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Solothurn Versicherungsgericht 02.02.2017 VSBES.2015.152

2 février 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,049 mots·~15 min·3

Résumé

Taggelder IV

Texte intégral

Versicherungsgericht    

Urteil vom 2. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt 

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Taggelder IV (Verfügung vom 24. April 2015)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Am 10. April 2015 teilte die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, ihm werde für die Zeit vom 8. April bis 1. November 2015 ein Arbeitsversuch nach Art. 18a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen (IV-Stelle, Beleg [IV-] Nr. 241). Mit Verfügung vom 24. April 2015 wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme auf CHF 119.20 (80 % des massgebenden Jahreseinkommens von CHF 54‘079.00) festgesetzt (IV-Nr. 243; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. April 2015 lässt der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a)  Dem Beschwerdeführer sei während der Dauer der von der IV-Stelle zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld, basierend auf einem Erwerbseinkommen von mindestens CHF 66‘137.00, zuzusprechen.

     b)  Eventualiter: Es sei das von der IV-Stelle angenommene massgebende Einkommen auf die Teuerung bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme (April 2015) aufzurechnen, womit dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld auf der Basis eines massgebenden Erwerbseinkommens von mindestens CHF 60‘468.00 zuzusprechen sei.

3.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 (A.S. 15 f.), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und das Taggeld sei auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 60‘485.00 zu bemessen.

4.       Der Beschwerdeführer lässt am 14. Oktober 2015 eine ergänzende Stellungnahme einreichen. Er beantragt nun, das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen sei auf CHF 68‘654.20 festzusetzen (A.S. 28 f.).

7.       Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (A.S. 31) die in der Beschwerdeantwort gestellten Anträge.

8.       Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (A.S. 40) lässt der Beschwerdeführer erklären, er halte am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest; diese kann in der Folge auf den 23. Januar 2017 festgesetzt werden (A.S. 41 f.).

9.       Am 23. Januar 2017 findet die öffentliche Verhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 46), der Verhandlung fern. Bezüglich der wesentlichen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 49).

10.     Am 25. Januar 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennoten vom 10. November 2015 und 24. Januar 2017 über insgesamt CHF 2‘837.05 ein (A.S. 50 ff.).

Auf die Ausführungen in der Rechtsschriften der Parteien und im Parteivortrag des Beschwerdeführers wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während des vom 8. April bis 1. November 2015 dauernden Arbeitsversuchs zusteht. Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF 54‘079.00 bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei von einem Jahreseinkommen von CHF 68‘654.20 auszugehen.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert deutlich unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 1 IVG). Ein Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht, da die Ehefrau des Beschwerdeführers für den gemeinsamen minderjährigen Sohn Kinderzulagen bezieht (Art. 22 Abs. 3 Satz 4 IVG; Beschwerdeschrift, S. 3 unten). Das Taggeld entspricht somit der Grundentschädigung; diese beträgt grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

2.2     Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, rechtsprechungsgemäss sei das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen grundsätzlich dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Valideneinkommen gleichzustellen. Im Verfahren über den Rentenanspruch habe das Versicherungsgericht das Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2008 auf CHF 60‘739.00 festgesetzt. Angepasst an die Lohnentwicklung bis 2015 entspreche dies einer Summe von CHF 65‘221.70. Von diesem Betrag sei auszugehen. Allerdings könne die bei der Invaliditätsbemessung geltende Regel, wonach eine Parallelisierung nur insoweit erfolgt, als die Differenz 5 % übersteigt (BGE 135 V 297), im vorliegenden Kontext nicht gelten. Deshalb sei das Valideneinkommen von CHF 63‘936.00 (für das Jahr 2008) respektive CHF 68‘654.20 (für das Jahr 2015) zu erhöhen.

3.2     Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen müsse nicht zwingend dem Valideneinkommen entsprechen. Abzustellen sei auf das bis 31. Oktober 2001 erzielte, der seitherigen Lohnentwicklung angepasste Einkommen bei der Firma B.___. Damit resultiere ein Jahreseinkommen von CHF 60‘485.00. Die Beschwerde sei in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

4.

4.1     Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten Personen mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen ohne regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).

Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der Firma B.___ angestellt (IV-Nr. 6). Es handelte sich somit um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Das Taggeld ist daher nach den Regeln für Versicherte mit regelmässigen Einkommen zu bestimmen; diese finden sich in Art. 21bis Abs. 3 - 5 IVV.

4.2     Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbst.igkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).

5.

