SOG 2003 Nr. 36
Art. 1 Abs. 2 lit. c und 29 Abs. 1 AHVG. Versicherter Personenkreis. Ob die Witwe eines Ausländers Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, hängt davon ab, ob ihr Ehemann Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte. Ob sie selbst versichert ist, spielt keine Rolle.
Sachverhalt:
Die Ausländerin S. meldete sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Hinterlassenenrenten an, nachdem ihr Mann verstorben war. Nach dem Einholen verschiedener Unterlagen wies die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Witwenrente mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 aAHVG seien nicht erfüllt. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde an das Versicherungsgericht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass ihr Mann seit Oktober 1999 bei ihr gewohnt bzw. mehr als ein Jahr in der Schweiz gelebt habe. Er sei die ganze Zeit krank und arbeitsunfähig gewesen, während sie, die Beschwerdeführerin, zu 100 % berufstätig gewesen sei und AHV-Beiträge bezahlt habe. Ihrem Mann müssten Erziehungsgutschriften und die Hälfte der von ihr bezahlten AHV-Beiträge angerechnet werden. Damit wären die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und Halbwaisenrente erfüllt. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1. b) Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nach diesem Gesetz versichert. Nicht versichert sind u.a. Personen, welche die nach Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG).
Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz kein Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).
c) (...) Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat, und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG bleibt vorbehalten. (...)
3.a) Der Stellungnahme des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sich der Ehemann X. am 28.2.1992 in der Schweiz mit S. verheiratet habe. Während dieser Zeit habe sich X. illegal in der Schweiz aufgehalten. Am 27.7.1992 sei ein Gesuch um Familiennachzug abgewiesen worden. Da X. zudem verschiedene Straftaten begangen habe und zu 12 Monaten Gefängnis bedingt sowie 5 Jahren Landesverweis verurteilt worden sei, habe das Amt für Ausländerfragen die Wegweisung verfügt und am 28.7.1992 seine Ausschaffung vollzogen. Darauf sei er vom Bundesamt für Ausländerfragen mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt worden.
Am 2.9.1999 habe S. erneut ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann gestellt. Trotz Einreisesperre habe sich X. seit mindestens September 1999 illegal in der Schweiz aufgehalten. Am 31.10.1999 sei er notfallmässig ins Spital eingewiesen worden, wo er bis 12.11.1999 habe verbleiben müssen. Am 23.11.1999 sei das Familiennachzugsgesuch abgewiesen und X. unter Androhung der Ausschaffung aus der Schweiz weggewiesen worden. Weil er die Wegweisungsverfügung missachtet habe, sei seine Ausschaffung wiederum vorbereitet, infolge seines Gesundheitszustandes jedoch nicht vollzogen worden. Im Juni 2000 sei dem Anwalt von X. formlos mitgeteilt worden, dass dieser für die Dauer von sechs Monaten zur medizinischen Behandlung in der Schweiz verbleiben dürfe. Weil sich der Gesundheitszustand von X. nicht verbessert habe, sei ihm am 20.10.2000 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung mit Gültigkeit bis 30.11.2000 ausgestellt und die Einreisesperre aufgehoben worden. Nach Ablauf dieser Frist sei er trotz unbewilligtem Aufenthalt wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr weggewiesen worden.
b) Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr Ehemann seit 16.10.1999 bei der Einwohnerkontrolle angemeldet gewesen sei; darauf sei bei der Bestimmung der Wohnsitzdauer abzustellen. Zwar habe er wegen Krankheit nicht arbeiten können, doch habe sie, die Beschwerdeführerin, während der ganzen Zeit AHV-Beiträge bezahlt.
4.a) Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich X. trotz Einreisesperre seit mindestens Ende September 1999 bis zu seinem Todestag, d.h. bis 7.3.2001 in der Schweiz aufgehalten hat. Während dieser Zeit ist X. unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zwar hat er sich bei der Einwohnerkontrolle per 16.10.1999 angemeldet, und macht die Beschwerdeführerin seit diesem Datum seine Wohnsitznahme bei ihr geltend. Allerdings kann eine Wohnsitznahme auch aus öffentlichem Recht verwehrt sein. So begründen u.a. Personen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt worden ist, selbst bei dauerndem Aufenthalt an einem Ort und der klaren Absicht, diesen Ort zum Lebensmittelpunkt zu wählen, keinen Wohnsitz (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.24; auf ZAK 1960 S. 160).
b) Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einreisesperre aufgehoben worden sei, trifft dies – aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 20.10.2000 - einzig für den Zeitraum ab 20.10.2000 zu; gleichzeitig hat das Bundesamt für Ausländerfragen darauf hingewiesen, dass der Kanton Aargau ein allfälliges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Tatsache, dass X. zu Klagen Anlass gegeben habe und verurteilt worden sei, nicht gutheissen würde. Doch auch in dieser Zeit bzw. in der Zeit vom 31.5. – 30.11.2000, d.h. während der Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung, ist die Versicherteneigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten. So gelten nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AHVV Personen, die sich – wie im vorliegenden Fall – verhältnismässig kurze Zeit und ausschliesslich zu Besuchs- bzw. Kurzwecken – worunter auch der Aufenthalt zur medizinischen Behandlung zu verstehen ist – in der Schweiz aufhalten, i.S. von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG als nicht versichert (s.a. Hanspeter Käser, a.a.O., Rz 1.71 ff.). Schliesslich genügt es, um versichert zu sein, für eine verheiratete Person nicht, dass ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner obligatorisch versichert ist. Die betreffende Person muss in der Regel selber eine der Versicherungsvoraussetzungen erfüllen (Rz 1013 Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP). Dazu kommt, dass für die Zeit ab 1.12.2000 keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegen hat, ist doch die „Kurzaufenthaltsbewilligung als Patient“ des Amtes für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn vom 31.5.2000 auf sechs Monate befristet gewesen. Von einer automatischen Verlängerung dieser Bewilligung, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, kann im Übrigen keine Rede sein. Nach den Ausführungen des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn sei denn auch im zentralen Ausländerregister per 30.11.2000 der „Wegzug ins Ausland“ vermerkt worden; nach diesem Datum sei der Verbleib von X. in der Schweiz nicht mehr bewilligt und die Wegweisung nur aus Gründen seines Gesundheitszustandes nicht ausgeführt worden.
Versicherungsgericht; Urteil vom 25. September 2003 (VSBES.2002.151)