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Solothurn Versicherungsgericht 28.06.2002 VSBES.2002.122 (verspäteten)

28 juin 2002·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·496 mots·~2 min·4

Résumé

Amortisationsbeiträge

Texte intégral

SOG 2002 Nr. 38

Art. 21 und Art. 48 IVG. Hilfsmittel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Amortisationsbeiträge an ein Auto. Ein rückwirkender Anspruch auf Beiträge besteht nur für zwölf Monate vor Einreichen des (verspäteten) Gesuches.

Sachverhalt:

H. leidet unfallbedingt u.a. an einer sensomotorischen inkompletten linksbetonten Paraplegie und ist aufgrund seiner Gehbehinderung auf einen Rollstuhl angewiesen. 1980 bzw. 1981 sprach ihm die IV-Stelle unter anderem an das selbst angeschaffte Motorfahrzeug Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge zu. Im August 2001 reichte er bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn erneut ein Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Automobil ein. Während die IV-Stelle gewisse invaliditätsbedingte Abänderungen am Fahrzeug gewährte, lehnte sie das Begehren betreffend Amortisationsbeiträge ab. Seit 14. Dezember 2000 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig und es fehle demnach die Anspruchsvoraussetzung des existenzsichernden Einkommens. Gegen diese Verfügung beschwert sich H. beim Versicherungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Er macht geltend, dass Gesunde - entgegen der Annahme der IV-Stelle - für die Überwindung ihres Arbeitsweges nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien, sondern öffentliche Verkehrsmittel benützen würden bzw. könnten. Weil das Postauto nicht rollstuhlgängig sei, sei er auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Er fordert die Prüfung eines allfälligen, rückwirkenden Anspruches. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3. a) Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob er voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt bzw. in welchem Zeitraum er eine solche ausgeübt hat.

b) Per 31. Dezember 2001 löste die A. AG das Arbeitsverhältnis mit H. auf. Dieser ist seither nach Lage der Akten nicht mehr erwerbstätig. Zuvor arbeitete er als Bürohilfe und erhielt offenbar bis Ende 2001 einen Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat, obwohl er eigentlich bereits seit 14. Dezember 2000 krank geschrieben war. Allerdings gibt die Arbeitgeberin auch an, dass - trotz alledem - seine Arbeitsleistung einem Lohn von etwas weniger als Fr. 22‘767.-- pro Jahr entspreche. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2001 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 10 HVI (Verordnung vom über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831. 232.51) Anhang ausgeübt hat. Dieses Datum bildet gleichsam den Endpunkt des Anspruchs auf Amortisationsbeiträge.

c) Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). Das Gesuch von H. für Amortisationsbeiträge datiert vom August 2001. Weil der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt (invaliditätsbedingte Anschaffung eines Motorfahrzeuges) zweifelsohne kennen konnte, kommt eine rückwirkende Nachzahlung für lediglich zwölf Monate in Frage. Was die Zeit vor dem 1. August 2000 betrifft, ist der (allfällige) Anspruch aufgrund verspäteter Anmeldung verwirkt. Es ist auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Leistung aufgrund der weit zurückliegenden Verfügungen aus den Jahren 1980 und 1981 zuzusprechen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2002 (VSBES.2002.122)

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