederung seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen worden. Nicht strittig seien die gesundheitliche Einschränkung bezüglich Exekutivfunktionen, der Visuokonstruktion und der Sprache, sowie eine leichte Intelligenzminderung. Die zu beurteilende Kernfrage sei die Fragestellung, ob es dem Versicherten zuzumuten sei, seine erworbenen Kenntnisse im freien Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Verwertung sei bereits an den basalen Grundfertigkeiten wie beispielsweise der Terminwahrnehmung bzw. der Erfüllung verhältnismässiger Aufträge z.B. in Form von einfachsten und klar formulierten und vom Versicherten kognitiv erfassbaren (für die Eingliederung geeigneter) Aufträge gescheitert. Es seien somit konkrete Hinweise (z.B. Erwerb des Führerscheins inkl. den damit verbundenen wahrzunehmenden Fahrstunden) vorhanden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass der Versicherte bei vorhandener, intrinsischer Motivation solche Fähigkeiten besitze und im Arbeitsmarkt als Hilfsgärtner konkret umsetzen könnte (einfache Arbeiten im Garten und Landschaftsbereich gemäss klarer Instruktion). Die Eingliederung werde infolge fehlender zumutbarer Mitwirkung abgeschlossen (IV-Nr. 114).

3.18   Dem vom Gericht eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. K.___, vom 22. Dezember 2015 kann im Wesentlichen entnommen werden, der Patient sei seit dem 14. April 2015 in seiner ambulant-psychiatrischen Behandlung. Zu zwei vorausgegangenen Terminen (23. Februar und 6. März 2015) sei er unabgemeldet nicht erschienen. Der de facto erste Termin vom 14. April 2015 habe im Beisein seiner Beiständin (R.___) stattgefunden. Insgesamt hätten bis heute 14 Konsultationen stattgefunden und insgesamt sei der Patient bis heute zu 8 Konsultationen unabgemeldet nicht erschienen. Zwischen dem 8. September und 5. November 2015 sei der Patient ohne Unterbrüche zuverlässig zu 7 Terminen nacheinander gekommen. Zuletzt sei er am 10. Dezember 2015 in seiner Sprechstunde gewesen, am 18. Dezember 2015 sei er wiederum unabgemeldet nicht erschienen. Zum aktuellen Zeitpunkt habe er keine Nachricht von ihm. Die Behandlung bei ihm habe einen Versuch dargestellt, ob sich zum Patienten überhaupt ein therapeutischer Kontakt aufbauen lasse und ob dadurch erkennbar sei, in welchem psychischen Zustand er sich befinde und ob sich durch psychiatrisch-therapeutische Massnahmen etwas an seinem Zustand verbessern lasse. Wie aus dem beschriebenen äusserlichen Ablauf dieses bisherigen Behandlungsversuches schon zu vermuten sei, sei die Herstellung eines therapeutischen Kontaktes schwierig gewesen. Inhaltlich habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Patient mit sich und seiner Lebenssituation unzufrieden sei und eigentlich etwas daran ändern wolle. Er scheine sehr zurückgezogen zu leben und habe kaum Kontakte zu anderen Personen. Gründe für diese Zurückgezogenheit seien wohl Ideen, dass er mit anderen Leuten nicht mithalten könnte, von diesen nicht ernst genommen oder nicht akzeptiert oder dass er sogar verlacht würde. Der Patient habe Ideen geäussert, einen auffällig deformierten Kopf zu haben, mit einer Ausstülpung auf der einen und einer Abflachung auf der anderen Seite, und dass diese Deformierung erst in den letzten Jahren aufgetreten sei, im Nachgang und aufgrund einer Kieferoperation. Der Patient habe versucht, diese Verformung zu zeigen mit Hilfe von älteren Passbildern. Man habe sie allerdings bisher nicht erkennen können.

