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Solothurn Versicherungsgericht 07.04.2003 VSBES.2003.93

7 avril 2003·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·546 mots·~3 min·2

Résumé

Prämienverbilligung kantonal

Texte intégral

SOG 2003 Nr. 41

§§ 6 Abs. 5, 10 Abs. 2 VO PV. Prämienverbilligung. Frist. Ergeht die massgebliche Steuerveranlagung im Zeitraum zwischen dem 31. Juli und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres, so sieht das Gesetz keine Verwirkungsfrist vor, die der Leistungsansprecher einzuhalten hätte.

Sachverhalt:

A. beantragte am 24. August 2002 bei der Ausgleichskasse Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2001. Die Ausgleichskasse trat darauf mit Verfügung vom 14. Februar 2003 nicht ein, da A. das Gesuch nicht innert der vorgeschriebenen Frist eingereicht habe und der betreffende Anspruch somit verwirkt sei. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde gut:

Aus den Erwägungen:

2. a) § 10 Abs. 1 VO PV (Verordnung des Regierungsrates über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) sieht unter dem Zwischentitel "Bescheinigung" vor, die Ausgleichskasse stelle denjenigen Personen und Familien bzw. Berechnungseinheiten, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Gemäss § 11 Abs. 3 - unter dem Zwischentitel " Antrag" - ist dieses Formular innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als Antrag der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Wer hingegen keine Bescheinigung im Sinne von § 10 Abs. 1 VO PV erhalten hat und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis spätestens zum 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen, ansonsten der Anspruch verwirkt; ausdrücklich vorbehalten bleiben diejenigen Personen, welche bis zu diesem Datum noch keine rechtskräftige Veranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 6 Abs. 5 VO PV keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald diese Veranlagung vorliegt, ist der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt.

b) Die Beschwerdeführerin erhielt ihr Antragsformular nicht automatisch während des Anspruchsjahres 2001 zugestellt, sondern erst auf ihre telefonische Anfrage vom 23. August 2002 hin. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung im Jahr 2001 ist die definitive Staatssteuerveranlagung pro 2000 massgeblich, welche bei der Beschwerdeführerin, nachdem sie offenbar Einsprache erhoben hatte, vom 19. November 2001 datiert. Diese Veranlagung blieb unangefochten und erwuchs mit dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen Rekursfrist noch im Anspruchsjahr in Rechtskraft. Die Frist von § 6 Abs. 5 VO PV ist demnach nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in denen die rechtskräftige Veranlagung erst nach dem Anspruchsjahr erfolgt; diesfalls verschickt die Ausgleichskasse von sich aus keine Antragsformulare mehr. Die Frist gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis 31. Juli 2001 ist ebenfalls nicht massgeblich, da die Veranlagung in diesem Zeitpunkt noch ausstand. Im voprliegenden Fall ergibng die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres; die Ausgleichskasse stellte das Antragsformular in der Folge nicht automatisch zu. Für diese Situation sieht das Gesetz keine Frist vor, die einzuhalten wäre, um den Anspruch zu wahren; insbesondere fehlt in § 10 Abs. 2 VO PV ein Verweis auf die 30-tägige Frist in § 6 Abs. 5 VO PV. Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin kann daher von vornherein keine Rede sein, und die Ausgleichskasse ist zu Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag vom 24. August 2002 nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zu weisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2001 materiell prüft.

Versicherungsgericht; Urteil vom 07. April 2003 (VSBES.2003.93)

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