SOG 2009 Nr. 27
§ 87 SG. Leben Eheleute getrennt und werden separat besteuert, so hat der im Kanton Solothurn wohnhafte Gatte für sich Anspruch auf die hiesige Prämienverbilligung.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin machte für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung geltend, welche ihr von der Ausgleichskasse mangels steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn nicht gewährt wurde. Vor Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nach wie vor im Kanton Solothurn wohne und hier auch steuerpflichtig sei. Mit ihrem Mann, der in Zürich lebe, habe sie Gütertrennung vereinbart. Der Kanton Zürich weigere sich ebenfalls, ihr eine Prämienverbilligung auszurichten. Das Versicherungsgericht gewährt der Beschwerdeführerin die Prämienverbilligung.
Aus den Erwägungen:
2.a) Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK, SR 832.112.4) legt unter dem Randtitel «Zuständigkeit» fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes Kantons besteht, in welchem der Versicherte am 1. Januar seinen Wohnsitz hatte. Dem folgend hat nach dem solothurnischen Recht diejenige Person Anspruch auf Prämienverbilligung, welche am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte (§ 87 Abs. 1 lit. b Sozialgesetz, SG, BGS 831.1).
b) Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen im Kanton Solothurn und wird hier selbständig besteuert, während ihr Ehemann im Kanton Zürich wohnt und dort steuerpflichtig ist. Die Ausgleichskasse hält dafür, massgeblich für die örtliche Zuständigkeit sei der Wohnsitz des Ehemannes, da dieser der Hauptverdiener und daher der Ehevorstand sei. Diese beiden Begriffe finden aber in den Bestimmungen zur Prämienverbilligung nirgends Verwendung. Auch sonst hat der Gesetzgeber keine speziellen Zuständigkeitsregeln für den Fall geschaffen, dass einer der Ehepartner im Kanton Solothurn und der andere ausserhalb wohnt. Entscheidend ist daher die Vorschrift, dass Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben (§ 87 Abs. 2 SG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Personen, die separat besteuert werden, einen eigenen Anspruch besitzen. Eine Ausnahme davon gilt nach ausdrücklicher Anordnung zwar für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung (s. dazu § 90 Abs. 1 SG i.V.m. § 67 SV [Sozialverordnung, BGS 831.2]). Bei Eheleuten ist indes nichts dergleichen vorgesehen. Somit besitzt der Ehegatte, welcher wie die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn einen eigenen Wohnsitz hat und selbständig besteuert wird, auch einen eigenen Anspruch auf die hiesige Prämienverbilligung.
Versicherungsgericht, Urteil vom 6. Januar 2008 (VSBES.2008.277)