Im Weiteren führte der behandelnde Psychiater aus, der Patient sollte zumindest anrufen, wenn er nicht kommen könne. Mit der Zeit habe man erfahren, dass er sich offenbar nicht traue anzurufen, weil er denke, er werde nicht wissen, was er auf Gegenfragen oder in anderen Situationen antworten könne. Am 5. November 2015 habe der Patient übungshalber selber zwei Telefonate in seiner Gegenwart getätigt. Er sei deutlich nervös geworden und habe am Telefon stark gestottert. Danach sei er erleichtert gewesen, es geschafft zu haben. Der Patient scheine recht lange in der Nacht auf zu sein und am Tag zu schlafen. Er beschäftige sich offenbar viele Stunden lang mit Computerspielen. Ein Teil dieser Beschäftigung sei, dass er Computerspiele, möglichst neue oder Demoversionen, kommentiere und so als sogenanntes «Game-Play» im Internet auf «Youtoube» veröffentliche. Seine Wunschvorstellung sei, dass er damit mit der Zeit so viele «clicks» bekomme, dass er in ein sogenanntes «Youtouber-Netzwerk» aufgenommen werde und beginne, damit Geld zu verdienen. Über einige Behandlungsstunden sei versucht worden, den Patienten dieses Interesse und diese Ressource nutzen zu lassen und zu versuchen, bessere und attraktivere kommentierte Computerspielsequenzen herzustellen. Zum Teil sei dies gelungen. Der Patient habe aber anerkennen müssen, dass noch ein grosser Unterschied zu etablierten Kommentatoren bestehe. Er habe sehr bedrückt reagiert, als sich jemand im Internet nach dem Problem mit seiner Stimme bzw. Nase erkundigt habe. Die Stimme des Patienten sei tatsächlich auffällig. Sie scheine auf bestimmte Art näselnd zu sein und etwas scheine beim Reden in der Nase mitzuschwingen oder zu vibrieren. Es sei bis heute nicht gelungen, dass der Patient dieses Problem hätte weiterabklären können, und es seien bis heute keine entsprechenden Berichte vorhanden. Der Kieferchirurg habe ihm diese Berichte angeblich nicht herausgegeben wollen, weil der Beschwerdeführer bei ihm noch Schulden habe. Dieses Problem mit der Stimme sei also offenbar auch ein Grund für die Selbstunsicherheit des Patienten.

Zusammenfassend könne man bei A.___ verschiedene Auffälligkeiten feststellen: Eine ausgesprochene Schwierigkeit, einen therapeutischen Kontakt herzustellen, eine ausgesprochene Unzuverlässigkeit im Wahrnehmen seiner Termine und ein anscheinender Zusammenhang dieser Unzuverlässigkeit mit einer Selbstunsicherheit und zum Teil offenbar auch mit einer gewissen Tag-Nacht-Umkehr. Der Patient scheine sehr zurückgezogen und isoliert zu leben, er äussere Ideen über sein Äusseres, die an einen dysmorphophobischen Wahn denken liessen, d.h. die wahnhafte Vorstellung, körperlich entstellt zu sein. Der Patient zeige auch im direkten Kontakt Anzeichen von sozialer Angst und Selbstunsicherheit, er stottere meist auch schon ohne erkennbaren zusätzlichen Stress, dann aber sehr verstärkt, wenn er z.B. telefonieren müsse. Bezüglich Erwerbstätigkeit und Zukunftsplanung scheine der Patient unrealistische Ideen zu haben. Der Patient gebe meist nur knapp Antwort, er sei nicht redselig, müsse mit viel Geduld befragt werden und es sei insgesamt sehr schwierig, sich ein Bild von seinem Inneren zu machen. Somit sei es bisher nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Der Zusammenhang zwischen den sozial phobischen, den selbstunsicheren, den depressiven und den vielleicht wahnhaften, psychotischen Symptomen sei bisher noch nicht klar.

Ebenso sei bisher unklar, wie der Patient dazu kommen oder dazu gebracht werden könnte, wieder eine realistische Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Arbeit auf dem freien Markt erscheine angesichts des geschilderten Behandlungsverlaufs unrealistisch. Aber auch bei einer geschützten Arbeit sei bisher nicht klar, wie der Patient motiviert werden könnte, eine solche aufzunehmen. Zu versuchen, den Patienten mit der Kürzung von Leistungen zu motivieren, würde eher in eine Verwahrlosung führen (A.S. 35 ff.).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Versicherte habe seine Ausbildung zum Gärtnereimitarbeiter per 31. Juli 2013 abgeschlossen. Er erreiche eine volle Leistungsfähigkeit und sei nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Im Abschlussbericht der C.___ sei festgestellt worden, dass er sich bis zum Abschluss seiner zweijährigen Ausbildung genügend berufliche Fähigkeiten angeeignet habe. Damit sei er – die nötige Motivation vorausgesetzt – in der Lage, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Art. 26 IVV komme nicht zur Anwendung. Ein Einkommensvergleich erübrige sich, da in der erlernten Tätigkeit als Gärtnereimitarbeiter keine Einschränkung bestehe (A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es seien ihm ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Rechtsstreitsache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (unter Berücksichtigung mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen) und weiterer beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt trotz eindeutiger Anhaltspunkte auf psychische und neuropsychologische Defizite nicht abgeklärt.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer noch geltend machen, es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, unter Einschluss mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen. Zuvor sei bei med. pract. K.___ erneut ein Bericht einzuholen (A.S. 46 f.).

