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Solothurn Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42

14 avril 2005·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,535 mots·~8 min·4

Résumé

Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Texte intégral

SOG 2005 Nr. 32

Art. 52 Abs. 3 ATSG. Der unentgeltlich verbeiständete Versicherte, der im Einspracheverfahren der IV-Stelle obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die sich nach einem Stundenansatz von Fr. 170.-- richtet.

Sachverhalt:

Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren des Versicherten E. zunächst abgewiesen hatte, sprach sie ihm am 4. Februar 2004 in Gutheissung seiner Einsprache eine Viertelsrente zu, verweigerte ihm aber – mit separater Verfügung vom gleichen Tag – einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 1. Dezember 2004 gut und wies die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle, damit diese für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung festsetzte.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung von Fr. 958.55 zu:

4,83 Stunden à Fr. 160.--       773.30

Auslagen, Fr. 117.55

7,6 % MWSt, Fr.        67.70

Am 31. Januar 2005 liess E. beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, seine Entschädigung sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf Fr. 1'166.60 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er an, es sei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- anzunehmen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, indem es einen Stundenansatz von Fr. 170.-- anwendet.

Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist nur, ob die Entschädigung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren Fr. 958.55 oder 1'166.60 beträgt. Da der Streitwert mit Fr. 208.05 unter der Grenze von Fr. 8'000.-- liegt, wäre nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) eigentlich der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zuständig. Die Frage, nach welchen Ansätzen sich eine Entschädigung im Einspracheverfahren bemisst, ist aber eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 54bis Abs. 2 GO vom gesamten Versicherungsgericht zu beurteilen ist.

2.a) Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, sofern es die Verhältnisse (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens, Notwendigkeit einer Vertretung) erfordern. Dabei bezahlt der Sozialversicherungsträger den Rechtsvertreter direkt. Hat eine Einsprache indes Erfolg, so entfällt ein Anspruch auf Entschädigung des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ueli Kieser: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N 28 zu Art. 52 ATSG). Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG sieht nun vor, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, d.h. solche Entschädigungen sind im Sinne einer Ausnahme nicht gänzlich ausgeschlossen. Im Antrag der ständerätlichen Kommission lautete die Bestimmung – damals unter Art. 58 Abs. 4 – noch wie folgt: „Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.” Dazu hielt die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit fest, auf diese Weise werde im Einspracheverfahren „die normale, voraussetzungslos geschuldete Parteientschädigung bei Obsiegen” ausgeschlossen (vgl. BBl 1999, S. 4612). Die nationalrätliche Kommission beantragte deshalb, unter Hinweis auf die unentgeltliche Verbeiständung, die Bestimmung sei so zu ergänzen, dass „in der Regel” keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden; diese Formulierung, wie sie heute in Art. 52 Abs. 3 ATSG enthalten ist, solle „bei – vorerst – unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung im Falle des Obsiegens” ermöglichen (BBl 1999, S. 4612; s.a. BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2). Mit anderen Worten: Dringt der Versicherte mit seiner Einsprache durch und erfüllt er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung, so steht ihm eine Parteientschädigung zu.

b) Der Beschwerdeführer wendet ein, nachdem seine Einsprache gutgeheissen worden sei, habe er ein Anrecht auf eine ordentliche Parteientschädigung, welche sich, wie im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht, nach einem Stundenansatz von Fr. 200.-- richte. Eine armenrechtliche Kostennote, die auf einem tieferen Satz basiere, sei nur bei Unterliegen festzusetzen; selbst dann wäre von einem Ansatz über Fr. 170.--, wie er im Kanton Solothurn gelte, auszugehen. Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen werden im Übrigen von der IV-Stelle nicht bestritten und sind daher nicht zu überprüfen.

Die Rechtsprechung hat sich bislang, soweit ersichtlich, noch nie mit der Frage befasst, ob sich die Entschädigung anders bemisst, je nachdem ob der unentgeltlich verbeiständete Versicherte mit seiner Einsprache obsiegt oder unterliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 29. Oktober 2004 (I 386/04, Erw. 4.2) lediglich festgehalten, bei teilweisem Obsiegen stehe dem Versicherten insoweit eine Parteientschädigung zu, während der damit nicht abgedeckte Teil der Aufwendungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersetzen sei; daraus ergibt sich indes nicht, wie diese Entschädigungen jeweils zu bestimmen sind.

