SOG 2003 Nr. 33
Art. 61 lit. b ATSG. Reicht ein Versicherter oder dessen Vertreter innert der Rechtsmittelfrist bewusst eine unvollständige Beschwerdeschrift ein, um in den Genuss einer Nachfrist zu gelangen, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, fristgerecht eine formell richtige Beschwerde einzureichen, so handelt er rechtsmissbräuchlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Sachverhalt:
D. zog sich 1991 bei Arbeiten auf einer Baustelle beim Abladen von Fensterelementen Handverletzungen zu. Nach langwierigen Therapieversuchen teilte die Suva mit Verfügung vom 28.6.2000 dem Versicherten mit, gestützt auf die massgebenden Unterlagen komme man zum Schluss, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen vor. Seine Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva ab. Die Rechtsvertreterin von D. reichte eine Beschwerde beim Versicherungsgericht ein. Als Begründung der Anträge dient lediglich ihre Bitte, man möge ihre Auslandsabwesenheit bei der Frista4nsetzung berücksichtigen. Das Versicherungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. (..) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 61 lit. b ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) genannten gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt (BGE 119 V 265). Nach der Rechtsprechung hat jedoch eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unterbleiben (RKUV 1988 Nr. U 34, S. 34). Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken. Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG bewusst nicht erfüllt in der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.
2. Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, das Verhalten der Rechtsvertreterin des Versicherten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb das Gericht auf deren Beschwerde nicht eintreten dürfe.
Der Beschwerdeführer lässt dementgegen mit Verweis auf Art. 61 lit. b ATSG sowie § 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung (VVV, BGS 125.922) Eintreten auf die Beschwerde beantragen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege sicher nicht vor, habe doch die Rechtsvertreterin bereits in der Eingabe vom 17.12.2002 ihre Auslandabwesenheit bis 17.1.2003 angekündigt. Die Nachfristansetzung entspreche Bundesrecht und kantonalem Recht und stelle auch kantonale Praxis dar.
3. Die Rechtsmittelfrist beträgt gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers über Versicherungsleistungen drei Monate (Art. 106 Abs. 1, Unfallversicherungsgesetz, UVG, SR 832.20). Als gesetzliche Frist kann diese grundsätzlich nicht verlängert werden. Dazu darf auch das kantonale Verfahrensrecht nicht Hand bieten, andernfalls es bundesrechtswidrig wäre. Die Nachfristansetzung ist eine Ausnahmeregelung.
Eine Beschwerde genügt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie wenigstens einen Antrag und dessen summarische Begründung enthält. Die Eingabe vom 17.12.2002 vermag diesen Minimalanforderungen nicht zu genügen. Das kantonale Gericht war daher im Sinne der Rechtsprechung im Grundsatz verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, es sei denn, es liege ein Fall von Rechtsmissbrauch vor, d.h. es wäre hinreichend erstellt, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17.12.2002 bewusst eine unvollständige Eingabe machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG bzw. von Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) zu gelangen.
4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertritt diesen seit dem 27.7.2000, also bereits während des gesamten Einspracheverfahrens. Aus ihrer knappen Eingabe vom 17.12.2002 konnte (noch) nicht zweifelsfrei auf einen möglichen Missbrauchsfall im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31 (wo es auch um einen Auslandaufenthalt des Rechtsvertreters ging) geschlossen werden. Deshalb gab der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18.12.2002 Gelegenheit, die Beschwerde bis 10.1.2003 zu verbessern, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Auch aus der innert der am 23.1.2003 gesetzten 10-tägigen Nachfrist eingegangenen, begründeten Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3.2.2003 konnte in der Folge nicht entnommen werden, dass es dieser nicht schon innert der dreimonatigen Rechtsmittelfrist möglich und zumutbar gewesen wäre, einen Antrag und dessen zumindest summarische Begründung abzugeben. Damit bestätigte sich der Eindruck, dass die Rechtsvertreterin am 17.12.2002 bewusst eine unvollständige Eingabe machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. von Art. 10 Abs. 2 VRG) zu gelangen. Dass die Rechtsvertreterin sich bewusst war, dass ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG nicht genügt, ergibt sich schon daraus, dass sie sich überhaupt um eine Fristansetzung zur Nennung und Einreichung von Beweisanträgen bemühte. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne der genannten Rechtsprechung. Was die Rechtsvertreterin dagegen vorbringt, erweist sich als unbehelflich. Insbesondere stand die Bewilligung der Frist zur Verbesserung der Eingabe vom 17.12.2002, wenn auch nicht explizit, unter dem Vorbehalt, dass sich der Verdacht des Missbrauchsfalles im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31 bestätigt. Das Versicherungsgericht darf daher diesen Aspekt auch in einem späteren Verfahrensstadium, insbesondere auch auf Grund der entsprechenden Rüge der Suva in deren Beschwerdeantwort, prüfen und darüber entscheiden.
Versicherungsgericht; Urteil vom 18. September 2003 (VSBES.2002.717)