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Solothurn Versicherungsgericht 22.03.2017 VSBES.2015.170

22 mars 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·12,459 mots·~1h 2min·3

Résumé

Unfallversicherung

Texte intégral

Urteil vom 22. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari 

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Muench,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Die 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete als stellvertretende Leiterin einer Autobahnraststätte und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie am 29. April 1990 einen Autounfall erlitt. Dr. med. B.___, Chirurgische Klinik, [...], diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 7. Juni 1990 (Mobiliar, Akten-Nr. [Mobiliar-Nr.] 4) eine Commotio cerebri, eine Fraktur des Malleolus medialis rechts, eine traumatisch eröffnete Bursa präpatellaris und eine Rissquetschwunde an der Stirn frontal. Es wurden mehrere operative Eingriffe durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte schliesslich ein Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, vom 20. Juli 1992 (Mobiliar-Nr. 54) ein. Nachdem ein dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, erstattetes Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60) eingereicht worden war, zu dem die Begutachtungsstelle C.___ am 29. Juli 1995 Stellung genommen hatte (Mobiliar-Nr. 62), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Aktenbegutachtung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, Rehaklinik [...], vom 29. Oktober 1996 (Mobiliar-Nr. 65). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu. Die Rente wurde als Komplementärrente zur ganzen Rente der Invalidenversicherung berechnet und wegen Selbstverschuldens um 20 % gekürzt. Mit späteren Verfügungen wurde die Rente betragsmässig angepasst.

2.      

2.1     Die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: IV-Stelle) hatte der Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung ab 1. April 1991 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung vom 30. Dezember 1992; von der Beschwerdegegnerin beigezogene IV-Akten Nr. [IV-Nr.] 1.17 S. 17). Mit Urteil vom 22. März 1993 (IV-Nr. 1.14) bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Anspruch auf eine ganze Rente auch für die Zeit ab 1. August 1992. Es stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (Mobiliar-Nr. 54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle ein Gutachten der Klinik G.___ vom 10. Oktober 1995 (IV-Nr. 1.2) ein. Anschliessend wurde die ganze Rente mit Verfügung vom 14. Februar 1996 (IV-Nr. 1.17 S. 2) bestätigt. Weitere amtliche Revisionsverfahren der IV-Stelle führten ebenfalls zur Bestätigung der ganzen Rente.

2.2     Am 1. November 2011 leitete die IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 9). Sie holte Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 20. Januar 2012 (IV-Nr. 11), von Dr. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH, vom 7. Februar 2012 (IV-Nr. 12) und von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. April 2012 (IV-Nr. 18) ein. Am 28. März 2012 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 16). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Begutachtungsstelle K.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 10. September 2012 erstattet wurde (IV-Nr. 24). Die Versicherte liess am 26. September 2012 eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 27). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung von Dr. med. L.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. November 2012 (IV-Nr. 31) ein. Eine ergänzende Frage der IV-Stelle vom 20. Februar 2013 (IV-Nr. 34) beantwortete die Begutachtungsstelle K.___ mit einem Schreiben, das am 13. August 2013 bei der IV-Stelle einging (IV-Nr. 35). Dr. med. L.___ vom RAD bestätigte am 23. September 2013 ihre frühere Einschätzung (IV-Nr. 37).

2.3     Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2013 kündigte die IV-Stelle an, die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen (IV-Nr. 38). Die Versicherte liess am 22. November 2013 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 41) und am 31. Januar 2014 eine ergänzende Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 43.1). Dieser lag ein privat eingeholtes Gutachten des Begutachtungsstelle M.___ vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 43.1 S. 22 ff.; IV-Nr. 45 S. 2 ff.) bei. Die IV-Stelle holte eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ vom 17.März 2014 (IV-Nr. 47) ein. Am 24. Juni 2014 verfügte sie schliesslich die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (IV-Nr. 48).

2.4     Die gegen die Verfügung vom 24. Juni 2014 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Juni 2016 (VSBES.2014.191) in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend neu über die Rentenaufhebung entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die IV-Stelle habe zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und auf einen Invaliditätsgrad geschlossen, der keinen Rentenanspruch mehr begründe. Angesichts der Rentenbezugsdauer (ganze Rente) von 23 Jahren sei es jedoch unter den gegebenen Umständen unzulässig, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 26. August 2016, 8C_524/2016).

3.       Die Beschwerdegegnerin zog mit Schreiben vom 4. August 2014 die IV-Akten bei (Mobiliar-Nr. 368). In der Folge stellte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (Mobiliar-Nr. 373) die laufende Invalidenrente nach UVG per 31. August 2014 ein.

4.       Am 17. September 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. August 2014 Einsprache erheben (Mobiliar-Nr. 399). Sie beantragte, es sei ihr weiterhin die bisherige UVG-Invalidenrente zu entrichten.

5.       Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

6.       Mit Zuschrift vom 25. Juni 2015 (A.S. 13 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 14):

1.   Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2015 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 20. August 2014 seien aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin seien weiterhin die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu gewähren, insbesondere sei der Beschwerdeführerin weiterhin über den 31. August 2014 hinaus die bisherige UVG-Invalidenrente zu entrichten.

3.   Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. (…)

U.K.u.E.F.

7.       Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 (A.S. 67 ff.) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

8.       Mit Verfügung vom 23. September 2015 (A.S. 84) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

9.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. November 2015 an ihren Anträgen fest (A.S. 92 ff.), ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1. Dezember 2015 (A.S. 105 ff.) und nochmals die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 1. Februar 2016 (A.S. 118 ff.).

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4     Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (zum Ganzen: BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2008 vom 18. August 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.5     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2, mit Hinweisen).

3.       Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

3.1     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).

3.2     Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.3     Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein von einem Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

3.4     Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4, mit Hinweis).

4.       Die Zusprechung einer Komplementärrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % erfolgte mit der Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350). Im weiteren Verlauf setzte die Beschwerdegegnerin die laufende Rente betragsmässig neu fest (insbesondere wegen Wegfalls von Kinderrenten der Invalidenversicherung, die zu einer Erhöhung der UVG-Komplementärrente führten). Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und gegebenenfalls Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 2.4 hiervor) erfolgte jedoch nicht. Die Verfügung vom 2. Dezember 1996 bestimmt somit den massgebenden Vergleichszeitpunkt.

5.       Bei Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 1996 lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (Mobiliar-Nr. 54), deren Stellungnahme vom 29. Juli 1995 (Mobiliar-Nr. 62), das Gutachten des Neurologen Dr. med. E.___ vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60) und das Aktengutachten des Neurologen Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 1996 (Mobiliar-Nr. 65) vor.

5.1     Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 basiert auf den Vorakten, eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeinmedizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie einer testpsychologischen Untersuchung. Die Gutachter nennen folgende Diagnosen (Gutachten S. 22):

-  Status nach Kniekontusion rechts mit offener Verletzung der Bursa praepatellaris und Verletzung des Vorderhorns des medialen Meniskus. Beginnende Femoropatellararthrose.

-  Status nach Osteosynthese bei Fraktur des inneren Knöchels. Beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk.

-  Status nach mittelschwerem Schädel-Hirntrauma und Commotio cerebri mit Cephalea vasomotoria.

-  Psychosomatische Fehlentwicklung bei einer depressiv-narzisstischen Neurose.

Die Hauptbehinderung bestehe in den massiv auftretenden Migräneanfällen. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin vor allem wegen dieser Erscheinungen ihre frühere Stelle nicht mehr einnehmen können. Zu den objektiven Befunden wird ausgeführt, im Bereich des rechten Kniegelenks finde sich eine schmerzhafte Flexion, eine Missempfindung im Narbenbereich sowie radiologisch eine beginnende Femoropatellararthrose medial. Im Bereich des oberen Sprunggelenks, bei freier Beweglichkeit, bestehe ebenfalls eine beginnende Arthrose. Neurologisch hätten die verschiedenen Beschwerden nicht objektiviert werden können. Im Bereich des Achsenorgans fänden sich sowohl zervikal, thorakal als auch lumbal beginnende degenerative Veränderungen. Die psychiatrische Exploration ergebe neurotische Symptome und Zeichen einer psychischen Fehlentwicklung, wobei die neuropsychologische Untersuchung keine groben pathologischen Befunde ergeben habe.

Zur Frage, ob die Versicherte über Beschwerden klage, für die keine organische Grundlage bestehe, führten die Gutachter aus, für die gehäufte Migräne finde sich keine organische Grundlage in dem Sinne, dass keine postcommotionellen Schäden oder Folgen des schweren Hirntraumas nachgewiesen werden könnten. Zur Prognose wird erklärt, die Patientin sei überzeugt, an ihrer alten Stelle nicht mehr arbeiten zu können, da sie zu stressintensiv sei. Sie wolle nun, wenn die IV dies bewillige, einen halbjährigen Kosmetikkurs absolvieren und dann versuchen, in diesem Beruf zu arbeiten. Eine Beschäftigung als Kosmetikerin wäre ihr schon heute bezüglich der Unfallfolgen etwa 70 % zumutbar unter Berücksichtigung von gewissen Ausfällen bei schweren Migräneattacken.

Zur Unfallkausalität wird erklärt, die Hauptbehinderung, die massiv auftretenden Migräneanfälle, müsse auf das Unfallereignis vom April 1990 zurückgeführt werden. Allerdings fänden sich keine weiteren Folgen des erlittenen schweren Schädel-Hirntraumas, ebenso keine nachweisbaren postcommotionellen Folgen wie kognitive Störungen, insbesondere der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Die testpsychologische Untersuchung habe keine Hinweise auf einen Intelligenzabbau gezeigt, der durch hirnorganische Störungen bedingt wäre. Es hätten sich somit auch keine Hinweise gefunden, die auf eine hirndiffuse Störung hindeuten würden. Sie müssten somit in Zusammenhang mit einer durch den Unfall in Gang gebrachten psychischen Fehlentwicklung gebracht werden auf der Grundlage einer bereits vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur. Eindeutig auf den Unfall zurück gingen die Befunde im Bereich des rechten Kniegelenks mit einer gewissen schmerzhaften Flexionshemmung und der beginnenden Femoropatellararthrose sowie die beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts nach Malleolarfraktur. Die vielen unspezifischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wie Energiemangel und Stressintoleranz müssten auf die psychische Fehlentwicklung bei Vorbestehen einer neurotischen Persönlichkeit zurückgeführt werden.