5.1     Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er verfüge über keine (in der Schweiz anerkannte) Berufsausbildung. Das von ihm zuletzt regelmässig erzielte Einkommen stamme aus dem Jahr 2001. Die notwendige Anpassung an die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Beginns der Eingliederungsmassnahme könne nur sehr hypothetische Ergebnisse hervorbringen. Ausserdem sei dieses früher erzielte Einkommen im Vergleich zum durchschnittlichen Bruttolohn für Männer gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) unterdurchschnittlich. Daher dürfe angenommen werden, dass er im Zeitpunkt des Beginns der Eingliederungsmassnahme seine Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall in diversen Hilfsarbeitertätigkeiten verwertet hätte. An die Bejahung dieser Annahme dürften nicht allzu strenge Voraussetzungen verlangt werden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Grundentschädigung müsse daher die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 bilden.

5.2     Nach der Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Die beiden Werte sind auch aus anderen Gründen nicht zwingend identisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.3.1).

6.

6.1     Das Versicherungsgericht hat im den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente betreffenden Urteil VSBES.2015.31 vom 22. September 2015, (IV-Nr. 267), E. 9.3, das Valideneinkommen auf der Basis des zuletzt im Jahr 2001 erzielten Einkommens bei der Firma B.___ von 13 x CHF 4‘000.00 (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 6) bestimmt. Es orientierte sich am allgemeinen Prinzip, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 327; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 22 zu Art. 16 ATSG). Der Beschwerdeführer hat die Anstellung bei der Firma B.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren. Der erwähnte Grundsatz gilt daher auch im vorliegenden Kontext. Der Beschwerdeführer hat nicht im Sinne von Art. 21bis Abs. 5 IVV (vgl. E. II. 5.2 hiervor) glaubhaft gemacht, dass er im Gesundheitsfall einen konkreten anderen Berufsweg eingeschlagen hätte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010). Für die von ihm angeregte Vorgehensweise, das massgebende Erwerbseinkommen auf der Basis eines Tabellenlohns (LSE 2012) zu bestimmen, besteht mit Blick auf den konkreten Lohn, der eine Anknüpfung erlaubt, keine Grundlage. Wie bereits im die Rente betreffenden Urteil festgehalten wurde, ist aus den IK-Auszügen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in seinen vorangegangenen Tätigkeiten einen unter dem statistischen Medianwert liegenden Lohn erreicht hatte, der sich nur durch invaliditätsfremde Gründe erklären lässt. Im Jahr 2001 war er 34-jährig, stand also nicht mehr am Beginn der beruflichen Laufbahn. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die invaliditätsfremden Umstände im weiteren Verlauf nicht mehr ausgewirkt hätten, wenn der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit geblieben wäre.

Im Parteivortrag an der öffentlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe inzwischen – auch dank der Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin – eine Anstellung gefunden und könne in dieser mit einem Pensum von 50 % einen Lohn von CHF 3‘000.00 pro Monat erzielen. Hochgerechnet auf ein Jahr entspreche dies einem Verdienst von CHF 72‘000.00. Dieser Entwicklung sei Rechnung zu tragen, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ebenfalls ein Lohnniveau in dieser Grössenordnung erreicht hätte. Ob diese erst im Parteivortrag vorgebrachte Tatsachenbehauptung noch berücksichtigt werden kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben; denn aus einer mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin realisierten beruflichen Entwicklung lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass eine solche auch im Gesundheitsfall stattgefunden hätte. Dies gilt jedenfalls hier, denn der Beschwerdeführer stand im Jahr 2001, als er zuletzt als Gesunder einer Erwerbstätigkeit nachging, nicht mehr ganz am Beginn einer beruflichen Laufbahn. Auch in den Jahren zuvor hatte er, wie bereits im Urteil über die Rente festgehalten wurde, keinen höheren Lohn erzielt. In den Folgejahren, für die eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist, kam es ebenfalls nicht zur Realisierung eines höheren Einkommens. Falls nunmehr – nach der hier strittigen Taggeldperiode – ein Eingliederungserfolg mit einem (hochgerechnet) höheren Einkommen erreicht wurde, ist dies erfreulich, lässt aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ebenfalls eine über die allgemeine Lohnentwicklung hinaus gehende Einkommenssteigerung realisiert hätte.

6.2     Im die Rente betreffenden Beschwerdeverfahren nahm das Versicherungsgericht eine Erhöhung des aus dem früheren, der Lohnentwicklung angepassten Verdienst resultierenden Valideneinkommens vor, weil das vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte Einkommen, wie soeben erwähnt, deutlich (rund 12 %) unter dem statistischen Lohn gelegen hatte. Dies führte im Rahmen einer sogenannten Parallelisierung (vgl. BGE 135 V 297, 134 V 322) insoweit zu einer Anpassung des Valideneinkommens, als der Tabellenlohn von CHF 63‘936.00 um mehr als 5 % unterschritten wurde. Dementsprechend resultierte ein Valideneinkommen von CHF 60‘739.00 (vgl. IV-Nr. 267, S. 25, E. 9.3.2). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, eine derartige Parallelisierung sei im vorliegenden Zusammenhang nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, die Parallelisierung sei gerechtfertigt und überdies in vollem Umfang, ohne Berücksichtigung der Differenz von 5 %, vorzunehmen.