Betrachtet man den Wortlaut des Gesetzes, so äussert sich Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht dazu, wie die Bemühungen des Rechtsbeistandes zu vergüten sind. Deshalb ist gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär Art. 65 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR.172.021) bzw. der gestützt darauf ergangene Art. 12a der bundesrätlichen Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR.172.041.0) anwendbar (s. Kieser, a.a.O., N 22 zu Art. 37 ATSG). Demnach bemisst sich die Anwaltsentschädigung einer Partei, die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unentgeltlich verbeiständet ist, nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht, wobei der dortige Höchstbetrag (Fr. 15'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, SR 173.119.2) im Einspracheverfahren um die Hälfte zu kürzen ist. Rz 2058 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP, in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) ergänzt dazu, dass Juristen als unentgeltliche Rechtsbeistände im Einspracheverfahren grundsätzlich mit Fr. 160.-- pro Stunde (nebst Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG wiederum spricht in allgemeiner Weise von „Parteientschädigungen”, was an sich nicht auf die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen beschränkt sein muss. Genau dies war aber die Absicht des Gesetzgebers: Folgt man den Materialien, denen bei einem derart jungen Gesetz entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 126 V 439), so soll nur dann, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegen, auch bei einer Gutheissung der Einsprache eine Entschädigung ausgerichtet werden können; die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Art. 52 Abs. 3 ATSG lasse eine Parteientschädigung bei besonderen Umständen auch unabhängig von einer unentgeltlichen Verbeiständung zu (so Kieser, a.a.O., N 28 zu Art. 52 ATSG), ist in der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt worden (BGE 130 V 573). Wenn aber eine Entschädigung im Einspracheverfahren nur in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, so gibt es keinen Anlass, für die Entschädigung bei Obsiegen des Einsprechers auf einen anderen, höheren Stundenansatz abzustellen als bei Unterliegen; die Aussage in den Materialien, „normale” Parteientschädigungen seien im Einspracheverfahren ausgeschlossen, spricht vielmehr dafür, dass stets der armenrechtliche Stundenansatz gelten soll. Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich nichts anderes: Eine Gleichsetzung der Parteientschädigung, die ausnahmsweise im Einspracheverfahren auszurichten ist, mit der Parteientschädigung im Sozialversicherungsprozess, wie sie jedem obsiegenden Versicherten unabhängig von der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, lässt sich nicht ausmachen. Ein direkter Verweis auf Art. 61 lit. g ATSG, betr. den Entschädigungsanspruch im gerichtlichen Verfahren, fehlt in Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 61 lit. g ATSG verwendet andererseits nicht den Begriff der „Parteientschädigung”, sondern spricht vom „Ersatz der Parteikosten“, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Verbindung besteht. In die gleiche Richtung weist die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, welche in Art. 12a unter dem Titel „Verfahren in Sozialversicherungssachen“ nur die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes regelt, andere Parteientschädigungen im Einspracheverfahren aber mit keinem Wort erwähnt; für das „Beschwerdeverfahren” ordnet demgegenüber Art. 8 die „Parteientschädigung” und Art. 9 die „Unentgeltliche Rechtspflege“. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es im Einspracheverfahren, anders als im gerichtlichen Verfahren, nur in Verbindung mit der unentgeltlichen Verbeiständung Anspruch auf eine Entschädigung geben soll. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zivilprozessuale Praxis im Kanton Solothurn, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Obsiegen eine ordentliche Parteientschädigung erhält, ist von vornherein unbehelflich, denn die kantonale Zivilprozessordnung hat nur für die unentgeltliche Rechtspflege vor dem hiesigen Versicherungsgericht Bedeutung, nicht aber für das vom Bundesrecht beherrschte Einspracheverfahren der Invalidenversicherung.

Soweit der Beschwerdeführer demnach eine ordentliche Parteientschädigung zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- verlangt, ist die Beschwerde unbegründet.

c) Die IV-Stelle beruft sich auf Rz 2058 KSRP, wonach der Ansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Fr. 160.-- pro Stunde nebst Mehrwertsteuer beträgt. Dem ist aber nicht zu folgen: Kreisschreiben und Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Er berücksichtigt sie zwar bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, weicht aber insoweit davon ab, als sie mit dem Gesetz nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61). Gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht haben sich die Vergütungen für unentgeltliche Rechtsbeistände im kantonalen Gerichtsverfahren zwischen Fr. 160.-- und 320.-- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer, zu bewegen (s. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 61 ATSG). Der Einheitstarif gemäss KSRP von Fr. 160.-- plus Mehrwertsteuer bewegt sich an der unteren Grenze dieser Bandbreite, ist also recht tief. Er nimmt andererseits keinerlei Rücksicht darauf, dass die Kostenstruktur in der Advokatur regional unterschiedlich ist. Deshalb ist es sachlich richtig, den für solothurnische Gerichte massgeblichen armenrechtlichen Ansatz, d.h. Fr. 170.-- pro Stunde, anzuwenden, umso mehr, als sich die anwaltliche Tätigkeit im Einspracheverfahren der Sozialversicherung fachlich und kostenmässig kaum vom Rechtsmittelverfahren vor dem Versicherungsgericht unterscheidet (s. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, publ. in: plädoyer 4/2004, S. 69 f.). Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1'010.-- festzusetzen:

4,83 Stunden à Fr. 170.--       821.10

Auslagen         117.55

7,6 % MWSt.  71.35

Versicherungsgericht, Urteil vom 14. April 2005 (VSBES.2005 .42)

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