Zur Arbeitsfähigkeit äussern sich die Gutachter wie folgt (Gutachten S. 24): Aus Sicht der Unfallfolgen im Bereich des Bewegungsapparates, d.h. der beginnenden posttraumatischen Femoropatellararthrose rechts und der beginnenden Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem früheren Beruf als Stellvertreterin der Ladenleiterin in einer Autobahnraststätte reduziert arbeitsfähig, da es sich um eine Beschäftigung handle, bei der sie den ganzen Tag auf den Beinen sein müsse. Sie müsste Gelegenheit haben, vermehrt Pausen einzuschalten, so wäre sie rein vom Bewegungsapparat her wegen der Unfallfolgen etwa sechs Stunden einsetzbar. Wegen der gehäuften Migräneanfälle, welche ebenfalls vorwiegend auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, könne die Beschwerdeführerin tageweise nicht arbeiten. Zurzeit träten solche Anfälle noch zweimal pro Woche auf, so dass nochmals eine wesentliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf anzunehmen wäre und diese gesamthaft noch etwa 50 % betragen dürfte. Ob eine solche 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Raststätte realisiert werden könne, vor allem weil die Beschwerdeführerin die Migräneanfälle unregelmässig habe, sei eine andere Frage.

5.2     Dr. med. E.___ schildert in seinem Gutachten vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60) folgende Symptome: Die Beschwerdeführerin habe noch ca. zweimal pro Woche Kopfschmerzen beidseits vorne, welche bis zwei Tage anhalten könnten. Sie müsse sich dann in einen dunklen Raum begeben und sich ins Bett legen. Sie nehme Ponstan sowie Migränekranit-Zäpfchen. Zum Teil seien die Kopfschmerzen von Übelkeit und Augenflimmern begleitet. Des Weiteren leide sie unter Genickschmerzen, welche zum Teil in den rechten Arm bis in die Ellbeuge, seltener bis in die Finger einstrahlen würden. Zudem habe sie noch vom Unfall her Schmerzen im rechten Knie. Sie habe auch weiterhin Albträume, ca. ein- bis dreimal pro Woche, träume vom Sterben und vom Unfall. Die Rückblenden tagsüber seien seltener geworden. Seit dem Unfall habe sie auch keine sexuelle Energie mehr. Ihr Gedächtnis sei schlechter, sie vergesse vieles. So müsse sie Terminkalender führen und ihre Tätigkeiten nach Möglichkeit aufschreiben. Sie mache häufig auch Flüchtigkeitsfehler, lasse Dinge liegen, habe Mühe, sich zu orientieren. Viele Leute ertrage sie nicht mehr, sie ermüde dabei sehr rasch. Sie sei weiterhin immer noch lärm- und lichtempfindlich. Sie habe Mühe, ihren Tagesablauf sinnvoll zu planen, sei manchmal wie «verhühnert», beginne Dinge, ohne sie zu Ende zu führen. Sowohl auf Türkisch wie auf Deutsch habe sie den Eindruck, Worte manchmal nicht recht zu finden, Mühe, die richtigen Ausdrücke zu wählen. Emotionell habe sie zu den Ereignissen weniger Distanz, sei viel empfindlicher als vorher. Vor dem Unfall habe sie ca. acht Stunden Schlaf gebraucht. Seit dem Unfall benötige sie auch einen Mittagsschlaf von ein bis zwei Stunden, ermüde insgesamt schneller. Wenn sie etwas lese, vergesse sie es wieder, sie habe Mühe, Inhalte neu aufzunehmen, müsse z.B. Texte bis zu dreimal lesen, um zu verstehen, was darin gestanden sei.

Das neuropsychologische Testprofil ergab bei leicht vermindertem Arbeitstempo Ergebnisse im Bereich einer leichten Störung betreffend optisch-konstruktive Praxie, nicht automatisierte Serien beim Rechnen, Konzentration (qualitativ), mnestische Prozesse verbal (Kurzzeitund Langzeitgedächtnis sowie Lernfähigkeit), mnestische Prozesse visuell (Kurzzeitgedächtnis und Lernfähigkeit), Links-rechts-Erkennen, Suppressionsfähigkeit, Fraktionierte Motorik sowie Planungsfähigkeit. Ergebnisse im Bereich einer mässigen Störung resultierten bei der Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit/Interferenzfestigkeit) und bei den mnestischen Prozessen visuell (Langzeitgedächtnis). Zur SPECT-Untersuchung des Cerebrums führt Dr. med. E.___ aus, die Tomogramme zeigten eine deutliche Perfusionsverminderung im Bereich der rechten Hirnhemisphäre, insbesondere temporo-occipital und andeutungsweise auch fronto-temporal.

In der Beurteilung erklärt Dr. med. E.___, aus neurologischer Sicht bestünden als Folge des Verkehrsunfalls vom 24. Februar 1990 bei Contusio cerebri heute noch eine kognitive Minderleistung im Sinne von subortikalen und rechts parieto-frontalen Störungen sowie geringer auch links parieto-frontalen Störungen mit Vigilanzstörung, verminderter Konzentrationsleistung, verminderter Gedächtnisleistung, insbesondere für visuelle Inhalte, vermindertem bildlichem und räumlichem Vorstellungsvermögen, leichter optisch-konstruktiver Praxie sowie leichter Affektmodulationsstörung. Eine zusätzlich gering ausgeprägte Sprachstörung sei anhand der Anamnese denkbar. Daneben bestehe eine posttraumatische Stressreaktion mit nächtlichen Albträumen und tagsüber Flashbacks. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Kopfschmerzen bei posttraumatischer vaso-motorischer Dysregulation. Als indirekte Unfallfolge bestehe wahrscheinlich eine posttraumatische Anpassungsstörung mit in diesem Rahmen vermehrtem Wahrnehmen der eigenen Einbussen. Die Anamnese, der erhobene neuropsychologische Befund  sowie das eindeutig pathologische SPECT des Cerebrums vom 19. Januar 1995 sprächen klar für eine durchgemachte Schädigung des Gehirns.

Die heutigen Beschwerden, insbesondere die kognitiven Störungen, seien multikausal und einerseits durch die direkte Gehirnschädigung, aber andererseits auch durch indirekte psychische Folgen, insbesondere eine posttraumatische Stressreaktion, bedingt. Die Beurteilung der indirekten psychischen Folgen im Hinblick auf deren Unfalladäquanz müsste nach seiner, Dr. med. E.___s, Ansicht anhand der neu erhobenen Daten erneut durchgeführt werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Hirnschädigung und dadurch verminderte Ressourcen weniger Mühe gehabt hätte, mit emotionellen Problemen umzugehen.

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, bestehe eine solche heute auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, da sie einerseits eine vermehrte Ermüdbarkeit aufweise, andererseits aber auch häufig von bis zu mehreren Tagen anhaltenden, heftigen Kopfschmerzattacken gequält werde und so quasi ein frei wählbarer Arbeitsrhythmus als Arbeitsvoraussetzung bestehen müsste, wobei die Tätigkeit zusätzlich keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen beinhalten dürfte. Eine neuropsychologische Therapie bei einem diesbezüglich geschulten Psychologen und/oder Psychiater sei sinnvoll. Dabei gehe es insbesondere darum, mit der Beschwerdeführerin ein besseres Verständnis der erlittenen Ausfälle zu erarbeiten, Fehlleistungen und Überforderungen ihrerseits und die dadurch bedingte Frustration zu vermeiden.

5.3     Die Beschwerdegegnerin lud die Begutachtungsstelle C.___ ein, sich zur Stellungnahme von Dr. med. E.___ zu äussern. Die Begutachtungsstelle führt in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1995 (Mobiliar-Nr. 62) aus, aus psychiatrischer Sicht müsse festgehalten werden, dass anlässlich der Untersuchung vom Mai 1992 die heute geklagten Beschwerden, die auf eine posttraumatische Stressreaktion hindeuteten, wie Albträume, tagsüber Flashbacks, nicht vorhanden gewesen seien. Diese Symptome seien offenbar in der Zwischenzeit aufgetreten und könnten kaum mit dem damaligen Unfall in Zusammenhang gebracht werden. Was die neuropsychologische Untersuchung anbelange, habe der Neuropsychologe der Begutachtungsstelle C.___ bei der damaligen Abklärung auch in diversen Untertests des HAWIE [Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene] gute Leistungen in der Aufmerksamkeits- und Belastungsfähigkeit gefunden. Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test hätten sich lediglich grosse Schwankungen in der Leistungsfähigkeit gezeigt.

Im Übrigen sei bezüglich der neuen neuropsychologischen Untersuchung von Dr. med. E.___ festzuhalten, dass in sämtlichen geprüften Untersuchungen nur leichte bis mässige Störungen hätten gefunden werden können, ausser beim Langzeitgedächtnis. Dr. med. E.___ mache die pathologische SPECT-Untersuchung des Cerebrums vom 19. Januar 1995 für eine durchgemachte Schädigung des Gehirns verantwortlich. Dazu sei festzuhalten, dass die festgestellte Perfusionsverminderung fronto-temporal und temporo-occipital rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Die SPECT-Untersuchungen seien noch nicht validiert. Es sei offenbar so, dass chronische Zervikalschmerzen und Migräne, vor allem Basilarismigräne, pathologische SPECT-Untersuchungen hervorrufen könnten. Der Stellenwert der SPECT-Untersuchung sei in diesem Fall klinisch noch unklar. Ausserdem sei die klinische Relevanz einer pathologischen SPECT-Untersuchung in Bezug auf das alltägliche Funktionieren noch nirgends nachgewiesen. Insbesondere müsse diese Untersuchung zuerst validiert werden. Zusammenfassend scheine aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung, mit Hinweisen auf eine neurotische Fehlentwicklung, bereits 1992 eine weiterbestehende pathologische Unfallverarbeitung mit emotionalen Konflikten am ehesten vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Unfall massive, emotionale, affektive Probleme gehabt, die sich in depressiven Symptomen geäussert und psychische Stressreaktionen ausgelöst hätten, welche  bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Daher ändere sich an den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 20. Juli 1992 nichts.