4.2     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit Hinweisen).

4.3     Im vorliegenden Fall zeigten die neuropsychologischen Befunde aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die F.___ vom 9. und 30. Juli 2013 mittelschwere bis schwere Leistungsminderungen in den Bereichen «Exekutivfunktionen» (Planen, Konzeptbildung, figurale Ideenproduktion, phonematische Flüssigkeit, adaptive Flexibilität), «Visuokonstruktion» und «Sprache» (Benennen). In einem geringeren Ausmass wurden Defizite in den Bereichen «verbale Merkspanne», «nonverbale Arbeitsgedächtnisleistung» und «geteilte Aufmerksamkeit» verzeichnet. Die verbal-episodische Gedächtnisleistung erwies sich gesamthaft als durchschnittlich. S.___ und T.___ wiesen im Wesentlichen darauf hin, klinisch fielen eine Abnahme der Informationsgeschwindigkeit mit Zunahme der Komplexität, eine verlangsamte, dysarthrische Spontansprache mit gelegentlichem Stottern, ein erschwertes Sprach- und Instruktionsverständnis für komplexere Anweisungen, ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine unzureichend durchdachte Arbeits- und Handlungsplanung auf. Die Psychologinnen hielten sodann zum IQ-Test fest, es habe ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung des Messfehlers ergebe sich bei einem Konfidenzintervall von 95 % ein tatsächlicher IQ-Wert von zwischen 68 und 70 IQ-Punkten. Gemäss ICD-10 bestehe bei einem IQ von zwischen 69 und 50 eine leichte Intelligenzminderung. Separat betrachtet habe ein Verbal-IQ von 67 und ein Handlungs-IQ von 63 objektiviert werden können (vgl. Bericht vom 28. August 2013 [IV-Nr. 89 S. 5]).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem heute gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweis). Erst bei einem IQ von unter 70 ist von einer verminderten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, d.h. erst bei einem unter dem Normbereich von 70 bis 130 liegenden IQ wird gemäss ICD-10 von einer Intelligenzminderung gesprochen (F7x.x), welche die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in der freien Wirtschaft herabsetzen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen und 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3.1). Somit ist beim Beschwerdeführer mit einem Gesamt-IQ von 62 bzw. - unter Berücksichtigung des Messfehlers – mit einem tatsächlichen IQ-Wert von zwischen 68 und 70 IQ-Punkten von einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 auszugehen, zumal auch - separat betrachtet - ein Verbal-IQ von 67 und ein Handlungs-IQ von 63 objektiviert werden konnten. Der Beschwerdeführer stösst vor allem bei den erwähnten Exekutivfunktionen sehr schnell an seine Grenzen. Nach den Angaben der untersuchenden Psychologinnen stehen diese neuropsychologischen Befunde sowie die Ergebnisse der Intelligenztestung in Einklang mit den eigenanamnestisch berichteten Kompetenzen und Schwierigkeiten im Alltag. Die Ergebnisse dieser neuropsychologischen Untersuchung werden denn auch von keiner Seite in Frage gestellt.

4.4     Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist – was beim Beschwerdeführer mit den festgestellten IQ-Werten, insbesondere dem Handlungs-IQ von 63 zu bejahen wäre -, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich beim Beschwerdeführer zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt. Dabei kann es durchaus sein, dass die Behinderung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit Einschränkungen aufgrund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige Erfahrungen etwa können Aufschlüsse liefern, die trotz der medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit einer Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht leistungsrelevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen. So ist dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_119/2008 vom 22. September 2008 etwa zu entnehmen, dass sich aus entsprechenden Arbeitgeberberichten allenfalls eine effektiv geringfügigere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergeben kann, als aufgrund der Angaben von Fachleuten zum IQ zu erwarten wäre. Diesfalls kann ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zulässig sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 und 8C_861/2014 vom 16. März 2015 E. 4.3.1).

