Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 13.11.2003 VSBES.2003.217

13 novembre 2003·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·759 mots·~4 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

SOG 2003 Nr. 34 

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG. Begründungspflicht. Wiederholt ein Einspracheentscheid lediglich die Ausführungen der angefochtenen Verfügung ohne sich auch nur ansatzweise mit den Rügen des Einsprechers auseinanderzusetzen, so verletzt er den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Sachverhalt:

N. liess gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine monatliche Ergänzungsleistung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

1. a) Bevor materiellrechtliche Erwägungen anzustellen sind, ist abzuklären, ob der angefochtene Einspracheentscheid den Anforderungen in formeller Hinsicht genügt, oder ob dieser bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.

b) In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob in der Art, wie die Leistungsverweigerung in der angefochtenen Verfügung begründet wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 42 und 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 23 zu Art. 49). Zwar wird in der Beschwerde eine solche nicht geltend gemacht, jedoch ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 115 V 305). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V 133). Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 E. 3).

d) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf die Verwaltung sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183). Diese vor Erlass des ATSG im IV-Verfahren aufgestellten Grundsätze haben auch nach Inkrafttreten des ATSG und für das Verfahren um Ergänzungsleistungen zu gelten.

e) Mit der Einsprache hat die Beschwerdeführerin die gleichen – detailliert begründeten - Rügen erhoben wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrem abweisenden Einspracheentscheid jedoch nicht einmal ansatzweise und summarisch mit der Einsprachebegründung auseinandergesetzt, sondern vielmehr lediglich die mit Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung erzeigten Berechnungsgrundlagen wiederholt. So hat sie (wie bereits in besagter Verfügung) festgehalten, dass der Barwert des Wohnrechts mit dem Kaufvertrag auf monatlich Fr. 100.00 festgesetzt worden sei und dass dieser Betrag für die Kapitalisierung und Berechnung verbindlich sei. Sie hat aber in keiner Weise ausgeführt, wieso dieser Betrag verbindlich und nicht wie von der Beschwerdeführerin anbegehrt auf den Marktpreis abzustellen sei. Ferner hat die Ausgleichskasse vorgebracht, dass die beanstandeten Verkehrswerte der besagten Grundstücke vom Katasteramt nochmals überprüft und für richtig befunden worden seien. Wiederum ergibt aus dem Einspracheentscheid aber nicht, wieso diese Schätzungen richtig sein sollen, obwohl sie markant von den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispielen am gleichen Ort in gleicher Zeit abweichen und auch der an sich nachvollziehbaren Begründung widersprechen, dass Bauland der 2. Etappe kaum den gleichen Wert aufweisen kann wie Bauland der 1. Etappe. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden noch nicht einmal summarisch wiedergegeben, geschweige denn mit Gegenargumenten entkräftet. Einzig auf das Vorbringen zur Reduktion des Vermögensverzichts nach Art. 17a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) hat die Ausgleichskasse detailliert Bezug genommen und die Gründe ihres Entscheids hierzu sichtbar gemacht. Demnach ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin  mangels mehrfach ungenügender Begründung verletzt worden.

f) Eine Heilung des rechtlichen Gehörs wegen Identität in der Kognition zwischen verfügender und überprüfender Instanz soll nach Praxis des Bundesgerichts nur ausnahmsweise angenommen werden. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187). Diese Situation ist hier nicht gegeben, weil die Beschwerde auch aus materiellen Gründen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss.

Versicherungsgericht; Urteil vom 13. November 2003 (VSBES.2003.217)

VSBES.2003.217 — Solothurn Versicherungsgericht 13.11.2003 VSBES.2003.217 — Swissrulings