5.4     Angesichts der teilweise divergierenden Beurteilungen der Begutachtungsstelle C.___ einerseits und von Dr. med. E.___ andererseits holte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Februar 1996 (Mobiliar-Nr. 340) zusätzlich noch die neurologische Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ (Mobiliar-Nr. 65) ein. Dieser führt aus, der Unfall habe offenbar zu einer körperlichen Schädigung auch im Kopfbereich geführt, welche von den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.___ als schweres Schädelhirntrauma taxiert worden sei. Ein solches entspreche einer Contusio cerebri, wie sie auch Dr. med. E.___ in seinem Gutachten angeführt habe. Gleichzeitig sei es noch zu verschiedenen anderen Verletzungen gekommen, namentlich des rechten Beins, welche nicht umstritten seien und auf die hier nicht näher eingegangen werde. Dr. med. E.___ stelle in seiner Untersuchung erhebliche neuropsychologische Funktionsstörungen fest, welche aufgrund ihres Musters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als organisch bedingte Störungen interpretiert würden. Diese Störungen beträfen viel mehr rechtshemisphärische als linkshemisphärische Funktionen. Dieser Interpretation schliesse er, Dr. med. F.___, sich vollumfänglich an. Sie werde auch durch die statistisch signifikante Minderperfusion im SPECT des Gehirns von 1995 vorwiegend temporo-occipital, weniger fronto-temporal, unterstützt. Die bei der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ angewandten neuropsychologischen Untersuchungen seien anerkanntermassen in keiner Art und Weise geeignet, vorhandene posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen auszuschliessen. Die Interpretation im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei somit in Bezug auf das allfällige Vorliegen neuropsychologischer Funktionsstörungen nicht stichhaltig. Was den Erkenntniswert der SPECT-Untersuchung anbelange, sei es eine Tatsache, dass diese in Bezug auf ein Normalkollektiv validiert worden sei. Wenn, wie in der Stellungnahme der Begutachtungsstelle C.___ (E. II. 5.3 hiervor) angeführt, ein Migräneanfall stattgefunden hätte, wäre dies mit Sicherheit im SPECT-Untersuchungsbericht erwähnt worden. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter müsse erwähnt werden, dass nach eigenen unveröffentlichten Untersuchungen [also offenbar solchen von Dr. med. F.___] bei gegen 700 Patienten mit Status nach traumatischen Hirnverletzungen in 99 % der Fälle posttraumatische Hirnfunktionsstörungen diagnostiziert worden seien. Zusammenfassend schienen mit hoher Wahrscheinlichkeit posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen mittelschweren Grades vorzuliegen, wie sie von Dr. med. E.___ postuliert würden.

5.5     Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Stellungnahmen legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf 70 % fest (vgl. E. I. 1 hiervor). Sie orientierte sich dabei offenbar an der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle, welche mit Verfügungen vom 30. Dezember 1992 und – entsprechend dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 22. März 1993 – vom 30. Juni 1993 von diesem Invaliditätsgrad ausgegangen war, und betrachtete die Gesamtheit der relevanten Beschwerden als unfallkausal.

6.       Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 20. August 2014 und des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2015 präsentierte sich die relevante Aktenlage wie folgt:

6.1     Dr. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH, führt in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (IV-Nr. 12 S. 5) aus, er betreue die Beschwerdeführerin als Gastroenterologe hinsichtlich ihrer Magen-Darm-Problematik. Letztmals habe er sie am 22. September 2011 gesehen. Gründe für frühere Abklärungen seien Abdominalbeschwerden, Stuhlunregelmässigkeiten mit Durchfällen und Brechreiz bis hin zum manifesten Erbrechen. In der letzten Magenspiegelung vom August 2010 hätten sich bei der Patientin eine leichtgradige gastro-oesophageale Refluxkrankheit mit angedeuteter axialer Hiatushernie und zwei kleine, fibrinbedeckte Duodenalulzera [Zwölffingerdarmgeschwüre] gefunden. Durch Stressreduktion, Vermeiden von NSAR, Verwendung von Säureblockern und Gastrokinetikum Motilium habe damals das Beschwerdebild günstig beeinflusst werden können. Eine im September 2011 durchgeführte Darmspiegelung habe Hinweise für ein chronisches Hämorrhoidalleiden gezeigt. Daneben sei ein kleiner Sigmapolyp abgetragen worden. Eine diskrete Entzündung im Bereich des distalen Dünndarmanteils sei als Zufallsbefund im Rahmen der NSAR-Entnahme oder (weniger wahrscheinlich) als Frühform eines Morbus Crohn interpretiert worden. Eine eigentliche Therapie sei zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Hämorrhoidalleidens bei einem Chirurgen operieren lassen wollen. Über den weiteren Verlauf sei ihm, Dr. med. I.___, nichts bekannt. Er habe weder einen Bericht erhalten noch die Beschwerdeführerin seit letztem Herbst nochmals gesehen. Aus seiner rein gastroenterologischen Sicht und in Unkenntnis des Verlaufs der letzten Monate sollten die Arbeitsfähigkeit der Patientin nicht wesentlich eingeschränkt und allfällige Magen-Darm-Beschwerden symptomatisch behandelbar sein. Relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit müssten durch andere Krankheiten begründet sein.

6.2     Das Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) beruht auf den Vorakten sowie spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie sowie Innere Medizin/Onkologie.

6.2.1  Der psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält bei der Beschreibung der objektiven Befunde fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich zur Untersuchung erschienen (IV-Nr. 24 S. 28 f.). Sie sei modisch gekleidet gewesen. Das psychiatrische Interview sei ohne Barrieren unvermittelt eröffnet worden, wobei die Beschwerdeführerin von Anfang an relativ weitschweifig über ihre Beschwerden berichtet habe. Sie sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten zu Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert. Das Ich-Bewusstsein sei ungestört. Das Auffassungsvermögen, die Merkfähigkeit und die Aufmerksamkeit sowie das Konzentrationsvermögen zeigten keine Störungen. Der formale Gedankengang mache bis auf die erwähnte Weitschweifigkeit einen geordneten Eindruck. Es bestehe allenfalls eine leichte Beschleunigung des Denkablaufs. Das inhaltliche Denken zeige keine Auffälligkeiten und es bestünden keine Wahrnehmungsstörungen. Die Intelligenz erscheine als durchschnittlich. Psychomotorisch bestünden keine Auffälligkeiten. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei nicht reduziert, die Grundstimmung ausgeglichen. Eine Affektlabilität bestehe nicht. Es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung, die Versicherte berichte weder über Zwänge noch über phobische Reaktionen. Die Willenskräfte seien zielgerichtet. Der Antrieb sei in der Untersuchungssituation nicht reduziert gewesen, ebenso die Realitätsorientierung und der Realitätsbezug. Die Motivationslage der Beschwerdeführerin bezüglich einer möglichen Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit erscheine als reduziert. Früher bestehende depressive Symptome seien aufgrund der Schilderung ihrer damaligen Eheproblematik durchaus nachvollziehbar. Von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets bestehe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

6.2.2  Im onkologischen Teilgutachten führt Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei vor vier Jahren wegen eines Schilddrüsenkarzinoms radikal thyreoidektomiert worden (IV-Nr. 24 S. 17). Aus onkologischer Sicht seien im aktuellen Zustand weder die Arbeits- noch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

6.2.3  Die orthopädische Teilgutachterin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, führt aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe weiterhin Schmerzen im rechten Kniegelenk und rechten Sprunggelenk, vernehmlich beim Bergauf- oder Bergabwärtsgehen (IV-Nr. 24 S. 7 ff.). Ferner bestünden Schmerzen im Nacken wie auch im Lumbosacralbereich. Die linke Gesichtshälfte sei «eingeschlafen». Diagnostiziert werden ein Status nach mehrfachen Operationen am rechten Kniegelenk (zweimal Arthroskopie, einmal Bursektomie) mit klinischem Anhalt für beginnende degenerative Veränderungen medial, ein Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts mit konservativer Therapie in der Kindheit, ein Zustand nach operativer Versorgung einer medialen Sprunggelenksfraktur rechts mit sehr gutem Behandlungsergebnis sowie chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur (kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit; beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur).

6.2.4  Das neurologische Teilgutachten wurde durch Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, verfasst (IV-Nr. 24 S. 19 ff.). Zu den subjektiven Beschwerden führt der Gutachter aus, seitens des Unfalls würden noch Restbeschwerden im unteren Rückenbereich, Steissbeinschmerzen, weichteilrheumatische Schmerzen, Schmerzen im rechten Sprunggelenk, insbesondere auch Schmerzen im rechten Schultergelenksbereich, erwähnt. Zudem bestehe ein anhaltender, in der Intensität wechselnd ausgeprägter, teilweise nur geringer Schmerz im Nackenbereich, lokalisiert betont in der oberen Hälfte der HWS, im Charakter eher krampfartig, mit gewissem Hitzegefühl. Dieser strahle teilweise aus in die linke Gesichtshälfte, es fühle sich wie eine «Lähmung» an. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin diese Kopfschmerzen praktisch dauernd gehabt. Mit der Geburt des Sohns im Jahr 1993 habe sich das geändert. Während der Stillphase habe sie gar keine Kopfschmerzen gehabt. Später seien aber gewisse Kopfschmerzen wieder aufgetreten, ca. zwei- bis dreimal pro Woche, dumpf, hinter den Augen lokalisiert, pulsierend. Aktuell sei dieser Kopfschmerz nur noch wetterabhängig vorhanden. In den letzten zwei Wochen sei er ca. fünfmal aufgetreten, immer bei Wetterwechsel. Am rechten Knie habe von Anfang an eine Steifigkeit bestanden, innenseitig lokalisiert. Anfänglich habe auch ein umschriebener Punkt mit elektrisierendem Gefühl in etwa am inneren Kniegelenksspalt bestanden. Nach einer Operation im Jahr 1992 sei dieser lokale, elektrisierende Schmerz jedoch komplett remittiert. Es bestünden seither kein Ruheschmerz mehr im Knieinnenbereich, keine elektrisierenden Spontanschmerzen, keine Berührungsempfindlichkeit. Lediglich bei mechanischer Belastung des Knies, auch bei Beugung oder bei starkem Druck an der Innenseite komme es zur Schmerzauslösung an dieser Stelle mit stechendem Charakter, etwas ausstrahlend an den ventromedialen Bereich unterhalb der Patella. Dieser Schmerz sei aber gut aushaltbar und in Ruhe ohnehin nicht gegeben. Sensomotorische Ausfälle im Fuss oder Sprunggelenksbereich bestünden nicht und hätten nie bestanden. Ein lumbaler Rückenschmerz sei permanent vorhanden. Gezeigt werde er vorrangig in etwa über den ISG-Fugen sowie im Steissbeinbereich und im unteren BWS-Bereich. Die Schmerzqualität sei eher brennend, es sei relativ stark schmerzhaft. Weiter beschreibt Dr. med. R.___ die objektiven Befunde. Zum klinisch-neuropsychologischen Befund hält er fest, die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchungsdauer im klinischen Eindruck vollumfänglich orientiert gewesen, es seien keine Hinweise auf Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, keine Fluktuationen der Vigilanz, keine Interferenzanfälligkeit zu beobachten gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe der nach dem biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität entsprochen. Im Rahmen der Exploration und Untersuchung hätten sich keine Hinweise für konsistente Gedächtnisstörungen, für Aphasie, Apraxie oder Agnosie ergeben.