Die im Parteivortrag vertretene Auffassung, das Versicherungsgericht habe ihm die Rente betreffenden Verfahren auf die Tabellenlöhne abgestellt, ist nach dem Gesagten unpräzis. So ging das Gericht damals vom konkreten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens aus und zog die LSE nur heran, um die Parallelisierung vornehmen zu können. Ein grundsätzliches Abstellen auf die Tabellenlöhne rechtfertigt sich, wie bereits dargelegt, weder hier noch dort.

Die Rechtsprechung zur Parallelisierung basiert auf der folgenden Grundüberlegung: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn realisiert, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E 5.1 S. 301). Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Prinzips, wonach die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Es geht letztlich um die Herstellung der Vergleichbarkeit des einen, auf einer konkreten Basis beruhenden und daher durch individuelle, invaliditätsfremde Umstände mitgeprägten Wertes mit einem «abstrakten», auf statistischen Grundlagen basierenden Wert, der die individuellen Verhältnisse des Versicherten nicht abbildet (vgl. zur Parallelisierung auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 129 f.). Bei der Bemessung des massgebenden Einkommens für die Taggeldbemessung gemäss Art. 22 IVG ist kein solcher Vergleich mit einem statistischen Wert vorzunehmen. Daher erübrigt sich auch die mit der Parallelisierung verbundene Korrektur im Sinne eines (teilweisen) «Herausrechnens» der konkreten, gesundheitsunabhängigen Faktoren, welche das früher erzielte Einkommen beeinflussten. Vielmehr entspricht es dem Sinn der Taggeldbemessung, dass an die konkreten, individuellen Verhältnisse angeknüpft wird. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, eine Parallelisierung vorzunehmen.

6.3     Nach dem Gesagten ist vom Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahr 2001 bei der Firma B.___ erzielt hatte; dieser belief sich auf CHF 52‘000.00. Er ist, wie in der Beschwerdeantwort zu Recht anerkannt wird, der allgemeinen Lohnentwicklung anzupassen. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle zur Lohnentwicklung (T1.93) betrug der Nominallohn-Index für Männer im Jahr 2001 109.1, im Jahr 2015 127.7. Der Betrag von CHF 52‘000.00 erhöht sich somit auf CHF 60‘865.00. Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betragsmässig bestimme.

7.

7.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei blossen teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung insoweit reduziert, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Dies trifft hier zu: Mit der Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, soweit er zu einer teilweisen Gutheissung führt, mit einer marginalen betragsmässigen Abweichung anerkannt. Wenn der Prozess in der Folge fortgesetzt wurde, lag dies einzig daran, dass der Beschwerdeführer an seinen weitergehenden Anträgen festhielt. Die Parteientschädigung ist somit auf den Zeitraum bis 18. August 2015, zuzüglich eine Stunde (für das Studium der Beschwerdeantwort und Abschlussaufwand), zu beschränken.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 10. November 2015 und 24. Januar 2017 einen Zeitaufwand von insgesamt 10,45 Stunden geltend gemacht und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 2‘837.05 in Rechnung gestellt (A.S. 51 ff.). Zu berücksichtigen ist indes – wie vorstehend angeführt – einzig der Zeitaufwand bis 18. August 2015, der in der Kostennote mit 3,26 Stunden beziffert wird. Allerdings enthält der in dieser Zeit geltend gemachte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Rechtsschutzversicherung]) zu qualifizieren sind, insgesamt 1,18 Stunden. Folglich ist ein Zeitaufwand von 3,08 Stunden zu entschädigen (2,08 + 1).

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 118.90 sind in Beachtung der vorstehenden Ausführungen betreffend den massgebenden Zeitraum sowie in Anwendung von § 143 Abs. 1 GT zu kürzen bzw. auf CHF 19.30 festzusetzen. Folglich beträgt die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung CHF 819.00 (3,08 Stunden x 240.00, zzgl. Auslagen und MwSt).

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von CHF 1‘000.00 zu je CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; bei letzterem ist der Anteil von CHF 500.00 mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Rest von CHF 500.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Taggeld des Beschwerdeführers für die Zeit ab 8. April 2015 ist aufgrund eines massgebenden Einkommens von CHF 60‘865.00 zu bemessen. Die Sache wird zur betragsmässigen Festlegung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 819.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden den Parteien zu je CHF 500.00 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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