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Solothurn Versicherungsgericht 15.04.2004 VSBES.2003.28

15 avril 2004·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·893 mots·~4 min·4

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

SOG 2003 Nr. 32

Art. 52 Abs. 1 Satz 2, Art. 56 ATSG. Verfahrensleitende Verfügungen. Aufschiebende Wirkung. Nur wenn davon auszugehen ist, dass der Versicherte im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird, geht sein Interesse, während der Prozessdauer nicht fürsorgeabhängig zu werden, dem Interesse der IV-Stelle vor,  administrativen Aufwand bei der Rückforderung von Leistungen zu vermeiden.

Sachverhalt:

F. bezog nach einem Autounfall 1996 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 79 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 sprach die Suva nach medizinischen Abklärungen gestützt auf einen errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34 % eine monatliche Rente zu. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, welche die Suva abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte F. an das Versicherungsgericht. Während der Rechtshängigkeit zog die IV-Stelle ihre bis dahin geltende Verfügung in Revision. Sie passte den IV-Grad dem von der Suva errechneten an. Ferner verfügte sie, dass einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess F. Einsprache erheben. Insbesondere sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und zwar vorweg in einer prozessleitenden Verfügung. Mit einer Zwischenverfügung wies die IV-Stelle den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Diese Verfügung focht der Versicherte gerichtlich an. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, wobei dieser Artikel keine Regelung zu einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Einsprache enthält (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 16 zu Art. 52). Eine solche findet sich vielmehr in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Nach Art. 11 ATSV hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat oder die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist. Art. 11 Abs. 2 ATSV bestimmt, dass der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen kann. Wird einer Verfügung oder Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen, so ist diese vollstreckbar (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG).

b) Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ATSG). Keine Einsprache steht offen gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Daher ist gegen solche direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen, wobei eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O., N 8 zu Art. 56). (...)

3. a) Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine sofortige Vollstreckung der Verfügung steht dem Interesse der IV-Stelle, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Letzterem Umstand kommt nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Hauptverfahren obsiegen wird (Urteil I 57/03 des EVG vom 3. April 2003).

b) Gemäss Rechtsprechung des EVG stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein (Art. 8 ATSG sieht nunmehr explizit einen einheitlichen Invaliditätsbegriff vor), weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat. Deshalb geht es nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird.

Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen anderen – unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden – Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers abzuweichen besteht, wenn ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung vorliegen, ferner wenn der eruierte Invaliditätsgrad auf einem Vergleich beruht oder bei äusserst knappen und ungenauen Abklärungen sowie bei kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen (BGE 126 V 288 ff.).

4. a) Zwar ist die Verfügung der Suva, welche bezüglich des IV-Grades der IV-Verfügung zugrunde gelegt wurde, noch nicht rechtskräftig. Indessen ist auch ohne Rechtskraft von einer gewissen Verbindlichkeit des von einer Sozialversicherung errechneten Invaliditätsgrades für die andere Sozialversicherung auszugehen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als nach den Akten keine unfallfremden Gebrechen vorliegen, die IV und die SUVA bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des IV-Grades mithin von den gleichen invalidisierenden Faktoren auszugehen haben.

b) Nach Konsultation der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2003 sowie des ausführlich begründeten SUVA-Einspracheentscheides vom 3. Juni 2003 steht nicht rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Entscheide erweisen sich jedenfalls nicht als offensichtlich falsch, was aber gemäss EVG notwendig wäre, wollte man dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht vorübergehend fürsorgeabhängig zu werden, den Vorrang vor den Interessen der Beschwerdegegnerin an der sofortigen Vollstreckung einräumen. Dies, zumal sich die Suva bei ihrem Entscheid auf ausführliche medizinische Abklärungen durch Fachpersonen – auch in psychischer Hinsicht – abzustützen vermag.

c) Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er offensichtlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und dass jederzeit auf die Zwischenverfügung zurückgekommen werden könne, vermögen die Interessenlage nicht zu seinen Gunsten zu ändern. (...)

Versicherungsgericht, Urteil vom 05. November 2003 (VSBES.2003.28)

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