In der Beurteilung geht der Gutachter auf die Frage ein, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 29. April 1990 ein Schädelhirntraum mit Frakturen im Kopfbereich erlitten habe (IV-Nr. 24 S. 22 f.). Er hält fest, in den echtzeitlichen Unterlagen lasse sich lediglich eine Commotio cerebri eruieren mit Rissquetschwunden frontal am Schädel. Dr. med. D.___ habe am 29. August 1990 traumatisch bedingte Myalgien im Nacken- und Schulterbereich beschrieben, aber keine Schädelfraktur. Bei Vorliegen einer solchen wäre zu erwarten gewesen, dass diese zumindest in diesem Zeitpunkt, drei [richtig: vier] Monate nach dem Unfall, bekannt gewesen wäre. Im Vordergrund seien damals Beschwerden im Bereich des rechten Knies und Sprunggelenks gestanden. Neurologisch sei damals eine posttraumatsche Neuropathia patellae diagnostiziert worden (Dr. med. S.___, Bericht vom 11. Januar 1991). Diesbezüglich habe sich inzwischen aber offensichtlich eine weitergehende Restitution ergeben. Auch am 9. März 1991 habe Dr. med. D.___ im Unfallschein eine Commotio cerebri und kein Schädeltrauma erwähnt. Erst in der IV-Anmeldung vom 16. Mai 1991 habe die Beschwerdeführerin selbst eine Schädelfraktur erwähnt. Diese Diagnose sei jedoch mit Blick auf die echtzeitlichen Akten ebenso unzutreffend wie das im Bericht der G.___ vom 10. Oktober 1995 erwähnte organische Psychosyndrom.

In der aktuellen Untersuchung lasse sich aus neurologischer Perspektive keinerlei neurologisches Defizit mehr erkennen, insbesondere sei auch im klinischen Eindruck keine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen zu erkennen (IV-Nr. 24 S. 23). Hinsichtlich des Narbenschmerzes an der Knieinnenseite sei am 26. September 1990 eine Exzision eines Narbenneuroms durchgeführt worden. Nach den aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin sei die nach dem Trauma anfangs lokal bestehende neuropathische Symptomatik damit praktisch vollständig remittiert. Auch hinsichtlich der Lumbalgie lasse sich kein konkreter lumboradikulärer Schmerzmechanismus eruieren. Es ergebe sich aus neurologischer Sicht keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend sei aus rein neurologischer Perspektive keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu erfassen. Es bestehe lediglich – als Diagnose ohne solche Relevanz – eine gelegentliche episodische Migräne mit Aura, welche aufgrund der eher geringen Frequenz nicht als alltagsrelevant respektive für die Arbeitsfähigkeit relevant zu erachten sei.

6.2.5  In ihrer Gesamtbeurteilung gelangen die Gutachter zum Ergebnis, interdisziplinär ergebe sich für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (IV-Nr. 24 S. 11 ff.). Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem 7. November 2011 verändert habe, führen sie aus, der Gesundheitszustand dürfe anhand der Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde retrospektiv als weitgehend konstant betrachtet werden. Die überdies gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert habe, beantworten sie dahingehend, dass sich retrospektiv nach heutigen Beurteilungskriterien keine Arbeitsfähigkeitsminderung von ausreichender Dauer und Schwere ergebe, welche aus medizinischer Sicht eine Berentung hätte begründen können. Es hätten jedoch Zeiten von Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zum aktuellen Zeitpunkt zeige die Beschwerdeführerin überwiegend altersentsprechende Befunde bei therapierbaren Beschwerden und Diagnosen.

6.3     Am 20. Februar 2013 wandte sich die IV-Stelle mit einer ergänzenden Frage an die Begutachtungsstelle K.___ (IV-Nr. 34). Sie erklärte, es sei zu Unrecht nach einer Veränderung im Vergleich zum 7. November 2011 gefragt worden. Relevant sei stattdessen eine Veränderung im Vergleich zur Situation im Jahr 1996 (Gutachten der G.___) respektive im Jahr 1992 (Gutachten der Begutachtungsstelle C.___). In ihrer Antwort (IV-Nr. 35) hielt die Begutachtungsstelle N.___ fest, ihre Bewertung der Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab ca. April 1991. Die G.___ benenne als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Autounfall 1990, somatische Belastungsstörung, mit Kopfschmerz, Schwindel, verminderter Belastbarkeit bei Stress, Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen mit Albträumen, sekundär vermindertem Selbstwertgefühl und Depressivität als Reaktion auf die Wahrnehmungen der Behinderungen seit dem Unfall vom April 1990. Abgesehen davon, dass kein organisches Psychosyndrom vorliege, seien diese gestellten Diagnosen die Widerspiegelung eines unspezifischen, neurovegetativen und psychisch-asthenischen Beschwerdebildes, einer Somatisierungsstörung entsprechend, wie sie im Rahmen von Schleudertraumata und leichten Schädelhirntraumata, speziell bei vorbestehenden psychosozialen Belastungssituationen, häufiger aufträten und in der früheren versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis häufig als traumatische Folgen Eingang gefunden hätten in die Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei zwischenzeitlich eine veränderte versicherungsmedizinische Bewertungspraxis zu berücksichtigen, weshalb die Gutachter angesichts der anamnestisch offensichtlich erheblich bestehenden psychosozialen Belastungen der Versicherten auch retrospektiv eine Andersbewertung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vornehmen müssten. Auch hinsichtlich der so genannten Förster-Kriterien ergäben sich aus der Darstellung der objektiven Befunde der G.___ keine genügend ausgeprägten Einschränkungen des psychopathologischen Befundes, um Ausnahmekriterien zu begründen. Zusammenfassend gelte die aktuelle Bewertung bei Zugrundelegung der aktuell geltenden versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis weitestgehend auch retrospektiv. Selbst wenn man eine damalige Anpassungsstörung nach Unfallereignis zugrunde lege, wäre diese wahrscheinlich spätestens nach einem Jahr (April 1991) hinreichend überwunden gewesen.

6.4     Im Auftrag der Beschwerdeführerin verfasste das die Begutachtungsstelle M.___ am 29. Januar 2014 ein interdisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 45). Dieses basiert auf den Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Neurologie (Dr. med. F.___), Psychiatrie (Dr. med. T.___), Orthopädie (Dr. med. U.___) und innere Medizin (Dr. med. V.___).

6.4.1  Dr. med. F.___ nennt aus Sicht der neurologischen Fachrichtung als Diagnose einen Status nach Autounfall 1990 mit durchgemachter traumatischer Hirnverletzung mit chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen, neuropsychologischen residuellen Funktionsstörungen mit Gedächtnisstörungen, Verdacht auf vegetative Labilität sowie zerviko-cerebralem Schmerzsyndrom (IV-Nr. 45 S. 16). Als fachspezifischen Befund nennt der Gutachter einzig, bei im Übrigen normalem Neurostatus, eine leichte relative Beeinträchtigung links (zu starke Verlangsamung gegenüber rechts, mechanisch oder anderweitig nicht erklärbar) bei der Quantifizierung der Feinmotorik der Finger sowie Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit, besonders nach links, mit spinalen Druckdolenzen im oberen HWS-Bereich (Gutachten S. 14). In der Zusammenfassung wird erklärt, aus neurologischer Sicht bestünden aktuell nur geringe pathologische Befunde (Gutachten S. 35). In seiner Beurteilung führt Dr. med. F.___ aus (Gutachten S. 14 f.), beim Unfall von 1990 sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer traumatischen Hirnverletzung gekommen. Als Folge des Unfalls hätten erhebliche Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen im Vordergrund gestanden, gleichzeitig sei es zu einer langdauernden posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Parallel hätten sich über viele Jahre bis heute andauernde rezidivierende Probleme im Verdauungstrakt entwickelt. Über die Jahre seien insgesamt die anfänglichen Beschwerden etwas kleiner geworden, leider seien aber gleichzeitig verschiedenste andere relevante und erhebliche Beschwerden, vor allem gastrointestinal, hinzugekommen oder hätten sich verstärkt. Zudem sei es 2008 zu einer operativen und radiotherapeutischen Behandlung eines Schilddrüsenkarzinoms gekommen, mit seither notwendiger Substitutionstherapie und verschiedenen kleineren Komplikationen. Die Summe der Beschwerden sei u.a. für die regelmässige Schlaflosigkeit und für eine verstärkte Ermüdbarkeit verantwortlich, welche auch heute nur eine stark begrenzte Arbeitsleistung zulassen würde. Insgesamt müsse die im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ 2012 behauptete «wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes» vehement bestritten werden, dazu gebe es überhaupt keinen Anhalt.

6.4.2  Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, liess neue Röntgenaufnahmen vom 10. Januar 2014 anfertigen. Diese zeigten eine altersentsprechende HWS, eine leichte, beginnende OSG- und USG-Arthrose rechts sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie (IV-Nr. 45 S. 21). Der Gutachter führt aus, die jetzt erhobenen orthopädischen Befunde zeigten klar eine frische Meniskussituation am linken Knie (das aktuelle MRI des linken Knies habe die Explorandin nicht mitgebracht) sowie am rechten Knie eine leichte, beginnende Arthrose. Am rechten OSG finde sich nach Bimalleolarfraktur nur radiologisch ein Befund, der eine leichte, beginnende OSG- und USG-Arthrose zeige. Am auffälligsten seien die persistierenden Einschränkungen der HWS, welche vereinbar seien mit einem chronischen, persistierenden Cervicalsyndrom. Als Diagnosen nennt Dr. med. U.___ ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebri/Kopfverletzung im April 1990, eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie bei Status nach Teilmeniskektomie (unfallbedingt 1990), eine beginnende OSG-/USG-Arthrose rechts bei Status nach Malleolarfraktur/Volkmanndreieckverschraubung (Mai 1990, unfallbedingt) sowie eine akute Meniskussymptomatik medial links (operationswürdig). Zur Arbeitsfähigkeit aus Sicht seines Fachgebiets äussert sich Dr. med. U.___ in seinem Teilgutachten nicht.