4.5     Gemäss dem Abschlussbericht der C.___ vom 18. Juli 2013 konnte der Beschwerdeführer die zweijährige Ausbildung «PrA Praktiker Gärtnerei Fachrichtung: Garten- und Landschaftsbau» gemäss den Insos-Richtlinien erfolgreich abschliessen, wobei die Rückmeldung des Arbeitgebers (P.___) betreffend Arbeitsmarktfähigkeit nach im März 2013 absolviertem Praktikum ergab, der Beschwerdeführer könne seine erlernten Gärtnerfähigkeiten umsetzen und in einem kleinen Gartenbaubetrieb sicher eingesetzt werden. Auch die Q.___ bestätigte aufgrund des vom Beschwerdeführer absolvierten Praktikums vom 29. April bis 3. Mai 2013, Letzterer könne einfache Arbeiten selbstständig ausführen. Er brauche zwar bei grösseren Arbeiten Unterstützung bzw. Begleitung von einer Fachperson, sie wäre aber bereit gewesen, ihn in eine Festanstellung zu übernehmen. Er habe die zweite Schnupperwoche wegen des gemäss seinen Angaben zu langen Arbeitsweges jedoch nicht mehr wahrgenommen. Zwar wurde im Abschlussbericht auf die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung in einem Kleinbetrieb auf dem ersten Arbeitsmarkt in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Mithilfe bei einem Kundengärtner, in einem Werkhof für allgemeine Arbeiten [Garten, Friedhof, Strassenreinigung, Winterdienst] und einer Gärtnerei [Produktion, Gemüseanbau, Landwirtschaft]) hingewiesen, gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, der Beschwerdeführer sollte die Logopädie fortsetzen, er müsse bei der Stellensuche unterstützt werden, bezüglich des eigenständigen Wohnens sei eine weiterführende Begleitung angebracht, bei Behördengängen müsse er begleitet werden und er sei auf eine strukturelle Unterstützung angewiesen (IV-Nr. 84). Auch die damalige Berufsbeiständin der D.___ (O.___) führte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2013 aus, die nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung zum Gärtnerei-Praktiker erfolgten Bemühungen durch die Fachpersonen des RAV und der Invalidenversicherung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung im freien Markt seien nicht erfolgreich gewesen. Der Beschwerdeführer benötige, um eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbringen zu können, ein Umfeld, in welchem ihm mit viel Verständnis und Wohlwollen begegnet werde. Obwohl es seinem Wunsch entspreche, auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein zu können, müsse aus sozialarbeiterischer Sicht erklärt werden, dass sein Betreuungs- und Anleitungsbedarf einen geschützten Rahmen erfordere (IV-Nr. 89 S. 1 f.).

Demnach bestehen genügend Hinweise, dass die erwähnten Einschränkungen des Beschwerdeführers allenfalls ein rentenrelevantes Ausmass erreichen könnten. So wurde im Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 28. Februar 2014 angegeben, in einem Gespräch mit dem Versicherten sei festgestellt worden, wie «verloren» er bei der Stellensuche sei (IV-Nr. 90). Ferner geht aus dem Abschlussbericht vom 14. März 2014 u.a. hervor, die I.___ habe einen Gärtner gefunden, welcher ihm die Chance für eine vierwöchige Abklärung im ersten Arbeitsmarkt geboten hätte, der Beschwerdeführer habe jedoch am ersten Tag der Abklärung entschieden, diese nicht anzutreten, da er lieber auf dem Bau als im Garten arbeiten würde. Auch habe er von der IV oder sonst einem Amt keine Unterstützung mehr annehmen wollen (IV-Nr. 92). Dass der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit weiterhin Unterstützung und Betreuung benötigt, geht auch aus dem «Rechenschaftsbericht mit Antrag auf Massschneiderung» vom 30. April 2014 hervor, worin die erwähnte Beiständin ausführte, der Beschwerdeführer benötige persönliche Unterstützung sowie Unterstützung bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Sie sei mit der Überwachung der Wohnsituation beauftragt und könne eine geeignete Unterbringung des Beschwerdeführers in die Wege leiten, sollte er nicht mehr in der Lage sein, selbstständig einen Haushalt zu führen (IV-Nr. 100 S. 13 ff.). Schliesslich wurde auch im Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 14. Januar 2015 festgehalten, Kernpunkt sei die Frage, ob es dem Versicherten zumutbar sei, im ersten Arbeitsmarkt trotz der kognitiven Einschränkungen ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Der Beweis dafür habe infolge fehlender (zumutbarer) Mitwirkung seitens des Versicherten nicht erbracht werden können. Die Verwertung seiner erworbenen Kenntnisse im freien Arbeitsmarkt sei bereits an den basalen Grundfertigkeiten wie beispielsweise an der Terminwahrnehmung bzw. der Erfüllung verhältnismässiger (einfacher und klar formulierter, vom Klienten kognitiv erfassbare) Aufträge gescheitert (IV-Nr. 114).

