Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 15.03.2002 VSBES.2002.63

15 mars 2002·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·334 mots·~2 min·2

Résumé

Prämienverbilligung 2001

Texte intégral

SOG 2002 Nr. 43

§ 11 Abs. 3 VO PV. Werden Belege nicht fristgerecht eingereicht, so ist der Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nicht ohne Weiteres verwirkt (Praxisänderung).

Sachverhalt:

P. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Die Ausgleichskasse forderte P. auf, die Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Da P. der Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen von P. geführte Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

5. Das Antragsformular für die Prämienverbilligung ist gemäss § 11 Abs. 3 VO PV (Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.

Die Ausgleichskasse sandte der Beschwerdeführerin am 18. April 2001 ein Antragsformular. Dieses traf am 14. Mai 2001 ausgefüllt und unterzeichnet wieder bei der Ausgleichskasse ein, also eindeutig innerhalb der Frist von 30 Tagen. Die Ausgleichskasse beruft sich dennoch auf eine Verwirkung des Anspruchs, da der Antrag unvollständig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen nicht innert der gesetzten Nachfrist eingereicht habe. Die Schreiben vom 4. resp. 23. Oktober 2001 enthalten zwar in der Tat die Ankündigung, der Anspruch verwirke, wenn die verlangten Belege nicht nachgereicht würden. Ein solches Vorgehen findet aber im Gesetz keine Stütze. § 11 Abs. 3 VO PV, auf den die besagten Schreiben verweisen, sieht eine Anspruchsverwirkung nur bei unbenutztem Ablauf der Frist von 30 Tagen seit der Zustellung des Antragsformulars vor. Auf inhaltliche Anforderungen nimmt diese Bestimmung keinen Bezug; sie ist auf die vorliegende Situation nicht anwendbar. Auch sonst ist nirgends eine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus welcher sich eine Verwirkung bei verspätetem Einreichen von Belegen ableiten liesse; soweit das Versicherungsgericht an anderer Stelle die abweichende Auffassung vertreten hat, beim Fehlen von Versicherungsausweisen liege kein rechtzeitig eingereichter vollständiger Antrag vor, kann daran nicht festgehalten werden. Bleiben verlangte Unterlagen aus, so bedeutet dies allenfalls, dass materielle Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, was zu einer Abweisung des Gesuches führen muss.

Versicherungsgericht, Urteil vom 15. März 2002 (VSBES.2002.63)

VSBES.2002.63 — Solothurn Versicherungsgericht 15.03.2002 VSBES.2002.63 — Swissrulings