6.4.3  Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärt in seiner Beurteilung (IV-Nr. 45 S. 27 ff.), bei der Versicherten liege, beginnend mit dem Unfall im Jahr 1990, eine mehrfache psychiatrische Symptomatik vor. Sie leide zunächst einmal an einer besonders typischen Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0): Es bestünden chronisch somatisch nicht erklärbare multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome. Die Störung sei bei der Versicherten sehr schwer, indem die Symptome besonders ausgeprägt seien und weite Teile des Tages durch die Beschäftigung mit ihnen ausgefüllt bzw. blockiert seien. Zu erwähnen sei, dass ein Teil dieser Beschwerden somatisch zu erklären sei. Zudem bestünden Zeichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, womit die besonders am Nachmittag bzw. nach längerer körperlicher Aktivität auftretenden Schmerzen gemeint seien. Weil aber nicht klar eine Beziehung zu emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen gezeigt werden könne, seien die Kriterien der Störung nicht erfüllt. Die Symptomatik habe im Übrigen eine Nähe zur Fibromyalgie. Auch sei ein Teil der Symptomatik somatisch erklärbar. Diagnostisch erscheine es als angebracht, hier von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu sprechen. Von wesentlicher Bedeutung seit das Bestehen einer deutlich vorhandenen Depression. Die Versicherte biete nach aussen hin einen kaum depressiven Eindruck. Bei genauerer Befragung zeige sich jedoch, dass hinter dieser Fassade eine konstant düstere Stimmung bestehe, kombiniert mit einer generellen Einbusse an Freude und Interesse. So habe sie alle früher bestehenden Hobbies aufgegeben und sich von den Menschen zurückgezogen. Auch bestehe ein sehr starker Energiemangel, der sich vor allem in einer erhöhten Erschöpfbarkeit äussere, was sie neben den Schmerzen bei den verschiedensten Tätigkeiten immer wieder zwinge, Pausen einzulegen, ohne längere Aktivitäten überhaupt durchhalten zu können. Weiter bestünden Konzentrations- und Schlafstörungen. Die Versicherte verspüre kontinuierlich eine innere Anspannung und Unruhe, nach aussen hin kaum sichtbar. Ebenso erlebe sie subjektiv eine Denkverlangsamung. Sie fühle sich auf Grund des Umstandes, krankheitsbedingt zur Untätigkeit gezwungen zu sein, nutzlos, habe also Insuffizienzideen. Aufgrund dieser Symptomatik mit der entsprechenden Anzahl von Symptomen, insbesondere auch der ausgeprägten Symptome Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sei klar die Diagnose einer mittelschweren Depression (ICD-10: F32.1) gegeben. Die Schlafstörung sei so ausgeprägt, dass man (gemäss ICD-10) von einer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus mit Schlafphasenverzögerung und Schlaftrunkenheit am Morgen sprechen könnte. Weiter weise die Versicherte eine ausgeprägte Ängstlichkeit auf, welche die verschiedensten Lebensbereiche betreffe (Gesundheit, finanzielle Zukunft, Zukunft des Sohnes usw.). Besonders störend sei, dass sie ein dauerndes Ruminieren um diese Störungen erlebe, begleitet von innerer Anspannung und anderen Symptomen. Dies bedeute, dass die Kriterien einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) erfüllt seien. Schliesslich weise sie in ihrer Persönlichkeit Veränderungen auf, bestehend in starker Abhängigkeit von Anderen, der Überzeugung, durch die Krankheit in verschiedenster Beziehung benachteiligt und von einem normalen Leben ausgeschlossen zu sein, einen im Laufe der Jahre zunehmenden weitergehenden Interessenverlust, eine ständige Konzentriertheit auf ihre Beschwerden mit dauerndem Krankheitsgefühl und eine dysphorisch resignative bittere Störung. Dies entspreche den Merkmalen einer dauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sehr wohl auch organisch, als Folge des Unfalls von 1990, bedingt sein könnten, was der Diagnose einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) entspreche. Wenn man die Auswirkungen dieser psychischen Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen wolle, genüge es nicht, die einzelnen Störungen in ihrer Bedeutung einfach zu addieren. Zu berücksichtigen seien ungünstige Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Krankheiten, die einem Interaktionseffekt, d.h. einer supraadditiven, potenzierenden Wirkung entsprächen. Konkret habe die Versicherte eine sehr schwere Somatisierungsstörung, die wegen ihrer ungewöhnlichen Schwere und Chronizität allein schon an sich ein Faktor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei. Die adäquate Auseinandersetzung mit der Störung in dem Sinne, dass sich die Versicherte aus der übermässigen Beschäftigung mit ihren Beschwerden innerlich zumindest teilweise löse, sei ihr durch die weiteren Beschwerden bzw. Schmerz, Depression mit Ermüdbarkeit, Angst und Persönlichkeitsveränderung verwehrt. Die Verhinderung der Auseinandersetzung sei, in Kombination mit der Somatisierungsstörung, so stark, dass man realistischerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr annehmen könne. Diese Situation sei seit vielen Jahren und für unbestimmte Zeit auch weiterhin gegeben. Die Versicherte weise nicht nur eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit auf, auch ihr gesamtes anderes Leben sei eingeschränkt und verkümmert, dies seit vielen Jahren und trotz Therapie. Es sei im Laufe der Jahre zu einer Verhärtung dieser Problematik gekommen. Die Patientin habe seit Jahren eine hausärztliche Behandlung einschliesslich psychotherapeutischer Gespräche erhalten. Es sei möglich, dass diese adäquat und ausreichend gewesen seien. Eine Überprüfung der Situation durch einen psychiatrischen Facharzt sei aber angebracht. Im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ von 2012 sei die hier dargelegte Symptomatik nicht erhoben worden, weshalb eine Erörterung der Differenzen nicht möglich sei.

6.4.4  Der internistische Teilgutachter Dr. med. V.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führt aus (IV-Nr. 45 S. 30 ff.), die Hauptsymptome der Beschwerdeführerin seien neben den bereits in den drei vorangehenden Teilgutachten beschriebenen Kopf- und Körperschmerzen und der allgemeinen Müdigkeit Atemnotanfälle und Probleme mit dem Stuhlgang. Daneben habe sie weiterhin Reflux- und Bauchbeschwerden, Gewichtsprobleme und Heuschnupfen während der Pollensaison. Nach einer erstmals 1994 dokumentierten zunehmenden Vergrösserung der Schilddrüse mit 2003 nachgewiesenen Verkalkungen in der Ultraschalluntersuchung sei 2008 wegen Atemnot, Verstopfung und Gewichtszunahme die Diagnose eines papillären Schilddrüsenkarzinoms gestellt worden. Nach einer totalen Thyreoidektomie am 27. März 2008 und ablativen Radiotherapie sei die Beschwerdeführerin am 19. März 2013 vom behandelnden Onkologen als geheilt aus der Kontrolle entlassen worden. Der Hormonersatz mit Eltroxin sei lebenslänglich notwendig und nur schwierig einstellbar. In der Beurteilung legt Dr. med. V.___ dar, obwohl der Schilddrüsenkrebs der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit heute geheilt sei, leide sie als Folgeerkrankungen an Übergewicht und Beschwerden wie Müdigkeit und Nervosität und einem Hyperventilationssyndrom. Mit der lebenslänglichen Behandlung mit Eltroxin verbunden seien solche Schwankungen dieser wichtigen Körperfunktion, welche dauernde Dosisanpassungen nötig machten. Am meisten beeinträchtigend seien im Moment die Bauchbeschwerden und die Schwierigkeiten mit dem Stuhlgang nach den Prolaps- und Hämorrhoiden-Operationen und der Obstipation sowie weiterhin die Refluxbeschwerden. Die Gewichtszunahme von früher 62 kg auf über 80 kg sei weitgehend der Schilddrüsenerkrankung zuzuschreiben. Die Atemnotanfälle seien Ausdruck einer generalisierten Angststörung. Sie seien, bereits vorbestehend nach dem Autounfall von 1990, durch die Ereignisse bei der Schilddrüsenoperation erneut und heute wegen der allgemeinen Verunsicherung über ihren Gesundheitszustand durch die verschiedenen Abklärungen verstärkt aufgetreten.

6.4.5  In der Zusammenfassung führen die Gutachter aus, im neurologischen Teilgutachten werde bei heute nur geringen neurologischen pathologischen Befunden auf die beim Unfall von 1990 durchgemachte traumatische Hirnverletzung hingewiesen, welche schon 1995 im neurologischen Gutachten von Dr. E.___ festgehalten worden sei (IV-Nr. 45 S. 32 ff.). Die seither persistierenden Gedächtnisstörungen seien sehr wahrscheinlich noch Folgen dieser Verletzung. Zur insgesamt heute zu konstatierenden Verschlechterung hätten aber vor allem die seither neu hinzugekommenen Erkrankungen (Schilddrüsenkarzinom mit seinen Folgen und diverse Erkrankungen des Magen-/Darmtrakts) beigetragen. Das orthopädische Teilgutachten weise insbesondere auf die frische Meniskussituation am linken Knie hin und bestätige am rechten Knie eine leichte, beginnende Arthrose. Am rechten OSG finde sich nach Bimalleolarfraktur nur radiologisch ein Befund, der eine leichte, beginnende OSG- und USG-Arthrose zeige. Am auffälligsten seien die persistierenden Einschränkungen der HWS, welche vereinbar seien mit einem chronischen, persistierenden Cervicalsyndrom. Im psychiatrischen Teilgutachten würden die multiplen internistischen Störungen als Somatisierungsstörung interpretiert (die meisten dieser Symptome seien allerdings teilweise organisch erklärbar, wie aus dem internistischen Teilgutachten hervorgehe). Sicher habe das ganze Geschehen zusätzlich zu einer deutlichen Depression und teils zu Angststörungen geführt, mit einer sekundären Persönlichkeitsveränderung, zudem wahrscheinlich zu Gedächtnisund Konzentrationsstörungen. Das internistische Teilgutachten ergebe zusätzliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Folgen eines 2008 diagnostizierten und behandelten Schilddrüsenkrebses und einer chronischen Erkrankung des Enddarms. Die Beschwerdeführerin leide unter häufigen Atemnotanfällen mit Schwindel- und Ohnmachtsgefühl, welche jederzeit in Ruhe auftreten könnten. Diese seien seit 2008 vermehrt aufgetreten und schränkten ihre Tätigkeit zunehmend ein. Weiter wage sie sich wegen Obstipation und der trotz Operationen weiterbestehenden Stuhlinkontinenz erst nach einer zwei- bis dreistündigen «Prozedur» vorübergehend aus dem Haus, was ausserhäusliche Tätigkeit praktisch verunmögliche. Die zur Schmerztherapie eingenommenen Medikamente verursachten zudem zusätzliche Magenund Darmbeschwerden. Diese zusätzlichen Beschwerden der Probandin seien im Vorgutachten vom 10. September 2012 leider nicht entsprechend berücksichtigt worden. Zusammenfassend stellten die vier involvierten Gutachter zweifelsfrei fest, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Explorandin seit der Rentenzusprechung vor rund 20 Jahren durch die Beschwerdegegnerin insgesamt mit Sicherheit nicht verbessert, sondern leider verschlechtert habe. Zur Kausalität wird erklärt, die multiplen heute vorhandenen Beschwerden seien teils noch Folgen des Autounfalls von 1990, zu einem grösseren Teil aber Folgen der seither aufgetretenen neuen Krankheiten der Schilddrüse und des Magendarmtrakts mit zusätzlichen reaktiven psychischen Folgen.

7.       Der angefochtene, die Rente aufhebende Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 wurde im Rahmen eines materiellen Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erlassen. Eine derartige Revision setzt einen Revisionsgrund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn eine erhebliche Veränderung des anspruchserheblichen Sachverhalts eingetreten ist. Keinen Anlass zu einer Revision bildet dagegen die veränderte Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der medizinischen Aktenlage eine derartige erhebliche Veränderung ausgewiesen ist. Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits die rentenzusprechende Verfügung vom 2. Dezember 1996 und andererseits der Aufhebungszeitpunkt (31. August 2014) respektive der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015.