4.6     Angesichts der oben wiedergegebenen Angaben der Ausbildungsstätte, der Beurteilung der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle und der Angaben der damaligen Beiständin sowie aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse vom 28. August 2013 kann entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht ohne weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführer sei – die nötige Motivation vorausgesetzt – in der Lage, seine erworbenen beruflichen Kenntnisse als (Hilfs-)Gärtner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Angesichts der bestehenden leichten Intelligenzminderung und der erwähnten Einschränkungen hätte mit Blick auf den der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) der massgebliche medizinische Sachverhalt eingehender abgeklärt werden müssen. Aufgrund der gegebenen Umstände hätte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung sowie, abhängig von deren Ergebnis, allenfalls eine aktuelle neuropsychologische Verlaufsabklärung veranlassen müssen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer seine erworbenen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten kann. Vor allem eine hier zwingend erforderliche psychiatrische Abklärung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht veranlasst. Die seither erfolgten Abklärungen lassen es als möglich erscheinen, dass die beim Beschwerdeführer bestehende leichte Intelligenzminderung relevante Auswirkungen auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in seinem neu erlernten Beruf als Gärtnerei-Praktiker als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit haben könnte. Er benötigt sowohl bei seiner beruflichen Tätigkeit als auch im privaten Bereich Anleitung, Antrieb, Unterstützung und Kontrolle, wobei er auf vorgegebene klare Strukturen angewiesen ist.

4.7     Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung wird auch zu prüfen sein, ob das Nichtmitwirken bei den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlassten weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Unterstützung bei der Stellensuche, Beratungsgespräche [vgl. IV-Nr. 107 ff.]) Teil eines bestehenden Krankheitsbildes sein könnte.

5.       Nach dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2015, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung sowie allenfalls weitere Abklärungen veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Vorliegend wurde die Frage nach dem Bestehen eines allfälligen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden psychischen Leidens durch die Verwaltung nicht fachärztlich abgeklärt. Eine psychiatrische Abklärung wäre unter den gegebenen Umständen angesichts des bestehenden Untersuchungsgrundsatzes bereits im Verwaltungsverfahren zwingend erforderlich gewesen.

6.

6.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 3. März 2016 weist einen Zeitaufwand von 11.96 Std. aus, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen CHF 118.40. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können folgende Aufwendungen nicht entschädigt werden: 30. Juni 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std; Brief an D.___, 0.17 Std.), 2. Juli 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 14. Juli 2015 (E-Mail an D.___, 0.17 Std.), 31. August 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 7. September 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 21. September 2015 (Brief an Klient, 0.33 Std.), 7. Januar 2016 (Telefon an Klient, 0.08 Std.; Telefon an D.___, 0.08 Std.), 12. Januar 2016 (Brief an D.___, 0.17 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 22. Januar 2016 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.25 Std.), 8. Februar 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 24. Februar 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an D.___, 0.17 Std.), 3. März 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.). Angemessen erscheint damit ein Zeitaufwand von 9.02 Stunden. Sodann ist eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Somit sind Auslagen von CHF 87.40 zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘529.80 (Honorar von CHF 2‘255.000, Auslagen von CHF 87.40 und MwSt. von CHF 187.40).

Das Honorar im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 24. November 2015, A.S. 32 f.) beläuft sich auf CHF 1‘847.90.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

6.3     Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Im vorliegenden Fall holte das Gericht mit Verfügung vom 24. November 2015 beim aktuell behandelnden Psychiater med. pract. K.___ einen Bericht über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers und zu deren Verlauf ein (A.S. 32 Ziff. 3). Der in der Folge eingegangene, vorliegend einzige fachärztliche Bericht von med. pract. K.___ vom 22. Dezember 2015 (A.S. 35 ff.) hat massgeblich zum Entscheid beigetragen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Der Total-Betrag von CHF 433.00 ist durch die vorliegende Rechnung ausgewiesen und erscheint als angemessen. Somit hat die Beschwerdegegnerin diese Kosten zu übernehmen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘529.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des vom Gericht angeordneten Berichts von med. pract. K.___ vom 22. Dezember 2015 von CHF 433.00 zu übernehmen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2015.173 — Solothurn Versicherungsgericht 31.10.2016 VSBES.2015.173 — Swissrulings