7.1     Die Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 2. Dezember 1996 basierte auf den in E. II. 5 hiervor zusammengefassten Unterlagen. Da sich die Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (E. II. 5.1 hiervor) und des Neurologen Dr. med. E.___ vom 22. Februar 1995 (E. II. 5.2 hiervor) in Bezug auf die Unfallkausalität teilweise widersprachen, holte die Beschwerdegegnerin zusätzlich das Aktengutachten von Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 1996 (E. II. 5.4 hiervor) ein. Das Aktengutachten gelangte zum Ergebnis, es sei auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abzustellen. Dementsprechend bildete dessen Beurteilung die massgebende Grundlage für den Rentenentscheid.

Dr. med. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung hielt er fest, es bestehe einerseits eine vermehrte Ermüdbarkeit, andererseits werde die Beschwerdeführerin häufig von bis zu mehreren Tagen anhaltenden, heftigen Kopfschmerzattacken gequält, so dass quasi ein frei wählbarer Arbeitsrhythmus als Arbeitsvoraussetzung bestehen müsste und die Tätigkeit zusätzlich keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen beinhalten dürfte. Die Kopfschmerzen traten, wie der Gutachter darlegt, ca. zweimal pro Woche auf. Sie konnten bis zu zwei Tage lang anhalten und zwangen die Beschwerdeführerin, sich in einen dunklen Raum zu begeben und ins Bett zu legen. Die Kopfschmerzen waren von Augenflimmern und Übelkeit begleitet (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

7.2     In den aktuellen Berichten wird die erwähnte Symptomatik wie folgt beurteilt:

7.2.1  Der neurologische Teilgutachter der Begutachtungsstelle N.___, Dr. med. R.___, gibt die Schilderung der Beschwerdeführerin zu den Kopf- und Nackenschmerzen wie folgt wieder: Es bestehe ein anhaltender, in der Intensität wechselnd ausgeprägter, teilweise nur geringer Schmerz im Nackenbereich, lokalisiert betont in der oberen Hälfte der HWS, im Charakter eher krampfartig, mit gewissem Hitzegefühl. Dieser strahle teilweise aus in die linke Gesichtshälfte, es fühle sich wie eine «Lähmung» an. Die Beschwerden hätten sich während der Schwangerschaft gebessert und seien während der Stillphase verschwunden, aber später wieder aufgetreten. Aktuell sei dieser Kopfschmerz nur noch wetterabhängig vorhanden. In den letzten zwei Wochen sei er ca. fünfmal aufgetreten, immer bei Wetterwechsel (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor).

Der Gutachter führt aus, die Kopfschmerzen würden als nur noch episodisch auftretend und durchaus migräneartig, mit teilweise typisch geschilderter Aura, beschrieben. Die Schmerzdauer von ein bis zwei Stunden Dauer sei nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit anzusehen. Er gelangt dementsprechend zum Ergebnis, aus neurologischer Sicht bestehe eine gelegentliche episodische Migräne mit Aura, welche aufgrund der eher geringen Frequenz nicht alltagsrelevant respektive für die Arbeitsfähigkeit relevant zu erachten sei.

7.2.2  Im durch die Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ führt der neurologische Teilgutachter Dr. med. F.___ aus, bei im Übrigen normalem Neurostatus bestünden eine leichte relative Beeinträchtigung links (zu starke Verlangsamung gegenüber rechts, mechanisch oder anderweitig nicht erklärbar) bei der Quantifizierung der Feinmotorik der Finger sowie Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit, besonders nach links, mit spinalen Druckdolenzen im oberen HWS-Bereich. Weiter wird festgehalten, aus neurologischer Sicht bestünden aktuell nur geringe pathologische Befunde. Zum Verlauf erklärt Dr. med. F.___, die anfänglichen Beschwerden seien etwas kleiner geworden, leider seien aber gleichzeitig verschiedenste andere relevante und erhebliche Beschwerden, vor allem gastrointestinal, hinzugekommen oder hätten sich verstärkt (vgl. E. II. 6.4.1 hiervor). An anderer Stelle im Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ beschreibt Dr. med. F.___ mehrmals pro Tag (bis fünfmal) auftretende stechende Schmerzen vorwiegend in der linken Scheitelgegend mit Gefühlsveränderung in der ganzen linken Kopfhälfte. Diese Schmerzen hätten vor zwei Jahren relativ plötzlich begonnen; sie würden etwa eine Stunde nach Einnahme eines Schmerzmedikaments verschwinden. Zumindest leichte occipitale Kopfschmerzen, druckartig, habe die Beschwerdeführerin in wechselnder Ausprägung seit dem Unfall und regelmässig mit Schmerzmedikamenten behandelt (Gutachten S. 10 f.). In der neurologischen Anamnese wird ergänzt, im Rahmen der halbseitigen Kopfschmerzen komme es immer wieder zu Lähmungen der Gesichtsmuskulatur für einige Stunden, welche von der Umgebung beobachtet würden (sie werde darauf angesprochen). In den letzten Monaten sei es dabei zu verstärkten Schmerzen im Nacken gekommen, angeblich verstärkt nach lokalen Injektionsbehandlungen durch den Hausarzt.

7.3     Eine vergleichsweise Gegenüberstellung ergibt, dass Dr. med. E.___ von häufigen heftigen Kopfschmerzen ausging, welche plötzlich auftraten, bis zu mehrere Tage anhielten und sich trotz Schmerzmitteln nur in einem dunklen Raum im Bett liegend aushalten liessen, so dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war. In den beiden aktuellen Gutachten werden die Kopfschmerzen nicht identisch geschildert: Dr. med. R.___ geht von einer gelegentlichen Migräne aus, welche bei Wetterwechsel auftritt und nach ein bis zwei Stunden wieder verschwindet. Dr. med. F.___ führt aus, seit dem Unfall hätten mindestens leichte occipitale Kopfschmerzen bestanden und zwei Jahre vor seiner Begutachtung (somit Anfang 2012) seien relativ plötzlich mehrmals täglich stechende Schmerzen aufgetreten, welche etwa eine Stunde dauerten. Unabhängig davon, auf welche Darstellung abgestellt wird, hat sich die Symptomatik somit deutlich verbessert. Hatten im Zeitpunkt der Rentenzusprechung häufig auftretende Kopfschmerzattacken einen mehrtätigen Rückzug in ein abgedunkeltes Zimmer erzwungen, was die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch ausschliesst, ist nun noch von gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen die Rede. Dies entspricht einer klaren Verbesserung. Diese wird noch deutlicher, wenn man die Unfallkausalität einbezieht: Dr. med. R.___ geht von einer wetterabhängigen Migräne aus und somit von einem (nunmehr) unfallfremden Leiden. Dr. med. F.___ beschreibt lediglich mindestens leichte occipitale Kopfschmerzen, welche durchgehend während des gesamten Zeitraums seit dem Unfall bestanden hätten. Diese Symptomatik ist nicht geeignet, eine weiterhin bestehende erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die als seit zwei Jahren vor der Begutachtung, also mehr als 20 Jahre nach dem Unfall, bestehend angegebenen stärkeren Kopfschmerzen können dagegen nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 29. April 1990 gebracht werden. Zudem wäre auch dieses Beschwerdbild nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinflussen. Dr. med. F.___ bezeichnet die neurologischen Befunde denn auch selbst als gering. Eine unfallkausale Kopfschmerzsymptomatik, welche eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen würde, ist somit gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___, aber auch gestützt auf das Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ zu verneinen. Letzteres hält ausdrücklich fest, die anfänglichen Beschwerden – also die durch Dr. med. E.___ geschilderte Symptomatik, welche zur Rentenzusprechung führte – seien «etwas kleiner geworden». Wie die konkrete Gegenüberstellung zeigt, ist von einer erheblichen Verbesserung auszugehen. Damit liegt der für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte Revisionsgrund vor.

7.4     Zusammenfassend ist eine erhebliche Verbesserung der Kopfschmerzsymptomatik erstellt. Daran ändert nichts, dass die Begutachtungsstelle K.___ in ihrer Stellungnahme an die IV-Stelle vom August 2013 (IV-Nr. 35) erklärte, die in ihrem Gutachten enthaltene Bewertung gelte, bei Zugrundelegung der aktuell geltenden versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis, weitestgehend auch retrospektiv, überwiegend wahrscheinlich seit April 1991. Die Frage nach einer erheblichen Veränderung (im Sinne von Art. 17 ATSG; E. II. 2.3 hiervor) ist unter Ausklammerung der veränderten Bewertungspraxis zu beantworten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob diejenigen Befunde und Symptome, die nach der damaligen Praxis für die Rentenzusprechung entscheidend waren, eine Veränderung erfahren haben. Dies trifft hier zu, denn die Intensität der Kopfschmerzproblematik hat sich im Vergleich zur Rentenzusprechung und dem damaligen Gutachten von Dr. med. E.___ erheblich reduziert. Dies lässt sich, wie dargelegt, sowohl aus dem neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle K.___ als auch aus dem neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle M.___ ableiten. Auch in der Beschwerdeschilderung im dortigen psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 45, Gutachten S. 22) werden keine massiven Kopfschmerzen beschrieben. Auch im Revisionsgespräch bei der IV-Stelle vom 28. März 2012 hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll (IV-Nr. 16) die Kopfschmerzen von sich aus nicht erwähnt und auf Nachfrage erklärt, das Kopfweh sei viel besser, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisprobleme habe sie keine. Dieser Vermerk im Protokoll stimmt überein mit der unmittelbar zuvor beschriebenen Beschwerdeschilderung durch die Beschwerdeführerin, in der eine ganze Reihe anderer Symptome (Darm, Schilddrüse, Atemprobleme, Schmerzen rechte Körperseite, Schlafprobleme) Erwähnung findet. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin werde im Protokoll des Revisionsgesprächs (ebenso wie in weiteren Dokumenten) falsch wiedergegeben, vermag dies nicht zu überzeugen, denn die Schilderung ist in sich stimmig. Auch aus den beiden Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie andere Beschwerden schilderte und die Kopfschmerzen keineswegs im Vordergrund standen. Dies ergibt sich namentlich auch aus dem Privatgutachten.

7.5     Anzufügen bleibt, dass die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung selbst dann gegeben wären, wenn man, entgegen dem vorstehend Gesagten, eine erhebliche Veränderung, wie sie für eine Rentenrevision vorausgesetzt wird, verneinen würde. Die Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350) erfolgte in erster Linie für das von Dr. med. E.___ beschriebene Beschwerdebild mit im Vordergrund stehenden, extremen Kopfschmerzen sowie neuropsychologischen Defiziten. Eine bildgebend nachweisbare organische Schädigung lag damals nicht vor. Da somit keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Verletzungen gegeben waren, wäre nach der bereits damals geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 359 aus dem Jahr 1991; 115 V 133 aus dem Jahr 1989) zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang die adäquate Kausalität zu prüfen gewesen. Eine solche Prüfung fand jedoch nicht statt. Diese Nichtprüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bildet nach der neueren Rechtsprechung Anlass für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2 und 4.3). Auch unter diesem Titel war die Beschwerdegegnerin somit berechtigt, eine Anspruchsbeurteilung vorzunehmen, ohne durch die früheren Entscheide gebunden zu sein.

8.       Nach dem Gesagten ist eine erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen. Überdies wäre auch eine Wiedererwägung möglich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).

9.       Zu prüfen ist zunächst, ob auch für die unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme vorliegt.

9.1     Das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) beruht auf den vollständigen Vorakten. Auch der in den damaligen IV-Akten nicht enthaltene Bericht von Dr. med. E.___ vom 22. Februar 1995 (E. II. 5.2 hiervor; IV-Nr. 47.1 S. 16 ff.) lag den Gutachtern vor und wird in der Stellungnahme zur Ergänzungsfrage (IV-Nr. 35) erwähnt. Im Rahmen der Begutachtung wurden spezialärztliche Untersuchungen in den relevanten Disziplinen durchgeführt. Sämtliche Teilgutachter gelangen aufgrund einer ausführlichen Erörterung der Aktenlage und der eigenen Untersuchungsbefunde aufgrund ihrer fachspezifischen Spezialkenntnisse zu schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar und plausibel hergeleitet werden. Die Schlussfolgerungen und die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit werden sowohl bezogen auf die einzelnen Fachgebiete als auch in der interdisziplinären Beurteilung ausführlich und verständlich begründet. Innere Widersprüche sind nicht ersichtlich. Auf die Vorakten wird soweit erforderlich eingegangen. Aus den Darlegungen der Gutachter geht auch hervor, warum sie ergänzende Untersuchungen als nicht notwendig erachteten. So wurde aus orthopädischer Sicht auf eine aktuelle Röntgendiagnostik verzichtet, weil der klinische Befund keinen entsprechenden Anlass bot (vgl. IV-Nr. 28 S. 11). Der Neurologe erhob einen klinisch-neuropsychologischen Befund (IV-Nr. 28 S. 22). Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen grundsätzlich gerecht.

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen inhaltlichen Einwände sind wie folgt zu beurteilen: Was das orthopädische Teilgutachten anbelangt, lag es im pflichtgemässen Ermessen der Gutachterin zu beurteilen, ob sie neue bildgebende Aufnahmen für erforderlich hielt oder ihr die Aktenlage in Verbindung mit dem anlässlich der Untersuchung gewonnenen Eindruck als ausreichend erschien. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Privatgutachten diesbezüglich zu keinen relevanten Abweichungen gelangte (vgl. E. II. 9.2.2 hiernach). Die Bemerkung des psychiatrischen Teilgutachters, die Beschwerdeführerin gebe als Hobby Schwimmen an, steht nicht im Zentrum der Beurteilung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieses Hobby damals nicht mehr ausgeübt wurde, kommt diesem Umstand im Gesamtzusammenhang keine Relevanz zu. Die grundsätzliche Vorgehensweise des Gutachters lässt sich nicht beanstanden. Da sich die Beschwerdeführerin offenbar nie einer spezialärztlichen psychiatrischen Behandlung unterzog, waren die Vorakten naturgemäss beschränkt. Im Übrigen spricht dieser Umstand auch für die Plausibilität der Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens. Auch der neurologische Teilgutachter hat durchaus die Aufgabe, die früheren Beurteilungen kritisch zu hinterfragen. Im Zentrum seines Teilgutachtens stand jedoch die aktuelle Beurteilung, und eine solche wurde vorgenommen. Die grundsätzlichen Einwände stellen demnach die Beweiskraft des Gutachtens der Begutachtungsstelle N.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) nicht infrage.

9.2     Zu prüfen bleibt, ob das von der Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.) geeignet ist, die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ zu widerlegen oder zumindest in Frage zu stellen.

9.2.1  Der neurologische Teilgutachter der Begutachtungsstelle M.___ Dr. med. F.___, kritisiert das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ insofern, als er ausführt, die im Gutachten 2012 behauptete wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes müsse vehement bestritten werden (IV-Nr. 45, Gutachten S. 15). Wie sich den Ausführungen von Dr. med. F.___ weiter entnehmen lässt, bezieht er sich bei seiner Einschätzung vor allem auf neu hinzugetretene Probleme mit dem Verdauungstrakt. Die bei der Rentenzusprechung gegebenen Befunde haben sich auch nach seiner Einschätzung verbessert. In der Zusammenfassung wird denn auch erklärt, es bestünden aktuell nur geringe neurologische pathologische Befunde. Dieses Ergebnis weicht letztlich nicht erheblich von demjenigen des neurologischen Gutachters Dr. med. R.___ ab und ist nicht geeignet, dessen Feststellungen in Frage zu stellen.

9.2.2  Die orthopädische Untersuchung durch Dr. med. U.___ ergab, insofern übereinstimmend mit den Feststellungen der Gutachterin der Begutachtungsstelle K.___, Dr. med. Q.___, Beschwerden am rechten Knie und am Nacken sowie am rechten Sprunggelenk. Die durch Dr. med. U.___ veranlassten Röntgenuntersuchungen zeigten in Bezug auf die HWS altersentsprechende Befunde, ferner eine leichte, beginnende OSG- und USG-Arthrose rechts sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie (Gutachten S. 20). Diese Ergebnisse weichen nicht erheblich von denjenigen der Begutachtung durch Dr. med. Q.___ ab. Im Sinne eines neuen Befundes weist Dr. med. U.___ auf eine frische Meniskussituation am linken Knie hin. Eine MRI-Untersuchung vom 18. November 2013 dokumentiert einen horizontalen Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus (vgl. Bericht des Röntgeninstituts W.___ IV-Nr. 43.1 S. 64). Dabei handelt es sich um eine Beeinträchtigung, welche nach der Begutachtung durch Dr. med. Q.___ entstanden ist. Der Meniskusriss steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 1990 und kann sich daher nicht auf die hier zur Diskussion stehenden Ansprüche auswirken.

Auch unabhängig von der Kausalität ist der Meniskusriss nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Rente zu begründen. Er kann zwar erhebliche Beschwerden verursachen, ist aber einer Behandlung zugänglich. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch bereits am 2. Dezember 2013 durch den Hausarzt Dr. med. H.___ beim Kantonsspital [...] zur orthopädischen Kontrolle, Arthroskopie und Meniskusoperation angemeldet (vgl. IV-Nr. 43.1 S. 63). Es ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerdeschrift, S. 20, erwähnte Knieoperation (ob links oder rechts, wird nicht gesagt) in diesem Zusammenhang stattfand und somit unfallfremd war, zumal beim Unfall vom 29. April 1990 das rechte und nicht das linke Knie verletzt worden war. Der Gutachter Dr. med. U.___ attestiert denn auch aus Sicht seines Fachgebiets keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seine Ausführungen stellen die Beurteilung von Dr. med. Q.___ nicht infrage, zumal abgesehen von der neu festgestellten Meniskusproblematik links keine erheblichen Abweichungen bestehen.

9.2.3  Eine erhebliche Abweichung besteht zwischen den psychiatrischen Beurteilungen. Während Dr. med. O.___ von der Begutachtungsstelle N.___ aufgrund der durch ihn erhobenen Befunde und gestützt auf die Akten zum Ergebnis gelangt, es bestehe keine krankheitswertige psychische Störung, erachtet Dr. med. T.___ eine ganze Reihe von Diagnosen als erfüllt und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.

Ein substantiiertes und überzeugendes Privatgutachten kann Anlass geben, ein Administrativgutachten in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Unter Umständen ist es sogar möglich, gestützt auf ein beweiskräftiges Privatgutachten eine abschliessende Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Dies hängt aber von der inhaltlichen Überzeugungskraft des Gutachtens ab. Das Gutachten von Dr. med. T.___ ist jedoch nicht überzeugend ausgefallen, wie nachfolgend darzulegen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der psychiatrische Teilgutachter nicht zur Kausalität äussert. Auch im Gesamtgutachten wird nur kurz festgehalten, die aktuellen Beschwerden seien «teils noch Folge des Autounfalls von 1990, zu einem grösseren Teil aber Folgen der seither aufgetretenen neuen Krankheiten der Schilddrüse und des Magendarmtraktes mit zusätzlichen reaktiven psychischen Folgen» (IV-Nr. 45, Gutachten S. 36). Zum psychiatrischen Beschwerdebild wird erklärt, sicher habe «das ganze Geschehen» zu psychischen Problemen geführt (IV-Nr. 45 S. 36), wobei unklar bleibt, ob damit – neben den zuvor erwähnten multiplen internistischen Störungen – auch der Unfall von 1990 gemeint ist. Der Gutachter spricht zwar davon, eine mehrfache psychiatrische Symptomatik bestehe «beginnend mit dem Unfall im Jahr 1990». Er legt aber nicht schlüssig dar, inwieweit und gegebenenfalls warum die durch ihn gestellten Diagnosen, die in den Vorakten so nicht gestellt wurden, eine Unfallfolge bilden sollten.

Methodisch fehlt es an einer erkennbaren Hinterfragung der Angaben der Beschwerdeführerin. So werden im Text des Gutachtens weite Teile der Schilderungen der Beschwerdeführerin im Indikativ als Tatsachen wiedergegeben (vgl. IV-Nr. 45, Gutachten S. 23). Eine Überprüfung und Hinterfragung ist jedoch für die Beweiskraft eines Gutachtens zentral (vgl. Ulrich Meyer, Die Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Murer [Hrsg.], Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen, Bern 2006, S. 199 ff., 207). Aufgedrängt hätte sie sich bei der Beschreibung der einzelnen Symptome, aber auch beispielsweise bei der Schilderung des Tagesablaufs (IV-Nr. 45 S. 24 f.): Geht man entsprechend den Ausführungen des Gutachters davon aus, die Beschwerdeführerin schlafe jeweils bis gegen elf Uhr (Gutachten S. 24), ist die Beschreibung des weiteren Tagesverlaufs (Gutachten S. 23) zeitlich ausgeschlossen. Dass dies dem Gutachter offenbar nicht aufgefallen ist und ihn weder zu Rückfragen veranlasste noch bei der Beurteilung erwähnt wurde, schmälert den Beweiswert seiner Beurteilung erheblich. Im psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle K.___ von Dr. med. O.___ wird der Tagesablauf ebenfalls wiedergegeben (IV-Nr. 24 S. 27). Die dortige Beschreibung ist zeitlich plausibel, was zeigt, dass Dr. med. O.___ jedenfalls in diesem Punkt sorgfältiger gearbeitet hat.

Weiter lassen sich die von Dr. med. T.___ gestellten Diagnosen aufgrund der Befundbeschreibung kaum nachvollziehen. Der Gutachter erwähnt in seiner Beurteilung (Gutachten S. 26) an erster Stelle eine «besonders typische» Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und führt aus, es bestünden chronisch somatisch nicht erklärbare multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome. Auf welche derartigen Symptome der Gutachter konkret Bezug nimmt, lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen. Im Gesamtgutachten wird dazu erklärt, Dr. med. T.___ beziehe sich auf die internistischen Störungen, welche aber teilweise somatisch begründet seien (Gutachten S. 36). Sind die Symptome somatisch begründet, können sie aber nicht gleichzeitig eine Somatisierungsstörung begründen, so dass das Gutachten an einem inneren Widerspruch leidet, der nicht aufgelöst wird. Unter den psychiatrischen Diagnosen (Gutachten S. 28) wird die zuvor an erster Stelle genannte Somatisierungsstörung (gemäss ICD-10 F45.0), ebenfalls in Widerspruch zu den vorangehenden Ausführungen, nicht erwähnt, ebenso wenig in der Zusammenfassung aller Diagnosen (Gutachten Ziffer 8.1, S. 34). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiert dann jedoch wieder auf der Annahme, die Beschwerdeführerin leide an einer sehr schweren Somatisierungsstörung, dies obwohl eine solche, wie erwähnt, anschliessend unter den Diagnosen gar nicht aufgeführt wird. Die weiteren Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit schliessen an die Somatisierungsstörung an mit der Feststellung, eine adäquate Auseinandersetzung mit dieser Störung werde durch die weiteren Beschwerden verhindert. Diese Verhinderung der Auseinandersetzung sei, in Kombination mit der Somatisierungsstörung, so stark, dass man realistischerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr annehmen könne (Gutachten S. 27). Das psychiatrische Teilgutachten ist damit in einem weiteren, zentralen Punkt nicht nachvollziehbar, indem die Arbeitsunfähigkeit massgeblich mit einer Diagnose (Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0) begründet wird, die erstens höchst fragwürdig ist (weil die entsprechenden Symptome somatisch begründbar sind) und die zweitens anschliessend nicht in der Aufzählung der Diagnosen figuriert. Es wäre allenfalls denkbar, dass der Gutachter stattdessen die in den Diagnosen genannte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) meint. Eine Schmerzstörung passt jedoch nicht zu den von ihm offenbar angesprochenen (vgl. Gutachten S. 36) internistischen Symptomen, die sich nicht in erster Linie in Form von Schmerzen äussern. Das Gutachten leidet insoweit an einem inneren Widerspruch und lässt sich nicht nachvollziehen.

Die fehlende Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zeigt sich auch in weiteren Punkten. So führt der Gutachter zur Begründung der von ihm diagnostizierten mittelschweren Depression (ICD-10 F32.1) aus, die Beschwerdeführerin habe alle früher bestehenden Hobbies aufgegeben (Gutachten S. 25 f.). Welche Hobbies sie früher mit welcher Intensität pflegte, wird jedoch nicht erläutert und wurde, so scheint es, auch nicht abgeklärt. Die Verdauungsstörungen, die der psychiatrische Teilgutachter erwähnt, kontrastieren mit der Feststellung des neurologischen Teilgutachters Dr. med. F.___, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach einer Anpassung der Ernährung sei die Verdauung nunmehr normal (Gutachten S. 12). Was die ebenfalls diagnostizierte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) anbelangt, bleibt unklar, inwiefern die diesbezüglichen, differenzierten Kriterien, beispielsweise die spezifischen vegetativen Symptome, erfüllt sein sollen. Nicht ersichtlich ist auch, auf welcher Grundlage der Gutachter die weitere Diagnose einer dauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) stellt. Namentlich wird nicht erklärt und ist auch nicht erkennbar, welche schwere psychische Krankheit dieser Störung vorausgegangen sein soll. Schliesslich bleibt auch in diesem Zusammenhang die Frage unbeantwortet, wie sich die von Dr. med. T.___ postulierte schwere, zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung mit dem Umstand verträgt, dass die Beschwerdeführerin nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm (Gutachten S. 23) und auch der Gutachter lediglich eine Überprüfung durch einen psychiatrischen Spezialarzt anregt (Gutachten S. 29).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. T.___ eine ganze Reihe von Schwachpunkten aufweist, die seine Aussagekraft und seinen Beweiswert erheblich schwächen. Das Gutachten bildet daher keinen Anlass, die Beurteilung von Dr. med. O.___, welche keine solchen Schwachpunkte enthält, in Zweifel zu ziehen.

9.2.4  Erhebliche Differenzen zwischen den beiden Gutachten bestehen schliesslich auch in Bezug auf den internistischen Fachbereich. Während der Internist und Onkologe Dr. med. P.___ von der Begutachtungsstelle K.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (IV-Nr. 24 S. 17), gelangt der internistische Teilgutachter des Instituts M.___ Dr. med. V.___, zum Ergebnis, es bestünden erhebliche Beeinträchtigungen. Diese unterschiedlichen Beurteilungen sind allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, da es sich bei den diskutierten Symptomatiken (Thyreoidektomie nach Schilddrüsenkarzinom; gastroenterologische Leiden) nicht um Folgen des Unfalls vom 29. April 1990 handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ (vgl. Gutachten Ziffer 8.3 S. 36). Zudem widerspricht das dortige internistische Teilgutachten von Dr. med. V.___ nicht nur der Einschätzung von Dr. med. P.___ von der Begutachtungsstelle K.___, sondern auch derjenigen des gastroenterologischen Spezialarztes Dr. med. I.___, der die Beschwerdeführerin bis 2011 behandelte (E. II. 6.1 hiervor).

9.3     Zusammenfassend bildet das Privatgutachten vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.) weder in Bezug auf einzelne vorliegend relevante Disziplinen noch in seiner Gesamtheit Anlass, die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu veranlassen. Die neurologische und die orthopädischen Untersuchungen führten zu keinen Ergebnissen, welche jenen des Administrativgutachtens in den entscheidenden Fragen widersprechen würden. Die psychiatrische Begutachtung vermag für den hier relevanten Kontext gleich in mehreren Punkten nicht zu überzeugen und ist daher nicht geeignet, die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. med. O.___ zu erschüttern. Was die erst nach der Rentenzusprechung entstandene internistische bzw. gastroenterologische Problematik anbelangt, ist ein Zusammenhang mit dem Autounfall vom 29. April 1990 nicht erkennbar. Ausserdem gelangt auch der behandelnde Spezialarzt Dr. med. I.___ zu Ergebnissen, welche sich mit dem Administrativgutachten, nicht aber mit dem Privatgutachten vereinbaren lassen. Für die medizinische Beurteilung des Sachverhalts kann vor diesem Hintergrund vollumfänglich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ abgestellt werden. Damit entfällt eine relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.

10.     Obwohl sich der strittige Anspruch gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beurteilen lässt, rechtfertigt sich die Prüfung, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. April 1990 und den organisch nicht nachweisbaren Befunden (Kopfschmerzen, psychische Beschwerden) gegeben ist. Wie dargelegt, ist diese Prüfung vorzunehmen, da bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung keine entsprechende Prüfung stattfand (E. II. 7.5 hiervor).

10.1   Zum Unfallhergang hielt das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1991 betreffend Leistungskürzung (Mobiliar-Nr. 248) fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Wohnort zur Arbeit gefahren. In einer Rechts-Links-Kurve sei sie von der Strasse abgekommen und frontal in eine Hausmauer geprallt. Nebst diversen Verletzungen am rechten Knie sowie einer Fraktur des rechten Unterschenkels habe sie sich eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde an der Stirn zugezogen. Im Rahmen der rechtsprechungsgemäss vorzunehmenden Kategorisierung ist dieses Ereignis den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit zu bejahen, wenn mindestens drei der relevanten Kriterien erfüllt sind. Die Methode der Adäquanzprüfung hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit «typischem Beschwerdebild» respektive ein diesem in seinen Auswirkungen vergleichbares Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) erlitten hat oder nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).

10.2   Die in relativer zeitlicher Nähe zum Unfall erstellten Berichten nennen als in diesem Zusammenhang relevante Befunde neben einer psychischen Symptomatik sehr starke Kopfschmerzen und ein Schwindelgefühl (vgl. Mobiliar IV-Nr. 13, 15). Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (IV-Nr. 54) wird von einer richtungsgebenden Verschlimmerung bei einer vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur ausgegangen (IV-Nr. 54 S. 23). Die Gutachter führen aus, die Hauptbehinderung bestehe in den massiv auftretenden Migräneanfällen, welche auf den Unfall vom April 1990 zurückzuführen seien. Allerdings fänden sich keine weiteren Folgen des erlittenen Schädel-Hirntraumas, ebenso keine postcommotionellen Folgen wie kognitive Störungen, insbesondere der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Dr. med. E.___ spricht in seinem Gutachten vom 22. Februar 1995 neben einer posttraumatischen Störung von Kopfschmerzen, einer kognitiven Minderleistung sowie verminderter Konzentrations- und Gedächtnisleistung. Im Gutachten der G.___ vom 10. Oktober 1995 (Mobiliar IV-Nr. 31 S. 7) wird über Konzentrations- und Schlafstörungen berichtet. Das bei HWS-Verletzungen nicht selten beobachtete vielfältige Beschwerdebild (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f.) ist damit nicht in hinreichender Ausprägung dokumentiert. Die Adäquanzprüfung richtet sich deshalb nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis. Zu berücksichtigen sind somit einzig die physischen Komponenten (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).

10.3   Der Unfall vom 29. April 1990 war weder mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden noch wies er eine besondere Eindrücklichkeit auf. Die erlittenen Verletzungen am rechten Knie und Unterschenkel sowie am Kopf (Gehirnerschütterung, Rissquetschwunde an der Stirn) waren weder aufgrund ihrer Art noch ihrer Schwere besonders geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung umfasste mehrere Operationen am rechten Bein, wies aber keine ungewöhnlich lange Dauer auf. Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich. Die bezüglich der Beschwerden im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen beruhen nicht auf einer organisch (hinreichend) nachweisbaren Ursache. Selbst wenn das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit angesichts der Beschwerden am rechten Knie und Unterschenkel zu bejahen wäre, wäre es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit höchstens eines der relevanten Kriterium als erfüllt gelten kann, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. April 1990 und den organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Befunden zu verneinen.

11.     Zusammenfassend ergibt sich, dass jedenfalls ab der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle N.___ im September 2012 keine unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag. Der Sachverhalt hat sich seit der Rentenzusprechung im Jahr 1996 insofern verändert, als die damals invalidisierend wirkenden Kopfschmerzen deutlich an Intensität abgenommen

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